Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0126-L/02
Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bei 70 Mutterschafen schon 244.000,00 S und bei 135 Mutterschafen
gar 330.000,00 S jährlicher Abgang.
Je optimaler er demnach seinen
Betrieb auslasten würde, desto größere jährliche Defizite
würde er zu verzeichnen haben.
Sei es wie es sei, Fehler
könne jeder machen, in der Regel würden sie entdeckt und korrigiert.
Nicht so hier, obwohl einen dieses völlig unplausible Resultat eigentlich
nachdenklich stimmen müsse.
Er könne sich denken, dass
der Betriebsprüfung von der Annahme eines unrentablen Betriebes ausgehend,
dieses Berechnungsergebnis nicht unwillkommen gewesen wäre, scheine es doch
die eigene Meinung zu bestätigen. Insgesamt stelle dies jedoch einen sehr
plumpen Versuch dar, etwas in sein Gegenteil zu verkehren, um damit punkten zu
können. Korrekt gerechnet ergebe die von der Betriebsprüfung
angewandte Berechnungsart, dass sein Betrieb zum Schluss 4,5 mal zu
produktiv gewesen wäre wie anfangs. Mehr lasse sich aus dieser
Berechnungsart nicht herauslesen, dieses Ergebnis weise jedoch in eine ganz
andere Richtung.
11. Willkürlich und
unbegründet gestehe ihm die Betriebsprüfung bei der
Gutachtensneuberechnung eine viel geringere Fruchtbarkeit seiner Schafe zu als
der Zuchtverband in seinem Gutachten angebe, oder beispielsweise er schon im
Laufe seines Züchterlebens erbracht habe (siehe
Betriebsprüfung 1989 bis 1991 und Prognoserechnung dazu). Diese Zahlen
könnten nur aus dem Gespräch mit ihm stammen, im Verlaufe dessen er
den Prüfer auch von den Problemen, die er schon im Stall gehabt hätte,
berichtet habe (siehe Entgegnung zum Vorhalt). Übrigens wäre in einer
Ausgabe der Schafzuchtverbandszeitung aus 1995 zu lesen gewesen, dass das
fruchtbarste Schaf des ganzen Verbandsgebietes eines aus seinem Stall gewesen
sei.
Der gesetzliche Auftrag an die
Betriebsprüfung sei hier eindeutig, nämlich festzustellen, ob es sich
hier um eine Betätigung handle, die mit Gewinnabsicht geführt werde,
und ob diese objektiv geeignet sei in einem Beobachtungszeitraum einen Gewinn zu
erzielen.
Es sei eindeutig nicht der
gesetzliche Auftrag der Betriebsprüfung, hier zu untersuchen, ob es
irgendwelche Widrigkeiten oder Unwägbarkeiten gebe oder gegeben habe, die
der Erreichung dieses Ziels in Frage hätten stellen können.
Der Gesetzestext hiezu sei
eindeutig, das Vorgehen der Betriebsprüfung unverständlich,
heiße es doch "maßgeblich sei somit die auf Dauer gesehene objektive
Ertragsfähigkeit" und weiter "dabei würden Verluste insbesondere im
Beobachtungszeitraum maßgeblich in die Betrachtung einzubeziehen sein" und
zuletzt "nicht relevant ist, wenn auf Grund von Unwägbarkeiten der
Gesamtgewinn tatsächlich nicht erzielt wird".
Er verweise auf Punkt 1
seiner Berufung und frage sich, ob die Betriebsprüfung mit dieser
Neuberechnung nicht völlig abseits ihres gesetzlichen Auftrages gehandelt
hätte und erkennen lasse, dass sie nicht im Stande sei, die nötige
Unvoreingenommenheit, oder vielleicht wäre hier Fairness das bessere Wort,
zu wahren.
12. In dieser Neuberechnung sei
eine weitere grobe Fehlannahme, die für eine Prognose völlig
untauglich sei:
Die beiden über den von
der Betriebsprüfung beobachteten Zeitraum gemittelten jährlichen
Größen, fixe Kosten und variable Kosten, seien ungeeignet um eine
Aussage über die zukünftige Ertragsfähigkeit des Betriebes zu
wagen.
Die vergangenen Jahre
wären Aufbaujahre gewesen, in denen alles was der Betrieb benötigt
hätte, angeschafft worden sei. Die Herde, die Maschinen, der Stallumbau,
einfach alles sei in dem jährlichen Betriebsabgang subsumiert worden (siehe
Beilage Liquidation), von dem die beiden Größen von der
Betriebsprüfung durch Teilung ermittelt worden seien. Diese einmaligen
Ausgaben würden in Zukunft alle nicht mehr anfallen.
Darunter seien auch viele
Güter, die unter 5.000,00 S gekostet hätten, deswegen lediglich
unter dem Konto geringfügige Warengüter zu finden seien.
Nun würde die
Betriebsprüfung glauben machen wollen, der laufende Betrieb erzeuge in
Zukunft jährlich ebenso hohe fixe und variable Kosten, wie in den
vergangenen Aufbaujahren Kosten angefallen seien. Diese Annahme sei ebenso
unhaltbar, als wolle jemand behaupten, der laufende Betrieb seines
Einfamilienhauses würde jährlich ebenso hohe Kosten erzeugen, als
während der Bauzeit jährlich gemittelte gesamte Baukosten angefallen
seien.
Von den gesamten angefallenen
Aufbaukosten (jährlich gemittelt) ausgehend auf den späteren laufenden
Betrieb schließen zu wollen, könne zu einer Fehleinschätzung
führen.
Man könne hiezu nur so
vorgehen, dass man etwa den tatsächlichen auch in Zukunft anfallenden
Kostenanteil herausrechne, oder ein laufendes Jahr nach der Aufbauphase zur
Prognose hernehme.
13. Inzwischen sei die
Aufbauphase abgeschlossen, es sei alles Benötigte angeschafft worden, wie
wohl ein weiterer Ausbau möglich sein würde (und auch in ein paar
Jahren in Angriff genommen werde). 1996 sei das 1. Jahr, in dem nur die
laufende fixen und variablen Kosten angefallen seien. So gesehen eigne sich 1996
kostenseitig, um eine Prognose zu wagen (siehe auch Beilage Prognose).
14. 1996 sei das 6. Jahr
des Betriebes hier in P. und heuer könne erstmals mit einem positiven
Jahresergebnis gerechnet werden.
15. Auch die nächsten
Jahre könne man mit einem positiven Jahresergebnis rechnen, wenn
Dürre, Krankheiten oder andere Unwägbarkeiten ausbleiben
würden.
16. Um einnahmenseitig eine
Prognose (siehe Beilage - Prognose) zu wagen, würde er auf das Gutachten
des Schafzuchtverbandes verweisen, das vom Finanzamt zu diesem Zweck angefordert
worden sei. Weiters würde er bemerken, dass die in diesem Gutachten
genannten Leistungsdaten von ihm schon überboten worden seien (siehe
Entgegnung - Vorhalt). Dieses Gutachten basiere auf sehr mäßigen
Annahmen, sei also von guten Züchtern und erst recht bei gutem
Versteigerungsverlauf deutlich zu übertreffen.
17. In seinem letzten
Erkenntnis zur Liebhaberei hätte der VwGH festgestellt, dass insbesondere
im Beobachtungszeitraum aufgetretene Verluste maßgeblich in die
Betrachtung einzubeziehen seien. Warum die Betriebsprüfung dieser Judikatur
nicht folgen könne und zur Prognose für die Zukunft gerade die Zahlen
während der Krisenzeit (Dürre, Krankheitsprobleme) heranziehe,
könne nur gemutmaßt werden.
18. Im Zähler der Prognose
der Betriebsprüfung würden also die dürftigen Zahlen der
Krisenzeit um im Nenner der gesamte betriebliche Aufwand der Aufbaujahre
jährlich gemittelt stehen. Dies sehe in seinen Augen nach einem Versuch
aus, mit Gewalt zu einem bestimmten Ergebnis zu gelangen.
19. Ein weiterer Fehler der
Prognose der Betriebsprüfung sei es, den gesamten betrieblichen Aufwand der
Schafzucht zuzuordnen.
Die LVO verlange den ganzen
Betrieb zu betrachten und nicht nur einzelne Kostenstellen. Genau das mache aber
die Betriebsprüfung (siehe auch Betriebsbeschreibung).
Die einzelnen Sparten
hätten in den jeweiligen Jahren ihren spezifischen prozentuellen Anteil
sowohl am Aufwand, als auch am Gewinn. Darüber finde sich in den
Ausführungen des Prüfers kein Wort.
20. Zu einer korrekten Prognose
müsse auch die Situation der Forstwirtschaft betrachtet werden. Auch
darüber finde sich nichts in der Betriebsprüfung.
7-10 fm/ha/Jahr x 5 =
35-50 fm/Jahr x 6 = 210-300 betrage der Wertzuwachs im Wald bis Ende des
Jahres 1996, und 35-50 fm würden jährlich zuwachsen.
Dieser Ertrag sei bis jetzt im
Wesentlichen im Wald belassen worden, es sei nur durch Forstung Holz entnommen
worden und mittels Einzelstammernte, meist Bedränger, weil Bauholz oder
Schnittholz benötigt worden seien.
21. Nach bisheriger Judikatur
sei der VwGH von der Gleichsetzung des Kalkulationszeitraumes mit dem
Beobachtungszeitraum ausgegangen, und von nicht mehr als 12 Jahren. Diesen
Zeitraum zumindest hätte die Betriebsprüfung ihm zugestehen
müssen. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
3. Juli 1996, 92/13/0171 (siehe ÖStZB 17/96) sei der VwGH
von dieser Linie abgegangen und lasse die Betrachtung wesentlich geringerer
Beobachtungszeiträume zu.
22. Weiters: nicht ein
tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung
der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen hätte als
Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften zu gelten. Gerade
letztere Textpassage sei für dieses Verhalten von entscheidender
Bedeutung.
Nachdem wohl niemand im Ernst
zu behaupten wage, dass die Mühlviertler Bauern auf ihren Betrieben nur
ihrem Hobby nachgehen würden, hätte ein Vergleich mit Dritten, nicht
nur die Frage beantworten können, ob ein anderer Bauer an seiner Stelle bei
dieser Betriebsneugründung nach dieser kurzen Zeit schon einen Gesamtgewinn
erzielen hätte können, sondern auch die Frage beantworten können,
ob seine Arbeit im Sinne obiger Textpassage zu beurteilen sein würde. Falls
Irgendjemand daran je ernste Zweifel gehegt habe, wäre während der
Betriebsprüfung ein halbes Jahr Zeit gewesen um diesen Umstand eingehend zu
prüfen.
23. Es gebe also jetzt zwei
Betriebe, zwei Betriebsprüfungen und zwei Prognosen. Beide Betriebe
würden jetzt je 4 Jahre beobachtet werden können, bzw. der 2. in
P. schon fast 6 Jahre, wenn man bis zum damaligen Zeitpunkt
beobachte.
Die erste Betriebsprüfung
sei ohne Beanstandung verlaufen, die dazu erstellte Prognose ergebe für E.
einen möglichen Totalgewinn.
Auf jeden Fall sei die positive
Einnahmenentwicklung deutlich an den damaligen Betriebsergebnissen
ablesbar.
Auch in P. sei die
Aufwärtsentwicklung deutlich sichtbar. Die gleichbleibend hohen Ausgaben
der ersten 5 Jahren seien durch Anschaffungen und den Aufbau verursacht
worden.
Die Einnahmen hätten sich
1991, 1992 und 1993 deutlich nach oben entwickelt, 1994 komme ein Knick
(Krankheitsproblem, siehe Entgegnung zum Vorhalt), anschließend wieder
eine Aufwärtsentwicklung und 1996 schließlich das erste Jahr nach dem
Aufbau mit nur noch halb so hohem Aufwand wie in den Jahren davor, und erster
positiver Jahresabschluss.
Er sei sich bewusst, dass eine
Liebhabereibetrachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes ein diffiziles
Problem sei. Es gebe derzeit nicht viele Betriebsneugründungen auf diesem
Sektor, im Gegenteil es gebe ein Bauernsterben.
Die Gesamtsituation in der
Landwirtschaft sei so, dass Höfe, die bis vor kurzem als wohlbestallte
Vollerwerbe gegolten hätten, nun einen Zuerwerb bräuchten. Dann gebe
es hier das Problem mit der Nutzungsdauer der Maschinen. Der gesamte
Maschinenpark mit seinem großen Kapital hätte
erfahrungsgemäß eine Nutzungsdauer von 25-30 Jahren.
Abgeschrieben werde er buchhalterisch schon in 10 Jahren. Dann der
Beobachtungszeitraum der Forstwirtschaft, der auf Grund des langen Wachstums des
Waldbaumes nicht einfach nur einige wenige Jahre betragen könne.
24. Trotz allem denke er,
hätte die Betriebsprüfung mit einigem guten Willen es schaffen
können, den Sachverhalt auf seinen Betrieb wahrheitsgemäß zu
ermitteln, und im Gefolge daran eine fehlerfreie unverzerrte Prognose zu
erstellen.
Die im
Betriebsprüfungsbericht unter Tz.17 und 22 angeführten Punkte seien
abhängig von der Entscheidung über die Berufung betreffend Liebhaberei
und es werde daher um entsprechende Berichtigung ersucht.
Als Beilagen angeführt
wurden:
Beilage
Betriebsbeschreibung
1990 hätte der Bw. sein
Anwesen zu einem sehr günstigen Preis gekauft (2,5 Mio. S). Diese
sei zwar steuerlich nicht relevant, für ihn aber durchaus von Bedeutung,
wie viel sein Arbeitsplatz koste. Die Betriebsprüfung spreche ihm jegliche
landwirtschaftliche Qualifikation ab, aber die Tatsache, dass es ihm gelungen
sei dieses Objekt 1. und dann um diesen Preis 2. zu realisieren, spreche nicht
für diese Einschätzung.
Trotzdem müsse er diesen
Betrieb völlig neu aufbauen. Die Gründe wären
vernachlässigt, jegliches Inventar vorher verkauft worden.
Der Kauf sei von der
Agrarbezirksbehörde Linz mit einem Siedlungsverfahren genehmigt worden.
5 ha seien Wald,
vorherrschend Fichte, dann Kiefer, und anderes und etwas Laubholz, ein
40 - , 50 - , 65 - und 80-jähriger Bestand. Der
Zuwachs werde großteils im Wald belassen, Bedränger für Bauholz
geerntet. Hauptsächlich werde Durchforstungsarbeit geleistet, Lücken
würde wieder aufgeforstet und mit Wildzaun geschützt werden.
4 ha seien Acker. Er
würde biologisch nach Codexrichtlinien wirtschaften. Er würde
Brotgetreide produzieren, das sehr gute Preise erziele, weiters Futtergetreide
und Feldfutter in der Fruchtfolge.
Die Vernachlässigung der
Gründe wirke sich natürlich vor allem sehr nachteilig auf den Zustand
der Felder aus, hier würde er sehr viel Arbeit hineinstecken zum
"Herrichten der Äcker wie man sagt". Obwohl dies steuerlich nicht relevant
sei, sei erwähnt, dass am Ende des Beobachtungszeitraumes die Gründe
sich in Topform präsentieren würden und daher auch sehr viel mehr Wert
darstellen werden.
Eigenleistung sei in der
Landwirtschaft überhaupt ein nicht unbedeutender Faktor, den man vermutlich
nicht ausreichend beurteilen könne beim Durchblättern von
Belegordnern, wenn die Betriebsprüfung schreibe "sie könne sich das
Ansammeln von stillen Reserven in der Zwischenzeit nicht vorstellen" (siehe
Besprechungsprogramm).
Grob geschätzt würden
die "stillen angesammelten Reserven", und zwar nur die der steuerlich relevant
fiktiv verkaufbaren Betriebsteile, am Ende des Beobachtungszeitraumes in etwa
die Höhe des gesamten derzeitigen Betriebsabganges betragen.
11,7 ha seien Wiesen und
Weiden. Er würde derzeit 12 Großvieheinheiten halten. Ein
durchschnittlicher (nach EU-Richtlinien) Viehbestand, der sich jedoch noch um
einiges steigern würde lassen.
Wie die meisten Nachbarn auch,
hätte er einen Familienbetrieb, die Arbeiten würden von seiner Gattin
und ihm durchgeführt werden.
Die Maschinenausstattung sei
durchschnittlich und ebenso in etwa mit den umliegenden Höfen vergleichbar.
Die Maschinen seien natürlich neu bzw. neuwertig, es sei ja alles von ihm
angeschafft worden.
Neben einer Zuchtstute seien
derzeit 70 Bergschafmuttertiere - Herde - Buchtiere sein Viehbestand. Er
würde alle Produkte vom Schaf, z.B. Bratwürste, Dauerwurst, Wolle,
Felle, Lammfleisch, Zuchtlämmer und Zuchtböcke selbst
vermarkten.
Diese Bewirtschaftungsart sei
seiner jetzigen Lage insofern sehr zuträglich, dass sie bei guten
Ertragsmöglichkeiten ihm auch noch die Zeit lasse, seinen 2. Beruf
auszuüben, den er in der jetzigen Situation benötige, um das
aufgewandte Kapital zu tilgen.
Beilage Liquidation
Die fiktive
Betriebsschließung beinhalte folgende Punkte gleichermaßen:
1. Prozentualer steuerlich
anrechenbarer Anteil des fiktiven Verkaufserlöses des Hofes (mit ein
bisschen Drumherum als schmuckes Bauernsacherl angeboten, und in dieser Form
auch sehr nachgefragt).
Der prozentuale Anteil errechne
sich aus den m³ umbauten Raumes bzw. aus den m² bebauter
Fläche.
Gerade die Berechnungsart werde
aber hier der strittige Punkt sein, denn die Betriebsprüfung schreibe
"stille Reserven haben sich nicht ansammeln können in dieser kurzen Zeit"
und benutze damit offensichtlich einen Wert des Teilungsschlüssel. Wohnhaus
viel wert = großer prozentualer Anteil am Gesamterlös,
Wirtschaftsgebäude wenig wert = kleiner prozentualer Anteil.
Andererseits verwende die
Betriebsprüfung aber zur Berechnung des Ordinationsanteiles am gesamten
(siehe Besprechungsprogramm), und zur Herausrechnung, ob das Hausankaufdarlehen
vom Land zur Wohnraumbeschaffung als Sonderausgabe absetzbar sei, den
m³-Teilungsschlüssel. Zweierlei Maß könne man aber nicht
anwenden, die Betriebsprüfung müsse ihm also auch diesen Teilungsmodus
zugestehen.
Wie hoch im Endeffekt der
Verkaufspreis sein werde, hänge wie jedermann weiß sehr von dem Preis
des Anbieters ab, aber erfahrungsgemäß ließen sich
1,5 Mio. S bis 2,5 Mio. S erzielen.
2/3
davon seien steuerlich anrechenbar.
Noch einen Satz dazu, das
Vorhandensein eines Stalles und einer Scheune mit Drumherum sei alleinig
ausschlaggebend für das Zustandekommen eines solchen Geschäftes, auch
wenn dies nach Werteteilung der geringwertigere Hofanteil sein sollte.
"Sein sollte", denn bis zum
Ende des Beobachtungszeitraumes würden sich ohne Zweifel durch
Eigenleistung, die auch im Betrieb der Bautätigkeit der Landwirtschaft eine
große Rolle spielen würden, beachtliche stille Reserven angesammelt
haben, die dann in der Höhe des derzeitigen Abganges in etwa angenommen
werden könnten.
2. Alle Maschinen und
Güter, die im Anlageverzeichnis stünden bzw. alle Anschaffungen, die
unter 5.000,00 S gekostet hätten und deswegen nur unter dem Konto
geringwertige Wirtschaftsgüter zu finden seien.
3. Bei einer Liquidation am
Stichtag Schlussbesprechung hätten die AfA-Güter weniger zu Buche
schlagen können, dafür die Güter unter 5.000,00 S zum vollen
jetzt noch fast neuwertigen Zeitwert. Bei einer Liquidation am Ende des
Beobachtungszeitraumes sei die AfA gleich 0, deshalb könnten die Güter
jetzt zum vollen Zeitwert verkauft werden, während die geringen Güter
dann nicht mehr so viel einbringen würden wie jetzt.
4. Alle Vorräte und
Verkaufspreisprodukte, die zum Stichtag am Hof gelagert gewesen wären bzw.
noch lagerten unter der Annahme, dass bei einer späteren Liquidation solche
in insgesamt gleicher Erlöshöhe lagern würden.
5. Hier könne nicht
unerwähnt bleiben, dass nach geltendem Steuerrecht Grund und Boden nicht
steuerlich anrechenbar verkauft werden könne. Was auch heiße, dass er
diese Kosten, die ihm durch notwendige Investitionen und Reparaturen derselben
erwachsen seien, bei einer fiktiven Liquidation nicht kompensieren könne,
z.B. Erdbewegungen, Drainagierungen, Reparaturen, Aufforstungskosten,
Wegebaukosten, ....... Kapitalkosten,......
Nun sei es aber so, dass
Landwirtschaft ohne Grund und Boden undenkbar sei. Der Bauer brauche Grund und
Boden wie eine Fabrik Maschinen bzw. ein Dienstleistungsbetrieb seine
Inneneinrichtung. Diese beiden könnten allerdings beide zu einer fiktiven
Liquidation steuerlich anrechenbar verkaufen zu ihrem jeweiligen (gegebenenfalls
höheren) Wert, nicht so ein landwirtschaftlicher Betrieb, dies führe
zu einer ungleich Schlechterstellung von landwirtschaftlichen Betrieben
gegenüber anderen Betrieben im Falle einer fiktiven Liquidation bei einer
Liebhabereibetrachtung. Vermutlich hätte der Gesetzgeber diesen speziellen
Fall auch nicht für diesen Fall geschaffen, weswegen gegebenenfalls beim
VwGH oder VfGH die Frage aufgeworfen werden müsse, ob diese Gesetze
für diesen speziellen Fall überhaupt zuständig seien.
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Hof, 2/3 davon steuerlich
anrechenbar
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ca.
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1,00 -
1,63 Mill. S
|
AfA-Güter(dzt. steuerlich
anrechenbar)
|
ca.
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380.000,00 S
|
alle anderen Werte
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dzt.ca.
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259.000,00 S
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lagernde LAWI-Produkte
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ca.
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150.000,00 S
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Herde+Nachzucht
|
ca.
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300.000,00 S
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Zuchtstute+Fohlen
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ca.
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50.000,00 S
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|
ca.
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1,142.000,00 S
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1,139.000,00 S
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|
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+ 1,00 -
1,63 Mill. S
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|
|
=
2,139.000,00 - 2,769.000,00 S
Nicht berücksichtigt
worden sei der Wertzuwachs der Waldes während des Beobachtungszeitraumes
(siehe Punkt 20 der Berufung).
Beilage Neuberechnung des
Gutachtens
1. Die Betriebsprüfung
ermittle zuerst den durchschnittlichen jährlichen Betriebsaufwand gesamt
und teile ihn in fixe und variable Kosten auf.
2. Dann dividiere die
Betriebsprüfung die gemittelten jährlichen variablen Kosten durch 46,3
und erhalte so 4.200,00 S.
3. Dann wiederum multipliziere
die Betriebsprüfung die 4.200,00 S mit 70 und meine nun bei einem
Bestand von 70 Mutterschafen ein Minus von 294.000,00 S variable
Kosten errechnet zu haben.
Beobachtungszeitraum
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Fixe Kosten
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|
Variable Kosten
|
Z1 Z2 Z3
[Grafik]
4. Eigentlich stelle sich die
Betriebsprüfung hier eine Textaufgabe mit Schlussrechnung, nur sei der
Betriebsprüfung die korrekte Lösung derselben nicht gelungen.
5. Die gemittelten variablen
Kosten seien nämlich hier eine konstante Größe über den
gesamten Beobachtungszeitraum, zumindest so der Ansatz der Betriebsprüfung,
daher sei der Versuch, eine Änderung derselben mittels Schlussrechnung
ermitteln zu wollen, grundsätzlich falsch.
6. Korrekt gerechnet könne
man Folgendes feststellen:
Wenn die gemittelten variablen
Kosten jährlich bekannt seien, weiters die Anzahl der Schafe der einzelnen
Jahre, so könne man daraus die variablen Kosten pro Schaf der jeweiligen
Jahre feststellen und damit den Verlauf der Produktivität.
7. Wenn
Z1 die Anzahl der Schafe
sei mit denen er angefangen habe (16),
Z2 die durchschnittliche
Anzahl (Dezember 91 bis Dezember 93) 46,3 sei, wie von der
Behörde eingesetzt und
Z3 die Schafe
Anfang 1995, nämlich 70, dann könne man mit dem von der
Betriebsprüfung gemachten Ansatz berechnen, dass die variablen Kosten pro
Schaf in diesem Zeitraum um das ca. 4,5-fache gesunken seien, die
Produktivität also um das 4,5-fache gestiegen sei. Eine andere Aussage
könne man nicht treffen.
8. Dass außerdem mit den
beiden Größen fixer und variabler Aufwand der gesamte Betriebsaufwand
unzulässigerweise und nicht der anteilige die Schafzucht betreffend
eingesetzt worden sei, sei bereits erwähnt worden.
9. Dass in diesen beiden
Größen, sowie sie die Betriebsprüfung einsetze, auch alle
Einmalausgaben enthalten seien, und nicht nur die laufenden fixen und variablen
Kosten sei auch bereits erwähnt worden.
10. Auf die Tatsache, dass die
Betriebsprüfung bei der Berechnung des Ertrages eine weit geringere
Fruchtbarkeit als im angeforderten Gutachten angegeben willkürlich annehme,
sei ebenfalls hingewiesen worden.
Beilage Prognose
Zuerst die Kosten:
Ankauf und Nebenkosten: 2,660.000,00 S
Gesamter Abgang bisher: 1,077.000,00 S
Vermutliche weitere Investitionen: 500.000,00 S
Laufender jährlicher
Aufwand, basierend auf den Zahlen 96 x 20, also bis zum Ende des
Beobachtungszeitraumes:
4,200.000,00 S,
insgesamt 8,437.000,00 S
Einnahmen:
1. Wald: Nach einer
gängigen Faustregel wachse im Wald jährlich 7-10 Festmeter
Starkholz pro ha zu. Bei 5 ha Wald seien das nach derzeitigen Holzpreisen
35.000,00 S bis 60.000,00 S nach 25 Jahren also insgesamt
875.000,00 S bis 1,5 Mio. S.
2. Ackerbau: Hier sei erst eine
vorläufige Prognose möglich, siehe auch Beilage Betriebsbeschreibung;
6 ha, 6-jährige Fruchtfolge (2 mal Feldfutter, 1 mal Hafer,
3 mal Brotgetreide), 2 ha also würden jährlich
Brotgetreideerträge erbringen, basierend auf den Ernteerträgen der
letzten Jahre, hochgerechnet auf 2 ha/Jahr x 20:
19.000,00 S/ha/Roggen, 31.000,00 S/ha/Dinkel, beide zusammen pro Jahr
23.000,00 S (im Verhältnis 2:1).
Ertrag Brotgetreide pro Jahr x
20 = 460.000,00 S,
3. Pferdezucht: Ein Zuchtfohlen
pro Jahr durchschnittlich 15.000,00 S (dieser Betrag könne sehr stark
variieren, er könne auch einmal ausfallen, wenn die Stute nicht
trächtig geworden sei, und es könnten bei gutem Preis, wenn es ein
wertvolles Fohlen sei, 45.000,00 S sein).
Innerhalb 20 Jahren also
300.000,00 S.
4. Schafzucht: Derzeit
würden 70 Mutterschafe gehalten werden. Zur Prognose würde er auf
das von der Betriebsprüfung zu diesem Zweck beim Schafzuchtverband
bestellte Gutachten verweisen.
70 x 4.320,00 S/Schaf =
302.400,00 S pro Jahr
Nach dem, was der Bw. in den
letzten Jahren an Aufbau aus dem Boden gestampft hätte, würde er jetzt
eine zumindest kurze Verschnaufpause brauchen, dann erst würde er einen
weiteren Ausbau in Angriff nehmen, danach würde er bis zu
130 Mutterschafe halten können.
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70 MS x 5 +
3 Jahre
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2,419.200,00 S
|
|
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130 MS x 12 =
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6,999.636,00 S
|
|
|
|
11,153.836,00 S
|
-
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11,900.000,00 S
5. Eigenverbrauch an Brennholz
in 25 Jahren
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30 - 40 RH á
450,00 S
|
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|
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= 450.000,00 S
|
-
|
675.000,00 S
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10 - 20 m³ Hackgut
á 450,00 S
|
|
|
Der Eigenverbrauch an Getreide
und Schafprodukten sei schon in der Prognose inkludiert.
So in etwa schaue seine
Prognose aus, nach 25 Jahren steuerlich bereinigt könne er dann mit
einem Ertrag rechnen von:
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+11,153.836,00 S
|
bis
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11,900.000,00 S
|
+450.000,00 S
|
bis
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675.000,00 S
|
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-
8,437.000,00 S
|
|
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+2,660.000,00 S
|
|
5,826.000,00 S
|
bis
|
6,798.000,00 S
Der Gleichstand berechne sich
mit folgender Annäherungsformel
[Grafik]
Die Konstante "C" sei der bisherige betriebliche
Abgang
"T" sei die Dauer des Beobachtungszeitraumes
"E ges" = gesamte Einnahmen
"A ges" = gesamte Ausgaben
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Eine Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu obiger Berufung erfolgte am 24.3.1997 wie folgt:
Es werde nur auf die Punkte der
Berufung eingegangen, die den Verfahrensablauf betreffen würden.
Hinsichtlich der bei der Prüfung festgestellten Sachverhalte und deren
rechtlichen Würdigung werde auf den Arbeitsbogen verwiesen.
Prüfungsort
Die Prüfung sei im Finanzamt durchgeführt
worden.
Zu Beginn der Prüfung (27. November 1995) sei
eine Betriebsbesichtigung erfolgt.
Am 22. Jänner 1996 hätte eine Befragung
des Bw. im Betrieb stattgefunden.
Am 9. Juli 1996
hätte die Schlussbesprechung im Betrieb mit einem Rundgang durch die
Betriebsgebäude stattgefunden.
Maßgeblich für die
Wahl des Prüfungsortes wäre das Ersuchen des Bw. gewesen, bei
Anmeldung zur Betriebsprüfung, die Prüfung möge, sowie die
Vorprüfung, am Finanzamt stattfinden. Als Grund seien fehlende
räumliche Möglichkeiten im Betrieb angegeben worden (kein Platz in der
Ordination). Diesem Ersuchen sei - wie bei der Prüfung von Ärzten
üblich - nachgekommen worden.
Die Betriebsbesichtigungen
hätten sich auf die Ordinationsräume und die landwirtschaftlich
genutzten Gebäudeteile beschränkt. Eine Begehung der land- und
forstwirtschaftlich genutzten Flächen sei nicht erfolgt. Nach Ansicht des
Finanzamtes wäre dies zur Beurteilung des Betriebes nicht notwendig
gewesen. Viehbestand und Erntevorräte hätten sich in den
Betriebsgebäuden befunden.
Am 29. April 1997
wurde obige Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 21. Oktober 2002
wurde durch die Abgabenbehörde II. Instanz folgender
Ergänzungsvorhalt an den Bw. abgefertigt:
1. Die Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 24. März 1997 werde zur allfälligen
Gegenäußerung übermittelt.
2. Wie unterscheide sich der in
E. angesiedelte Betrieb von dem in P.? Welche Tätigkeiten seien weggefallen
bzw. hinzugekommen? Wie unterscheide sich die maschinelle Ausstattung?
3. Welche Vorbereitungsarbeiten
wären im Betrieb P. für die Aufnahme der Tätigkeit notwendig
gewesen und wann hätten diese stattgefunden? Es seien die Maßnahmen
in die jeweiligen Teilbetriebe zu untergliedern (Forstwirtschaft, Schafzucht,
Pferdezucht, Ackerbau,......).
4. Welche Teilbetriebe seien
seit 1991 vorhanden? Würden Geschäftsaufzeichnungen getrennt nach
Teilbereichen erstellt werden? Wenn ja, würden diese seit Beginn der
Tätigkeit einzureichen sein. Inwieweit seien diese organisatorisch
getrennt?
Wer sei für welchen
Betrieb verantwortlich, wer arbeite in welchem Bereich?
Durch welche Maßnahmen
sollten in Zukunft höhere Gewinne erzielt werden? Worauf sei nach Ansicht
des Bw. die Wirtschaftsführung im gegenständlichen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb eingestellt?
5. Inwieweit seien seit 1987
bereits Verbesserungsmaßnahmen realisiert worden, inwieweit die
Wirtschaftsführung geändert worden?
6. Die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001,
2002 seien einzureichen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1997,
92/14/0185).
7. Weiters werde die
detaillierte Berechnung eines fiktiven Übergangs- und
Veräußerungsgewinnes zum Stichtag 31. Dezember 2002
benötigt. Insbesondere sei auch auf die Bewertung der einzelnen Positionen
einzugehen.
Zu den Argumenten der
Berufung:
8. In Punkt 4 werde auf
Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Die Erkenntnisse, auf die sich bezogen werde,
seien mit Zahl zu konkretisieren.
9. In Punkt 2, 6 und 9
werde auf einen Vergleich mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben
hingewiesen. Mit welchen Betrieben sei konkret verglichen worden? Die
Vergleichszahlen seien bekannt zu geben und Ausführungen dazu, weshalb der
jeweilige Betrieb als Vergleichsmaßstab geeignet sein solle.
10. In der Neuberechnung des
Gutachtens durch die Betriebsprüfung könne kein Fehler gefunden
werden. Der Prüfer sei davon ausgegangen, dass die Kosten (Gemeinkosten und
Einzelkosten) pro Schaf höher wären, als der Ertrag pro Schaf. Es
könne sich eventuell eine Änderung der Kosten ergeben. Die Berechnung
selbst sei jedoch nicht unrichtig.
Im Sinne der Ausführungen
des Bw. unter Punkt 12 und 16 wäre ein Kalkulationsmodell im Hinblick
auf die Schafzucht einzureichen. Es würde auch hier von einen Trennung in
Gemeinkosten und Einzelkosten auszugehen sein. Kosten für
Anlagevermögen seien auf deren gewöhnliche Nutzungsdauer
aufzuteilen.
Wann werde bzw. sei die
angekündigte Umstellung auf Milchschafe durchgeführt worden?
Welche zusätzlichen Kosten
würden dadurch wann anfallen, wie wirke sich dies auf die Erträge
aus?
11. Zu Punkt 11 müsse
angeführt werden, dass es eine wesentliche Aufgabe des Betriebsprüfers
gewesen wäre, die Gründe für die erklärten Verluste zu
untersuchen. Gerade die Ursachen und deren Analyse seien als wesentliche
Eckpunkte bei der Prüfung von Liebhaberei zu sehen.
Folglich würde der Bw. nun
aufgefordert werden - wie unter Punkt 19 gefordert - im Hinblick auf die
oben angeführten Teilbetriebe jeweils die Aufwendungen und Erträge der
Jahre 1991 bis 2002 gegenüber zu stellen. Des Weiteren werde bei den
Teilbereichen, die in einem Jahr einen Verlust erzielt hätten, eine Analyse
der Ursachen benötigt. Die Ursachen wären in Teilbereich und
jeweiliges Verlustjahr zu gliedern.
12. Die im Zuge der Berufung
eingereichte Prognose sei aus folgenden Gründen nicht geeignet, die Zukunft
abzubilden:
Wie selbst auch unter
Punkt 19 kritisiert, seien die Aufwendungen und Erträge in die
jeweiligen Teilbetriebsbereiche zu untergliedern. Erst eine Zuordnung der
Aufwendungen zu den Teilbereichen mache eine Analyse möglich. Fraglich
erscheine auch die Zuordnung der angeführten Kosten von
2,660.000,00 S, 1,077.000,00 S und 500.000,00 S zu den Bereichen
Privat, Ordination und zu den Teilbereichen der Land- und Forstwirtschaft. Eine
solche müsse jedenfalls getroffen werden.
Des Weiteren werde zwar von
einem Aufstocken des Schafbestandes und einer Erhöhung der Erträge
ausgegangen, eine damit einhergehende Steigerung der Kosten (es sei im
Jahr 1996 mit einem Bestand von 70 Mutterschafen gerechnet worden) sei
jedoch nicht berücksichtigt worden.
Der Bw. werde daher mit Verweis
auf Punkt 12 der Berufungsschrift aufgefordert, eine detaillierte
Prognoserechnung beginnend mit dem Jahr 1991 einzureichen, aus der
hervorgehe, wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sei. Dabei seien
jedoch die oben angeführten Teilbereiche getrennt zu behandeln.
Insbesondere sei auch
einzugehen auf das aus der medizinischen Tätigkeit einfließende
Kapital (siehe auch die Beilage Betriebsbeschreibung).
Mit Schreiben vom
19. Jänner 2003 wurde wie folgt geantwortet:
Hinsichtlich der
Vorhaltsbeantwortung würden einige Probleme auftreten.
Zu Punkt 1 werde vorerst
insofern Stellung genommen, als dass das in der Stellungnahme des
Betriebsprüfers zitierte Gutachten der Landwirtschaftskammer eine
gegenteilige Ansicht zu den diesbezüglichen Feststellungen der
Betriebsprüfung vertrete. Zudem sei bislang keine Gegenäußerung
zur zusätzlichen Stellungnahme des Bw. vom 15. November 1996
erfolgt.
Hinsichtlich der übrigen
Punkte werde in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Prüfungsfall die
Jahre 1992 bis 1994 betroffen habe, darauf hingewiesen, dass es
äußerst schwierig sei, nunmehr nach 8-10 Jahren die
entsprechenden Belege aufzufinden und verfügbar zu machen, zumal für
diverse Unterlagen keine Belegaufzeichnungspflicht mehr bestehen würde,
sodass erst nachgesehen werden müsse, ob diese überhaupt noch
vorhanden seien und zudem im Zeitraum von der Aufforderung zur
Vorhaltsbeantwortung bis zu dessen Termin diverse Feiertage bzw. Urlaubstage
gelegen wären.
Am
24. Jänner 2003 erging durch die Abgabenbehörde
II. Instanz folgendes Schreiben:
Es werde darauf hingewiesen,
dass der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme vom
24. März 1997 auf die Berufung vom 15. November 1996
Bezug genommen hätte. Der Hinweis im Schreiben vom
19. Jänner 2003 auf eine zusätzliche Stellungnahme von
Seiten des Bw. vom 15. November 1996 gehe daher ins Leere. Laut
Aktenlage existiere keine zusätzliche Stellungnahme vom
15. November 1996.
Würde eine solche
vorhanden sein, würde der Bw. ersucht werden, diese einzureichen.
Die im Hinblick auf
Punkt 1 des oben zitierten Ergänzungsvorhaltes geäußerten
Bedenken würden detailliert darzulegen sein.
In Bezug auf Probleme im
Hinblick auf weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume werde auf
§ 132 Abs. 1 BAO verwiesen. Diesem zu Folge seien Bücher und
Aufzeichnungen, sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige
Belege solange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende
anhängige Verfahren von Bedeutung seien, in denen diejenigen Parteistellung
hätten, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und
Aufzeichnungen zu führen gewesen wären.
Am 25. Februar 2003
wurde vom Bw. folgendes Schreiben eingereicht:
Zu Punkt 2, 3, 4, 5, 9,
11:
1. Im Februar 1982
hätte der Bw. zum Dr.med. promoviert. Im Dezember 1983 hätte er
seine erste Landwirtschaft erworben (14 ha, 4 ha Wald, 10 ha
Wiesen und Acker) mit seiner damaligen Lebensgefährtin. 1986 hätte er
verkaufen müssen, nachdem sich seine Lebensgefährtin von ihm getrennt
hatte, wäre es durch den Wegfall ihrer Hälftefinanzierung zu einer
Überschuldung gekommen.
2. Er hätte damals zum
Ankauf ein Siedlungsverfahren in Anspruch genommen, seinen Verkauf wieder
zurückgelegt und die befreite Grunderwerbssteuer nachgezahlt, mit dem
Zweck, in der Zukunft wieder ein Siedlungsverfahren in Anspruch nehmen zu
können.
2a. Die
Rechtmäßigkeit der Gewährung eines Siedlungsverfahren sei im
Nachhinein vom Finanzamt vor dem Agrarsenat angezweifelt worden.
Dies wäre das
erste Verfahren der Behörde Finanzamt gegen ihn gewesen. Der
Sichtweise des Finanzamtes sei aber nicht Recht gegeben worden und die
Rechtmäßigkeit des Siedlungsverfahrens vom Agrarsenat auch im
Nachhinein voll bestätigt worden und damit auch sein Status als Landwirt
der Behörde Finanzamt gegenüber festgestellt worden. Die Unterlagen
dazu würden aufliegen.
3. 1986 bis 1990 hätte er
in E. einen Hof und umliegende Wiesen, bzw. Grünflächen (gesamt ca.
3 ha) verschiedener Eigentümer gepachtet gehabt. Diese wäre
für ihn auch eine Zeit gewesen, in der er vorerst einmal seinen Wunden
hätte lecken müssen. Das Weggehen seiner damaligen
Lebensgefährtin und das Verkaufen müssen wäre ein
Schicksalsschlag gewesen, den er erst zu verkraften gehabt hätte.
4. 1990 hätte er das
Anwesen in P. gekauft (20,7 ha, 5 ha Wald, 4 ha Acker,
11,7 ha Wiesen), eine mittelbäuerlicher Betrieb wie er für das
obere Mühlviertel typisch sei und sei im Spätherbst 1990 dahin
übersiedelt. Dort würden er und seine Gattin und seine mittlerweile
3 Kinder leben und wirtschaften.
5. Seit 16 Jahren sei er
jetzt praktischer Arzt (Anfang 1987 hätte sein Turnus geendet).
Landwirtschaft würde er jetzt schon 20 Jahre lang betreiben.
6. Mit der Landwirtschaft
begonnen hätte er mit seiner damaligen Lebensgefährtin und
Mitbesitzerin auf den 10 ha nutzbarer landwirtschaftlichen Fläche mit
Milchwirtschaft mit anfangs 9 Milchschafen, 15 Milchziegen und
1 Kuh. Als sich quasi über Nacht seine damaligen Partnerin von ihm
trennte und vom Hof weggezogen sei, hätte er sogar den Turnus, die
Ausbildung zum praktischen Arzt unterbrechen müssen, da seine Anwesenheit
nun ohne Bäuerin unersetzbar gewesen wäre.
7. Aus dieser Erfahrung heraus
und durch diese Zwickmühle, in die er damals geraten wäre, hätte
er auch in E. mit Mutterschafhaltung begonnen. Diese Haltungsform sei
übrigens die in Oberösterreich bzw. überhaupt in ganz
Österreich gebräuchlichste Form der Schafhaltung, die meisten Voll-
und Nebenerwerbsbetriebe seien so organisiert. Sicher auch deshalb, da diese
Haltungsform die Ehen der Landwirte nicht so belaste (im Spannungsfeld unserer
modernen Lebensweise gesehen: Bauern kriegen kaum noch eine Frau, wenn Vieh im
Stall zu versorgen sei oder die Frauen würden sich trennen, wie er es
erfahren habe).
Rückblickend könne
man sagen, dass das enge Korsett dieser Lebensform seine damalige
Lebensgemeinschaft zerstört habe.
Genau deswegen hätte er
auch hier in P. die Mutterschafhaltung weitergeführt und ausgebaut. Bei der
Übersiedelung wäre seine Frau gerade schwanger gewesen zu Matthias,
Simon sei 1992 gekommen und Anna im Februar 1994.
In E. und während der
ersten Jahre in P. wäre er an Wochenenden und Feiertagen beim
Ärztenotdienst tätig gewesen, an den Wochentagen wäre der Aufbau
der Landwirtschaft erfolgt.
Sein Lebensplan nach Ende des
Studiums wäre es gewesen, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen,
diesen zu führen als zentrale berufliche Betätigung und Erwerb, und
nebenbei einer ärztlichen Tätigkeit nachzugehen, in dem Ausmaß,
in dem dies notwendig gewesen wäre.
In einem Gespräch mit dem
Betriebsprüfer hätte er den oben dargelegten Werdegang
ausführlich geschildert. Wenn irgendetwas von dem, was der Prüfer
über ihn geäußerte hätte stimmen würde, würde das
auf jeden Fall im medizinischen Teil seiner Buchhaltung zu finden und dort nicht
zu verbergen gewesen sein. Eine sehr gut dotierte Anstellung über Jahre
etwa oder eine sehr gut gehende Praxis, etc..
Nichts dergleichen: 1995
wäre die Gesamtsumme seiner medizinischen Investitionen 250.646,00 S
gewesen und 243.313,00 S 8 Jahre nach Beginn seiner Praxis und der
Großteil seiner medizinischen Einnahmen wäre von einem so genannten
Gelegenheitsjob am Wochenende gestammt.
Davon hätte er den
Prüfer in Kenntnis gesetzt.
Erstaunlicherweise sei in
seinem Protokoll darüber nichts zu lesen.
8. Geplant hätte er
jedoch, auf Milchschafe umzustellen, wenn die Kinder beginnen würden zur
Schule zu gehen. Inzwischen sei es so, dass seine Frau leider gesundheitlich
nicht mehr so belastbar sei. Würde er auf seine ursprüngliche Planung
beharren, würde seine Frau noch mehr erkranken oder seine Ehe würde
zerbrechen, oder beides.
9. Deshalb würde er jetzt
die Mutterschafhaltung weiterführen und würde das auch in Zukunft so
machen. Übrigens wie die meisten Züchter in Österreich auch, da
er das arbeitstechnisch und auch alleine gut bewältigen könne.
Dieselbe Tendenz sehe man auch bei den Kühen - Mütterkuhhaltung - und
werde dort auch stark mit Prämienanreizen beworben.
10. Der Prüfer, der eine
Betriebsprüfung konkret vorbereite und durchführe, denke ich, sei ein
Pendant zu einem Untersuchungsrichter, der einen Fall aufzuklären habe. Er
hätte objektiv zu sein und hätte die Aufgabe alle wesentliche Fakten
zu erheben und zu beurteilen, besonders in so einem Fall der
Liebhabereivermutung (und nicht nur die Fakten, die ihm in seinen Kram passen
würden).
Dies hätte der Prüfer
unterlassen, was ein klarer Mangel sei.
10a. Durch diese Unterlassung
sei es ihm im Prüfungsprotokoll möglich gewesen (und dadurch auch
seinen Vorgesetzten und all jenen gegenüber, die seinen Betrieb nicht
kennen würden und nie hier gewesen wären) es so darzustellen, als
würde er hier einen gut verdienenden Arzt vorgefunden haben, der mit seinem
überschüssigen Geld, fachunkundig, in seiner Freizeit sein
Bedürfnis stille, in der Natur zu sein.
Dies sei eine glatte Verdrehung
um 180 Grad!
10b. Der Bw. würde
unterstellen, das wäre Absicht gewesen, denn es hätte in der
Vergangenheit Liebhabereiverfahren gegeben, bei denen abschlägige Bescheide
ergangen wären. Es wären dies vermögende Ärzte gewesen, die
ihre Freizeitpferdehaltung steuerlich aktiviert hätten. Bei all diesen
Betrieben hätte klar der Freizeithobbywochenendcharakter der
Betätigung festgestellt werden können, außerdem die fehlende
Gewinnabsicht (Kosten hätten dort wenig Rolle gespielt), und diese
Bescheide wären daher zu Recht erfolgt.
Mit seiner Darstellung
hätte ihn der Prüfer genau in dieses Licht gesetzt.
10c. Auch wenn der Prüfer
die Interessen des Finanzamtes zu wahren habe, so sei er doch, da er die einzige
untersuchende Person sei, zur Objektivität verpflichtet - denn wenn er nur
der Ankläger sei, wer sei dann sein Verteidiger?
10d. Er hätte in seinem
Prüfbericht nicht wahrheitsgetreu berichtet, was er erheben hätte
können, sondern hätte alles so gedreht, dass er es nach Liebhaberei
ausschauen hätte lassen können.
Dies sei der schwerwiegendste
Mangel der Prüfung.
11. Dadurch sei der Bw.
gezwungen worden in seiner Berufung seinen Betrieb umfangreich vorzustellen und
zu erklären, was er mache. Die Aufgliederung in Betriebsteile sei
didaktisch notwendig, um zu zeigen, wie nachlässig (oder absichtlich
verfälscht) geprüft worden sei.
11a. Der Prüfer hätte
in seinen Berechnungen "Kraut und Rüben" zusammengewürfelt und unter
"Schafkosten" alle Kosten summiert, auch die, die ausschließlich die
Forstwirtschaft (Seilwinde oder Forstpflanzen z.B.), den Acker (Saatgut für
Brotgetreide z.B.) - Teile jedes typischen Mühlviertler Familienbetriebes
in dieser Größe, oder das Pferd betreffen würden
(Deckhengstgebühr z.B.).
Neuerdings wieder häufiger
anzutreffen auf bäuerlichen Familienbetrieben; und bei ihm übrigens
nebenbei bemerkt für sich gesehen betriebswirtschaftlich eindeutig positiv
bilanzierend, im Gegensatz zu den oben erwähnten
Ärztepferderanches.
11b. Im täglichen
Arbeitsablauf seien diese "Teile" weder bei ihm, noch bei allen anderen Bauern
getrennt, auch buchhalterisch nicht, deshalb könne er jetzt im Nachhinein
keine nach Teilbereichen getrennten Aufzeichnungen liefern.
Während der Jahre, in
denen er pauschal versteuert hätte, hätte er keine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht, da dies nicht verpflichtend sei bei dieser
Versteuerungsvariante. Er könne deswegen keine nachreichen, aber die
Höhe der Direktzahlungen würden über die AMA nachprüfbar
sein, da dort sicher alle Daten für das Finanzamt abfragbar seien (z.B.:
2001 hätte der Bw. cirka 143.000,00 S erhalten, wie er sich erinnere,
die Jahre zuvor wären ähnlich gewesen, 2002 sei noch nicht
abgeschlossen, die letzten Zahlungen ein bestimmtes Jahr betreffend würden
erst im darauffolgenden Frühjahr kommen).
12. Es sei ein Gutachten der
Landwirtschaftskammer eingeholt worden, dann aber für die Neuberechnung
nach unten korrigiert worden (mit welche Begründung?). - Da er die Daten
des Gutachtens erreichen und noch überbieten hätte können,
würde er auf dem Ergebnis des Gutachtens beharren.
13. Schlussendlich liege noch
ein grober Rechenfehler vor, in der Neuberechnung des Prüfers, so etwas
solle nicht passieren. Die Schlüsse, die dieser aus seiner Neuberechnung
ziehe, seien auf Grund des falschen Rechenganges natürlich auch falsch und
hätten keine Aussagekraft.
Zu Punkt 11:
Jede korrekte Prüfung
hätte eine Diskussion enthalten müssen, ob oder ob nicht bei ihm
Gewinnabsicht vorliege, erstens und zweitens, ob oder ob nicht es
grundsätzlich möglich sei, in so einer Landwirtschaft Gewinne zu
erwirtschaften.
Auf Grund der Informationen,
die er gegeben hätte, müsse dem Prüfer die Gewinnabsicht ganz
klar sein.
Da alle 500 Meter
Luftlinie nach alle Richtungen im ganzen Land ein bäuerlicher
Familienbetrieb liege, der zur Gänze, oder teilweise deren Existenz
darstelle, sei Zweitens ohnehin unbestreitbar.
Bei der Analyse der Verluste
hätte er dann verzichtet festzustellen, inwieweit es sich um
branchenübliche Anlaufverluste handle, oder um solche, die durch seine
schlechte Betriebsführung z.B. entstanden seien oder um solche Verluste
handle, die durch Unvorhersehbarkeiten entstanden seien.
Ersteres und Letzteres
würden ihm nämlich nicht zur Last gelegt werden dürfen.
Das sei ein weiterer klarer
Mangel der Prüfung.
Seine Betriebsführung sei
fachkundig, nicht aufwändig und er erziele gute Betriebsergebnisse.
Er hätte ja schon eine
Betriebsprüfung (1989, 1990, 1991) gehabt. Dies alles, was der Prüfer
hier vorzufinden vorgebe, bzw. über ihn äußere, wäre auch
damals schon aufgefallen und hätte im damaligen Prüfungsprotokoll
Erwähnung gefunden.
Das es beim Errichten eines
landwirtschaftlichen Betriebes zu Kosten und Anlaufverlusten komme, sei
eigentlich Allgemeinwissen und werde durch das bekannte Sprichwort auf den Punkt
gebracht: "Erste Generation tot, zweite Not, dritte Brot".
Er hätte eine ordentliche
Betriebsführung sowohl als Arzt, als auch als Landwirt. Wenn der
Prüfer etwas Gegenteiliges behaupte, so denke er, liege bei ihm die
Beweislast.
Er hätte sich ja auch
nicht sonst irgendwie verdächtig gemacht.
Beigelegt wurde ein Anhang zu
Punkt 13:
Im Nachfolgenden würde der
Bw. den Fehler in der Rechnung des Prüfers aufzeigen:
1. Er errechne die
durchschnittliche Anzahl gehaltener Schafe während des
Beobachtungszeitraumes mit 46,3 (am Anfang 18, dann durch Zukäufe und
Aufstockung 70 Mutterschafe, am Ende des Beobachtungszeitraumes, also
durchschnittlich 46,3).
2. Kosten: Der Prüfer
errechne die durchschnittlichen jährlichen Kosten während dieses
Zeitraumes in Höhe von 168.000,0 S und die durchschnittlichen
variablen jährlichen Kosten während des Beobachtungszeitraumes von
195.059,00 S.
3. 195.059,00 S/46,3 =
4.200,00 S (= durchschnittliche variable Kosten pro durchschnittlich
gehaltener Schafe)
4. Dann berechne er das
Gutachten neu (mit 70 Mutterschafen):
|
Annahme Rohertrag
|
218.000,00 S
|
Ermittelte durchschnittliche
jährliche Fixkosten
|
-168.000,00 S
|
4.200,00 S x 70 =
|
-294.000,00 S (Rechengang
falsch)
|
|
= - 244.000,00 S
(Ergebnis also falsch)
6. Dies sei der Fehler:
Dieser Rechenschritt sei nicht
zulässig: 4.200,00 S multipliziert mit 70 Schafen =
-294.000,00 S.
Die Zahl 4.200 dürfe
in der gleichen Rechnung nicht mehr mit 70 multipliziert werden. 70 wäre
eine Voraussetzung, um 46,3 und dann 4.200 zu erhalten.
Die Division von
2 Konstanten (46,3 und S 195.059,00) ergebe wieder eine Konstante:
4.200,00 S.
7. Wohin das sonst führe,
solle ein Beispiel zeigen:
Eine beliebige jährliche
variable Ausgabe von den 195.059,00 S sei 4.800,00 S (z.B.
Motorsäge), sie schlage also mit 103,70 S in den 4.200,00 S pro
Schaf zu Buche: 4.800,00 S/46,3 = 103,70 S.
Neuberechnet mit
70 Mutterschafen würden aus dieser Ausgabe plötzlich
7.295,00 S in den 294.000,00 S werden.
So vergrößere sich
jede der in den 195.059,00 S enthaltenen Ausgaben um 51 %. Falsch. Die
getätigten Ausgaben würden sich ja nicht im Nachhinein
vergrößern.
Falls es notwendig sein solle,
würde er ersuchen, einen Mathematiker zuzuziehen (Mathematiklehrer
Hauptschule oder AHS z.B., damit dieser Rechengang auf seine Richtigkeit hin
überprüft werde).
Daraus folge, dass auch sein
Schluss, er könne auch in Zukunft deswegen keinen Gewinn machen, ebenso
falsch sei.
Am 12. Juni 2003
wurde durch die Abgabenbehörde II. Instanz folgender
Ergänzungsvorhalt an den Bw. abgefertigt:
1. Wann genau sei mit der
konkreten Tätigkeit in P. begonnen worden?
Folgende Fragen würden
sich auf den gesamten Tätigkeitszeitraum von 1990 bis 2003 beziehen:
2. Der Bw. werde nochmals
aufgefordert darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach die vorliegenden Verluste
jeweils entstanden seien. Diese würden mit Zeitpunkt und Verlustursache
getrennt anzuführen sein.
Welche Werbemaßnahmen
seien jeweils ergriffen worden, um den Absatz zu sichern? Es seien diese nach
Art und Höhe gegliedert anzuführen.
3. Wie hoch wäre in jedem
Jahr jeweils der Mutterschafbestand gewesen? Wie hoch wäre der Bestand an
anderen Tieren jeweils gewesen?
Wie hätte sich die
Größe der bearbeiteten Flächen entwickelt, sei es zu
Änderungen gekommen? Diese würden mit Zeitpunkt versehen zu
erläutern sein.
Seien für die Zukunft
Änderungen im Viehbestand bzw. der Nutzfläche geplant?
4. Seien Investitionen
getätigt worden? Diese würden mit genauer Erläuterung dem
jeweiligen Jahr zugeordnet anzuführen sein.
Seien in Zukunft Investitionen
geplant bzw. notwendig, wenn ja in welcher Höhe und welche?
5. Welche Produkte und
Leistungen seien seit Beginn der Tätigkeit im P. an jeweils angeboten
worden? Es seien diese nach Jahren gegliedert aufzulisten. Inwieweit käme
es diesbezüglich zu Änderungen und weshalb?
Welcher Umsatz sei jeweils mit
den angeführten Produkten erzielt worden? Welche Produkte hätten keine
Abnehmer gefunden?
6. Welche Umstellungen seien in
Zukunft zu dem Betrieb geplant?
7. Inwieweit sei die
landwirtschaftliche Tätigkeit durch die Arzttätigkeit finanziert
worden? Wodurch sei der Kauf der Liegenschaft und die Investitionen finanziert
worden? Es seien die aus der Arzttätigkeit geflossenen Beträge nach
ihrem Verwendungszweck aufzugliedern.
8. Die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als Arzt seien großen Schwankungen
unterworfen. Wie würde sich der Bw. dies erklären?
9. Wie seien die Preise
für die jeweiligen Produkte kalkuliert worden? Inwieweit hätten diese
eine Änderung erfahren?
10. Der Bw. würde nochmals
aufgefordert werden darzulegen, welche Verbesserungsmaßnahmen in den
Jahren 1990 ff gesetzt worden seien bzw. welche für die Zukunft
geplant seien.
11. Des Weiteren würde er
nochmals dazu aufgefordert werden bekannt zu geben, inwieweit sich die
Bewirtschaftung geändert habe bzw. in Zukunft ändern werde.
12. Ebenso nochmals würde
er aufgefordert werden, eine Prognoserechnung einzureichen, ab wann mit einem
Gesamtüberschuss zu rechnen sein werde.
Es werde darauf hingewiesen,
dass eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelbeamten beantragt worden
sei.
Mit Schreiben vom
4. Juli 2003 wurde folgende Antwort eingereicht:
Zu 1.: Eine Woche nach der
Unterschrift hätte er begonnen mit den Umbauarbeiten in P., und am
23. Dezember 1990 wäre die Übersiedlung abgeschlossen
gewesen.
Zu 2.: Das Gros der damaligen
Ausgaben sei erstens auf Maschinenankäufe, und die anderen notwendigen
langfristigen Investitionsgüter, Herdeankäufe (siehe Anlageregister),
zweitens auf notwendige Umbau- und Ausbauten (1990 Übersiedlung,
1993 Stallumbau, 1995 Geräteschuppenneubau) und drittens
Käufe von geringwertigen Warengütern entfallen. Alles einmalige
Ausgaben.
Diese "Verluste" wären
Betriebsgründungskosten.
Er hätte auch einige
Verluste (richtige Verluste): Einmal ein totes Schaf, ein anders mal eine
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-L/02
- Stammnummer
- 14028
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF