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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0023-L/04

Erzwungener Abgabenkredit einer Schülerhilfeorganisatorin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0023-L/04vom 05.10.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund dieser Angaben setzte daher das Finanzamt Linz mit Bescheid vom 9. Juni 1997 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Juni bis Dezember 1996 mit S 321.674,-- fest, wobei W zur Entrichtung eine Nachfrist bis zum 16. Juli 1997 gewährt wurde. Zum Zeitpunkt der Festsetzung befand sich auf dem Abgabenkonto ein geringfügiges Guthaben von S 1.883,--. Innerhalb der Nachfrist verringerte sich der Rückstand am Abgabenkonto infolge einer Einkommensteuergutschrift für 1995 um S 3.664,--, eine weitere fristgerechte Entrichtung erfolgte nicht. Diese Beträge reduzieren den strafrelevanten Verkürzungsbetrag in Bezug auf die Zahllast für Juni 1996. Ein Betrag von S 231.513,33 haftet noch immer unbezahlt aus (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Ein allfälliges Zahlungserleichterungsansuchen wurde nicht gestellt bzw. hätte infolge Terminverlust keine strafrelevante Wirksamkeit entfaltet, siehe dazu die Ausführungen betreffend Juni 1996. Auch erfolgten bis zur Eröffnung des später mangels Kostendeckung wieder eingestellten Konkurses am 30. Juni 1998 und darüber hinaus bis in den April 2000 keinerlei Saldozahlungen (Veranlagungsakt und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Abgabenbehörde darlegt. War mit der Verfehlung jedoch - wie im gegenständlichen Fall - eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als u.a. die verkürzten Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Eine solche Entrichtung hat aber nicht stattgefunden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für September 1996 in Höhe von S 45.953,-- zu verantworten. Eine Entrichtung der am 15. Dezember 1996 fällig gewordenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend Oktober 1996 erfolgte nicht; ebenso reichte die Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die diesbezügliche Voranmeldung beim nunmehr zuständig gewordenen Finanzamt Linz ein (siehe Veranlagungsakt, Veranlagung 1996 und Buchungsabfrage vom 14. März 2001, Finanzstrafakt Bl. 7). Am 3. Juni 1997 reichte die Beschuldigte jedoch die Umsatzsteuererklärung für 1996 ein, in welcher eine Restschuld von S 321.674,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1996). In freier Beweiswürdigung geht der Berufungssenat davon aus, dass sich Restschuld aus der Summe der für Oktober 1996 und die weiteren Monate Juni bis September, November, Dezember 1996, hinsichtlich welcher ebenfalls keine Entrichtung oder Abgabe einer Voranmeldung erfolgt war, ergibt, wobei - mit Einverständnis der Beschuldigten (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung) - dieser Betrag gleichmäßig auf alle relevanten Monate verteilt wird. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gilt das oben Gesagte. Nach Ansicht des Berufungssenates hat daher W die Entrichtung einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 45.953,-- für Oktober 1996 bis spätestens am 15. Dezember 1996 mit der Absicht unterlassen, die Mittel anderweitig zu verwenden, wobei sie ebenso die rechtzeitige Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung unterlassen hat mit dem Ziel, einen möglichst langfristigen Kredit von der Abgabenbehörde zu erzwingen. Der Abgabenerklärung war eine von W unterfertigte Selbstanzeige beigeschlossen, in welcher sie u.a. ausführt: "Ich teile dem Finanzamt mit, daß ich im Jahre 1996 Umsatzsteuer im Betrag von ATS 321.674,-- nicht rechtzeitig entrichtet habe und bitte diese Mitteilung als Selbstanzeige zu werten und mich nicht zu bestrafen. Die Umsatzsteuer habe ich deshalb nicht bezahlt, weil ich durch den Aufbau meiner Schülerhilfe-Betriebe in D und B alle meine Kreditreserven ausschöpfen musste und die drängenden Zahlungen an Lehrerhonoraren, Mieten für die Lehrsäle, Franchisegebühren und Betriebskosten leisten mußte. Die Umsatzsteuer-Zahlungen habe ich von Monat zu Monat hinausgeschoben, in der Hoffnung, alle unterlassenen Zahlungen in nächster Zeit nachzuholen." (Finanzstrafakt Bl. 6). Aufgrund dieser Angaben setzte daher das Finanzamt Linz mit Bescheid vom 9. Juni 1997 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Juni bis Dezember 1996 mit S 321.674,-- fest, wobei W zur Entrichtung eine Nachfrist bis zum 16. Juli 1997 gewährt wurde. Zum Zeitpunkt der Festsetzung befand sich auf dem Abgabenkonto ein geringfügiges Guthaben von S 1.883,--. Innerhalb der Nachfrist verringerte sich der Rückstand am Abgabenkonto infolge einer Einkommensteuergutschrift für 1995 um S 3.664,--, eine weitere fristgerechte Entrichtung erfolgte nicht. Diese Beträge reduzieren den strafrelevanten Verkürzungsbetrag in Bezug auf die Zahllast für Juni 1996. Ein Betrag von S 231.513,33 haftet noch immer unbezahlt aus (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Ein allfälliges Zahlungserleichterungsansuchen wurde nicht gestellt bzw. hätte infolge Terminverlust keine strafrelevante Wirksamkeit entfaltet, siehe dazu die Ausführungen betreffend Juni 1996. Auch erfolgten bis zur Eröffnung des später mangels Kostendeckung wieder eingestellten Konkurses am 30. Juni 1998 und darüber hinaus bis in den April 2000 keinerlei Saldozahlungen (Veranlagungsakt und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Abgabenbehörde darlegt. War mit der Verfehlung jedoch - wie im gegenständlichen Fall - eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als u.a. die verkürzten Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Eine solche Entrichtung hat aber nicht stattgefunden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für Oktober 1996 in Höhe von S 45.953,-- zu verantworten. Eine Entrichtung der am 15. Jänner 1997 fällig gewordenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend November 1996 erfolgte nicht; ebenso reichte die Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die diesbezügliche Voranmeldung beim nunmehr zuständig gewordenen Finanzamt Linz ein (siehe Veranlagungsakt, Veranlagung 1996 und Buchungsabfrage vom 14. März 2001, Finanzstrafakt Bl. 7). Am 3. Juni 1997 reichte die Beschuldigte jedoch die Umsatzsteuererklärung für 1996 ein, in welcher eine Restschuld von S 321.674,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1996). In freier Beweiswürdigung geht der Berufungssenat davon aus, dass sich Restschuld aus der Summe der für November 1996 und die weiteren Monate Juni bis Oktober, Dezember 1996, hinsichtlich welcher ebenfalls keine Entrichtung oder Abgabe einer Voranmeldung erfolgt war, ergibt, wobei - mit Einverständnis der Beschuldigten (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung) - dieser Betrag gleichmäßig auf alle relevanten Monate verteilt wird. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gilt das oben Gesagte. Nach Ansicht des Berufungssenates hat daher W die Entrichtung einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 45.953,-- für November 1996 bis spätestens am 15. Jänner 1997 mit der Absicht unterlassen, die Mittel anderweitig zu verwenden, wobei sie ebenso die rechtzeitige Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung unterlassen hat mit dem Ziel, einen möglichst langfristigen Kredit von der Abgabenbehörde zu erzwingen. Der Abgabenerklärung war eine von W unterfertigte Selbstanzeige beigeschlossen, in welcher sie u.a. ausführt: "Ich teile dem Finanzamt mit, daß ich im Jahre 1996 Umsatzsteuer im Betrag von ATS 321.674,-- nicht rechtzeitig entrichtet habe und bitte diese Mitteilung als Selbstanzeige zu werten und mich nicht zu bestrafen. Die Umsatzsteuer habe ich deshalb nicht bezahlt, weil ich durch den Aufbau meiner Schülerhilfe-Betriebe in D und B alle meine Kreditreserven ausschöpfen musste und die drängenden Zahlungen an Lehrerhonoraren, Mieten für die Lehrsäle, Franchisegebühren und Betriebskosten leisten mußte. Die Umsatzsteuer-Zahlungen habe ich von Monat zu Monat hinausgeschoben, in der Hoffnung, alle unterlassenen Zahlungen in nächster Zeit nachzuholen." (Finanzstrafakt Bl. 6). Aufgrund dieser Angaben setzte daher das Finanzamt Linz mit Bescheid vom 9. Juni 1997 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Juni bis Dezember 1996 mit S 321.674,-- fest, wobei W zur Entrichtung eine Nachfrist bis zum 16. Juli 1997 gewährt wurde. Zum Zeitpunkt der Festsetzung befand sich auf dem Abgabenkonto ein geringfügiges Guthaben von S 1.883,--. Innerhalb der Nachfrist verringerte sich der Rückstand am Abgabenkonto infolge einer Einkommensteuergutschrift für 1995 um S 3.664,--, eine weitere fristgerechte Entrichtung erfolgte nicht. Diese Beträge reduzieren den strafrelevanten Verkürzungsbetrag in Bezug auf die Zahllast für Juni 1996. Ein Betrag von S 231.513,33 haftet noch immer unbezahlt aus (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Ein allfälliges Zahlungserleichterungsansuchen wurde nicht gestellt bzw. hätte infolge Terminverlust keine strafrelevante Wirksamkeit entfaltet, siehe dazu die Ausführungen betreffend Juni 1996. Auch erfolgten bis zur Eröffnung des später mangels Kostendeckung wieder eingestellten Konkurses am 30. Juni 1998 und darüber hinaus bis in den April 2000 keinerlei Saldozahlungen (Veranlagungsakt und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Abgabenbehörde darlegt. War mit der Verfehlung jedoch - wie im gegenständlichen Fall - eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als u.a. die verkürzten Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Eine solche Entrichtung hat aber nicht stattgefunden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für November 1996 in Höhe von S 45.953,-- zu verantworten. Eine Entrichtung der am 15. Februar 1997 fällig gewordenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend Dezember 1996 erfolgte nicht; ebenso reichte die Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die diesbezügliche Voranmeldung beim nunmehr zuständig gewordenen Finanzamt Linz ein (siehe Veranlagungsakt, Veranlagung 1996 und Buchungsabfrage vom 14. März 2001, Finanzstrafakt Bl. 7). Am 3. Juni 1997 reichte die Beschuldigte jedoch die Umsatzsteuererklärung für 1996 ein, in welcher eine Restschuld von S 321.674,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1996). In freier Beweiswürdigung geht der Berufungssenat davon aus, dass sich Restschuld aus der Summe der für Dezember 1996 und die weiteren Monate Juni bis November 1996, hinsichtlich welcher ebenfalls keine Entrichtung oder Abgabe einer Voranmeldung erfolgt war, ergibt, wobei - mit Einverständnis der Beschuldigten (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung) - dieser Betrag gleichmäßig auf alle relevanten Monate verteilt wird. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gilt das oben Gesagte. Nach Ansicht des Berufungssenates hat daher W die Entrichtung einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 45.953,-- für Dezember 1996 bis spätestens am 15. Februar 1997 mit der Absicht unterlassen, die Mittel anderweitig zu verwenden, wobei sie ebenso die rechtzeitige Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung unterlassen hat mit dem Ziel, einen möglichst langfristigen Kredit von der Abgabenbehörde zu erzwingen. Der Abgabenerklärung war eine von W unterfertigte Selbstanzeige beigeschlossen, in welcher sie u.a. ausführt: "Ich teile dem Finanzamt mit, daß ich im Jahre 1996 Umsatzsteuer im Betrag von ATS 321.674,-- nicht rechtzeitig entrichtet habe und bitte diese Mitteilung als Selbstanzeige zu werten und mich nicht zu bestrafen. Die Umsatzsteuer habe ich deshalb nicht bezahlt, weil ich durch den Aufbau meiner Schülerhilfe-Betriebe in D und B alle meine Kreditreserven ausschöpfen musste und die drängenden Zahlungen an Lehrerhonoraren, Mieten für die Lehrsäle, Franchisegebühren und Betriebskosten leisten mußte. Die Umsatzsteuer-Zahlungen habe ich von Monat zu Monat hinausgeschoben, in der Hoffnung, alle unterlassenen Zahlungen in nächster Zeit nachzuholen." (Finanzstrafakt Bl. 6). Aufgrund dieser Angaben setzte daher das Finanzamt Linz mit Bescheid vom 9. Juni 1997 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Juni bis Dezember 1996 mit S 321.674,-- fest, wobei W zur Entrichtung eine Nachfrist bis zum 16. Juli 1997 gewährt wurde. Zum Zeitpunkt der Festsetzung befand sich auf dem Abgabenkonto ein geringfügiges Guthaben von S 1.883,--. Innerhalb der Nachfrist verringerte sich der Rückstand am Abgabenkonto infolge einer Einkommensteuergutschrift für 1995 um S 3.664,--, eine weitere fristgerechte Entrichtung erfolgte nicht. Diese Beträge reduzieren den strafrelevanten Verkürzungsbetrag in Bezug auf die Zahllast für Juni 1996. Ein Betrag von S 231.513,33 haftet noch immer unbezahlt aus (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Ein allfälliges Zahlungserleichterungsansuchen wurde nicht gestellt bzw. hätte infolge Terminverlust keine strafrelevante Wirksamkeit entfaltet, siehe dazu die Ausführungen betreffend Juni 1996. Auch erfolgten bis zur Eröffnung des später mangels Kostendeckung wieder eingestellten Konkurses am 30. Juni 1998 und darüber hinaus bis in den April 2000 keinerlei Saldozahlungen (Veranlagungsakt und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Abgabenbehörde darlegt. War mit der Verfehlung jedoch - wie im gegenständlichen Fall - eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als u.a. die verkürzten Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Eine solche Entrichtung hat aber nicht stattgefunden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für Dezember 1996 in Höhe von S 45.953,-- zu verantworten. Am 3. April 1997 reichte W betreffend Jänner 1997 eine eigenhändig ausgefüllte und unterfertigte Voranmeldung ein, mittels welcher sie ein Umsatzsteuerguthaben von S 7.187,-- geltend machte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Am 10. April 1997 gab W die am 15. April fällig werdende Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Februar 1997 in Höhe von S 21.308,-- der Abgabenbehörde bekannt und entrichtet davon einen Betrag von S 14.121,-- (Buchungsabfrage vom 14. September 2004). In beiden Fällen liegt somit tatsächlich kein Finanzvergehen vor, weshalb diesbezüglich ebenfalls spruchgemäß das Finanzstrafverfahren einzustellen war. Nach der korrekten Vorgangsweise hinsichtlich Jänner und Februar 1998 aber war der Elan der Beschuldigten, ihre abgabenrechtlichen Pflichten hinsichtlich der Umsatzsteuer zu erfüllen, bereits wieder erschöpft: Die am 15. Mai 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für März 1997 in Höhe von S 39.163,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 30. Oktober 1997 für März gemeinsam mit April bis Juni 1997 eine Zahllast von S 110.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung vom 25. November 1997 wurden von W dem Prüfer die Entgelte und Vorsteuerbeträge für März 1997 bekannt gegeben (siehe Veranlagungsakt, Niederschrift vom 25. November 1997 zu ABNr. 201580/97); eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für März 1997 in Höhe von S 39.163,-- zu verantworten. Die am 15. Juni 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für April 1997 in Höhe von S 36.185,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 30. Oktober 1997 für April gemeinsam mit März, Mai und Juni 1997 eine Zahllast von S 110.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung vom 25. November 1997 wurden von W dem Prüfer die Entgelte und Vorsteuerbeträge für April 1997 bekannt gegeben (siehe Veranlagungsakt, Niederschrift vom 25. November 1997 zu ABNr. 201580/97); eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für April 1997 in Höhe von S 36.185,-- zu verantworten. Die am 15. Juli 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1997 in Höhe von S 29.353,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 30. Oktober 1997 für Mai gemeinsam mit März, April und Juni 1997 eine Zahllast von S 110.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung vom 25. November 1997 wurden von W dem Prüfer die Entgelte und Vorsteuerbeträge für Mai 1997 bekannt gegeben (siehe Veranlagungsakt, Niederschrift vom 25. November 1997 zu ABNr. 201580/97); eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für Mai 1997 in Höhe von S 29.353,-- zu verantworten. Die am 18. August 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 1997 in Höhe von S 31.644,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 30. Oktober 1997 für April gemeinsam mit März bis Mai 1997 eine Zahllast von S 110.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung vom 25. November 1997 wurden von W dem Prüfer die Entgelte und Vorsteuerbeträge für Juni 1997 bekannt gegeben (siehe Veranlagungsakt, Niederschrift vom 25. November 1997 zu ABNr. 201580/97); eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für Juni 1997 in Höhe von S 31.644,-- zu verantworten. Die am 15. September 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 1997 in Höhe von S 20.906,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 3. Februar 1998 für Juli gemeinsam mit August und September 1997 eine Zahllast von S 110.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung bereits vom 25. November 1997 waren von W dem Prüfer die tatsächlichen Entgelte und Vorsteuerbeträge für Juli 1997 bekannt gegeben worden (siehe Veranlagungsakt, Niederschrift vom 25. November 1997 zu ABNr. 201580/97); eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für Juli 1997 in Höhe von S 20.906,-- zu verantworten. Die am 15. Oktober 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für August 1997 in Höhe von S 25.166,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 3. Februar 1998 für August gemeinsam mit Juli und September 1997 eine Zahllast von S 110.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung bereits vom 25. November 1997 waren von W dem Prüfer die tatsächlichen Entgelte und Vorsteuerbeträge für August 1997 bekannt gegeben worden (siehe Veranlagungsakt, Niederschrift vom 25. November 1997 zu ABNr. 201580/97); eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für August 1997 in Höhe von S 25.166,-- zu verantworten. Die am 15. November 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für September 1997 in Höhe von S 23.696,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 3. Februar 1998 für September gemeinsam mit Juli und August 1997 eine Zahllast von S 110.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Anlässlich einer UVA-Prüfung bereits vom 25. November 1997 waren von W dem Prüfer die tatsächlichen Entgelte und Vorsteuerbeträge für September 1997 bekannt gegeben worden (siehe Veranlagungsakt, Niederschrift vom 25. November 1997 zu ABNr. 201580/97); eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für September 1997 in Höhe von S 23.696,-- zu verantworten. Die am 15. Dezember 1997 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1997 in Höhe von S 22.078,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 29. Mai 1998 für Oktober gemeinsam mit November und Dezember 1997 eine Zahllast von S 70.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Aufgrund der am 17. Juli 1998 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung, in welcher aber statt der tatsächlichen Restschuld ein Guthaben ausgewiesen war, ergab sich bei erklärungsgemäßer Bescheiderlassung zwischen der Summe der bekannt gewordenen Zahllasten für Jänner bis September 1997 und der festgesetzten Jahresumsatzsteuer eine Differenz von S 66.234,--. Mit Zustimmung der Beschuldigten (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung) geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich diese Differenz aus der Summe der Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember ergibt, welche jeweils ein Drittel des Betrages, also S 22.078,--, erreichen. Eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für Oktober 1997 in Höhe von S 22.078,-- zu verantworten. Die am 15. Jänner 1998 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für November 1997 in Höhe von S 22.078,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 29. Mai 1998 für Oktober gemeinsam mit Oktober und Dezember 1997 eine Zahllast von S 70.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Aufgrund der am 17. Juli 1998 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung, in welcher aber statt der tatsächlichen Restschuld ein Guthaben ausgewiesen war, ergab sich bei erklärungsgemäßer Bescheiderlassung zwischen der Summe der bekannt gewordenen Zahllasten für Jänner bis September 1997 und der festgesetzten Jahresumsatzsteuer eine Differenz von S 66.234,--. Mit Zustimmung der Beschuldigten (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung) geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich diese Differenz aus der Summe der Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember ergibt, welche jeweils ein Drittel des Betrages, also S 22.078,--, erreichen. Eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für November 1997 in Höhe von S 22.078,-- zu verantworten. Die am 15. Februar 1998 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1997 in Höhe von S 22.078,-- wurde von W nicht entrichtet; ebenso wenig wurde von ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb das Finanzamt am 29. Mai 1998 für Oktober gemeinsam mit November und Dezember 1997 eine Zahllast von S 70.000,-- im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festsetzte (Veranlagungsakt, Sammlung UVZ-Belege, und Buchungsabfrage vom 14. September 2004). Aufgrund der am 17. Juli 1998 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung, in welcher aber statt der tatsächlichen Restschuld ein Guthaben ausgewiesen war, ergab sich bei erklärungsgemäßer Bescheiderlassung zwischen der Summe der bekannt gewordenen Zahllasten für Jänner bis September 1997 und der festgesetzten Jahresumsatzsteuer eine Differenz von S 66.234,--. Mit Zustimmung der Beschuldigten (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung) geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich diese Differenz aus der Summe der Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember ergibt, welche jeweils ein Drittel des Betrages, also S 22.078,--, erreichen. Eine Entrichtung der Zahllast ist nicht erfolgt (Rückstandsabfrage vom 14. September 2004). Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für Dezember 1997 in Höhe von S 22.078,-- zu verantworten. Die am 16. März 1998 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1998 in Höhe von S 26.067,-- wurde von W am 25. März 1998 entrichtet; auch entrichtete sie am 14. April 1998 die am 15. April 1998 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1998 in Höhe von S 22.848,--. Bereits die am 15. Mai 1998 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für März 1998 in Höhe von S 35.996,-- wurde von der Beschuldigten jedoch wiederum nicht entrichtet; ebenso reichte sie bis zum Ablauf dieses Tages keine entsprechende Voranmeldung ein. Erst anlässlich einer UVA-Prüfung am 21. Juli 1998 wurde aus der Buchhaltung der W die genannte Zahllast errechnet, welche auch nicht mehr entrichtet worden ist. Die Beschuldigte hat die vereinnahmte Umsatzsteuerzahllast, statt sie an das Finanzamt weiterzuleiten, aufgrund ihrer schlechten Finanzlage wiederum anderweitig verwendet. Dadurch veranlasst, handelte sie - siehe die obigen Ausführungen - in Kenntnis ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan, von der Abgabenbehörde einen möglichst langfristigen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, weshalb sie sich vor der Fälligkeit der Vorauszahlung entschloss, die Vorauszahlung nicht zu entrichten und die Voranmeldung nicht einzureichen - letzteres, um, um die unfreiwillige Kreditierung durch die Abgabenbehörde nicht zu gefährden. W hat daher eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für März 1998 in Höhe von S 35.996,-- zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag von insgesamt S 659.732,-- (strafrelevant nicht zeitgerecht bzw. überhaupt nicht entrichtete Vorauszahlungen August 1995 S 7.053,-- + September 1995 S 7.053,-- + Oktober 1995 S 7.053,-- + November 1995 S 7.053,-- + Dezember 1995 S 7.053,-- + Juni 1996 S 40.406,-- + Juli 1996 S 45.953,-- + August 1996 S 45.953,-- + September 1996 S 45.953,-- + Oktober 1996 S 45.953,-- + November 1996 S 45.953,-- + Dezember 1996 S 45.953,-- + März 1997 S 39.163,-- + April 1997 S 36.185,-- + Mai 1997 S 29.353,-- + Juni 1997 S 31.644,-- + Juli 1997 S 20.906,-- + August 1997 S 25.166,-- + September 1997 S 23.696,-- + Oktober 1997 S 22.078,-- + November 1997 S 22.078,-- + Dezember 1997 S 22.078,-- + März 1998 S 35.996,--) die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall unter Anwendung des § 21 Abs.1 und 2 FinStrG angedrohte mögliche Höchststrafe S 1,319.464,--, umgerechnet € 95.889,18. Nach § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von gleichsam durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, wäre somit von einer Geldstrafe im Ausmaß von ca. € 48.000,--. Bedenkt man die im gegenständlichen Fall vorliegenden gravierenden Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihrer Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der nachträglichen Offenlegung in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1995, 1996 und 1997, der Selbstanzeige vom 2. Juni 1997, der Belegvorlage anlässlich der Prüfungen, der letztendlich einem vollen Geständnis gleichkommenden Verantwortung der W, die teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von ca. S 85.000,-- (siehe die Rückstandsabfrage vom 14. September 2004), den Umstand, dass die Beschuldigte offensichtlich durch ihre Zwangslage zu ihrem deliktischen Verhalten verleitet worden ist, sowie der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf, welcher den Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich wesentlich abgemindert hat, im Vergleich zu dem erschwerenden Aspekt der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum hinweg, aus welchem ein hartnäckiges Beharren in der einmal als erfolgreich erkannten rechtswidrigen Vorgangsweise herausleuchtet, erschiene schon deshalb eine Reduzierung auf ungefähr lediglich 20 % des Strafrahmens angebracht. Eher in den Hintergrund zu treten hat der von der Beschuldigten als mildernd hervorgehobene Umstand, siehe habe den deliktischen Erfolg, also die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, lediglich durch Unterlassung begangen. Eine solche erscheint in Bezug auf den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG geradezu den Kern des mit der gegenständlichen Strafdrohung unter Sanktion gestellten deliktischen Geschehens zu treffen. Ebenso wird wohl bei 23 (!) deliktischen Angriffen nicht mehr von einer bloßen Unbesonnenheit zu sprechen sein. Vielmehr liegt dem Vorgehen der W allem Anschein nach eine kühle wirtschaftliche Kalkulation zugrunde, mit welcher die Schwächen des Mehrwertsteuersystems ausgenützt werden sollte, was ja auch funktioniert und der Republik einen Schaden von rund S 575.000,-- beschert hat. Die Beschuldigte war über die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise - so die Darlegungen des Berufungssenates - nicht in Zweifel. Auch hinsichtlich der grundsätzlichen Strafbarkeit ihrer Vorgangsweise ist sie offenkundig nicht im Irrtum befindlich gewesen, wenn sie bereits in ihrer Selbstanzeige vom 2. Juni 1997 ersucht, sie nicht zu bestrafen (Finanzstrafakt Bl. 6). Ein bloßer Irrtum über die später zutage getretene Tatsache, dass sie selbst tatsächlich aufgrund ihres Fehlverhaltens vor eine Finanzstrafbehörde gezogen werden würde, schwächt einerseits das Argument der Hartnäckigkeit ihres Verhaltens ab, betont aber andererseits den Gedanken, dass es einer tatsächlichen Bestrafung bedürfe, um die Beschuldigte und andere potentielle Täter von derartigen Abgabenhinterziehungen abzuhalten. Zutreffend ist, dass - wie oben ausgeführt - durch den Zeitablauf und die zwischenzeitliche Beendigung der selbständigen Tätigkeit (wodurch W sich auch gleichsam notgedrungen in der Folge in finanzstrafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat) der Aspekt der Spezialprävention sehr stark abgeschwächt ist und im Wesentlichen lediglich der ebenfalls zu beachtende Gedanke der Generalprävention verbleibt: Wie bereits angesprochen, entspricht das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten geradezu typisch dem Lebenssachverhalt, welchen als in der Gesamtheit eine budgetäre Größe bildend der Gesetzgeber mit der Einrichtung des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bekämpfen will. Erhielten aber bei Bekanntwerden dieser Entscheidung andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der W die Information, dass eine Vorgangsweise wie die von der Beschuldigten gewählte zu keiner empfindlichen Bestrafung führt, wäre dies geradezu ein Anreiz, ebenso auf Kosten der Allgemeinheit ihre unternehmerische Existenz zu finanzieren. In Abwägung dieser Argumente verbleibt es somit bei einem Strafsatz von rund 20 % des Strafrahmens. Bedenkt man aber überdies die ärmlichen Lebensumstände der Beschuldigten, welche sich in einer extrem schlechten finanziellen Situation befindet, erscheint um Abschlag um die Hälfte auf gerundet lediglich € 9.000,-- an Geldstrafe ausnahmsweise noch angemessen. Eine derartig niedrige Geldstrafe beträgt nur mehr 9,38 % (!) des Strafrahmens. Eine Beibehaltung oder sogar Verringerung dieser Geldstrafe ist dem Berufungssenat aus den oben angeführten Erwägungen aber verwehrt. Die Berufung der Beschuldigten war somit insofern zu verwerfen, während sich das Begehren des Amtsbeauftragten als berechtigt erweist. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach üblicher Spruchpraxis wird für S 100.000,-- bzw. € 7.5000,-- an Geldstrafe rund ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe vorgeschrieben. So gesehen, wäre an sich im gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten gerechtfertigt gewesen. Um aber der Beschuldigten die Gelegenheit zu eröffnen, die ja möglicherweise im gegenständlichen Fall aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der W tatsächlich zum Tragen kommende Ersatzfreiheitsstrafe möglichst ohne Beeinträchtigung ihres beruflichen Fortkommens, allenfalls auch in Teilen, verbüßen zu können, hat sich der Berufungssenat entschlossen, in Anbetracht der in den Hintergrund getretenen Spezialprävention es ausnahmsweise noch mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen bewenden zu lassen. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten war vom Erstsenat gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG in der ausgesprochenen Höhe zu übernehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 5. Oktober 2004 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungBewirkenVerkürzungNichtentrichtungVoranmeldungSelbstanzeigeGeldstrafeStrafbemessungerzwungener Abgabenkredit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0023-L/04
Stammnummer
19681
Gültig
05.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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