Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0126-L/02
Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Totgeburt beim Pferd, dann eine kaputte Maschine, ....... in eigentlich geringem
Ausmaß........die Dürre 1992............Grippe Winter
1991,..................gehabt.
Werbemaßnahmen müsse
er keine besonderen ergreifen, da bei ihm die Nachfrage meist sehr hoch gewesen
wäre.
Zu 3.: Er bearbeite und
hätte immer seinen gesamten Besitz bearbeitet, für die Zukunft seien
keine Änderungen geplant.
Er hätte in E. mit
16 Mutterschafen begonnen und 1994 den bisherigen Höchststand von
70 Mutterschafen erreicht. Weitere Tiere: 1 Stute.
Zu 4.: Die meisten
Investitionen seien mit Zahl und alle im Anlageverzeichnis zu finden, und
würden sich selbst vollständig erläutern durch ihren Namen bzw.
ihre Bezeichnung. Lediglich die Übersiedlung mit Adaptionen 1990, der
Schafstallumbau 1993 und der Geräteschuppenneubau 1995 seien so
im Anlageverzeichnis nicht zu finden, da dies in Eigenleistung geschehen sei.
Hier würden sich aber in den Belegordnern, jeweils die zugehörigen
Belege für die benötigten Materialien, Fremdarbeit und andere Kosten
befinden (siehe auch die entsprechenden Konten der Gewinnermittlung der
jeweiligen Jahre).
Zu 5.: Seine Produktpalette
wäre: Zuchtböcke, Zuchtlämmer, Lammfleisch, Schlachtschafe,
Schafwurst, Bratwürstel, Wolle, Schafwollmatratzen und andere Wollwaren,
Felle, Isländerfohlen, Fohlenfleisch, Pferdedecken, weiters Brotgetreide,
Korn und Dinkel, Siloballen, Blochholz und Brennholz.
Es seien dies die
Konten 800 und Folgende der Gewinnermittlungen in den jeweiligen
Abschlüssen und dort übersichtlich dargestellt.
An seiner Produktpalette
hätte sich eigentlich nichts geändert, nur Wolle und Wollwaren
würden nicht mehr nachgefragt werden.
6. Es seien keine Umstellungen geplant.
7. Diese Frage hätte er schon teilweise in seinem
letzten Schreiben beantwortet.
Den Ankauf der Liegenschaften
und die notwendige Betriebsausstattung hätte er durch Überschüsse
aus medizinischer Tätigkeit, vorhandenen Sparbüchern und von ihm und
seiner Frau, und Erbteilen von ihnen beiden finanziert. Der laufende Betrieb
hätte von Anfang an seine Kosten selbst getragen, bzw. wären diese ab
dem 2. Jahr überstiegen worden.
Zu 8.: Der "Gelegenheitsjob"
Ärztenotdienst werfe mal mehr, mal weniger ab, je nach
Möglichkeit.
Zu 9.: Seine Kalkulationen
seien im Wesentlichen gleich geblieben, lediglich für Lammfleisch verlange
er seit dem Euro statt 90,00 S jetzt 7,00 €.
Getreide und Holz würden
nach Tagespreisen gerechnet und Zuchtpreise würden
Versteigerungsbedingungen unterliegen, hier seien Schwankungen
möglich.
Holz hätte in den letzten
Jahren etwas angezogen, Dinkel hätte 20,00 S erbracht, jetzt
14,00 €, Korn sei seit der EU von 6,80 S auf 3,30 €
zurückgegangen.
Neu hinzugekommen seien (bei in
seinem Fall in etwa gleichbleibenden Kalkulationen und Erträgen) die
jährlichen Direktzahlungen seit der EU, anfangs um die 120.000,00 S,
jetzt um die cirka 12.000,00 €.
Zu 10.: Diese Frage würde
er nicht verstehen, vielleicht könne er sie bei der mündlichen
Verhandlung beantworten. Es würde doch in jedem lebendigen Betrieb laufend
Anpassungen, Veränderungen und Verbesserungen vorgenommen werden.
Zu 11.: Die einzige wesentliche
Änderung, die stattgefunden hätte, wäre lange nach dem
Prüfungszeitraum gewesen. So um 2000, 2001 wäre klar gewesen, dass er
keine Milchschafhaltung machen werde würde, es also bei der
Mutterschafhaltung bleibe.
Zu 12.: Seine
Prognoserechnungen vom 15.11.1996 hätten noch volle Gültigkeit, da aus
damaliger Sicht und damaligen Datenmaterial und damaligen Planungen keine
Änderungen der damaligen Prognose möglich seien.
Aus heutiger Sicht ergebe sich
Folgendes:
1. Es bleibe bei der
Mutterschafhaltung, und einer Stute (ab nächstem Jahr). Die anderen
Parameter der Prognoserechnung würden gleich bleiben (Waldwirtschaft,
Getreide, Zuwachs stiller Reserven......)
2. Das System der
Direktzahlungen wäre damals so noch nicht vorhersehbar gewesen, stelle aber
jetzt für jeden einen beträchtlichen Teil der Einkommenssicherheit
dar.
3. Die letzten
Aufbauinvestitionen und Kosten wären 1995 angefallen. Seit 1996 würde
er jedes Jahr gute Erträge erzielen (1996 und 1997 würden im Einzelnen
vorliegen), 2005 würde ein Gesamtüberschuss erreicht sein.
Mit Schreiben vom
15. Juli 2003 wurde der Abgabenbehörde I. Instanz das
Ergebnis der bisherigen Sachverhaltsermittlungen zur Kenntnis gebracht.
Es wurde jedoch von Seiten der
Amtspartei auf eine Stellungnahme hierauf verzichtet.
Laut Aktenlage ergeben sich
folgende Ergebnisse:
|
Jahr
|
Umsatz L
& F
|
Einkünfte
aus L & F
|
Einkünfte
Arzttätigkeit
|
Summe
Förderungen, Zuschüsse, Beihilfen, Prämien (L & F)
|
1991
|
87.567,88 S
|
-203.490,00 S
|
657.317,00 S
|
38.303,00 S
|
1992
|
76.830,90 S
|
-342.175,00 S
|
803.750,00 S
|
105.521,00 S
|
1993
|
162.817,19 S
|
-54.940,00 S
|
988.538,00 S
|
76.786,50 S
|
1994
|
71.940,90 S
|
-187.531,00 S
|
855.652,00 S
|
84.870,00 S
|
1995
|
44.687,27 S
|
-189.678,00 S
|
670.204,00 S
|
126.008,38 S
|
1996
|
226.733,05 S
|
+81.687,00 S
|
922.928,00 S
|
101.142,24 S
|
1997
|
241.928,40 S
|
+76.851,08 S
|
609.017,56 S
|
135.858,95 S
|
1998
|
|
pauschaliert
|
543.046,00 S
|
|
1999
|
|
pauschaliert
|
625.935,87 S
|
|
2000
|
|
pauschaliert
|
339.181,38 S
|
|
2001
|
|
pauschaliert
|
640.756,98 S
|
|
2002
|
|
pauschaliert
|
325.130,00 S
|
Eine
Fortführung der vom Betriebsprüfer vorgenommenen Adaptierung der
Jahresergebnisse nach LVO ergibt Folgendes:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Gewinn
gemäß
§ 4/3
|
-203.490
|
-342.175
|
-54.940
|
-187.531
|
-189.698
|
81.687
|
76.851
|
Dotierung
IFB
|
|
34.838
|
29.540
|
20.610
|
|
|
|
Rückverrg.
IFB
|
|
|
3.400
|
|
|
|
|
|
-203.490
|
-307.337
|
-28.800
|
-166.921
|
-189.698
|
81.687
|
76.851
|
Gesamtverlust
91-97
|
-737.708
|
|
|
|
|
|
Auffällig ist,
dass im Jahr 1995 Investitionen getätigt worden sind, jedoch kein IFB in
Abzug gebracht worden ist.
Aus den eingereichten Beilagen
zu den Einkommensteuererklärungen lassen sich folgende Beträge
ersehen:
|
Jahr
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
AfA
|
114.322,00
|
99.948,00
|
97.558,00
|
104.619,00
|
109.803,00
|
101.693,00
|
Zugang
Betriebs-ausstat-tung
|
95.828,21
|
261.692,00
|
31.667,00
|
125.000,00
|
52.230,00
|
|
Zugang Gebäude
|
|
|
100.200,00
|
12.399,00
|
57.968,98
|
|
GWG
|
15.385,70
|
29.224,60
|
28.419,48
|
13.296,60
|
17.859,18
|
11.785,50
|
Zinsen L & F
|
51.724,22
|
68.577,01
|
20.619,68
|
32.686,83
|
60.782,43
|
1.680,00
|
Zinsen Arzt
|
12.673,76
|
1.251,11
|
9.762,06
|
|
|
56.034,39
|
Umsatz Arzt
|
1,311.667
|
1,585.665
|
1,853.728
|
1,589.321
|
1,411.200
|
1,693.106
|
Jahr
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
AfA
|
100.525,00
|
|
|
|
|
|
Zugang
Betriebs-ausstat-tung
|
|
|
|
|
|
|
Zugang Gebäude
|
|
|
|
|
|
|
GWG
|
6.582,40
|
|
|
|
|
|
Zinsen L & F
|
11.888,50
|
24.594,68
|
|
|
|
|
Zinsen Arzt
|
49.900,58
|
45.759,53
|
38.351,36
|
19.490,63
|
43.197,19
|
40.339,83
|
Umsatz Arzt
|
1,494.017
|
1,467.387
|
1,486.708
|
1,429.698
|
1,453.069
|
1,332.573
Auf Grund einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 wurde in Tz. 20 des
Betriebsprüfungsberichtes Folgendes festgestellt: Aufteilung der
Gebäudeanschaffungskosten: Die Anschaffungskosten in Höhe von
876.580,00 S würden anerkannt
werden. Die Aufteilung laut Betriebsprüfung erfolge nach dem
Bauzustand und der Nutzung des Gebäudes.
|
Kaufpreis
|
876.580,00 S
|
|
|
Stall- und
Scheunentrakt
|
-200.000,00 S
|
(Altbau)
|
|
|
676.580,00 S
|
Wohnhaus laut Plan von
1969
|
|
|
|
Erdgeschoss:
|
ca.45m² Ordination
|
|
|
|
ca.55 m²
Landwirtschaft
|
|
|
Obergeschoss:
|
100 m²
Privatwohnung
|
|
Arzt
|
Landwirtschaft
|
Privat
|
Altbau
|
|
200.000,00 S
|
|
genutzte Fläche in
m²
|
45
|
55
|
100
|
Wert
|
152.235,00 S
|
186.065,00 S
|
338.300,00 S
|
AK laut BP
|
146.096,00 S
|
392.386,00 S
|
338.098,00 S
Das
aktuellste vorliegende Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1997 weist
folgende Betriebsausstattung aus:
|
Betriebsausstattung
|
Anschaffungsdatum
|
Anschaffungswert in S
|
Traktor
|
1. Jänner
1987
|
20.000,00
|
Schweißtrafo
|
1. Jänner
1986
|
5.759,10
|
Kreiselschwenker
|
10. Juli
1987
|
10.000,00
|
Elektrozaun
|
30. Juni
1988
|
11.235,27
|
Heuwender
|
30. Juni
1988
|
41.666,67
|
Traktor Steyr 8055
|
30. Juni
1988
|
240.000,00
|
Mähwerk
|
30. Juni
1988
|
22.500,00
|
Anhänger für
Traktor
|
30. Juni
1988
|
6.363,64
|
Schaftransporter
|
30. Juni
1988
|
12.500,00
|
Waage
|
30. Juni
1989
|
6.083,33
|
Gefrierschrank
|
30. Juni
1989
|
5.833,33
|
Ladewagen
|
30. Juni
1989
|
25.454,54
|
2-Achs-Anhänger
|
22. Jänner
1990
|
20.000,00
|
Miststreuer
|
6. März
1990
|
25.000,00
|
Big-Lift Paralift 100 SF
Frontlader
|
23. März
1990
|
51.666,00
|
Tandemanhänger mit
Aufbau
|
20. September
1990
|
35.833,34
|
Weidezaun
|
2. April
1991
|
9.851,31
|
Pflug Kvernland
|
2. April
1991
|
33.333,33
|
Weidezaun
|
9. April
1991
|
3.191,30
|
Heizk.Boiler
antl.Landw.
|
9. Juli
1991
|
3.525,59
|
Schwandlweisel
|
25. April
1991
|
27.500,00
|
Ketten
|
31. Dezember
1991
|
12.843,34
|
Heizkessel laut BP
|
30. Dezember
1991
|
4.083,00
|
Aufsatzwände
|
26. Mai
1992
|
6.083,33
|
Heuschaufel
|
22. Mai
1992
|
5.833,33
|
Spaltaxt
|
21. September
1992
|
18.166,67
|
Seilwinde
|
4. November
1992
|
17.083,33
|
Weidezaun
|
6. November
1992
|
39.525,00
|
Hydrauliklader
|
18. Dezember
1992
|
175.000,00
|
Gelenkwelle
|
16. Juli
1993
|
31.666,67
|
Schneideladewagen
|
4. Juni
1994
|
125.000,00
|
Mähwerk gebr.
|
3. Mai
1995
|
12.500,00
|
2 Ballenzangen
|
4. Juli
1995
|
9.486,67
|
Fass
|
22. September
1995
|
14.545,45
|
Laufschienen
Rollapparate
|
7. Dezember
1995
|
15.697,60
Unter
"Gebäude betrieblicher Teil" werden folgende Positionen ausgewiesen:
|
|
Anschaffungsdatum
|
Anschaffungswert
in S
|
Gebäude betrieblicher
Teil
|
9. Oktober
1990
|
392.386,00
|
Stallerneuerung
|
4. Oktober
1993
|
100.199,96
|
Stallerneuerung
|
24. Oktober
1994
|
12.399,40
|
Stallerneuerung
|
2. Oktober
1995
|
57.968,98
In der am
9. Jänner 2004 in Linz abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde wie folgt ausgeführt:
Auf die Frage der Referentin,
ob es zur Zusammenfassung des Sachverhaltes Fragen, Einwendungen oder
Erläuterungen gebe, wurde vom Bw. geantwortet, dass nicht auf alle Punkte
eingegangen worden sei seitens des Prüfers, die Darstellungen durch die
verkürzte Form etwas anders zum Ausdruck kommen würden.
Zusätzlich müsste es in der Berufungsschrift "ein längerer
Beobachtungszeitraum" heißen, nicht ein geringerer Beobachtungszeitraum.
Betreffend dem Gutachten der Landwirtschaftskammer sei ein Schreibfehler
gefunden worden: Es müsse richtig heißen 168 Schlachtlämmer
zu 42 kg x 30,00 S.
Zudem würde er seit ca. 3 Monaten eine 2. Stute haben.
Im Hinblick auf den
Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 22. Jänner 1996 wurde
vom Bw. ausgeführt, dass es so nicht richtig sei, dass ein Lamm zwischen
800,00 S und 900,00 S bringen würde. Der Prüfer hätte
damals gefragt, ob es Schwierigkeiten gebe. Der Bw. hätte gesagt, dass sie
einmal eine Grippe gehabt hätten, und dabei seien die Lämmer nicht
gewachsen, und die hätten dann nur 800,00 S bis 900,00 S
gebracht. Was man normalerweise für ein Schaf bekomme, stehe da nicht drin.
Seine Ausbeute wäre in der Regel damals 1.200,00 S bis 1.500,00 S
gewesen, er hätte auch weniger bekommen, aber auch mehr, also über
1.500,00 S.
Auf die Frage der Referentin,
ob die Bezugnahme auf das Gutachten des Landesverbandes für Schafzucht -
adaptiert auf die wirkliche Anzahl der Schafe - aufrecht bleibe:
Der Bw. hätte zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung sehr ausführlich über seine
Wirtschaft gesprochen und wäre verwundert gewesen, warum so Vieles im
Gedächtnisprotokoll des Prüfers nicht drinnen stehe. Er hätte
sich dann später darauf berufen, dass er auf Grund der Zahlen, die
vorliegen auf Grund der Vorprüfung nachweisen könne, dass er dieses
landwirtschaftliche Gutachten schon erreicht bzw. übertroffen hätte
und deswegen würde er sich darauf berufen. Seine Leistungen, das könne
er nachweisen, wären mehr als dieses Gutachten gewesen. Der Gutachter
hätte ihn zum Zeitpunkt des Gutachtens darauf hingewiesen, dass er lauter
neue Maschinen gekauft hätte, die er zwar für seine Wirtschaft
brauchen würde, aber nur für die Schafe, die er zu dem damaligen
Zeitpunkt gehabt habe, sei das ungünstig, weil damit hohe Kosten angefallen
seien. Er hätte damals die Angabe im Gutachten erreichen bzw.
überbieten können und darum hätte er sich darauf berufen. Es
würde sich dabei um Zahlen von damals handeln - jetzt seien seine
Schlachtgewichte wesentlich besser und seine variablen Kosten seien wesentlich
niedriger. Der Betriebsprüfer hätte ja dann selber die
durchschnittlichen variablen Kosten und die durchschnittlichen Fixkosten
ausgerechnet. Er hätte in seiner Berufung angegeben, dass dabei Kosten
enthalten seien, die nicht dazu gehören würden - z.B. alle
langfristigen Güter, die er anschaffen hätte müssen, alles was er
aufbauen hätte müssen, wäre da auch inkludiert. Jetzt seien seine
variablen Kosten und seine Fixkosten, die ihm die Schafhaltung mache, wesentlich
niedriger. In den ersten 5 Jahren hätte er wirklich hohe Kosten
gehabt, weil der die Landwirtschaft, den Betrieb aufbauen hätte
müssen, weil der davon leben habe wollen und das schlage sich in Zahlen
nieder. Zu dem Zeitpunkt, als der Aufbau abgeschlossen gewesen wäre und die
Produktion laufend weiter gegangen wäre, hätte sich das völlig
geändert: Die Schafe seien wesentlich produktiver geworden, es hätte
sich pro Schaf wesentlich mehr erwirtschaften lassen.
Von der Referentin wurde
erläutert, dass sich der Bw. auf eine Kalkulation rein die Schafzucht
betreffend mit Einnahmen und Ausgaben und fixen und variablen Kosten berufen
würde, andererseits aber schreiben würde, dass man die ganze
Landwirtschaft nicht in Teilbereiche trennen könne. Der Senat sei zu dem
Schluss gekommen, dass die Bereiche wirklich nicht getrennt werden könnten,
dass das ein Betrieb sei. Es sei sinnlos mit den Schafen alleine zu rechnen -
man müsse den ganzen Betrieb rechnen, die Aufteilung des Prüfers in
variable und fixe Kosten nur im Hinblick auf die Schafe sei nicht
zielführend.
Der Bw. führte aus, dass
er persönlich nach dem damaligen Stand die Daten des Gutachtens des
Schafzuchtverbandes anwenden würde, dass dies jedoch nur offizielle
Deckungsbeitragsrechnungen der Landwirtschaftskammer seien, wobei jedem
Fachmann, jedem Züchter bewusst sei, dass er diese Daten weit
überbieten müsse, damit er wirklich lukrativ arbeiten könne. Er
würde diese Daten beträchtlich überbieten.
Weiters gab der Bw. an,
einverstanden zu sein damit, eine Prognose für die Einnahmen zu machen und
eine Prognose für die Ausgaben, nicht getrennt nach Schaf und Forst etc.,
dann würde diese auch logisch nachvollziehbar sein.
Auch der Vertreter der
Amtspartei ging von einer Beurteilungseinheit und dem obigen Vorschlag für
eine Prognose aus.
Die Referentin führte aus,
dass sie nach dem damaligen Sachverhalt grundsätzlich von einer
§ 1 Abs. 2-Liebhaberei ausgehen würde, eine Prognoserechnung
würde einzubringen sein nach § 2 Abs. 4 LVO, das würde
heißen die Beweispflicht liege beim Bw. Was bis zu diesem Zeitpunkt
vorgelegt worden sei, entspreche keiner Prognoserechnung, die man ernsthaft
verfolgen könne. Eine solche würde eingebracht werden müssen,
wobei man mit dem Jahr 1991, dem Beginn in St., beginnen solle. Wesentlich
dabei wäre, dass in E. nur die Schafzucht vorhanden gewesen wäre und
dann der Ackerbau dazu gekommen sei und der Forst und die Wiesen, und der Bw.
selbst geschrieben hätte, die Produkte hätten sich erweitert, weil
immer mehr andere Einnahmen dazu gekommen seien. Ein wesentlicher Unterschied
sei auch, dass es sich einmal um Pacht und einmal um Besitz handle und dabei die
Ausgabenstruktur eine ganz andere sei. Es würde daher ein Betriebsbeginn
vorliegen, eine Prognoserechnung ab 1991 von einem einheitlichen Betrieb, das
würde die Ausgangsposition sein.
Der Bw. erklärte sich mit
dieser Vorgangsweise einverstanden. Es würde angegeben werden, dass er
keine Ausbildung als Landwirt habe, das stimme insofern, dass er keine
schulische Ausbildung als Landwirt haben würde, er wäre nie in einer
Landwirtschaftsschule gewesen. Er hätte aber, nachdem er die Landwirtschaft
erst ab 1983 betrieben hätte und einen Hof besessen hätte, gemerkt,
dass er sich eine fundierte landwirtschaftliche Ausbildung zulegen müsse,
und das hätte er gemacht. Er hätte Seminare besucht, hätte
Learning by Doing gemacht, hätte die ganze Fachliteratur studiert. Er
hätte sich Betriebe ausgesucht, von denen er etwas lernen haben wollte und
hätte dort mitgearbeitet und von diesen gelernt. Von einem Fleischhauer
hätte er das Zerlegen gelernt, das hätte er später dann auch
gemacht, bis zu dem Zeitpunkt wo er es nicht mehr machen haben dürfen laut
EU-Richtlinien, seither mache es ein Nachbar für ihn. Nach dem EU-Beitritt
hätte es geheißen, dass man nur mehr Hausschlachtungen selber machen
dürfe, eine echte Hausschlachtung sei sein Eigenverbrauch. Nun müsse
er den Nachbar dafür bezahlen. Er würde eine langjährige,
intensive Ausbildung als Landwirt haben und glauben, dass er fachlich in jeder
Hinsicht einen sehr hohen Standard habe.
Es sei eine Ehre, wenn die
Leute sagen würde, dass er für die Landwirtschaft ein Gespür
hätte.
Seine Lebensgefährtin zum
Zeitpunkt des ersten Hofes hätte sich von ihm getrennt, damit wäre die
Hälftefinanzierung weg gewesen, er hätte damals auch seinen Turnus
unterbrechen müssen, damit wäre auch seine Zusatzeinkommen weg gewesen
und es wäre klar gewesen, dass gehe nicht mehr lange so. Es würde
damals theoretisch die Möglichkeit gegeben haben, dass seine Familie, die
mehrere Realitäten besitze, die Realitäten tausche. Er hätte nie
mit einer Finanzierung durch seinen Vater gerechnet. Sein Vater hätte ihm
viel mitgegeben, er hätte ihm die Ausbildung zum Arzt ermöglicht und
er hätte gewusst, er müsse auf eigenen Füßen stehen und
hätte das auch immer gemacht.
Bis 1996 oder 1997 hätte
er immer selbst geschlachtet, ab diesem Zeitpunkt wäre zwischen
200,00 S und 300,00 S Kosten für das Schlachten angefallen. Diese
Kosten würden das Schlachten und Zerlegen umfassen, 35,00 S betragen
die Tierarztkosten, Beschaukosten; die zuvor auch schon angefallen seien. Ab
cirka 1998 müsse das berücksichtigt werden, er wisse nicht genau, wann
dabei der Stichtag gewesen wäre.
Die Referentin führte aus,
dass sie annehme, diese würden in der Prognoserechnung eingebaut werden.
Der Bw. erläuterte, dass
er 7,00 € pro Kilo erzielen würde. Ein Schlachtschaf würde
zwischen 20 kg und 22 kg Schlachtkörper haben, bei
Wiederverkäufen würde er 7,00 € erzielen, bei denen, bei
denen er selber vermarkte, verlange er 8,00 € oder
8,50 €.
Er hätte erklärt, wie
das mit den 2,3 Lämmern pro Mutterschaf/Jahr sei: Dies sei
missverständlich dargestellt worden. Er hätte erklärt, dass
für ein saisonales Schaf, also ein Schaf, dass im Frühjahr und im
Herbst werfe und in der Regel Zwillinge bekomme, 2,3 sehr niedrig sei und dass
das mit dem Tiroler Bergschaf zusammen hängen würde, und das auf der
Alm hohe Lämmerverluste von 20 % vorliegen würden. Diese
20 % seien nicht abzuziehen, sondern dazu zu rechnen, weil diese
Lämmerverluste nicht vorkommen würden. Denn bei den Tirolern sei es
so: Die Schafe würden auf der Alm herumziehen und die Mutter bleibe nicht
beim Lamm, die Tiroler würden die Böcke wegsperren, die würden
erst im neuen Jahr und erst ab Ostern wieder dazu kommen, es würden alle
Lämmer erst im September auf die Welt kommen. In Oberösterreich, wo es
Koppelhaltung gebe, sei das natürlich nicht und die Bergschafe hätten
viel kürzere Zwischenzeiten und deswegen hätten sie eine viel
höhere Fruchtbarkeit. Er hätte damals gesagt, es seien 20 % dazu
zu rechnen. Es sei dann in der Neuberechnung nur eine Fruchtbarkeit von 2
angenommen worden und 20 % abgezogen worden, dass seien 1,6 und da
würde er enttäuscht gewesen sein. Er hätte gesagt, der
Durchschnitt betrage 2,3 plus mindestens 20 %. Mit "in meinem Betrieb
weiter unterschritten" hätte er gemeint, dass er sehr wenig
Lämmerausfälle haben würde, der Lämmerausfall werde
unterschritten. Er hätte in diesem Punkt Talent, sonst hätte er ja gar
nicht mit der Landwirtschaft begonnen. Für ihn wäre es klar gewesen,
dass er ein 2. Standbein gebraucht hätte und er hätte das
gemacht, wozu er Talent gehabt hätte, und das wäre die Landwirtschaft
gewesen. Er hätte dazu eine Neigung, aber auch ein Talent. Die Bauern, bei
denen er gearbeitet habe, hätten gesagt, er sei geschickt und er
könnte Bauer werden und das wollte er dann auch. Darum hätte er nach
Beendigung seines Studiums auch ganz klar darauf hingearbeitet und hätte
sich 1983 die erste Landwirtschaft gekauft und hätte dann gemerkt, dass er
das ganze viel professioneller angehen müsse und hätte eben seine
Ausbildung gemacht. Heute würde er das sehr professionell betreiben und sei
sozusagen ein anerkannter Betrieb.
Er hätte sich seinen
Umsatz aus der Praxis in den ersten Jahren ausgerechnet, mit dem ungefähren
Stundenlohn, den er damals gehabt hätte dividiert und damit ergebe sich die
Anzahl der Stunden, die er in seiner homöopathischen Praxis gearbeitet
hätte. Mit diesen Zahlen würde er sich nicht selber belasten wollen,
er würde damit nur eine Information geben wollen. Man könne sagen, die
Praxis wäre sozusagen im Outback gewesen, er hätte eben dort mit
seiner Praxis begonnen, er wäre dort nicht bekannt gewesen und hätte
deswegen am Anfang sehr wenig Patienten gehabt. Der Praxisumsatz wäre im
Jahr 1991 13.900,00 S bei einem Stundenlohn von 700,00 S gewesen,
das heißt, er hätte in diesem Jahr 20 Stunden in seiner Praxis
gearbeitet.
Sein Vater sei auch schon
homöopathischer Art gewesen, er wäre Praktiker gewesen und hätte
gesehen, wie man auch scheitern könne. Er hätte seine Patienten
homöopathisch behandeln wollen, im Wartezimmer hätten 30 Leute
gewartet, das sei schief gegangen, es hätte ihn zerrieben. Ihm wäre
klar gewesen, dass die Medizin, die er machen werde, klassische Homöopathie
sein werde. Es wäre ihm klar gewesen, dass er dazu eine lange Ausbildung
und zwar eine postpromotionelle brauchen würde, weil man das auf der Uni
nicht lerne. Ihm wäre klar gewesen, dass dieses ständige Nebeneinander
von Schulmedizin und Homöopathie zu einem fachlichen Mischmasch führen
würde, der keine Qualität erwachsen lasse. Schulmedizin und
Homöopathie seien ganz verschiedene Denkweisen und zu verschiedene
Heilmethoden, man könne nicht immer von einem in das andere umschalten. Er
hätte damals schon bei seinen Kollegen gemerkt, die das in der Kassenpraxis
probiert hätten, die immer gescheitert seien, nämlich als
Homöopathen. Ihm wäre klar gewesen, in seiner Praxis werde nur
klassische Homöopathie gemacht. Das hätte auch bedingt, dass er z.B.
Patienten nicht angenommen oder abgeworben hätte, von denen er gewusst
habe, er könne sie zu dem Zeitpunkt nicht wirklich betreuen, er habe seine
Ware nur so angeboten, wie es vertretbar gewesen wäre. Es hätte lange
gedauert - jetzt sei er ein bekannter Homöopath und hätte einen guten
Ruf. Er würde medizinisch jetzt immer noch 200 Stunden pro Jahr
Fortbildung machen, weil diese Heilmethode sei auch sehr schwer, man müsse
viel lernen.
Die landwirtschaftliche
Professionalität hätte er erreicht mit dem Beginn in Penning.
Jetzt würde er nicht mehr
so oft zu Vortragsabenden und Seminaren fahren. Er hätte das eigentlich in
den ganzen 90er Jahren gemacht. Er glaube, Learing by Doing und Fortbildung sei
in jedem Beruf wichtig.
Man hätte ihn auf ein
Höchsturteil hingewiesen betreffend einem Primar aus Wien mit seiner
Landwirtschaft in Niederösterreich. Dieser Primar hätte in Wien
gewohnt und dort sein Einkommen erwirtschaftet und in Niederösterreich eine
ganz kleine Landwirtschaft mit 3,5 Joch gehabt. Er hätte weder Zeit
dort verbracht, nämlich von Montag bis Freitag, und auch zu seinem
Lebensunterhalt keinen prozentuellen Teil beigetragen. Bei ihm wäre das so:
Seine Praxis hätte damals 14.000,00 S erbracht, in der Landwirtschaft
hätte er im gleichen Jahr 141.000,00 S erwirtschaftet. Ein Jahr
später würden es 161.000,00 S Umsatz in der Praxis und in der
Landwirtschaft 190.000,00 S gewesen sein. 1993 wären es in der Praxis
297.000,00 S, bei einem Stundenlohn von cirka 1.000,00 S gewesen, er
hätte also ungefähr 300 Stunden im Jahr in der Praxis gearbeitet
und sein landwirtschaftlicher Umsatz wäre 295.000,00 S gewesen. Das
heiße, dass er in diesen Anfangsjahren 1991 bis 1994 in der
Hauptarbeitszeit von Montag bis Freitag praktisch hauptsächlich als
Landwirt gearbeitet hätte. Da er 2 Betriebszweige aufgebaut
hätte, die eine gewissen Aufbauzeit gebraucht hätten, hätte er
einen Job gebraucht, und der Job wäre der Ärztenotdienst gewesen.
Cirka ab dem Jahr 2000 hätte er mit dem Ärztenotdienst
aufgehört und hätte nur mehr in seiner Praxis gearbeitet und in der
Landwirtschaft. Seither würde er die halbe Zeit in der Praxis, die halbe
Zeit in der Landwirtschaft arbeiten. Seine Praxiszeiten seien Montag, Mittwoch
und Freitag von 08.00 bis 16.00 Uhr. Dienstag, Donnerstag und Samstag sei
er in der Landwirtschaft tätig.
Auf Anfrage wurde vom Bw.
folgende Aufstellung vorgelegt:
|
Jahr
|
Praxisumsatz
|
Std.Lohn
|
ergibt
Std. p.a.
|
Umsatz
L & F
|
1991
|
13.938,00
|
700,00
|
19,91
|
141.444,00
|
1992
|
161.987,00
|
800,00
|
202,48
|
190.174,00
|
1993
|
297.953,00
|
1.000,00
|
297,95
|
295.485,00
|
1994
|
333.029,00
|
1.000,00
|
333,09
|
165.459,00
|
|
806.970,00
|
|
853,44
|
792.562,00
|
|
Durchschnitt p.a.
|
213,36
|
Der Vertreter des Bw.
führte aus, dass er eine Prognoserechnung gemacht hätte für die
mündliche Verhandlung, weil er ausgehend vom Jahr 1991 die Ergebnisse
dargestellt hätte und den Veräußerungsgewinn dazu dargestellt
habe, im Prinzip sei es eine Prognoserechnung. Er würde sich darin nicht
auf das Gutachten des Landesverbandes beziehen. Es sei eigentlich nur eine
Darstellung von den Ergebnissen der Jahre 1991 bis 1997 und die Darstellung
der möglichen Veräußerungserlöse. Die
Veräußerungserlöse seien zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung angenommen worden, ein Anlageverzeichnis sei angeschlossen, wobei
nur die wichtigsten Anlagen angegeben seien. Es sei so, dass er auf Grund dieser
Veräußerungserlöse in Bereiche kommen würde, dass, wenn man
diese akzeptiere, man sowieso nicht von Liebhaberei sprechen könne. Er
hätte auch noch die Aufteilung der Zinsen dargestellt. Nachdem bei der
Betriebsprüfung der Prüfer zum landwirtschaftlichen Gebäudeanteil
nur 14 % zugerechnet habe, hätte er von den Zinsen auch nur 14 %
die Landwirtschaft betreffend herausgerechnet und das seien auch immerhin fast
230.000,00 S, um die in diesem Zeitraum die Aufwendungen weniger werden
würden.
Die Referentin führte aus,
dass die Zinsen sehr stark schwanken würden. Laut Aktenlage würde die
Zinsen betreffend die Landwirtschaft 32.000,00 S betragen, betreffend die
Arzttätigkeit würden keine Zinsen vorliegen. Im Jahr 1995 ca.
60.000,00 S Zinsen in der Landwirtschaft, keine für die
Arzttätigkeit. Im Jahr 1996 dienten für die Land- und
Forstwirtschaft: 1.600,00 S und plötzlich 56.000,00 S beim Arzt.
Dazu müsse noch die Verwendung nachgewiesen werden, das könne so nicht
stimmen.
Der Vertreter des Bw.
führte aus, dass dies nur zu Ungunsten der Landwirtschaft sein könne.
Es seien eben mehr Zinsen in der Landwirtschaft drinnen, als in der
Arzttätigkeit. Er hätte selbst nicht nachvollziehen können, warum
sich so hohe Unterschiede ergeben hätten. Es sei ihm aufgefallen in seiner
Aufstellung, dass irgendetwas nicht stimmen könne. Nachdem es eher für
die Landwirtschaft ein Vorteil sein könne, wenn die Zinsen da verschoben
werden würden, weil beim Arzt in den ersten Jahren fast nichts angegeben
werde, hätte er sich dabei auch nichts gedacht.
Die Referentin erläuterte,
dass im Jahr 1996 auffalle, dass die Ausgaben kurz gehalten seien, vor
allem im Hinblick auf die Zinsen und daher sei dieses Jahr für den Senat
auf jeden Fall nicht für eine Prognose anwendbar, weil nicht der
Idealzustand eines Betriebes zähle, sondern wie es wirklich aussehen
könne. Der Bw. hätte zum Beispiel in seiner Prognoserechnung, die er
im Zuge der Berufung eingebracht habe, die AfA und die Zinsen nicht
dazugerechnet. Der Idealzustand in der Landwirtschaft, der nach Ansicht des
Senates nicht auf so einem großen Zeitraum umzulegen sei: Der Bw.
hätte selbst die Schadensfälle berechnet in einem Schreiben im Zuge
der Betriebsprüfung. Er würde danach gefragt worden sein, hätte
das aber nicht genau aufgeschlüsselt, deswegen müsse man dieses
schätzen. Schadensfälle würde immer auftreten, auch in der Zeit,
in der pauschaliert worden sei - das werde in der Prognose zu
berücksichtigen sein. Den Idealzustand an Verkäufen wie er geschildert
worden wäre, werde man so nicht anwenden können.
Der Vertreter des Bw.
führte aus, dass laut VwGH-Judikatur außergewöhnliche
Schäden, wie Tierschäden und andere Sachen bei der Prognose keine
Rolle spielen würden.
Die Referentin erwiderte, dass
für sie ein Tierschaden keine außergewöhnliche Sache für
einen Landwirt sei. Bei einem Vermietungsfall z.B. wäre der Deckeneinsturz
eines ganzen Hauses kein außergewöhnlicher Fall. Eine Dürre,
eine Krankheit, eine Überschwemmung sei ein Unternehmerrisiko für
einen Bauern. Sie gehe davon aus, dass die Schäden zu berücksichtigen
seien. Für die Jahre 1990 bis 1994 hätte der Bw. einen Schaden
von 486.000,00 S angegeben im Hinblick auf Krankheiten und Dürre. Auch
wenn man annehme, dass das schlimmsten Jahre gewesen wären und man
dividiere diese 486.000,00 S nicht durch fünf, sondern sehe das
über einen längeren Zeitraum, man nehme z.B. noch 3 Jahre dazu,
hätte man trotzdem 60.000,00 S Schaden jährlich zu
berücksichtigen. Wie man das schätzt oder aufteilt, wenn man es nicht
genau beziffern könne oder auch für die Zukunft, werde sich noch
weisen. Es würde festgehalten werden, dass diese Schäden in der
Prognose zu berücksichtigen seien: Die betreffenden VwGH-Erkenntnisse dazu:
96/14/0020, 95/15/0177.
Die Investitionen seien mit
500.000,00 S angesetzt worden für 20 Jahre und in der
Prognoserechnung zur Vorbetriebsprüfung sei ein Betrag von
1 Mio. S angegeben worden. Der Senat könne weder die
500.000,00 S, noch die 1 Mio. S nachvollziehen. Es würde zu
kalkulieren sein, was da anfallen werde. Bei den Einnahmen würde
zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass man nicht mit
130 Mutterschafen rechnen könne, wenn 70 vorhanden seien. Wenn der Bw.
von mehr als 70 Schafen für die Zukunft ausgehen würde,
würde er auch die Kosten dazu kalkulieren müssen.
Weiters sei einmal mit
20 Jahren und einmal mit 25 Jahren gerechnet worden: Der Senat
würde vom Bw. ganz genau wissen wollen, in welchem Jahr er die positive
Zone erreichen werde. Es ist vor allem nicht ersichtlich, wann die 25 bzw.
20 Jahre beginnen - mit 1998, 1997 oder 1996. Es gehe nicht hervor, von
welchem Gesamtzeitraum ausgegangen werde, bis 1997 gebe es den offiziellen
Verlust, dann würde die Pauschalierung gestartet haben, dann müsse man
schätzen.
Der Bw. gab an, ab dem
Jahr 2005 positiv zu sein. Er meine damit, dass er bis zu diesem Zeitpunkt
den aushaftenden Betrag zurück verdient haben würde. Das heißt
die Ausgaben, die vorher seine Einnahmen überstiegen hätten, seien
2005 sozusagen zurückverdient. Alle Verluste, die er gehabt hätte,
seien dann ausgeglichen. Anrechnen würde er dabei dürfen, dass er zu
diesem Zeitpunkt eine enorme Wertsteigerung im Wald hätte, die stillen
Reserven/Gebäude durch die von ihm geschaffenen Werte und den Wert der
Investitionsgüter - diese 3 Sachen seien noch nicht
berücksichtigt. Würde man diese berücksichtigen, sei er
wesentlich früher "positiv". Dies würde er noch berechnen. Zu den
Zinsen: die Hauptzinsen seien bei der Kreditrückzahlung für das
Ankaufsgeld von 2,5 Mio. S angefallen. Er hätte die Zinsen
einfach naiv verteilt, ohne zu vermuten, dass er sich später einmal in
irgendeiner Weise rechtfertigen werden müsse und da vielleicht geschickter
vorgehen hätte können. Er glaube, dass die meisten Zinsen
überhaupt weggefallen wären, weil landwirtschaftlich weniger Zinsen
anrechenbar seien. Es werde nicht auf einmal so sein, dass er ab 1996 einen
Trick gemacht hätte, obwohl er da sozusagen auf Grund des Schocks in der
Landwirtschaft keine großen Kosten mehr gemacht hätte und er seither
auch seine Wirtschaftsweise nicht geändert hätte und kein
Investitionen gemacht hätte, weil er gewartet hätte, dass das
Verfahren abgeschlossen werde. Die Betriebsprüfung sei für ihn ein
Schock gewesen. Im Hinblick auf die Zinsen würde er noch Unterlagen
vorlegen.
Die Referentin führte aus,
dass auch noch zu berücksichtigen sei, dass vom alten Betrieb eingelegt
worden sei. Wenn man sich einig darüber sei, dass der Betrieb 1991 beginne:
Die Wirtschaftsgüter, die als Anlagevermögen abzuschreiben seien,
würde ja weiter abgeschrieben, aber die Wirtschaftsgüter des
Umlagevermögens, die nicht abgeschrieben werden würden, müssten
als Einlage in den Betrieb eingebracht werden; es würden zu bewerten sein:
Heu, Futter, Schafe, etc., Umlaufvermögen, das eingelegt werde, müsse
am Anfang als Ausgabe berücksichtigt werden.
Auf Frage der Vertreterin der
Amtspartei, dass der Bw. gesagt hätte, er hätte von der Landwirtschaft
leben wollen. Heiße das, dass er das jetzt nicht mehr wolle?
Der Bw. führte aus, dass
er nur das gesagt habe, weil es damals gewesen sei, darum hätte er "wollte"
gesagt. Er hätte gemerkt, dass er für 2 Sachen Talent habe: Zum
Homöopath hätte er Talent, weil er sich in andere Menschen versetzen
könne und er hätte ein zweites Talent auf der handwerklichen
Seite. Auf Grund dessen, da er bei anderen Ärzten und vor allem bei seinem
Vater gesehen habe: Die seien auf Grund dieses sitzenden, stressigen Berufes
komplett einseitig belastet und komplett ausgepowert. Er hätte gewusst, er
brauche 2 Sachen, beide müssten etwas bringen, beide müssten ihn
zusammen genommen ernähren können und so hätte es sich ergeben.
Für ihn sei das, wie es jetzt sei, ein sehr zufrieden stellender Zustand.
Nach den 21 Stunden, in denen er in der Ordination arbeite, sei er komplett
ausgepowert, er würde keine Patienten mehr sehen können, wenn er aus
der Ordination heraus gehe, da könne er nicht mehr medizinisch arbeiten, er
würde am nächsten Tag eine ganz andere Betätigung brauchen, diese
sei eben in der Landwirtschaft. Es sei jetzt nicht wie Golf spielen ein
Ausgleich - das könne man darunter auch meinen, sondern das sei für
ihn der zweite Job, der ihm wichtig sei und womit sie ihr Einkommen
erwirtschaften würden. Seine Arbeitsstunden seien 50:50. Das Einkommen
teile sich aber nicht 50:50 auf. Was für eine Arbeitsleistung bezahlt
werde: Ein Arzt hätte ein hohes Sozialprestige und könne einen hohen
Stundenlohn erwirken, ein Landwirt hätte vielleicht ein ganz anderes
Prestige und der Arbeitslohn, den er erwirtschaften könne, sei ein ganz
anderer. Auf Grund dessen würden die Unterschiede auch in den Erlösen
zu Stande kommen. Er würde schätzen, dass sich die Einnahmen 25:75
aufteilen.
Auf Frage der Referentin, ob
die Direktzahlungen die Mutterschaftsprämien seien:
Der Bw. führte aus, dass
dies nicht so sei. Es wäre so gewesen, dass es früher für gewisse
Sachen Förderungen gegeben habe und das wären Programme gewesen, die
ein Jahr gelaufen seien. Hätte es eine Förderung gegeben, sei das
schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden, manche hätten von
Förderungen gar nichts gewusst, es hätte nur Mund zu Mundpropaganda
gegeben. Niemand hätte sich auf das verlassen, jeder auf seine
Wirtschaftsleistung, obwohl er 1992 bei der Dürre 38.000,00 S bekommen
hätte. Das hätte er nicht erwartet gehabt, er hätte sich auch
nicht darauf verlassen können, ein Jahr später wäre es wieder
ganz anders gewesen. Seit Österreich bei der Europäischen Union ist,
sei etwas ganz anderes eingetreten: Es hätte für die meisten Landwirte
Erlöseinbrüche gegeben, z.B. sei der Getreidepreis von 3,70 S auf
1,50 S gefallen, der Milchpreis sei um 30 %, die Fleischpreise seien
um 50 % gefallen. Seither gebe es das System der Direktzahlungen. Seit
damals gebe es einen Mehrfachantrag, das sei ein Nachweis einer
Wirtschaftsleistung, die sich auf alle Flächen und auf alle
Maßnahmen, die auf diesen Flächen gemacht worden wären,
stütze und auf den Viehbestand - den ganzen Betrieb also. Das seien
5-Jahres-Programme und das werde jährlich und mehrjährlich
kontrolliert und wenn da eine Angabe nicht stimme, zahle man bei kleinen
Schwankungen eine Pönale und bei größeren Schwankungen
überhaupt die ganze Direktzahlung für den ganzen Zeitraum bis zu
5 Jahre zurück. Dies stelle einen Faktor der Einkommenssicherheit dar,
weil dieser Mehrfachantrag sei so etwas wie das Gehalt der Bauern. Das wäre
sehr bald nach dem EU-Beitritt gewesen, er könne es nicht exakt sagen, wann
er seinen ersten Mehrfachantrag abgegeben habe. Die Tatsache, dass er in diesem
System sei, sei für ihn auch ein Beweis, dass er nach Punkt 18 der LVO
unwiderlegbar einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wovon er sowieso
überzeugt sei. Punkt 18 bei den Richtlinien zur LVO: Betätigung
mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft, § 1
Abs. 3.
Die Direktzahlungen seien
politisch besichert. In den nächsten 10 Jahre könne er sich
darauf verlassen, darüber hinaus nicht. Denn angenommen es komme eine ganz
andere Regierung, eine andere EU-Regierung, es könnten noch Länder
dazu kommen. Die Direktzahlungen seien nicht wie ein Lohnabschluss ausjudiziert.
Jeder, der das ordentlich mache, dabei nicht lüge oder übertreibe, der
bekomme das Geld und könne auch darauf vertrauen, dass er das bekomme. Es
würde sich erst politisch etwas ändern müssen, dass da etwas
geändert werde und das betreffe alle Landwirte in ganz Österreich. Das
heißt eine politische Änderung hätte eine enorme Konsequenz
für einen ganzen Berufsstand. Auf Grund dessen, dass er Biobauer und
Direktvermarkter sei, hätte sich bei fast allen Produkten bei ihm nichts
geändert, bis auf das Korn. Beim Korn würde er von 8,00 S auf
4,50 S herunter gefallen sein. Die Mutterschaftsprämie sei in den
Direktzahlungen enthalten.
Die Referentin gab Folgendes zu
bedenken: die Prognose gehe grundsätzlich von dem Gutachten des
Schafzuchtverbandes aus, und im Gutachten sei die Mutterschaftsprämie
enthalten. Der Bw. hätte als Ergänzung zur Prognose dazu geschrieben,
die Direktzahlungen würden dazu kommen, das könne man dann nicht so
sehen. Denn wenn die Mutterschaftsprämie in den Direktzahlungen enthalten
sei, dann dürfe er sie nicht zweimal berücksichtigen, dann würde
man sie aus dem Gutachten des Schafzuchtverbandes herausrechnen müssen, ab
dem Zeitpunkt, ab dem sie nicht mehr direkt pro Schaf ausgezahlt worden seien
sondern in den Direktzahlungen enthalten. Man könne das nicht zweimal als
Einnahme ansetzen.
Der Bw. gab an, dass die
Direktzahlungen langsam steigen würden und hektarabhängig seien. Von
2001 auf 2002 sei das, was vorher der Bergbauernzuschuss gewesen wäre,
erhöht worden, das heißt 2002 hätte er 163.000,00 S
bekommen - es sei mehr geworden, weil diese Maßnahme sozusagen höher
bewertet worden sei. Für ihn sei es bisher alle Jahre mehr geworden.
Die Referentin führte aus,
dass der Bw. angegeben hätte, dass es keine grundsätzliche
Änderung der Wirtschaftsführung gebe. Sei eine Änderung geplant -
eine Aufstockung oder Verminderung der Schafe, andere Schafe, Milchschafe,
Aufstockung Stuten - abgesehen von den 2 Fohlen pro Jahr - andere Tiere,
Zukäufe, Zupachtungen, andere Erwerbszweige? Sei das mit den Milchschafen
gänzlich weggefallen?
Der Bw. antwortete, dass er
seine Landwirtschaft mit den Schafen begonnen habe und das seither weiter ganz
konstant führe. Der Umstieg auf Milchschafe werde
unverhältnismäßig betont. Er hätte das so in der Absicht
nicht sagen wollen. Damals wäre es für sie noch eine Möglichkeit
gewesen. Es hätte sich aber sehr schnell gezeigt, dass einfach das
Arbeitspotenzial beschränkt sei, nachdem seine Frau die Hausfrau sei und
sie 3 Kinder hätten und seine Frau zunehmend in der Ordination eine
Teilzeitarbeitskraft geworden sei - er könne nicht, so wie es gewesen
wäre, bevor sie Kinder gehabt hätten, 100 % der Arbeitskraft
seiner Gattin für seinen landwirtschaftlichen Betrieb verplanen. Es sei so,
er sei seine eigene Arbeitskraft und seine Frau helfe ihm und mache das statt
ihm, wenn er nicht da sei. Damit wäre sehr schnell klar gewesen, dass sie
sich auf Produktionszweige, wo es zu einer Kollision mit der Praxis kommen
würde, nicht einlassen könnten; man würde eine fremde
Arbeitskraft brauchen.
Seit dem EU-Beitritt gebe es
einen EU-Schlachtraum und einen EU-Milchwirtschaftsraum und da sei es
ungefähr genau gleich teuer gewesen. Man hätte investieren
müssen, wenn man Milchwirtschaft mache und das selber vermarkte. Wie solle
das gehen, wie solle er auf der einen Seite eine gewisse Zeit in der Praxis
arbeiten und auf der anderen Seite Milchschafbauer sein, das würde nicht
gegangen sein, das werde auch so nicht gepflogen. Die, die Milchschafbauern
seien, würden beide voll in der Landwirtschaft arbeiten und teilten sich da
die Arbeit. Er bleibe bei dem, wie es ist. Er hätte gewusst, dass er es
verbessern könne und das hätte er auch inzwischen um 100 % nach
oben verbessert, vor allem, was in der Landwirtschaft sehr wichtig sei, sich
keine Ausgaben zu machen, das alles nicht zu machen, was nicht notwendig
sei.
Er verstehe die Frage im
Hinblick auf die Verbesserungen nicht, weil Verbesserungen hätte er immer
gemacht. Wenn er jetzt eine Verbesserung mache, dann nehme er die
Motorsäge, schneide er das und das weg...... So eine Sache könne einen
großen Einfluss haben, weil sich dann die Mütter wohler fühlen
würden mit den Lämmern, weil sie besser abgegrenzt seien, wenn sie von
den größeren Lämmern getrennt seien...... Das könne
ungeheueren Einfluss auf die Aufwuchsleistung haben. Da könne man
unheimlich viel durch die Erfahrung mit der Zeit verbessern. Generelle
strukturelle Änderungen hätte er nicht vor.
Die Referentin wies darauf hin,
dass der Bw. gesagt hätte, er hätte seine Einnahmen zu 100 %
gesteigert. Dafür würde er nachweispflichtig sein, der Senat sehe das
bis 1997 nicht. Was keinen guten Eindruck mache, sei in die Pauschalierung zu
flüchten. Die Betriebsprüfung wäre im Jahr 1996 zu Ende
gewesen und da wäre es klar gewesen, dass Liebhaberei im Raum stehe. Das
heißt 1998 sei der Bw. zur Pauschalierung gewechselt in dem vollen
Bewusstsein, dass die Liebhaberei nicht geklärt sei. Es sei aber auch
rechtlich nicht klar, dass nicht die pauschalierten Einkünfte anzusetzen
seien, sondern die wirklichen. Nach Ansicht des Senates ist die
Mitwirkungspflicht des Bw. so groß, dass er nicht auf Pauschalierung
wechseln hätte dürfen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, wenn es
möglich sei, dass man die Einkünfte eruieren könne, dann seien
diese einzubringen. Ansonsten würde man annehmen, der Bw. wolle seine
Aufzeichnungen nicht herzeigen, weil man würde ja von Steigerung und
Aufteilung der Einkünfte sprechen - dann sei das zumindest ungefähr zu
schätzen.
Der Vertreter des Bw.
entgegnete, dass es so aussehe, als ob die Pauschalierung gemacht worden
wäre, um kein Zahlenmaterial mehr zur Verfügung stellen zu
müssen. Aber es hätte einen anderen Grund gegeben, warum dies gemacht
worden sei. 1996 wäre das erste Mal ein Gewinn von cirka 80.000,00 S
gewesen, das nächste Jahr wieder in dieser Höhe - sie hätten die
legale Möglichkeit, dass sie pauschalieren, das würde ihnen billiger
kommen. Sie hätten keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht sondern
pauschaliert und weniger Steuern gezahlt, das wäre sein Argument gewesen.
Weil es ja ohnehin so sei, dass für die Liebhabereibeurteilung es richtig
sei, dass nicht die Vollpauschalierung herangezogen werden könne, aber sehr
wohl die Teilpauschalierung. Der Bw. würde vollpauschaliert sein, aber wenn
man berechnen möchte, dann würden es 30 % der für die
Prognoserechnung anerkannten Einnahmen sein, also ein Gewinn. Dies stehe auch in
einem vom Senat nicht anerkannten Erlass und das sei in einem der letzten
Artikel in der SWK, wo die Auswirkungen der Pauschalierungen auf die LVO
abgehandelt werden, enthalten. Darin werde gesagt, dass seitens der
Finanzverwaltung die Vollpauschalierung nicht anerkannt werde, aber die
Teilpauschalierung sehr wohl.
Die Referentin entgegnete, dass
das aber nicht heiße, dass man eine Vollpauschalierung zu einer
Teilpauschalierung machen könne, sondern nur das, falls teilpauschaliert
werde, das anzuwenden sei. Hier würde ein Irrtum vorliegen.
Der Vertreter des Bw.
führte aus, dass auf Grund des § 184 BAO, wenn sonst nichts
vorhanden sei, denn die Einnahmen seien ja eruierbar - dass man einfach die
Einnahmen, die eruierbar seien nimmt und wie bei einer Teilpauschalierung im
Schätzungswege dann 30 % dieser Einnahme als Gewinn ansetzt. Man
dürfe nicht übersehen: Wenn heute jemand einen Betrieb habe, dann sei
nicht oberstes Ziel, dass er jetzt nach Möglichkeit in den ganzen Jahren
das so hand habe, bis es dann irgendwann einmal sinnvoll sei, weil das koste ja
alles, es sei ein Unterschied, ob er jetzt pauschaliere oder ob er eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machen würde. Es hätte sicherlich einen
rein wirtschaftlichen Sinn, warum man so etwas mache. Es sei ja vom Gesetzgeber
nicht verboten und er müsse dazu sagen, man hätte seitens des
Finanzamtes die Möglichkeit gehabt, dass man gesagt hätte, dass man
zwar pauschalieren kann, aber gleichzeitig noch irgendwelche andere Zahlen haben
möchte, das sei nicht gemacht worden. Aus Ersparnisgründen, dass eben
weniger Steuer zu zahlen sei und das sei seiner Meinung nach seine Aufgabe,
hätte er die Pauschalierung angewendet.
Er würde wissen wollen,
warum es sich um einen § 1 Abs. 2-Betrieb handle, für ihn
sei das eindeutig ein § 1 Abs. 1-Betrieb. Man müsse was
weiß alles annehmen, damit man auf einen § 1 Abs. 2-Betrieb
komme. Das heißt, § 1 Abs. 2 sei nur anzunehmen, wenn
Verluste entstehen würden aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich in einem besonderen Maße für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen würden. Es seien im Erlass
dann z.B. angeführt Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen würden, Luxuswirtschaftsgüter - mehr
stehe nicht drinnen - und die typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen würden. Beide Dinge
würden zutreffen müssen, damit er sagen könne, dass sei eine
§ 1 Abs. 2-Tätigkeit, sonst sei es eine § 1
Abs. 1-Tätigkeit. Er wäre nie auf der Schiene gewesen, dass er
die Beweislast habe, weil er immer vom § 1 Abs. 1 ausgegangen
sei.
Die Referentin entgegnete, dass
in den beiden Ergänzungsvorhalten - der erste im Oktober 2002 - auf
die keine genügenden Antworten eingereicht worden wären - jeweils
darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Prognoserechnung einzureichen sei
und eine Prognoserechnung würde man grundsätzlich nur bei
§ 1 Abs. 2 wirklich brauchen. Sie sei nicht auf eine
Kriterienprüfung eingegangen, sondern die Prognoserechnung hätte sie
jedes Mal angefordert. Der Bw. sei steuerlich vertreten gewesen, deswegen
hätte sie nicht hineingeschrieben Prognoserechnung gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO, weil ihre Pflicht nicht darin bestehe, den Bw.
dahingehend zu belehren. Der Vertreter des Bw. hätte gewusst, wovon
gesprochen worden wäre und würde dies seit Oktober 2002 wissen.
Sie würde ausschließen wollen, dass dies überraschend gewesen
sei.
Der Vertreter des Bw.
entgegnete, dass er dies nicht behauptet hätte. Er hätte nur
begründet, warum diese Vollpauschalierung gemacht worden sei - weil es
steuerlich einfach günstiger gewesen wäre, weil er das als seine
Pflicht ansehen würde. Wenn es günstiger sei und er dem Bw. sage, es
sei völlig legal, dann werde er nicht sagen, nein, ich zahle freiwillig
mehr.
Der Bw. führte aus, dass
die Pauschalierung für ihn eine gewisse Erleichterung gewesen wäre,
weil er sei im Hinblick auf die Direktzahlungen zu einer Aufzeichnungspflicht
verpflichtet, und es gehe um Mengenabgleiche. Er müsse einen Mengenabgleich
machen, er müsse dem Prüfer, der jährlich komme, nachweisen
können, was er zugekauft habe, weil er nun einen gewissen Prozentsatz
Zukauf Futter haben dürfe. Zu mehr sei er nicht verpflichtet und mehr
hätte er auch nicht gemacht. Es sei nicht so, dass er etwas verschleiern
haben wollen und in diesem Punkt würde er sich verwehren wollen, dass er
sich pauschalieren habe lassen, um etwas zu verschleiern. Würde er die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung intern weiter gemacht haben, dann würde er sie
jetzt vorgelegt haben.
Es hätte einen
Schnittpunkt gegeben, der Ärztenotdienst hätte eigentlich keine Arbeit
für seine Frau gemacht. Nachdem sie seine ganze Buchhaltung und sein ganzes
Ordinationsmanagement mache, sei für sie die Arbeit gestiegen, und da
wäre er froh gewesen, dass die landwirtschaftliche Buchhaltung weggefallen
sei, das sei für ihn eine Erleichterung gewesen.
Er hätte sich Folgendes
überlegt. Er hätte sich seinen Kontostand angesehen und sich
ausgerechnet, was er an zusätzlichen Ausgaben gehabt habe, hätte dies
abgezogen und hätte sozusagen gewusst, wann er einen Nullpunkt gehabt habe.
Er hätte keine getrennten Konten zwischen Landwirtschaft und Arzt. Es sei
ein gemischtes Konto. Er würde wissen, welcher Betrag gesamt aushafte,
welche Darlehen er noch habe, die könne er dazu zählen, und dann
hätte er abgezogen: Er hätte sich ein Auto gekauft, seine Frau
hätte sich ein Auto gekauft, solche Dinge eben, und dann hätte er
gewusst, wann sie auf 0 seien. 0 sozusagen, weil da auch alle Schulden, alle
Ausgaben, alle Vorausausgaben, Investitionen über dieses Konto gelaufen
seien.
Die Referentin führt aus,
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-L/02
- Stammnummer
- 14028
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF