Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0518-W/05
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0518-W/05vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im streitgegenständlichen Jahr als
Angestellte tätig und bezog außerdem eine Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung.
In der am 17. Februar 2005 erhobenen Berufung gegen
den am 13. Jänner 2005 ergangenen Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2003 beantragte sie die
Berücksichtigung von Begräbniskosten für ihren verstorbenen
Gatten in Höhe von 2.681,41 €; der Berufung angeschlossen waren
eine Sterbeurkunde, eine Bankbestätigung betreffend die Überweisung
des angeführten Betrages an das Bestattungsunternehmen durch die Bw. und
der Beschluss des Bezirksgerichtes A vom 27. März 2003, mit dem
die Verlassenschaftsabhandlung nach dem verstorbenen Gatten für beendet
erklärt worden war. Dieser Beschluss enthält auszugsweise folgenden
Wortlaut:
"...
3. Die von [der
Bw.] abgegebene Erbserklärung wird zu Gericht angenommen.
4. Das
eidesstättige Vermögensbekenntnis mit
Aktiva im Werte
von 7.508,57 €
Passiva im
Betrage von 51.463,47 €
sohin
überschuldet mit 43.954,90 €
wird der
Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde gelegt.
5. Die
Gebühr des Gerichtskommissärs...für die Durchführung der
Verlass[enschafts]abhandlung wird einschließlich seiner Barauslagen mit
770,84 € bestimmt und der Erbin binnen 14 Tagen bei sonstiger
gerichtlicher Einhebung zur Zahlung aufgetragen..."
Weiters beantragte die Bw. in ihrer Berufung die
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales und von Sonderausgaben
in Höhe von 1.527,60 €.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2005 gab
das Finanzamt dem Rechtsmittel teilweise statt, indem es das große
Pendlerpauschale und die Sonderausgaben anerkannte, den Abzug der
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung jedoch nicht
zuließ. Begründend führte die Abgabenbehörde
I. Instanz aus:
"Begräbniskosten
stellen nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie
nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Ihre Aufwendungen waren
daher nicht zu berücksichtigen."
In ihrem Vorlageantrag vom 16. März 2005
führte die Bw. aus, sie könne die ablehnende Begründung des
Finanzamtes, dass die Begräbniskosten aus dem Nachlass bestritten werden
könnten, nicht verstehen, da der Nachlass eine Überschuldung von rund
44.000,00 € ausweise. Im Übrigen sei ihr klar, dass für sie
ein Selbstbehalt von 10% des Einkommens zur Anwendung gelange.
Am 30. März 2005 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34
Abs. 2 EStG 1988).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34
Abs. 3 EStG 1988).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit
ausschließlich darüber, ob die von der Bw. getragenen
Begräbniskosten für ihren verstorbenen Gatten in Höhe von
2.681,41 € als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren
sind.
Dazu hält der Unabhängige Finanzsenat fest, dass
für die Begräbniskosten in erster Linie der Nachlass haftet
(§ 549 ABGB); Begräbniskosten einschließlich der Errichtung
eines Grabmals (nicht als Begräbniskosten absetzbar sind Kosten der
Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze, die Kosten für die
Bewirtung von Trauergästen sowie für die spätere Grabpflege)
kommen nach ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche
Belastung nur dann in Betracht, wenn sie mangels eines reinen Nachlasses das
Einkommen des Bestellers des Begräbnisses belasten
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34
Anmerkung 78, Stichwort "Begräbniskosten", mit Judikaturnachweis).
Abzugsfähig sind jedoch nur jene Begräbniskosten, die
in den Nachlassaktiva nicht gedeckt
sind, da - wie bereits ausgeführt - gemäß
§ 549 ABGB die Begräbniskosten zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten gehören. Dass - wie im
gegenständlichen Fall - der Reinnachlass überschuldet ist,
genügt nicht; die
Begräbniskosten müssen die Summe der - nach den zuvor
abzuziehenden Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Notarkosten, Schätzkosten
etc.) verbleibenden - Nachlassaktiva übersteigen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34
Anmerkung 78, Stichwort "Begräbniskosten", unter Verweis auf FLD Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Senat VII, 25.6.2001,
RV/90X-17/16/98).
Im gegenständlichen Fall betragen die verbleibenden
Nachlassaktiva 6.737,73 € (7.508,57 € abzüglich der
Gebühren des Gerichtskommissärs für die Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung (einschließlich seiner Barauslagen) von
770,84 €, siehe oben); daraus folgt, dass die der Bw. entstandenen
Begräbniskosten von 2.681,41 €
in den Nachlassaktiva gedeckt sind;
weitere Begräbniskosten hat die Bw. nicht geltend gemacht (zumal diese erst
dann als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren wären, wenn
sie den Differenzbetrag von 4.056,32 € (6.737,73 €
abzüglich 2.681,41 €) überschreiten würden; auf diese,
den Differenzbetrag übersteigenden Kosten wäre dann noch der
Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 anzuwenden).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0518-W/05
- Stammnummer
- 15284
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF