Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101455/2023
Sorgfaltspflichten bei Beauftragung von Subunternehmen (hier: in der Baubranche)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101455/2023vom 04.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Die Bf. hat durchwegs größere Barzahlungen an Personen geleistet, deren Identitäten unklar waren. Denn die Unterschriften auf den vorgelegten Zahlungsbestätigungen stimmen - klar erkennbar - in keinem Fall mit jenen in den Reisepasskopien (soweit vorhanden) bzw. jenen der vorliegenden Musterzeichnungen überein.
Von jenen Personen, die die Zahlungsbestätigungen gezeichnet haben (sollen), liegen weder Passkopien noch Musterzeichnungserklärungen vor.
Es ist nicht lebensnah, jemandem, dessen Identität (bzw. dessen allfällige Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zahlungen für Dritte) nicht näher geprüft wurde, Barbeträge in der gegenständlichen Größenordnung auszuhändigen (vgl. dazu zB VwGH 20.1.2022, Ra 2021/13/0114, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag).
Eine derartige Vorgangsweise ist in der Baubranche keinesfalls üblich, sondern vielmehr als in höchstem Maße sorgfaltswidrig anzusehen (vgl. zB BFG 4.1.2022, RV/5101505/2018).
Die Bf. erklärte 2012 Umsätze aus Bauleistungen iHv. € 596.299,-; in der Abgabenerklärung wurden Fremdleistungen iHv. € 217.155,- (rund 36,4% der Umsätze) geltend gemacht. Bei einer derart hohen Fremdleistungsquote sind auch die Sorgfaltspflichten der Bf. entsprechend höher anzusetzen.
- Auffallend ist nach Ansicht des BFG überdies, dass die Kontaktaufnahme jeweils von Seiten der Subunternehmen erfolgt sein soll (s. Niederschrift über die Befragung des GF-Bf* vom 17.6.2014). Es ist davon auszugehen, dass üblicherweise der Auftraggeber - sobald bei ihm ein Bedarf an Unterstützung durch Fremdfirmen besteht - an den jeweiligen Auftragnehmer herantritt und nicht umgekehrt der Auftragnehmer sich quasi "blind" bzw. "auf gut Glück" an potenzielle Auftraggeber wendet.
- Es entsprach im Streitjahr zwar nicht den Gepflogenheiten, zwingend die Geschäftsräume der Subunternehmer zu besuchen, wohl aber war es üblich, deren technische Leistungsfähigkeit über Referenzprojekte und/oder die Mitarbeiteranzahl zu prüfen und sich ein Bild von der Qualität der bisherigen Arbeiten des Subunternehmers zu machen (zB durch Internetrecherchen, Unternehmensbroschüren, Besuch laufender Baustellen uä.).
Der Komplementär der Bf. gab jedoch im Zuge seiner Befragung durch die Abgabenbehörde am 17.6.2014 an, keine (weiteren) Referenzen der Subunternehmer eingeholt zu haben. Weder aus dem Vorbringen der Bf. noch aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Bf. die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie deren Befugnis und deren berufliche Zuverlässigkeit auch nur ansatzweise überprüft worden wäre.
Auch darin ist eine maßgebliche Sorgfaltspflichtverletzung der Bf. zu erblicken (s. nochmals zB BFG 4.1.2022, RV/5101505/2018).
Ungewöhnlich ist nach Meinung des BFG auch der Umstand, dass trotz der behaupteten - mehrmaligen und teils beträchtlichen - Bargeldbewegungen kein Kassabuch geführt wurde (s. Befragung des Komplementärs vom 17.6.2014, S. 1).
Damit hat die Bf. aber jedenfalls hinreichend grobe Sorgfaltspflichtverletzungen begangen, die den Schluss rechtfertigen, dass den fraglichen Barzahlungen bzw. den bezüglichen Rechnungen nicht die darin ausgewiesenen Leistungen zugrunde lagen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Subunternehmer jeweils kurz nach der Rechnungslegung an die Bf. insolvent bzw. zahlungsunfähig wurden: Die C Bau GmbH wurde laut Firmenbuch infolge Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit per 15.1.2013 aufgelöst. Die A-Bau GmbH wurde per 22.10.2013 infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst (Aufhebung mangels Kostendeckung mit Beschluss vom 5.2.2014
Wenn die Bf. rügt, die Abgabenbehörde habe Erhebungen bei den Subunternehmern erst Monate bzw. Jahre später vorgenommen, und diese nachträglichen Erhebungen daher für das Streitjahr nicht von Relevanz sein könnten, ist festzuhalten, dass die Prüfungen bei den Subunternehmern jeweils auch Zeiträume (Monate) des Jahres 2012 umfassten, sodass die bezüglichen Ermittlungsergebnisse zeitnah erfolgt sind und sohin jedenfalls auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren herangezogen werden können.
Die Bf. wendet sich ganz allgemein gehalten auch gegen die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung: Der von der Behörde angenommene "Gewinn" sei mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen.
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid 50% der geltend gemachten Barzahlungen anerkannt und dies wie folgt begründet (S. 2 der Beschwerdevorentscheidung):
"Wären Leistungen in jenem Ausmaß und zum abgerechneten Entgelt erbracht worden, hätten die ausbezahlten Nettolöhne nach Abzug der Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuern) etwa 50 % der tatsächlich geltend gemachten Betriebsausgaben betragen, die sich die dienstgebende Abgabepflichtige erspart hat, weil dem Abgabengläubiger die vom Lohn zu berechnenden Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vorenthalten wurden."
Mangels geeigneter Aufzeichnungen oder sonstiger Anhaltspunkte ist diese Schätzung nicht zu beanstanden. Geht man davon aus, dass die entsprechenden Arbeiten von "Schwarzarbeitern" geleistet wurden (s. zB S. 2 der Begründung der Beschwerdevorentscheidung), ist eine Schätzung der Betriebsausgaben (infolge Ersparnis der Lohnabgaben auf Seiten der Bf.) in Höhe der "Nettolöhne" jedenfalls angemessen. Die Bf. hält dem substanziell auch nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Behörde im Beschwerdefall keinen Gebrauch von der Bestimmung des § 162 BAO gemacht hat. Wäre das Finanzamt im Wege des § 162 BAO vorgegangen, hätte der Abzug der beantragten Barzahlungen bei der gegebenen Sachlage wohl auch in voller Höhe verwehrt werden können.
Im Vorlageantrag wird abschließend geltend gemacht, dass die Bf. rechtlich nicht mehr existent und längst in ein anderes Unternehmen eingebracht worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher auch aus diesem Grund unzulässig und rechtswidrig.
Personengesellschaften des Unternehmensrechts (wie zB eine KG) verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung (zB VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigen nach der Judikatur (zB VwGH 19.9.2007, 2004/13/0097; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187; VwGH 4.3.2009, 2007/15/0049; VwGH 18.4.2012, 2009/16/0202) ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (zB noch nicht abgeschlossenes Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO, VwGH 28.10.1998, 96/14/0071; VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142; VwGH 27.4.2016, 2013/13/0003).
Mangels rechtskräftigen Abschlusses des Feststellungsverfahrens 2012 war die Bf. daher jedenfalls noch als Bescheidadressat heranzuziehen.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich im Beschwerdefall auf die oa. Rechtsprechung stützen. Letztendlich war es eine Frage der Beweiswürdigung, ob den vorliegenden Rechnungen, die laut Bf. bar beglichen wurden, tatsächlich erbrachte Leistungen gegenüberstanden oder nicht. Aus den dargelegten Gründen (die im Detail insbesondere aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes hervorgehen) kam das BFG - analog dem Finanzamt - zu dem Schluss, dass die oa. Subunternehmer nicht als Erbringer jener Leistungen, die der Bf. in Rechnung gestellt wurden, anzusehen sind.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag sohin nicht vor.
Graz, am 4. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BarzahlungenScheingeschäftScheinunternehmerScheinrechnungenDeckungsrechnungenFremdleistungsaufwandSchwarzarbeiter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101455/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101455.2023
- Stammnummer
- 142219
- Gültig
- 04.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF