Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0182-G/05
Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen betr. Ehewohnung [KEG vermietet einen Teil (808,71 m2) einer luxuriösen Jugendstilvilla (Gesamtumbaukosten netto € 1,655.000,00) im Wege von zwei Mietverträgen an den geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter und an dessen Ehegattin zur Nutzung als gemeinsame Ehewohnung]
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0182-G/05vom 01.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Da die Prüfung der Geschäftsfelder sowie der Aufbau und die Entwicklung des Back Office/Controlling sowie geeigneter Marketingstrategien abgeschlossen ist, konzentriert sich nun die I.-AG vollständig auf den Aufbau von Geschäftspartnern, das Wertpapierresearch, der Marktforschung sowie der aktiven Kundenakquise. Um die Akquisition von Neukunden zu beschleunigen wurde mit Herrn J.R. ein zweiter Vorstand in der I.-AG installiert. Herr J.R. wird sich zu 100 % dem Aufbau des Vertriebsnetzes widmen und die dafür geeigneten Vertriebsschienen aufbauen. Der Vorstandsvorsitzende der I.-AG, Herr Mag. A.P., wird den gesamten Bereich des Wertpapierresearch abdecken".
Damit ist auf Grund des lt. § 7 Punkt 4. der Satzung im Falle der Stimmengleichheit dem Vorstandsvorsitzenden zustehenden Dirimierungsrechtes Mag. A.P. eine derart bestimmende Funktion innerhalb des Vorstandes der I.-AG eingeräumt, die die persönliche Nahebeziehung der Aktiengesellschaft zur Bw., an der diese als Kommanditistin beteiligt ist und Mag. A.P. seinerseits als persönlich haftender Gesellschafter mit der Führung der Geschäfte betraut ist, jedenfalls rechtfertigt.
Auf Grund der eindeutigen und unmissverständlichen Festlegung der Beschlussfassung im Rahmen des zweiköpfigen Vorstandes erübrigt sich damit jedenfalls die beantragte Zeugeneinvernahme des zweiten Vorstandsmitgliedes.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 1. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugUmbaukostenErrichtungskostenGebäudeMietvertragAngehörigenvereinbarungnahe AngehörigeEhewohnungFremdvergleichsteuerliche AnerkennungBestandvertragUnternehmensbereichgemeinschaftsrechtliche SichtGemeinschaftsrechtSeeling
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0182-G/05
- Stammnummer
- 16686
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF