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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1207-W/05

Rückwirkende Feststellung einer Gehbehinderung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1207-W/05vom 19.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheinigung nach § 29b StVO vor. Der Unabhängige Finanzsenat braucht im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden, ob § 3 der Verordnung verfassungskonform so zu interpretieren ist, dass bei festgestelltem Vorliegen einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung und einer Gehbehinderung der Pauschbetrag von 153 € jedenfalls zu gewähren ist, unabhängig davon, ob der Gehbehinderte ein eigenes Kfz oder ein Taxi benutzt, während Körperbehinderte mit eigenem Kraftfahrzeug anstelle des Nachweises der mindestens 50%igen Erwerbsminderung den Nachweis mit einem "Parkausweis für Behinderte" (Bescheinigung gemäß § 29b StVO) oder mit weiteren in § 3 Abs. 1 der Verordnung genannten Bescheinigungen führen können. Von der vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart angeregten Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 279 Abs. 3 BAO) oder der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO) konnte Abstand genommen werden, da die Sach- und Rechtslage nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keiner weiteren Erörterung bedarf und dem gehbehinderten Bw., der in Zusammenhang mit seinen Abgabenverfahren bereits mehrfach Vorsprachen bei Ärzten und Behörden auf sich nehmen musste, ein weiterer, nicht erforderlicher Behördentermin erspart bleiben soll. Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 war daher Folge zu geben und der Pauschbetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zu gewähren. In seinem Schreiben vom 30. Juni 2005 rügt der Bw. ferner die Nichterledigung seiner Wiederaufnahmeanträge betreffend die Veranlagungen für die Jahre 1999 bis 2002. Dem Bw. ist beizupflichten, dass das Finanzamt gemäß § 311 Abs. 2 BAO verpflichtet ist, über seine Wiederaufnahmeanträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Das formlose und undatierte Schreiben des Finanzamtes, wonach "Anregungen auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 2000 2201 und 2002" (im Betreff dieses Schreibens wird von den Jahren 1999, 2000, 5001 und 2002 gesprochen) nicht nachgekommen werde, weil kein Rechtsanspruch bestehe und der "pauschale Freibetrag für ein KFZ" nicht zustehe, ist kein Bescheid und somit auch keine Erledigung im Sinne der §§ 92 ff BAO. Der Bw. hat eine Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne von § 303 Abs. 1 BAO beantragt und hat einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser Antrag bescheidförmig erledigt wird. Gegen die Säumigkeit des Finanzamtes wäre der zulässige Rechtsbehelf ein (förmlicher) Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 311 Abs. 1 BAO. Einen derartigen Antrag hat der Bw. bislang nicht gestellt (im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen kann das Schreiben vom 30. Juni 2005 auch nicht als förmlicher Devolutionsantrag verstanden werden), sodass der Unabhängige Finanzsenat gegen die Säumigkeit des Finanzamtes (vorerst) keine Abhilfe schaffen kann. Zur Verkürzung des weiteren Verfahrens sieht sich der Unabhängige Finanzsenat jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei nach § 303 Abs. 1 BAO bestimmte Voraussetzungen vorliegen und Formvorschriften erfüllt sein müssen. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen (§ 303 Abs. 4 BAO) liegt im Ermessen des Finanzamtes; hierauf hat der Bw. keinen Rechtsanspruch. Eine "Anregung" hierauf wäre auch nicht bescheidförmig zu erledigen. Bemerkt wird jedoch, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Sinne der obigen Ausführungen die Ausstellung des "Parkausweises für Behinderte" ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO ist, das - sofern hieraus oder im Zusammenhalt mit anderen Verfahrensergebnissen (wie im vorliegenden Fall) eine auch bereits in der Vergangenheit bestanden habende starke Gehbehinderung abgeleitet werden kann - abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Auf die Abänderung eines Bescheides nach § 295a BAO innerhalb der Verjährungsfrist hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch, diese Abänderung kann freilich auch von Amts wegen erfolgen. Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, 19. Juli 2005  

Normen und Schlagworte

KörperbehinderungGehbehinderungParkausweisBehindertenpassRückwirkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1207-W/05
Stammnummer
17169
Gültig
19.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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