RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0126-L/02

Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bei 70 Mutterschafen schon 244.000,00 S und bei 135 Mutterschafen gar 330.000,00 S jährlicher Abgang. Je optimaler er demnach seinen Betrieb auslasten würde, desto größere jährliche Defizite würde er zu verzeichnen haben. Sei es wie es sei, Fehler könne jeder machen, in der Regel würden sie entdeckt und korrigiert. Nicht so hier, obwohl einen dieses völlig unplausible Resultat eigentlich nachdenklich stimmen müsse. Er könne sich denken, dass der Betriebsprüfung von der Annahme eines unrentablen Betriebes ausgehend, dieses Berechnungsergebnis nicht unwillkommen gewesen wäre, scheine es doch die eigene Meinung zu bestätigen. Insgesamt stelle dies jedoch einen sehr plumpen Versuch dar, etwas in sein Gegenteil zu verkehren, um damit punkten zu können. Korrekt gerechnet ergebe die von der Betriebsprüfung angewandte Berechnungsart, dass sein Betrieb zum Schluss 4,5 mal zu produktiv gewesen wäre wie anfangs. Mehr lasse sich aus dieser Berechnungsart nicht herauslesen, dieses Ergebnis weise jedoch in eine ganz andere Richtung. 11. Willkürlich und unbegründet gestehe ihm die Betriebsprüfung bei der Gutachtensneuberechnung eine viel geringere Fruchtbarkeit seiner Schafe zu als der Zuchtverband in seinem Gutachten angebe, oder beispielsweise er schon im Laufe seines Züchterlebens erbracht habe (siehe Betriebsprüfung 1989 bis 1991 und Prognoserechnung dazu). Diese Zahlen könnten nur aus dem Gespräch mit ihm stammen, im Verlaufe dessen er den Prüfer auch von den Problemen, die er schon im Stall gehabt hätte, berichtet habe (siehe Entgegnung zum Vorhalt). Übrigens wäre in einer Ausgabe der Schafzuchtverbandszeitung aus 1995 zu lesen gewesen, dass das fruchtbarste Schaf des ganzen Verbandsgebietes eines aus seinem Stall gewesen sei. Der gesetzliche Auftrag an die Betriebsprüfung sei hier eindeutig, nämlich festzustellen, ob es sich hier um eine Betätigung handle, die mit Gewinnabsicht geführt werde, und ob diese objektiv geeignet sei in einem Beobachtungszeitraum einen Gewinn zu erzielen. Es sei eindeutig nicht der gesetzliche Auftrag der Betriebsprüfung, hier zu untersuchen, ob es irgendwelche Widrigkeiten oder Unwägbarkeiten gebe oder gegeben habe, die der Erreichung dieses Ziels in Frage hätten stellen können. Der Gesetzestext hiezu sei eindeutig, das Vorgehen der Betriebsprüfung unverständlich, heiße es doch "maßgeblich sei somit die auf Dauer gesehene objektive Ertragsfähigkeit" und weiter "dabei würden Verluste insbesondere im Beobachtungszeitraum maßgeblich in die Betrachtung einzubeziehen sein" und zuletzt "nicht relevant ist, wenn auf Grund von Unwägbarkeiten der Gesamtgewinn tatsächlich nicht erzielt wird". Er verweise auf Punkt 1 seiner Berufung und frage sich, ob die Betriebsprüfung mit dieser Neuberechnung nicht völlig abseits ihres gesetzlichen Auftrages gehandelt hätte und erkennen lasse, dass sie nicht im Stande sei, die nötige Unvoreingenommenheit, oder vielleicht wäre hier Fairness das bessere Wort, zu wahren. 12. In dieser Neuberechnung sei eine weitere grobe Fehlannahme, die für eine Prognose völlig untauglich sei: Die beiden über den von der Betriebsprüfung beobachteten Zeitraum gemittelten jährlichen Größen, fixe Kosten und variable Kosten, seien ungeeignet um eine Aussage über die zukünftige Ertragsfähigkeit des Betriebes zu wagen. Die vergangenen Jahre wären Aufbaujahre gewesen, in denen alles was der Betrieb benötigt hätte, angeschafft worden sei. Die Herde, die Maschinen, der Stallumbau, einfach alles sei in dem jährlichen Betriebsabgang subsumiert worden (siehe Beilage Liquidation), von dem die beiden Größen von der Betriebsprüfung durch Teilung ermittelt worden seien. Diese einmaligen Ausgaben würden in Zukunft alle nicht mehr anfallen. Darunter seien auch viele Güter, die unter 5.000,00 S gekostet hätten, deswegen lediglich unter dem Konto geringfügige Warengüter zu finden seien. Nun würde die Betriebsprüfung glauben machen wollen, der laufende Betrieb erzeuge in Zukunft jährlich ebenso hohe fixe und variable Kosten, wie in den vergangenen Aufbaujahren Kosten angefallen seien. Diese Annahme sei ebenso unhaltbar, als wolle jemand behaupten, der laufende Betrieb seines Einfamilienhauses würde jährlich ebenso hohe Kosten erzeugen, als während der Bauzeit jährlich gemittelte gesamte Baukosten angefallen seien. Von den gesamten angefallenen Aufbaukosten (jährlich gemittelt) ausgehend auf den späteren laufenden Betrieb schließen zu wollen, könne zu einer Fehleinschätzung führen. Man könne hiezu nur so vorgehen, dass man etwa den tatsächlichen auch in Zukunft anfallenden Kostenanteil herausrechne, oder ein laufendes Jahr nach der Aufbauphase zur Prognose hernehme. 13. Inzwischen sei die Aufbauphase abgeschlossen, es sei alles Benötigte angeschafft worden, wie wohl ein weiterer Ausbau möglich sein würde (und auch in ein paar Jahren in Angriff genommen werde). 1996 sei das 1. Jahr, in dem nur die laufende fixen und variablen Kosten angefallen seien. So gesehen eigne sich 1996 kostenseitig, um eine Prognose zu wagen (siehe auch Beilage Prognose). 14. 1996 sei das 6. Jahr des Betriebes hier in P. und heuer könne erstmals mit einem positiven Jahresergebnis gerechnet werden. 15. Auch die nächsten Jahre könne man mit einem positiven Jahresergebnis rechnen, wenn Dürre, Krankheiten oder andere Unwägbarkeiten ausbleiben würden. 16. Um einnahmenseitig eine Prognose (siehe Beilage - Prognose) zu wagen, würde er auf das Gutachten des Schafzuchtverbandes verweisen, das vom Finanzamt zu diesem Zweck angefordert worden sei. Weiters würde er bemerken, dass die in diesem Gutachten genannten Leistungsdaten von ihm schon überboten worden seien (siehe Entgegnung - Vorhalt). Dieses Gutachten basiere auf sehr mäßigen Annahmen, sei also von guten Züchtern und erst recht bei gutem Versteigerungsverlauf deutlich zu übertreffen. 17. In seinem letzten Erkenntnis zur Liebhaberei hätte der VwGH festgestellt, dass insbesondere im Beobachtungszeitraum aufgetretene Verluste maßgeblich in die Betrachtung einzubeziehen seien. Warum die Betriebsprüfung dieser Judikatur nicht folgen könne und zur Prognose für die Zukunft gerade die Zahlen während der Krisenzeit (Dürre, Krankheitsprobleme) heranziehe, könne nur gemutmaßt werden. 18. Im Zähler der Prognose der Betriebsprüfung würden also die dürftigen Zahlen der Krisenzeit um im Nenner der gesamte betriebliche Aufwand der Aufbaujahre jährlich gemittelt stehen. Dies sehe in seinen Augen nach einem Versuch aus, mit Gewalt zu einem bestimmten Ergebnis zu gelangen. 19. Ein weiterer Fehler der Prognose der Betriebsprüfung sei es, den gesamten betrieblichen Aufwand der Schafzucht zuzuordnen. Die LVO verlange den ganzen Betrieb zu betrachten und nicht nur einzelne Kostenstellen. Genau das mache aber die Betriebsprüfung (siehe auch Betriebsbeschreibung). Die einzelnen Sparten hätten in den jeweiligen Jahren ihren spezifischen prozentuellen Anteil sowohl am Aufwand, als auch am Gewinn. Darüber finde sich in den Ausführungen des Prüfers kein Wort. 20. Zu einer korrekten Prognose müsse auch die Situation der Forstwirtschaft betrachtet werden. Auch darüber finde sich nichts in der Betriebsprüfung. 7-10 fm/ha/Jahr x 5 = 35-50 fm/Jahr x 6 = 210-300 betrage der Wertzuwachs im Wald bis Ende des Jahres 1996, und 35-50 fm würden jährlich zuwachsen. Dieser Ertrag sei bis jetzt im Wesentlichen im Wald belassen worden, es sei nur durch Forstung Holz entnommen worden und mittels Einzelstammernte, meist Bedränger, weil Bauholz oder Schnittholz benötigt worden seien. 21. Nach bisheriger Judikatur sei der VwGH von der Gleichsetzung des Kalkulationszeitraumes mit dem Beobachtungszeitraum ausgegangen, und von nicht mehr als 12 Jahren. Diesen Zeitraum zumindest hätte die Betriebsprüfung ihm zugestehen müssen. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 92/13/0171 (siehe ÖStZB 17/96) sei der VwGH von dieser Linie abgegangen und lasse die Betrachtung wesentlich geringerer Beobachtungszeiträume zu. 22. Weiters: nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen hätte als Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften zu gelten. Gerade letztere Textpassage sei für dieses Verhalten von entscheidender Bedeutung. Nachdem wohl niemand im Ernst zu behaupten wage, dass die Mühlviertler Bauern auf ihren Betrieben nur ihrem Hobby nachgehen würden, hätte ein Vergleich mit Dritten, nicht nur die Frage beantworten können, ob ein anderer Bauer an seiner Stelle bei dieser Betriebsneugründung nach dieser kurzen Zeit schon einen Gesamtgewinn erzielen hätte können, sondern auch die Frage beantworten können, ob seine Arbeit im Sinne obiger Textpassage zu beurteilen sein würde. Falls Irgendjemand daran je ernste Zweifel gehegt habe, wäre während der Betriebsprüfung ein halbes Jahr Zeit gewesen um diesen Umstand eingehend zu prüfen. 23. Es gebe also jetzt zwei Betriebe, zwei Betriebsprüfungen und zwei Prognosen. Beide Betriebe würden jetzt je 4 Jahre beobachtet werden können, bzw. der 2. in P. schon fast 6 Jahre, wenn man bis zum damaligen Zeitpunkt beobachte. Die erste Betriebsprüfung sei ohne Beanstandung verlaufen, die dazu erstellte Prognose ergebe für E. einen möglichen Totalgewinn. Auf jeden Fall sei die positive Einnahmenentwicklung deutlich an den damaligen Betriebsergebnissen ablesbar. Auch in P. sei die Aufwärtsentwicklung deutlich sichtbar. Die gleichbleibend hohen Ausgaben der ersten 5 Jahren seien durch Anschaffungen und den Aufbau verursacht worden. Die Einnahmen hätten sich 1991, 1992 und 1993 deutlich nach oben entwickelt, 1994 komme ein Knick (Krankheitsproblem, siehe Entgegnung zum Vorhalt), anschließend wieder eine Aufwärtsentwicklung und 1996 schließlich das erste Jahr nach dem Aufbau mit nur noch halb so hohem Aufwand wie in den Jahren davor, und erster positiver Jahresabschluss. Er sei sich bewusst, dass eine Liebhabereibetrachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes ein diffiziles Problem sei. Es gebe derzeit nicht viele Betriebsneugründungen auf diesem Sektor, im Gegenteil es gebe ein Bauernsterben. Die Gesamtsituation in der Landwirtschaft sei so, dass Höfe, die bis vor kurzem als wohlbestallte Vollerwerbe gegolten hätten, nun einen Zuerwerb bräuchten. Dann gebe es hier das Problem mit der Nutzungsdauer der Maschinen. Der gesamte Maschinenpark mit seinem großen Kapital hätte erfahrungsgemäß eine Nutzungsdauer von 25-30 Jahren. Abgeschrieben werde er buchhalterisch schon in 10 Jahren. Dann der Beobachtungszeitraum der Forstwirtschaft, der auf Grund des langen Wachstums des Waldbaumes nicht einfach nur einige wenige Jahre betragen könne. 24. Trotz allem denke er, hätte die Betriebsprüfung mit einigem guten Willen es schaffen können, den Sachverhalt auf seinen Betrieb wahrheitsgemäß zu ermitteln, und im Gefolge daran eine fehlerfreie unverzerrte Prognose zu erstellen. Die im Betriebsprüfungsbericht unter Tz.17 und 22 angeführten Punkte seien abhängig von der Entscheidung über die Berufung betreffend Liebhaberei und es werde daher um entsprechende Berichtigung ersucht. Als Beilagen angeführt wurden: Beilage Betriebsbeschreibung 1990 hätte der Bw. sein Anwesen zu einem sehr günstigen Preis gekauft (2,5 Mio. S). Diese sei zwar steuerlich nicht relevant, für ihn aber durchaus von Bedeutung, wie viel sein Arbeitsplatz koste. Die Betriebsprüfung spreche ihm jegliche landwirtschaftliche Qualifikation ab, aber die Tatsache, dass es ihm gelungen sei dieses Objekt 1. und dann um diesen Preis 2. zu realisieren, spreche nicht für diese Einschätzung. Trotzdem müsse er diesen Betrieb völlig neu aufbauen. Die Gründe wären vernachlässigt, jegliches Inventar vorher verkauft worden. Der Kauf sei von der Agrarbezirksbehörde Linz mit einem Siedlungsverfahren genehmigt worden. 5 ha seien Wald, vorherrschend Fichte, dann Kiefer, und anderes und etwas Laubholz, ein 40 - , 50 - , 65 - und 80-jähriger Bestand. Der Zuwachs werde großteils im Wald belassen, Bedränger für Bauholz geerntet. Hauptsächlich werde Durchforstungsarbeit geleistet, Lücken würde wieder aufgeforstet und mit Wildzaun geschützt werden. 4 ha seien Acker. Er würde biologisch nach Codexrichtlinien wirtschaften. Er würde Brotgetreide produzieren, das sehr gute Preise erziele, weiters Futtergetreide und Feldfutter in der Fruchtfolge. Die Vernachlässigung der Gründe wirke sich natürlich vor allem sehr nachteilig auf den Zustand der Felder aus, hier würde er sehr viel Arbeit hineinstecken zum "Herrichten der Äcker wie man sagt". Obwohl dies steuerlich nicht relevant sei, sei erwähnt, dass am Ende des Beobachtungszeitraumes die Gründe sich in Topform präsentieren würden und daher auch sehr viel mehr Wert darstellen werden. Eigenleistung sei in der Landwirtschaft überhaupt ein nicht unbedeutender Faktor, den man vermutlich nicht ausreichend beurteilen könne beim Durchblättern von Belegordnern, wenn die Betriebsprüfung schreibe "sie könne sich das Ansammeln von stillen Reserven in der Zwischenzeit nicht vorstellen" (siehe Besprechungsprogramm). Grob geschätzt würden die "stillen angesammelten Reserven", und zwar nur die der steuerlich relevant fiktiv verkaufbaren Betriebsteile, am Ende des Beobachtungszeitraumes in etwa die Höhe des gesamten derzeitigen Betriebsabganges betragen. 11,7 ha seien Wiesen und Weiden. Er würde derzeit 12 Großvieheinheiten halten. Ein durchschnittlicher (nach EU-Richtlinien) Viehbestand, der sich jedoch noch um einiges steigern würde lassen. Wie die meisten Nachbarn auch, hätte er einen Familienbetrieb, die Arbeiten würden von seiner Gattin und ihm durchgeführt werden. Die Maschinenausstattung sei durchschnittlich und ebenso in etwa mit den umliegenden Höfen vergleichbar. Die Maschinen seien natürlich neu bzw. neuwertig, es sei ja alles von ihm angeschafft worden. Neben einer Zuchtstute seien derzeit 70 Bergschafmuttertiere - Herde - Buchtiere sein Viehbestand. Er würde alle Produkte vom Schaf, z.B. Bratwürste, Dauerwurst, Wolle, Felle, Lammfleisch, Zuchtlämmer und Zuchtböcke selbst vermarkten. Diese Bewirtschaftungsart sei seiner jetzigen Lage insofern sehr zuträglich, dass sie bei guten Ertragsmöglichkeiten ihm auch noch die Zeit lasse, seinen 2. Beruf auszuüben, den er in der jetzigen Situation benötige, um das aufgewandte Kapital zu tilgen. Beilage Liquidation Die fiktive Betriebsschließung beinhalte folgende Punkte gleichermaßen: 1. Prozentualer steuerlich anrechenbarer Anteil des fiktiven Verkaufserlöses des Hofes (mit ein bisschen Drumherum als schmuckes Bauernsacherl angeboten, und in dieser Form auch sehr nachgefragt). Der prozentuale Anteil errechne sich aus den m³ umbauten Raumes bzw. aus den m² bebauter Fläche. Gerade die Berechnungsart werde aber hier der strittige Punkt sein, denn die Betriebsprüfung schreibe "stille Reserven haben sich nicht ansammeln können in dieser kurzen Zeit" und benutze damit offensichtlich einen Wert des Teilungsschlüssel. Wohnhaus viel wert = großer prozentualer Anteil am Gesamterlös, Wirtschaftsgebäude wenig wert = kleiner prozentualer Anteil. Andererseits verwende die Betriebsprüfung aber zur Berechnung des Ordinationsanteiles am gesamten (siehe Besprechungsprogramm), und zur Herausrechnung, ob das Hausankaufdarlehen vom Land zur Wohnraumbeschaffung als Sonderausgabe absetzbar sei, den m³-Teilungsschlüssel. Zweierlei Maß könne man aber nicht anwenden, die Betriebsprüfung müsse ihm also auch diesen Teilungsmodus zugestehen. Wie hoch im Endeffekt der Verkaufspreis sein werde, hänge wie jedermann weiß sehr von dem Preis des Anbieters ab, aber erfahrungsgemäß ließen sich 1,5 Mio. S bis 2,5 Mio. S erzielen. 2/3 davon seien steuerlich anrechenbar. Noch einen Satz dazu, das Vorhandensein eines Stalles und einer Scheune mit Drumherum sei alleinig ausschlaggebend für das Zustandekommen eines solchen Geschäftes, auch wenn dies nach Werteteilung der geringwertigere Hofanteil sein sollte. "Sein sollte", denn bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes würden sich ohne Zweifel durch Eigenleistung, die auch im Betrieb der Bautätigkeit der Landwirtschaft eine große Rolle spielen würden, beachtliche stille Reserven angesammelt haben, die dann in der Höhe des derzeitigen Abganges in etwa angenommen werden könnten. 2. Alle Maschinen und Güter, die im Anlageverzeichnis stünden bzw. alle Anschaffungen, die unter 5.000,00 S gekostet hätten und deswegen nur unter dem Konto geringwertige Wirtschaftsgüter zu finden seien. 3. Bei einer Liquidation am Stichtag Schlussbesprechung hätten die AfA-Güter weniger zu Buche schlagen können, dafür die Güter unter 5.000,00 S zum vollen jetzt noch fast neuwertigen Zeitwert. Bei einer Liquidation am Ende des Beobachtungszeitraumes sei die AfA gleich 0, deshalb könnten die Güter jetzt zum vollen Zeitwert verkauft werden, während die geringen Güter dann nicht mehr so viel einbringen würden wie jetzt. 4. Alle Vorräte und Verkaufspreisprodukte, die zum Stichtag am Hof gelagert gewesen wären bzw. noch lagerten unter der Annahme, dass bei einer späteren Liquidation solche in insgesamt gleicher Erlöshöhe lagern würden. 5. Hier könne nicht unerwähnt bleiben, dass nach geltendem Steuerrecht Grund und Boden nicht steuerlich anrechenbar verkauft werden könne. Was auch heiße, dass er diese Kosten, die ihm durch notwendige Investitionen und Reparaturen derselben erwachsen seien, bei einer fiktiven Liquidation nicht kompensieren könne, z.B. Erdbewegungen, Drainagierungen, Reparaturen, Aufforstungskosten, Wegebaukosten, ....... Kapitalkosten,...... Nun sei es aber so, dass Landwirtschaft ohne Grund und Boden undenkbar sei. Der Bauer brauche Grund und Boden wie eine Fabrik Maschinen bzw. ein Dienstleistungsbetrieb seine Inneneinrichtung. Diese beiden könnten allerdings beide zu einer fiktiven Liquidation steuerlich anrechenbar verkaufen zu ihrem jeweiligen (gegebenenfalls höheren) Wert, nicht so ein landwirtschaftlicher Betrieb, dies führe zu einer ungleich Schlechterstellung von landwirtschaftlichen Betrieben gegenüber anderen Betrieben im Falle einer fiktiven Liquidation bei einer Liebhabereibetrachtung. Vermutlich hätte der Gesetzgeber diesen speziellen Fall auch nicht für diesen Fall geschaffen, weswegen gegebenenfalls beim VwGH oder VfGH die Frage aufgeworfen werden müsse, ob diese Gesetze für diesen speziellen Fall überhaupt zuständig seien. | Hof, 2/3 davon steuerlich anrechenbar | ca. | 1,00 - 1,63 Mill. S | AfA-Güter(dzt. steuerlich anrechenbar) | ca. | 380.000,00 S | alle anderen Werte | dzt.ca. | 259.000,00 S | lagernde LAWI-Produkte | ca. | 150.000,00 S | Herde+Nachzucht | ca. | 300.000,00 S | Zuchtstute+Fohlen | ca. | 50.000,00 S | | ca. | 1,142.000,00 S | | | 1,139.000,00 S | | | + 1,00 - 1,63 Mill. S | | | = 2,139.000,00 - 2,769.000,00 S   Nicht berücksichtigt worden sei der Wertzuwachs der Waldes während des Beobachtungszeitraumes (siehe Punkt 20 der Berufung). Beilage Neuberechnung des Gutachtens 1. Die Betriebsprüfung ermittle zuerst den durchschnittlichen jährlichen Betriebsaufwand gesamt und teile ihn in fixe und variable Kosten auf. 2. Dann dividiere die Betriebsprüfung die gemittelten jährlichen variablen Kosten durch 46,3 und erhalte so 4.200,00 S. 3. Dann wiederum multipliziere die Betriebsprüfung die 4.200,00 S mit 70 und meine nun bei einem Bestand von 70 Mutterschafen ein Minus von 294.000,00 S variable Kosten errechnet zu haben. Beobachtungszeitraum | Fixe Kosten | | Variable Kosten | Z1 Z2 Z3   [Grafik] 4. Eigentlich stelle sich die Betriebsprüfung hier eine Textaufgabe mit Schlussrechnung, nur sei der Betriebsprüfung die korrekte Lösung derselben nicht gelungen. 5. Die gemittelten variablen Kosten seien nämlich hier eine konstante Größe über den gesamten Beobachtungszeitraum, zumindest so der Ansatz der Betriebsprüfung, daher sei der Versuch, eine Änderung derselben mittels Schlussrechnung ermitteln zu wollen, grundsätzlich falsch. 6. Korrekt gerechnet könne man Folgendes feststellen: Wenn die gemittelten variablen Kosten jährlich bekannt seien, weiters die Anzahl der Schafe der einzelnen Jahre, so könne man daraus die variablen Kosten pro Schaf der jeweiligen Jahre feststellen und damit den Verlauf der Produktivität. 7. Wenn Z1 die Anzahl der Schafe sei mit denen er angefangen habe (16), Z2 die durchschnittliche Anzahl (Dezember 91 bis Dezember 93) 46,3 sei, wie von der Behörde eingesetzt und Z3 die Schafe Anfang 1995, nämlich 70, dann könne man mit dem von der Betriebsprüfung gemachten Ansatz berechnen, dass die variablen Kosten pro Schaf in diesem Zeitraum um das ca. 4,5-fache gesunken seien, die Produktivität also um das 4,5-fache gestiegen sei. Eine andere Aussage könne man nicht treffen. 8. Dass außerdem mit den beiden Größen fixer und variabler Aufwand der gesamte Betriebsaufwand unzulässigerweise und nicht der anteilige die Schafzucht betreffend eingesetzt worden sei, sei bereits erwähnt worden. 9. Dass in diesen beiden Größen, sowie sie die Betriebsprüfung einsetze, auch alle Einmalausgaben enthalten seien, und nicht nur die laufenden fixen und variablen Kosten sei auch bereits erwähnt worden. 10. Auf die Tatsache, dass die Betriebsprüfung bei der Berechnung des Ertrages eine weit geringere Fruchtbarkeit als im angeforderten Gutachten angegeben willkürlich annehme, sei ebenfalls hingewiesen worden. Beilage Prognose Zuerst die Kosten: Ankauf und Nebenkosten: 2,660.000,00 S Gesamter Abgang bisher: 1,077.000,00 S Vermutliche weitere Investitionen: 500.000,00 S Laufender jährlicher Aufwand, basierend auf den Zahlen 96 x 20, also bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes: 4,200.000,00 S, insgesamt 8,437.000,00 S Einnahmen: 1. Wald: Nach einer gängigen Faustregel wachse im Wald jährlich 7-10 Festmeter Starkholz pro ha zu. Bei 5 ha Wald seien das nach derzeitigen Holzpreisen 35.000,00 S bis 60.000,00 S nach 25 Jahren also insgesamt 875.000,00 S bis 1,5 Mio. S. 2. Ackerbau: Hier sei erst eine vorläufige Prognose möglich, siehe auch Beilage Betriebsbeschreibung; 6 ha, 6-jährige Fruchtfolge (2 mal Feldfutter, 1 mal Hafer, 3 mal Brotgetreide), 2 ha also würden jährlich Brotgetreideerträge erbringen, basierend auf den Ernteerträgen der letzten Jahre, hochgerechnet auf 2 ha/Jahr x 20: 19.000,00 S/ha/Roggen, 31.000,00 S/ha/Dinkel, beide zusammen pro Jahr 23.000,00 S (im Verhältnis 2:1). Ertrag Brotgetreide pro Jahr x 20 = 460.000,00 S, 3. Pferdezucht: Ein Zuchtfohlen pro Jahr durchschnittlich 15.000,00 S (dieser Betrag könne sehr stark variieren, er könne auch einmal ausfallen, wenn die Stute nicht trächtig geworden sei, und es könnten bei gutem Preis, wenn es ein wertvolles Fohlen sei, 45.000,00 S sein). Innerhalb 20 Jahren also 300.000,00 S. 4. Schafzucht: Derzeit würden 70 Mutterschafe gehalten werden. Zur Prognose würde er auf das von der Betriebsprüfung zu diesem Zweck beim Schafzuchtverband bestellte Gutachten verweisen. 70 x 4.320,00 S/Schaf = 302.400,00 S pro Jahr Nach dem, was der Bw. in den letzten Jahren an Aufbau aus dem Boden gestampft hätte, würde er jetzt eine zumindest kurze Verschnaufpause brauchen, dann erst würde er einen weiteren Ausbau in Angriff nehmen, danach würde er bis zu 130 Mutterschafe halten können. | 70 MS x 5 + 3 Jahre | 2,419.200,00 S | | | 130 MS x 12 = | 6,999.636,00 S | | | | 11,153.836,00 S | - | 11,900.000,00 S   5. Eigenverbrauch an Brennholz in 25 Jahren | 30 - 40 RH á 450,00 S | | | | | = 450.000,00 S | - | 675.000,00 S | 10 - 20 m³ Hackgut á 450,00 S | | |   Der Eigenverbrauch an Getreide und Schafprodukten sei schon in der Prognose inkludiert. So in etwa schaue seine Prognose aus, nach 25 Jahren steuerlich bereinigt könne er dann mit einem Ertrag rechnen von: | +11,153.836,00 S | bis | 11,900.000,00 S | +450.000,00 S | bis | 675.000,00 S | | - 8,437.000,00 S | | | +2,660.000,00 S | | 5,826.000,00 S | bis | 6,798.000,00 S   Der Gleichstand berechne sich mit folgender Annäherungsformel [Grafik] Die Konstante "C" sei der bisherige betriebliche Abgang "T" sei die Dauer des Beobachtungszeitraumes "E ges" = gesamte Einnahmen "A ges" = gesamte Ausgaben [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Eine Stellungnahme der Betriebsprüfung zu obiger Berufung erfolgte am 24.3.1997 wie folgt: Es werde nur auf die Punkte der Berufung eingegangen, die den Verfahrensablauf betreffen würden. Hinsichtlich der bei der Prüfung festgestellten Sachverhalte und deren rechtlichen Würdigung werde auf den Arbeitsbogen verwiesen. Prüfungsort Die Prüfung sei im Finanzamt durchgeführt worden. Zu Beginn der Prüfung (27. November 1995) sei eine Betriebsbesichtigung erfolgt. Am 22. Jänner 1996 hätte eine Befragung des Bw. im Betrieb stattgefunden. Am 9. Juli 1996 hätte die Schlussbesprechung im Betrieb mit einem Rundgang durch die Betriebsgebäude stattgefunden. Maßgeblich für die Wahl des Prüfungsortes wäre das Ersuchen des Bw. gewesen, bei Anmeldung zur Betriebsprüfung, die Prüfung möge, sowie die Vorprüfung, am Finanzamt stattfinden. Als Grund seien fehlende räumliche Möglichkeiten im Betrieb angegeben worden (kein Platz in der Ordination). Diesem Ersuchen sei - wie bei der Prüfung von Ärzten üblich - nachgekommen worden. Die Betriebsbesichtigungen hätten sich auf die Ordinationsräume und die landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteile beschränkt. Eine Begehung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sei nicht erfolgt. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre dies zur Beurteilung des Betriebes nicht notwendig gewesen. Viehbestand und Erntevorräte hätten sich in den Betriebsgebäuden befunden. Am 29. April 1997 wurde obige Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Am 21. Oktober 2002 wurde durch die Abgabenbehörde II. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw. abgefertigt: 1. Die Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 24. März 1997 werde zur allfälligen Gegenäußerung übermittelt. 2. Wie unterscheide sich der in E. angesiedelte Betrieb von dem in P.? Welche Tätigkeiten seien weggefallen bzw. hinzugekommen? Wie unterscheide sich die maschinelle Ausstattung? 3. Welche Vorbereitungsarbeiten wären im Betrieb P. für die Aufnahme der Tätigkeit notwendig gewesen und wann hätten diese stattgefunden? Es seien die Maßnahmen in die jeweiligen Teilbetriebe zu untergliedern (Forstwirtschaft, Schafzucht, Pferdezucht, Ackerbau,......). 4. Welche Teilbetriebe seien seit 1991 vorhanden? Würden Geschäftsaufzeichnungen getrennt nach Teilbereichen erstellt werden? Wenn ja, würden diese seit Beginn der Tätigkeit einzureichen sein. Inwieweit seien diese organisatorisch getrennt? Wer sei für welchen Betrieb verantwortlich, wer arbeite in welchem Bereich? Durch welche Maßnahmen sollten in Zukunft höhere Gewinne erzielt werden? Worauf sei nach Ansicht des Bw. die Wirtschaftsführung im gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingestellt? 5. Inwieweit seien seit 1987 bereits Verbesserungsmaßnahmen realisiert worden, inwieweit die Wirtschaftsführung geändert worden? 6. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 seien einzureichen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1997, 92/14/0185). 7. Weiters werde die detaillierte Berechnung eines fiktiven Übergangs- und Veräußerungsgewinnes zum Stichtag 31. Dezember 2002 benötigt. Insbesondere sei auch auf die Bewertung der einzelnen Positionen einzugehen. Zu den Argumenten der Berufung: 8. In Punkt 4 werde auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Die Erkenntnisse, auf die sich bezogen werde, seien mit Zahl zu konkretisieren. 9. In Punkt 2, 6 und 9 werde auf einen Vergleich mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben hingewiesen. Mit welchen Betrieben sei konkret verglichen worden? Die Vergleichszahlen seien bekannt zu geben und Ausführungen dazu, weshalb der jeweilige Betrieb als Vergleichsmaßstab geeignet sein solle. 10. In der Neuberechnung des Gutachtens durch die Betriebsprüfung könne kein Fehler gefunden werden. Der Prüfer sei davon ausgegangen, dass die Kosten (Gemeinkosten und Einzelkosten) pro Schaf höher wären, als der Ertrag pro Schaf. Es könne sich eventuell eine Änderung der Kosten ergeben. Die Berechnung selbst sei jedoch nicht unrichtig. Im Sinne der Ausführungen des Bw. unter Punkt 12 und 16 wäre ein Kalkulationsmodell im Hinblick auf die Schafzucht einzureichen. Es würde auch hier von einen Trennung in Gemeinkosten und Einzelkosten auszugehen sein. Kosten für Anlagevermögen seien auf deren gewöhnliche Nutzungsdauer aufzuteilen. Wann werde bzw. sei die angekündigte Umstellung auf Milchschafe durchgeführt worden? Welche zusätzlichen Kosten würden dadurch wann anfallen, wie wirke sich dies auf die Erträge aus? 11. Zu Punkt 11 müsse angeführt werden, dass es eine wesentliche Aufgabe des Betriebsprüfers gewesen wäre, die Gründe für die erklärten Verluste zu untersuchen. Gerade die Ursachen und deren Analyse seien als wesentliche Eckpunkte bei der Prüfung von Liebhaberei zu sehen. Folglich würde der Bw. nun aufgefordert werden - wie unter Punkt 19 gefordert - im Hinblick auf die oben angeführten Teilbetriebe jeweils die Aufwendungen und Erträge der Jahre 1991 bis 2002 gegenüber zu stellen. Des Weiteren werde bei den Teilbereichen, die in einem Jahr einen Verlust erzielt hätten, eine Analyse der Ursachen benötigt. Die Ursachen wären in Teilbereich und jeweiliges Verlustjahr zu gliedern. 12. Die im Zuge der Berufung eingereichte Prognose sei aus folgenden Gründen nicht geeignet, die Zukunft abzubilden: Wie selbst auch unter Punkt 19 kritisiert, seien die Aufwendungen und Erträge in die jeweiligen Teilbetriebsbereiche zu untergliedern. Erst eine Zuordnung der Aufwendungen zu den Teilbereichen mache eine Analyse möglich. Fraglich erscheine auch die Zuordnung der angeführten Kosten von 2,660.000,00 S, 1,077.000,00 S und 500.000,00 S zu den Bereichen Privat, Ordination und zu den Teilbereichen der Land- und Forstwirtschaft. Eine solche müsse jedenfalls getroffen werden. Des Weiteren werde zwar von einem Aufstocken des Schafbestandes und einer Erhöhung der Erträge ausgegangen, eine damit einhergehende Steigerung der Kosten (es sei im Jahr 1996 mit einem Bestand von 70 Mutterschafen gerechnet worden) sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Der Bw. werde daher mit Verweis auf Punkt 12 der Berufungsschrift aufgefordert, eine detaillierte Prognoserechnung beginnend mit dem Jahr 1991 einzureichen, aus der hervorgehe, wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sei. Dabei seien jedoch die oben angeführten Teilbereiche getrennt zu behandeln. Insbesondere sei auch einzugehen auf das aus der medizinischen Tätigkeit einfließende Kapital (siehe auch die Beilage Betriebsbeschreibung). Mit Schreiben vom 19. Jänner 2003 wurde wie folgt geantwortet: Hinsichtlich der Vorhaltsbeantwortung würden einige Probleme auftreten. Zu Punkt 1 werde vorerst insofern Stellung genommen, als dass das in der Stellungnahme des Betriebsprüfers zitierte Gutachten der Landwirtschaftskammer eine gegenteilige Ansicht zu den diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung vertrete. Zudem sei bislang keine Gegenäußerung zur zusätzlichen Stellungnahme des Bw. vom 15. November 1996 erfolgt. Hinsichtlich der übrigen Punkte werde in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Prüfungsfall die Jahre 1992 bis 1994 betroffen habe, darauf hingewiesen, dass es äußerst schwierig sei, nunmehr nach 8-10 Jahren die entsprechenden Belege aufzufinden und verfügbar zu machen, zumal für diverse Unterlagen keine Belegaufzeichnungspflicht mehr bestehen würde, sodass erst nachgesehen werden müsse, ob diese überhaupt noch vorhanden seien und zudem im Zeitraum von der Aufforderung zur Vorhaltsbeantwortung bis zu dessen Termin diverse Feiertage bzw. Urlaubstage gelegen wären. Am 24. Jänner 2003 erging durch die Abgabenbehörde II. Instanz folgendes Schreiben: Es werde darauf hingewiesen, dass der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme vom 24. März 1997 auf die Berufung vom 15. November 1996 Bezug genommen hätte. Der Hinweis im Schreiben vom 19. Jänner 2003 auf eine zusätzliche Stellungnahme von Seiten des Bw. vom 15. November 1996 gehe daher ins Leere. Laut Aktenlage existiere keine zusätzliche Stellungnahme vom 15. November 1996. Würde eine solche vorhanden sein, würde der Bw. ersucht werden, diese einzureichen. Die im Hinblick auf Punkt 1 des oben zitierten Ergänzungsvorhaltes geäußerten Bedenken würden detailliert darzulegen sein. In Bezug auf Probleme im Hinblick auf weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume werde auf § 132 Abs. 1 BAO verwiesen. Diesem zu Folge seien Bücher und Aufzeichnungen, sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege solange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung seien, in denen diejenigen Parteistellung hätten, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen gewesen wären. Am 25. Februar 2003 wurde vom Bw. folgendes Schreiben eingereicht: Zu Punkt 2, 3, 4, 5, 9, 11: 1. Im Februar 1982 hätte der Bw. zum Dr.med. promoviert. Im Dezember 1983 hätte er seine erste Landwirtschaft erworben (14 ha, 4 ha Wald, 10 ha Wiesen und Acker) mit seiner damaligen Lebensgefährtin. 1986 hätte er verkaufen müssen, nachdem sich seine Lebensgefährtin von ihm getrennt hatte, wäre es durch den Wegfall ihrer Hälftefinanzierung zu einer Überschuldung gekommen. 2. Er hätte damals zum Ankauf ein Siedlungsverfahren in Anspruch genommen, seinen Verkauf wieder zurückgelegt und die befreite Grunderwerbssteuer nachgezahlt, mit dem Zweck, in der Zukunft wieder ein Siedlungsverfahren in Anspruch nehmen zu können. 2a. Die Rechtmäßigkeit der Gewährung eines Siedlungsverfahren sei im Nachhinein vom Finanzamt vor dem Agrarsenat angezweifelt worden. Dies wäre das erste Verfahren der Behörde Finanzamt gegen ihn gewesen. Der Sichtweise des Finanzamtes sei aber nicht Recht gegeben worden und die Rechtmäßigkeit des Siedlungsverfahrens vom Agrarsenat auch im Nachhinein voll bestätigt worden und damit auch sein Status als Landwirt der Behörde Finanzamt gegenüber festgestellt worden. Die Unterlagen dazu würden aufliegen. 3. 1986 bis 1990 hätte er in E. einen Hof und umliegende Wiesen, bzw. Grünflächen (gesamt ca. 3 ha) verschiedener Eigentümer gepachtet gehabt. Diese wäre für ihn auch eine Zeit gewesen, in der er vorerst einmal seinen Wunden hätte lecken müssen. Das Weggehen seiner damaligen Lebensgefährtin und das Verkaufen müssen wäre ein Schicksalsschlag gewesen, den er erst zu verkraften gehabt hätte. 4. 1990 hätte er das Anwesen in P. gekauft (20,7 ha, 5 ha Wald, 4 ha Acker, 11,7 ha Wiesen), eine mittelbäuerlicher Betrieb wie er für das obere Mühlviertel typisch sei und sei im Spätherbst 1990 dahin übersiedelt. Dort würden er und seine Gattin und seine mittlerweile 3 Kinder leben und wirtschaften. 5. Seit 16 Jahren sei er jetzt praktischer Arzt (Anfang 1987 hätte sein Turnus geendet). Landwirtschaft würde er jetzt schon 20 Jahre lang betreiben. 6. Mit der Landwirtschaft begonnen hätte er mit seiner damaligen Lebensgefährtin und Mitbesitzerin auf den 10 ha nutzbarer landwirtschaftlichen Fläche mit Milchwirtschaft mit anfangs 9 Milchschafen, 15 Milchziegen und 1 Kuh. Als sich quasi über Nacht seine damaligen Partnerin von ihm trennte und vom Hof weggezogen sei, hätte er sogar den Turnus, die Ausbildung zum praktischen Arzt unterbrechen müssen, da seine Anwesenheit nun ohne Bäuerin unersetzbar gewesen wäre. 7. Aus dieser Erfahrung heraus und durch diese Zwickmühle, in die er damals geraten wäre, hätte er auch in E. mit Mutterschafhaltung begonnen. Diese Haltungsform sei übrigens die in Oberösterreich bzw. überhaupt in ganz Österreich gebräuchlichste Form der Schafhaltung, die meisten Voll- und Nebenerwerbsbetriebe seien so organisiert. Sicher auch deshalb, da diese Haltungsform die Ehen der Landwirte nicht so belaste (im Spannungsfeld unserer modernen Lebensweise gesehen: Bauern kriegen kaum noch eine Frau, wenn Vieh im Stall zu versorgen sei oder die Frauen würden sich trennen, wie er es erfahren habe). Rückblickend könne man sagen, dass das enge Korsett dieser Lebensform seine damalige Lebensgemeinschaft zerstört habe. Genau deswegen hätte er auch hier in P. die Mutterschafhaltung weitergeführt und ausgebaut. Bei der Übersiedelung wäre seine Frau gerade schwanger gewesen zu Matthias, Simon sei 1992 gekommen und Anna im Februar 1994. In E. und während der ersten Jahre in P. wäre er an Wochenenden und Feiertagen beim Ärztenotdienst tätig gewesen, an den Wochentagen wäre der Aufbau der Landwirtschaft erfolgt. Sein Lebensplan nach Ende des Studiums wäre es gewesen, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen, diesen zu führen als zentrale berufliche Betätigung und Erwerb, und nebenbei einer ärztlichen Tätigkeit nachzugehen, in dem Ausmaß, in dem dies notwendig gewesen wäre. In einem Gespräch mit dem Betriebsprüfer hätte er den oben dargelegten Werdegang ausführlich geschildert. Wenn irgendetwas von dem, was der Prüfer über ihn geäußerte hätte stimmen würde, würde das auf jeden Fall im medizinischen Teil seiner Buchhaltung zu finden und dort nicht zu verbergen gewesen sein. Eine sehr gut dotierte Anstellung über Jahre etwa oder eine sehr gut gehende Praxis, etc.. Nichts dergleichen: 1995 wäre die Gesamtsumme seiner medizinischen Investitionen 250.646,00 S gewesen und 243.313,00 S 8 Jahre nach Beginn seiner Praxis und der Großteil seiner medizinischen Einnahmen wäre von einem so genannten Gelegenheitsjob am Wochenende gestammt. Davon hätte er den Prüfer in Kenntnis gesetzt. Erstaunlicherweise sei in seinem Protokoll darüber nichts zu lesen. 8. Geplant hätte er jedoch, auf Milchschafe umzustellen, wenn die Kinder beginnen würden zur Schule zu gehen. Inzwischen sei es so, dass seine Frau leider gesundheitlich nicht mehr so belastbar sei. Würde er auf seine ursprüngliche Planung beharren, würde seine Frau noch mehr erkranken oder seine Ehe würde zerbrechen, oder beides. 9. Deshalb würde er jetzt die Mutterschafhaltung weiterführen und würde das auch in Zukunft so machen. Übrigens wie die meisten Züchter in Österreich auch, da er das arbeitstechnisch und auch alleine gut bewältigen könne. Dieselbe Tendenz sehe man auch bei den Kühen - Mütterkuhhaltung - und werde dort auch stark mit Prämienanreizen beworben. 10. Der Prüfer, der eine Betriebsprüfung konkret vorbereite und durchführe, denke ich, sei ein Pendant zu einem Untersuchungsrichter, der einen Fall aufzuklären habe. Er hätte objektiv zu sein und hätte die Aufgabe alle wesentliche Fakten zu erheben und zu beurteilen, besonders in so einem Fall der Liebhabereivermutung (und nicht nur die Fakten, die ihm in seinen Kram passen würden). Dies hätte der Prüfer unterlassen, was ein klarer Mangel sei. 10a. Durch diese Unterlassung sei es ihm im Prüfungsprotokoll möglich gewesen (und dadurch auch seinen Vorgesetzten und all jenen gegenüber, die seinen Betrieb nicht kennen würden und nie hier gewesen wären) es so darzustellen, als würde er hier einen gut verdienenden Arzt vorgefunden haben, der mit seinem überschüssigen Geld, fachunkundig, in seiner Freizeit sein Bedürfnis stille, in der Natur zu sein. Dies sei eine glatte Verdrehung um 180 Grad! 10b. Der Bw. würde unterstellen, das wäre Absicht gewesen, denn es hätte in der Vergangenheit Liebhabereiverfahren gegeben, bei denen abschlägige Bescheide ergangen wären. Es wären dies vermögende Ärzte gewesen, die ihre Freizeitpferdehaltung steuerlich aktiviert hätten. Bei all diesen Betrieben hätte klar der Freizeithobbywochenendcharakter der Betätigung festgestellt werden können, außerdem die fehlende Gewinnabsicht (Kosten hätten dort wenig Rolle gespielt), und diese Bescheide wären daher zu Recht erfolgt. Mit seiner Darstellung hätte ihn der Prüfer genau in dieses Licht gesetzt. 10c. Auch wenn der Prüfer die Interessen des Finanzamtes zu wahren habe, so sei er doch, da er die einzige untersuchende Person sei, zur Objektivität verpflichtet - denn wenn er nur der Ankläger sei, wer sei dann sein Verteidiger? 10d. Er hätte in seinem Prüfbericht nicht wahrheitsgetreu berichtet, was er erheben hätte können, sondern hätte alles so gedreht, dass er es nach Liebhaberei ausschauen hätte lassen können. Dies sei der schwerwiegendste Mangel der Prüfung. 11. Dadurch sei der Bw. gezwungen worden in seiner Berufung seinen Betrieb umfangreich vorzustellen und zu erklären, was er mache. Die Aufgliederung in Betriebsteile sei didaktisch notwendig, um zu zeigen, wie nachlässig (oder absichtlich verfälscht) geprüft worden sei. 11a. Der Prüfer hätte in seinen Berechnungen "Kraut und Rüben" zusammengewürfelt und unter "Schafkosten" alle Kosten summiert, auch die, die ausschließlich die Forstwirtschaft (Seilwinde oder Forstpflanzen z.B.), den Acker (Saatgut für Brotgetreide z.B.) - Teile jedes typischen Mühlviertler Familienbetriebes in dieser Größe, oder das Pferd betreffen würden (Deckhengstgebühr z.B.). Neuerdings wieder häufiger anzutreffen auf bäuerlichen Familienbetrieben; und bei ihm übrigens nebenbei bemerkt für sich gesehen betriebswirtschaftlich eindeutig positiv bilanzierend, im Gegensatz zu den oben erwähnten Ärztepferderanches. 11b. Im täglichen Arbeitsablauf seien diese "Teile" weder bei ihm, noch bei allen anderen Bauern getrennt, auch buchhalterisch nicht, deshalb könne er jetzt im Nachhinein keine nach Teilbereichen getrennten Aufzeichnungen liefern. Während der Jahre, in denen er pauschal versteuert hätte, hätte er keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht, da dies nicht verpflichtend sei bei dieser Versteuerungsvariante. Er könne deswegen keine nachreichen, aber die Höhe der Direktzahlungen würden über die AMA nachprüfbar sein, da dort sicher alle Daten für das Finanzamt abfragbar seien (z.B.: 2001 hätte der Bw. cirka 143.000,00 S erhalten, wie er sich erinnere, die Jahre zuvor wären ähnlich gewesen, 2002 sei noch nicht abgeschlossen, die letzten Zahlungen ein bestimmtes Jahr betreffend würden erst im darauffolgenden Frühjahr kommen). 12. Es sei ein Gutachten der Landwirtschaftskammer eingeholt worden, dann aber für die Neuberechnung nach unten korrigiert worden (mit welche Begründung?). - Da er die Daten des Gutachtens erreichen und noch überbieten hätte können, würde er auf dem Ergebnis des Gutachtens beharren. 13. Schlussendlich liege noch ein grober Rechenfehler vor, in der Neuberechnung des Prüfers, so etwas solle nicht passieren. Die Schlüsse, die dieser aus seiner Neuberechnung ziehe, seien auf Grund des falschen Rechenganges natürlich auch falsch und hätten keine Aussagekraft. Zu Punkt 11: Jede korrekte Prüfung hätte eine Diskussion enthalten müssen, ob oder ob nicht bei ihm Gewinnabsicht vorliege, erstens und zweitens, ob oder ob nicht es grundsätzlich möglich sei, in so einer Landwirtschaft Gewinne zu erwirtschaften. Auf Grund der Informationen, die er gegeben hätte, müsse dem Prüfer die Gewinnabsicht ganz klar sein. Da alle 500 Meter Luftlinie nach alle Richtungen im ganzen Land ein bäuerlicher Familienbetrieb liege, der zur Gänze, oder teilweise deren Existenz darstelle, sei Zweitens ohnehin unbestreitbar. Bei der Analyse der Verluste hätte er dann verzichtet festzustellen, inwieweit es sich um branchenübliche Anlaufverluste handle, oder um solche, die durch seine schlechte Betriebsführung z.B. entstanden seien oder um solche Verluste handle, die durch Unvorhersehbarkeiten entstanden seien. Ersteres und Letzteres würden ihm nämlich nicht zur Last gelegt werden dürfen. Das sei ein weiterer klarer Mangel der Prüfung. Seine Betriebsführung sei fachkundig, nicht aufwändig und er erziele gute Betriebsergebnisse. Er hätte ja schon eine Betriebsprüfung (1989, 1990, 1991) gehabt. Dies alles, was der Prüfer hier vorzufinden vorgebe, bzw. über ihn äußere, wäre auch damals schon aufgefallen und hätte im damaligen Prüfungsprotokoll Erwähnung gefunden. Das es beim Errichten eines landwirtschaftlichen Betriebes zu Kosten und Anlaufverlusten komme, sei eigentlich Allgemeinwissen und werde durch das bekannte Sprichwort auf den Punkt gebracht: "Erste Generation tot, zweite Not, dritte Brot". Er hätte eine ordentliche Betriebsführung sowohl als Arzt, als auch als Landwirt. Wenn der Prüfer etwas Gegenteiliges behaupte, so denke er, liege bei ihm die Beweislast. Er hätte sich ja auch nicht sonst irgendwie verdächtig gemacht. Beigelegt wurde ein Anhang zu Punkt 13: Im Nachfolgenden würde der Bw. den Fehler in der Rechnung des Prüfers aufzeigen: 1. Er errechne die durchschnittliche Anzahl gehaltener Schafe während des Beobachtungszeitraumes mit 46,3 (am Anfang 18, dann durch Zukäufe und Aufstockung 70 Mutterschafe, am Ende des Beobachtungszeitraumes, also durchschnittlich 46,3). 2. Kosten: Der Prüfer errechne die durchschnittlichen jährlichen Kosten während dieses Zeitraumes in Höhe von 168.000,0 S und die durchschnittlichen variablen jährlichen Kosten während des Beobachtungszeitraumes von 195.059,00 S. 3. 195.059,00 S/46,3 = 4.200,00 S (= durchschnittliche variable Kosten pro durchschnittlich gehaltener Schafe) 4. Dann berechne er das Gutachten neu (mit 70 Mutterschafen): | Annahme Rohertrag | 218.000,00 S | Ermittelte durchschnittliche jährliche Fixkosten | -168.000,00 S | 4.200,00 S x 70 = | -294.000,00 S (Rechengang falsch) | | = - 244.000,00 S (Ergebnis also falsch)   6. Dies sei der Fehler: Dieser Rechenschritt sei nicht zulässig: 4.200,00 S multipliziert mit 70 Schafen = -294.000,00 S. Die Zahl 4.200 dürfe in der gleichen Rechnung nicht mehr mit 70 multipliziert werden. 70 wäre eine Voraussetzung, um 46,3 und dann 4.200 zu erhalten. Die Division von 2 Konstanten (46,3 und S 195.059,00) ergebe wieder eine Konstante: 4.200,00 S. 7. Wohin das sonst führe, solle ein Beispiel zeigen: Eine beliebige jährliche variable Ausgabe von den 195.059,00 S sei 4.800,00 S (z.B. Motorsäge), sie schlage also mit 103,70 S in den 4.200,00 S pro Schaf zu Buche: 4.800,00 S/46,3 = 103,70 S. Neuberechnet mit 70 Mutterschafen würden aus dieser Ausgabe plötzlich 7.295,00 S in den 294.000,00 S werden. So vergrößere sich jede der in den 195.059,00 S enthaltenen Ausgaben um 51 %. Falsch. Die getätigten Ausgaben würden sich ja nicht im Nachhinein vergrößern. Falls es notwendig sein solle, würde er ersuchen, einen Mathematiker zuzuziehen (Mathematiklehrer Hauptschule oder AHS z.B., damit dieser Rechengang auf seine Richtigkeit hin überprüft werde). Daraus folge, dass auch sein Schluss, er könne auch in Zukunft deswegen keinen Gewinn machen, ebenso falsch sei. Am 12. Juni 2003 wurde durch die Abgabenbehörde II. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw. abgefertigt: 1. Wann genau sei mit der konkreten Tätigkeit in P. begonnen worden? Folgende Fragen würden sich auf den gesamten Tätigkeitszeitraum von 1990 bis 2003 beziehen: 2. Der Bw. werde nochmals aufgefordert darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach die vorliegenden Verluste jeweils entstanden seien. Diese würden mit Zeitpunkt und Verlustursache getrennt anzuführen sein. Welche Werbemaßnahmen seien jeweils ergriffen worden, um den Absatz zu sichern? Es seien diese nach Art und Höhe gegliedert anzuführen. 3. Wie hoch wäre in jedem Jahr jeweils der Mutterschafbestand gewesen? Wie hoch wäre der Bestand an anderen Tieren jeweils gewesen? Wie hätte sich die Größe der bearbeiteten Flächen entwickelt, sei es zu Änderungen gekommen? Diese würden mit Zeitpunkt versehen zu erläutern sein. Seien für die Zukunft Änderungen im Viehbestand bzw. der Nutzfläche geplant? 4. Seien Investitionen getätigt worden? Diese würden mit genauer Erläuterung dem jeweiligen Jahr zugeordnet anzuführen sein. Seien in Zukunft Investitionen geplant bzw. notwendig, wenn ja in welcher Höhe und welche? 5. Welche Produkte und Leistungen seien seit Beginn der Tätigkeit im P. an jeweils angeboten worden? Es seien diese nach Jahren gegliedert aufzulisten. Inwieweit käme es diesbezüglich zu Änderungen und weshalb? Welcher Umsatz sei jeweils mit den angeführten Produkten erzielt worden? Welche Produkte hätten keine Abnehmer gefunden? 6. Welche Umstellungen seien in Zukunft zu dem Betrieb geplant? 7. Inwieweit sei die landwirtschaftliche Tätigkeit durch die Arzttätigkeit finanziert worden? Wodurch sei der Kauf der Liegenschaft und die Investitionen finanziert worden? Es seien die aus der Arzttätigkeit geflossenen Beträge nach ihrem Verwendungszweck aufzugliedern. 8. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Arzt seien großen Schwankungen unterworfen. Wie würde sich der Bw. dies erklären? 9. Wie seien die Preise für die jeweiligen Produkte kalkuliert worden? Inwieweit hätten diese eine Änderung erfahren? 10. Der Bw. würde nochmals aufgefordert werden darzulegen, welche Verbesserungsmaßnahmen in den Jahren 1990 ff gesetzt worden seien bzw. welche für die Zukunft geplant seien. 11. Des Weiteren würde er nochmals dazu aufgefordert werden bekannt zu geben, inwieweit sich die Bewirtschaftung geändert habe bzw. in Zukunft ändern werde. 12. Ebenso nochmals würde er aufgefordert werden, eine Prognoserechnung einzureichen, ab wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sein werde. Es werde darauf hingewiesen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelbeamten beantragt worden sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 wurde folgende Antwort eingereicht: Zu 1.: Eine Woche nach der Unterschrift hätte er begonnen mit den Umbauarbeiten in P., und am 23. Dezember 1990 wäre die Übersiedlung abgeschlossen gewesen. Zu 2.: Das Gros der damaligen Ausgaben sei erstens auf Maschinenankäufe, und die anderen notwendigen langfristigen Investitionsgüter, Herdeankäufe (siehe Anlageregister), zweitens auf notwendige Umbau- und Ausbauten (1990 Übersiedlung, 1993 Stallumbau, 1995 Geräteschuppenneubau) und drittens Käufe von geringwertigen Warengütern entfallen. Alles einmalige Ausgaben. Diese "Verluste" wären Betriebsgründungskosten. Er hätte auch einige Verluste (richtige Verluste): Einmal ein totes Schaf, ein anders mal eine

Dieses Dokument enthält 12 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Land- und ForstwirtschaftLiebhabereiPauschalierungNeigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0126-L/02
Stammnummer
14028
Gültig
20.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF