Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1207-W/05
Rückwirkende Feststellung einer Gehbehinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1207-W/05vom 19.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheinigung nach § 29b StVO vor.
Der
Unabhängige Finanzsenat braucht im gegenständlichen Verfahren
ebenfalls nicht zu entscheiden, ob § 3 der Verordnung
verfassungskonform so zu interpretieren ist, dass bei festgestelltem Vorliegen
einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung und einer Gehbehinderung der
Pauschbetrag von 153 € jedenfalls zu gewähren ist,
unabhängig davon, ob der Gehbehinderte ein eigenes Kfz oder ein Taxi
benutzt, während Körperbehinderte mit eigenem Kraftfahrzeug anstelle
des Nachweises der mindestens 50%igen Erwerbsminderung den Nachweis mit einem
"Parkausweis für Behinderte" (Bescheinigung gemäß
§ 29b StVO) oder mit weiteren in § 3 Abs. 1 der
Verordnung genannten Bescheinigungen führen
können.
Von der vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart angeregten Erörterung der Sach- und
Rechtslage (§ 279 Abs. 3 BAO) oder der amtswegigen
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284
Abs. 1 Z 2 BAO) konnte Abstand genommen werden, da die Sach- und
Rechtslage nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keiner weiteren
Erörterung bedarf und dem gehbehinderten Bw., der in Zusammenhang mit
seinen Abgabenverfahren bereits mehrfach Vorsprachen bei Ärzten und
Behörden auf sich nehmen musste, ein weiterer, nicht erforderlicher
Behördentermin erspart bleiben soll.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 war daher
Folge zu geben und der Pauschbetrag nach § 3 Abs. 1 der
Verordnung zu gewähren.
In seinem
Schreiben vom 30. Juni 2005 rügt der Bw. ferner die Nichterledigung seiner
Wiederaufnahmeanträge betreffend die Veranlagungen für die Jahre 1999
bis 2002.
Dem Bw. ist
beizupflichten, dass das Finanzamt gemäß
§ 311 Abs. 2
BAO verpflichtet ist, über seine Wiederaufnahmeanträge innerhalb von
sechs Monaten zu entscheiden.
Das formlose
und undatierte Schreiben des Finanzamtes, wonach "Anregungen auf
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 2000 2201
und 2002" (im Betreff dieses Schreibens wird von den Jahren 1999, 2000,
5001 und 2002 gesprochen) nicht nachgekommen werde, weil kein Rechtsanspruch
bestehe und der "pauschale Freibetrag für ein KFZ" nicht
zustehe, ist kein Bescheid und somit auch keine Erledigung im Sinne der
§§ 92 ff BAO.
Der Bw. hat
eine Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne von § 303 Abs. 1 BAO
beantragt und hat einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser Antrag
bescheidförmig erledigt wird.
Gegen die
Säumigkeit des Finanzamtes wäre der zulässige Rechtsbehelf ein
(förmlicher) Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO. Einen derartigen Antrag hat der Bw. bislang
nicht gestellt (im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen kann das
Schreiben vom 30. Juni 2005 auch nicht als förmlicher
Devolutionsantrag verstanden werden), sodass der Unabhängige Finanzsenat
gegen die Säumigkeit des Finanzamtes (vorerst) keine Abhilfe schaffen
kann.
Zur Verkürzung des weiteren
Verfahrens sieht sich der Unabhängige Finanzsenat jedoch zu dem Hinweis
veranlasst, dass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag
der Partei nach § 303 Abs. 1 BAO bestimmte Voraussetzungen
vorliegen und Formvorschriften erfüllt sein müssen.
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen
(§ 303 Abs. 4 BAO) liegt im Ermessen des Finanzamtes; hierauf hat
der Bw. keinen Rechtsanspruch. Eine "Anregung" hierauf wäre
auch nicht bescheidförmig zu erledigen.
Bemerkt wird
jedoch, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Sinne der
obigen Ausführungen die Ausstellung des "Parkausweises für
Behinderte" ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO ist, das
- sofern hieraus oder im Zusammenhalt mit anderen Verfahrensergebnissen
(wie im vorliegenden Fall) eine auch bereits in der Vergangenheit bestanden
habende starke Gehbehinderung abgeleitet werden kann - abgabenrechtliche Wirkung
für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat.
Auf die Abänderung eines
Bescheides nach § 295a BAO innerhalb der Verjährungsfrist hat der
Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch, diese Abänderung kann freilich auch
von Amts wegen erfolgen.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
19. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 111 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1207-W/05
- Stammnummer
- 17169
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF