Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101015/2020
1. Verschiedene Feststellungen betreffend verdeckter Gewinnausschüttungen 2. Berechnung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101015/2020vom 13.03.2026Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die bei der ***A*** GmbH verhängten Sicherheitszuschläge seien rechtsgrundlos und zudem für Ausschüttungszwecke selbst dann völlig ungeeignet, wenn ihre Festsetzung doch rechtens gewesen wäre.
Tz 23 verdeckte Ausschüttungen der ***B*** GmbH 2010
Es werde auf die Beschwerdeschrift der ***A*** GmbH vom 18.12.2018 verwiesen.
Tz 24 Forderungsabtretung an ***Sohn3GF*** 2013
Die Begründung würde nicht zutreffen. Es handle sich um eine Folgeerscheinung zu Tz 8 verbunden mit dem Zusatz, dass es sich bei den besagten 75.000,00 € um eine Sicherheit für den Erwerb von ***DEhemann***-Grundbesitz durch ***N*** gehandelt habe, der ordnungsgemäß verwendet worden sei. Die gegenteilige Annahme der Behörde, eine bestimmte Person der Familie ***GF*** hätte sich an einem Teil des Geldes vergriffen, sei eine reine Spekulation ohne schlüssigen Beweis.
Tz 28 ***Lebensgefährtin*** 80 % Schulderlass 2012 und 2013
Die Behörde habe übersehen, dass "alle Verrechnungskonten der Frau ***Lebensgefährtin*** in den Gesellschaften auf null gestellt" werden (Punkt 11 des Aktenvermerkes vom 18.02./18.03.2010). Dieser Aktenvermerk sei durch Punkt 7. erster Absatz des Auseinandersetzungsvertrages (Notariatsakt) vom 26.08.2010 ausdrücklich bekräftigt worden. Diese Gleichstellung habe darin bestanden, dass Forderungen der Frau ***Lebensgefährtin*** auf den diversen Verrechnungskonten ihr auszuzahlen bzw. in die Endabrechnung zu ihren Gunsten einzubeziehen wären, während Rückstände auf anderen Verrechnungskonten von Herrn ***GF*** übernommen würden und Teil seines jeweiligen Verrechnungskontos geworden seien. Es sei daher ausgeschlossen, dass es in den Jahren 2012 und/oder 2013 eine Forderung bzw. Verbindlichkeit der Frau ***Lebensgefährtin*** gegeben habe.
Das Verrechnungskonto der Frau ***Lebensgefährtin*** bei der Beschwerdeführerin sei negativ gewesen und von Herrn ***GF*** über sein Verrechnungskonto abgedeckt worden.
Tz 29 ***GF*** Forderungsverzicht causa societatis 2012 und 2013
Es sei ein unlösbarer Widerspruch in sich, aus einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Forderungsverzicht einen betrieblich veranlassten Gewinn abzuleiten.
Zudem sei die damals aufrecht gewesene Nachrangigkeits- und Belassungsvereinbarung vom 23.01.2007 unberücksichtigt geblieben. Sie würde hinreichend erklären, dass und warum ***GF*** sich so und nicht anders verhalten habe.
Tz 30 Verbindlichkeit ***O*** GmbH - Umbuchung auf ***Ehefrau*** 2015
Auf diese Problematik sei bereits in der Eingabe vom 20.01.2020 der ***B*** GmbH auf Seite 3 Stellung bezogen worden. Das dort erstattete Vorbringen gelte hier analog.
Das Schuldanerkenntnis vom 13.11.2015 liege bei. Auch hier handle es sich um einen reinen Gläubigerwechsel.
Fraglich sei, ob die Beteiligungsverhältnisse und § 94 Z 2 EStG 1988 angemessen berücksichtigt worden seien.
Tz 31 Verrechnungskonto ***L*** GmbH Zinsen 2010
Diese Feststellung werde unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 30.12.1994 dem Grunde nach bestritten. Damals sei innerhalb der ***GF***-Gruppe vereinbart worden, dass die Verrechnungskonten wechselseitig mit dem "von der Sparkasse ***X*** üblicherweise auf täglich fällige Spareinlagen bewerteten" Zinssatz verzinst würden.
Die im damaligen beim ***LG2*** anhängig gewesenen Sanierungsverfahren vereinbarte Quote von 20 % komme auch hier zum Tragen. Die Verrechnungszinsen der ***B-x*** GmbH würde sich von bisher 21.910,41 € auf 4.382,08 € reduzieren.
Umsatz- und Körperschaftsteuer 2015 und 2016:
Mit Schreiben vom 17.02.2020 wurde gegen die Bescheide vom 13.01.2020 und 14.01.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde auf die parallele Langfassung der Begründung vom 18.02.2020 verwiesen.
Mit Schreiben vom 24.02.2020 wurde gegen die Bescheide vom 16.01.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass es sich dabei um eine reine Vorsichtsmaßnahme handeln würde.
3. Beschwerdevorentscheidungen
Umsatzsteuer 2012
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019 wurde der Bescheid vom 22.11.2013 geändert, wobei diesbezüglich auf die Tz. 2, 4, 5, 18, 26, 27 und 32 des BP-Berichtes vom 19.12.2019 verwiesen wurde.
Dem Beschwerdebegehren vom 21.02.2013 wurde vollinhaltlich stattgegeben.
Umsatzsteuer 2013
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019 wurde der Bescheid vom 27.11.2014 geändert, wobei diesbezüglich auf die Tz. 6, 7, 8, 9, 10, 18, 26, 27 und 32 des BP-Berichtes vom 19.12.2019 verwiesen wurde.
Dem Beschwerdebegehren vom 04.12.2014 wurde vollinhaltlich stattgegeben.
Umsatzsteuer 2014
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde vom 20.01.2020 als unbegründet abgewiesen.
In der zusätzlichen Begründung vom 09.06.2020 wurde hinsichtlich der Tz 11, 12 und 13 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung die Feststellungen des BP-Berichtes nicht entkräften könnten.
Tz 14 Beleg 53 aus 2014 von Rechtsanwälte ***RA3*** & Partner
Den Einwendungen sei entgegenzuhalten, dass aus dem besagten Satz hervorgehe, dass die Vertretung auch für weitere Personen/Gesellschaften übernommen worden sei. Die Frage warum in der Leistungsbeschreibung mehrmals "Email an ***GF***" angeführt worden sei, obwohl ***GF*** zu diesem Zeitpunkt weder Geschäftsführer noch Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, sei immer noch unbeantwortet. Hinzu würden die Fragen kommen, warum in der Honorarnote "***C***FB" angeführt werde, um welche "Abtretung lt Email" es sich handle (lt. Anlagevermögen keine Änderung im Beteiligungsvermögen der Beschwerdeführerin).
Am 08.05.2014 sei besagte Rechnung bezahlt worden. Als Verwendungszweck sei "lt. Schreiben vom 22.04.2014, 8C50/14" angeführt worden. Wer sei von wem geklagt worden?
Tz 18 Stromaufwand 2012 - 2015 in Zusammenhang mit ***Adresse***
Bis 01.10.2013 sei ***GF*** Gesellschafter mit einem Anteil von 75 % gewesen. Das Ausmaß der Eigentümerstellung habe für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung keine Bedeutung.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffend "Verrechnungskonto" würden nicht zutreffen, da die Beschwerdeführerin gegenüber Herrn ***GF*** keine Verrechnungsforderung sondern eine Verrechnungsverbindlichkeit ausgewiesen habe.
Tz 21 Schwimmbadabdeckung für Schacht 2014
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffend "Verrechnungskonto" würden nicht zutreffen, da die Beschwerdeführerin gegenüber Herrn ***GF*** keine Verrechnungsforderung sondern eine Verrechnungsverbindlichkeit ausgewiesen habe.
Umsatzsteuer 2015:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde vom 13.01.2020 als unbegründet abgewiesen.
In der zusätzlichen Begründung vom 09.06.2020 wurde Folgendes ausgeführt:
Tz 15 Beleg 38 aus 2015 von ***RA1***
Begründung/Nachweis für die steuermindernde Absetzbarkeit bzw betriebliche Veranlassung sei zum wiederholten Male nicht beigebracht worden.
Tz 18 Stromaufwand 2012 - 2015 in Zusammenhang mit ***Adresse***
Bis 01.10.2013 sei ***GF*** Gesellschafter mit einem Anteil von 75 % gewesen. Das Ausmaß der Eigentümerstellung habe für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung keine Bedeutung.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffend "Verrechnungskonto" würden nicht zutreffen, da die Beschwerdeführerin gegenüber Herrn ***GF*** keine Verrechnungsforderung sondern eine Verrechnungsverbindlichkeit ausgewiesen habe.
Tz 30 Verbindlichkeit ***O*** GmbH - Umbuchung auf ***Ehefrau*** 2015
Beim Verkauf der Grundstücke der ***Ehefrau*** an die ***O*** GmbH sei vereinbart worden, dass ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 150.000,00 € im Verrechnungsweg bereinigt werde. Die Verrechnung sei gegen eine den Vertragsparteien genau bekannte Forderung der kaufenden Partei erfolgt. Laut Aktenvermerk vom 26.09.2011, der von ***GF*** mitunterfertigt worden sei, sei die Forderung dahingehend präzisiert worden, dass die ***O*** GmbH gegen ***GF*** und diesem nahestehende Firmen Forderungen im Umfang von zumindest 150.000,00 € habe und die Rechte aus diesen Forderungen auf ***Ehefrau*** übergehen würden.
Im September 2014 habe ***Ehefrau*** eine Klage wegen Aufhebung/Wandlung eines Vertrages eingebracht und den Wert der Forderungen bestritten, weil diese teilweise verjährt, aufgrund von Insolvenzverfahren nicht werthaltig oder nicht von der Vereinbarung erfasst seien. Der tatsächliche Wert der Forderungen betrage weniger als 10.000,00 €. ***Ehefrau*** habe die Zahlung des Kaufpreisbetrages von 150.000,00 € begehrt, weil die Übertragung der Forderungen im Zweifel als zahlungshalber erfolgt anzusehen sei. Am 15.10.2015 sei von den Streitparteien vor dem Landesgericht ***LG3*** das Ruhen des Verfahrens vereinbart worden, nachdem eine Einigung erzielt worden sei.
Diese Einigung sei in einem von ***GF*** und ***Ehefrau*** unterfertigten Aktenvermerk vom 13.11.2015 wie folgt dargestellt worden: "Die Parteien reduzierten schließlich einvernehmlich den Betrag um 50.000,00 € auf 100.000,00 €, den die Unterzeichnende bei der ***O*** GmbH einlöste (….), womit der (…) Rechtsstreit am 15.10.2015 vergleichsweise beendet wurde." Damit sei klar festgestellt worden, dass die Verrechnung der Verbindlichkeit an die ***O*** GmbH mit 100.000,00 € begrenzt sei, also um ein Drittel reduziert worden sei. Wenn ***Ehefrau*** dennoch eine Forderung von 150.000,00 € zugestanden worden sei (insgesamt gegenüber den dem ***GF*** nahestehenden Firmen), sei sie insoweit bereichert worden. Die Verminderung der Gegenforderung spiele sich jedenfalls in der Sphäre der Gesellschaft ab und könne im Übrigen niemals zugunsten von ***Ehefrau*** erfolgen, da - wie auch in der Klage festgestellt worden sei - die Übertragung nicht an Zahlungs statt, sondern zahlungshalber erfolgt sei.
Insofern sei bereits das Schuldanerkenntnis vom 13.11.2015 nicht fremdüblich. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bereits gewusst, dass sich ihre Verbindlichkeit gegenüber der ***O*** GmbH um ein Drittel verringert habe. Dennoch sei ***Ehefrau*** eine höhere Forderung zugebilligt worden, als sie der korrespondierenden Verbindlichkeit an die ***O*** GmbH entsprochen habe. Damit sei der Vorteil der Reduktion der ursprünglichen Verbindlichkeit in die Sphäre der ***Ehefrau*** verschoben worden und damit eine verdeckte Ausschüttung bewirkt worden.
Die pauschale Kürzung der ***O***-Forderung sei anteilig auf alle betroffenen Unternehmen und Personen umzulegen. Demnach habe sich die jeweilige Forderung um ein Drittel vermindert. Laut der OP-Liste der ***O*** GmbH zum 30.11.2011 hätten die gesamten Honorarforderungen an die "***GF***-Gruppe" 155.592,00 € betragen. Im gegenverrechneten Betrag von 150.000,00 € seien die Forderungen an die Beschwerdeführerin mit 14.640,00 € enthalten gewesen. Diese Forderung sei durch den Vergleich um ein Drittel auf 9.760,00 € reduziert worden. Das sei zugleich die Obergrenze für den Betrag, der als Verbindlichkeit an ***Ehefrau*** übertragen werden konnte. Der Differenzbetrag auf die tatsächlich ausgewiesene Verbindlichkeit an ***Ehefrau*** (19.412,40 €) stelle eine nicht fremdübliche Zuwendung dar.
Richtigerweise hätte die Verbindlichkeit vor der Übertragung an ***Ehefrau*** auf das richtige Maß verringert werden müssen.
Umsatzsteuer 2016:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2020 wurde die Beschwerde vom 17.02.2020 als unbegründet abgewiesen.
In der zusätzlichen Begründung vom 04.05.2020 wurde hinsichtlich der Tz 16 ausgeführt, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung die Feststellungen des BP-Berichtes nicht entkräften könnten.
Tz 17 Beleg 20029 aus 2016 von ***RA5*** an ***GF***
Aus der Leistungsbeschreibung, welche Teil der Rechnung sei, gehe hervor, dass es sich um Beschwerdeausarbeitungen bzw. Einspruchsausarbeitungen handle, welche nicht für die Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien.
Laut Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 10.11.2016 seien die Beschwerden von ***GF***, ***Ehefrau*** und ***Sohn3GF*** sowie die Einsprüche von ***GF*** und ***Ehefrau*** rechtlich beurteilt worden.
Körperschaftsteuer 2010:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2019 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 263 Abs. 1 BAO geändert.
Körperschaftsteuer 2011:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019 wurde der Bescheid vom 22.10.2012 geändert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerde teilweise Folge gegeben werde. Betreffend der Änderungen werde auf die Tz. 20, 22, 25 und 33 des BP-Berichtes vom 19.12.2019 verwiesen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlage zu entnehmen.
Körperschaftsteuer 2013:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019 wurde der Bescheid vom 27.11.2014 aufgrund der Beschwerde vom 04.12.2014 geändert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerde vom 04.12.2014 vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Hinsichtlich der Änderungen werde auf die Tz. 2a, 6, 7, 8, 9, 10, 18, 19, 22, 24, 28, 29, 32 und 33 des BP-Berichtes vom 19.12.2019 verwiesen.
Körperschaftsteuer 2014:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde vom 20.01.2020 gegen den Bescheid vom 18.12.2019 als unbegründet abgewiesen. In der zusätzlichen Begründung vom 09.06.2020 wurde Folgendes ausgeführt:
Tz 14 Beleg 53 aus 2014 von Rechtsanwälte ***RA3*** & Partner
Den Einwendungen sei entgegenzuhalten, dass aus dem besagten Satz hervorgehe, dass die Vertretung auch für weitere Personen/Gesellschaften übernommen worden sei. Die Frage warum in der Leistungsbeschreibung mehrmals "Email an ***GF***" angeführt worden sei, obwohl ***GF*** zu diesem Zeitpunkt weder Geschäftsführer noch Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, sei immer noch unbeantwortet. Hinzu würden die Fragen kommen, warum in der Honorarnote "***C***FB" angeführt werde, um welche "Abtretung lt Email" es sich handle (lt. Anlagevermögen keine Änderung im Beteiligungsvermögen der Beschwerdeführerin).
Am 08.05.2014 sei besagte Rechnung bezahlt worden. Als Verwendungszweck sei "lt. Schreiben vom 22.04.2014, 8C50/14" angeführt worden. Wer sei von wem geklagt worden?
Tz 18 Stromaufwand 2012 - 2015 in Zusammenhang mit ***Adresse***
Bis 01.10.2013 sei ***GF*** Gesellschafter mit einem Anteil von 75 % gewesen. Das Ausmaß der Eigentümerstellung habe für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung keine Bedeutung.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffend "Verrechnungskonto" würden nicht zutreffen, da die Beschwerdeführerin gegenüber Herrn ***GF*** keine Verrechnungsforderung sondern eine Verrechnungsverbindlichkeit ausgewiesen habe.
Tz 21 Schwimmbadabdeckung für Schacht 2014
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffend "Verrechnungskonto" würden nicht zutreffen, da die Beschwerdeführerin gegenüber Herrn ***GF*** keine Verrechnungsforderung sondern eine Verrechnungsverbindlichkeit ausgewiesen habe.
Tz 22 verdeckte Ausschüttung der ***A*** GmbH 2010 - 2017
Ausgangspunkt dieser Feststellung sei die Betriebsprüfung bei der ***A*** GmbH. Gegen diese Feststellung sei bei der ***A*** GmbH ebenfalls eine Beschwerde eingebracht worden bzw. liege bereits ein Vorlageantrag vor. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei somit entscheidend, wie diese Feststellung vom Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren der ***A*** GmbH beurteilt werde.
Körperschaftsteuer 2015:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde vom 17.02.2020 gegen den Bescheid vom 13.01.2020 als unbegründet abgewiesen. In der ergänzenden Begründung vom 09.06.2020 wurde Folgendes ausgeführt:
Tz 15 Beleg 38 aus 2015 von ***RA1***
Begründung/Nachweis für die steuermindernde Absetzbarkeit bzw betriebliche Veranlassung sei zum wiederholten Male nicht beigebracht worden.
Tz 18 Stromaufwand 2012 - 2015 in Zusammenhang mit ***Adresse***
Bis 01.10.2013 sei ***GF*** Gesellschafter mit einem Anteil von 75 % gewesen. Das Ausmaß der Eigentümerstellung habe für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung keine Bedeutung.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffend "Verrechnungskonto" würden nicht zutreffen, da die Beschwerdeführerin gegenüber Herrn ***GF*** keine Verrechnungsforderung, sondern eine Verrechnungsverbindlichkeit ausgewiesen habe.
Tz 22 verdeckte Ausschüttung der ***A*** GmbH 2010 - 2017
Ausgangspunkt dieser Feststellung sei die Betriebsprüfung bei der ***A*** GmbH. Gegen diese Feststellung sei bei der ***A*** GmbH ebenfalls eine Beschwerde eingebracht worden bzw. liege bereits ein Vorlageantrag vor. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei somit entscheidend, wie diese Feststellung vom Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren der ***A*** GmbH beurteilt werde.
Tz 30 Verbindlichkeit ***O*** GmbH - Umbuchung auf ***Ehefrau*** 2015
Vgl. Ausführungen zu Umsatzsteuer 2015.
Körperschaftsteuer 2016:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2020 wurde die Beschwerde vom 17.02.2020 gegen den Bescheid vom 14.01.2020 als unbegründet abgewiesen. In der ergänzenden Begründung vom 04.05.2020 wurde Folgendes ausgeführt:
Tz 17 Beleg 20029 aus 2016 von ***RA5*** an ***GF***
Aus der Leistungsbeschreibung, welche Teil der Rechnung sei, gehe hervor, dass es sich um Beschwerdeausarbeitungen bzw. Einspruchsausarbeitungen handle, welche nicht für die Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien.
Laut Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 10.11.2016 seien die Beschwerden von ***GF***, ***Ehefrau*** und ***Sohn3GF*** sowie die Einsprüche von ***GF*** und ***Ehefrau*** rechtlich beurteilt worden.
Tz 22 verdeckte Ausschüttung der ***A*** GmbH 2010 - 2017
Ausgangspunkt dieser Feststellung sei die Betriebsprüfung bei der ***A*** GmbH. Gegen diese Feststellung sei bei der ***A*** GmbH ebenfalls eine Beschwerde eingebracht worden bzw. liege bereits ein Vorlageantrag vor. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei somit entscheidend, wie diese Feststellung vom Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren der ***A*** GmbH beurteilt werde.
Körperschaftsteuer 2017:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2020 wurde die Beschwerde vom 24.02.2020 gegen den Bescheid vom 16.01.2020 als unbegründet abgewiesen. Da die in der Begründung des Körperschaftsteuerbescheides 2017 angeführte Tz. 22 des BP-Berichtes vom 19.12.2019 keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt habe und die dagegen eingebrachte Beschwerde nur eine reine Vorsichtsmaßnahme sei, werde die Beschwerde abgewiesen.
Bescheide betreffend für Kapitalertragsteuer 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012, 01-12/2013, 01-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017:
Die diesbezüglichen Beschwerden wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 07.04.2020, 30.04.2020, 28.05.2020, 29.05.2020, 04.06.2020, 05.06.2020 und vom 29.04.2020 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurden die Ausführungen zu den einzelnen Textziffern in den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatz- bzw. Körperschaftsteuer wiederholt.
4. Vorlageanträge
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2010 wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, 2013, Körperschaftsteuer 2013 wurde mit Schriftsatz vom 20.01.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2014 und 2015 wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2016 wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017 wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer 1-12/2010 wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer 1-12/2011, 1-12/2016 und 1-12/2017 wurde mit Schriftsatz vom 20.05.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer 1-12/2012 und 1-12/2013 wurde mit Schriftsatz vom 01.07.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer 1-12/2014 wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer 1-12/2015 wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.
Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Es wurde jeweils der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
5. Stellungnahmen zu den Vorlageanträgen
In den überwiegenden Punkten wurde seitens des Finanzamtes darauf hingewiesen, dass keine Stellungnahme abgegeben werden könne, da es der steuerliche Vertreter für zweckmäßig erachte, eine ausführliche Begründung erst nach erfolgter Vorlage an das Bundesfinanzgericht nachzureichen. Zu folgenden Punkten wurden Ergänzungen vorgebracht:
Tz 2a) Beteiligungsverkauf an ***Sohn1GF*** 2013 - verdeckte Ausschüttung
Der steuerliche Vertreter habe nicht erwähnt, welche Beweise nicht gewürdigt worden seien.
Der steuerliche Vertreter dürfte den Sachverhalt falsch beurteilt haben, da nicht die Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin abgetreten worden seien, sondern die Beschwerdeführerin habe den in ihrem Betriebsvermögen befindlichen Geschäftsanteil an der ***B*** GmbH, der 100 % des Gesellschaftsvermögens entsprechen würde, an ***Sohn1GF*** abgetreten.
Der letzte Verkauf habe im August 2004 stattgefunden und sei für die Bewertung des gemeinen Wertes nicht geeignet. Daher sei eine Schätzung unter Zuhilfenahme des Wiener Verfahrens vorgenommen worden. Es werde auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend ***B*** GmbH hinsichtlich KESt-Haftungsbescheid 10/2013 vom 12.11.2019 verwiesen.
Tz 6 Rechtsstreit Ausgedinge ***D*** 2012/2013
***Ehefrau*** habe mit Kaufvertrag vom 22.02.2009 von der Masseverwalterin ***LA*** (Konkurs über das Vermögen der ***DEhefrau***) diverse Liegenschaften gekauft und dabei die grundbücherlich sichergestellten Lasten (Wohnungsrecht und Ausgedinge gemäß Punkt 2 Übergabsvertrag vom 16.12.1985) übernommen. Der Kaufvertrag sei mit Beschluss vom 16.05.2007 genehmigt worden.
Mit Vertrag vom 26.09.2011 habe ***Ehefrau*** ca. 2/3 dieser gekauften Liegenschaften an die ***O*** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH verkauft. In diesem Kaufvertrag sei auf Seite 6 betreffend Wohnungsrecht und Ausgedinge ausgeführt worden, dass sich die verkaufende Partei gegenüber der kaufenden Partei verpflichten würde, diese allein und aus Eigenem zu erfüllen und diesbezüglich die kaufende Partei gegenüber der Ausgedingeberechtigten vollkommen klag- und schadlos zu halten.
Zu den Ausführungen, dass diese Ausgaben bereits im Einkommensteuerbescheid 2011 bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes als Werbungskosten geltend gemacht worden seien, sei vom steuerlichen Vertreter nichts Gegenteiliges vorgebracht worden.
Dass die Beschwerdeführerin im Insolvenzverfahren des Herrn ***DEhemann*** den Zuschlag an seinem Grundbesitz erhalten habe, stimme nicht. Fakt sei, dass Herr ***DEhemann*** am tt.12.2005 verstorben sei. Mit tt.05.2006 sei über das Steuersubjekt "***DEhefrau*** als Erbin nach ***DEhemann*** ***I***" und "***DEhefrau***" das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Beschwerdeführerin habe in ihren Büchern und Aufzeichnungen keinen Liegenschaftszukauf bzw. Verkauf hinsichtlich Wohnungsrecht und Ausgedinge aufgenommen. Welche steuerlichen Erträge die Beschwerdeführerin daraus gezogen habe, sei eine nicht belegte Behauptung.
Tz 8 Beleg 210 aus 2013 ER von ***RA2***
Ergänzend werde angemerkt, dass es sich im Verfahren ***123*** um eine Anfechtungsklage handle, welche von der klagenden Partei Mag. ***MV*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***N*** GmbH am 23.12.2011 beim ***LG2*** eingebracht habe. Beklagte Partei sei ***GF*** gewesen, der durch ***RA2*** vertreten worden sei.
Es handle sich um keinen betrieblich veranlassten Aufwand der Beschwerdeführerin.
Tz 19 außerordentlicher Aufwand 2013
Die Forderungen seien von MA RA Dr. ***MV2*** bestritten worden. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.11.2011 werde ausgeführt, dass mit den angefochtenen Zahlungen von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistungen abgegolten worden seien.
Die betriebliche Veranlassung für die Beschwerdeführerin erschließe sich für das Finanzamt nicht.
Die erfolgswirksame Auflösung der Abgrenzung Lieferverbindlichkeit im Jahr 2019 widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung.
Die Forderung iHv 327.000,00 € sei von der ***J*** GmbH bezahlt worden. In der OP-Liste der Beschwerdeführerin wäre keine Forderung gegenüber der ***J*** GmbH offen.
Unbestritten seien 50.000,00 € von der Beschwerdeführerin an RA ***RA6*** bezahlt worden.
Betreffend der 45.000,00 € sei der Beschwerde stattzugeben und zwar insoweit, als es sich nicht um eine verdeckte Ausschüttung handle, sondern um eine außerbilanzielle Hinzurechnung. Dies allerdings im Jahr 2013 - also im Jahr der Einbuchung, da es keinen Nachweis für deren Ansatz geben würde.
Tz 24 Forderungsabtretung an ***Sohn3GF*** 2013
Es handle sich nicht um eine Folgeerscheinung zu Tz. 8, sondern zu Tz. 6. Die in der Tz. 24 formulierten Ausführungen samt Beilagen seien schlüssig und nachvollziehbar. Dass ***Sohn3GF*** zum Zeitpunkt des Abtretungsvertrages keine Bonität besessen habe, wäre allgemein bekannt.
Tz 28 ***Lebensgefährtin*** 80 % Schulderlass 2012 und 2013
Punkt 11 des Aktenvermerkes vom 18.02./18.03. enthalte eine aufschiebende Bedingung, welche besagen würde, dass erst mit Erhalt des gesamten vereinbarten Betrages alle Verrechnungskonten der ***Lebensgefährtin*** in den Gesellschaften auf null gestellt würden, also erst bei Erstattung der Ausgleichszahlung in Höhe von 1.050.000,00 €. Die Umbuchung auf das Verrechungskonto des ***GF*** sei mit 11.09.2015 durchgeführt worden. Bis zu diesem Datum sei die aushaftende Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin in Höhe von 73.075,32 € nach wie vor Frau ***Lebensgefährtin*** zuzurechnen.
Tz 29 ***GF*** Forderungsverzicht causa societatis 2012 und 2013
§ 8 Abs. 1 letzter Satz KStG würde bestimmen, dass der nicht werthaltige Teil der Forderung, auf die causa societatis verzichtet werde, stets als betrieblich veranlasst und daher als steuerwirksam gelte. Der Schulderlass werde auf Seiten der Gesellschaft in zwei Vorgänge aufgespalten, wobei die betriebliche Veranlassung lediglich gesetzlich fingiert werde.
Die Nachrangigkeits- und Belassungsvereinbarung vom 23.01.2001 erkläre nicht das Verhalten in Zusammenhang mit der gegenständlichen Forderung. Auch eine nachrangige Forderung sei naturgemäß von der Restschuldbefreiung des § 156 IO betroffen, sonst könnte der Zweck der Entschuldung gar nicht erreicht werden.
6. Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 14.08.2020 wurden die in diesem Verfahren gegenständlichen Beschwerden mit Hinweis auf die Stellungnahmen zu den jeweiligen Vorlageanträgen dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
7. Erörterungsgespräch
Im Rahmen eines Erörterungsgespräches iSd § 269 Abs. 3 BAO am 13.01.2025 wurden alle beschwerderelevanten Textziffern besprochen. Diesbezüglich wird auf die diesem Erkenntnis angeschlossene Niederschrift verwiesen.
8. Stellungnahme des Finanzamtes
Mit Schreiben vom 06.02.2025 gab das Finanzamt in Zusammenhang mit dem durchgeführten Erörterungsgespräch Folgendes bekannt:
Tz 1 Vorsteuerberichtigung 2012
Nach Darlegung der gesetzlichen Grundlage des § 12 Abs. 10 UStG resümierte das Finanzamt, dass die Eingangsrechnungen lt. Punkt 1 des BP-Berichtes mit einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung zusammenhängen würden. Der diesbezüglichen Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 sei deshalb auch stattgegeben worden. Im Juli 2012 sei jedoch die gegenständliche Liegenschaft ohne Umsatzsteuer verkauft worden. Es sei daher eine Vorsteuerberichtigung im Ausmaß von acht Zehntel der im Jahr der Anschaffung (2010) geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 2.484,00 € (1.987,20 €) vorzunehmen. Es werde auf die Beilagen 1 und 2 (Kaufvertrag vom 13.07.2012, Auszug Verbuchung) verwiesen.
Tz 23 verdeckte Ausschüttung lt. BP-Bericht der ***B*** GmbH 2010
Bei der ***B*** GmbH (***StNr***) sei damals von einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 abgesehen worden, da die im BP-Bericht zu der Tz 5 getroffenen Feststellungen zu keinen im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten. Der Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 02.09.2011 blieb daher trotz der festgestellten verdeckten Ausschüttung unverändert.
Tz 24: Forderungsabtretung an ***Sohn3GF*** 2013
Den Beilagen (Schriftverkehr ***Sohn3GF*** - ***Bank*** AG, E-Mailverkehr ***D+S***, Protokoll Zeugeneinvernahme - ***S***) sei zu entnehmen, dass ***Sohn3GF*** im Zeitpunkt der Forderungsabtretung zahlungsunfähig und auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters angewiesen gewesen sei.
Tz 31 Verrechnungskonto ***L*** GmbH Zinsen 2010
Laut Vertrag vom 30.12.1994 sei ein etwaiger nicht verzinster Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis mit jenem Zinssatz zu verzinsen, der von der Sparkasse ***X*** üblicherweise auf täglich fällige Spareinlagen angewandt werde.
Im beschwerdegegenständlichen Fall sei der im Rahmen der Betriebsprüfung (2007-2010) festgesetzte Zinssatz in Höhe von 2,5 % für die Zurverfügungstellung des Kapitals strittig. Entscheidend für die Beurteilung, ob die vereinbarte Zinshöhe einem Fremdvergleich standhalten würde, seien die Verhältnisse am Kapitalmarkt bei Vertragsabschluss bzw. bei Darlehensgewährung (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 389). Dabei sei von einer marktüblichen Verzinsung, also dem Wert der Zinsen, die die Gesellschaft bei gesellschaftsfremden Personen zu sonst gleichen Konditionen hätte erzielen können, auszugehen (vgl. VwGH 17.02.1993, 89/14/0248; BFG 31.05.2022, RV/2101082/2020).
In der mündlichen Erörterung sei eine E-Mail vom 23.11.2011 (im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30.12.1994 bzw. 26.02.1998 über Kontokorrentverhältnisse) vorgelegt worden. Darin werde ausgeführt, dass der "Basiszinssatz" seit vielen Jahren bei 0,125 % liege. Welchen Zinssatz die Sparkasse ***X*** üblicherweise auf täglich fällige Spareinlagen gewähren würde, könne dieser E-Mail jedenfalls nicht entnommen oder in irgendeiner Weise abgeleitet werden.
Im Übrigen sei für eine fremdübliche Verzinsung von Verrechnungskonten ohnehin nicht der Habenzinssatz für Spareinlagen heranzuziehen, sondern ein marktüblicher Zinssatz, welcher bei kurzfristiger Geldmittelüberlassung gewährt werde. Aus Sicht des Finanzamtes könnten die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Zinssätze für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften als geeigneter Vergleichswert herangezogen werden. Im Jahr 2010 werde dort ein Zinssatz in Höhe von 3,03 % ausgewiesen (vgl. https://www.oenb.at/isawebstat/stabfrage/createReport; jsessionid=292BD29D4E0D06B0C AA5A49F8B47E39D?lang=DE&original=false&report=2.8).
9. Gegenstellungnahme der beschwerdeführenden Partei
Mit Schreiben vom 01.04.2025 führte der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei Folgendes aus:
Tz 1 Vorsteuerberichtigung 2012
Dem Finanzamt sei insofern zuzustimmen, als der Vorsteuerabzug aufgrund der mit Umsatzsteuer erfolgten Vermietung in voller Höhe aufrecht bleibe, die Berichtigung gemäß § 12 Abs. 10 bzw. 11 UStG 1994 wäre angesichts des USt-freien Verkaufes vorzunehmen. Es handle sich jedoch bei den beanstandeten Eingangsfakturen um laufenden Aufwand, sodass diese Maßnahme zu unterbleiben habe.
Tz 23 verdeckte Ausschüttung lt. BP-Bericht der ***B*** GmbH
Der Einspruch gegen die unberechtigten KESt-pflichtigen Aufwendungen bleibe aufrecht.
Tz 24 Forderungsabtretung an ***Sohn3GF***
Am bisherigen Vorbringen und an jedem im parallelen Schreiben vom heutigen Tag werde festgehalten.
Tz 31 Verrechnungskonto ***B*** ***L1*** GmbH Zinsen 2010
Auch bei diesen Feststellungen werde am bisherigen Vorbringen sowie an jenem im parallelen Schreiben vom heutigen Tag festgehalten.
Weite Teile der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei seien vom Finanzamt unwidersprochen geblieben. Dieser Umstand spiele bei der Beweiswürdigung eine Rolle und von der Behörde unwidersprochenes Parteienvorbringen gehe zu deren Lasten.
In einem weiteren Schreiben vom 01.04.2025 führte der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei nach einleitenden Vorbemerkungen im Wesentlichen Folgendes aus:
Tz 1 Kein Vorsteuerabzug iZm dem Grundstück ***EZ*** KG ***X***
Lt. Stellungnahme des Finanzamtes sei dem Einspruch des Beschwerdeführers in diesem Punkt mit BVE bereits stattgegeben worden. Angesichts des USt-freien Verkaufs der Liegenschaft im Juli 2012 sei jedoch eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.
Das sei grundsätzlich zutreffend. Jedoch stelle § 12 Abs. 10 und 11 UStG auf aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter ab, die hier gerade nicht vorliegen würden.
Tz 2 Kein Vorsteuerabzug aus Beleg 2012/204
Der diesbezügliche Einspruch werde zurückgezogen.
Tz 2a) Beteiligungsverkauf ***B*** GmbH
Es werde auf die Eingabe vom 27.02.2020 (Seite 6 bis 8) verwiesen. Das dort Gesagte gelte auch hier. Es würden grobe Feststellungsmängel vorliegen, die Beweiswürdigung würde fehlen. Es würde genügen, simple Kontrollfragen zu stellen: Welche operative Tätigkeit hat die ***B*** GmbH 2013 ausgeübt? Welche Umsätze habe sie damals erzielt, welche Gewinne erwirtschaftet? Wie hat ihr Anlageverzeichnis am 30.09.2013 ausgesehen? Über welches geschäftliche Potential und über welche stillen Reserven habe sie damals verfügt? Warum soll ein fremder Dritter bereit gewesen sein, für den Erwerb der GmbH-Anteile der ***B*** GmbH mehr als 0,6 Mio Euro zu zahlen?
Der vom Finanzamt behauptete Fremdvergleichswert von 616.460,79 € würde das 30-fache des damaligen durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen.
Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 13 Abs. 2 BewG 1955 führte der steuerliche Vertreter aus, dass das Finanzamt den gemeinen Wert auf Basis des sog. Wiener Verfahrens ermittelt habe. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des diesbezüglichen Erlasses (mangels Kundmachung keine beachtliche Rechtsquelle für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) im Einzelfall sei, dass die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes ein möglichst wirklichkeitsnahes Ergebnis zum Ziel habe. Diese Bedingung sei hier grundlegend nicht erfüllt. Es würde rein gar nichts geben, dass die bereits 2013 inaktiv gewesene ***B*** GmbH für potentielle Käufer interessant gemacht hätte.
Zudem dürfe die Schätzungsmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn der gemeine Wert von Aktien nicht aus Verkäufen abgeleitet werden könne. Auch diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil es in den letzten (mehr als) 15 Jahren keinen fremden Dritten mit Ambitionen auf diese GmbH gegeben habe. Ein Fremdvergleich sei damit unmöglich, weil es externe Kaufinteressenten für die ***B*** GmbH nicht gegeben habe.
Die Berechtigung (Verpflichtung) zur Schätzung beruhe allein auf der objektiven Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Gegenständlich habe es die der Schätzung vorgelagerten Verkäufe der Geschäftsanteile der ***B*** GmbH gegeben. Der gemeine Wert hätte auf dieser Basis berechnet werden müssen und hätte zu einem Nullergebnis geführt.
Nach ausführlicher Darlegung der Judikatur in Zusammenhang mit dem Wesen der Schätzung wurde sachverhaltsbezogen ausgeführt, dass der Gesamtumsatz der ***B*** GmbH in den Jahren 2010 bis 2017 insgesamt 159.122,22 € betragen habe (durchschnittlicher Jahresumsatz 18.385,43 €). Die Bilanzen seien ebenfalls ernüchternd. Die Aktivseite bestehe de facto nur aus Konzernforderungen. Dazu komme seit 01.10.2013 die Beteiligung an der ***Bf1*** von 35.609,69 €, um die es hier gehen würde.
Die ***B*** GmbH verfüge über kein Sachanlagenvermögen, an Finanzanlagevermögen die Beteiligung an der ***Bf1*** mit 35.609,69 € seit 01.10.2013, das Umlaufvermögen bestehe großteils aus noch immer offenen Konzernforderungen in ungefährer Höhe des Nennkapitals.
Bei Vorhandensein von verwertbarem Vermögen hätte der Masseverwalter im Sanierungsverfahren 2011 der ***Bf1*** ein solches logischerweise zu Geld gemacht. Dazu hätte auch die Beteiligung an der ***B*** GmbH gezählt, die für ihn jedoch ohne jedwede praktische Bedeutung gewesen sei.
Gleichermaßen enttäuschend seien die Ertragsaussichten. Der durchschnittliche Jahresumsatz 2010 bis 2017 würde unter 19.000,00 € mit stark abnehmender Tendenz liegen.
Angesichts des Vorranges der Ableitung des gemeinen Wertes aus Anteilsverkäufen fehle es gegenständlich an der objektiven Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Ungeachtet dessen habe die von vornherein unzulässige Schätzung das verfolgte Ziel verfehlt. Darüber hinaus sei der Erlass des BMF zum Wiener Verfahren eine bloße Dienstanweisung ohne normative Bedeutung und somit für das BFG und den VwGH nicht bindend.
Tz 3 Kein Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung 2010/20242 (Notar Dr. ***Notar1***)
Die Feststellung werde weiterhin bestritten. Zum einen sei dem Notar Dr. ***Notar1*** bei der Rechnungslegung ein Missgeschick unterlaufen. Richtigerweise hätte die Fakturierung an die Beschwerdeführerin erfolgen müssen. Selbst wenn man von der Richtigkeit der Rechnungslegung an ***GF*** sen. ausgehen würde, wäre dieser Aufwand bei ihm selbst samt Vorsteuerabzug vorzunehmen.
Tz 4, 5 Kein Vorsteuerabzug samt verdeckter Ausschüttungen aus der ER 220, 221 der RA-Kanzlei ***RA5***
Hier wie auch bei den Textziffern 11 bis 13 und 17 gehe es um die Auswirkungen der vorschnellen und zu Unrecht erfolgten Aberkennung der UID-Nummer des Herrn ***GF*** sen. durch das Finanzamt, die erst Jahre später wieder aufgehoben worden sei. Während dieser Zeit konnte er diesen Beratungsaufwand bei sich nicht geltend machen, da er das Recht auf Vorsteuerabzug nicht geltend machen hätte können. Nur deshalb habe er die Kosten bei der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Das Finanzamt habe diese Eingangsfakturen bei der Beschwerdeführerin mit einem Abzugsverbot belegt, ohne die gebotene Gegenberichtigung bei ***GF*** sen. vorzunehmen.
Darüber hinaus würden sich unter den beanstandeten Eingangsrechnungen auch solche der ***N*** befinden. Dies sei die insolvent gewordene Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin.
Diese und weitere AP-Feststellungen (zB Tz 3) würden sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit für eine pauschale Lösung eignen.
Tz 6 Rechtsstreit Ausgedinge ***D***
Diese Feststellung sei bereits beim Erörterungsgespräch vom 13.01.2025 als zutreffend anerkannt worden.
Tz 7 Eingangsrechnung RA Dr. ***RA7*** vom 27.06.2013, kein Vorsteuerabzug, verdeckte Gewinnausschüttung
RA Dr. ***RA7*** sei im Scheidungsverfahren der Rechtsfreund des Ex-Gatten von Frau ***Ehefrau*** (zwischenzeitig: ***GF***) gewesen. Sie selbst sei von RA Mag. ***RA8*** von der Kanzlei ***RA3*** vertreten worden. Logischerweise seien diese Kosten nicht steuermindernd geltend gemacht worden und natürlich auch nicht jene des gegnerischen Anwalts.
Herr ***GF*** sen habe die Dienste von RA Dr. ***RA7*** immer wieder in Anspruch genommen, speziell wenn es darum gegangen sei, Kaufverträge oder andere Vorgänge zu überprüfen. Die Familie ***GF*** würde heute über keine aussagekräftigen Unterlagen mehr verfügen.
Tz 8 Beleg 2013/210 Eingangsrechnung RA ***RA2***
Dieser Rechnung liege eine betriebliche Leistung zugrunde. Die Rechnung sei aber nie bezahlt worden, sodass bei der Beschwerdeführerin kein Vermögensabfluss stattgefunden habe.
Die Rechnung habe einen Rechtsstreit der damaligen ***N*** betroffen. Die gewinnerhöhende Ausbuchung samt Vorsteuerkorrektur sei 2018 erfolgt.
Tz 9 Beleg 2013/125 Eingangsrechnung Notar Dr. ***Notar3***
Die Behauptung "da die ***Bf1*** private Kosten des Anteilsinhabers ***GF*** ohne Rechtsgrund bzw nicht nachgewiesener betrieblicher Veranlassung übernommen" sei nicht richtig. Die Beschwerdeführerin habe ein vitales Eigeninteresse an der Herstellung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Firmenbuchstandes gehabt. ***GF*** sen als Ex-Gesellschafter habe logischerweise kein Interesse an der Aktualisierung des Firmenbuchstandes der Beschwerdeführerin gehabt. Dem Finanzamt sei kein schlüssiger Beweis gelungen.
Tz 10 bis 13 Diverse Eingangsrechnungen RA-Kanzlei ***RA5*** (***GF*** sen)
Das zur Tz 4 und 5 Gesagte gelte hier analog.
Tz 14 Beleg 2014/53 Eingangsrechnung RA-Kanzlei ***RA3***
Diese Rechnung würde ausschließlich die Beschwerdeführerin betreffen. Es werde auf die beiliegende Ruhensvereinbarung vom 11.05.2010 verwiesen, die im Zivilprozess ***GZ345*** des ***LG2*** aufgrund einer von Frau ***Lebensgefährtin*** gegen ***GF*** sen erhobenen Klage getroffen worden sei. Solcherart sei der Hinweis in der Faktura der RA-Kanzlei ***RA3*** auf Seite 2 "Die Vertretung erfolgte ausdrücklich auch im Vollmachtsnamen der ***Bf1***" eher unglücklich erfolgt.
Tz 15 Beleg 2015/38 Eingangsrechnung RA Dr. ***RA7***
Das bereits zu Tz 7 Gesagte gelte auch hier. Die Beschwerdeführerin würde über die Eingangsfaktura samt Betreff ("Grundstückstausch ***E***") mit dem Zusatz "Besprechung lang" verfügen. Mehr Unterlagen habe sie nicht.
In Abgabensachen habe jede Seite das Vorliegen der Voraussetzungen der für die günstigen Rechtsvorschriften zu behaupten und zu beweisen. Grundvoraussetzung dafür seien schlüssige Beweise, die in aller Regel eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit erfordern würden. Gegenständlich würde das bedeuten, dass die betriebliche/unternehmerische Veranlassung dieser Eingangsrechnung durch den Text belegt sei. Wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen würden, seien diese durch konkrete eigeninitiativ gesetzte Ermittlungshandlungen (zB Befragung Dr. ***RA7***) zu verstärken und die beschwerdeführende Partei damit zu konfrontieren. Dies sei grundlegend unterblieben, der Sachverhalt aus 2015 sei heute mit ziemlicher Sicherheit nicht mehr aufklärbar.
Tz 16 Beleg 2016/20033 Eingangsrechnung der RA-Kanzlei ***RA4***
Ausgangspunkt dafür, dass Herr ***GF*** sen die Dienste der RA-Kanzlei ***RA4*** in Anspruch genommen habe, sei der Ausfall einer geschäftlichen Leistungsforderung. Sie sei ganz eindeutig dem betrieblichen Bereich des Herrn ***GF*** sen zuzuordnen. Dass es sich um außerbetriebliche Vorgänge handeln würde, werde von der Behörde nicht behauptet. Es bleibe festzuhalten, dass es aus Prüfer-/Behördenseite weder die damalige Geschäftsbeziehung noch die daraus resultierende (uneinbringliche) Forderung des ***GF*** sen geben würde, obwohl das Schreiben, auf das sich der Prüfer für den aus seiner Sicht fehlenden steuerlichen Bezug stützen würde, vom (damaligen) Masseverwalter der insolventen GmbH stammen würde. Dies sei ein unüberbrückbarer Widerspruch einer Forderung in Millionenhöhe die betriebliche Veranlassung abzusprechen, obwohl der Geschäftspartner insolvent geworden sei.
Tz 17 Beleg 2016/20029 Eingangsrechnung RA-Kanzlei ***RA5***
Auch insoweit werde auf das zu Tz 4 und 5 Gesagte verwiesen.
Tz 18 Konto 5320 Stromaufwand 2012 bis 2015 ***X***, ***Adresse***
Ergänzend zum Vorbringen vom 27.02.2020 werde festgehalten, dass ***Ehefrau*** im Oktober 2013 in der Liegenschaft ***X***, ***Adresse***, eingezogen sei. Sie könne bestätigen, dass im Zeitraum 10/2013 bis 12/2015 der Strom von der Beschwerdeführerin durch Buchung auf das Verrechnungskonto (Ergänzung der Richterin: des ***GF*** sen) weiterverrechnet worden und somit von ihm bezahlt worden sei. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin handle es sich um einen erfolgsneutralen Durchlaufposten.
Tz 19 Konto 8450 ao Aufwand 2013 Eingangsrechnung RA ***RA6***
Für die beschwerdeführende Partei sei nicht klar, ob das Finanzamt im Rahmen des Erörterungsgespräches am 13.01.2025 die Feststellung hinsichtlich beider Beträge fallengelassen habe. Klarstellend werde daher festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Herrn ***GF*** sen keinen ihn ad personam betreffenden Aufwand abgenommen habe. Falls dem doch so gewesen sein sollte - was aber zu 100 % nicht der Fall gewesen sei - müsste die Judikatur des VwGH zu Verrechnungskonten berücksichtigt werden (VwGH 28.04.2009, 2004/13/0059; VwGH 26.02.2015, 2012/15/0177; VwGH 21.10.2015, 2011/13/0096; VwGH 08.10.2020, Ra 2019/13/0075).
Nach Zorn würden Buchungen auf dem Verrechnungskonto nur ausnahmsweise KESt auslösen, weil die kontokorrentmäßige Erfassung von Geschäften anderen Grundsätzen folge als Einzelgeschäfte wie die Hingabe eines Darlehens. Das Kontokorrent sei die in der Wirtschaft weit verbreitete Form der Leistungsabwicklung zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen einer Geschäftsverbindung durch Verrechnung der gegenseitigen Zahlungen.
Jede KESt-pflichtige Zahlung enthalte auch eine subjektive Komponente.
Herr ***GF*** sen habe auf dem Verrechnungskonto durchgehend Forderungen gegen die Beschwerdeführerin gehabt. Auch dieser Umstand sei auf Prüfer-/Behördenseite unberücksichtigt geblieben.
Es gehe um das damalige, beim ***LG2*** anhängig gewesene Sanierungsverfahren der Beschwerdeführerin. Damit sei der Bezug zur Beschwerdeführerin klargestellt. Signifikant dafür sei das Schreiben des damaligen Insolvenzverwalters RA Dr. ***MV2*** an den Insolvenzverwalter der gegnerischen ***Hotel*** vom 20.01.2012. Nicht unwesentlich sei in diesem Zusammenahng, dass die Kopie dieses Schreibens nicht an Herrn ***GF*** sen ad personam sondern an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei.
Dass Herr ***GF*** sen überhaupt ins Spiel gekommen sei, hätte seinen Grund darin gehabt, dass RA ***RA6*** Herrn ***GF*** sen angesichts der Überschaubarkeit des Vermögens der übrigen betroffenen Gesellschafter als die mit Abstand potenteste Quelle angesehen habe. Daher habe er ihm den Vergleich auf diese Weise abgerungen, dass er seine Insolvenzforderung von mehr als 300.000,00 € im Abtausch gegen eine Einmalzahlung von 50.000,00 € aufgeben würde.
Nutznießer dieser Vereinbarung sei die Beschwerdeführerin gewesen, weil es fraglich sei, ob das Sanierungsverfahren bei Fortbestand der durch besagten Vergleich weggefallenen Forderung von mehr als 0,25 Mio € nicht doch in einen Konkurs gemündet hätte.
Die Beschwerdeführerin habe über den Betrag von 50.000,00 € nicht verfügt. Die Gelder seien ihr von der ***C*** GmbH und der ***B*** ***124*** zur Verfügung gestellt worden.
Das Finanzamt verweigere jede Auskunft darüber, warum im Sanierungsverfahren der Beschwerdeführerin ein erwirkter Forderungsverzicht außerbetrieblich sein soll.
Tz 20 Konto 7500 Empfängerbenennung
Diese Feststellung sei vom Finanzamt beim Erörterungstermin am 13.01.2025 fallen gelassen worden.
Tz 21 Konto 7210 Schwimmbadabdeckung
Diese Feststellung sei von der beschwerdeführenden Seite beim Erörterungsgespräch am 13.01.2025 als zutreffend anerkannt worden. Sie sei mit folgender Maßgabe nicht mehr Gegenstand des weiteren Verfahrens.
Diskussionswürdig sei die Annahme einer verdeckten Ausschüttung an Herrn ***GF*** sen, nachdem bzw weil diese Maßnahme ohne sein Wissen, Wollen und Zutun erfolgt sei und zwar auf Veranlassung von ***Lebensgefährtin*** während ihrer Regentschaft in der ***C***-Gruppe (bis 10/2015). Das bereits damals (2014) unheilbar zerstört gewesene Verhältnis zu ***Lebensgefährtin*** sei amtsbekannt. Hätte sich das Finanzamt an seinen hauseigenen Informations- und Wissensstand orientiert, gäbe es die Annahme einer verdeckten Ausschüttung logischerweise nicht, weil ***GF*** sen eines mit Sicherheit nicht gewollt hätte, nämlich Frau ***Lebensgefährtin*** und ihre Kinder auf eine Weise wie diese finanziell zu verwöhnen.
Es gehe daher um die subjektive Seite einer KESt-pflichtigen Zuwendung (vgl. Tz 19). Ergänzend zu Tz 19 werde festgehalten, dass die subjektive Komponente KESt-pflichtiger Zuwendungen ermittlungsfrei geblieben sei.
Tz 22 diverse Ausschüttungen iZm der ***A*** GmbH
Diesbezüglich sei der Ausgang des dortigen Rechtsmittelverfahrens abzuwarten.
Tz 23 verdeckte Ausschüttungen lt BP-Bericht ***B*** GmbH
Das zu Tz 22 Gesagte gelte auch hier.
Tz 24 Forderungsabtretung an ***Sohn3GF*** - verdeckte Ausschüttung
Es werde an dem in der Eingabe vom 27.02.2020 auf Seite 38 erstattete Vorbringen festgehalten.
Tz 25 KÖSt 2011: BVE ***A*** GmbH - verdeckte Einlage
Diese Prüfungsfeststellung sei zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei entschieden worden.
Tz 26, 27 KÖSt 2012, 2013: Keine Mieterlöse ***A***
Diese beiden Prüfungsfeststellungen würden für die beschwerdeführende Partei in Ordnung sein. Sie seien nicht Gegenstand des weiteren Verfahrens.
Tz 27a) Endgültige Festsetzung der KÖSt 2013
Auch diese Feststellung gehe für die beschwerdeführende Partei in Ordnung.
Tz 28 Konto 361602 ***Lebensgefährtin***: Schulderlass in den Jahren 2012 und 2013
Diese Feststellung bleibe weiterhin bestritten. Es werde auf die Eingabe vom 27.02.2020 verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass das Verhalten eines Dritten (hier: ***Lebensgefährtin***) nicht für die steuerliche Beurteilung bei der Beschwerdeführerin ausschlaggebend sein könne. Der Umstand, dass Frau ***Lebensgefährtin*** die Bestreitung ihrer Insolvenzforderung durch den Masseverwalter akzeptiert und die Forderung auf dem Verrechnungskonto nie wirksam betrieben habe, lasse nur den Schluss zu, dass der Wert des behaupteten Anspruches null betragen würde. Es werde daran erinnert, dass das Finanzamt wissen würde, dass ***Lebensgefährtin*** ansonsten ihre Ansprüche durchzusetzen wisse.
Ungeachtet dessen sei die behauptete Verbindlichkeit nicht vom Tisch, sondern angesichts ihrer Übertragung an ***GF*** sen nach wie vor aufrecht.
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101015/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101015.2020
- Stammnummer
- 151194
- Gültig
- 13.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF