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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0126-L/02

Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Totgeburt beim Pferd, dann eine kaputte Maschine, ....... in eigentlich geringem Ausmaß........die Dürre 1992............Grippe Winter 1991,..................gehabt. Werbemaßnahmen müsse er keine besonderen ergreifen, da bei ihm die Nachfrage meist sehr hoch gewesen wäre. Zu 3.: Er bearbeite und hätte immer seinen gesamten Besitz bearbeitet, für die Zukunft seien keine Änderungen geplant. Er hätte in E. mit 16 Mutterschafen begonnen und 1994 den bisherigen Höchststand von 70 Mutterschafen erreicht. Weitere Tiere: 1 Stute. Zu 4.: Die meisten Investitionen seien mit Zahl und alle im Anlageverzeichnis zu finden, und würden sich selbst vollständig erläutern durch ihren Namen bzw. ihre Bezeichnung. Lediglich die Übersiedlung mit Adaptionen 1990, der Schafstallumbau 1993 und der Geräteschuppenneubau 1995 seien so im Anlageverzeichnis nicht zu finden, da dies in Eigenleistung geschehen sei. Hier würden sich aber in den Belegordnern, jeweils die zugehörigen Belege für die benötigten Materialien, Fremdarbeit und andere Kosten befinden (siehe auch die entsprechenden Konten der Gewinnermittlung der jeweiligen Jahre). Zu 5.: Seine Produktpalette wäre: Zuchtböcke, Zuchtlämmer, Lammfleisch, Schlachtschafe, Schafwurst, Bratwürstel, Wolle, Schafwollmatratzen und andere Wollwaren, Felle, Isländerfohlen, Fohlenfleisch, Pferdedecken, weiters Brotgetreide, Korn und Dinkel, Siloballen, Blochholz und Brennholz. Es seien dies die Konten 800 und Folgende der Gewinnermittlungen in den jeweiligen Abschlüssen und dort übersichtlich dargestellt. An seiner Produktpalette hätte sich eigentlich nichts geändert, nur Wolle und Wollwaren würden nicht mehr nachgefragt werden. 6. Es seien keine Umstellungen geplant. 7. Diese Frage hätte er schon teilweise in seinem letzten Schreiben beantwortet. Den Ankauf der Liegenschaften und die notwendige Betriebsausstattung hätte er durch Überschüsse aus medizinischer Tätigkeit, vorhandenen Sparbüchern und von ihm und seiner Frau, und Erbteilen von ihnen beiden finanziert. Der laufende Betrieb hätte von Anfang an seine Kosten selbst getragen, bzw. wären diese ab dem 2. Jahr überstiegen worden. Zu 8.: Der "Gelegenheitsjob" Ärztenotdienst werfe mal mehr, mal weniger ab, je nach Möglichkeit. Zu 9.: Seine Kalkulationen seien im Wesentlichen gleich geblieben, lediglich für Lammfleisch verlange er seit dem Euro statt 90,00 S jetzt 7,00 €. Getreide und Holz würden nach Tagespreisen gerechnet und Zuchtpreise würden Versteigerungsbedingungen unterliegen, hier seien Schwankungen möglich. Holz hätte in den letzten Jahren etwas angezogen, Dinkel hätte 20,00 S erbracht, jetzt 14,00 €, Korn sei seit der EU von 6,80 S auf 3,30 € zurückgegangen. Neu hinzugekommen seien (bei in seinem Fall in etwa gleichbleibenden Kalkulationen und Erträgen) die jährlichen Direktzahlungen seit der EU, anfangs um die 120.000,00 S, jetzt um die cirka 12.000,00 €. Zu 10.: Diese Frage würde er nicht verstehen, vielleicht könne er sie bei der mündlichen Verhandlung beantworten. Es würde doch in jedem lebendigen Betrieb laufend Anpassungen, Veränderungen und Verbesserungen vorgenommen werden. Zu 11.: Die einzige wesentliche Änderung, die stattgefunden hätte, wäre lange nach dem Prüfungszeitraum gewesen. So um 2000, 2001 wäre klar gewesen, dass er keine Milchschafhaltung machen werde würde, es also bei der Mutterschafhaltung bleibe. Zu 12.: Seine Prognoserechnungen vom 15.11.1996 hätten noch volle Gültigkeit, da aus damaliger Sicht und damaligen Datenmaterial und damaligen Planungen keine Änderungen der damaligen Prognose möglich seien. Aus heutiger Sicht ergebe sich Folgendes: 1. Es bleibe bei der Mutterschafhaltung, und einer Stute (ab nächstem Jahr). Die anderen Parameter der Prognoserechnung würden gleich bleiben (Waldwirtschaft, Getreide, Zuwachs stiller Reserven......) 2. Das System der Direktzahlungen wäre damals so noch nicht vorhersehbar gewesen, stelle aber jetzt für jeden einen beträchtlichen Teil der Einkommenssicherheit dar. 3. Die letzten Aufbauinvestitionen und Kosten wären 1995 angefallen. Seit 1996 würde er jedes Jahr gute Erträge erzielen (1996 und 1997 würden im Einzelnen vorliegen), 2005 würde ein Gesamtüberschuss erreicht sein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 wurde der Abgabenbehörde I. Instanz das Ergebnis der bisherigen Sachverhaltsermittlungen zur Kenntnis gebracht. Es wurde jedoch von Seiten der Amtspartei auf eine Stellungnahme hierauf verzichtet. Laut Aktenlage ergeben sich folgende Ergebnisse: | Jahr | Umsatz L & F | Einkünfte aus L & F | Einkünfte Arzttätigkeit | Summe Förderungen, Zuschüsse, Beihilfen, Prämien (L & F) | 1991 | 87.567,88 S | -203.490,00 S | 657.317,00 S | 38.303,00 S | 1992 | 76.830,90 S | -342.175,00 S | 803.750,00 S | 105.521,00 S | 1993 | 162.817,19 S | -54.940,00 S | 988.538,00 S | 76.786,50 S | 1994 | 71.940,90 S | -187.531,00 S | 855.652,00 S | 84.870,00 S | 1995 | 44.687,27 S | -189.678,00 S | 670.204,00 S | 126.008,38 S | 1996 | 226.733,05 S | +81.687,00 S | 922.928,00 S | 101.142,24 S | 1997 | 241.928,40 S | +76.851,08 S | 609.017,56 S | 135.858,95 S | 1998 | | pauschaliert | 543.046,00 S | | 1999 | | pauschaliert | 625.935,87 S | | 2000 | | pauschaliert | 339.181,38 S | | 2001 | | pauschaliert | 640.756,98 S | | 2002 | | pauschaliert | 325.130,00 S | Eine Fortführung der vom Betriebsprüfer vorgenommenen Adaptierung der Jahresergebnisse nach LVO ergibt Folgendes: | | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | Gewinn gemäß § 4/3 | -203.490 | -342.175 | -54.940 | -187.531 | -189.698 | 81.687 | 76.851 | Dotierung IFB | | 34.838 | 29.540 | 20.610 | | | | Rückverrg. IFB | | | 3.400 | | | | | | -203.490 | -307.337 | -28.800 | -166.921 | -189.698 | 81.687 | 76.851 | Gesamtverlust 91-97 | -737.708 | | | | | | Auffällig ist, dass im Jahr 1995 Investitionen getätigt worden sind, jedoch kein IFB in Abzug gebracht worden ist. Aus den eingereichten Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen lassen sich folgende Beträge ersehen: | Jahr | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | AfA | 114.322,00 | 99.948,00 | 97.558,00 | 104.619,00 | 109.803,00 | 101.693,00 | Zugang Betriebs-ausstat-tung | 95.828,21 | 261.692,00 | 31.667,00 | 125.000,00 | 52.230,00 | | Zugang Gebäude | | | 100.200,00 | 12.399,00 | 57.968,98 | | GWG | 15.385,70 | 29.224,60 | 28.419,48 | 13.296,60 | 17.859,18 | 11.785,50 | Zinsen L & F | 51.724,22 | 68.577,01 | 20.619,68 | 32.686,83 | 60.782,43 | 1.680,00 | Zinsen Arzt | 12.673,76 | 1.251,11 | 9.762,06 | | | 56.034,39 | Umsatz Arzt | 1,311.667 | 1,585.665 | 1,853.728 | 1,589.321 | 1,411.200 | 1,693.106   | Jahr | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | AfA | 100.525,00 | | | | | | Zugang Betriebs-ausstat-tung | | | | | | | Zugang Gebäude | | | | | | | GWG | 6.582,40 | | | | | | Zinsen L & F | 11.888,50 | 24.594,68 | | | | | Zinsen Arzt | 49.900,58 | 45.759,53 | 38.351,36 | 19.490,63 | 43.197,19 | 40.339,83 | Umsatz Arzt | 1,494.017 | 1,467.387 | 1,486.708 | 1,429.698 | 1,453.069 | 1,332.573   Auf Grund einer Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 wurde in Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichtes Folgendes festgestellt: Aufteilung der Gebäudeanschaffungskosten: Die Anschaffungskosten in Höhe von 876.580,00 S würden anerkannt werden. Die Aufteilung laut Betriebsprüfung erfolge nach dem Bauzustand und der Nutzung des Gebäudes. | Kaufpreis | 876.580,00 S | | | Stall- und Scheunentrakt | -200.000,00 S | (Altbau) | | | 676.580,00 S | Wohnhaus laut Plan von 1969 | | | | Erdgeschoss: | ca.45m² Ordination | | | | ca.55 m² Landwirtschaft | | | Obergeschoss: | 100 m² Privatwohnung   | | Arzt | Landwirtschaft | Privat | Altbau | | 200.000,00 S | | genutzte Fläche in m² | 45 | 55 | 100 | Wert | 152.235,00 S | 186.065,00 S | 338.300,00 S | AK laut BP | 146.096,00 S | 392.386,00 S | 338.098,00 S Das aktuellste vorliegende Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1997 weist folgende Betriebsausstattung aus: | Betriebsausstattung | Anschaffungsdatum | Anschaffungswert in S | Traktor | 1. Jänner 1987 | 20.000,00 | Schweißtrafo | 1. Jänner 1986 | 5.759,10 | Kreiselschwenker | 10. Juli 1987 | 10.000,00 | Elektrozaun | 30. Juni 1988 | 11.235,27 | Heuwender | 30. Juni 1988 | 41.666,67 | Traktor Steyr 8055 | 30. Juni 1988 | 240.000,00 | Mähwerk | 30. Juni 1988 | 22.500,00 | Anhänger für Traktor | 30. Juni 1988 | 6.363,64 | Schaftransporter | 30. Juni 1988 | 12.500,00 | Waage | 30. Juni 1989 | 6.083,33 | Gefrierschrank | 30. Juni 1989 | 5.833,33 | Ladewagen | 30. Juni 1989 | 25.454,54 | 2-Achs-Anhänger | 22. Jänner 1990 | 20.000,00 | Miststreuer | 6. März 1990 | 25.000,00 | Big-Lift Paralift 100 SF Frontlader | 23. März 1990 | 51.666,00 | Tandemanhänger mit Aufbau | 20. September 1990 | 35.833,34 | Weidezaun | 2. April 1991 | 9.851,31 | Pflug Kvernland | 2. April 1991 | 33.333,33 | Weidezaun | 9. April 1991 | 3.191,30 | Heizk.Boiler antl.Landw. | 9. Juli 1991 | 3.525,59 | Schwandlweisel | 25. April 1991 | 27.500,00 | Ketten | 31. Dezember 1991 | 12.843,34 | Heizkessel laut BP | 30. Dezember 1991 | 4.083,00 | Aufsatzwände | 26. Mai 1992 | 6.083,33 | Heuschaufel | 22. Mai 1992 | 5.833,33 | Spaltaxt | 21. September 1992 | 18.166,67 | Seilwinde | 4. November 1992 | 17.083,33 | Weidezaun | 6. November 1992 | 39.525,00 | Hydrauliklader | 18. Dezember 1992 | 175.000,00 | Gelenkwelle | 16. Juli 1993 | 31.666,67 | Schneideladewagen | 4. Juni 1994 | 125.000,00 | Mähwerk gebr. | 3. Mai 1995 | 12.500,00 | 2 Ballenzangen | 4. Juli 1995 | 9.486,67 | Fass | 22. September 1995 | 14.545,45 | Laufschienen Rollapparate | 7. Dezember 1995 | 15.697,60 Unter "Gebäude betrieblicher Teil" werden folgende Positionen ausgewiesen: | | Anschaffungsdatum | Anschaffungswert in S | Gebäude betrieblicher Teil | 9. Oktober 1990 | 392.386,00 | Stallerneuerung | 4. Oktober 1993 | 100.199,96 | Stallerneuerung | 24. Oktober 1994 | 12.399,40 | Stallerneuerung | 2. Oktober 1995 | 57.968,98   In der am 9. Jänner 2004 in Linz abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde wie folgt ausgeführt: Auf die Frage der Referentin, ob es zur Zusammenfassung des Sachverhaltes Fragen, Einwendungen oder Erläuterungen gebe, wurde vom Bw. geantwortet, dass nicht auf alle Punkte eingegangen worden sei seitens des Prüfers, die Darstellungen durch die verkürzte Form etwas anders zum Ausdruck kommen würden. Zusätzlich müsste es in der Berufungsschrift "ein längerer Beobachtungszeitraum" heißen, nicht ein geringerer Beobachtungszeitraum. Betreffend dem Gutachten der Landwirtschaftskammer sei ein Schreibfehler gefunden worden: Es müsse richtig heißen 168 Schlachtlämmer zu 42 kg x 30,00 S. Zudem würde er seit ca. 3 Monaten eine 2. Stute haben. Im Hinblick auf den Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 22. Jänner 1996 wurde vom Bw. ausgeführt, dass es so nicht richtig sei, dass ein Lamm zwischen 800,00 S und 900,00 S bringen würde. Der Prüfer hätte damals gefragt, ob es Schwierigkeiten gebe. Der Bw. hätte gesagt, dass sie einmal eine Grippe gehabt hätten, und dabei seien die Lämmer nicht gewachsen, und die hätten dann nur 800,00 S bis 900,00 S gebracht. Was man normalerweise für ein Schaf bekomme, stehe da nicht drin. Seine Ausbeute wäre in der Regel damals 1.200,00 S bis 1.500,00 S gewesen, er hätte auch weniger bekommen, aber auch mehr, also über 1.500,00 S. Auf die Frage der Referentin, ob die Bezugnahme auf das Gutachten des Landesverbandes für Schafzucht - adaptiert auf die wirkliche Anzahl der Schafe - aufrecht bleibe: Der Bw. hätte zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sehr ausführlich über seine Wirtschaft gesprochen und wäre verwundert gewesen, warum so Vieles im Gedächtnisprotokoll des Prüfers nicht drinnen stehe. Er hätte sich dann später darauf berufen, dass er auf Grund der Zahlen, die vorliegen auf Grund der Vorprüfung nachweisen könne, dass er dieses landwirtschaftliche Gutachten schon erreicht bzw. übertroffen hätte und deswegen würde er sich darauf berufen. Seine Leistungen, das könne er nachweisen, wären mehr als dieses Gutachten gewesen. Der Gutachter hätte ihn zum Zeitpunkt des Gutachtens darauf hingewiesen, dass er lauter neue Maschinen gekauft hätte, die er zwar für seine Wirtschaft brauchen würde, aber nur für die Schafe, die er zu dem damaligen Zeitpunkt gehabt habe, sei das ungünstig, weil damit hohe Kosten angefallen seien. Er hätte damals die Angabe im Gutachten erreichen bzw. überbieten können und darum hätte er sich darauf berufen. Es würde sich dabei um Zahlen von damals handeln - jetzt seien seine Schlachtgewichte wesentlich besser und seine variablen Kosten seien wesentlich niedriger. Der Betriebsprüfer hätte ja dann selber die durchschnittlichen variablen Kosten und die durchschnittlichen Fixkosten ausgerechnet. Er hätte in seiner Berufung angegeben, dass dabei Kosten enthalten seien, die nicht dazu gehören würden - z.B. alle langfristigen Güter, die er anschaffen hätte müssen, alles was er aufbauen hätte müssen, wäre da auch inkludiert. Jetzt seien seine variablen Kosten und seine Fixkosten, die ihm die Schafhaltung mache, wesentlich niedriger. In den ersten 5 Jahren hätte er wirklich hohe Kosten gehabt, weil der die Landwirtschaft, den Betrieb aufbauen hätte müssen, weil der davon leben habe wollen und das schlage sich in Zahlen nieder. Zu dem Zeitpunkt, als der Aufbau abgeschlossen gewesen wäre und die Produktion laufend weiter gegangen wäre, hätte sich das völlig geändert: Die Schafe seien wesentlich produktiver geworden, es hätte sich pro Schaf wesentlich mehr erwirtschaften lassen. Von der Referentin wurde erläutert, dass sich der Bw. auf eine Kalkulation rein die Schafzucht betreffend mit Einnahmen und Ausgaben und fixen und variablen Kosten berufen würde, andererseits aber schreiben würde, dass man die ganze Landwirtschaft nicht in Teilbereiche trennen könne. Der Senat sei zu dem Schluss gekommen, dass die Bereiche wirklich nicht getrennt werden könnten, dass das ein Betrieb sei. Es sei sinnlos mit den Schafen alleine zu rechnen - man müsse den ganzen Betrieb rechnen, die Aufteilung des Prüfers in variable und fixe Kosten nur im Hinblick auf die Schafe sei nicht zielführend. Der Bw. führte aus, dass er persönlich nach dem damaligen Stand die Daten des Gutachtens des Schafzuchtverbandes anwenden würde, dass dies jedoch nur offizielle Deckungsbeitragsrechnungen der Landwirtschaftskammer seien, wobei jedem Fachmann, jedem Züchter bewusst sei, dass er diese Daten weit überbieten müsse, damit er wirklich lukrativ arbeiten könne. Er würde diese Daten beträchtlich überbieten. Weiters gab der Bw. an, einverstanden zu sein damit, eine Prognose für die Einnahmen zu machen und eine Prognose für die Ausgaben, nicht getrennt nach Schaf und Forst etc., dann würde diese auch logisch nachvollziehbar sein. Auch der Vertreter der Amtspartei ging von einer Beurteilungseinheit und dem obigen Vorschlag für eine Prognose aus. Die Referentin führte aus, dass sie nach dem damaligen Sachverhalt grundsätzlich von einer § 1 Abs. 2-Liebhaberei ausgehen würde, eine Prognoserechnung würde einzubringen sein nach § 2 Abs. 4 LVO, das würde heißen die Beweispflicht liege beim Bw. Was bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden sei, entspreche keiner Prognoserechnung, die man ernsthaft verfolgen könne. Eine solche würde eingebracht werden müssen, wobei man mit dem Jahr 1991, dem Beginn in St., beginnen solle. Wesentlich dabei wäre, dass in E. nur die Schafzucht vorhanden gewesen wäre und dann der Ackerbau dazu gekommen sei und der Forst und die Wiesen, und der Bw. selbst geschrieben hätte, die Produkte hätten sich erweitert, weil immer mehr andere Einnahmen dazu gekommen seien. Ein wesentlicher Unterschied sei auch, dass es sich einmal um Pacht und einmal um Besitz handle und dabei die Ausgabenstruktur eine ganz andere sei. Es würde daher ein Betriebsbeginn vorliegen, eine Prognoserechnung ab 1991 von einem einheitlichen Betrieb, das würde die Ausgangsposition sein. Der Bw. erklärte sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Es würde angegeben werden, dass er keine Ausbildung als Landwirt habe, das stimme insofern, dass er keine schulische Ausbildung als Landwirt haben würde, er wäre nie in einer Landwirtschaftsschule gewesen. Er hätte aber, nachdem er die Landwirtschaft erst ab 1983 betrieben hätte und einen Hof besessen hätte, gemerkt, dass er sich eine fundierte landwirtschaftliche Ausbildung zulegen müsse, und das hätte er gemacht. Er hätte Seminare besucht, hätte Learning by Doing gemacht, hätte die ganze Fachliteratur studiert. Er hätte sich Betriebe ausgesucht, von denen er etwas lernen haben wollte und hätte dort mitgearbeitet und von diesen gelernt. Von einem Fleischhauer hätte er das Zerlegen gelernt, das hätte er später dann auch gemacht, bis zu dem Zeitpunkt wo er es nicht mehr machen haben dürfen laut EU-Richtlinien, seither mache es ein Nachbar für ihn. Nach dem EU-Beitritt hätte es geheißen, dass man nur mehr Hausschlachtungen selber machen dürfe, eine echte Hausschlachtung sei sein Eigenverbrauch. Nun müsse er den Nachbar dafür bezahlen. Er würde eine langjährige, intensive Ausbildung als Landwirt haben und glauben, dass er fachlich in jeder Hinsicht einen sehr hohen Standard habe. Es sei eine Ehre, wenn die Leute sagen würde, dass er für die Landwirtschaft ein Gespür hätte. Seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt des ersten Hofes hätte sich von ihm getrennt, damit wäre die Hälftefinanzierung weg gewesen, er hätte damals auch seinen Turnus unterbrechen müssen, damit wäre auch seine Zusatzeinkommen weg gewesen und es wäre klar gewesen, dass gehe nicht mehr lange so. Es würde damals theoretisch die Möglichkeit gegeben haben, dass seine Familie, die mehrere Realitäten besitze, die Realitäten tausche. Er hätte nie mit einer Finanzierung durch seinen Vater gerechnet. Sein Vater hätte ihm viel mitgegeben, er hätte ihm die Ausbildung zum Arzt ermöglicht und er hätte gewusst, er müsse auf eigenen Füßen stehen und hätte das auch immer gemacht. Bis 1996 oder 1997 hätte er immer selbst geschlachtet, ab diesem Zeitpunkt wäre zwischen 200,00 S und 300,00 S Kosten für das Schlachten angefallen. Diese Kosten würden das Schlachten und Zerlegen umfassen, 35,00 S betragen die Tierarztkosten, Beschaukosten; die zuvor auch schon angefallen seien. Ab cirka 1998 müsse das berücksichtigt werden, er wisse nicht genau, wann dabei der Stichtag gewesen wäre. Die Referentin führte aus, dass sie annehme, diese würden in der Prognoserechnung eingebaut werden. Der Bw. erläuterte, dass er 7,00 € pro Kilo erzielen würde. Ein Schlachtschaf würde zwischen 20 kg und 22 kg Schlachtkörper haben, bei Wiederverkäufen würde er 7,00 € erzielen, bei denen, bei denen er selber vermarkte, verlange er 8,00 € oder 8,50 €. Er hätte erklärt, wie das mit den 2,3 Lämmern pro Mutterschaf/Jahr sei: Dies sei missverständlich dargestellt worden. Er hätte erklärt, dass für ein saisonales Schaf, also ein Schaf, dass im Frühjahr und im Herbst werfe und in der Regel Zwillinge bekomme, 2,3 sehr niedrig sei und dass das mit dem Tiroler Bergschaf zusammen hängen würde, und das auf der Alm hohe Lämmerverluste von 20 % vorliegen würden. Diese 20 % seien nicht abzuziehen, sondern dazu zu rechnen, weil diese Lämmerverluste nicht vorkommen würden. Denn bei den Tirolern sei es so: Die Schafe würden auf der Alm herumziehen und die Mutter bleibe nicht beim Lamm, die Tiroler würden die Böcke wegsperren, die würden erst im neuen Jahr und erst ab Ostern wieder dazu kommen, es würden alle Lämmer erst im September auf die Welt kommen. In Oberösterreich, wo es Koppelhaltung gebe, sei das natürlich nicht und die Bergschafe hätten viel kürzere Zwischenzeiten und deswegen hätten sie eine viel höhere Fruchtbarkeit. Er hätte damals gesagt, es seien 20 % dazu zu rechnen. Es sei dann in der Neuberechnung nur eine Fruchtbarkeit von 2 angenommen worden und 20 % abgezogen worden, dass seien 1,6 und da würde er enttäuscht gewesen sein. Er hätte gesagt, der Durchschnitt betrage 2,3 plus mindestens 20 %. Mit "in meinem Betrieb weiter unterschritten" hätte er gemeint, dass er sehr wenig Lämmerausfälle haben würde, der Lämmerausfall werde unterschritten. Er hätte in diesem Punkt Talent, sonst hätte er ja gar nicht mit der Landwirtschaft begonnen. Für ihn wäre es klar gewesen, dass er ein 2. Standbein gebraucht hätte und er hätte das gemacht, wozu er Talent gehabt hätte, und das wäre die Landwirtschaft gewesen. Er hätte dazu eine Neigung, aber auch ein Talent. Die Bauern, bei denen er gearbeitet habe, hätten gesagt, er sei geschickt und er könnte Bauer werden und das wollte er dann auch. Darum hätte er nach Beendigung seines Studiums auch ganz klar darauf hingearbeitet und hätte sich 1983 die erste Landwirtschaft gekauft und hätte dann gemerkt, dass er das ganze viel professioneller angehen müsse und hätte eben seine Ausbildung gemacht. Heute würde er das sehr professionell betreiben und sei sozusagen ein anerkannter Betrieb. Er hätte sich seinen Umsatz aus der Praxis in den ersten Jahren ausgerechnet, mit dem ungefähren Stundenlohn, den er damals gehabt hätte dividiert und damit ergebe sich die Anzahl der Stunden, die er in seiner homöopathischen Praxis gearbeitet hätte. Mit diesen Zahlen würde er sich nicht selber belasten wollen, er würde damit nur eine Information geben wollen. Man könne sagen, die Praxis wäre sozusagen im Outback gewesen, er hätte eben dort mit seiner Praxis begonnen, er wäre dort nicht bekannt gewesen und hätte deswegen am Anfang sehr wenig Patienten gehabt. Der Praxisumsatz wäre im Jahr 1991 13.900,00 S bei einem Stundenlohn von 700,00 S gewesen, das heißt, er hätte in diesem Jahr 20 Stunden in seiner Praxis gearbeitet. Sein Vater sei auch schon homöopathischer Art gewesen, er wäre Praktiker gewesen und hätte gesehen, wie man auch scheitern könne. Er hätte seine Patienten homöopathisch behandeln wollen, im Wartezimmer hätten 30 Leute gewartet, das sei schief gegangen, es hätte ihn zerrieben. Ihm wäre klar gewesen, dass die Medizin, die er machen werde, klassische Homöopathie sein werde. Es wäre ihm klar gewesen, dass er dazu eine lange Ausbildung und zwar eine postpromotionelle brauchen würde, weil man das auf der Uni nicht lerne. Ihm wäre klar gewesen, dass dieses ständige Nebeneinander von Schulmedizin und Homöopathie zu einem fachlichen Mischmasch führen würde, der keine Qualität erwachsen lasse. Schulmedizin und Homöopathie seien ganz verschiedene Denkweisen und zu verschiedene Heilmethoden, man könne nicht immer von einem in das andere umschalten. Er hätte damals schon bei seinen Kollegen gemerkt, die das in der Kassenpraxis probiert hätten, die immer gescheitert seien, nämlich als Homöopathen. Ihm wäre klar gewesen, in seiner Praxis werde nur klassische Homöopathie gemacht. Das hätte auch bedingt, dass er z.B. Patienten nicht angenommen oder abgeworben hätte, von denen er gewusst habe, er könne sie zu dem Zeitpunkt nicht wirklich betreuen, er habe seine Ware nur so angeboten, wie es vertretbar gewesen wäre. Es hätte lange gedauert - jetzt sei er ein bekannter Homöopath und hätte einen guten Ruf. Er würde medizinisch jetzt immer noch 200 Stunden pro Jahr Fortbildung machen, weil diese Heilmethode sei auch sehr schwer, man müsse viel lernen. Die landwirtschaftliche Professionalität hätte er erreicht mit dem Beginn in Penning. Jetzt würde er nicht mehr so oft zu Vortragsabenden und Seminaren fahren. Er hätte das eigentlich in den ganzen 90er Jahren gemacht. Er glaube, Learing by Doing und Fortbildung sei in jedem Beruf wichtig. Man hätte ihn auf ein Höchsturteil hingewiesen betreffend einem Primar aus Wien mit seiner Landwirtschaft in Niederösterreich. Dieser Primar hätte in Wien gewohnt und dort sein Einkommen erwirtschaftet und in Niederösterreich eine ganz kleine Landwirtschaft mit 3,5 Joch gehabt. Er hätte weder Zeit dort verbracht, nämlich von Montag bis Freitag, und auch zu seinem Lebensunterhalt keinen prozentuellen Teil beigetragen. Bei ihm wäre das so: Seine Praxis hätte damals 14.000,00 S erbracht, in der Landwirtschaft hätte er im gleichen Jahr 141.000,00 S erwirtschaftet. Ein Jahr später würden es 161.000,00 S Umsatz in der Praxis und in der Landwirtschaft 190.000,00 S gewesen sein. 1993 wären es in der Praxis 297.000,00 S, bei einem Stundenlohn von cirka 1.000,00 S gewesen, er hätte also ungefähr 300 Stunden im Jahr in der Praxis gearbeitet und sein landwirtschaftlicher Umsatz wäre 295.000,00 S gewesen. Das heiße, dass er in diesen Anfangsjahren 1991 bis 1994 in der Hauptarbeitszeit von Montag bis Freitag praktisch hauptsächlich als Landwirt gearbeitet hätte. Da er 2 Betriebszweige aufgebaut hätte, die eine gewissen Aufbauzeit gebraucht hätten, hätte er einen Job gebraucht, und der Job wäre der Ärztenotdienst gewesen. Cirka ab dem Jahr 2000 hätte er mit dem Ärztenotdienst aufgehört und hätte nur mehr in seiner Praxis gearbeitet und in der Landwirtschaft. Seither würde er die halbe Zeit in der Praxis, die halbe Zeit in der Landwirtschaft arbeiten. Seine Praxiszeiten seien Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 bis 16.00 Uhr. Dienstag, Donnerstag und Samstag sei er in der Landwirtschaft tätig. Auf Anfrage wurde vom Bw. folgende Aufstellung vorgelegt: | Jahr | Praxisumsatz | Std.Lohn | ergibt Std. p.a. | Umsatz L & F | 1991 | 13.938,00 | 700,00 | 19,91 | 141.444,00 | 1992 | 161.987,00 | 800,00 | 202,48 | 190.174,00 | 1993 | 297.953,00 | 1.000,00 | 297,95 | 295.485,00 | 1994 | 333.029,00 | 1.000,00 | 333,09 | 165.459,00 | | 806.970,00 | | 853,44 | 792.562,00 | | Durchschnitt p.a. | 213,36 |   Der Vertreter des Bw. führte aus, dass er eine Prognoserechnung gemacht hätte für die mündliche Verhandlung, weil er ausgehend vom Jahr 1991 die Ergebnisse dargestellt hätte und den Veräußerungsgewinn dazu dargestellt habe, im Prinzip sei es eine Prognoserechnung. Er würde sich darin nicht auf das Gutachten des Landesverbandes beziehen. Es sei eigentlich nur eine Darstellung von den Ergebnissen der Jahre 1991 bis 1997 und die Darstellung der möglichen Veräußerungserlöse. Die Veräußerungserlöse seien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angenommen worden, ein Anlageverzeichnis sei angeschlossen, wobei nur die wichtigsten Anlagen angegeben seien. Es sei so, dass er auf Grund dieser Veräußerungserlöse in Bereiche kommen würde, dass, wenn man diese akzeptiere, man sowieso nicht von Liebhaberei sprechen könne. Er hätte auch noch die Aufteilung der Zinsen dargestellt. Nachdem bei der Betriebsprüfung der Prüfer zum landwirtschaftlichen Gebäudeanteil nur 14 % zugerechnet habe, hätte er von den Zinsen auch nur 14 % die Landwirtschaft betreffend herausgerechnet und das seien auch immerhin fast 230.000,00 S, um die in diesem Zeitraum die Aufwendungen weniger werden würden. Die Referentin führte aus, dass die Zinsen sehr stark schwanken würden. Laut Aktenlage würde die Zinsen betreffend die Landwirtschaft 32.000,00 S betragen, betreffend die Arzttätigkeit würden keine Zinsen vorliegen. Im Jahr 1995 ca. 60.000,00 S Zinsen in der Landwirtschaft, keine für die Arzttätigkeit. Im Jahr 1996 dienten für die Land- und Forstwirtschaft: 1.600,00 S und plötzlich 56.000,00 S beim Arzt. Dazu müsse noch die Verwendung nachgewiesen werden, das könne so nicht stimmen. Der Vertreter des Bw. führte aus, dass dies nur zu Ungunsten der Landwirtschaft sein könne. Es seien eben mehr Zinsen in der Landwirtschaft drinnen, als in der Arzttätigkeit. Er hätte selbst nicht nachvollziehen können, warum sich so hohe Unterschiede ergeben hätten. Es sei ihm aufgefallen in seiner Aufstellung, dass irgendetwas nicht stimmen könne. Nachdem es eher für die Landwirtschaft ein Vorteil sein könne, wenn die Zinsen da verschoben werden würden, weil beim Arzt in den ersten Jahren fast nichts angegeben werde, hätte er sich dabei auch nichts gedacht. Die Referentin erläuterte, dass im Jahr 1996 auffalle, dass die Ausgaben kurz gehalten seien, vor allem im Hinblick auf die Zinsen und daher sei dieses Jahr für den Senat auf jeden Fall nicht für eine Prognose anwendbar, weil nicht der Idealzustand eines Betriebes zähle, sondern wie es wirklich aussehen könne. Der Bw. hätte zum Beispiel in seiner Prognoserechnung, die er im Zuge der Berufung eingebracht habe, die AfA und die Zinsen nicht dazugerechnet. Der Idealzustand in der Landwirtschaft, der nach Ansicht des Senates nicht auf so einem großen Zeitraum umzulegen sei: Der Bw. hätte selbst die Schadensfälle berechnet in einem Schreiben im Zuge der Betriebsprüfung. Er würde danach gefragt worden sein, hätte das aber nicht genau aufgeschlüsselt, deswegen müsse man dieses schätzen. Schadensfälle würde immer auftreten, auch in der Zeit, in der pauschaliert worden sei - das werde in der Prognose zu berücksichtigen sein. Den Idealzustand an Verkäufen wie er geschildert worden wäre, werde man so nicht anwenden können. Der Vertreter des Bw. führte aus, dass laut VwGH-Judikatur außergewöhnliche Schäden, wie Tierschäden und andere Sachen bei der Prognose keine Rolle spielen würden. Die Referentin erwiderte, dass für sie ein Tierschaden keine außergewöhnliche Sache für einen Landwirt sei. Bei einem Vermietungsfall z.B. wäre der Deckeneinsturz eines ganzen Hauses kein außergewöhnlicher Fall. Eine Dürre, eine Krankheit, eine Überschwemmung sei ein Unternehmerrisiko für einen Bauern. Sie gehe davon aus, dass die Schäden zu berücksichtigen seien. Für die Jahre 1990 bis 1994 hätte der Bw. einen Schaden von 486.000,00 S angegeben im Hinblick auf Krankheiten und Dürre. Auch wenn man annehme, dass das schlimmsten Jahre gewesen wären und man dividiere diese 486.000,00 S nicht durch fünf, sondern sehe das über einen längeren Zeitraum, man nehme z.B. noch 3 Jahre dazu, hätte man trotzdem 60.000,00 S Schaden jährlich zu berücksichtigen. Wie man das schätzt oder aufteilt, wenn man es nicht genau beziffern könne oder auch für die Zukunft, werde sich noch weisen. Es würde festgehalten werden, dass diese Schäden in der Prognose zu berücksichtigen seien: Die betreffenden VwGH-Erkenntnisse dazu: 96/14/0020, 95/15/0177. Die Investitionen seien mit 500.000,00 S angesetzt worden für 20 Jahre und in der Prognoserechnung zur Vorbetriebsprüfung sei ein Betrag von 1 Mio. S angegeben worden. Der Senat könne weder die 500.000,00 S, noch die 1 Mio. S nachvollziehen. Es würde zu kalkulieren sein, was da anfallen werde. Bei den Einnahmen würde zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass man nicht mit 130 Mutterschafen rechnen könne, wenn 70 vorhanden seien. Wenn der Bw. von mehr als 70 Schafen für die Zukunft ausgehen würde, würde er auch die Kosten dazu kalkulieren müssen. Weiters sei einmal mit 20 Jahren und einmal mit 25 Jahren gerechnet worden: Der Senat würde vom Bw. ganz genau wissen wollen, in welchem Jahr er die positive Zone erreichen werde. Es ist vor allem nicht ersichtlich, wann die 25 bzw. 20 Jahre beginnen - mit 1998, 1997 oder 1996. Es gehe nicht hervor, von welchem Gesamtzeitraum ausgegangen werde, bis 1997 gebe es den offiziellen Verlust, dann würde die Pauschalierung gestartet haben, dann müsse man schätzen. Der Bw. gab an, ab dem Jahr 2005 positiv zu sein. Er meine damit, dass er bis zu diesem Zeitpunkt den aushaftenden Betrag zurück verdient haben würde. Das heißt die Ausgaben, die vorher seine Einnahmen überstiegen hätten, seien 2005 sozusagen zurückverdient. Alle Verluste, die er gehabt hätte, seien dann ausgeglichen. Anrechnen würde er dabei dürfen, dass er zu diesem Zeitpunkt eine enorme Wertsteigerung im Wald hätte, die stillen Reserven/Gebäude durch die von ihm geschaffenen Werte und den Wert der Investitionsgüter - diese 3 Sachen seien noch nicht berücksichtigt. Würde man diese berücksichtigen, sei er wesentlich früher "positiv". Dies würde er noch berechnen. Zu den Zinsen: die Hauptzinsen seien bei der Kreditrückzahlung für das Ankaufsgeld von 2,5 Mio. S angefallen. Er hätte die Zinsen einfach naiv verteilt, ohne zu vermuten, dass er sich später einmal in irgendeiner Weise rechtfertigen werden müsse und da vielleicht geschickter vorgehen hätte können. Er glaube, dass die meisten Zinsen überhaupt weggefallen wären, weil landwirtschaftlich weniger Zinsen anrechenbar seien. Es werde nicht auf einmal so sein, dass er ab 1996 einen Trick gemacht hätte, obwohl er da sozusagen auf Grund des Schocks in der Landwirtschaft keine großen Kosten mehr gemacht hätte und er seither auch seine Wirtschaftsweise nicht geändert hätte und kein Investitionen gemacht hätte, weil er gewartet hätte, dass das Verfahren abgeschlossen werde. Die Betriebsprüfung sei für ihn ein Schock gewesen. Im Hinblick auf die Zinsen würde er noch Unterlagen vorlegen. Die Referentin führte aus, dass auch noch zu berücksichtigen sei, dass vom alten Betrieb eingelegt worden sei. Wenn man sich einig darüber sei, dass der Betrieb 1991 beginne: Die Wirtschaftsgüter, die als Anlagevermögen abzuschreiben seien, würde ja weiter abgeschrieben, aber die Wirtschaftsgüter des Umlagevermögens, die nicht abgeschrieben werden würden, müssten als Einlage in den Betrieb eingebracht werden; es würden zu bewerten sein: Heu, Futter, Schafe, etc., Umlaufvermögen, das eingelegt werde, müsse am Anfang als Ausgabe berücksichtigt werden. Auf Frage der Vertreterin der Amtspartei, dass der Bw. gesagt hätte, er hätte von der Landwirtschaft leben wollen. Heiße das, dass er das jetzt nicht mehr wolle? Der Bw. führte aus, dass er nur das gesagt habe, weil es damals gewesen sei, darum hätte er "wollte" gesagt. Er hätte gemerkt, dass er für 2 Sachen Talent habe: Zum Homöopath hätte er Talent, weil er sich in andere Menschen versetzen könne und er hätte ein zweites Talent auf der handwerklichen Seite. Auf Grund dessen, da er bei anderen Ärzten und vor allem bei seinem Vater gesehen habe: Die seien auf Grund dieses sitzenden, stressigen Berufes komplett einseitig belastet und komplett ausgepowert. Er hätte gewusst, er brauche 2 Sachen, beide müssten etwas bringen, beide müssten ihn zusammen genommen ernähren können und so hätte es sich ergeben. Für ihn sei das, wie es jetzt sei, ein sehr zufrieden stellender Zustand. Nach den 21 Stunden, in denen er in der Ordination arbeite, sei er komplett ausgepowert, er würde keine Patienten mehr sehen können, wenn er aus der Ordination heraus gehe, da könne er nicht mehr medizinisch arbeiten, er würde am nächsten Tag eine ganz andere Betätigung brauchen, diese sei eben in der Landwirtschaft. Es sei jetzt nicht wie Golf spielen ein Ausgleich - das könne man darunter auch meinen, sondern das sei für ihn der zweite Job, der ihm wichtig sei und womit sie ihr Einkommen erwirtschaften würden. Seine Arbeitsstunden seien 50:50. Das Einkommen teile sich aber nicht 50:50 auf. Was für eine Arbeitsleistung bezahlt werde: Ein Arzt hätte ein hohes Sozialprestige und könne einen hohen Stundenlohn erwirken, ein Landwirt hätte vielleicht ein ganz anderes Prestige und der Arbeitslohn, den er erwirtschaften könne, sei ein ganz anderer. Auf Grund dessen würden die Unterschiede auch in den Erlösen zu Stande kommen. Er würde schätzen, dass sich die Einnahmen 25:75 aufteilen. Auf Frage der Referentin, ob die Direktzahlungen die Mutterschaftsprämien seien: Der Bw. führte aus, dass dies nicht so sei. Es wäre so gewesen, dass es früher für gewisse Sachen Förderungen gegeben habe und das wären Programme gewesen, die ein Jahr gelaufen seien. Hätte es eine Förderung gegeben, sei das schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden, manche hätten von Förderungen gar nichts gewusst, es hätte nur Mund zu Mundpropaganda gegeben. Niemand hätte sich auf das verlassen, jeder auf seine Wirtschaftsleistung, obwohl er 1992 bei der Dürre 38.000,00 S bekommen hätte. Das hätte er nicht erwartet gehabt, er hätte sich auch nicht darauf verlassen können, ein Jahr später wäre es wieder ganz anders gewesen. Seit Österreich bei der Europäischen Union ist, sei etwas ganz anderes eingetreten: Es hätte für die meisten Landwirte Erlöseinbrüche gegeben, z.B. sei der Getreidepreis von 3,70 S auf 1,50 S gefallen, der Milchpreis sei um 30 %, die Fleischpreise seien um 50 % gefallen. Seither gebe es das System der Direktzahlungen. Seit damals gebe es einen Mehrfachantrag, das sei ein Nachweis einer Wirtschaftsleistung, die sich auf alle Flächen und auf alle Maßnahmen, die auf diesen Flächen gemacht worden wären, stütze und auf den Viehbestand - den ganzen Betrieb also. Das seien 5-Jahres-Programme und das werde jährlich und mehrjährlich kontrolliert und wenn da eine Angabe nicht stimme, zahle man bei kleinen Schwankungen eine Pönale und bei größeren Schwankungen überhaupt die ganze Direktzahlung für den ganzen Zeitraum bis zu 5 Jahre zurück. Dies stelle einen Faktor der Einkommenssicherheit dar, weil dieser Mehrfachantrag sei so etwas wie das Gehalt der Bauern. Das wäre sehr bald nach dem EU-Beitritt gewesen, er könne es nicht exakt sagen, wann er seinen ersten Mehrfachantrag abgegeben habe. Die Tatsache, dass er in diesem System sei, sei für ihn auch ein Beweis, dass er nach Punkt 18 der LVO unwiderlegbar einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wovon er sowieso überzeugt sei. Punkt 18 bei den Richtlinien zur LVO: Betätigung mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft, § 1 Abs. 3. Die Direktzahlungen seien politisch besichert. In den nächsten 10 Jahre könne er sich darauf verlassen, darüber hinaus nicht. Denn angenommen es komme eine ganz andere Regierung, eine andere EU-Regierung, es könnten noch Länder dazu kommen. Die Direktzahlungen seien nicht wie ein Lohnabschluss ausjudiziert. Jeder, der das ordentlich mache, dabei nicht lüge oder übertreibe, der bekomme das Geld und könne auch darauf vertrauen, dass er das bekomme. Es würde sich erst politisch etwas ändern müssen, dass da etwas geändert werde und das betreffe alle Landwirte in ganz Österreich. Das heißt eine politische Änderung hätte eine enorme Konsequenz für einen ganzen Berufsstand. Auf Grund dessen, dass er Biobauer und Direktvermarkter sei, hätte sich bei fast allen Produkten bei ihm nichts geändert, bis auf das Korn. Beim Korn würde er von 8,00 S auf 4,50 S herunter gefallen sein. Die Mutterschaftsprämie sei in den Direktzahlungen enthalten. Die Referentin gab Folgendes zu bedenken: die Prognose gehe grundsätzlich von dem Gutachten des Schafzuchtverbandes aus, und im Gutachten sei die Mutterschaftsprämie enthalten. Der Bw. hätte als Ergänzung zur Prognose dazu geschrieben, die Direktzahlungen würden dazu kommen, das könne man dann nicht so sehen. Denn wenn die Mutterschaftsprämie in den Direktzahlungen enthalten sei, dann dürfe er sie nicht zweimal berücksichtigen, dann würde man sie aus dem Gutachten des Schafzuchtverbandes herausrechnen müssen, ab dem Zeitpunkt, ab dem sie nicht mehr direkt pro Schaf ausgezahlt worden seien sondern in den Direktzahlungen enthalten. Man könne das nicht zweimal als Einnahme ansetzen. Der Bw. gab an, dass die Direktzahlungen langsam steigen würden und hektarabhängig seien. Von 2001 auf 2002 sei das, was vorher der Bergbauernzuschuss gewesen wäre, erhöht worden, das heißt 2002 hätte er 163.000,00 S bekommen - es sei mehr geworden, weil diese Maßnahme sozusagen höher bewertet worden sei. Für ihn sei es bisher alle Jahre mehr geworden. Die Referentin führte aus, dass der Bw. angegeben hätte, dass es keine grundsätzliche Änderung der Wirtschaftsführung gebe. Sei eine Änderung geplant - eine Aufstockung oder Verminderung der Schafe, andere Schafe, Milchschafe, Aufstockung Stuten - abgesehen von den 2 Fohlen pro Jahr - andere Tiere, Zukäufe, Zupachtungen, andere Erwerbszweige? Sei das mit den Milchschafen gänzlich weggefallen? Der Bw. antwortete, dass er seine Landwirtschaft mit den Schafen begonnen habe und das seither weiter ganz konstant führe. Der Umstieg auf Milchschafe werde unverhältnismäßig betont. Er hätte das so in der Absicht nicht sagen wollen. Damals wäre es für sie noch eine Möglichkeit gewesen. Es hätte sich aber sehr schnell gezeigt, dass einfach das Arbeitspotenzial beschränkt sei, nachdem seine Frau die Hausfrau sei und sie 3 Kinder hätten und seine Frau zunehmend in der Ordination eine Teilzeitarbeitskraft geworden sei - er könne nicht, so wie es gewesen wäre, bevor sie Kinder gehabt hätten, 100 % der Arbeitskraft seiner Gattin für seinen landwirtschaftlichen Betrieb verplanen. Es sei so, er sei seine eigene Arbeitskraft und seine Frau helfe ihm und mache das statt ihm, wenn er nicht da sei. Damit wäre sehr schnell klar gewesen, dass sie sich auf Produktionszweige, wo es zu einer Kollision mit der Praxis kommen würde, nicht einlassen könnten; man würde eine fremde Arbeitskraft brauchen. Seit dem EU-Beitritt gebe es einen EU-Schlachtraum und einen EU-Milchwirtschaftsraum und da sei es ungefähr genau gleich teuer gewesen. Man hätte investieren müssen, wenn man Milchwirtschaft mache und das selber vermarkte. Wie solle das gehen, wie solle er auf der einen Seite eine gewisse Zeit in der Praxis arbeiten und auf der anderen Seite Milchschafbauer sein, das würde nicht gegangen sein, das werde auch so nicht gepflogen. Die, die Milchschafbauern seien, würden beide voll in der Landwirtschaft arbeiten und teilten sich da die Arbeit. Er bleibe bei dem, wie es ist. Er hätte gewusst, dass er es verbessern könne und das hätte er auch inzwischen um 100 % nach oben verbessert, vor allem, was in der Landwirtschaft sehr wichtig sei, sich keine Ausgaben zu machen, das alles nicht zu machen, was nicht notwendig sei. Er verstehe die Frage im Hinblick auf die Verbesserungen nicht, weil Verbesserungen hätte er immer gemacht. Wenn er jetzt eine Verbesserung mache, dann nehme er die Motorsäge, schneide er das und das weg...... So eine Sache könne einen großen Einfluss haben, weil sich dann die Mütter wohler fühlen würden mit den Lämmern, weil sie besser abgegrenzt seien, wenn sie von den größeren Lämmern getrennt seien...... Das könne ungeheueren Einfluss auf die Aufwuchsleistung haben. Da könne man unheimlich viel durch die Erfahrung mit der Zeit verbessern. Generelle strukturelle Änderungen hätte er nicht vor. Die Referentin wies darauf hin, dass der Bw. gesagt hätte, er hätte seine Einnahmen zu 100 % gesteigert. Dafür würde er nachweispflichtig sein, der Senat sehe das bis 1997 nicht. Was keinen guten Eindruck mache, sei in die Pauschalierung zu flüchten. Die Betriebsprüfung wäre im Jahr 1996 zu Ende gewesen und da wäre es klar gewesen, dass Liebhaberei im Raum stehe. Das heißt 1998 sei der Bw. zur Pauschalierung gewechselt in dem vollen Bewusstsein, dass die Liebhaberei nicht geklärt sei. Es sei aber auch rechtlich nicht klar, dass nicht die pauschalierten Einkünfte anzusetzen seien, sondern die wirklichen. Nach Ansicht des Senates ist die Mitwirkungspflicht des Bw. so groß, dass er nicht auf Pauschalierung wechseln hätte dürfen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, wenn es möglich sei, dass man die Einkünfte eruieren könne, dann seien diese einzubringen. Ansonsten würde man annehmen, der Bw. wolle seine Aufzeichnungen nicht herzeigen, weil man würde ja von Steigerung und Aufteilung der Einkünfte sprechen - dann sei das zumindest ungefähr zu schätzen. Der Vertreter des Bw. entgegnete, dass es so aussehe, als ob die Pauschalierung gemacht worden wäre, um kein Zahlenmaterial mehr zur Verfügung stellen zu müssen. Aber es hätte einen anderen Grund gegeben, warum dies gemacht worden sei. 1996 wäre das erste Mal ein Gewinn von cirka 80.000,00 S gewesen, das nächste Jahr wieder in dieser Höhe - sie hätten die legale Möglichkeit, dass sie pauschalieren, das würde ihnen billiger kommen. Sie hätten keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht sondern pauschaliert und weniger Steuern gezahlt, das wäre sein Argument gewesen. Weil es ja ohnehin so sei, dass für die Liebhabereibeurteilung es richtig sei, dass nicht die Vollpauschalierung herangezogen werden könne, aber sehr wohl die Teilpauschalierung. Der Bw. würde vollpauschaliert sein, aber wenn man berechnen möchte, dann würden es 30 % der für die Prognoserechnung anerkannten Einnahmen sein, also ein Gewinn. Dies stehe auch in einem vom Senat nicht anerkannten Erlass und das sei in einem der letzten Artikel in der SWK, wo die Auswirkungen der Pauschalierungen auf die LVO abgehandelt werden, enthalten. Darin werde gesagt, dass seitens der Finanzverwaltung die Vollpauschalierung nicht anerkannt werde, aber die Teilpauschalierung sehr wohl. Die Referentin entgegnete, dass das aber nicht heiße, dass man eine Vollpauschalierung zu einer Teilpauschalierung machen könne, sondern nur das, falls teilpauschaliert werde, das anzuwenden sei. Hier würde ein Irrtum vorliegen. Der Vertreter des Bw. führte aus, dass auf Grund des § 184 BAO, wenn sonst nichts vorhanden sei, denn die Einnahmen seien ja eruierbar - dass man einfach die Einnahmen, die eruierbar seien nimmt und wie bei einer Teilpauschalierung im Schätzungswege dann 30 % dieser Einnahme als Gewinn ansetzt. Man dürfe nicht übersehen: Wenn heute jemand einen Betrieb habe, dann sei nicht oberstes Ziel, dass er jetzt nach Möglichkeit in den ganzen Jahren das so hand habe, bis es dann irgendwann einmal sinnvoll sei, weil das koste ja alles, es sei ein Unterschied, ob er jetzt pauschaliere oder ob er eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machen würde. Es hätte sicherlich einen rein wirtschaftlichen Sinn, warum man so etwas mache. Es sei ja vom Gesetzgeber nicht verboten und er müsse dazu sagen, man hätte seitens des Finanzamtes die Möglichkeit gehabt, dass man gesagt hätte, dass man zwar pauschalieren kann, aber gleichzeitig noch irgendwelche andere Zahlen haben möchte, das sei nicht gemacht worden. Aus Ersparnisgründen, dass eben weniger Steuer zu zahlen sei und das sei seiner Meinung nach seine Aufgabe, hätte er die Pauschalierung angewendet. Er würde wissen wollen, warum es sich um einen § 1 Abs. 2-Betrieb handle, für ihn sei das eindeutig ein § 1 Abs. 1-Betrieb. Man müsse was weiß alles annehmen, damit man auf einen § 1 Abs. 2-Betrieb komme. Das heißt, § 1 Abs. 2 sei nur anzunehmen, wenn Verluste entstehen würden aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen würden. Es seien im Erlass dann z.B. angeführt Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen würden, Luxuswirtschaftsgüter - mehr stehe nicht drinnen - und die typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen würden. Beide Dinge würden zutreffen müssen, damit er sagen könne, dass sei eine § 1 Abs. 2-Tätigkeit, sonst sei es eine § 1 Abs. 1-Tätigkeit. Er wäre nie auf der Schiene gewesen, dass er die Beweislast habe, weil er immer vom § 1 Abs. 1 ausgegangen sei. Die Referentin entgegnete, dass in den beiden Ergänzungsvorhalten - der erste im Oktober 2002 - auf die keine genügenden Antworten eingereicht worden wären - jeweils darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Prognoserechnung einzureichen sei und eine Prognoserechnung würde man grundsätzlich nur bei § 1 Abs. 2 wirklich brauchen. Sie sei nicht auf eine Kriterienprüfung eingegangen, sondern die Prognoserechnung hätte sie jedes Mal angefordert. Der Bw. sei steuerlich vertreten gewesen, deswegen hätte sie nicht hineingeschrieben Prognoserechnung gemäß § 2 Abs. 4 LVO, weil ihre Pflicht nicht darin bestehe, den Bw. dahingehend zu belehren. Der Vertreter des Bw. hätte gewusst, wovon gesprochen worden wäre und würde dies seit Oktober 2002 wissen. Sie würde ausschließen wollen, dass dies überraschend gewesen sei. Der Vertreter des Bw. entgegnete, dass er dies nicht behauptet hätte. Er hätte nur begründet, warum diese Vollpauschalierung gemacht worden sei - weil es steuerlich einfach günstiger gewesen wäre, weil er das als seine Pflicht ansehen würde. Wenn es günstiger sei und er dem Bw. sage, es sei völlig legal, dann werde er nicht sagen, nein, ich zahle freiwillig mehr. Der Bw. führte aus, dass die Pauschalierung für ihn eine gewisse Erleichterung gewesen wäre, weil er sei im Hinblick auf die Direktzahlungen zu einer Aufzeichnungspflicht verpflichtet, und es gehe um Mengenabgleiche. Er müsse einen Mengenabgleich machen, er müsse dem Prüfer, der jährlich komme, nachweisen können, was er zugekauft habe, weil er nun einen gewissen Prozentsatz Zukauf Futter haben dürfe. Zu mehr sei er nicht verpflichtet und mehr hätte er auch nicht gemacht. Es sei nicht so, dass er etwas verschleiern haben wollen und in diesem Punkt würde er sich verwehren wollen, dass er sich pauschalieren habe lassen, um etwas zu verschleiern. Würde er die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung intern weiter gemacht haben, dann würde er sie jetzt vorgelegt haben. Es hätte einen Schnittpunkt gegeben, der Ärztenotdienst hätte eigentlich keine Arbeit für seine Frau gemacht. Nachdem sie seine ganze Buchhaltung und sein ganzes Ordinationsmanagement mache, sei für sie die Arbeit gestiegen, und da wäre er froh gewesen, dass die landwirtschaftliche Buchhaltung weggefallen sei, das sei für ihn eine Erleichterung gewesen. Er hätte sich Folgendes überlegt. Er hätte sich seinen Kontostand angesehen und sich ausgerechnet, was er an zusätzlichen Ausgaben gehabt habe, hätte dies abgezogen und hätte sozusagen gewusst, wann er einen Nullpunkt gehabt habe. Er hätte keine getrennten Konten zwischen Landwirtschaft und Arzt. Es sei ein gemischtes Konto. Er würde wissen, welcher Betrag gesamt aushafte, welche Darlehen er noch habe, die könne er dazu zählen, und dann hätte er abgezogen: Er hätte sich ein Auto gekauft, seine Frau hätte sich ein Auto gekauft, solche Dinge eben, und dann hätte er gewusst, wann sie auf 0 seien. 0 sozusagen, weil da auch alle Schulden, alle Ausgaben, alle Vorausausgaben, Investitionen über dieses Konto gelaufen seien. Die Referentin führt aus,

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Normen und Schlagworte

Land- und ForstwirtschaftLiebhabereiPauschalierungNeigung

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0126-L/02
Stammnummer
14028
Gültig
20.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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