Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0746-W/04
Verschulden bei Wiedereinsetzung, Versehen einer zuverlässigen Mitarbeiterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0746-W/04vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem einmaligen Versehen der zuständigen und ansonsten seit vielen Jahren zuverlässigen Mitarbeiterin in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters im Zusammenhang mit der Einbringung einer Umsatzsteuervoranmeldung, mit deren Gutschrift andere Abgaben entrichtet hätten werden sollen, auf elektronischem Weg über FinanzOnline, wobei der Antrag irrtümlich lediglich gespeichert anstatt auch abgeschickt worden war, kann nicht von einem den minderen Grad des Versehens ausschließenden Überwachungsverschulden gesprochen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 17. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 21. Jänner 2004 betreffend
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der Lohnsteuer September 2003 in den vorigen Stand bewilligt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. November 2003 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 80,75 fest, da die Lohnsteuer 9/2003 mit einem Betrag
von € 4.037,40 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15. Oktober
2003, entrichtet worden wäre.
Mit
Schreiben vom 18. November 2003 beantragte die Berufungswerberin (Bw.)
gegen die Versäumung der den Säumniszuschlag auslösenden
Zahlungsfrist gemäß
§ 308 BAO die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lohnabgaben
für September 2003 in Höhe von € 5.125,86 mit der Gutschrift
aus der Umsatzsteuer August 2003 von € 11.079,31 verrechnet
hätten werden sollen.
Erst im Zuge
der Erstellung der Buchhaltung für September 2003 und der Abstimmung des
Finanzamtskontos wäre festgestellt worden, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung August 2003 nicht gebucht worden wäre, obwohl sie
nach Ansicht der Bw. rechtzeitig eingereicht worden wäre. Nach
Rücksprache mit dem Finanzamt wäre die betreffende
Umsatzsteuervoranmeldung dann nochmals übermittelt worden. Dieses Problem
wäre durch technische Schwierigkeiten bei der elektronischen
Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen seitens des Finanzamtes
entstanden.
Der
Wiedereinsetzungsantrag wäre gerechtfertigt, da die Lohnabgaben September
2003 bei Verbuchung der Umsatzsteuer 8/2003 zeitgerecht entrichtet gewesen
wären und die versäumte Handlung innerhalb eines Monats, und zwar
unverzüglich, nachdem die Säumnis festgestellt worden wäre, durch
- neuerliche - Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung 8/2003
nachgeholt worden wäre.
Darüber
hinaus hätte die Bw. die Säumnis nicht selbst verschuldet, weil die
Umsatzsteuervoranmeldung zwar zeitgerecht eingereicht worden sei, aber
offensichtlich durch technische Probleme nicht eingelangt wäre. Damit
würden die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand vorliegen, weil die Bw. durch die Vorschreibung des Säumniszuschlages
einen Rechtsnachteil erlitten hätte und deshalb ein unvorhersehbares
Ereignis für sie unabwendbar gewesen wäre, weshalb die Aufhebung des
Säumniszuschlages beantragt werde.
Abschließend
wies die Bw. noch darauf hin, absolut zuverlässig zu sein und bislang alle
Finanzamtszahlungen immer ohne Verspätung entrichtet zu haben. Da sowohl
von der Bw. als auch seitens der steuerlichen Vertretung im Zusammenhang mit
steuerlichen Angelegenheiten größte Sorgfalt angewendet werde,
wäre die Einhebung eines Säumniszuschlages unbillig.
Mit Bescheid
vom 21. Jänner 2004 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ab und führte begründend aus, dass die am
15. Oktober 2003 fällige Lohnsteuer 9/2003 erst mit der
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG am 28. Oktober 2003
wirksamen Umsatzsteuergutschrift 8/2003 getilgt worden wäre, da diese dem
Finanzamt über Finanz-Online auf elektronischem Weg erst am
28. Oktober 2003 übermittelt worden wäre, weshalb ein
Säumniszuschlag verwirkt gewesen wäre.
Die
Behauptung der Bw., ein technisches Gebrechen, welches vom Abgabepflichtigen
weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen wäre, habe zur Versäumung
der in Rede stehenden Frist geführt, würde nach Ansicht des
Finanzamtes nicht zutreffen, weil der Abgabepflichtige anlässlich der
elektronischen Übermittlung einer Steuererklärung die Möglichkeit
hätte, eine Bestätigung in Form einer Rückmeldung durch die
Finanzverwaltung zu erlangen, aus der hervorgehen würde, dass die
übermittelte Voranmeldung auch tatsächlich beim Empfänger
eingelangt wäre bzw. angenommen hätte werden können. Für den
Fall, dass eine solche Rückmeldung - aus welchem Grund auch immer -
nicht erfolgen würde, bestehe die Möglichkeit, ehestmöglich bzw.
längstens bis zum Fälligkeitstag einer zu tilgenden Abgabenschuld,
eine Umsatzsteuervoranmeldung in der herkömmlichen Weise (Papiervordruck)
einzubringen.
Da dies im
gegenständlichen Fall verabsäumt worden wäre, könne von
einem unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis daher keine Rede
sein.
In der
dagegen am 17. Februar 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte
die Bw. im Falle der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein,
dass ein Verschulden der Partei einer Bewilligung eines
Wiedereinsetzungsantrages dann nicht entgegenstehen würde, wenn es sich um
einen minderen Grad des Versehens handeln würde. Im vorliegenden Fall
wäre die Umsatzsteuervoranmeldung im elektronischem Wege eingereicht
worden, durch einen Übertragungsfehler jedoch nicht beim Finanzamt
eingelangt. Obwohl die steuerliche Vertretung regelmäßig und
lückenlos am daruffolgenden Tag anhand der Prüfungsprotokolle
überprüft hätte, ob die Übertragung ordnungsgemäß
erfolgt wäre, wobei zahlreiche Prüfschritte durchzuführen seien,
wäre dieser eine Fall übersehen worden.
Dazu brachte
die Bw. weiters vor, dass in Folge der zahlreichen gesetzlichen Erneuerungen,
insbesondere der organisatorischen Veränderungen durch FinanzOnline
höchste Anforderungen an alle Steuerpflichtigen gestellt werden
würden. Letztlich müsse auch festgestellt werden, dass den
Finanzbehörden in diesem Zusammenhang zahlreiche Pannen zuzuschreiben
wären, die für diese jedoch ohne Folgen bleiben würden.
Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass es sich um einen minderen
Grad des Versehens handeln würde, wenn eine Umsatzsteuervoranmeldung durch
ein technisches Gebrechen nicht übertragen hätte werden können
und dieses technische Gebrechen von einer Mitarbeiterin, die über keine
besondere technische Ausbildung verfügen könne, übersehen
werde.
Aus diesem
Grund hätte die mangelhafte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erst
im Zuge der darauffolgenden Prüfungsschritte der Buchhaltung festgestellt
werden können. Daraufhin wäre die versäumte Handlung ohnedies
unverzüglich nachgeholt worden.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2004 die
Berufung als unbegründet ab und führte ergänzend aus, dass die
Behauptung, dass ein technisches Gebrechen, welches vom Abgabepflichtigen weder
vorhersehbar noch abwendbar wäre, zur Versäumung der in Rede stehenden
Frist geführt habe, nicht zutreffen würde, da der Abgabepflichtige
erst nach Erhalt einer entsprechenden Bestätigung in Form einer -
gleichfalls elektronisch erfolgenden - Rückmeldung sicher sein
könne, dass die elektronisch eingebrachte Steuererklärung auch
tatsächlich beim Empfänger angekommen wäre.
Auch der
Einwand, dass eben "dieser eine Fall übersehen" worden wäre, sei nach
Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet, das Vorliegen eines unvorhergesehenen
bzw. unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO
zu dokumentieren.
Gleichfalls
sei die Behauptung der Bw., dass die zuständige Mitarbeiterin über
"keine besondere technische Ausbildung" verfügen würde, nicht
geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken, da
§ 308 Abs. 1 BAO nicht dazu geschaffen worden wäre, die
nachteiligen Folgen von Fehlleistungen nicht entsprechend instruierter oder
möglicherweise mangelhaft ausgebildeter Mitarbeiter zu beseitigen. Dazu
wies das Finanzamt daruf hin, dass bei Unklarheiten sowohl das Verfahren als
auch die geltende Rechtslage betreffend die Möglichkeit bestehen
würde, beim Betriebsfinanzamt entsprechende Auskünfte
einzuholen.
Schließlich
würde die Feststellung, dass den Finanzbehörden in diesem Zusammenhang
"zahlreiche Pannen" zuzuschreiben wären, keinen Bezug zum vorliegenden Fall
erkennen lassen und entbehre daher schon aus diesem Grund jeglicher
Sachlichkeit.
Die Bw.
beantragte mit Schreiben vom 29. März 2004 die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf
die bisherigen Ausführungen.
Mit
Schriftsatz vom 7. April 2005 zog die steuerliche Vertretung der Bw. den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Falle einer
stattgebenden Berufungsentscheidung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist
auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Der
Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 3 binnen einer Frist
von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Die
Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Versäumung von Fristen, wobei
auch Zahlungsfristen wiedereinsetzbar sind (VwGH 19.9.1995, 95/14/0050). Im
gegenständlichen Fall wurde die Frist zur Entrichtung der Lohnsteuer 9/2003
(15. Oktober 2003) versäumt.
Von dieser Fristversäumnis erlangte die Bw. nach ihren
Angaben anlässlich der Erstellung der Buchhaltung für September 2003
Kenntnis Der Wiedereinsetzungsantrag vom 18. November 2003 wurde somit
fristgerecht eingebracht.
Weiters muss für die Bewilligung der Wiedereinsetzung
ein an der Einhaltung der Frist hinderndes unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis vorliegen. Ein Ereignis ist dabei jedes Geschehen, nicht nur ein
Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie
Vergessen, Verschreiben, Sich irren (VwGH 3.8.1994, 94/16/0164).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte
(VwGH 25.1.1995, 94/13/0236). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die
Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mitteln objektiv nicht verhindern konnte, auch wenn sie
dessen Eintritt voraussah.
Dabei war der Argumentation des Finanzamtes, dass bei einer
Übermittlung einer Steuererklärung auf elektronischem Weg der
Abgabepflichtige nur nach Erhalt einer entsprechenden Rückmeldung sicher
sein könne, dass diese auch tatsächlich beim Empfänger angekommen
wäre, zumindest hinsichtlich des Nichtvorliegens eines unabwendbaren
Ereignisses zu folgen, da im Falle des Ausbleibens der Bestätigung, dass
der Antrag nicht nur - als Entwurf - gespeichert, sondern auch
tatsächlich übernommen wurde, anderweitige Vorkehrungen getroffen
hätten werden können. Ein unabwendbares Ereignis lag demzufolge nicht
vor.
Zu prüfen war jedoch, ob nicht vielleicht entgegen der
Ansicht des Finanzamtes ein für die Bw. unvorhergesehenes Ereignis
vorliegen könnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren"
erfasst nämlich jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven
Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf,
sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 27.6.1985,
85/16/0032).
Aus dem Vorbringen der Bw., dass das Problem durch
technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Übermittlung der
Umsatzsteuervoranmeldung seitens des Finanzamtes entstanden wäre,
lässt sich allerdings nichts gewinnen, da ein Antrag über FinanzOnline
nur durch bewusste Auswahl des entsprechenden Durchführungsbefehles
entweder als Entwurf in der DataBox des Teilnehmers gespeichert oder als Antrag
geprüft und eingebracht werden kann. In beiden Fällen erhält man
die entsprechende Rückmeldung. Falls FinanzOnline aus technischen
Gründen nicht zur Verfügung steht, kann ein Entwurf nicht gespeichert,
ein Antrag nicht eingebracht werden. Da ein automatisches Speichern auf Grund
kurzfristiger Störungen der Verbindung ausgeschlossen ist, würde im
Falle tatsächlicher technischer Schwierigkeiten daher überhaupt keine
Rückmeldung erfolgen.
Für die Frage der Vorhersehbarkeit ist es dabei
entgegen dem Einwand der steuerlichen Vertreterin der Bw. unerheblich, dass die
zuständige Mitarbeiterin über keine besondere technische Ausbildung
verfügen hätte können, weil zur Beurteilung, ob die Einbringung
von Steuererklärungen erfolgreich war, lediglich die diesbezügliche
Rückmeldung laut Übertragungsprotokoll der Datakom, dass der Antrag
übernommen wurde, ausschlaggebend ist. Weiterreichende technische
Kenntnisse sind daher nicht erforderlich.
Jedoch waren weitere Überlegungen hinsichtlich der
Mitarbeiterin, der das Versehen unterlaufen war, entbehrlich, da es
ausschließlich darauf ankommt, ob das Ereignis des Übersehens
für die Partei bzw. deren steuerlichen Vertreter, da das Verschulden des
Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist, hingegen ein
Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter
nicht schädlich ist (VwGH 10.9.1998, 98/115/0130), vorhergesehen werden
konnte.
Maßgebend ist diesfalls, ob den Parteienvertreter ein
den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Dieses
ist dann auszuschließen, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach
der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen
Kanzleibediensteten nachgekommen ist (VwGH 24.6.1997, 97/14/0019). Dabei kann
sich ein Parteienvertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb
im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu
persönlicher Aufsicht und weitergehenden Kontrollmaßnahmen
genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal die ihm
übertragenen Agenden ordnungsgemäß ausführt.
Daher war das Vorbringen der steuerlichen Vertreterin der
Bw., dass in zahlreichen Prüfschritten anhand der Prüfungsprotokolle
regelmäßig und lückenlos überprüft werde, ob die
Übertragung ordnungsgemäß erfolgt wäre, und lediglich auf
Grund eines Versehens der dafür zuständigen Mitarbeiterin dieser eine
Fall übersehen worden wäre, geeignet, das Vorliegen eines un- bzw. nur
leicht verschuldet unvorhergesehenen Ereignisses anzunehmen, zumal es sich
tatsächlich um ein einmaliges Versehen der Mitarbeiterin handelte, die
Umsatzsteuervoranmeldung 8/2003 über FinanzOnline lediglich zu speichern
und nicht auch abzuschicken, da ansonsten seit vielen Jahren alle Abgaben der
Bw. ausnahmslos rechtzeitig und in voller Höhe entrichtet wurden, weshalb
die steuerliche Vertreterin der Bw. zu Recht von der Zuverlässigkeit der
Mitarbeiterin und damit ordnungsgemäßen Einreichung der Gutschrift
ausgehen durfte.
Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiedereinsetzungVerschuldenFristversäumnisZahlungsfristunvorhergesehenunabwendbarEreignisVersehenMitarbeiterinÜberwachungspflichtFinanzOnline
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0746-W/04
- Stammnummer
- 15246
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF