Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1207-W/05
Rückwirkende Feststellung einer Gehbehinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1207-W/05vom 19.07.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei gesetzes- und verfassungskonformen Verständnis der Verordnung kann die Regelung in § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nur so verstanden werden, dass die Tatbestandsmerkmale der Körperbehinderung, der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges sowie der starken Gehbehinderung im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen müssen; die Ausstellung eines „Parkausweises für Behinderte“ jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt (solange nicht Verjährung hinsichtlich der jeweiligen Abgabenfestsetzung eingetreten ist) erfolgen kann.
Die Ausstellung eines „Parkausweises für Behinderte“ ist Ereignis im Sinne des § 295a BAO, das – sofern hieraus oder im Zusammenhalt mit anderen Verfahrensergebnissen eine auch bereits in der Vergangenheit bestanden habende starke Gehbehinderung abgeleitet werden kann - abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Bericht vom 11. Juli 2005 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart dem
Unabhängigen Finanzsenat Berufungen des Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Strittig sei die
"rückwirkende Gewährung einer Behinderung" sowie ein
"'Antrag' auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre
1999 - 20002"; es werde ersucht, einen Erörterungstermin
anzuberaumen und hierzu zwei namentlich genannte Bedienstete des Finanzamtes zu
laden.
Der
Verfahrensgang wird vom Bw. in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2005 an das
Finanzamt detailliert beschrieben:
"Berufung/Vorlageantrag
gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom
30.05.2005
Wiederaufnahme
der Arbeitnehmerveranlagung 1999-2002, abgegeben am 30.12.2004 - Ersuchen
um Stattgabe der Vorjahre, da nur über eine Anregung? abgesprochen wurde
Durch
das Steuerbuch 2004 - aufliegend beim jeweiligen Finanzamt - wurde
ich erstmals informiert, daß ich meine Gehbehinderung in der
Arbeitnehmerveranlagung eintragen lassen kann, sowie, daß ich einen
Freibetrag für Körperbehinderte in Höhe von € 153,--
monatlich in Anspruch nehmen kann, soferne ich zumindest eine 50%ige
Gehbehinderung nachweisen kann und ein eigenes Fahrzeug für Privatfahrten
benötige.
Gleichzeitig
bestätigten mir Freunde und Bekannte, daß auch sie völlig
unbürokratisch die eigene Gehbehinderung (Erwerbsminderung), sowie einen
Freibetrag vom Finanzamt bewilligt bekommen hätten.
Am
30. Dezember 2004 sprach ich deshalb beim Finanzamt Eisenstadt vor, um mich zu
erkundigen, welche Unterlagen ich benötigen würde.
Gleichzeitig
stellte ich einen Antrag um Wiederaufnahme meiner Arbeitnehmerveranlagungen
1999-2002, sowie den Jahresausgleich für 2003 - die Erklärung zur
Durchführung meiner Arbeitnehmerveranlagung 2004 reichte ich am 7.1.2005
ein.
Im
Infocenter des Finanzamtes Eisenstadt wurde mir in unkomplizierter und
freundlicher Art und Weise das Formular L 38 vorausgefüllt
ausgehändigt. Weiters wurde mir mitgeteilt, mich beim zuständigen
Amtsarzt untersuchen zu lassen und, falls eine zumindest 50%ige Gehbehinderung
vorläge, diese auf diesem Formular bestätigen zu
lassen.
Die
in Eisenstadt zuständige Amtsärztin bestätigte mir nach erfolgter
Untersuchung und nach sorgfältigem Studium meiner Krankenunterlagen eine 70
%ige Gehbehinderung, rückwirkend ab 1999.
Die
rückwirkende Gehbehinderung belegte ich durch diverse ärztliche
Atteste. Diese umfangreiche Dokumentation rührt aus einem unverschuldeten,
dienstlichen Verkehrsunfall her, der mir in meiner aktiven Zeit als Zollbeamter
passierte und den ich mit knapper Not überlebte.
Mit
dieser Bestätigung begab ich mich erneut zum Finanzamt Eisenstadt. Bevor
ich das Formular L 38 (Beilage 1), sowie den Nachweis des Besitzes eines eigenen
Kraftfahrzeuges abgab, erkundigte ich mich vorsichtshalber bei dem, meinen Fall
bearbeitenden Finanzbediensteten, ob die beigebrachten Unterlagen ausreichend
seien, um einer positiven Erledigung meines Ansuchens zu
entsprechen.
Die
erhaltene Auskunft war sehr kompetent und danach waren meine Unterlagen
ausreichend, und einer Eintragung meiner Gehbehinderung, sowie der
Gewährung des Freibetrages stünde nun nichts mehr
entgegen.
Glücklich
und mit einem äußerst positiven Eindruck vom Finanzamt Eisenstadt
verließ ich dasselbe und begab mich nach Hause, um die Bescheide
abzuwarten.
Doch
ich hatte mich zu früh gefreut.
Völlig
unerwartet wurde mir von einer scheinbar ranghöheren Mitarbeiterin
mitgeteilt, daß man einer amtsärztlichen Bestätigung anscheinend
nicht uneingeschränkt Vertrauen schenken könne.
Obwohl,
wie mir mitgeteilt wurde, zum Zeitpunkt meiner Antragsstellung (Dezember 2004)
sehr wohl der Amtsarzt für die Behindertenfeststellung zuständig
gewesen sei, wolle man sich trotzdem absichern.
Mit
dem Versprechen, mein Begehren bei Vorlegen eines Behindertenpasses, samt
Vermerk "Gehbehinderung", ausgestellt vom Bundessozialamt, positiv
zu erledigen, begab ich mich dorthin.
Um
in den Besitz des Behindertenpasse zu gelangen, mußte ich das schon zuvor
beim Amtsarzt vollzogene Prozedere - neuerlich Befunde vom Hausarzt und
Orthopäden, Untersuchungen beim Bundessozialamt - über mich
ergehen lassen.
Nach
3 Monaten war ich dann endlich im Besitz des vom Finanzamt geforderten
Behindertenpasses (Beilage 2) mit dem Vermerk "70% gehbehindert",
Erschöpft, aber trotz der Strapazen erleichtert, legte ich den erneuten
Beweis meiner Gehbehinderung dem zuständigen Bearbeiter des Finanzamtes
Eisenstadt vor. Als ich daraufhin längere Zeit keine Benachrichtigung
seitens des Finanzamtes erhielt, erkundigte ich mich vorsichtig nach dem
Erledigungsstand. Es wurde mir mitgeteilt, daß die beigebrachten
Unterlagen anscheinend doch noch nicht ausreichend seien.
Nie
im Leben hätte ich das vom Finanzamt gegebene Wort der positiven Erledigung
meines Anbringens angezweifelt.
Leider
wurde ich eines Besseren belehrt.
Um
mir nachhaltig und unabhängig vom Finanzamt Eisenstadt Klarheit über
die Sachlage zu verschaffen, ersuchte ich meinen Sohn, die Servicestelle des
Bundesministeriums für Finanzen in meiner Angelegenheit anzuschreiben
(Beilage 3).
Zeitnah
erhielt ich auch vom Bundesministerium in meiner Sachlage eine positive Antwort
(Beilage 4).
Anscheinend
wäre meinem Ansinnen aufgrund der von mir vorgelegten Belege und
Bestätigungen ohne weiteres in unbürokratischer Weise stattzugeben
gewesen. Sogar schon nur mit der amtsärztlichen Bestätigung L
38.
Jedoch
hatte ich, und auch die Servicestelle des Finanzministeriums, nicht mit dem
Einfallsreichtum der Entscheidungsträger des Finanzamtes Eisenstadt
gerechnet.
Auf
meine neuerliche Anfrage, welche Unterlagen ich denn "bitte" noch
vorzulegen hätte, um zu einem positiven Abschluß zu kommen, wurde mir
von der dortigen Bearbeiterin mitgeteilt, daß die einzige Möglichkeit
die ich hätte, eine vom Bundessozialamt rückwirkende Bestätigung
meiner Gehbehinderung ab 1999 sei.
Der
Zusatz, daß ich mir den Weg eher sparen könnte, da das
Bundessozialamt grundsätzlich keine rückwirkenden Bestätigungen
ausstellt, hätte mir damals schon zeigen müssen, daß alle meine
Bemühungen umsonst sein würden.
Als
pensionierter Zollbeamter, vertraute ich aber neuerlich dem gegebenen Wort
meiner Finanzkollegen und begab mich erneut zum Bundessozialamt, wo mir aufgrund
der vorliegenden Befunde in unbürokratischer Art und Weise
selbstverständlich die vom Finanzamt geforderte rückwirkende
Bestätigung ausgestellt wurde (Beilage 5).
Endlich
ich schien ich am Ziel meiner Bemühungen angelangt zu sein, da mir im
Vorfeld von den Finanzbediensteten hoch und heilig eine positive Erledigung
meines Anbringens versprochen wurde.
Aber
erneut wurde mir die sozial fragwürdige Realität der zuständigen
Finanzverwaltung vor Augen geführt. Trotz mehrmaliger Versprechungen, die
mich insgesamt zu 13 Arztbesuchen führten, wurde wiederum nicht Wort
gehalten und nunmehr mein Anbringen abgewiesen. Interessanterweise machen die
von der finanzinternen Gesundheitsabteilung in Ferndiagnose erstellten
Entscheidungen, sämtliche Befunde der Amtsärztin bzw. des
Bundessozialamtes obsolet.
In
der Bescheidbegründung wird im Kern nicht nur meine dauernde starke
Gehbehinderung, sondern auch die Kompetenz in der Behindertenfeststellung des
Bundessozialamtes in Frage gestellt.
Auch
ich nahm mir die Freiheit, beim Bundessozialamt die Definierung der
Gehbehinderung nachzufragen. Anscheinend liegt hiebei eine finanzinterne
Missinterpretation vor, denn eine amtlich festgestellte 70%-ige, Jahre
zurückreichende Gehbehinderung, ist sehr wohl auch als dauernde starke
Gehbehinderung zu definieren. Daß auf dem Behindertenpass lediglich der
Vermerk "Der Inhaber ist gehbehindert" angeführt ist, ist
produktionsbedingt vorgegeben und kann nicht vom Bundessozialamt abgeändert
werden.
Lt.
aktuellem Steuerbuch ist angeführt, daß die Geltendmachung des
Pauschalbetrages einen Nachweis der Gehbehinderung voraussetzt. Beispielsweise
wird dort angeführt:
Befreiungsbescheid
von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gern. § 29b der
Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der
Gehbehinderung.
Weiters
wurde mir der Steuerleitfaden für behinderte Menschen ausgehändigt,
worin ebenso unmissverständlich u.a. angeführt ist: als Nachweis
für die Geltendmachung des Pauschalbetrages für körperbehinderte
Menschen kann u.a. vorgelegt werden: Ausweis gemäß
§ 29b der
Straßenverkehrsordnung oder Befreiungsbescheid von der motorbezogenen
Versicherungssteuer oder die Eintragung im Behindertenpass über eine
dauernde starke Gehbehinderung oder die Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung.
Da
mir, wie ich meine, entsprechend meiner im Zuge der letzten 5 Monate
beigebrachten Bestätigungen sehr wohl eine dauernde starke Gehbehinderung
nachgewiesen wurde, hätte einer positiven Erledigung nichts im Wege
gestanden haben dürfen.
Eigentlich
müßte ich fürchterlich böse sein, aber eigenartigerweise
fühle ich nur Traurigkeit, Müdigkeit und starke
Verbitterung.
Ich
finde, ich habe es nicht verdient, mit meinen 80 Jahren so behandelt zu
werden.
Nach
meinem unverschuldeten Unfall, den ich mit knapper Not überlebte, konnte
eines meiner Beine nur knapp vor der vorgesehenen Amputation gerettet
werden.
In
den darauffolgenden Monaten und Jahren erlitt ich mehrere, lebensbedrohende
Thrombosen meinen Beinen, die auch Auslöser eines Lungeninfarktes waren.
Erneut hing mein Leben an einem seidenen Faden.
Erwähnen
möchte ich hiebei noch, daß ich im Zuge meiner Rekonvaleszenz noch
einen Bandscheibenvorfall erlitt und eine weitere Operation über mich
ergehen lassen mußte. Meine beiden Beine sind ständig blau angelaufen
und heilen nie vollkommen zu. Nässende Wunden sind zu meinem
alltäglichen Problem geworden.
Verstärkt
wird dieses Problem durch ein akutes Venenleiden, welches eine vollständige
Bandagierung beider Beine von den Zehen angefangen bis knapp unterhalb der Knie
erfordert.
Daß
nicht nur deshalb mein Bewegungsradius akut eingeschränkt ist, brauche ich,
wie ich glaube, nicht noch hinzufügen.
Eine
wohldosierte, und ständig wechselnde, Ration des b!utverdünnenden
Mittels ,Marcoumar', welches ich lebenslang einnehmen muß,
macht mich zusätzlich noch zu einem Bluter, was trotz eingeschränkter
Bewegungsmöglichkeit zu vermehrter Vorsicht mahnt. Ständige und
regelmäßige ärztliche Kontrollen sind notwendig und immer wieder
mühsam.
Wie
Sie sehen, ist mein Leben seit meinem Unfall alles andere als
lustig.
Es
ist vielmehr äußerst mühsam. Was ich wirklich nicht gebraucht
habe, war diese 5-monatige Vorspielung falscher Versprechungen seitens der
Entscheidungsträger des Finanzamtes Eisenstadt.
5
Monate wurde mir glaubwürdig zugesagt, daß ich sowohl den Eintrag
meiner Körperbehinderung, sowie den Freibetrag für
Körperbehinderte erhalten würde.
Trotz
aller Beteuerungen verlangte man immer wieder neue Bestätigungen ab. 13 mal
war ich in dieser Zeit bei den verschiedensten Ärzten, um den
zuständigen Finanzbearbeitern Genüge zu tun.
Als
nun auch die rückwirkende Bestätigung meiner Gehbehinderung vom
Bundessozialamt vorlag, wurde anscheinend fieberhaft an neuen Hürden
gebastelt. Diese fand man schließlich durch eine Infragestellung meiner
dauernden starken Gehbehinderung bzw. der Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Transportmittel.
Ich
finde es schon eigenartig, daß man mich mit meinen 80 Jahren immer wieder
aufs Neue quält und immer weitere Bestätigungen abverlangt, obwohl mir
Beweise von Bekannten vorliegen, daß dies sonst nicht in einer derartigen
Art und Weise praktiziert wurde.
Ich
finde es schon seltsam, daß man mich vorher 5 Monate durch die
Weltgeschichte schickt um anschließend einen abweisenden Bescheid zu
erlassen, wo man als Begründung Fakten anführt, die vorher nie zur
Diskussion standen.
Wie
Sie aus meinen obigen Ausführungen ersehen, habe ich mich von
Antragstellung an vorbildlich verhalten und bin allen Forderungen seitens der
Finanzbehörde, so unerklärlich diese mitunter auch waren, stets
nachgekommen.
Trotz
wiederholter Versprechungen seitens der Finanzbeamten, meinen Antrag bei
Vorliegen der diversen Bestätigungen positiv zu erledigen, wurden diese
ausnahmslos nicht gehalten, ärger noch, man versuchte durch immer
höhere Anforderungen eine positive Erledigung abzuwürgen. Was nun
schließlich auch gelang.
Weiters
möchte ich noch anführen, daß es nie in meiner Absicht stand,
auch nur einen Cent ungerechtfertigterweise erhalten zu
wollen.
Vielmehr
wurde mir seitens der Eisenstädter Finanzbehörde immer wieder
versichert, alle Voraussetzungen zu erfüllen.
Welche
Gründe zu dieser abweisenden Erledigung führten, sind von mir nicht
eindeutig nachzuvollziehen, und sollten in einer kundenorientierten, sozial
gerechten Finanzbehörde nicht vorkommen.
Völlig
verwundert, aber wenn man obige Ausführungen gelesen hat, in keinster Weise
überraschend, wurde mir vom Finanzamt Eisenstadt ein kryptisches Schreiben
betreffend irgendwelcher Anregungen meinerseits übermittelt, die ich im
Zuge meiner Arbeitnehmerveranlagungen der Kalenderjahre 1999, 2000, 5001?
(2201?) und 2002 gemacht hätte (Beilage 6). Um die Sache noch verwirrender
zu machen, verzichtete man bei diesem Schreiben auf ein
Datum.
Mir
liegt nun ein zeitloses Schreiben vor, worin mir mitgeteilt wird, Anregungen auf
Wiederaufnahme meiner Arbeitnehmerveranlagungen von 1999 bis 2002 eingebracht zu
haben. Auch hier findet sich kein Bezug, wann ich diese Anregungen eingebracht
haben soll.
Die
einzig verifizierbare Möglichkeit scheint jene zu sein, daß man mein
am 30.12.2004 zweifelsfrei als Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO
eingebrachtes Ansuchen meint.
Hiebei
verwendete ich das mir beim Finanzamt Eisenstadt zum Zwecke der Wiederaufnahme
ausgehändigte Papier (Beilage 7). Damit alles seine Richtigkeit hatte, half
mit der diensthabende Beamte dankenswerterweise beim Ausfüllen der
Vorlage.
Dabei
handelt es sich ganz eindeutig um einen Antrag auf Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungen 1999-2002.
Auf
Grund dieses Antrages wurde ich von den dortigen Finanzbeamten auch zum Amtsarzt
zum Bundessozialamt geschickt. Interessanterweise verlangte man von mir auch
eine bis 1999 rückreichende Bestätigung meiner Gehbehinderung vom
Bundessozialamt. Es wundert mich daher, daß dieser Antrag plötzlich
nicht einmal mehr das Papier wert sein soll, auf daß ich es geschrieben
habe.
Ich
finde, daß ich ein Recht habe, daß
über diesen Antrag auf
Wiederaufnahme mit einem • verfahrensrechtlich rechtsmittelfähigen
Bescheid abgesprochen wird.
Es
hätte mir aufgrund der vorhandenen Unterlagen zumindest der Freibetrag auf
Erwerbsminderung für die Jahre 1999-2002 gewährt werden
müssen.
Wie
man sieht, ist man von einer, wie in den Medien lautstark verkündeten,
kunden- bzw. bürgerfreundlichen Vorgangsweise beim Finanzamt Eisenstadt
noch meilenweit entfernt. Im Gegenteil, man versucht durch
hinterfragenswürdige Maßnahmen die Rechte von AbgabepfIichtigen
massiv einzuschränken.
Aus
der Bescheidbegründung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurde ich
erstmals davon in Kenntnis gesetzt, daß der Grund der abweichenden
Bescheiderledigung bzw. "des unter den Tisch fallen lassens" meines
Wiederaufnahmeantrages für die Jahre 1999-2002, das Fehlen eines
Parkausweises für Behinderte, eines Bescheides über die Befreiung von
der motorbezogenen Versicherungssteuer oder das Fehlen einer Eintragung der
Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel" im
Behindertenpass ist.
Aus
der Auflistung mehrerer Möglichkeiten, betrifft dies interessanterweise
gerade jene Voraussetzungen, die ich bislang nicht vorlegen konnte, da deren
Einbringen seitens der Finanzbehörde nie verlangt
wurde.
Um
es vorweg anzuführen, möchte ich Sie darauf hinweisen, daß mich
die unkoordinierte Vorgangsweise der hiesigen Finanzbehörde nunmehr zu 21
Arztbesuchen führte.
Ein
Arztbesuch ist für keinen Menschen lustig, schon gar nicht, wenn man so wie
ich, bereits 80 Jahre alt ist, und aus den nunmehr, wie ich hoffe, ausreichend
dokumentierten Bestätigungen, schwer gehbehindert ist.
Ich
nehme mir daher das Recht heraus folgende Frage in den Raum zu
stellen:
"Warum
konnte man mir nicht schon zu Beginn meines Begehrens im Dezember 2004 bzw.
spätestens im Jänner 2005 die genauen Voraussetzungen nennen, damit
ich sämtliche Forderungen bereits zeitnah erfüllten hätte
können?"
Man
hätte mir damit unnötige Strapazen und viele schlaflose Nächte
ersparen können.
In
der Bescheidbegründung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurde mir
in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, daß ich einen Monat zu
Einbringung einer Berufung Zeit habe.
Bescheiderstellung
war der 30.05.2005, die Berufungsfrist läuft somit bis zum
30.06.2005.
Obwohl
ich sofort nach Erhalt der Bescheide mit der Einholung von Bestätigungen
und Bescheinigungen begonnen habe, war es mir leider nicht möglich
sämtliche von der Finanzbehörde gewünschten Bestätigungen
zeitgerecht zu erhalten.
Ich
möchte daher die mir zusätzlich zu oben angeführten
Bescheinigungen vorliegenden Atteste vorlegen, die vielleicht bzw. hoffentlich
ausreichend sind, meinem Ansuchen zu entsprechen.
Parkausweis
für Behinderte, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft
Eisenstadt-Umgebung (Beilage 8)
Neurologischer
Befundbericht, worin festgehalten ist, daß ich zumindest seit 1999 nicht
geeignet bin, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen (Beilage 9)
Dieser Befund bildete auch die Grundlage für die Ausstellung meines
Parkausweises für Behinderte
Bestätigung
des Bundessozialamtes, daß ebendort noch ein ärztliches
Sachverständigengutachten zu erstellen ist zur Eintragung der
Unbenützbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im
Behindertenpass (Beilage 10) - Grundlage bildet dort ebenso der
Neurologischer Befund (Beilage 9) - aufgrund terminlicher Probleme beim
Bundessozialamt konnte die noch nicht durchgeführt werden
Bestätigung
des Bundessozialamtes, daß der Grad meiner Behinderung 70 % beträgt
und das schon seit 10/1985 (Beilage
11).
Wenn
man die bereits vorliegenden Bestätigungen, wie
Feststellung
einer 70 %igen Gehbehinderung durch die Bezirkshauptmannschaft
Eisenstadt-Umgebung,
die
Eintragung meiner 70 %igen Gehbehinderung im Behindertenpass durch das
Bundessozialamt und
die
vom Bundessozialamt bestätigte, rückwirkende 70 %ige Gehbehinderung
mindestens seit
1999
hinzuzählt,
sollte einer positiven Erledigung meiner Meinung nach nichts mehr im Wege
stehen.
Sollten
meine bislang eingebrachten Bestätigungen dennoch nicht ausreichend sein um
meinem Begehren stattzugeben, und das ärztliche
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes unbedingt notwendig sein,
werde ich dieses sofort nach Erhalt beibringen.
Ob
eine objektive Berufungserledigung beim Finanzamt Eisenstadt nach Durchsicht
obiger Vorkommnisse noch möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Sollte
einer positiven Erledigung meines Begehrens nicht nachgekommen werden
können, ersuche ich um Vorlage meiner Berufung beim Unabhängigen
Finanzsenat."
Beilage
1 zu diesem Schreiben ist ein Formular L38 in Kopie, auf welchem eine
Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, Gesundheitsamt,
am 30. Dezember 2004 bestätigt, dass der Bw. seit 1999 zu 70%
erwerbsgemindert und gehbehindert ist. Eine Bescheinigung
"gemäß
§ 296 StVO" (gemeint wohl: § 29b StVO)
liege nicht vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei
dauernd.
Beilage
2 ist die Kopie des am 16. März 2005 für den Bw. vom
Bundessozialamt, Landesstelle Eisenstadt, ausgestellten Behindertenpasses,
wonach dieser zu 70 v.H. behindert und gehbehindert sei.
Beilage
3 ist die Kopie eines handschriftlichen Schreibens an das
"BMF-Kundenservice" vom 25. März 2005, mit folgender
Sachverhaltsdarstellung:
"Meinem
Vater wurde im Jahr 2004 vom Amtsarzt eine 70%ige Gehbehinderung
rückwirkend ab 1999 bestätigt. Die Gehbehinderung resultiert aus einem
unverschuldeten Dienstunfall (pensionierter Zollbeamter).
Diese
Bestätigung erfolgte auf dem vom Finanzamt ausgehändigten Formular L
38, wobei speziell eine Gehbehinderung angekreuzt wurde (Bescheinigung gem.
§ 29b StVO liegt nicht vor, bzw. wurde bis dato nicht
beantragt).
Im
Jänner 2005 wurde meinem Vater, diesmal vom Bundessozialamt neuerlich eine
Gehbehinderung von 70% bestätigt, gültig ab Ausstellungsdatum, somit
ab dem Jahr 2005.
Es
stellt sich nun die Frage,
a)
kann meinem Vater auf Grund obiger Unterlagen rückwirkend ab 1999 seine
Behinderung durch Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung eingetragen
werden,
b)
kann mein Vater rückwirkend ab 1999 in den Genuß des für
Körperbehinderte geltenden Freibetrages von € 153 mtl. infolge seiner
Gehbehinderung kommen, da er sein eigenes Fahrzeug unbedingt für
Privatfahrten benötigt,
c)
wenn nicht, welche Voraussetzungen muß er zusätzlich zu seiner
amtsärztlichen Bestätigung und zum Behindertenpaß noch
erfüllen, um in den Genuß des oben erwähnten Freibetrages zu
kommen?"
Beilage
4 ist der Ausdruck einer E-Mail vom 29. März 2005, 18:51:50 von
Postausgang@bmf.gv.at, gezeichnet von einem Mitarbeiter des Bürgerservice
des BMF:
"...
Durch die nunmehr rückwirkende Behindertenfeststellung des Amtsarztes
besteht die Möglichkeit, rückwirkend ab 1999 sowohl den Freibetrag
über 70% Erwerbsminderung als auch durch die bescheinigte Gehbehinderung
den sogenannten "pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen
Behinderung" zu bekommen..."
Beilage
5 ist die Kopie einer Bestätigung des Bundessozialamtes,
Landesstelle Burgenland, vom 14. April 2005, wonach "laut h.o.
ärztlicher Stellungnahme vom 4. April 2005 ... eine Gehbehinderung mit
einem GdB von 70 v.H. seit 1999" vorliege.
Beilage
6 ist die Kopie eines undatierten Schreibens des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart an den Bw. mit folgendem Inhalt:
"Betreff:
Anregungen auf der Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 1999, 2000, 5001
und 2002
Ihren
Anregungen auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die
Kalenderjahre 1999 2000 2201 und 2002 wurde nicht
nachgekommen.
Grund:
Es besteht kein Rechtsanspruch. Der beantragte pauschale Freibetrag für ein
KFZ wegen Behinderung steht nicht zu."
Beilage
7 ist die Kopie eines leeren Formulars betreffend "Wiederaufnahme
gem. § 303 BAO". Das sich in den vorgelegten Akten des
Finanzamtes befindliche ausgefüllte Formular hat im Wesentlichen folgenden
Wortlaut:
"Bw.
(Name, Anschrift)
An
das Finanzamt Eisenstadt, Anschrift
Sozialversicherungsnummer...
Steuernummer:...
Wiederaufnahme
gem. § 303 BAO
Ich
ersuche um Wiederaufnahme des Verfahrens der Arbeitnehmerveranlagung für
das (die) Jahr(e) 1999 - 2002
Begründung:
L38
Eigener
PKW vorhanden (Toyota)
Ich
ersuche um antragsgemäße Stattgabe.
Unterschrift
Bw."
Beilage
8 ist die Kopie eines Parkausweises für Behinderte, ausgestellt von
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung. Ein Ausstellungsdatum ist auf
der Kopie nicht ersichtlich; seitens der Bearbeiterin im Finanzamt findet sich
der handschriftliche Vermerk, dass laut eines namentlich genannten Beamten der
Ausweis am 22. Juni 2005 auf Grund einer neuerlichen Feststellung durch die
Amtsärztin ausgestellt worden sei.
Beilage
9 ist die Kopie eines neurologischen Befundberichts einer Fachärztin
für Neurologie und Psychiatrie vom 3. Juni 2005, der unter anderem die
Aussage enthält, der Bw. sei seit 1999 "nicht geeignet,
öffentliche Verkehrsmittel zu benützen".
Beilage
10 ist die Kopie eines Schreibens des Bundessozialamtes, Landesstelle
Eisenstadt, vom 30. Juni 2005, wonach der Bw. am gleichen Tag zur Untersuchung
in einem Behindertenpassverfahren anwesend gewesen sei. Über das Ergebnis
des noch laufenden Verfahrens könne noch keine Auskunft erteilt werden, da
das ärztliche Sachverständigengutachten noch zu erstellen
sei.
Beilage
11 ist die Kopie einer Bestätigung des Bundessozialamtes,
Landesstelle Eisenstadt, gefertigt von der Leitenden Ärztin, wonach der Bw.
rückwirkend seit 10/1985 einen GdB (Grad der Behinderung) von 70%
aufweise.
Im
Finanzamtsakt befinden sich ferner unter anderem noch folgende relevante
Aktenteile:
Eine Anfrage
einer Fachexpertin des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart an den bundesweiten
Fachbereich vom 23. März 2005, einen anderen, ähnlichen Fall
betreffend, sowie die Antwort eines Mitarbeiters des bundesweiten Fachbereichs
vom 24. März 2005 hierauf.
Mit Fax vom 31.
März 2005 übermittelte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart dem
bundesweiten Fachbereich Kopien der oben in den Beilagen 3 und 4 dargestellten
Korrespondenz des Sohnes des Bw. mit dem BMF.
Aktenkundig ist
ferner die Korrespondenz des Sohnes eines anderen Abgabepflichtigen mit dem
bundesweiten Fachbereich des BMF, in welchem auf die vorstehend dargestellte
Auskunft Bezug genommen wird. Der Sohn mailte am 31. März
2005:
"...die
Anfrage vom 23.03.05 durch das Finanzamt Eisenstadt betrifft meinen Vater. Die
Fragestellung war jedoch nicht vollständig.
Nachdem
das L 38 nach Ansicht des Bearbeiters nicht ausreichend ist, wurde von meinem
Vater eine Bescheinigung gem. § 29 b STVO verlangt (seit 1.1.2001
Parkausweis für Behinderte). Diese Bescheinigung nachträglich
nachgerecht.
Auf
eine Anfrage an das Bürgerservice des BMF (Herr ...) wurde mitgeteilt, dass
aufgrund der Sachlage, der Freibetrag für Gehbehinderung zu gewähren
ist.
Meine
Frage: ist durch die Vorlage der Bescheinigung gem. § 29 b STVO der
Freibetrag nun zu gewähren?..."
Der bundesweite
Fachbereich antwortete mit Mail vom 31. März 2005:
"Zu
Ihrer Anfrage kann ich Ihnen aus der Sicht des Fachbereiches Lohnsteuer
Folgendes mitteilen:
Voraussetzung
für die Gewährung des Freibetrages für Benutzung des eigenen
Kraftfahrzeuges von Gehbehinderten gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen ist
das
Vorliegen einer Bescheinigung gem. § 29b STVO oder
das
Vorliegen einer Befreiung von der KFZ-Steuer bzw. von der motorbezogenen
Versicherungssteuer.
Da
diese Bescheinigung im Anlassfall nunmehr vorliegen dürfte, steht einer
Gewährung des monatlichen Freibetrages in der Höhe von € 153,--
nichts mehr im Wege. Der Freibetrag steht ab dem Kalenderjahr 2005
zu.
Ihre
Anfrage wäre damit grundsätzlich beantwortet. Ich habe mich aber vor
der Versendung noch mit Frau [Mitarbeiterin des Finanzamtes] ins Einvernehmen
gesetzt und festgestellt, dass offensichtlich auch eine Gewährung für
Vorjahre (vor dem Kalenderjahr 2005) gewünscht wird. Hiezu
Folgendes:
Die
rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich
nicht möglich. Die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des
Grades einer Behinderung gilt für Zwecke der Steuerermäßigung
aus Vereinfachungsgründen immer für das ganze
Kalenderjahr.
Ist
die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles oder einer
Operation), gilt der festgestellte Grad der Behinderung - in Ihrem
Anlassfall auch der Umstand des Vorliegens einer Gehbehinderung - aus
Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer
rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation) - jedoch
begrenzt durch die Verjährungsbestimmungen.
In
anderen Fällen ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der
Behinderung grundsätzlich nicht möglich. In besonderen
Ausnahmefällen kann die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit einem entsprechenden Gutachten feststellen, dass ein
bestimmter Grad der Behinderung - oder eine Gehbehinderung - schon ab einem
bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit vorgelegen hat.
Wie
Sie sehen, ist die Sachlage sehr komplex, weshalb auch bei etwaigen
Auskunftserteilungen die Problematik besteht, Teile des Sachverhaltes nicht
genau zu kennen und bei der Beantwortung auf wichtige Aspekte nicht
einzugehen.
Die
richtige Ansprechstelle liegt daher immer beim zuständigen Finanzamt. ich
ersuche Sie daher, in Ihrer Angelegenheit den Kontakt mit den zuständigen
Bearbeitern des Finanzamtes zu suchen.
Nachstehend
teile ich ihnen noch die Sicht des Fachbereiches mit:
Wenn
das Vorligen der Gehbehinderung auf ein Ereignis zurückzuführen ist
und eindeutig festgestellt werden kann, dass die Gehbehinderung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt in gleichem Ausmaß bestanden hat, wie zum
Zeitpunkt der Feststellung durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen, ist eine Berücksichtigung
möglich.
Weiters
wäre es möglich, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
die Ausstellung einer Bescheinigung zu betreiben, mit der das Vorliegen ab dem
früheren Zeitpunkt bescheinigt wird.
In
beiden Fällen wird es günstig sein, frühere Gutachten etc.
vorzulegen, die eine entsprechende Beurteilung möglich
machen..."
Aktenkundig
sind ferner Erklärungen des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 2003 und 2004, in welchen neben dem Kirchenbeitrag als Sonderausgabe die
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen infolge 70%iger
eigener Behinderung sowie der pauschale Freibetrag für ein Kraftfahrzeug
geltend gemacht wird.
Mit Bescheiden
vom 30. Mai 2005 wurde der Bw. vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 veranlagt.
Dabei wurde der
Kirchenbeitrag als Sonderausgabe berücksichtigt und der Freibetrag wegen
eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
363 € gewährt.
Hinsichtlich
der KFZ-Benutzung wird in der Bescheidbegründung
ausgeführt:
"Für
Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug (KFZ)
benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von € 153,-- monatlich zu
berücksichtigen.
Die
Voraussetzungen für die Gewährung dieses Freibetrages ist das
Vorliegen
einer
Bescheinigung gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung 1960
oder
eines
,alten' Bescheides über die Befreiung von der KFZ-Steuer
gemäß
§ 2 Abs 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 bzw. von der
motorbezogenen Versicherungssteuer oder
einer
Eintragung, einer dauernden starken Gehbehinderung (wird laut Auskunft des
Bundessozialamtes nicht mehr in Behindertenpass eingetragen), der Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit im
Behindertenpass.
Laut
Rücksprache mit dem Bundessozialamt werden auf dem Behindertenpass die
Eintragungen ,Der Inhaber des Passes ist gehbehindert' oder,
Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen
dauernder Gesundheitsschädigung (oder Blindheit)'
vorgenommen.
Auf
ihrem Behindertenpass erfolgte die Eintragung ,Der Inhaber des Passes ist
gehbehindert' und nicht ,Unzumutbarkeit der Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
(oder Blindheit)'.
Bei
der Eintragung ,Der Inhaber des Passes ist gehbehindert' und einer
Behinderung von mindestens 50 % können die nachgewiesenen Taxikosten bis zu
einem Betrag von monatlich € 153,-- berücksichtigt
werden.
Da
sie weder eine Bescheinigung gem. § 29 b der STVO , einen Bescheid
über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer noch die
Eintragung im Behindertenpass ,Unzumutbarkeit der....'"
vorgelegt haben, konnte der pauschale Freibetrag für ein KFZ in Höhe
von € 153,-- nicht gewährt werden."
In einem
undatierten Vermerk fasst das Finanzamt seine Rechtsansicht wie folgt
zusammen:
"Am
30.12.2004 wurde durch den Amtsarzt auf dem L38 eine 70 %ige Behinderung und
eine Gebehinderung festgestellt, weiters wurde bescheinigt, dass eine
Bescheinigung gemäß
§ 29 der STVO nicht
vorliegt.
Da
der AST jedoch den pauschalen Freibetrag für ein KFZ wegen Behinderung
beantragt hat, wurde ihm mitgeteilt, dass für die Voraussetzung der
Gewährung dieses Freibetrages eine Bescheinigung gemäß
§ 29
der STVO oder die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder im
Behindertenausweis (mittlerweile ist für die Feststellung der Behinderung
die Zuständigkeit vom Amtsarzt auf das Bundessozialamt übergegangen -
1.1.2005) in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung eingetragen ist,
vorzulegen ist..
Der
Behindertenausweis wurde dann 16.3.2005 ausgestellt, in diesem wurde nur eine
Gehbehinderung bescheinigt.
Laut
Rücksprache mit dem Bundessozialamt wird die Gehbehinderung bescheinigt,
damit der Behindertenpassinhaber Begünstigungen bei der Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel erhält - nur die Bescheinigung
über die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel ist maßgeblich für die Gewährung des pauschalen
Freibetrages für eine KFZ wegen Behinderung.
Die
Eintragung ,schwere Gehbehinderung' wird nicht mehr
vorgenommen.
Da
somit die Voraussetzungen für die Gewährung des KFZ Freibetrages in
Höhe von € 153 monatlich
a)
einer Bescheinigung gemäß
§ 29 b STVO oder
b)
der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
oder
c)
die Eintragung im Behindertenausweis über die Unzumutbarkeit der
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
nicht
gegeben sind, kann der Freibetrag nicht gewährt werden.
Parkausweis
wurde laut BH erst am 22.6.2005 aufgrund einer neuen Medizinischen Stellungnahme
durch den Amtsarzt - beiliegende Kopie-
ausgestellt."
Schließlich
befindet sich im Finanzamtsakt die Kopie einer "Medizinischen
Stellungnahme" der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft
Eisenstadt-Umgebung vom 22. Juni 2005, wonach eine dauernde und schwere
Gehbehinderung gemäß
§ 29 b StVO vorliege.
Der
Vorlagebericht des Finanzamtes vom 11. Juli 2005 enthält keine
Äußerung zum ausführlichen Berufungsvorbringen, sondern
lediglich das Ersuchen um Anberaumung eines
Erörterungstermins.
Im
"Steuerbuch" des Bundesministeriums für Finanzen finden sich zu
der strittigen Frage unter anderem folgende Aussagen:
"Für
Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 € monatlich, sofern
sie infolge ihrer Gehbehinderung ein eigenes Fahrzeug für Privatfahrten
benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis
der Gehbehinderung voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der
motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß 29b der
Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der
Gehbehinderung). Der Nachweis der Gehbehinderung ist auf Verlangen des
Finanzamtes vorzulegen.
Die
Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können
nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen eines Gehbehinderten für
die Benutzung eines eigenen Kfz können nur in Höhe des
Pauschalbetrages von 153 € monatlich abgesetzt werden. Behinderte mit einer
mindestens 50%igen Erwerbsminderung ohne eigenes Kfz können
tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 € monatlich
geltend machen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der
Aktenlage steht fest:
Der
Bw. ist seit dem Jahr 1999 zu 70% dauernd erwerbsgemindert und gehbehindert
(amtsärztliches Attest vom 30. Dezember 2004; Bestätigung des
Bundessozialamtes, Landesstelle Eisenstadt, vom 14. April 2005).
Für
den Bw. wurde am 16. März 2005 ein Behindertenpass mit einem Grad der
Behinderung von 70% und dem Vermerk der Gehbehinderung des Passinhabers
ausgestellt.
Der
Bw. ist schwer und dauernd gehbehindert im Sinne des § 29b StVO
(Medizinische Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft
Eisenstadt-Umgebung vom 22. Juni 2005).
Für
den Bw. wurde am 22. Juni 2005 ein "Parkausweis für Behinderte"
ausgestellt.
Der
Bw. benutzt zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug (unbestrittene Angaben
des
Bw.).
§ 35
EStG 1988 in der ab 1. Jänner 2005 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 180/2004)
lautet:
§ 35. (1)
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen
durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106
Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 gewährt
wird,
und
erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind
eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage),
so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die
Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
1.
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der
hiefür maßgebenden Einschätzung,
2.
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung
bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der
Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle
ist:
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
In
allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses
hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach
§§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall
durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu
bescheinigen.
(3) Es
wird jährlich gewährt
|
bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
|
ein
Freibetrag von Euro
|
25%
bis 34%
|
75
|
35%
bis 44%
|
99
|
45%
bis 54%
|
243
|
55%
bis 64%
|
294
|
65%
bis 74%
|
363
|
75%
bis 84%
|
435
|
85%
bis 94%
|
507
|
ab
95%
|
726
(4) Haben
mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann
ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist
einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist
beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen
Mehraufwendungen zu kürzen.
(5) Anstelle
des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel
der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34
Abs. 6).
(6) Bezieht
ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der
Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der
Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im
Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter
Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu
Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen."
§ 35
Abs. 2 EStG 1988 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
lautet:
(2)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
1.
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der
hiefür maßgebenden Einschätzung,
2.
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung
bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten,
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz.
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
Das
Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen
Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen
Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener
Art.
§ 124b
Z 111 EStG 1988 lautet:
"§
35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals
auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt
werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß
§
35 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ausgestellt
werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des § 35
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
180/2004."
§ 3 der
hierzu erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, i.d.g.F.,
lautet:
"§
3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes
Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für
besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die
Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß
§ 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid
über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 2
Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß
§ 2 Abs. 1 Z
12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß
§ 4 Abs.
3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
(2)
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der
über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen
für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu
berücksichtigen."
Nach der
Verwaltungspraxis (Rz. 847 LStR 2000) und Lehre
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 35 Anm. 15) kann das Vorliegen einer
Körperbehinderung im Sinne des § 3 der Verordnung auch
folgendermaßen nachgewiesen werden:
durch
eine Bescheinigung gem. § 29b StVO 1960,
durch
einen ("alten") Bescheid über die Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 2 Abs 2
KfzStG 1952,
durch
eine Feststellung iSd § 36 Abs 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz
1990 oder
durch
die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42
Abs 1 Bundesbehindertengesetz
1990).
Alle
nach § 3 Abs. 1 der Verordnung geforderten Tatbestandsmerkmale
liegen vor:
Der
Bw. ist körperbehindert,
der
Bw. benützt zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug,
für
den Bw. wurde eine Bescheinigung gemäß
§ 29b StVO
("Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf
deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen") mit
dem "Parkausweis für Behinderte"
ausgestellt.
Die
zu mehr als 50% bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und die
Gehbehinderung des Bw. wurde vom im Zeitpunkt der Ausstellung der
Bestätigung dafür zuständig gewesenen Amtsarzt festgestellt,
ebenfalls wurde vom Amtsarzt festgestellt, dass die Behinderung bereits seit dem
Jahr 1999 im dargestellten Umfang bestanden hat. Gemäß
§ 124b Z 111 EStG 1988 gilt diese Bestätigung auch als
Bescheinigung im Sinne des § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 180/2004.
Die Verordnung
selbst enthält keine Aussage darüber, ob die Ausstellung des
Parkausweises für Behinderte erst für die Zukunft Wirkungen entfaltet,
oder ob auch für Zeiträume vor der Ausstellung dieses Ausweises
- wenn die starke Gehbehinderung vorgelegen ist - der Pauschbetrag
gewährt werden kann.
Bei gesetzes-
und verfassungskonformen Verständnis der Verordnung kann die Regelung in
§ 3 Abs. 1 leg. cit. nur so verstanden werden, dass die
Tatbestandsmerkmale der Körperbehinderung, der Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeuges sowie der starken Gehbehinderung im jeweiligen
Veranlagungszeitraum vorliegen müssen; die Ausstellung eines
"Parkausweises für Behinderte" jedoch auch zu einem
späteren Zeitpunkt (solange nicht Verjährung hinsichtlich der
jeweiligen Abgabenfestsetzung eingetreten ist) erfolgen kann.
Diese Ansicht
entspricht auch der herrschenden Auffassung zum Zeitpunkt des Vorliegens eines
Nachweises nach § 35 Abs. 2 EStG 1988:
Soweit
aus der amtlichen Bescheinigung hervorgeht, dass die Behinderung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, ist dieser Zeitpunkt auch für
die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung
maßgebend. Erhält die Bestätigung keinen Hinweis auf den
Zeitpunkt des Entstehens der Behinderung, stehen die Freibeträge ab der
Ausstellung der Bestätigung zu. Ist ein früherer Zeitpunkt allerdings
offenkundig (zB Behinderung auf Grund der Verletzungen durch einen
Verkehrsunfall), ist dieser auch für die Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung maßgebend
(
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 35 Anm. 7; Rz. 839 LStR 2000 sowie die oben
wiedergegebene Auskunft des bundesweiten Fachbereichs des
BMF).
Die
Annahme, der Pauschbetrag könne erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens einer
Bescheinung nach § 29b StVO nur für die Zukunft gewährt
werden, würde auch einen dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellenden
Wertungswiderspruch innerhalb des § 3 der Verordnung
implizieren:
Wie
das Finanzamt zutreffend ausführt, wäre dem Bw., benützte er kein
eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung, nach § 3 Abs. 2
jedenfalls ein Pauschbetrag von 153 € monatlich für Taxifahrten
zugestanden, da er gehbehindert und zu über 50% erwerbsgemindert
war.
Nun
wollte der Verordnungsgeber mit dem Hinweis auf eine Bescheinigung nach
§ 29b StVO in § 3 Abs. 1 der Verordnung für
Behinderte mit eigenem Kfz nicht die Nachweisführung zur Erlangung eines
Pauschbetrages in gleicher Höhe wie für Behinderte ohne eigenes Auto
erschweren, sondern im Gegenteil erleichtern, da nach der Lebenserfahrung
Gehbehinderte, die dauernd stark gehbehindert sind und über ein eigenes
Auto verfügen, in der Regel einen Ausweis im Sinne des § 29b StVO
ausgestellt erhalten haben, sodass der Behinderte ohne weitere Amts- und
Arzt-Wege mit Vorlage dieses Ausweises den Pauschbetrag
erhält.
Es
wäre verfassungswidrig, Gehbehinderte mit eigenem Auto gegenüber
solchen ohne eigenes Auto zu benachteiligen.
Der
Inhalt des "Steuerbuches" des BMF stellt zwar für den
Unabhängigen Finanzsenat keine beachtliche Rechtsquelle dar, kann jedoch
auch zur Auslegung der Intentionen des Verordnungsgebers herangezogen werden. Im
"Steuerbuch" ist lediglich vom Nachweis einer
"Gehbehinderung" die Rede, wobei unter anderem der
"Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung"
genügen solle.
Nun
ist auf Grund der vorliegenden zahlreichen Bestätigungen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates offenkundig, dass der Bw. bereits seit dem Jahr
1999 dermaßen körperbehindert ist, dass er ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund seiner Behinderung nicht benutzen kann.
Die medizinischen Befunde gehen von einer schweren Gehbehinderung aus, die
jedenfalls seit dem Jahr 1999 die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel unmöglich machte.
Im Zeitpunkt
der Erlassung der angefochtenen Bescheide lag ein "Parkausweis für
Behinderte" unstrittiger weise nicht vor. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt
Oberwart hat, da zu diesem Zeitpunkt keiner der in § 3 Abs. 1 der
Verordnung genannten Nachweise erbracht wurde, den Pauschbetrag nicht
gewährt.
Dieser
"Parkausweis für Behinderte" war jedoch bereits vor Abfassung des
Vorlageberichtes des Finanzamtes aktenkundig.
Ob
der Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung auch durch
eine Feststellung i.S.d. § 36 Abs 2 Z 3
Bundesbehindertengesetz 1990 oder durch die Eintragung einer dauernden starken
Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im
Behindertenpass (§ 42 Abs 1 Bundesbehindertengesetz 1990)
geführt werden kann und ob die Eintragung "Der Inhaber / die
Inhaberin des Passes ist gehbehindert" im am 16. März 2005
ausgestellten Behindertenpass im Sinne der oben dargestellten herrschenden
Auffassung ausreichend zur Gewährung des Pauschbetrages gewesen wäre,
braucht der Unabhängige Finanzsenat nicht zu entscheiden, da jedenfalls ab
22. Juni 2005 die Voraussetzung der Ausstellung eines "Parkausweises
für Behinderte" vorlag und somit im Rechtsmittelverfahren schon
deswegen der Pauschbetrag anzusetzen ist. Wie oben ausgeführt, ist evident,
dass der Bw. seit 1999 schwer gehbehindert ist; nunmehr liegt auch eine
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 111 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1207-W/05
- Stammnummer
- 17169
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF