Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0051-I/04
Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen eines Gebäudereinigers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0051-I/04vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das in erster Instanz infolge einer unterbliebenen rechtzeitigen Verständigung des Spruchsenates über die Erkrankung des Beschuldigten und einer deshalb durchgeführten Verhandlung in seiner Abwesenheit vorerst fehlende Parteiengehör wird durch eine ausführliche Sachverhaltserörterung mit dem Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Berufungssenat saniert (vgl ua VwGH 15. 5. 1986, 84/16/0234 = ÖStZ 1986, 206 = SWK 1986 R 161).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Innsbruck
1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johann Edlinger sowie die Laienbeisitzer Dir.
Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen P, vertreten durch Dr. Carlo Foradori,
Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 23. September 2004 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruckals Organ des
Finanzamtes Finanzamt Innsbruck vom 8. Juli 2004, StrNr.
2003/00004-001, nach der am 28. April 2005 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Werner Kraus
sowie der Schriftführerin VB Angelika Ganser durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 8. Juli 2004,
StrNr. 2003/00004-001, wurde K durch den Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck
als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
für schuldig erkannt, im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume März, April,
Mai, Juli, August und September 2002 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 10.006,68 [03/02: € 1.837,67 + 04/02 €
896,64 + 05/02 € 1.669,78 + 07/02 € 118,99 + 08/02 € 3.937,58 +
09/02 € 1.546,02] bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben.
K habe hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des §
33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in
Höhe von € 2.500,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe im
Ausmaß von drei Tagen verhängt wurde.
Gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG wurde
der Beschuldigte überdies zur Bezahlung pauschaler Verfahrenskosten in
Höhe von € 250,-- angehalten.
Die diesbezügliche
Verhandlung vor dem Erstsenat hatte in Abwesenheit des Beschuldigten
stattgefunden (Finanzstrafakt, StrNr. 2003/00004-001, Bl. 59 f).
Deshalb, weil ein kurz zuvor vom Verteidiger eingebrachtes
Fax, in welchem die Erkrankung des Beschuldigten mitgeteilt und um Vertagung der
Verhandlung ersucht wurde, den Spruchsenat nicht mehr zeitgerecht erreichte
(Aktenvermerk vom 12. Juli 2004, genannter Finanzstrafakt, Bl. 58).
Gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates erhob K innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung,
wobei die Entscheidung gegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger
rechtlicher Beurteilung bemängelt und im Ergebnis eine Einstellung des
Verfahrens begehrt wurde. Der Erstsenat habe nämlich das Parteiengehör
dadurch verletzt, dass trotz Mitteilung einer krankheitsbedingten Verhinderung
des Beschuldigten in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei. Weiters habe K
einen damaligen Steuerberater Dr. P mit der Einbringung [vermutlich:
Einreichung] sämtlicher Umsatzsteuervoranmeldungen sowie mit der Abfuhr der
Umsatzsteuern aus Firmengeldern beauftragt und bevollmächtigt. Der
Beschuldigte hätte davon ausgehen können, dass ein Steuerberater
derartige einfache Agenden für ihn erledigen würde, weshalb eine
vorsätzliche Begehungsweise zu verneinen sei. Auch wäre die
ausgesprochene Strafsanktion in Anbetracht der Unbescholtenheit des
Beschuldigten unangemessen hoch und hätte in jedem Fall bedingt nachgesehen
werden müssen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Eine unterbliebene Teilnahme eines Beschuldigten an einer
mündlichen erstinstanzlichen Senatsverhandlung ohne Verschulden der Partei
führt nicht zu einer Nichtigkeit des Verfahrens, sondern lediglich zu einem
Verfahrensmangel, welcher bei Relevanz zu einem anders lautenden
Verfahrensergebnis führen kann. Hat wie im gegenständlichen Fall der
Verteidiger des Beschuldigten vier Stunden und fünf Minuten vor
Verhandlungsbeginn im Faxwege dem Finanzamt, bei welchem der diesbezügliche
Spruchsenat eingerichtet ist, unter Hinweis auf eine Erkrankung des
Beschuldigten um Vertagung ersucht, gibt dies dem Beschuldigten bei
Glaubwürdigkeit des Vorbringens zwar einen Rechtfertigungsgrund für
sein Nichterscheinen, bringt aber dem Einschreiter noch nicht für sich
alleine die Gewissheit, dass tatsächlich keine Verhandlung des Senates
durchgeführt wird. Zu diesem Zwecke wäre beispielsweise eine
fernmündliche Kontaktaufnahme tunlich gewesen.
Das in erster Instanz nunmehr infolge unterbliebener
rechtzeitiger Verständigung des Spruchsenates über die Erkrankung des
Beschuldigten vorerst fehlende Parteiengehör wurde nunmehr durch die
ausführliche Sachverhaltserörterung mit dem Beschuldigten vor dem
Berufungssenat jedenfalls saniert (vgl ua VwGH 15. 5. 1986, 84/16/0234 =
ÖStZ 1986, 206 = SWK 1986 R 161).
Zur bekämpften
erstinstanzlichen Entscheidung selbst ist auszuführen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 in der 2002
geltenden Fassung hatte der Unternehmer spätestens am 15. (dem
Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monates eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier das
Finanzamt Innsbruck) einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Vorauszahlung selbst zu berechnen hatte.
Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Eine sich solcherart ergebende
Vorauszahlung an Umsatzsteuer hatte der Unternehmer spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung entfiel, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wurde oder sich für den diesbezüglichen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat.
Der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zu Abgabe von § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei
ist eine derartige Verkürzung gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b
leg.cit. bewirkt, wenn derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder
teilweise nicht (zum Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG
derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es grundsätzlich, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (dolus eventualis, bedingter Vorsatz), es sei denn, der Gesetzgeber
fordert einen qualifizierten Vorsatz in Form einer Wissentlichkeit oder einer
Absichtlichkeit.
Der oben dargestellte Tatbestand der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht hinsichtlich der subjektiven
Tatseite aus zwei Komponenten, nämlich aus der erforderlichen
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
sowie aus einem geforderten lediglich bedingten Vorsatz hinsichtlich der
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung entsprechender
Voranmeldungen.
Objektiv ist im
gegenständlichen Fall offenkundig unbestritten, dass der auf dem Gebiet der
Gebäudereinigung tätige Unternehmer hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume März, April, Mai, Juli, August und September
2002 bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die diesbezüglichen
Zahllasten in Höhe von € 1.837,67 (15. Februar 2002), € 896,64
(15. Juni 2002), € 1.669,78 (15. Juli 2002), € 118,99 (15. September
2002), € 3.937,58 (15. Oktober 2002), sowie € 1.546,02 (15. November
2002) nicht entrichtet hat und bis zu diesen Zeitpunkten auch keine
entsprechenden Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht hat.
Entsprechende Voranmeldungen wurden erst im
Rechtsmittelwege am 13. Jänner 2003 nach erfolgter Schätzung der
Zahllasten durch die Abgabenbehörde im Sinne des § 184
Bundesabgabenordnung nachgereicht (siehe Veranlagungsakt StNr. 911/7276,
UVA-Akt, eingereichte Voranmeldungen 2002).
Offenkundig ist eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Summe von insgesamt € 10.006,68 zu den
genannten Fälligkeitszeitpunkten eingetreten und hat K seinen
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprochen.
Zu prüfen ist aufgrund der
Verantwortung des Beschuldigten, ob K hinsichtlich der Nichtentrichtung der
Vorauszahlungen mit Wissentlichkeit und hinsichtlich der nicht rechtzeitigen
Einreichung der Voranmeldungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt
hat.
Die Einsichtnahme in den genannten Veranlagungsakt in
Verbindung mit der heutigen Verantwortung des Beschuldigten ergibt, dass der
seit Oktober 1996 als steuerlicher Berater des Beschuldigten aufgetretene Dr. P
nach einer Erkrankung seine diesbezügliche Zustellvollmacht
zurückgelegt hat (Schriftsatz vom 16. April 1998, Dauerakt des genannten
Veranlagungsaktes) und offenbar auch seine Berufsberechtigung erst wieder am 22.
Juli 2002 erlangt hat (Veranlagungsakt des Beschuldigten, Veranlagung 2002,
Eingabe des Dr. P vom 31. Oktober 2002, dieser beigeschlossen eine Kopie des
Schreibens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an den Steuerberater vom 1.
August 2002, in welchem die Wiederaufnahme seiner Berufsberechtigung als
Steuerberater ab 22. Juli 2002 zur Kenntnis genommen wird).
Dies bedeutet mit anderen Worten, dass - wie von K auch
nicht bestritten - die entsprechenden Poststücke und Buchungsmitteilungen
des Finanzamtes ihm persönlich übermittelt worden sind, sodass ihm
aufgefallen sein muss, dass seit Wiederaufnahme seiner gewerblichen
Betätigung als Gebäudereiniger ab 1. April 2001 keine
Umsatzsteuerguthaben festgesetzt und allenfalls ausbezahlt und auch
Abgabenzahllasten nur in der Form gebucht wurden, dass hinsichtlich der Monate
Jänner bis Dezember 2001 sowie hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume
Jänner und Februar 2002 entsprechende Festsetzungen durch die
Abgabenbehörde im Schätzungswege am 29. April 2002 vorgenommen worden
sind. Es widerspricht daher jeglicher Lebenserfahrung, dass K der Meinung
gewesen sein könnte, nach langer Zeit der Untätigkeit des Dr. P trotz
Andrängen des K würde plötzlich ab einschließlich
betreffend den März 2002 eine rechtzeitige Einreichung entsprechender
Voranmeldungen erfolgen.
Seine in der Berufungsverhandlung getätigte
Behauptung, Dr. P habe ihm versichert, es fielen ohnehin keine Zahllasten an,
steht die an anderer Stelle vom Beschuldigten getätigte Aussage entgegen,
wonach von ihm bei Berechnung der Vermögenslage seines Unternehmens nur
wenige Eingangs- und Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu bedenken
gewesen sind und er zumindest überschlagsweise selbst anlässlich der
erforderlichen Preiskalkulation die entsprechenden Umsatzsteuerzahllasten
für sich erschließen konnte. Wie von ihm ebenfalls eingeräumt
wurde, wäre er der Meinung gewesen, in der Gesamtheit würden sich
Guthaben und Zahllasten saldieren, womit er aber in Ergebnis auch zugibt, dass
für einzelne Voranmeldungszeiträume auch nach seiner Beobachtung
Zahllasten entstanden sein mussten. An anderer Stelle hat der Beschuldigte bei
seiner Verantwortung wiederum erklärt, er habe erkannt, dass bis zu den
Fälligkeitszeitpunkten die entsprechenden Zahllasten nicht entrichtet
worden sind und auch die erforderlichen Voranmeldungen nicht eingereicht worden
sind, habe aber gehofft, dass Dr. P diese Versäumnisse [offenkundig in
Hinblick auf die Einreichung der Voranmeldungen] nachholen werde. Für einen
Wechsel seines Beraters habe ihm schlichtweg das Geld gefehlt, weshalb er -
offenkundig in Wissen um seine dadurch eintretenden Pflichtverletzungen - die
Nichtentrichtung der Zahllasten bzw. die Nichteinreichung der Voranmeldungen bis
zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten in Kauf genommen hat.
In Abwägung dieser diversen einander zum Teil
widersprechenden Angaben des Beschuldigten ergibt sich für den
Berufungssenat letztendlich zweifelsfrei, dass K zumal aufgrund seiner
langjährigen unternehmerischen Erfahrungen, seiner - wie von ihm
zugegebenen - diesbezüglichen umsatzsteuerrechtlichen Kenntnisse, in
Anbetracht des Aspektes der nur wenigen zu bedenkenden Rechnungen vor den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten gewusst hat, dass bis zu diesen
entsprechende Zahllasten nicht entrichtet werden würden - auch, weil ja
dafür ein aktives Verhalten von seiner Seite, nämlich eine Einzahlung
der geschuldeten Beträge, erforderlich gewesen wäre. Völlig
absurd ist es in diesem Zusammenhang, zu behaupten, der Steuerberater würde
- offenbar wohltätigerweise - an Stelle des Beschuldigten dessen
Abgabenschulden beim Finanzamt begleichen.
Ebenso musste K aufgrund der bisherigen Ereignisse
zumindest ernsthaft damit rechnen, dass Dr. P auch entsprechende Voranmeldungen
nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde einreichen würde.
Der Beschuldigte hat daher tatsächlich
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Hinsichtlich des Antrages auf Einvernahme des
Steuerberaters Dr. P als Zeugen ist anzumerken, dass diese Beweisaufnahme dem
Berufungssenat verwehrt ist, da der nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht
entbundene Zeuge laut dem auch von der Amtspartei nicht bestrittenen Vorbringen
des Beschuldigten selbst wegen geistiger Erkrankung seit vielen Wochen sich in
anstaltsärztlicher Behandlung befindet und daher offenkundig zu objektiven
Mitteilung seiner Wahrnehmung im Sinne des § 103 lit. a FinStrG
unfähig ist.
Die ausführliche Befragung des Beschuldigten selbst im
Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung substituiert jedoch in
ausreichendem Maße die Befragung des offenbar auf unabsehbare Zeit
erkrankten Zeugen, wobei dem diesbezüglichen Vorbringen des K über das
Verhalten des Dr. P und dessen Angaben ihm gegenüber Glauben geschenkt
wird, diese Aspekte jedoch - siehe die obigen Ausführungen - den
Beschuldigten in Anbetracht der ihm im Rahmen der sozialen Interaktion mit
seinem Berater selbst zu unterstellenden Reflexionen über die
Wahrscheinlichkeit entsprechender Beteuerungen des Dr. P seinem Mandanten K
gegenüber nicht zu exkulpieren vermögen.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt bis €
20.013,36, sodass die tatsächlich verhängte Geldstrafe im Ausmaß
von € 2.500,-- ohnehin nur 12,49% dieses Rahmens beträgt.
Unter Bedachtnahme auf die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner Mitwirkung an der Aufklärung des
Sachverhaltes im Rahmen der Berufungsverhandlung als mildernd, der Mehrzahl der
deliktischen Angriffe jedoch als erschwerend erscheint die verhängte
Geldstrafe auch in Anbetracht der gravierend schlechten Finanzlage des
Beschuldigten jedenfalls tat- und schuldangemessen. Offenkundig hat auch der
Erstsenat, ohne dies in seiner Entscheidung ausdrücklich anzuführen,
auf Basis der ihm zugänglichen Aktenlage gerade auch die schlechte
Finanzlage des K entsprechend berücksichtigt, was die milde Bestrafung
zufolge hatte.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es zu bedenken gilt, dass der Umstand der
derzeitigen schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt,
weil eine Ersatzfreiheitsstrafe vom Gesetzgeber gerade ja für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen ist.
Eine bedingte
Nachsicht der verhängten Geldstrafe im gegenständlichen
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist gemäß
§ 26
Abs. 1 FinStrG ausgeschlossen.
Die vom Erstsenat vorgeschriebenen Verfahrenskosten
entsprechen der zitierten gesetzlichen Bestimmung und sind rechtens.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung ein Erfolg zu
versagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
28. April 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 128 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GebäudereinigungUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungVorsatzWissentlichkeitVoranmeldungenNichterscheinenParteiengehörGeldstrafeStrafausmessungErsatzfreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-I/04
- Stammnummer
- 16049
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF