Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101015/2020
1. Verschiedene Feststellungen betreffend verdeckter Gewinnausschüttungen 2. Berechnung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101015/2020vom 13.03.2026Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 sowie hinsichtlich der Haftungsbescheide in Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer 2012 und 2013 war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
Tz 30 Verbindlichkeit ***O*** GmbH - Umbuchung auf ***Ehefrau*** 2015
***Ehefrau*** hat Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin gegenüber der ***O*** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH iHv 19.412,40 € übernommen, die dort bestanden. Im Gegenzug hat sie eine Forderung iHv 19.412,40 € gegenüber der Beschwerdeführerin erworben.
Dieser Vorgang stellt keine verdeckte Ausschüttung dar, ***Ehefrau*** hat durch diesen Vorgang keinen Vorteil erhalten. Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachteil erfahren. Es sind auch die Voraussetzungen für eine Vorsteuerkürzung nicht gegeben. Der Beschwerde ist in diesem Punkt stattzugeben.
Tz 31 Verrechnungskonto ***L*** GmbH Zinsen 2010
Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Verzinsung an sich, sondern die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes.
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben, zu verstehen. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleich günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Vereinbarungen zwischen Gesellschaften und deren Gesellschafter müssen fremdüblich sein, um steuerlich anerkannt zu werden. Auch Zinsen, die einer Kapitalgesellschaft durch die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens an einen Gesellschafter entgehen, bewirken eine verdeckte Ausschüttung.
Die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bewirkt eine verdeckte Gewinnausschüttung (VwGH 23.10.1997, 96/15/0117).
Entscheidend für die Beurteilung, ob die vereinbarte Zinshöhe einem Fremdvergleich standhält, sind die Verhältnisse am Kapitalmarkt bei Vertragsabschluss bzw. bei Darlehensgewährung (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 389). Dabei ist von einer marktüblichen Verzinsung, also dem Wert der Zinsen, die die Gesellschaft bei gesellschaftsfremden Personen zu sonst gleichen Konditionen hätte erzielen können, auszugehen (VwGH 17.02.1993, 89/14/0248). Die Angemessenheit der Darlehenszinsen richtet sich daher nach dem Zinsertrag einer alternativen Veranlagung.
Wie das Finanzamt im Schreiben vom 06.02.2025 zutreffend ausführt, können die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Zinssätze für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften als geeigneter Vergleichswert herangezogen werden. Für das Jahr 2010 wird dort ein Zinssatz in Höhe von 3,03 % ausgewiesen.
Wenn das Finanzamt die Verbindlichkeiten der ***L*** GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin mit einem Zinssatz von 2,5 % verzinst, hält dies einem Fremdvergleich stand.
Verlustvortrag
Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung haben sich die Verlustvorträge wie folgt entwickelt:
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offener Verlust für 2011
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566.000,77 €
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Zugang 2011
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1,368.826,26 €
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Offener Verlust für 2012
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1,934.827,03 €
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Verbrauch 2012
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-1.032.943,86 €
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Offener Verlust für 2013
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901.883,17 €
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Verbrauch 2013
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-817.721,50 €
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Offener Verlust für 2014
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84.161.67 €
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Verbrauch 2014
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-20.057,10 €
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Offener Verlust für 2015
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64.104,57 €
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Verbrauch 2015
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-10.293,02 €
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Offener Verlust für 2016
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53.811,55 €
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Verbrauch 2016
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-53.811,55 €
Bei einer Änderung des Verlustvortrages als Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens hat eine zwingende und von Amtswegen durchzuführende Anpassung der Körperschaftsteuerbescheide der Folgejahre zu erfolgen. Demzufolge waren die Verlustvorträge in den beschwerdegegenständlichen Jahren entsprechend zu ändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Frage waren nicht zu lösen.
Dieses Erkenntnis hat weitgehend die Würdigung von verschiedenen Sachverhaltselementen zum Inhalt. In freier Beweiswürdigung getroffene Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes sind der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich.
In Hinblick auf Tz 2a (Beteiligungsverkauf) ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 10.11.2025, Ro 2022/16/0018, darauf hingewiesen hat, dass Fragen der Berechnung des gemeinen Wertes grundsätzlich der fallbezogenen Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes zuzuordnen sind und nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen, wenn die Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Davon ist gegenständlich nicht auszugehen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, dass gegen die Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens keine Bedenken bestehen.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: Niederschrift zum Erörterungstermin vom 13.01.2025
Berechnungsblatt betreffend Kapitalertragsteuer 2010 bis 2016
Berechnungsblätter betreffend Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014 und 2015
Berechnungsblätter betreffend Körperschaftsteuer 2011, 2013, 2014, 2015 und 2016
Linz, am 13. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101015/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101015.2020
- Stammnummer
- 151194
- Gültig
- 13.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF