Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0126-L/02
Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im
Grunde stellt sich die Frage nach der Gewinnermittlungsart erst sobald
feststeht, dass keine Liebhaberei vorliegt (siehe auch das Erkenntnis des VwGH
vom 27.10.1987,
87/14/0129).
Die
Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des § 119 BAO gilt jedoch auch hier.
Der Bw. hat wiederholt auf seine auch ab dem Jahr 1998 vorliegenden positiven
Ergebnisse hingewiesen, diese jedoch durch keinerlei Aufzeichnungen untermauern
können. Fraglich ist daher, ob Aufzeichnungen - die den Bw. zu obigen
Rückschlüssen führen - vorliegen, aber der Abgabenbehörde
nicht vorgelegt worden sind, oder die behaupteten Überschüsse als
bloße Annahmen zu qualifizieren
sind.
Der
Bw. ist jedenfalls näher an der Sache und am Beweis im Sinne des
Erkenntnisses des VwGH vom 24.4.1997, 94/15/0012 und wäre somit
verpflichtet gewesen, alle für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände offen zu
legen.
Nach
Ansicht des Senates besteht jedenfalls auch bei Inanspruchnahme der
Gewinnermittlungsart Vollpauschalierung die Pflicht gemäß
§ 126
BAO, jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen
Abgabevorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen,
somit die Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 126 Abs. 2 BAO
aufzuzeichnen.
Insbesondere
wird auch in § 132 BAO festgehalten, dass Bücher und Aufzeichnungen so
lange aufzubewahren sind, als sie für die Abgabenerhebung betreffende
anhängige Verfahren von Bedeutung
sind.
Im
gegenständlichen Fall wurde die der Berufung zu Grunde liegende
Betriebsprüfung im Juli 1996 abgeschlossen. Spätestens seit
diesem Zeitpunkt waren für den Bw. die Zweifel an der
Einkunftsquelleneigenschaft seiner Betätigung
offenkundig.
Ein
Versuch, eine Liebhabereiprüfung zu unterlaufen durch Umstieg auf die
Gewinnermittlungsart Vollpauschalierung wäre als äußerst
fragwürdig zu
qualifizieren.
Zweck
der Pauschalierungsnormen ist Vereinfachung, nicht die Verschleierung von
tatsächlichen Verhältnissen. Aus diesem Grund kann auch der Wechsel
zur Vollpauschalierung nicht von den Aufzeichnungspflichten gemäß
Bundesabgabenordnung befreien.
Die
Verletzung der Aufzeichnungspflichten führt grundsätzlich zu einer
Schätzungsberechtigung gemäß
§ 184 BAO.
Bei
einer Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist und
deren Bewirtschaftung sich im besonderen Maße für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignet iSd § 1 Abs. 2 Z 1 LVO ist beim
Vorliegen von Verlusten Liebhaberei
anzunehmen.
Die
Einstufung in eine solche Tätigkeit hat auf Grund einer abstrakten, nach
der Verkehrsauffassung orientierten Beurteilung zu erfolgen. Es ist dabei nicht
auf den konkreten Fall, nicht auf die subjektive Sicht des Steuerpflichtigen
einzugehen.
Wie
auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.5.1996, 93/15/0215, ausführt, ist
darauf abzustellen, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung an Hand
eines abstrakten Maßstabes ("typischerweise", "nach der
Verkehrsauffassung") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung
begründeten Neigung
aufweist.
Im
Erkenntnis vom 26.11.2002, 98/15/0144, wurde vom VwGH eine Bewirtschaftung eines
Forstes von lediglich 20 ha durch einen zusätzlich freiberuflich
Tätigen als typischerweise einer in der Lebensführung begründeten
Neigung entfließend
qualifiziert.
Auch
die Betätigung in einem land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in der
Größe von 72 ha wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.6.1995,
93/15/0225, noch als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
eingestuft.
Der
Umfang des gegenständlichen Betriebes von nicht ganz 21 ha hindert daher
die Einstufung als § 1 Abs. 2 LVO - Tätigkeit
nicht.
Wenn
neben der verlustbringenden Tätigkeit eine weitere Einkunftsquelle
vorhanden ist, die es ermöglicht, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten
bzw. damit solche Verluste abzudecken, die einen Zusammenhang mit der
Lebensführung haben, liegt laut Erkenntnis des VwGH vom 20.1.1991,
90/13/0058, ein Indiz für mangelnde Gewinnerzielungsabsicht
vor.
In
Zweifelsfällen spricht daher eine solche Vorgangsweise für das
Vorliegen von Liebhaberei (VwGH vom 7.8.1992,
88/14/0018).
Es
ist die Frage zu stellen, weshalb ein wirtschaftlich denkender Mensch Verluste
in Zusammenhang mit einer Betätigung auf sich
nimmt.
Gerade
dass der Bw. einen Großteil seiner Energie und Zeit sowie seine
Einkünfte aus der Arzttätigkeit in die gegenständliche
Tätigkeit investiert, stellt einen Akt der Lebensführung
da.
Wiederholt
wurde von ihm betont, dass die Finanzierung der Landwirtschaft durch den
Arztberuf erfolgt
sei.
Laut
Aktenvermerk vom 22. Jänner 1996 sei das Ziel des Bw. ein Umsatz
aus der Arzttätigkeit von 1
Mio. S.
Wie
aus der obigen Aufstellung zu entnehmen ist, wurden bis zum Jahr 2002 jedenfalls
Umsätze erzielt, die bei Weitem höher liegen. Es ist daher davon
auszugehen, dass über den gesamten Zeitraum 1991 bis 2002 die Finanzierung
jedenfalls zum Teil durch die Arzttätigkeit erfolgt ist.
Auch
in der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw. ausgeführt, dass er auf
Grund der einseitigen Belastung durch den Arztberuf eine zweite Tätigkeit
brauchen würde. Nun ist aber gerade wesentlich, dass aus privaten Motiven,
aus Gründen, die in der Lebensführung liegen, die zweite
Beschäftigung Landwirt ausgeübt worden ist. Allein aus
wirtschaftlichen Überlegungen ergibt die Vorgangsweise des Bw. keinen Sinn,
wenn sich - wie angegeben - die Arbeitsstunden im Verhältnis 50:50
aufteilen, die Einnahmen aber 25:75 zu Gunsten des
Arztberufes.
Nach
Ansicht des Senates ist folglich die Betätigung als Landwirt unter § 1
Abs. 2 LVO zu subsumieren, vor allem auch im Hinblick auf die oben zitierte
Judikatur.
Die
Vermutung von Liebhaberei des § 1 Abs. 2 erster Satz LVO ist jedoch
widerlegbar.
Maßstab
für die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist die objektive
Ertragsfähigkeit der
Betätigung.
Diese
liegt vor, wenn sie in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten
lässt, was vom Steuerpflichtigen in Form einer Prognoserechnung glaubhaft
zu machen ist. Die Beweislast liegt auf Seiten des
Steuerpflichtigen.
Die
Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich erst
nach Ablauf eines tauglichen Beobachtungszeitraumes
möglich.
Der
Bw. selbst geht in Punkt 21 seiner Berufung von einem Zeitraum von 12 Jahren
aus, der mit Ende des Jahres 2002 erfüllt sein
würde.
Der
Senat sieht es daher als unstrittig an, den Beobachtungszeitraum
abzuschließen und eine Liebhabereiprüfung vorzunehmen.
Weder
das Gesetz, noch die Verordnungen, noch der VwGH treffen eine konkrete
Entscheidung im Hinblick auf die Länge des absehbaren Zeitraumes. Dieser
ist im Einzelfall zu
beurteilen.
Die
ersten beiden eingereichten Prognoserechnungen sind in mehrerlei Hinsicht
unvollständig, wenig nachvollziehbar und nicht geeignet, die Erzielung
eines Gesamtüberschusses in absehbarer Zeit darzulegen.
Mit
Schreiben vom 3. Mai 2004 wurde eine zum Großteil
schlüssige Prognoserechnung
eingebracht.
Die
kumulierten adaptierten Jahresergebnisse für die Jahre 1991 bis 1997 werden
darin mit minus 60.577,18 € angegeben, wogegen weder von Seiten
der Amtspartei, noch von Seiten des Senates Bedenken
vorliegen.
Sowohl
im Hinblick auf den ausgeschiedenen Zinsanteil, als auch in Bezug auf die
geschätzten Jahresergebnisse für 1998 bis 2004 wären jedoch
Korrekturen
vorzunehmen.
Es
wurde etwa in den eingereichten Berechnungen nicht - wie in der mündlichen
Verhandlung vereinbart - das Gutachten des Schafzuchtverbandes zur Berechnung
der Einnahmen aus der Schafzucht verwendet. Der Senat hat eine Nachberechnung
vorgenommen, wobei sich in den Jahren 1998 bis 2004 eine Einnahmenminderung von
14.950,00 € ergeben würde. Auch in Bezug auf die Einnahmen aus
Ackerbau mögen Korrekturen angebracht sein - die nun angegebenen Werte
weichen von den in der Berufungsschrift eingereichten wesentlich ab. Der Ansatz
der bisher vorgebrachten Einnahmen für die Jahre der Schätzung
würde ein Ergebnisminus von 10.500,00 €
ergeben.
Auch
im Hinblick auf die sonstigen Aufwendungen liegen Differenzen vor, die vom Bw.
nicht erläutert worden sind. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich der
Bw. wiederholt auf die Zahlen aus 1996 bezogen, da dieses ein Idealjahr
darstellen würde. In diesem Jahr lagen die sonstigen Aufwendungen bei etwa
14.500,00 € - der spätere Ansatz von 7.270,00 € pro
Jahr kann daher nicht nachvollzogen werden - ein Ansatz des Wertes aus 1996
würde in Summe ein Einnahmenminus von zusätzlichen
25.410,00 €
darstellen.
Nun
sind aber alle diese Korrekturen - auch der Ansatz von durchschnittlichen
Schadensfällen an Hand der Angaben des Bw. wäre anzudenken - nicht
geeignet, das positive Gesamtergebnis ab jedenfalls dem Jahr 2004
anzuzweifeln.
Unstrittig
ist, dass sich sowohl im Wald, als auch im Gebäude stille Reserven
angesammelt haben, Vorräte und Tiere am Hof vorhanden sind.
Sowohl
die Amtspartei, als auch der Senat sind daher zu dem Schluss gekommen, dass
spätestens ab dem Jahr 2004 ein positives Gesamtergebnis
vorliegt.
Es
kann dahin gestellt bleiben, welches konkrete Gesamtergebnis im Jahr 2004
tatsächlich erreicht worden ist. Im Sinne einer verfahrensökonomischen
Vorgangsweise wurde auf die Einholung von Bewertungsgutachten
verzichtet.
Da
die Beweislast wie oben ausgeführt beim Bw. liegt und ein solcher Beweis
aus den oben angeführten Gründen gelungen ist, kann von einer
objektiven Ertragsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO
ausgegangen
werden.
Dass
ein Zeitraum von 14 Jahren jedenfalls als absehbar zu qualifizieren ist, wurde
auch von der Amtspartei nicht
angezweifelt.
Die
Liebhabereivermutung konnte widerlegt werden, es liegt weder im
einkommensteuerrechtlichen Sinn, noch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn
Liebhaberei vor.
Der
Berufung war somit stattzugeben.
Die
negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut den eingereichten
Erklärungen sowie die Umsätze und Vorsteuern aus dieser Tätigkeit
waren daher anzusetzen.
Wie
in der Berufung beantragt wurden die sich auf das Jahr 1994 beziehenden
Änderungen laut Betriebsprüfungsbericht - abhängig von der
Liebhabereibeurteilung -
korrigiert.
Die
AfA im Hinblick auf die Verkleinerung des Wartezimmers zu Gunsten des
landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteiles in Höhe von 844,00 S wurde
bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Zusätzlich
wurde der Anteil an den Kosten Elektroinstallation, der auf den
landwirtschaftlichen Gebäudeteil entfällt, in Höhe von
12.308,00 S (44,82% der Nettogesamtkosten in Höhe von
27.463,33 S) als Ausgabe anerkannt, ebenso die daraus resultierende
Vorsteuer in Höhe von 2.461,65 S.
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Linz,
20. Jänner 2005
Die
Referentin:
Mag. Karin
Peherstorfer
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-L/02
- Stammnummer
- 14028
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF