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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0126-L/02

Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Grunde stellt sich die Frage nach der Gewinnermittlungsart erst sobald feststeht, dass keine Liebhaberei vorliegt (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.1987, 87/14/0129). Die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des § 119 BAO gilt jedoch auch hier. Der Bw. hat wiederholt auf seine auch ab dem Jahr 1998 vorliegenden positiven Ergebnisse hingewiesen, diese jedoch durch keinerlei Aufzeichnungen untermauern können. Fraglich ist daher, ob Aufzeichnungen - die den Bw. zu obigen Rückschlüssen führen - vorliegen, aber der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden sind, oder die behaupteten Überschüsse als bloße Annahmen zu qualifizieren sind. Der Bw. ist jedenfalls näher an der Sache und am Beweis im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 24.4.1997, 94/15/0012 und wäre somit verpflichtet gewesen, alle für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen. Nach Ansicht des Senates besteht jedenfalls auch bei Inanspruchnahme der Gewinnermittlungsart Vollpauschalierung die Pflicht gemäß § 126 BAO, jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabevorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen, somit die Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 126 Abs. 2 BAO aufzuzeichnen. Insbesondere wird auch in § 132 BAO festgehalten, dass Bücher und Aufzeichnungen so lange aufzubewahren sind, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Im gegenständlichen Fall wurde die der Berufung zu Grunde liegende Betriebsprüfung im Juli 1996 abgeschlossen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt waren für den Bw. die Zweifel an der Einkunftsquelleneigenschaft seiner Betätigung offenkundig. Ein Versuch, eine Liebhabereiprüfung zu unterlaufen durch Umstieg auf die Gewinnermittlungsart Vollpauschalierung wäre als äußerst fragwürdig zu qualifizieren. Zweck der Pauschalierungsnormen ist Vereinfachung, nicht die Verschleierung von tatsächlichen Verhältnissen. Aus diesem Grund kann auch der Wechsel zur Vollpauschalierung nicht von den Aufzeichnungspflichten gemäß Bundesabgabenordnung befreien. Die Verletzung der Aufzeichnungspflichten führt grundsätzlich zu einer Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO. Bei einer Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist und deren Bewirtschaftung sich im besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet iSd § 1 Abs. 2 Z 1 LVO ist beim Vorliegen von Verlusten Liebhaberei anzunehmen. Die Einstufung in eine solche Tätigkeit hat auf Grund einer abstrakten, nach der Verkehrsauffassung orientierten Beurteilung zu erfolgen. Es ist dabei nicht auf den konkreten Fall, nicht auf die subjektive Sicht des Steuerpflichtigen einzugehen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.5.1996, 93/15/0215, ausführt, ist darauf abzustellen, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung an Hand eines abstrakten Maßstabes ("typischerweise", "nach der Verkehrsauffassung") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Im Erkenntnis vom 26.11.2002, 98/15/0144, wurde vom VwGH eine Bewirtschaftung eines Forstes von lediglich 20 ha durch einen zusätzlich freiberuflich Tätigen als typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entfließend qualifiziert. Auch die Betätigung in einem land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in der Größe von 72 ha wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.6.1995, 93/15/0225, noch als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO eingestuft. Der Umfang des gegenständlichen Betriebes von nicht ganz 21 ha hindert daher die Einstufung als § 1 Abs. 2 LVO - Tätigkeit nicht. Wenn neben der verlustbringenden Tätigkeit eine weitere Einkunftsquelle vorhanden ist, die es ermöglicht, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. damit solche Verluste abzudecken, die einen Zusammenhang mit der Lebensführung haben, liegt laut Erkenntnis des VwGH vom 20.1.1991, 90/13/0058, ein Indiz für mangelnde Gewinnerzielungsabsicht vor. In Zweifelsfällen spricht daher eine solche Vorgangsweise für das Vorliegen von Liebhaberei (VwGH vom 7.8.1992, 88/14/0018). Es ist die Frage zu stellen, weshalb ein wirtschaftlich denkender Mensch Verluste in Zusammenhang mit einer Betätigung auf sich nimmt. Gerade dass der Bw. einen Großteil seiner Energie und Zeit sowie seine Einkünfte aus der Arzttätigkeit in die gegenständliche Tätigkeit investiert, stellt einen Akt der Lebensführung da. Wiederholt wurde von ihm betont, dass die Finanzierung der Landwirtschaft durch den Arztberuf erfolgt sei. Laut Aktenvermerk vom 22. Jänner 1996 sei das Ziel des Bw. ein Umsatz aus der Arzttätigkeit von 1 Mio. S. Wie aus der obigen Aufstellung zu entnehmen ist, wurden bis zum Jahr 2002 jedenfalls Umsätze erzielt, die bei Weitem höher liegen. Es ist daher davon auszugehen, dass über den gesamten Zeitraum 1991 bis 2002 die Finanzierung jedenfalls zum Teil durch die Arzttätigkeit erfolgt ist. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw. ausgeführt, dass er auf Grund der einseitigen Belastung durch den Arztberuf eine zweite Tätigkeit brauchen würde. Nun ist aber gerade wesentlich, dass aus privaten Motiven, aus Gründen, die in der Lebensführung liegen, die zweite Beschäftigung Landwirt ausgeübt worden ist. Allein aus wirtschaftlichen Überlegungen ergibt die Vorgangsweise des Bw. keinen Sinn, wenn sich - wie angegeben - die Arbeitsstunden im Verhältnis 50:50 aufteilen, die Einnahmen aber 25:75 zu Gunsten des Arztberufes. Nach Ansicht des Senates ist folglich die Betätigung als Landwirt unter § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren, vor allem auch im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur. Die Vermutung von Liebhaberei des § 1 Abs. 2 erster Satz LVO ist jedoch widerlegbar. Maßstab für die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung. Diese liegt vor, wenn sie in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt, was vom Steuerpflichtigen in Form einer Prognoserechnung glaubhaft zu machen ist. Die Beweislast liegt auf Seiten des Steuerpflichtigen. Die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich erst nach Ablauf eines tauglichen Beobachtungszeitraumes möglich. Der Bw. selbst geht in Punkt 21 seiner Berufung von einem Zeitraum von 12 Jahren aus, der mit Ende des Jahres 2002 erfüllt sein würde. Der Senat sieht es daher als unstrittig an, den Beobachtungszeitraum abzuschließen und eine Liebhabereiprüfung vorzunehmen. Weder das Gesetz, noch die Verordnungen, noch der VwGH treffen eine konkrete Entscheidung im Hinblick auf die Länge des absehbaren Zeitraumes. Dieser ist im Einzelfall zu beurteilen. Die ersten beiden eingereichten Prognoserechnungen sind in mehrerlei Hinsicht unvollständig, wenig nachvollziehbar und nicht geeignet, die Erzielung eines Gesamtüberschusses in absehbarer Zeit darzulegen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 wurde eine zum Großteil schlüssige Prognoserechnung eingebracht. Die kumulierten adaptierten Jahresergebnisse für die Jahre 1991 bis 1997 werden darin mit minus 60.577,18 € angegeben, wogegen weder von Seiten der Amtspartei, noch von Seiten des Senates Bedenken vorliegen. Sowohl im Hinblick auf den ausgeschiedenen Zinsanteil, als auch in Bezug auf die geschätzten Jahresergebnisse für 1998 bis 2004 wären jedoch Korrekturen vorzunehmen. Es wurde etwa in den eingereichten Berechnungen nicht - wie in der mündlichen Verhandlung vereinbart - das Gutachten des Schafzuchtverbandes zur Berechnung der Einnahmen aus der Schafzucht verwendet. Der Senat hat eine Nachberechnung vorgenommen, wobei sich in den Jahren 1998 bis 2004 eine Einnahmenminderung von 14.950,00 € ergeben würde. Auch in Bezug auf die Einnahmen aus Ackerbau mögen Korrekturen angebracht sein - die nun angegebenen Werte weichen von den in der Berufungsschrift eingereichten wesentlich ab. Der Ansatz der bisher vorgebrachten Einnahmen für die Jahre der Schätzung würde ein Ergebnisminus von 10.500,00 € ergeben. Auch im Hinblick auf die sonstigen Aufwendungen liegen Differenzen vor, die vom Bw. nicht erläutert worden sind. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich der Bw. wiederholt auf die Zahlen aus 1996 bezogen, da dieses ein Idealjahr darstellen würde. In diesem Jahr lagen die sonstigen Aufwendungen bei etwa 14.500,00 € - der spätere Ansatz von 7.270,00 € pro Jahr kann daher nicht nachvollzogen werden - ein Ansatz des Wertes aus 1996 würde in Summe ein Einnahmenminus von zusätzlichen 25.410,00 € darstellen. Nun sind aber alle diese Korrekturen - auch der Ansatz von durchschnittlichen Schadensfällen an Hand der Angaben des Bw. wäre anzudenken - nicht geeignet, das positive Gesamtergebnis ab jedenfalls dem Jahr 2004 anzuzweifeln. Unstrittig ist, dass sich sowohl im Wald, als auch im Gebäude stille Reserven angesammelt haben, Vorräte und Tiere am Hof vorhanden sind. Sowohl die Amtspartei, als auch der Senat sind daher zu dem Schluss gekommen, dass spätestens ab dem Jahr 2004 ein positives Gesamtergebnis vorliegt. Es kann dahin gestellt bleiben, welches konkrete Gesamtergebnis im Jahr 2004 tatsächlich erreicht worden ist. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Vorgangsweise wurde auf die Einholung von Bewertungsgutachten verzichtet. Da die Beweislast wie oben ausgeführt beim Bw. liegt und ein solcher Beweis aus den oben angeführten Gründen gelungen ist, kann von einer objektiven Ertragsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO ausgegangen werden. Dass ein Zeitraum von 14 Jahren jedenfalls als absehbar zu qualifizieren ist, wurde auch von der Amtspartei nicht angezweifelt. Die Liebhabereivermutung konnte widerlegt werden, es liegt weder im einkommensteuerrechtlichen Sinn, noch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn Liebhaberei vor. Der Berufung war somit stattzugeben. Die negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut den eingereichten Erklärungen sowie die Umsätze und Vorsteuern aus dieser Tätigkeit waren daher anzusetzen. Wie in der Berufung beantragt wurden die sich auf das Jahr 1994 beziehenden Änderungen laut Betriebsprüfungsbericht - abhängig von der Liebhabereibeurteilung - korrigiert. Die AfA im Hinblick auf die Verkleinerung des Wartezimmers zu Gunsten des landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteiles in Höhe von 844,00 S wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Zusätzlich wurde der Anteil an den Kosten Elektroinstallation, der auf den landwirtschaftlichen Gebäudeteil entfällt, in Höhe von 12.308,00 S (44,82% der Nettogesamtkosten in Höhe von 27.463,33 S) als Ausgabe anerkannt, ebenso die daraus resultierende Vorsteuer in Höhe von 2.461,65 S. Beilage: 12 Berechnungsblätter Linz, 20. Jänner 2005 Die Referentin: Mag. Karin Peherstorfer  

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Normen und Schlagworte

Land- und ForstwirtschaftLiebhabereiPauschalierungNeigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0126-L/02
Stammnummer
14028
Gültig
20.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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