Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0230-K/03
Seminar mit allgemein gehaltenem Inhalt, Reisen ohne auswärtige Nächtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-K/03vom 29.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Seminars sehr allgemein gehalten war und daher für Angehörige vieler
Berufsgruppen passend gewesen wäre.
Der Bw. gab an, unter der Zuhörerschaft bei diesem
Seminar hätten sich nur Personen aus dem Bereich der Finanzdienstleister
befunden. Er gab an, dass einige 100 Mitarbeiter der Fa. AS GN dort gewesen
seien, aber auch Mitarbeiter von Banken. Dass sich tatsächlich nur
Finanzdienstleister bei diesem Seminar befunden haben, ist nicht feststellbar,
weil in diesem Zusammenhang Beweismittel hiefür fehlen. Es kann nicht
angenommen werden, dass der Bw. mit jedem Zuhörer des Seminars gesprochen
hat und daher in der Lage ist, eine verlässliche Auskunft über die
Berufsgruppe zu geben, der dieser angehörte.
Das Seminar dauerte einen ganzen Nachmittag, von 13.00
- 17.00 oder 18.00 Uhr (Aussagen des Bw. vom 13.6.2005, S. 4 -6).
Rechtliche Beurteilung:
Diese +Umstände zeigen, dass auch der Inhalt dieses
Seminars sehr allgemein gehalten war (z.B., Aussagen darüber, dass die
richtige Einstellung zum Beruf, Charme und dynamische Ausstrahlung, tadellose
Kleidung und Pünktlichkeit wichtig seien, nicht konkret feststellbare
Verkaufstaktiken) und daher für Angehörige vieler Berufsgruppen von
Interesse gewesen wäre. Im Ergebnis sind die Aufwendungen für dieses
Seminar (130,72 €) daher nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a
EStG 1988).
5.3.) "Auftaktsmeeting"
Kreischberg 18.-20.1.2002:
Der Bw. bezog als Vermittler von Wertpapieren Provisionen
von der Fa. "EX und SZ" GmbH. Dieses Unternehmen hatte alle Mitarbeiter (dh
Vermittler von Wertpapieren) zu diesem Zusammentreffen (= "Auftaktsmeeting am
Kreischberg") geladen. Die Fa. EX und SZ GmbH erwartete von allen Mitarbeitern,
dass sie an diesem Zusammentreffen teilnahmen. Die Kosten der Unterbringung
mussten von den Mitarbeitern, daher auch vom Bw. selbst getragen werden
(Rechnung vom 20.1.2002 des Gästehauses zum Hubertusheim; Aussagen des Bw.
vom 13.6.2005, insbesondere S. 10).
Dieses Zusammentreffen dauerte am Freitag, dem 18.1.2002
einen halben Tag, am Samstag den ganzen Tag und am Sonntag einen halben
Tag.
Am Freitag sprachen die Geschäftsführer der Fa.
EX und SZ zu ihren Mitarbeitern. Deren Ausführungen dienten der Motivation.
Sie beinhalteten die weltweiten Aktivitäten der Fa. EX und SZ. Diese
Referate dauerten am Freitag 4 Stunden (Vorhalt vom 8.6.2005 an den Bw.;
Aussagen des Bw. vom 13.6.2005).
Am Samstag, 19.1.2002 fanden zwischen 9 und 16 Uhr ein
Schirennen und andere Veranstaltungen mit geselligem Charakter statt, z.B.
Fassdaubenrennen und ein geselliges Beisammensein. Zwischen 16 Uhr und 22 Uhr
hielten die Geschäftsführer wiederum Ansprachen an ihre Mitarbeiter.
Dabei bekamen die Mitarbeiter der Fa. EX und SZ neue Informationen über die
Zukunftspläne der Fa. EX und SZ, deren neue Produkte, insbesondere Fonds
und den neuen Kooperationspartner des Unternehmens. Den Mitarbeitern wurde auch
mitgeteilt, wie sich der Markt entwickelt hat. In dieser Zeit wurden auch
besonders verdienstvolle Mitarbeiter geehrt.
Der Sonntag, 20. 1. 2002, (etwa 10.00-14.00 Uhr) diente
sodann dem Frühstück, einem geselligen Beisammensein und der
Heimreise. Im ursächlichen Zusammenhang mit diesem Zusammentreffen auf dem
Kreischberg fielen die Beherbergungskosten von 145,35 € an. In diesem
Zusammenhang machte der Bw. auch die Tagesgelder von 26,4 €, 26,4 €
und 15,4 € geltend (Aussagen des Bw. vom 13.6.2005, Seiten 9-11;
Reisekostenabrechnung des Bw.; Rechnung vom 20.1.2002 des Gästehauses zum
Hubertusheim).
Sämtliche Aufwendungen, die dem Aufenthalt am Samstag,
19. 1. und Sonntag, 20.1.2002 zuzuordnen sind, sind gemäß
§ 20
Abs 1 Z 2 lit a EStG der privaten Lebensführung des Bw. zuzuordnen und
nicht abzugsfähig. Davon sind folgende Kosten umfasst:
|
Beherbergungskosten für die Zeit von Samstag auf
Sonntag: 145,35 €: 2
|
72,68 €
|
Tagesgeld Samstag
|
26,4 €
|
Tagesgeld Sonntag
|
15,4 €
|
nicht abzugsfähige Kosten
|
114,48 €
5.4.) Seminare, die
insbesondere im Hotel PGUT und ein Mal im Mhof abgehalten wurden:
Die Rechnungen des Hotels PGUT vom 26.5., 28.7., 22.9. und
die Rechnung vom 15.12. des Mhofes betreffend die Beherbergung in diesen Hotels
sind betrieblich veranlasste Kosten. Der Bw. ließ sich in diesen Hotels
beherbergen, weil dort Seminare stattfanden, in deren Zusammenhang er
insbesondere Kontakte zu möglichen Geschäftspartnern vertiefte
(Aussagen des Bw. vom 13.6.2005, S. 10,12-14).
5.5.) Zusammenfassung: Es
sind folgende Kosten nicht abzugsfähig:
|
Seminargebühren 10.-12.5.2005 samt
Beherbergung
|
1.234,80 €
|
Seminarkosten J. HL Powerday
|
130,72 €
|
Kosten Kreischberg laut Punkt 5.3.
|
114,48 €
|
|
1.480 €
6.) Bemessungsgrundlage-
Änderungen der Einnahmen- Ausgabenrechnung des Bw.
2002:
|
Verlust laut Einnahmen- Ausgabenrechung
|
-14.914,48 €
|
Kürzung des Kilometergeldes
|
+ 346,74 €
|
Kürzung des Tagesgeldes
|
+ 1.489,40 €
|
Kürzung der Bewirtungsspesen
|
+4,96 €
|
Erhöhung der Kosten Telefon, Internet
|
-54,13 €
|
Erhöhung des Privatanteiles Telefon, Internet
|
+16,24 €
|
Kürzung der Fortbildungskosten und Kosten
Kreischberg
|
+ 1.480 €
|
Verlust laut UFS
|
-11.631,27 €
II.) Jahr
2001:
1.) Ad Porti pauschal,
Büromaterial laut Eigenbeleg, Bewirtung pauschal:
Diese vom Bw. angesetzten Kosten können nicht als
betrieblich veranlasste Kosten anerkannt werden, da der Bw. keine Nachweise
dafür vorgelegt hat. Es wäre dem Bw. zumutbar gewesen, allfällige
Belege für diese von ihm geltend gemachten Kosten aufzubewahren und
vorzulegen (§ 138 Abs 1 BAO). Die Betriebsausgaben, die in der Einnahmen-
Ausgabenrechnung des Bw. aufscheinen, werden daher wie folgt
gekürzt:
|
Porti
|
210
|
Büromaterial
|
400
|
Bewirtung pauschal
|
1.625
|
Summe nicht anerkannter Kosten
|
2.235 S
2.) Ad Tages- und
Nächtigungsgelder:
Folgende Tagesgelder werden nicht anerkannt, da sie auf
Reisetage entfallen, an denen der Bw. nicht außerhalb seines Wohnortes FS
genächtigt hat. Diese Tage werden in der folgenden Tabelle mit
"Nächtigung nein" gekennzeichnet.
|
Datum
|
Reiseroute FS-Zielort
|
nicht anerkanntes Tagesgeld (S)
|
Reisedauer
|
Nächtigung?
|
6.4.
|
Graz
|
300
|
7.30-17.00
|
nein
|
19.4.
|
St. GT
|
300
|
13.00-23.00
|
nein
|
30.4.
|
KS
|
270
|
13.00-22.00
|
nein
|
5.5.
|
CC
|
270
|
9.00-18.00
|
nein
|
11.5.
|
CC
|
270
|
9.00-18.00
|
nein
|
25.5.
|
Mühlen
|
240
|
15.00-23.00
|
nein
|
10.6.
|
CC
|
240
|
13.00-21.00
|
nein
|
1.7.
|
CC
|
240
|
13.00-21.00
|
nein
|
13.7.
|
St. GT
|
210
|
15.30-22.30
|
nein
|
14.7.
|
St.GT
|
120
|
8.00-12.00
|
nein
|
15.7.
|
KS, CC
|
270
|
9.00-18.00
|
nein
|
10.8.
|
CC
|
210
|
15.00-22.00
|
nein
|
25.8.
|
KS
|
180
|
13.00-19.00
|
nein
|
31.8.
|
CC
|
180
|
15.00-21.00
|
nein
|
1.9.
|
Brückl
|
210
|
9.00-16.00
|
nein
|
16.9.
|
CC
|
240
|
13.00-21.00
|
nein
|
23.9.
|
KS
|
180
|
14.00-20.00
|
nein
|
30.9.
|
Ledenitzen
|
210
|
9.00-16.00
|
nein
|
6.10.
|
Brückl
|
270
|
13.00-22.00
|
nein
|
7.10.
|
CC
|
240.
|
13.00-21.00
|
nein
|
28.10.
|
CC
|
240
|
13.00-21.00
|
nein
|
29.10.
|
Deutschlandsberg
|
300
|
7.30-17.30
|
nein
|
3.11.
|
Villach
|
360
|
13.00-21.00
|
nein
|
30.11.
|
Graz
|
240
|
16.00-24.00
|
nein
|
1.12.
|
CC
|
180
|
12.30-18.30
|
nein
|
15.12.
|
WZ
|
240
|
9.30-17.30
|
nein
|
16.12.
|
WZ
|
210
|
13.00-20.00
|
nein
|
28.12.
|
WZ
|
240
|
9.00-17.00
|
nein
|
30.12.
|
St.GT
|
90
|
8.30-11.30
|
nein
|
30.12.
|
Völkermarkt
|
210
|
13.00-20.00
|
nein
|
Summe des nicht
|
anerkannten Tagesgeldes
|
6.960 S
|
|
nein
3.) Ad Seminare,
Fortbildung:
Dem Bw. sind folgende Beherbergungskosten erwachsen, die er
durch Vorlage von Ablichtungen der Rechnungen (HA 95-99/2002) nachgewiesen hat
|
Rechnung Hotel PGUT vom 25.8.2001
|
1.350 S
|
Rechnung Hotel PGUT vom 24.6.2001 2.700 S: 2
|
1.350 S
|
Rechnung Hotel PGUT vom 21.10.01
|
1.350 S
|
Rechnung Hotel PGUT vom 25.11.01
|
1.350 S
|
Summe
|
5.400 S
Der Bw. ließ sich in diesem Hotel beherbergen, weil
dort Seminare stattfanden, an denen er teilnahm, und in deren Zusammenhang er
Kontakte zu möglichen Geschäftspartnern (sogenannte "Mitarbeiter", zum
Begriff siehe oben Punkt I.3) vertiefte, aber auch (insbesondere zu Beginn
seiner Tätigkeit als Wertpapiervermittler im Jahr 2001) Informationen
erhielt, die er für seinen Beruf als Wertpapiervermittler benötigte.
Zum Teil trat der Bw. bei diesen Seminaren auch selbst als Referent in
Erscheinung. Deshalb fielen beim Bw. die oben erwähnten Beherbergungskosten
von 5.400 S an.
Diese Seminare im Hotel PGUT liefen immer nach demselben
Schema ab. Es nahmen daran etwa mindestens 10 - 15 erfahrenere
Wertpapiervermittler teil, die etwa mindestens 30 - 40 Interessenten
für den Beruf eines Wertpapiervermittlers mitgenommen hatten. Es wurde die
Fa. EX und SZ vorgestellt, in deren Namen der Bw. den Verkauf von Wertpapieren
vermittelte, es wurden die Vorteile von Wertpapieren im Vergleich zu
Lebensversicherungen und Sparbüchern erklärt, es wurde über das
Thema "Investmentfonds" und Finanzierungen referiert. Den Seminarteilnehmern
wurden auch Anregungen gegeben, wie man am besten geschäftliche Kontakte zu
Personen knüpft, die als Käufer von Wertpapieren in Frage kommen. Im
letzten Teil des Seminars wurde den Seminarteilnehmern dargelegt, wie ihr
Werdegang im Unternehmen der EX und SZ GmbH aussehen könnte. Dieser letzte
Teil diente der Motivation der Zuhörer, insbesondere der Interessenten
für den Beruf des Wertpapiervermittlers (Aussagen des Bw. vom 13.6.2005 S.
12-14).
Zur Rechnung des Hotels PGUT vom 24. 6. 2001, in deren
Zusammenhang der Bw. nur 50% der Kosten steuerlich geltend gemacht hat: Die
restlichen 50% entfielen auf die Unterbringung eines "Mitarbeiters" des Bw. (zum
Begriff des Mitarbeiters siehe oben bei den Ausführungen zum Jahr 2002,
Punkt I.3). Dieser Mitarbeiter hat seine Beherbergungskosten selbst getragen
(Aussagen des Bw. vom 13.6.2005 S. 14).
Die genannten Aufwendungen in Höhe von 5.400 S sind
zur Gänze betrieblich veranlasste Aufwendungen.
4.) Ad Werbung,
Mitarbeitermotivation:
Der Bw. hat am 27.12.2001 mit folgenden Personen Speisen
und Getränke im MEtalerhof in FS konsumiert, und die Kosten von 1.389 S
selbst getragen: Alfons, Siegfried und Franziska SEN, Herr KNA, Herr und Frau
SEI, Herr JO. Bei Franziska SEN handelte es sich um das sechsjährige Kind
des Alfons SEN. Der Bw. führte am 27. 12. 2001 mit diesen Personen (mit
Ausnahme des Kindes Franziska) Gespräche mit dem Ziel, diese als
"Mitarbeiter" (zum Begriff siehe oben Punkt I.3) zu gewinnen (Aussagen des Bw.
am 13.6.2001, Seiten 14 und 15). Alle diese Personen hörten am 27.12.2001
im MEtalerhof außerdem einen zweistündigen Vortrag des
Wertpapiervermittlers Robert MR, in welchem der Begriff des
Wertpapiervermittlers vorgestellt wurde. Im ursächlichen Zusammenhang mit
diesem Vortrag und den Gesprächen, die der Bw. mit diesen Personen
führte, lud der er die genannten Personen ein.
Diese Bewirtung diente dem Bw. somit zur Werbung. Deren
betriebliche Veranlassung überwog weitaus. Daher ist die Hälfte dieser
Bewirtungsspesen abzugsfähig:
|
geltend gemachter Aufwand
|
1.389 S
|
Kürzung laut UFS
|
694,50 S
|
abzugsfähiger Aufwand
|
694,50 S
5.) Telefon- und
Internetkosten:
Das Finanzamt hat in seiner Bescheidbegründung
behauptet, nur die Internetkosten nicht anerkannt zu haben. Der Bw. machte
Telefon- und Internetkosten von 12.028,86 S geltend und ließ sich
diesbezüglich einen Privatanteil von 50% (6.014,43 S) gewinnerhöhend
anrechnen. Der Betrag von 12.028,86 S setzte sich wie folgt
zusammen:
|
Telefonkosten Max Mobil
|
9.918,81 S
|
abzüglich Zahlung, die erst 2002
erfolgte
|
744,85 S
|
Telefonkosten Max Mobil
|
9.173,94 S
|
|
|
Telefon-und Internetkosten TL
|
2.854,90 S
|
Gesamtsumme
|
12.028,86 S
Das Finanzamt erkannte nur die Telefonkosten in Höhe
von 9.173,94 S als Betriebsausgaben an und berücksichtigte davon einen
Privatanteil von 50%. Es erkannte 2.854,90 S nicht als Betriebsausgaben an und
begründete dies wie folgt: Die Internetkosten seien nicht zum Abzug
zugelassen worden, weil kein Providerprogramm speziell für
Wertpapiervermittler vom Bw. erworben worden sei.
Somit hat das Finanzamt lediglich die Internetkosten nicht
zum Abzug zugelassen, sich aber diesbezüglich in der Höhe dieser
Kosten geirrt. Tatsächlich betragen die Kosten der Nutzung des Internet,
die im Betrag von 2.854,90 S enthalten sind:
|
Rechnung der TL Austria vom 10.4.01
|
70,68 S
|
Rechnung der TL Austria vom 12.6.01
|
201,81 S
|
Rechnung der TL Austria vom 10.8.01
|
27,90 S
|
Rechnung der TL Austria vom 11.10.01
|
33,49 S
|
Rechnung der TL Austria vom 12.12.01
|
56,73 S
|
Gesamtkosten Internetnutzung
|
390,60 S
(AV vom 9.6.2005 über ein Telefonat mit Fr. PI, TL
Austria AG, die oben erwähnten Rechnungen der TL Austria, handschriftliche
Aufstellung des Bw. mit der Überschrift "Telefon Rechnungen
2001")
Das Finanzamt hält lediglich die Internetkosten
für nicht betrieblich veranlasst. Daher hätte es ausgehend von dieser
Ansicht nur 390,60 S nicht zum Abzug zulassen dürfen. Aus denselben
Gründen, die bereits oben zu Punkt I.4 dargelegt wurden (überzeugendes
Berufungsvorbringen, verwaltungsökonomische Überlegungen - es
erscheint unökonomisch, in Bezug auf einen so geringen Betrag wie 390,6 S
von den Ansätzen des Bw. abzuweichen) ist beabsichtigt,
antragsgemäß die gesamten Internetkosten abzüglich eines
Privatanteiles von 50 % als betrieblich veranlasste Kosten
anzusehen.
6.) Bemessungsgrundlagen
2001:
Der Verlust des Jahres 2001 wird daher wie folgt
geändert:
|
Verlust laut Einnahmen- Ausgabenrechnung
|
-56.935,79 S
|
+ Porti, Büromaterial und Bewirtung
pauschal
|
+2.235 S
|
+ nicht anerkanntes Tagesgeld
|
+6.960 S
|
+ Werbung, Mitarbeitermotivation
|
+694,50 S
|
Verlust laut UFS = Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-47.046 S
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
358.917
|
Werbungskosten
|
-4.779 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
307.092 S
|
Sonderausgaben: Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung
|
-9.177 S
|
Sonderausgabe: Kirchenbeitrag
|
-200 S
|
Einkommen
|
297.715 S
|
Einkommen gerundet
|
297.700 S
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
71.787 S
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-8.477 S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-750 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000 S
|
Einkommensteuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
58.560 S
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug
(220) nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (225)
und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
1.818,72
|
Einkommensteuer
|
60.378,72
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-86.909,41 S
|
Gutschrift (gerundet gem. § 204 BAO)
|
-26.531 S
III.)
Vorläufige Veranlagung?
Die Verluste des
Anlaufzeitraumes - die Jahre 2001 und 2002 liegen im Anlaufzeitraum- sind
jedenfalls anzuerkennen. Auf das Schreiben vom 9.8.2005 an das Finanzamt wird
vollinhaltlich verwiesen. Es besteht daher kein Anlass für eine
vorläufige Veranlagung.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TagesgeldMittelpunktTätigkeitNächtigungAnfangsphaseSeminarFortbildungallgemeine InformationenPersönlichkeitsentwicklungBerufsgruppeprivate Lebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-K/03
- Stammnummer
- 18008
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF