Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100678/2016
Diverse Feststellungen aus einer Außenprüfung bei einem Spielautomatenunternehmen (u.a. Sicherheitszuschlag)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100678/2016vom 22.12.2025Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein konkreter Leistungsnachweis für Leistungen der "X. Handels- und Vertriebs GmbH" in Höhe von 30.000,00 Euro sei nicht erbracht worden. Dies spiegele sich auch in der Buchhaltung des Unternehmens wieder, da diesbezüglich keine Aufwendungen verbucht worden seien.
7) Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO:
Gem. § 262 BAO sei eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn die Vorlage der Beschwerde nicht innerhalb von 3 Monaten an das BFG erfolge. Aufgrund der umfangreichen Beschwerde durch die steuerliche Vertretung sei eine Stellungnahme innerhalb von 3 Monaten nicht möglich gewesen.
8) Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gesamt:
Sämtliche Änderungen hinsichtlich der bisher festgestellten Besteuerungsgrundlagen im Zuge der Außenprüfung bei der Bf. der Jahre 2010 - 2014 könnten aus der Beilage "Änderung der Besteuerungsgrundlagen" entnommen werden.
Der Begründung war der Anhang über die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen beigefügt.C.C.
Am 01. Februar 2016 erließ die belangte Behörde den Körperschaftsteuerbescheid 2013 und setzte die Körperschaftsteuer iHv. 20.402,00 Euro fest. Ebenso erließ sie den Umsatzsteuerbescheid 2013 und setzte die Umsatzsteuer iHv. 60.758,19 Euro fest.
In der gesonderten Bescheidbegründung wird jeweils auf die gesonderte Begründung zu den ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 12.01.2016, Seite 1-17 und der dazugehörigen beiliegenden Darstellung der Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, Seite 1-7, verwiesen.
Ebenfalls mit 01. Februar 2016 erging eine gleichlautende Bescheidbegründung zum Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 10/2014. In der Begründung wird auf den Bescheid vom 01. Februar 2016 Bezug genommen, tatsächlich datiert die Beschwerdevorentscheidung betreffen Festsetzung von Umsatzsteuer 10/2014 mit 15. Jänner 2016.
Die Bf. brachte durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 18. Februar 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 19. Februar 2016, den Vorlageantrag gem. § 264 BAO btr. Körperschaftsteuer 2010 bis 2012,
Umsatzsteuer 2010 bis 2012, 10/2014, sowie 2013 (als gem. § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides 12/2013 tretender Umsatzsteuerjahresbescheid) und Haftungsbescheide für den Zeitraum 01. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2014 ein.
In Eventu wurde gegen die haftungsweise Vorschreibung von Kapitalertragsteuer betreffend den Zeitraum 01. Jänner bis 31. Oktober 2014 (Bescheide vom 13. Jänner 2016), sowie gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer für das Jahr 2013 mit Bescheid vom 01. Februar 2016, Beschwerde erhoben.
Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 06. Juli 2015 sei um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, soweit den darin geäußerten Bedenken noch nicht Rechnung getragen worden sei, ersucht worden.
Aus der Bezeichnung der Haftungsbescheide für den Zeitraum 01. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2014 jeweils vom 13. Jänner 2016, sowie dem Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 01. Februar 2016, lasse sich nicht eindeutig ableiten, ob es sich dabei um Beschwerdevorentscheidungen handle. In der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlich bekämpften Bescheide werde angeführt, dass binnen Monatsfrist ab Zustellung Beschwerde eingebracht werden könne. In der Begründung werde allerdings auf die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung der N.N. GmbH verwiesen. Da die vormaligen Bescheide über die haftungsweise Vorschreibung von Kapitalertragsteuer hinsichtlich des gesamten betroffenen Zeitraumes, sowie der vormalige Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2013 von der am 06. Juli 2015 eingebrachten Beschwerde umfasst gewesen seien, die nunmehr ergangenen neuen Haftungsbescheide sowie der (an die Stelle des Festsetzungsbescheides 12/2013 tretende) Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 von der(selben) Abgabenbehörde erlassen worden seien, werde davon ausgegangen, dass es sich bei den gegenständlichen Bescheiden inhaltlich um Beschwerdevorentscheidungen handle. Vor diesem Hintergrund werde gegen diese Beschwerdevorentscheidungen ein Vorlageantrag gestellt. Für den Fall, dass es sich entgegen dieser Annahme um keine Beschwerdevorentscheidungen handeln sollte, werde ergänzend zum Vorlageantrag auch das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mangels Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG sei es zu keinem Zufluss von Kapitalerträgen an die (wirtschaftlichen) Gesellschafter gekommen. Die haftungsweise Inanspruchnahme der Gesellschaft erweise sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig und die gegenständlichen Haftungsbescheide seien zur Gänze aufzuheben.
Die gegenständlich bekämpfte Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 resultiere aus den von der Abgabenbehörde unterstellten und geschätzten Einspielergebnissen (bzw der daraus erzielten Erlöse) aus der - nach Ansicht der Behörde - Eigenaufstellung von Glücksspielautomaten. Nach Ansicht der Behörde habe eine erhebliche Differenz der Spielautomaten im Anlageverzeichnis nicht plausibel aufgeklärt werden können, sodass zu unterstellen sei, dass mehr Glücksspielautomaten selbst aufgestellt und die daraus erzielten Erlöse nicht erklärt worden seien. Dem vom Unternehmen im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Mengengerüst werde dabei keine bzw. nicht hinreichend Bedeutung beigemessen.
Für die weitere Begründung werde auf die Beschwerde vom 06. Juli 2015 verwiesen, soweit den darin geäußerten Bedenken noch nicht Rechnung getragen worden sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht am 12. Mai 2016 auf elektronischem Wege vor und wiederholte im Vorlagebericht unter Punkt "Stellungnahme" zu den Beschwerdepunkten:
1) Steuerfreie Ausfuhrlieferungen,
2) Schätzung gem. § 184 BAO - Gewinn und Umsatzsteuer,
3) § 184 BAO - Verdeckte Ausschüttung - Kapitalertragsteuer,
4) Lizenzgebühren - Lizenzrückstellung - N.-Games s.r.o,
5) Kooperationsvertrag - Ungarn,
6) Konsulentenaufwand,
7) Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO, und
8) Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gesamt
die Ausführungen aus der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen.
Die Bf. reichte durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 22. Juni 2016 eine ergänzende Begründung zum Vorlageantrag, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Juni 2016, ein.
1 Steuerfreie Ausfuhrlieferungen:
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 06. Juli 2015 gehe die Behörde nach wie vor vom Nichtvorliegen steuerfreier Ausfuhrlieferungen sowie vom Vorliegen einheitlicher Leistungen und folglich von einer diesbezüglichen Nachversteuerung aus. Lediglich die in der Beschwerde aufgezeigten Rechenfehler seien im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung korrigiert und aufgrund eines Ausfuhrnachweises die Lieferung von 5 CPU-Boards steuerfrei belassen worden. Dass es sich bei einem Ausfuhrnachweis entgegen der Ansicht der Behörde um keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung (mehr) handle, sei bereits in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden. Ergänzend hätten zwischenzeitig die in der Anlage 1 befindlichen Empfangsbestätigungen der Kunden eingeholt werden können. Die Ausführungen in der Beschwerde zum Nichtvorliegen einer einheitlichen Leistung blieben in der Beschwerdevorentscheidung zur Gänze unberücksichtigt und unkommentiert. Die Behörde lege insbesondere nicht dar, warum es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im gegenständlichen Fall um einheitliche Leistungen handeln soll.
festzuhalten sei, dass entgegen der behördlichen Ansicht steuerfreie Ausfuhrlieferungen vorliegen würden und es sich gegenständlich um keine einheitlichen Leistungen handeln würde. Selbst wenn unzutreffender Weise vom Vorliegen einheitlicher Leistungen auszugehen wäre, wären auch die Serviceleistungen im Ausland aufgrund der Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen als steuerfrei zu behandeln.
2 Schätzung gem § 184 BAO - Gewinn und USt:
Abgesehen von Änderungen iZm in der Beschwerde vom 06. Juli 2015 aufgezeigten Rechenfehlern, bleibe die Behörde bei den von ihrem getroffenen Annahmen. Die Behörde nehme nach wie vor eine Rohaufschlagsschätzung auf Basis des Jahres 2012 (28%), sowie eine Hinzuschätzung von Mehrgewinnen aus einem angenommenen, jedoch der Realität widersprechenden, Selbstbetrieb von Spielautomaten vor, ohne dabei das Geschäftsfeld des Unternehmens sowie die konkreten Umstände in den betroffenen Jahren korrekt und angemessen zu würdigen und in die Feststellungen entsprechend einfließen zu lassen. Vor diesem Hintergrund werde von der Abgabepflichtigen das Beschwerdebegehren, wonach die zur Anwendung gebrachte Schätzung insgesamt nicht geeignet sei, ein der Wirklichkeit entsprechendes Besteuerungsergebnis herbeizuführen, vollumfänglich aufrechterhalten.
Zu den nunmehr in der gesonderten Begründung von der Behörde angeführten Argumenten sei - teilweise wiederholend zur Bescheidbeschwerde - wie folgt auszuführen: 2.1 Allgemeine Ausführungen zur Schätzung:
- Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren: Entgegen den Ausführungen der Behörde sei die Abgabepflichtige sehr wohl bei der Prüfung ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Bereits zu Beginn der Prüfung seien der Behörde sämtliche Belege (in aufbereiteter Form) zur Verfügung gestellt worden. Zur Illustration werde nochmals die Vorhaltsbeantwortung vom 17. April 2014 beigelegt. In der Anfang Dezember 2014 stattgefundenen großen gemeinsamen Besprechung sei das finale Mengengerüst vorgelegt und erläutert worden. Aufgrund der von der Vorständin angeordneten Überprüfung seien wiederum alle Belege zusammengefasst, nach Graz transportiert und dort der Prüferin zu Verfügung gestellt worden. Des Weiteren sei der Prüferin bereits zu Beginn der Prüfung von Herrn Z. das System sehr ausführlich erklärt worden (größtenteils auch mit seinen Schwächen). Es seien auch die Situation mit dem Anbot Gesellschaftsanteile Z.Z./C.C. und X.X./Y.X. vollständig besprochen worden. Generell werde der Eindruck erweckt, dass auf Grund der Fülle der Fragen, Vorhalte und der dazu vorgelegten Unterlagen und gegebenen Informationen und Erklärungen, nicht alle entscheidungsrelevanten Aspekte von der Betriebsprüfung berücksichtigt worden seien, was insbesondere in folgende Punkten zum Ausdruck komme: Methode Mengengerüst, Prototypenberechnung, die Grundsatzüberlegung, dass bei der Produktion von längerer Zugehörigkeit zum Unternehmen ausgegangen werde und daher die Maschinen im AV aufgenommen worden seien mit all den Auswirkungen usw. Ein mangelnder Aufklärungswille könne der Abgabepflichtigen aber keinesfalls unterstellt werden. Vor diesem Hintergrund werde die Behörde ersucht darzulegen, welche entscheidungsrelevanten Unterlagen wann, in welcher Qualität und zu welcher Zeit versprochen, aber in der Folge nicht vorgelegt worden seien.
- Geschäftsgegenstand der Abgabepflichtigen: Dass sich das Unternehmen - wie von der Behörde ausgeführt - "ausschließlich" auf den Verkauf von Glücksspielautomaten fokussiert hätte, sei von der Abgabepflichtigen zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Die Fokussierung auf die Herstellung und den Verkauf von Spielautomaten komme einerseits durch den Betriebsgegenstand "Verkauf produzierter Geräte" (und nicht Eigenaufstellung und Vermietung von Geräten) zum Ausdruck und werde andererseits durch den Einstieg des Unternehmens im Jahr 2010 und 2011 in neue schwierige Märkte, der nur mit konkurrenzfähigen Preisen möglich gewesen sei, untermauert. Durch niedrige Gerätepreise hätten lukrative bindende Serviceverträge abgeschlossen werden können, was in Branchen, in welchen eine große Anzahl technischer Geräte in den Markt gebracht werden sollten, nicht unüblich sei. Dass sich dieser Umstand auf die Höhe der erzielten Umsatzerlöse aus Geräteverkäufen im Prüfungszeitraum auswirke sei damit plausibel erklärbar und habe nicht die von der Behörde angenommenen Ursachen. Die dem Geräteverkauf folgenden Serviceeinnahmen müssten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls im Kontext gesehen werden. Diese betrieblich bedingte und marktübliche Vorgehensweise sei von der Behörde bei der vorgenommenen Rohaufschlagsschätzung nicht entsprechend berücksichtigt worden, weshalb die von der Behörde gewählte Schätzungsmethode (Hinzuschätzung Rohaufschlag) nicht geeignet sei um ihr ausdrückliches Ziel "die Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen" zu erreichen.
2.2 Hinzuschätzung Rohaufschlag:
- Rohaufschlag 2012 könne nicht Maßstab für Jahre 2010 und 2011 sein: Nach wie vor unverständlich für die Abgabepflichtige sei, warum die Behörde den verhältnismäßig hohen Rohaufschlag im Jahr 2012 auch in den beiden vorangegangenen Jahren anwende. Dies sei umso unverständlicher, als dem Prüfungszeitraum zwei Umsatzbereiche (Erlöse aus Geräteverkauf einerseits und Erlöse aus Serviceeinnahmen andererseits) mit völlig unterschiedlicher DB-Struktur zu Grunde liegen würden. Zwar seien die Serviceeinnahmen im Zusammenhang mit den Geräteverkäufen bei der Berechnung des Rohaufschlages im Grunde berücksichtigt worden, im Ergebnis werde jedoch von der Behörde der hohe Dienstleistungsdeckungsbeitrag im Jahr 2012 rückwirkend auf den sich im Preiskampf befindlichen Produktionsbereich angewendet, ohne zu berücksichtigen, dass in den Vorjahren noch keine bzw. nur geringe Service-Entgelte geflossen seien. Würden zB im Jahr 2010 Geräte zu einem niedrigen Preis, aber mit einem 3-jährigen Servicevertrag verkauft, werde das Gesamtentgelt (Gerät + Service) naturgemäß in unterschiedlichen Jahren vereinnahmt. Diese Verschiebung wirke sich im Jahr 2012 umso mehr aus, als der Verkauf von Geräten stark rückläufig gewesen sei. Bei entsprechender Berücksichtigung des durch die beiden Tätigkeitsarten (Produktion und Dienstleistung) hervorgerufenen DB-Unterschiedes, könne der Rohaufschlag des Jahres 2012 keinesfalls Maßstab für die Vorjahre sein.
- Fehler bei der Berechnung des Rohaufschlages: Folgende bereits in der Beschwerde vom 06. Juli 2015 aufgezeigten Fehler bei der Rohaufschlagsberechnung seien von der Behörde nach wie vor nicht korrigiert worden: Erlöse aus AV im Jahr 2011 in Höhe von 7.250,00 Euro und im Jahr 2012 iHv 178.350,00 Euro bzw. deren Buchwerte seien nicht berücksichtigt worden,
Vorzeichenfehler im Jahr 2012 beim Konto 4007
Berücksichtigung der Bestandsveränderungen in sämtlichen Jahren in den Erlösen statt im WES.
Wäre etwa der Vorzeichenfehler im Jahr 2012 von der Behörde in der vorgenommenen Neuberechnung der Rohaufschlagssätze berücksichtigt worden, würde sich für das Jahr 2012 ein Rohaufschlag von 18,27% (statt 28,88%) - somit ein um 10% geringerer Rohaufschlag als von der Behörde ermittelt - ergeben, was sich auf die von der Behörde vorgenommene Hochrechnungen in den Jahren 2010 und 2011 auswirken würde.
Die für das Jahr 2010 von der Behörde vorgenommene Anpassung würde die aufgezeigten Fehler nur teilweise korrigieren. Die hier erneut angeführten Punkte wären ergänzend zu berücksichtigen. Auch die für die Instandhaltung vermieteter und selbstaufgestellter Geräte der in der DB-Rechnung angesetzten Aufwendungen seien von der Behörde nicht anerkannt worden, obwohl der Ansatz von 10% branchenüblichen Sätzen für technische Geräte entspreche. Vor dem Hintergrund des eigentlichen Ziels einer Schätzung, die Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen, wären von der Behörde schätzungsweise nicht nur für die Abgabepflichtige nachteilige Positionen, sondern auch solche Positionen zu berücksichtigen, die sich zu Gunsten auswirkten.
2.3 Schätzung Einspielergebnisse:
Dass die von der Behörde (zunächst) entwickelte mengenmäßige Aufstellung der nach Annahme der Behörde (zusätzlich) selbst betriebenen Spielautomaten nicht zutreffend seien könnte, ergebe sich bereits aus nunmehr von der Behörde selbst erkannten Rechenfehlern. Die nicht nachvollziehbare realitätsferne Annahme eines zusätzlichen Selbstbetriebes von nicht zuordenbaren Automaten könne schon dem Beweismaß der größten Wahrscheinlichkeit nicht gerecht werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mehr als 20 Kontrollmitteilungen ergebnislos geblieben seien, dem von der Abgabepflichtigen vorgelegten, von der Behörde jedoch fehlinterpretierten Mengengerüst und der Tatsache, dass die Eigenaufstellung im Jahr 2012 bereits weitgehend eingestellt worden sei.
- Plausibles und nachvollziehbares Mengengerüst: Die Schätzung sei nach Ansicht unter anderem deswegen notwendig, da die Grundlagen für die Abgabenerhebung von der Behörde nicht ermittelt oder berechnet werden könnten. Dem sei erneut entgegenzuhalten, dass der Behörde ein detailliertes Mengengerüst vorgelegt worden sei, welches eine Berechnung der Gerätedifferenzen ermögliche und darlege, dass es sich tatsächlich um keine Differenzen handle, welche eine Hinzuschätzung von zusätzlichen Einspielergebnissen rechtfertigen würden. Die Behörde beziehe sich in diesem Zusammenhang jedoch auf das vom Unternehmen am 05. November 2014 vorgelegte Mengengerüst und nicht auf das zutreffende, finale Mengengerüst, welches der Behörde im Zuge der Besprechung vom 03. Dezember 2014 überreicht und erläutert worden sei. Die letztgültige Version des Mengengerüsts sei hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 auch per Mail am 04. Dezember 2014 an die Behörde übermittelt und die Übermittlung am selben Tag von der Behörde bestätigt worden. Weshalb die Behörde noch immer am alten Mengengerüst festhalte bzw. ausführe, es sei im Zuge der Beschwerde ein neues Mengengerüst dargelegt worden, sei für die Abgabepflichtige nicht nachvollziehbar. Dies lasse sich nur damit erklären, dass sich die Behörde mit dem im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Festzuhalten sei, dass das vorliegende Mengengerüst größtenteils auf der Grundlage von einzelnen Fakturen, somit Einzelbeleg-basierend, ermittelt worden sei und daher insoweit keinen Spielraum für schätzungsweise Annahmen eröffne.
- Berechnungsfehler und Fehlinterpretationen: In der mengenmäßigen Aufstellung würden von der Behörde nunmehr ua auch Lagerbestände iHv von 160 Geräten im Jahr 2014 sowie von jeweils 50 Geräten in den Jahren 2010 bis 2013 berücksichtigt. Wie die Behörde nach der Lagerbesichtigung im Dezember (167 Geräte) zu dem Ergebnis einer dauerhaften Lagerung von bloß 50 Geräten in den Jahren 2010 bis 2013 gelange, werde weder in der gesonderten Begründung noch in der Aufstellung über die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen im Zuge der BVE begründet und sei folglich nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als von der Abgabepflichtigen in diesen Jahren auf Grund sehr guter Verkaufsaussichten (die sich in der Folge leider nicht wie geplant entwickelt hätten) auf Halde produziert worden sei und folglich ein hoher Lagerbestand wirtschaftlich begründet und plausibel dargelegt werden habe können. Entgegen der Annahme der Behörde liege die Lagerkapazität bei rund 500 Stück Automaten und nicht wie von der Behörde behauptet bei 160 Spielautomaten. Unberücksichtigt sei geblieben, dass zum 31. Oktober 2014 ein Lagerstand im Ausmaß von 222 Geräten vom Unternehmen genau inventiert und die körperlichen Aufzeichnungen der BP mit Mail vom 07. November 2014 übermittelt worden sei. Der Ansatz eines (geschätzten) Lagerstandes von 160 Geräten zum 31. Oktober 2014 sei daher jedenfalls unzutreffend und berücksichtige außerdem nicht, dass in der Zeit zwischen 31. Oktober 2014 und der Lagerbesichtigung vom 03. Dezember 2014 Verkäufe getätigt worden seien. Bei Ermittlung des Lagerbestandes sei von der Behörde ebenso nicht berücksichtigt worden, dass bei der "Firma J Systems" (Ort4) Geräte gelagert worden seien (117 Stück Spielautomaten im Jahr 2011 und 131 Stück Spielautomaten im Jahr 2012). In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die "Firma J Systems" insbesondere im Jahr 2010 Automaten mit einem Wareneinkaufswert von 1,2 Mio. Euro und im Jahr 2011 Automaten mit einem Wareneinkaufswert von rund 800.000,00 Euro für den Verkauf in das Ausland gefertigt habe. Teilweise seien die Automaten direkt aus der Fabrik an den Kunden geliefert worden, um aus Sicht der Abgabepflichtigen Kosten und Zeit für Transport und Lagerung zu sparen. Die Lagerung von Automaten bei Firma J Systems von teilweise über 200 Stück sei von der Firma mit Bildmaterial bestätigt worden (vgl Anlage 2 der Beschwerde vom 06. Juli 2015). Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang nunmehr auch darauf, dass im Zeitraum 2010 bis 2012 permanent 40 bis 60 Stück Geräte bei der Firma H.H. gestanden seien, was bei der Lagerkapazität ebenfalls mitzuberücksichtigen sei.
Festgestellt habe auch werden müssen, dass der zunächst gewährte Unsicherheitsabschlag von 10 % auf die von der Behörde ermittelte Gerätedifferenz unbegründeter Weise nicht mehr gewährt werde. Zur "Sondersituation Ungarn" werde daran festgehalten, dass es sich dabei um Geräte handle, die dem ungarischen Unternehmen zuzurechnen seien (siehe dazu auch Punkt 5). Die Einspielergebnisse des Jahres 2014 seien erneut für das gesamte Jahr (12 Monate) und nicht - entsprechend des USt-Nachschauzeitraums Jänner 2013 bis Oktober 2014 - für 10 Monate (bis Oktober 2014) berechnet worden. Darüber hinaus werde von der Behörde die sich aus den geschätzten Einspielergebnissen ergebende Umsatzsteuer wiederum "von Hundert" und nicht "in Hundert" berechnet und würden damit im Ergebnis Brutto-Einnahmen pro Monat und Gerät iHv 1.200,00 Euro unterstellt.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das von der Behörde ermittelte Schätzungsergebnis (nach wie vor) außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit stehe und die Behörde die tatsächliche Sachlage wie auch das vorgelegte Mengengerüst (zB hinsichtlich Fassungsvermögen des Lagers, in Fremdlager gelagerte Geräte, beschlagnahmte Geräte) nicht zutreffend interpretiere. Die von der Behörde festgestellte Gerätedifferenz existiere in Wahrheit nicht, diese ergebe sich nur fiktiv auf Basis unrichtiger und nicht nachvollziehbarer Sachverhalts- und Schätzungsannahmen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das gesamte Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte für unversteuerte Einnahmen ergeben habe.
3 § 184 BAO - Verdeckte Ausschüttung - Kapitalertragsteuer:
Mit Ausnahme von Änderungen aufgrund in der Beschwerde vom 06. Juli 2015 aufgezeigter Rechenfehler, halte die Behörde an den von ihr vorgenommenen und nach wie vor unzutreffenden Schätzungen (sowohl Hinzuschätzung Rohaufschlag als auch Schätzung Einspielergebnisse) fest und leite fälschlicher Weise als Konsequenz daraus das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen ab. Die Behörde führe in der gesonderten Begründung zu den BVE aus, dass nur dann keine verdeckte Ausschüttung vorliege, wenn seitens des Anteilsinhabers nachgewiesen werde, dass die nicht offengelegten Gewinne jemand anderem zugekommen oder in der Gesellschaft geblieben seien. Da man bei zutreffender Würdigung des Sachverhaltes zum Ergebnis gelange, dass die schätzungsweise ermittelten Gewinne tatsächlich nicht vorliegen würden, könne ein solcher Nachweis bereits aus diesem Grund nicht erbracht werden. Mangels tatsächlich geflossener, sondern nur fiktiv von der Behörde festgestellter, Gewinne erweise sich die haftungsweise Inanspruchnahme der Gesellschaft als rechtswidrig, weshalb die entsprechenden Haftungsbescheide aufzuheben seien. Gleiches gelte auch für die KESt-Vorschreibung iZm mit Punkt 4 (Lizenzgebühren - Lizenzrückstellungen - N.-Games s.r.o.).
4 Kooperationsvertrag Ungarn:
Zwar sei von der Behörde ein und derselbe Sachverhalt nun nicht mehr doppelt und sich widersprechend berücksichtigt (einerseits gewinnmindernder WES, andererseits Aktivierung) worden, doch sei nach wie vor unverständlich weshalb trotz eines unterschriebenen Kooperationsvertrages und Lieferscheines die Überlassung der 50 Geräte zu Präsentationszwecken für die zukünftige Markteinführung in Ungarn nicht glaubhaft seien sollte. Die wiederum von der Behörde bemängelte Dokumentation darüber, wo die Automaten konkret aufgestellt gewesen seien, bestätige geradezu, dass die Abgabepflichtige die Automaten (bzw. genau genommen nur entsprechende Komponenten) der ungarischen Firma Firma Kft. überlassen habe und das Eigentum an diese übergegangen sei. Auch widerspreche eine unentgeltliche Zurverfügungstellung zu Testzwecken mit der Aussicht, dadurch einen Markteinstieg bzw. eine längerfristige Kundenbindung zu erreichen, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und sei durchaus branchenüblich. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung in der Folge zu Umsätzen geführt habe: Infolge des Kooperationsvertrages vom 06. November 2010 wurde mit der ungarischen Firma Firma Kft. ein Folgegeschäft abgeschlossen.
Der ergänzenden Stellungname waren als Anhänge beigefügt:
Anlage 1 Bestätigung der Firma Firma Kosovo", Kosovo, ohne Datumsangabe / Bestätigung der Firma H D.O.O., Bosnien, mit Datumsangabe "Juni 2015" / Seite 2 der Niederschrift gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 09. April 2015
Anlage 2: Schreiben der NameKanzlei2 Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH vom 17. April 2015 an die belangte Behörde
Anlage 3: Feststellung Berufungsvorentscheidung / Rohaufschlag
Anlage 4: E-Mail-Korrespondenz der NameKanzlei2 Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH vom 04. Dezember 2014 und der belangten Behörde
Anlage 5: Bestätigung der Firma H.H., Ort6, vom 14. April 2016.
Am 05. Mai 2017 erließ die belangte Behörde den Körperschaftsteuerbescheid 2014 und setzte die Körperschaftsteuer iHv 1.438,00 Euro vorläufig fest. Mit selben Tag erließ die belangte Behörde auch den Umsatzsteuerbescheid 2014 und setzte die Umsatzsteuer iHv. -71.628,70 Euro vorläufig fest. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig sei, erfolge die Veranlagung gem. §200 BAO vorläufig.
Im Erörterungstermin vom 09. April 2024 wurde von den Verfahrensparteien zu den einzelnen Beschwerdepunkten wie folgt ausgeführt:
[Anm. BFG: Die Protokollkorrekturen der Verfahrensparteien gingen am 11. bzw. 22. April 2024 beim BFG ein und werden in der in Folge wörtlich wiedergegebenen Niederschrift "kursiv" bei den entsprechenden Stellen gekennzeichnet (eingeleitet jeweils durch "Protokollkorrektur ..."), wobei die zuvor im ET aufgenommenen und durch die Protokollkorrekturen betroffenen Passagen durchgestrichen wurden.]
"Ad Tz 1 - Steuerfreie Ausfuhrlieferungen:
Frage des Richters an die beschwerdeführende Partei:
Laut Angaben von Herrn C. ,Zur Frage 2.)' erfolgte die Ausfuhr mittels Zollpapiere. Frage an die beschwerdeführende Partei: Liegt eine Durchschrift der Zollpapiere bzw. andere Dokumentationen vor?
StV1 gibt an, dass es bis auf die vorgelegte Bestätigung und der Plausibilisierung in den eingebrachten Schriftsätzen keine weiteren Dokumente vorgelegt werden können.
Ad Tz 2 - Schätzung gern § 184 BAO - Gewinn und USt:
.) Rohaufschlagsschätzung auf Basis des Jahres 2012 (28%)
Frage des Richters an die belangte Behörde: Die Erlöse aus AV seien im Jahr 2011 iHv 7.250,00 und im Jahr 2012 iHv 178.350,00 nicht berücksichtigt worden - nehmen Sie dazu Stellung:
Vertreterin FAÖ1 gibt dazu an, dass die Kalkulation äußerst schwierig gewesen sei. Wenn man die Erlöse aus dem AV berücksichtigt müsste man auch die AfA und die Buchwertabgänge berücksichtigen.
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
Wenn nun eine neue Berechnung gemachen werden müsste, würden 50 Prozent AfA berücksichtigt.
Wenn nun eine neue RA-Kalkulation gemacht werden müsste, wären mindestens 50% der verbuchten AfA und auch die Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen (Konto 7830) beim Wareneinsatz zu berücksichtigen.
Frage des Richters an die belangte Behörde: Ein Vorzeichenfehler soll im Jahr 2012 beim Konto 4007 (damit Rohaufschlag von 18,27% statt 28,88%) vorliegen - nehmen Sie dazu Stellung:
Vertreterin FAÖ1 gibt dazu an, dass auf Grund des inneren Betriebsvergleiches der Vorzeichenfehler bestätigt werden kann.
Frage des Richters an die belangte Behörde: Es sollen die Bestandsveränderungen in sämtlichen Jahren in den Erlösen statt WES Berücksichtigung werden - nehmen Sie dazu Stellung:
Vertreterin FAÖ1 gibt diesem Argument grundsätzlich Recht, hält aber fest, dass diese Bestandveränderungen nur
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
die Komponenten betreffen können, da es nur zu den Ersatzteilen eine Inventur gegeben hat.
die Inventur für die Komponenten/Ersatzteile betreffen können, da es nur zu den Komponenten und Ersatzteilen Inventuren gegeben hat.
.) Mengengerüst:
Frage des Richters an die beschwerdeführende Partei: Handelt es sich dabei um jenes Mengengerüst, welches jenem im E-Mail vom 04. Dezember 2015 entspricht?
StV1 geht davon aus, dass es sich hier um das adaptierte, ursprünglich von Herrn Z. vorgelegte, Mengengerüst handelt. Dieses wurde auf Basis der vorhandenen Einzelbelege und aufgrund der Anzahl der Gerätegehäuse erstellt.
.) Lagerbestand:
Frage des Richters an die belangte Behörde: Lt Bf. sei zum 31. Oktober 2014 ein Lagerstand im Ausmaß von 222 Geräten vom Unternehmen genau inventiert und die körperlichen Aufzeichnungen der BP mit Mail vom 07. November 2014 übermittelt worden. Liegen diese Unterlagen vor?
Vertreterin FAÖ1 verliest das E-Mail vom Herrn Z. vom 05.12.20214. Die Unterlage wird als Beilage/.1 zur Niederschrift genommen.
Frage des Richters an die belangte Behörde: Bei Ermittlung des Lagerbestandes sei von der Behörde ebenso nicht berücksichtigt worden, dass
- bei der "Firma J Systems" / Ort4 tw. 200 Geräte gelagert worden seien, und
- 2010 bis 2012 permanent 40 bis 60 Stück Geräte bei der Firma H.H. gestanden seien.
Nehmen Sie dazu Stellung:
Vertreterin FAÖ1: Es liegt eine Bestätigung der Firma J Systems vor. Nach Ansicht der Behörde handelt es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung, es gibt keine Vereinbarung
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
über tatsächliche Überproduktionen und Lagerungen von fertigen Spielautomaten bei der Firma J Systems.
Für die Firma H.H. hat es auch keine Vereinbarung gegeben.
Frage des Richters an die belangte Behörde: In der BVE sei der Unsicherheitsabschlag von 10 % nicht mehr berücksichtigt worden - weshalb nicht?
Vertreterin FAÖ1: Diesbezüglich gehe das Finanzamt davon aus, dass sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, dass
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
dieser Anschlag nicht gerechtfertigt ist.
diese pauschalen Abschläge für Instandhaltung nicht gerechtfertigt sind. Außerdem gibt es die Konten 7202 Instandhaltung 20 und 7203 Instandhaltung EU mit entsprechenden Verbuchungen.
Frage des Richters an die beschwerdeführende Partei: Welche Geräte wurden gelagert, gibt es eine Inventurliste mit den Identifikationsnummern der Geräte?
StV1: Eine Inventurliste mit den Identifikationsnummern der Geräte gibt es nicht.
Frage des Richters an die beschwerdeführende Partei: Sind die genannten 222 Geräte in der Aufstellung ,ET Anhang 3' ersichtlich?
StV1: Die Aufstellung ist der Versuch einer Rekonstruktion. Dafür benötigt man die Leergehäuse und kommt in weiterer Folge auf den Stand von Geräten die vorhanden sein müssen. Die Beschwerdeführerin ist der festen Überzeugung, dass die Geräte im Unternehmen und in den Fremdlagern gelagert waren. Wenn Herr Z. die Aufstellung gemacht hat, werden die 222 Geräte darin auch enthalten sein.
.) Einspielergebnisse:
Frage des Richters an die belangte Behörde und an die beschwerdeführende Partei: Auf welche überprüfbare Grundlage stützen sich die Verfahrensparteien, wenn von einer "Gewinnauszahlung von 80% pro Spielautomat" (belangte Behörde) bzw. von einem "branchenübliche Auszahlungssatz zwischen 88 % und 92 %" (beschwerdeführende Partei) ausgegangen wird?
StV1: Im Umfeld der Bf. gab es auch Außenprüfungsverfahren mit hohen Zuschätzungen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Sachverständigengutachten eingeholt. Diesen Gutachten folgte der UFS. In der Entscheidung RV/0652-G/08 wurde auf Seite 14 der Prozentsatz zw. 88%-92% anerkannt.
Vertreterin FAÖ1 bezieht sich auf die Ergebnisse im eigenen Unternehmen. Dort wurden Mieten zwischen 400,00 und 500,00 Euro netto pro Monat und Einspielergebnisse von 1.800,00 bis 5.000,00 Euro netto
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
pro Spielautomat und
im Monat ausgewiesen. Zudem liegt aus der Vor-BP ein Sachverständigengutachten zum Jahr 2006 vor, mit Einspielergebnissen von 2.400,00 bis 3.700,00 Euro pro Monat.
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
und Gewinnauszahlungen im Durchschnitt von 68 Prozent pro Monat und Spielautomat vor.
Daraus errechnet sich ein Durchschnitt von 68 Prozent.
.) Sondersituation Ungarn und Tz 7 - Kooperationsvertrag - Ungarn:
Der Richter verliest einen Auszug aus der Beschwerde Seite 10 wonach die Automaten ,zu Präsentationszwecken für zukünftige Markteinführung nach Ungarn überbracht' worden seien und ,das Eigentum an den zukünftigen Repräsentanten übergegangen' sei.
Frage des Richters an die beschwerdeführende Partei: Wurden die Geräte unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder wurden sie verkauft?
StV1 gibt an, dass die Geräte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden und verweist diesbezüglich auf die BFG-Akt OZ 68, Seite 22 zu Tz 7 Punkt 1.
Frage des Richters an die belangte Behörde: Laut Beschwerde werde ,von der Behörde die sich aus den geschätzten Einspielergebnissen ergebende Umsatzsteuer wiederum von Hundert und nicht in Hundert berechnet und würden damit im Ergebnis Brutto-Einnahmen pro Monat und Gerät iHv. 1.200,00 Euro unterstellt.' Nehmen Sie dazu Stellung:
Vertreterin FAÖ1: Unsere Annahme war immer 1.000,00 Euro netto.
StV1: In der Anlage 5 zur Ergänzung zu den Vorlageanträgen findet sich die Bestätigung der Firma H.H..
Vertreterin FAÖ1 zum Vor-BP-Verfahren:
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
Die Vorprüfung wurde zu Arbeitsbogennummer 107034/04 und 107036/04 von der Großbetriebsprüfung Graz zur Bf.
Die Angaben zum Gutachten von Name Gutachter stammen aus den Arbeitsbögen 107034/04 und 107036/04 der Vorprüfungen.
StV1 ergänzt zur genannten UFS Entscheidung: Das zweite Gutachten, aufgrund dessen der UFS lediglich einen Sicherheitszuschlag verhängt hat wurde von der belangten Behörde im gegenständlichen Außenprüfungsverfahren ignoriert.
Vertreterin FAÖ2 weist darauf hin, dass die Schätzung ohnehin nur von 1.000,00 Euro netto und nicht von 2.400,00 bis 3.700,00 Euro ausgegangen ist.
In Folge werden die einzelnen Tz durchgegangen:
Tz 1: StV1 verweist auf die Ausführungen in den übermittelten Schriftsätzen. Die belangte Behörde verweist ebenfalls auf die eingebrachten Schriftsätze.
Tz 2: StV1 nimmt Bezug auf die Einspielergebnisse: Die Schätzungsberechtigung ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die Behörde hat bis dato nicht bekannt gegeben welche Methode der Schätzung sie angewandt hat, sondern sie baut ihre Schätzung auf Prämissen auf. Diese haben nichts mit der Realität zu tun. Wo sollen die 383 Automaten gestanden sein? Es wird das große Ganze übersehen. Das Unternehmen hat sich im Jahr 2011 auf den Verkauf und die Vermietung der Apparate spezialisiert. Eine Bewirtschaftung wie die belangte Behörde angibt wäre nicht möglich gewesen und geht in Richtung Negativbeweis der Bf.
Zum Mengengerüst: das vorgelegte Mengengerüst ist nicht unplausibel und geht sich mit dem Abverkauf im Jahre 2016 aus.
Protokollkorrektur stV StV1 22. April 2024:
Im Jahr wurden noch 208 Stück verkauft und es bleiben 5 Leergehäuse übrig.
Das ursprüngliche Mengengerüst, das von Herrn Z. übermittelt wurde, wurde überarbeitet. Anhand der vorhandenen Einzelbelege wurde das Mengengerüst adaptiert und bis 2016 fortgeführt. So ergibt sich eine plausible Darstellung, bei der im Jahr 2016 lediglich 5 Leergehäuse übrigbleiben. Zu überarbeiteten Mengengerüst gemäß Anlage 1, Ladung ET Anhang 3 äußerte sich die belangte Behörde bisher nicht. Es wurde im Erörterungstermin angeboten, dass zwischenzeitig bis 2016 fortgeführte Mengengerüst sowie deren Berechnungsgrundlagen vorzulegen.
Die Buchführung ist - wie mehrmals zugegeben - nicht optimal gewesen, die Bf. hat auch über einen Sicherheitszuschlag gesprochen.
Zum Lager: Es liegen keine Gefälligkeitsbestätigungen vor. Herr Z. hat ausgesagt, dass bis zu 500 Geräte gelagert werden konnten. Mit den auswertigen Lagern ist eine Lagerkapazität von 750 Geräten möglich gewesen.
Auf die Frage des Richters wie sich die unterschiedlichen Summen betreffend die Lagerkapazität - ca. 170 Geräte laut Betriebsbesichtigung, ca. 500 Geräte laut Berechnung Herr Z. - erklären lassen, gibt Herr StV1 an: Es liegt eine Bestätigung vom 23. März 2015 vor, indem Herr Z. eine Berechnung der Lagerkapazität vorgenommen hat, laut der eine Kapazität von ca. 500 Geräten errechnet wurde. Es hat auch schon im Jahre 2011 eine Benachrichtigung von Herrn Z. an die damalige steuerliche Vertretung gegeben, in welcher Herr Z. auf das übervolle Lager hingewiesen hat.
Herr StV1 wird die Berechnung der Lagerkapazität dem Gericht nachreichen.
Vertreterin FAÖ1 zum Mengengerüst: Herr Z. hat eine Übersicht übermittelt und bekannt gegeben wie viele Geräte verkauft wurden. Für das Jahr 2010 hat Herr Z. zum Typ Marke 19" 302 verkaufte Geräte angegeben und den Verkaufspreis mit 7.500,00 Euro pro Stück angegeben.
Protokollkorrektur stV StV1 22. April 2024:
Für das Jahr 2010 hat Herr Z. zum Typ Marke 19" 302 verkaufte Geräte angegeben und den Verkaufspreis mit 7.500,00 Euro pro Stück angegeben.
Seitens der belangten Behörde wurden 7.500,00 Euro aus einer Rechnung für einen Automaten dieses Typs als Verkaufspreis entnommen.
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
Wenn man hochrechnet, kommt ein Erlös von über 2,2 Millionen Euro heraus. Dem Gegenüber ist laut Mengengerüst nur ein Erlös von ca. 830.000,00 Euro ausgewiesen. Die Stückzahl der verkauften Geräte kann nicht stimmen. Zu den Eigen-Aufstellungen 2010: Laut Neuberechnung werden 7 Stück ausgewiesen damit soll ein Einspielergebnis von 1 Million Euro erwirtschaftet worden sein.
Mit einem Verkaufspreis von 7.500,- Euro für diesen Gerätetyp pro Stück ergibt sich ein Gesamterlös von über 2,2 Millionen Euro. Demgegenüber ist laut Mengengerüst/Deckungsbeitragsrechnung nur ein Erlös von verkaufte Geräte von ca. 830.000,- Euro ausgewiesen. Die Stückzahl der verkauften Geräte oder auch die verbuchten Erlöse zu den verkauften Geräten kann daher nicht stimmen.
[Anm. BFG: Die Aufstellung btr. Marke 19'' für das Jahr 2010 ist aktenkundig. Es handelt sich dabei um einen Anhang zum E-Mail von Herrn Z. vom 5. Juli 2011., BFG-Akt OZ 62, Arbeitsbogen Teil IV, S. 440.]
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
Frau Vertreterin FAÖ1 übergibt einen Ordner zur "Berechnung WES für Glücksspielgeräte".
Vertreterin FAÖ1 übergibt einen Ordner mit den Kopien von Eingangsrechnungen - Einkauf Automatengehäuse zur "Berechnung WES Glücksspielgeräte". Außerdem wurde von Vertreterin FAÖ1 angemerkt, dass diese Einkäufe sehr häufig bar bezahlt wurden.
StV1 hält fest, dass es sich bei dem von der Behörde soeben genannten "Mengengerüst" nicht um die Anlage 1, Ladung ET Anhang 3, handelt, sondern um die Deckungsbeitragsrechnung (DB).
Die DB wird als Beilage/.2 zur Niederschrift genommen.
Vertreterin FAÖ1 verweist hinsichtlich der Buchhaltung und der Einspielergebnisse auf die bisherigen Eingaben und ergänzt zu den Einspielergebnissen, dass
Protokollkorrektur FAÖ, Vertreterin FAÖ1 11. April 2024:
die Geräte immer auf "0" gestellt wurden, womit eine Verprobung nicht möglich war.
die Zählerstände der Spielautomaten nach Entleerung der Geldbeträge immer auf "0" gestellt wurden, womit die Einnahmen nicht belegt waren bzw. eine Verprobung unmöglich war.
Außerdem wurden, wie aus Erhebungen der FinPol bei Gaststätten ersichtlich, mehr Geräte der BH gemeldet als tatsächlich im Betrieb aufgestellt wurden.
Vertreterin FAÖ2 ergänzt: Es hat auch im Jahr 2011 noch Einspielergebnisse in Höhe von ca. 65.000,00 Euro gegeben.
StV1 gibt an zur Gerätelieferung nach Ungarn an, dass die Geräte in Ungarn "zur Verfügung gestellt wurden". Ob die Geräte Eigentum der ungarischen Firma wurden kann er nicht sagen.
RA X. ergänzt, dass diese Geräte wegen Zeitablauf und der technischen Weiterentwicklung wertlos sind. Die in den Gerätschaften vorhandenen notwendigen Platinen sind den geänderten technischen Erfordernissen anzupassen.
StV1: Es ist festzuhalten, dass das Mengengerüst und die DB-Rechnung vermischt werden, es sich aber dabei um zwei unterschiedliche Aufstellungen handelt. StV1 ergänzt noch, dass die von der belangten Behörde angesprochenen Erhebungen der Finanzpolizei aus dem Jahre 2015 der Bf. nicht vorliegen und dies sehr überraschend sei.
Vertreterin FAÖ2 entgegnet RA X., dass die Geräte im Prüfungszeitraum 2010-2012 technisch nicht veraltet waren.
Auf die Frage von Vertreterin FAÖ2 ob die Geräte in das Eigentum der ungarischen Firma übergegangen ist oder nicht gibt RA X. an, dass die Geräte zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wurden.
Tz 3: Die Verfahrensparteien verweisen auf die bisherigen Eingaben.
Tz 5: Die Verfahrensparteien verweisen auf die bisherigen Eingaben.
Tz 4 und 6: Die Verfahrensparteien verweisen auf die bisherigen Eingaben.
Tz 7: Die Verfahrensparteien verweisen auf die bisherigen Eingaben.
Tz 8: Die Verfahrensparteien verweisen auf die bisherigen Eingaben.
Auf die Frage des Richters gibt Vertreterin FAÖ1 an, dass 30.000,00 Euro jeweils an Herrn C. und an die X. Handels und Vertriebs GmbH bezahlt wurden.
Tz 9: Die Verfahrensparteien verweisen auf die bisherigen Eingaben."
Der von Vertreterin FAÖ1 übergebene Ordner wird vom BFG in der Folge als "BFG-Ordner grün" bezeichnet.
In der Protokollkorrektur der steuerlichen Vertretung vom 22. April 2024 wird zu den Aussagen der Vertreterinnen der belangten Behörde
"Vertreterin FAÖ1: ... Dem Gegenüber ist laut Mengengerüst nur ein Erlös von ca. 830.000,00 Euro ausgewiesen. Die Stückzahl der verkauften Geräte kann nicht stimmen. Zu den Eigen-Aufstellungen 2010: Laut Neuberechnung werden 7 Stück ausgewiesen damit soll ein Einspielergebnis von 1 Million Euro erwirtschaftet worden sein" und "Vertreterin FAÖ2 ergänzt: Es hat auch im Jahr 2011 noch Einspielergebnisse in Höhe von ca. 65.000,00 Euro gegeben"
als Klar- und Richtigstellung ergänzt:
"Die Interpretation der Behördenvertreterinnen ist unrichtig, weil die Behördenvertreterinnen das Stichtagsprinzip nicht berücksichtigen.
In der Anlage darf ich Ihnen die monatlichen Einspielergebnisse zukommen lassen. Daraus ist ersichtlich, dass das Einspielergebnis im Jahr 2010 tatsächlich rd 1 Mio Euro betragen hat. Im Mengengerüst wird die Eigenaufstellung zum Stichtag 31.12.2010 wiedergegeben. Wie auch bei anderen Stichtagszahlenangaben zieht auch hier Frau Vertreterin FAÖ1 den unzutreffenden Schluss, dass die Anzahl der Geräte in Eigenaufstellung das ganze Jahr gleich gewesen sein soll. Wenn man per 31.12.2010 sieben Geräte aufgestellt hat, schließt dies nicht aus, dass davor eine höhere Anzahl an Geräten in Eigenaufstellung betrieben wurde. Die Herangehensweise sowie die Schlussfolgerung von Frau Vertreterin FAÖ1 ist daher unrichtig.
Dem gleichen Fehler unterliegt auch Vertreterin FAÖ2, wenn diese mit Ihrer Aussage suggeriert, dass 0 (in Worten null) Geräte Eigenaufstellung im Mengengerüst für das Jahr 2011 unrichtig sei, weil es im Jahr 2011 Einspielergebnisse in Höhe von ca 65.000,00 Euro gegeben hätte. Wie das monatliche Einspielergebnis des Jahres 2011 zeigt wurde dieses Ergebnis im Wesentlichen im ersten Halbjahr 2011 eingespielt. Dennoch ist es zutreffend, dass zum Stichtag 31.12.2011 keine (null) Geräte in Eigenaufstellung betrieben wurden. Auch hier schließt die Stichtagsangabe zum 31.12.2011 nicht aus, dass im Jahr 2011 sich Geräte in Eigenaufstellung befunden haben, aber eben nicht (mehr) zum Stichtag 31.12.2011.
Das Mengengerüst ist nicht unplausibel, es wir von den Behördenvertreterinnen falsch interpretiert und falsch verstanden, weil man sich offenbar mit der dahinter stehenden Logik nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Wie auch im Erörterungstermin angemerkt kommt es in den Ausführungen der belangten Behörde häufig zu einer Vermischung des Mengengerüsts mit der sog DB-Rechnung. Wie das Beispiel der Anzahl der Eigenaufstellung eindrucksvoll unter Beweis stellt ist diese Vermengung fatal, weil der Erlös eine Veranlagungsperiode abbildet, der Anzahl der Geräte im Mengengerüst hingegen eine Stichtagsbetrachtung zu Grunde liegt."
Die Anträge auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO und Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO wurden mit Anbringen vom 18. Dezember 2025 zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 2006 errichtet [BFG-Akt OZ 58, S. 70, Gesellschaftsvertrag] und im Firmenbuch mit 20. Februar 2007 zu Firmenbuchnummer qqq eingetragen [BFG-Akt OZ 110]. Gegenstand des Unternehmens ist laut § 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags vom 20. Dezember 2006 "der Handel samt Import und Export mit Waren jeglicher Art, insbesondere von Spielautomaten, online Internetterminals, Spiele-Software, welche online über das Internet gespielt werden, sowie der Betrieb von Gastronomiestätten jeglicher Art" [BFG-Akt OZ 58, Seite 72, Gesellschaftsvertrag].
Laut (historischen) Firmenbuchauszug und Urkunden waren als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen:
Gesellschafter:
X.X. vom 20. Dezember 2006, im Firmenbuch eingetragen am 20. Februar 2007, bis 26, November 2008, im Firmenbuch eingetragen am 05. Dezember 2008 [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch], und vom 23. September 2016, im Firmenbuch eingetragen am 20. Oktober 2016, bis laufend [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch];
C.C. vom 20. Dezember 2006, im Firmenbuch eingetragen am 20. Februar 2007, bis 02. Dezember 2008, im Firmenbuch eingetragen am 23. Jänner 2009 [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch];
Y.X. von 26. November 2008, im Firmenbuch eingetragen am 05. Dezember 2008 bis 23. September 2016, im Firmenbuch eingetragen am 20. Oktober 2016 [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch];
Y.C. von 02. Dezember 2008, im Firmenbuch eingetragen am 23. Jänner 2009, bis 22. September 2009, im Firmenbuch eingetragen am 30. Oktober 2009 [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch];
Z.Z. vom 22. September 2009, im Firmenbuch eingetragen am 30. Oktober 2009, bis 23. September 2016, im Firmenbuch eingetragen am 20. Oktober 2016 [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch].
Geschäftsführer:
GF1 vom 20. Dezember 2006, im Firmenbuch eingetragen am 20. Februar 2007, bis 21. Jänner 2008, im Firmenbuch eingetragen am 02. Februar 2008 [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch];
GF2 vom 21. Jänner 2008, im Firmenbuch eingetragen am 02. Februar 2008, bis 22. Oktober 2009, im Firmenbuch eingetragen am 30. Oktober 2009 [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch];
GF3 vom 22. Oktober 2009, im Firmenbuch eingetragen am 30. Oktober 2009, bis 26. Mai 2010, im Firmenbuch eingetragen am 16. Juni 2010 [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch];
Z.Z. vom 26. Mai 2010, im Firmenbuch eingetragen am 16. Juni 2010 bis xx. Oktober 2015 (Todestag von Herrn Z.) [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch];
X.X. als Notgeschäftsführer gem. § 15a GmbHG vom 15. Dezember 2015, im Firmenbuch eingetragen am 15. Dezember 2015, bis 12. Jänner 2017, ab 12. Jänner 2017 Geschäftsführer, im Firmenbuch eingetragen am 18. Jänner 2017, bis laufend [BFG-Akt OZ 109, Firmenbuchauszug historisch].
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 26. November 2008, Notar-Geschäftszahl 2310, hat Herr X.X., als Gesellschafter der Bf. mit einer Stammeinlage von 17.500,00 Euro seiner Gattin Y.X. diesen Geschäftsanteil um 1,00 Euro abgetreten.
Am selben Tag richtete Frau Y.X. für sich und die Rechtsnachfolger, an X.X. das folgende notarielle Abtretungsanbot, Notar-Geschäftszahl 2311: "Mit Annahme dieses Anbots tritt Frau Y.X. den Vertragsgegenstand an Herrn X.X. ab und übernimmt X.X. den Vertragsgegenstand in sein Alleineigentum. Der Abtretungspreis beträgt den Eur 1,00 (Euro eins)" und weiter: "Die abtretende Gesellschafterin haftet dafür, dass der Vertragsgegenstand ihr unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist. Sie verpflichtet sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbots keine Verfügungen über den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Herrn X.X. zu tätigen" [BFG-Akt OZ 119, Abtretungsvertrag und Abtretungsanbot X.].
Mit notariellem Abtretungsanbot vom 02. Dezember 2008 hat Frau Y.C., als Gesellschafterin der Bf. mit einer Stammeinlage von 17.500,00 Euro Herrn C.C. beziehungsweise an dessen Rechtsnachfolger oder an eine von diesem zu benennende natürliche oder juristische Person das unbefristete Angebot auf Abtretung dieses Geschäftsanteiles um 1,00 Euro gestellt [BFG-Akt OZ 58, S. 120ff, Abtretungsanbot].
Mit Annahmeerklärung vom 22. Oktober 2009 hat Z.Z. den 50%igen Anteil an der Bf. von Y.C., die ihn zuvor von C.C. erhalten hat, übernommen [BFG-Akt OZ 58, S. 117ff, Annahmeerklärung].
Herr C. machte in der notariellen Annahmeerklärung, Notar-Geschäftszahl 2591, vom 22. Oktober 2009 Herrn Z.Z. als annehmende Person des Gesellschaftsanteils namhaft [BFG-Akt OZ 58, S. 118, Annahmeerklärung].
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 3 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100678/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100678.2016
- Stammnummer
- 149902
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF