Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100678/2016
Diverse Feststellungen aus einer Außenprüfung bei einem Spielautomatenunternehmen (u.a. Sicherheitszuschlag)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100678/2016vom 22.12.2025Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dies gilt gemäß § 269 Abs. 1 BAO auch für das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 27.10.2025, Ra 2025/13/0014),
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (VwGH 21.05.1980, 0779/79).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen (VwGH 02.10.2014, 2012/15/0123).
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097, mwN).
Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (zB VwGH 23.04.2014, 2010/13/0016, mwN).
Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, mwN).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (vgl. VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, mwN).
Die belangte Behörde nahm eine Gewinnhinzurechnung in allen Jahren - und daraus resultierend die umsatz-, körperschafts-, und kapitalertragsteuerlichen Auswirkungen - aufgrund einer Rohaufschlagschätzung und damit eine kalkulatorische Schätzung (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0174) vor.
Hinsichtlich der Automatenhinzurechnung wurde eine Schätzung auf Grundlage von geschätzten Einspielergebnissen für die Jahre 2010 bis 2014 (pro Gerät 1.000,00 netto Erlös, abzgl. 80% Gewinnauszahlung) vorgenommen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde offenkundig [s. BFG-Akt OZ, NS ET], dass bei den Schätzungen bei den jeweils angesetzten Parametern Fehler enthalten sind, bzw. dass nachvollziehbare Argumente der Bf. nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden, d.s.:
Vorzeichenfehler im Jahr 2012 beim Konto 4007 (damit geänderter Rohaufschlag),
Nichtberücksichtigung von Erlöse aus AV im Jahr 2011 iHv 7.250,00 Euro und im Jahr 2012 iHv 178.350,00 Euro,
Ansatz der belangten Behörde die Rohaufschlagsschätzung für alle Jahre auf Basis des Jahres 2012 zu berechnen (trotz geändertem Leistungsspektrums zugunsten der Dienstleistungen im Jahr 2012),
Nichtberücksichtigung Bestandsveränderungen in den Jahren 2010-2012 bei den Komponenten/Ersatzteilen (da dort Inventuren vorhanden),
Nichtberücksichtigung des zweiten Mengengerüsts vom 03. Dezember 2014.
Im Beschwerdefall geht das Bundesfinanzgericht daher von der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzungen ab und nimmt stattdessen einen Sicherheitszuschlag auf Umsatz und Gewinn iHv. 5% auf den von GF Z. erklärten Gesamtumsätzen laut Deckungsbeitragsrechnung [s. BFG OZ 62, S. 400, DB-Rechnung] aus folgendem Grund vor:
Wie bereits ausgeführt, ist die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben und ist der Sicherheitszuschlag nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient (nochmals VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, mwN).
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen oder ungerechtfertigte Ausgaben erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommt (vgl. VwGH 25.10.1989, 85/13/0055).
Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren, wobei sich ihre Höhe nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten hat (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048).
In dem letztgenannten Erkenntnis wurde ein Sicherheitszuschlag iHv je 4% auf Umsätzen als auch bei der Gewinnermittlung als sachlich gerechtfertigt angesehen (nochmals VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048). Aber auch die Verhängung eines 10%-igen Sicherheitszuschlages auf die erklärten Umsätze sieht der Verwaltungsgerichtshof als im Einklang mit seiner Rechtsprechung stehend (vgl. VwGH 20.05.2022, Ra 2022/15/0034).
Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages auf Umsatz und Gewinn iHv 5% des vom GF Z. erklärten Umsatzes in der Deckungsbeitragsrechnung liegt somit in den vom Verwaltungsgerichtshof als sachlich gerechtfertigten, unteren, Bereich.
Zur genauen Berechnung des Sicherheitszuschlages und zu den Auswirkungen auf Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer siehe weiter unten unter "F. Betragsmäßige Auswirkungen".
c) Verdeckte Ausschüttung - KESt Haftungsbescheide:
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 lit a EStG 1988 sind Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
§ 95 EStG 1988 in den anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 112/2012 und BGBl. I Nr. 135/2013 lautet auszugsweise:
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer ...
(2) Abzugsverpflichteter ist:
1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde:
a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 handelt.
b) die auszahlende Stelle in allen anderen Fällen ...
(3) Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen ...
(4) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Zu den Bezügen nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung gehören auch verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Eine verdeckte Ausschüttung nach § 8 Abs 2 KStG 1988 setzt eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bei der betreffenden Körperschaft voraus.
Verdeckte Ausschüttungen können sich aus Gewinnzuschätzungen - auch in Form von Sicherheitszuschlägen - im Gefolge abgabenbehördlicher Prüfungen bei Kapitalgesellschaften ergeben. Derartige Mehrgewinne sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem (oder einigen der) Gesellschafter zugeflossen sind (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Aufgrund des nunmehrigen Erkenntnisses ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass durch die Rohaufschlagschätzungen und Hinzuschätzung der Einspielergebnisse aus Automatenhinzurechnungen der Tatbestand der verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 verwirklicht wurde, nicht (mehr) vorliegend.
Allerdings ergibt sich aus der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, dass Sicherheitszuschläge verdeckte Ausschüttungen darstellen können, weshalb im Umfang der nunmehr vorgenommenen Zuschätzung in Form des 5%-igen Sicherheitszuschlags eine verdeckte Ausschüttung vorliegt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt es im Falle verdeckter Ausschüttungen im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (vgl. VwGH 15.03.2023, Ra 2021/15/0093, Rn 24, mwN).
Die Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Ausschüttung wird in der Praxis grundsätzlich der abzugsverpflichteten Körperschaft vorgeschrieben. Die "ausnahmsweise" Vorschreibung gem. § 95 Abs 4 Z 1 (= verdeckte Ausschüttungen) erfolgt an den Gesellschafter. Allerdings schließt die Direktvorschreibung nicht aus, die Gesellschaft mittels Haftungsbescheid heranzuziehen (vgl. Marschner, Jakom/EStG, 2025, § 95 Rz 43 mit der dort zitierten Judikatur). Denn die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Unbesehen der Pflichtausnahmebestimmung kann daher die Heranziehung der Bf. neben oder ohne vorangegangene Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge zulässig sein. Entscheidend ist dabei, ob die Heranziehung zur Haftung zweckmäßig und billig ist (Ermessen), wobei nicht nur Aspekte der Einbringlichkeit maßgeblich sind, sondern auch das Verschulden des Abzugsverpflichteten an der nicht vorschriftsmäßigen Kürzung der Kapitalertragsteuer - bei der verdeckten Ausschüttung ist es immanent - zu berücksichtigen ist (s. Rauscher, SWK Heft 7/2015, 384).
Von Seiten der Finanzverwaltung wurde im Beschwerdefall die Haftung gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 mittels Haftungsbescheid gegenüber der abzugsverpflichteten (ausschüttenden) GmbH geltend gemacht und erfolgte eine Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 EStG 1988 an die beiden Gesellschafter Y.X. und C.C. mittels Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer, wobei Herrn C. von der belangten Behörde die Kapitalertragsteuer aufgrund seiner Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer des 50%-igen Gesellschaftsanteils von Herrn Z.Z. vorgeschrieben wurde.
Zu letzterem Punkt hält das Bundesfinanzgericht fest:
Bezieher von verdeckten Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG können die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaftsanteilen sein (vgl. Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3, Seite/Rz 327).
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist wirtschaftlicher Eigentümer in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (s. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0039, mwN).
Im Beschwerdefall geht aus Pkt Zweitens lit c des Abtretungsanbot vom 22. Oktober 2009 deutlich hervor, dass der zivilrechtliche Eigentümer, Herr Z., seine positiven als auch negativen Befugnisse des Eigentums ohne Zustimmung von Herrn C. nicht ausüben kann. Das Bundesfinanzgericht sieht daher im Gesamtbild die Beurteilung der belangten Behörde, die die wirtschaftliche Eigentümerschaft von Herrn C. an den 50%-igen Gesellschaftsanteils von Herrn Z. als gegeben ansieht, als rechtsrichtig an.
Dagegen erfolgte von der belangten Behörde hinsichtlich des zweiten 50%-Geschäftsanteils die die Zurechnung an die zivilrechtliche Eigentümerin, Frau Y.X. (mit anschl. Weiterleitung an X.X.), und nicht an den wirtschaftlichen Eigentümer, Herrn X.X.. Allerdings ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass die Vertragskonstellationen und Vertragstexte - wie aus dem Sachverhalt ersichtlich - mit Ausnahme der betreffenden Personen inhaltlich übereinstimmen. Auch im Fall Y.X. / X.X. liegt wie im Fall Z. / C. ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum vor, geht doch aus Pkt Zweitens lit c des Abtretungsanbots vom 22. November 2008 klar hervor, dass die zivilrechtliche Eigentümerin, Frau Y.X., ihre positiven als auch negativen Befugnisse des Eigentums ohne Zustimmung von Herrn X.X. nicht ausüben kann.
Das Bundesfinanzgericht nimmt daher für die gleiche rechtliche Situation wie bei Z. / C. dieselbe rechtliche Beurteilung vor, und sieht die wirtschaftliche Eigentümerschaft von Herrn X.X. an den 50%-igen Gesellschaftsanteils von Frau Y.X. als gegeben an.
Das Bundesfinanzgericht ändert daher die Zurechnung des 50%-igen Gesellschaftsanteils von Frau Y.X. auf Herrn X.X. ab.
Somit ist der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten Haftungsbescheide 1-12/2010 bis 1-13/2013 teilweise zu folgen, da die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Haftungswege an die Bf. dem Grund nach zulässig ist, hinsichtlich der Höhe vom Bundesfinanzgericht aber eine Abänderung vorgenommen wurde.
Die Zurechnung auf die Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) erfolgt zu je 50% an
X.X., geb. Geb.Datum, und
C.C., geb. Geb.Datum3.
Die betragsmäßige Darstellung ist unter Punkt "F. Betragsmäßige Auswirkungen" ersichtlich.
C. Lizenzgebühren & Lizenzrückstellung Firma s.r.o. (Tz 5 Außenprüfungsbericht = Punkt 4 der Beschwerdevorentscheidung)
Gemäß der auch für die Körperschaftsteuer geltenden Betriebsausgabendefinition des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0075, mwN.).
Die Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0003, RS 1).
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zu (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071).
Die belangte Behörde hat in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung [BFG-Akt OZ 39, S. 14f] festgehalten, dass für die geleisteten Lizenzgebühren die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden konnte. So konnten weder Entwicklungsdokumentationen noch Lasten- und Pflichtenhefe vorgelegt werden, zudem seien sämtliche Patente und Marken durch die Bf. und nicht durch die tschechischen Lizenzgeberin angemeldet und die Kosten im Zusammenhang mit Zertifizierungen und Produktzulassungen von der Bf. getragen worden. Auch die in bar erfolgten Lizenz-Zahlungen an Herrn Q.Q. seien aufgrund der datumsgemäßen Ungereimtheiten, da das Datum der Zahlungen vor dem Datum der Ausstellung des zur Identifikation vorgelegten Reisepasses gelegen seien, äußerst zweifelhaft.
Bezgl. der Rückstellungsdotierung hält die belangte Behörde fest, dass für die Dotierung zum 31.12.2010 grundsätzlich noch keine wirtschaftliche Verursachung gegeben sei. Für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten müsse bereits eine Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten gegeben sein, welche zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 nicht gegeben gewesen sei.
Im Vorlageantrag und der Ergänzung zum Vorlageantrag wurde von der Bf. zwar auf die Ausführungen der Beschwerde verwiesen, allerdings keine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidungen eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung von der rechtskonformen Beurteilung der Lizenzaufwendungen und der Rückstellungsdotierungen (s. dazu zB VwGH 27.04.2020, Ra 2020/15/0014), sowie von der Neuberechnung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu diesem Beschwerdepunkt abzugehen.
Verdeckte Ausschüttung - KESt Haftungsbescheide:
Die belangte Behörde beurteilte den Sachverhalt zu Tz 5 als verdeckte Ausschüttungen gem.
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 und nahm die Zurechnung an die beiden Anteilsinhaber nach Maßgabe des Beteiligungsverhältnisses vor [BFG-Akt OZ 26, S. 6, AP-Bericht].
Eine verdeckte Ausschüttung nach § 8 Abs 2 KStG 1988 setzt eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bei der betreffenden Körperschaft voraus:
Bei den Vermögensminderungen geht es um gesellschaftsrechtlich veranlasste überhöhte Betriebsausgaben, gleichgültig, ob als "Ausgabe" mit Geldabfluss oder als buchmäßige Aufwendung (zB Dotierung einer Rückstellung); diese Fallgruppe wird auch als "direkte verdeckte Ausschüttung" bezeichnet (Kirchmayr, a.a.O., Seite 210 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur).
Da in diesem Beschwerdepunkt die angeführten Konstellationen verwirklicht wurden - Ausgaben mit Geldabfluss (Lizenzzahlungen) und buchmäßige Aufwendung (Rückstellungsdotierung), liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
Hinsichtlich der Vorschreibung der Kapitalerträge im Haftungswege an die Bf. und als Direktvorschreibung an Herrn X.X. und Herrn C.C. wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter Punkt B II verwiesen.
D. Kooperationsvertrag Ungarn (Tz 7 Außenprüfungsbericht = Punkt 5 der Beschwerdevorentscheidung)
Streitgegenständlich ist, ob die zwecks Markteinführung nach Ungarn gelieferten Gerätekomponenten im Eigentum der Bf. verblieben sind, oder in das Eigentum der ungarischen "Firma Kft." übergegangen sind.
Neben dem Kooperationsvertrag und Lieferscheinen, ist auch die Aussage von Herrn C., dass die Komponenten zur Markteinführung unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sein [BFG-Akt OZ 59, S. 136, Befragung C.], aktenkundig.
Die zu diesem Punkt im Erörterungstermin vorgenommene Befragung führte zu keiner restlosen Klärung dieser Frage [s. BFG-Akt OZ 91, S. 5 und 8, NS ET],
Nach § 167 Absatz 2 BAO iVm. § 2a BAO hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025).
Das Bundesfinanzgericht kommt in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Eigentum an die ungarische "Firma Kft." übergegangen ist. Dies deshalb, da - wie von der Bf. glaubhaft gemacht wurde - aus dem Markteinführungsprozess tatsächlich ein Folgegeschäft mit der Bf. abgeschlossen wurde [s. BFG-Akt OZ 68, S. 17, Ergänzung Vorlageantrag], und es für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar ist, dass für den Vorlauf zu diesem Abschluss Geräte von der Bf. die unentgeltliche "zur Verfügung"-Stellung im Sinne einer Eigentumsübertragung erfolgte, wäre doch bei Rückbehalt des Eigentums die Gefahrentragung und somit das Risiko alleine bei der Bf. geblieben.
E. Konsulentenaufwand (Tz 8 Außenprüfungsbericht = Punkt 6 der Beschwerdevorentscheidung)
Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (nochmals VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0075, mwN.).
Da ein konkreter Leistungsnachweis für Leistungen der "X. Handels- und Vertriebs GmbH" in Höhe von 30.000,00 Euro trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde nicht erbracht wurde, war der Aufwand iHv. 30.000,00 Euro nicht anzuerkennen und erfolgte der Vorsteuerabzug iHv 6.000,00 ebenfalls zu Recht.
F. Betragsmäßige Auswirkungen:
Aufgrund der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht ergeben sich folgende Neufestsetzungen:
[Grafik]
An summenmäßigen Beträgen ergeben sich nach Steuern gegliedert folgende Beträge:
[Grafik]
Zurechnung KESt zu je 50% an X.X. und C.C.:
[Grafik]
Die Berechnung der festzusetzenden Beträge sind aus den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
G. Beschwerde gegen die Haftung für Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 für den Zeitraum 1-12/2014
Für den Haftungsbescheid 1-12/2014 wurden die geschätzten Einspielergebnisse aus der Hinzuschätzung der Automaten im Anlageverzeichnis als verdeckte Ausschüttung gewertet und im Haftungswege vorgeschrieben. Abgesehen davon, dass der USt-Nachschaueitraum nur die Monate 1-10/2014 betroffen hat, die Einspielergebnisse aber für das gesamte Jahr 2014 geschätzt wurden, wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass zum 31. Oktober 2014 ein Lagerstand im Ausmaß von 222 Geräten vom Unternehmen genau inventiert und die körperlichen Aufzeichnungen der belangten Behörde 07. November 2014 übermittelt wurden [nochmals BFG-Akt OZ 91, NS ET, S. 3 inkl. Beilage /.1]. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht substanziell entgegengetreten. Aufgrund der vorliegenden Inventur bleibt somit kein Raum für eine Hinzuschätzung und liegt in Folge auch keine verdeckte Ausschüttung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Im Übrigen stellen die Fragen zu den Tz 1 bis Tz 8 der Feststellungen aus dem Außenprüfungsverfahren auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen dar.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 22. Dezember 2025
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 3 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100678/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100678.2016
- Stammnummer
- 149902
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF