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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0126-L/02

Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

dass dann zwei Betriebe auf einem Konto geführt werden würden, also keine Aussage im Hinblick auf die Land- und Forstwirtschaft getroffen werden könne. Wenn man dann sehe, dass der Arztbetrieb relativ hohe Gewinne bringe, müsste man eigentlich den Gegenschluss ziehen, dass fehle in der Landwirtschaft. Der Senat würde das nicht unterstellen wollen, aber wenn das ein Konto sei, könne man das nicht einfach so durch dividieren, da hätte man keine Trennung. Der Bw. entgegnet, dass er nicht zu übertrieben viel als Arzt verdienen würde, es würde sich ausgehen für die Familie, beides zusammen gerechnet würden sie auf 0 pro Jahr kommen. Er hätte das so getrennt: Seine Frau hätte ein Gehalt und er hätte zwei Konten, das eine sei ein Girokonto und das andere sei de facto ein Kreditkonto, es sei ihm von der Bank so genehmigt worden wie ein Girokonto, aber er bekomme de facto Kreditzinsen dafür, es laufe sozusagen alles darüber. Wenn er am Jahresende auf 0 sei, dann passe das, dann hätten sie alles bezahlen können, was sie ausgegeben hätten und so hätte er das gemacht. Er sei davon ausgegangen, dass seine landwirtschaftlichen Vorausausgaben auf seinem Konto als Minus seien und so lange er ein Minus habe - er hätte einfach folgende Rechnung gemacht: Wann hätte er seine Wirtschaft abgezahlt, er hätte jetzt noch ein Plus, aber was hätten sie sich gekauft, das müsse man abziehen, dann seien sie auf 0. Heuer würden sie auf 0 kommen. Er hätte sich deswegen auch mit seiner Prognoserechnung auf seine damaligen Prognosen berufen, weil heute eine Berufungsverhandlung stattfinde über eine Buchprüfung, die 1992 bis 1994 stattgefunden habe. Er würde sich denken, dass nicht eine Berufung von 1991 bis 2003 anhängig sei, sondern eigentlich von den 3 Jahren, und ob es korrekt gewesen wäre, was damals entschieden worden wäre. Er hätte den Eindruck, dass die Referentin der Meinung sei, dass zu einem korrekten Urteil weitere Informationen notwendig seien, die über 1994 hinausgehen würden. Die Referentin bejahte dies. Der Bw. führte aus, dass dies für ihn heiße, dass das Finanzamt auch diese Informationen gebraucht haben würde für einen Bescheid. Es sei 1994 etwas erlassen worden, dass man seiner Meinung nach 1994 so nicht erlassen hätte dürfen. Für ihn sei es wichtig, dass festgehalten werde, dass die Referentin gesagt habe, sie würde mehr Informationen brauchen, als sie damals das Finanzamt gehabt hätte. Weil die hätten ihm gesagt, es sei Liebhaberei. Die Referentin erwiderte, dass wenn es mehr Informationen gebe, man alle verwende, die man haben könne, denn man wolle ein möglichst realistisches Bild und eine realistische Prognose des Betriebes haben und der Betrieb hätte ja nicht 1994 aufgehört, nur weil 1994 die Betriebsprüfung aufgehört habe. Der Vertreter des Bw. führte aus, dass er keine Prognoserechnung beilegen könne, wie der Senat es haben möchte, weil diese Dinge, auf die eingegangen worden sei, noch nicht darin enthalten seien. Beim Wald allein hätten sie einen Gesamtwert von 1,3 Mio. S, sie hätten stille Reserven errechnet beim Gebäude von 500.000,00 S, bei den Maschinen von 660.000,00 S und rund 40.000,00 S bei den GWG, also insgesamt 1,2 Mio. S, mit dem Wald zusammen ca. 2 Mio. S Veräußerungserlös. Es wurden folgende Beilagen eingereicht: | | Umsatz L & F | Jahr | Erlöse | Prämien Zuschüsse Forderungen Beihilfen | Gesamt | 1991 | 97.908,00 | 43.536,00 | 141.444,00 | 1992 | 86.277,40 | 105.521,00 | 191.798,40 | 1993 | 221.008,81 | 92.986,50 | 313.995,31 | 1994 | 87.660,32 | 85.768,00 | 173.428,32 | 1995 | 55.466,40 | 126.008,38 | 181.474,78 | 1996 | 275.733,01 | 137.304,64 | 413.037,65 | 1997 | 266.121,24 | 137.778,95 | 403.900,19   | | Einkünfte L & F | Jahr | Ergebnis gem. § 4 (3) | IFB | Ergebnis gem. LVO | Zinsen | KreditProv | AfA RBW | GWG | Instandh. | 1991 | -203.490,00 | | -203.490,00 | 51.724,22 | 9.284,00 | 135.572,00 | 15.385,70 | 33.949,86 | 1992 | -342.174,89 | 34.838,00 | -307.336,89 | 68.577,01 | 7.533,00 | 99.948,00 | 29.224,60 | 80.879,04 | 1993 | -54.940,34 | 26.140,00 | -28.800,34 | 20.619,68 | | 97.558,00 | 28.419,48 | 31.005,32 | 1994 | -187.531,14 | 20.610,00 | -166.921,14 | 32.686,83 | | 104.619,00 | 13.296,60 | 32.620,49 | 1995 | -189.697,74 | | -189.697,74 | 60.782,43 | | 109.803,00 | 17.859,18 | 43.395,88 | 1996 | 81.687,36 | | 81.687,36 | 1.680,00 | | 101.693,00 | 11.785,50 | 17.240,32 | 1997 | 76.851,08 | | 76.851,08 | 11.888,50 | | 100.525,00 | 6.582,40 | 25.524,28 | | | Summe Geldkosten | 247.958,67 | 16.817,00 | | 122.553,40 | 264.615,19 | | | 264.775,67 38.922,02 225.853,65 | | 387.168,65 | lt. Schluss-BsprProtokoll vom 9.7.96 entfallen auf den Kaufpreis des Gebäudes 14,70 % | | | | somit auszuscheidender Zinsenanteil | | | | | | | 225.853,65 | | | | | Beobachtungszeitraum 1991 bis 1997 | -593.442,02 | Zinsen 1994 bis 1997 | 107.037,76 | | lt. SchlussBspr-Protokoll vom 9.7.96 entfallen auf den Kaufpreis des Gebäudes 14,70 % | 15.734,55 | | somit auszuscheidender Zinsenanteil | 91.303,21 | | | | | | 91.303,21 | | | | | ab 1994 neuer Beobachtungszeitraum | -127.387,23 | | | |   Ermittlung stille Reserven beim Wald: | ha | Alter | Preis/m² | Gesamtwert | | | 0,50 | 10 Jahre | 14,00 | 70.000,00 | Stille Reserven Gebäude | 500.000,00 | 1,00 | 30 Jahre | 22,00 | 220.000,00 | Maschinen | 660.000,00 | 2,00 | 50 Jahre | 28,00 | 560.000,00 | GWG | 38.716,87 | 1,50 | 70-80 Jahre | 30,00 | 450.000,00 | GESAMT | 1,198.716,87 | 5,00 | | | 1,300.000,00 | | | 5,00 | Einkauf | 10,00 | 500.000,00 | somit stille Reserven insgesamt | 1,998.716,87 | stille Reserven | 800.000,00 | |   | Gesamtergebnis 1991 bis 1997 | -593.442,02 | abzgl. stille Reserven | 1.998.716,87 | | 1.405.274,84   | Gesamtergebnis 1994 bis 1997 | -127.387,23 | abzgl. stille Reserven | 1.998.716,87 | | 1.871.329,63   | Betriebsausstattung | Ansch.Datum | stille Reserve 31.12.2003 | Heuwender | 30. Juni 1988 | 20.000,00 | Traktor Steyr 8055 | 30 Juni 1988 | 200.000,00 | Mählwerk | 30. Juni 1989 | 10.000,00 | 2-Achs Anhänger | 20. September 1990 | 20.000,00 | Big-Lift Paralift 100 SF Frontlader | 30. Dezember 1988 | 40.000,00 | Tandemanhänger mit Aufbau | 30. Juni 1987 | 25.000,00 | Pflug Kvernland | 2. April 1991 | 30.000,00 | Schwandlweisel | 25. April 1991 | 15.000,00 | Ketten | 31. Dezember 1991 | 10.000,00 | Spaltaxt | 21. September 1992 | 10.000,00 | Weidezaun | 6. November 1992 | 20.000,00 | Hydrauliklader | 18. Dezember 1992 | 130.000,00 | Seilwinde | 16. Juli 1993 | 25.000,00 | Schneideladewagen | 4. Oktober 1993 | 100.000,00 | Mähwerk gebr. | 24. Oktober 1994 | 5.000,00 | | Gruppensumme | 660.000,00 | Summe GWG & Instandhaltung | 387.168,65 | | 10 % davon als GWG noch vorhanden | | 38.716,87 | davon als stille Reserve im Gebäude | | 200.000,00 | Wertschöpfung durch Eigenleistung | | 300.000,00 | | | 500.000,00   Der Bw. führte zu obigen Beilagen aus: Er hätte die wichtigsten langfristigen Güter nach dem Zeitwert zum damaligen Zeitpunkt berechnet, dabei seien 660.000,00 S herausgekommen. Bewusst hätte er viele Sachen gar nicht bewertet, weil z.B. ein Traktor immer in seiner "Gesamtausrüstung" einen Verkaufswert habe und die Sachen, die er teilweise dazu gekauft habe, hätte er gar nicht dazu gerechnet. Er hätte nur den Traktor, den Pflug, die großen Sachen hergenommen, wo eine ziemlich sichere Schätzung möglich sei, was er jetzt koste. So seien sie auf 660.000,00 S gekommen. Bei der Wertsteigerung betreffend den Wald gebe es zwei Möglichkeiten: er könne den jährliche Zuwachs und die Holzpreise zum Schätzen hernehmen und er könne hernehmen, was der Wald jetzt bringe, wenn er ihn verkaufen würde im Vergleich zum Ankaufspreis. Es würde sich ein Zuwachs von 13 Jahren ergeben. Bei den Zuwachsrechnung seien 450.000,00 S bis 600.000,00 S Holzzuwachs herausgekommen. Wenn er den Verkaufserlös hernehmen würde, seien es 800.000,00 S. Eingekauft hätte er ihn um 500.000,00 S, er hätte Folgendes gerechnet: Er hätte gut 20 ha, 5 ha davon seien Wald. Er hätte mit 10,00 S pro m² gerechnet, 500.000,00 S für die Gebäude, das seien 2,5 Mio. S. Wenn er jetzt den Wald verkaufen würde: Er hätte geschätzt, er hätte Leute angerufen, die sich auskennen würden, die seinen Hof kennen würden, und hätte sie gefragt, wie viel das bringe. Einer hätte gesagt, dass Jungholz bringe 1,00 €, der 30jährige 1,5 €, etc., das seien zusammen 1,3 Mio. S - 500.000,00 S seien 800.000,00 S Erlössteigerung. Er hätte kein Gutachten machen lassen. Für ihn seien es diese Leute, mit denen er geredet hätte: Das sei z.B. ein Bauer, den er seit über 20 Jahren kennen würde und den er in allen diesen Dingen zu Rate ziehen würde, der für ihn einen Fachmann darstelle. Er sei immer Realist gewesen, das heißt das seien für ihn recht präzise Auskünfte. Grund und Boden und stehendes Holz, das Ganze, den Wald könne er nur als Ganzes verkaufen, darum hätten sie ja den Kaufpreis abgezogen, das wäre ja auch sozusagen Grund und Boden und stehendes Holz. Auf den Einwand der Referentin, dass man dann aber nicht wisse, welche Steigerung auf stehendes Holz und welche auf Grund und Boden zu rechnen sei: Auf Grund und Boden würde er eher nichts rechnen, das wisse er nicht. Die Steigerung sei ja sozusagen quasi im Holz; je nachdem welchen Holzpreis und welche Zuwachswerte er anwende. Bei den stillen Reserven Gebäude hätte er GWG und Instandhaltung zusammen gezählt. Er wäre davon ausgegangen, dass 10 % noch als GWG am Haus lagern würden. Ungefähr die Hälfte von diesen 387.000,00 S hätte er bei den Sachen, die er gebaut hätte, eingebaut und hätte einfach mit einem Faktor von 1,5 seine Wertsteigerung, die er damit geschaffen hätte, geschätzt, so komme man auf 500.000,00 S stille Reserven beim Gebäude. Wenn man da cirka 200.000,00 S eingebaut hätte und er sozusagen als Erbauer gut gewesen wäre, dann sei der Faktor von 1,5, die Wertsteigerung beim Gebäude, wenn er es verkaufen würde. Die Referentin wies darauf hin, dass auch ein theoretischer Übergangsgewinn berechnet werden müsse. Vertreter des Bw. führte aus, dass man die Kreditprovisionen von cirka 17.000,00 S auch auf die Laufzeit des Kredites aufteilen könne. Die Zinsen hätte er berechnet, wenn nur 14,7 % übrig bleiben würden, dann würden auch wieder 225.000,00 S herauskommen. Durch das hätten sie schon wieder einen Jahresverlust weg. Die Referentin erwiderte: Bei den Zinsen sei es so, es würde zwar eine Aufteilung stattfinden, eine pauschale Schätzung nach dem Gebäude, nur würden keine Kreditverträge vorliegen, man wisse nicht, wann die Kredite aufgenommen worden seien - das fehle noch, das würde noch einzureichen sein. Der Prüfer hätte die Zeit nach der Prüfung nicht zur Verfügung gehabt, aus seiner Sicht wäre es für ihn einsichtig gewesen, dass er es so gemacht habe, wie er es gemacht habe. Man könne immer sagen, man könne Liebhaberei nur beurteilen, wenn ein Betrieb wirklich zu Ende sei und so sei es nicht. Der Prüfer hätte vor allem auch ab dem Jahr 1987 gerechnet, er hätte ja den Betrieb in E. dazu gezählt, das heißt er hätte dann schon 7-8 Jahre gehabt. Er wäre ja nicht im 4. Jahr, sondern er hätte ja schon viel mehr gehabt. Er sei von ganz anderen Voraussetzungen ausgegangen. Wenn wir sagen, wir beginnen mit dem Jahr 1991 und es sei ein einheitlicher Betrieb, dann wäre das schon ein großer Schritt. Die mündliche Verhandlung endete mit Beschluss auf Vertagung auf unbestimmte Zeit zur Fortsetzung des Beweisverfahrens. Am 10. Februar 2004 wurde die Niederschrift über die obige mündliche Verhandlung dem Bw. zugesandt, so wie folgende Fragen gestellt: | 1. | Es werde die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 9. Jänner 2004 zur Kenntnisnahme übermittelt. Eventuell notwendige Korrekturen bzw. Einwendungen mögen eingebracht werden. | 2. | Da - wie in der Berufungsverhandlung ausgeführt - nach derzeitigem Verfahrensstand von einem einheitlichen Betrieb ab 1991 und von einer Liebhabereiprüfung nach § 1 Abs. 2 LVO ausgegangen werde, sei eine Prognoserechnung gemäß § 2 Abs. 4 LVO einzureichen. Aus dieser solle primär hervorgehen, ab welchem Jahr mit einem Gesamtgewinn zu rechnen sei und wie dieser erzielt werden solle. Sie hätten von realistischen Werten auszugehen, vor allem auch im Hinblick auf die Prognose für zukünftige Jahre. Die in der mündlichen Verhandlung eingereichte Berechnung gehe jedenfalls ins Leere, da zu den Jahresergebnissen 1991 bis 1997 ein Veräußerungserlös zum momentanen Zeitpunkt hinzugerechnet worden sei. Der Bw. würde daher aufgefordert werden, sich für einen einheitlichen Termin für die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses zu entscheiden. Da bisher keine Bücher gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 geführt worden wären, sei zum fiktiven Veräußerungszeitpunkt auch ein Übergangsgewinn von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu der nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 einzureichen. Für Zeiträume ab 1998 seien die tatsächlich erzielten Ergebnisse einzureichen bzw. zu schätzen. Bei Einreichung einer Schätzung sei auf die jeweiligen Ausgaben- und Einnahmenpositionen einzugehen. Im Hinblick auf den Betriebsbeginn in P. sei - wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt - eine Aufstellung der Einlagen aus dem Betrieb in E. einzureichen. Diejenigen Einlagen, die sich nicht im Zuge einer AfA amortisieren würden, seien als Ausgaben anzusetzen. | 3. | Jahresergebnisse Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, seien die geltend gemachten Zinsaufwendungen zu adaptieren. Es seien sämtliche Kreditverträge, auf die sich die Zinsen beziehen würden, einzureichen. Weiters sei anzugeben, zu welchem Zweck diese abgeschlossen worden seien, sowie ein Tilgungsplan einzureichen. Zudem sei eine nachvollziehbare Berechnung der geltend gemachten Zinsaufwendungen, dem Grunde nach, sowie im Hinblick auf die Aufteilung Landwirt und Arzt einzureichen. In Bezug auf die angeführten 14,7 % für den landwirtschaftlichen Teil am Gebäude werde darauf hingewiesen, dass auch die Zinsaufwendungen, die auf den Ankauf des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens fallen würden, als Ausgaben anzusetzen seien (siehe auch Doralt, Kommentar zum EStG, § 4 Tz. 112 ff). Weshalb seien ab 1999 keine Zinsen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich geltend gemacht worden? Weiters würden die jeweiligen Schuldenstände je Jahr einzureichen sein. Würde eine Schätzung der Aufteilung der Zinsaufwendungen vorgenommen werden, sei diese schlüssig darzustellen. Laut ständiger Judikatur des VwGH seien Unwägbarkeiten und Schadensereignisse, die als normales Unternehmerrisiko anzusehen seien, in die Prognoserechnung miteinzubeziehen. Würden daher Schätzungen eingereicht werden, würde auch hier ein Durchschnittsbetrag als Einnahmenminderung zu berücksichtigen sein. Die Schätzung von Investitionen hätte eine Kalkulation zu beinhalten, welche Güter angeschafft werden sollten und zu welchem Zeitpunkt dies geplant sein würde. Laut den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei in die Land- und Forstwirtschaft seit dem Jahr 1996 nicht mehr investiert worden. Diesbezüglich sei insbesondere im Hinblick auf den daher in den Folgejahren schlüssigerweise erhöhten Investitionsbedarf einzugehen. In der mündlichen Verhandlung sei einer prinzipiellen Anwendung des Gutachtens des Landesverbandes für Schafzucht zur Kalkulation der Einnahmen aus Schafzucht zugestimmt worden. Nun sei dieses auf die jeweilige Anzahl an Schafen anzupassen. Würde eine Prognose in die Zukunft eingereicht werden, sei beim Anheben der Mutterschafzahl auch auf die Erhöhung von Ausgabenpositionen Bedacht zu nehmen. Zusätzlich sei die Mutterschafprämie ab dem Jahr des Einsetzens der Direktzahlungen zu streichen. Ebenso zu berücksichtigen seien die erhöhten Kosten für Schlachtungen. Die abgegebenen Mehrfachanträge seien in Kopie einzureichen. Laut den Angaben des Bw. in der mündlichen Verhandlung seien die erzielten Einnahmen auch für die Jahre der Pauschalierung eruierbar. Er würde daher aufgefordert werden, diese einzureichen. | 4. | Veräußerungserlös Stille Reserven Wald Nachweispflichtig im Sinne eines einzubringenden Gutachtens sei sowohl der Anschaffungspreis des gegenständlichen Waldes, als auch der fiktive Veräußerungserlös und die zum fiktiven Veräußerungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven. Sämtliche Werte seien in Grund und Boden sowie stehendes Holz aufzuteilen. Stille Reserven Betriebsausstattung Unklar sei, um welche Beträge es sich bei den den jeweiligen Wirtschaftsgütern zugeordneten handle. Einzureichen würde sein eine Auflistung, die sowohl den Buchwert des Anlagegutes, als auch einen eventuell erzielbaren Veräußerungserlös zum fiktiven Veräußerungszeitpunkt beinhalte. Eine Gegenüberstellung der eingereichten Werte mit den seinerzeitigen Anschaffungskosten ergebe, dass zum Großteil eine sehr geringe Wertminderung angenommen worden sei. Der Bw. würde daher aufgefordert werden, seine Ansätze zu korrigieren oder ein Gutachten einzureichen, dass seine Werte untermauere. Stille Reserve Gebäude Die Berechnung, die 500.000,00 S ergebe, sei aufzuschlüsseln. Die in der mündlichen Verhandlung getätigten Erklärungen seien nicht ausreichend, um den Rechenvorgang nachzuvollziehen. Der Buchwert des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Gebäude zum fiktiven Veräußerungszeitpunkt würde zu berechnen sein. Ein Gutachten über die im land- und forstwirtschaftlichen Teil des Gebäudes seit 1991 angehäuften stillen Reserven sei einzureichen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 wurde durch den Bw. wie folgt geantwortet: Zu Punkt 2 und 3: Vorweg würde klar gestellt werden, dass zwar die Vertreterin des Finanzamtes von einer Prüfung des Vorliegens eines Liebhabereibetriebes nach § 1 Abs. 2 der LVO ausgehe (siehe Seite 19 der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung), der Bw. jedoch nach wie vor der Ansicht sei, dass im gegenständlichen Fall eine Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO) vorliege. Diese Rechtsansicht und die Begründung hiezu sei bereits unmissverständlich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Jänner 2004 dargetan worden. Das in § 1 Abs. 1 vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinnerzielungsabsicht sei seiner Ansicht nach im gegenständlichen Fall klar erkennbar. Es liege auf Grund der gegebenen Umstände eindeutig ein Ertragsstreben vor. Sein objektiv erkennbares Ertragsstreben sei nämlich - wie bereits mehrfach begründet erörtert - darauf gerichtet, im Laufe der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen würden, sondern darüber hinaus einen Gesamtgewinn zu erzielen. Auch der VwGH hätte in seinem Erkenntnis vom 30.7.2002, 96/14/0020 klar gestellt, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb nur in Ausnahmefällen Liebhaberei vorliegen könne. Dass nicht nur die objektive Eignung der Tätigkeit als Land- und Forstwirt zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes geeignet sei, sondern dass sich auch innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich ein Gesamtgewinn ergeben werde, sei der nun als Beilage beigefügten Prognoserechnung (§ 3 LVO) zu entnehmen. Zu Punkt 4: Veräußerungserlöse Stille Reserve im Wald: Der Anschaffungspreis für die 5 ha des Waldes werde wie folgt ermittelt: 181.682,00 € für Gebäude, Nebengebäude, und 20,7 ha, würde aufgeteilt werden in 36.336,00 € für die Gebäude und 0,72 pro m² für den Wald. Auf den Wald würden also 36.000,00 € entfallen, aufgeteilt in 0,22 für Grund und Boden und 0,50 für stehendes Holz. Die stille Reserven zum fiktiven Veräußerungstermin 2004 würden wie folgt ermittelt werden: | | | Erlös je m² | Gesamterlös in € | m² | Alter | gesamt | stehendes Holz | gesamt | stehendes Holz | 5.000,00 | 10jährig | 1,02 | 0,80 | 5.087,10 | 3.997,01 | 10.000,00 | 30jährig | 1,60 | 1,38 | 15.988,02 | 13.807,84 | 20.000,00 | 50jährig | 2,03 | 1,82 | 40.696,79 | 36.336,43 | 15.000,00 | 70-80jährig | 2,18 | 1,96 | 32.702,78 | 29.432,50 | | | | | 94.474,68 | 83.573,76   Der Einkauf von 0,22 für 5 ha betrage 11.000,00 € und 25.000,00 €, der Preis für das stehende Holz. Die Differenz zum Kaufzeitpunkt - rund 58.573,00 € - seien die stille Reserven zum fiktiven Termin. Stille Reserven Betriebsausstattung: Zum Einwand der zu gering angenommenen Wertminderung der Anlagegüter: Die Angaben würden auf den ersten Blick ungewöhnlich hoch erscheinen, seien aber korrekt erfolgt. Begründung: Es handle sich hierbei um eine Art doppelten Inflationsgewinn. Die Mechanisierung der Landwirtschaft hätte im großen Stil in und nach den 50er Jahren begonnen. Während dieser Zeit hätte nicht nur die Mechanisierung, sondern auch die technische Weiterentwicklung der Maschinen stattgefunden. Es wären also in kurzer Zeitabfolge viele Neuentwicklungen bzw. verbesserte und größere leistungsfähigere Maschinen auf den Markt gekommen. Eine Entwicklung, die bis heute anhalte. Jeder Landwirt hätte können, wollen, sollen und müssen nach einigen Jahren seine Geräte und Traktoren gegen die nächst größere, bessere oder modernere Maschine, wie man branchenintern sage "auftauschen". Dazu sei geworden und werde der Gebrauchpreis (Rückgabepreis) sehr sehr hoch gehalten, als Anreiz. Der Gebrauchpreis werde so fast unnatürlich hoch gehalten, denn der Landwirt bekomme nach 10 bis 15 Jahren oft fast den damaligen Nominalwert als Kaufanreiz angeboten. So sei die auf den ersten Blick ungewöhnliche Höhe seiner Angaben erklärbar, sie seien aber alle korrekt. Außerdem hätte er Zusatzgeräte und Ausstattungen, die er angeschafft hätte, nicht extra bewertet. Die Gesamtsumme betrage somit korrekt rund 58.400,00 €. Da die Anschaffungspreise in der Liste ohne Mehrwertsteuer und die Zeitwerte aber mit Mehrwertsteuer angeführt seien, scheine die Relation zusätzlich verzerrt zu sein. Stille Reserven im landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil: Der Bw. würde seine wertsteigernde Eigenleistung während der ersten 5 Jahre auf cirka 10 Arbeitsstunden pro Woche schätzen. Gesamt 2500 Arbeitsstunden. Multipliziert mit einem Hilfsarbeiterlohn für ihn (14,53 €) ergebe das cirka 36.000,00 €. Zusätzlich würden Bauholzvorräte im Wert von cirka 25.000,00 € bestehen. In seinen bisherigen Ausführungen hätte er betont, dass mit 1995 der Aufbau des Betriebes abgeschlossen gewesen wäre, was den Tatsachen entsprochen hätte. Zu seinen weiteren Aktivitäten, Investitionen, bzw. Vorbereitungen hätte er sich bisher gewusst nicht geäußert, da das bisherige Verfahren eine Berufung gegen Liebhabereibescheide nach einer Betriebsprüfung 1992 bis 1994 gewesen wäre. Nun, wo die Jahre 1991 bis jetzt betrachtet werden würden, würde er noch folgende Angaben machen: 2002 hätte er seine beiden Mähwerke um 580,00 € und 870,00 € verkauft, und ein neueres um 2.900,00 € angeschafft. 2001 hätte er einen zweiten Traktor gekauft (Ladewagen Eintausch 7.994,00 € und 18.750,00 € Aufpreis). 5.450,00 € hätte er für eine Stützmauer (für einen neuen Mistlagerplatz) bezahlt, und das gesamte Bau- und Dachstuhlholz für die noch notwendige Bautätigkeit (vermutlich in 3 bis 5 Jahren) hätte er schon geschlägert, schneiden lassen und am Hof gelagert - Gesamtwert 21.800,00 €. Zusammensetzung: Anteil stehendes Holz 7.267,00 €, fremde Schlägerungs- und Sägekosten 2001 und 2002 je 3.634,00 €, Eigenleistung detto 3.634,00 €. Weiters hätte er beginnend mit 1998 langsam Stück für Stück (kostenneutral) von Bergschafen auf Juraschafe umgestellt. Wenn in vermutlich 3-5 Jahren dann noch die Dacherneuerung auf ihn zukomme, müsse er noch neben seiner Eigenleistung die Handwerker und die Dachziegel bezahlen. Zur Prognose: Die Ergebnisse 1991 bis 1997 würden vorliegen, für die Zeit danach könne er folgende Angaben machen: Pferdezucht: Seine Erträge pro Jahr (bedingt auch durch Kostensenkung) würden cirka 1.000,00 € betragen. Ackerbau: Seine bisherige Prognose wäre gewesen, dass von den 4 ha 2 ha jährlich verkaufbares Brotgetreide produzieren würden. Da er keinen Hafer mehr füttern würde, da ja Hafer jetzt entweder an Jäger als Winterfütterung für Rehe verkauft werde oder sonst in der Fruchtfolge durch Ackerbohne, die verkauft werde, ersetzt worden wäre, würden sich seine Ackererträge von 2 ha auf 3 ha pro Jahr (Dinkel bleibe 2.253,00 e, Roggen zurück auf 981,0 €0, Hafer und Ackerbohne 727,00 € bis 1.163,00 € pro Jahr), also cirka 3.500,00 € pro Jahr erhöhen, etwaige Verluste berücksichtigt. Wald: Zusätzlich zu den stillen Reserven und dem Bauholz für den eigenen Bedarf würde der Wald noch 30-60 Raummeter Brennholz bisher geliefert haben, und in den nächsten Jahren cirka 2 Lkw-Züge Schleifholz und Schwachbloche aus Durchforstungen pro Jahr, die jetzt notwendig werden würden. Dies seien in den nächsten 10 Jahren 1.500,00 € pro Zug Blochholz und 750,00 € pro Zug Schleifholz. Schafzucht: Die Ergebnisse 1991 bis 1997 würden vorliegen. Ab 1998 würde er sich auf das Gutachten beziehen und würde es auf seinen Betrieb adaptieren. Er würde inklusive Verluste 2,6 Lämmer pro Mutterschaf und Jahr aufziehen, die bei cirka 20-22 kg Schlachtkörper und 7,00 € bis 8,00 € pro kg, 140,00 € bis 176,00 € brutto einbringen würden. Abzuziehen seien ungefähr 40,00 € Kosten je Lamm. Die Mutterschafprämien würde er bei den Direktzahlungen zählen. Sie hätten alle Jahre ungefähr gleich viel Altschaf- wie Zuchtschafverkäufe. Altschafe würden weniger bringen als ein reifes Lamm, aber es seien dabei keine Kosten in Abzug zu bringen. Zuchtschafe würden mehr als ein Lamm bringen und da sich beide Faktoren in etwa aufheben würden, hätte er sowohl Alt-, als auch Zuchtschafe als Lämmer gerechnet. Verdient hätten sie vor allem auch deswegen, weil sie in der Lage gewesen wären, ihre Kosten bedeutend zu reduzieren. Diese würde man beginnend an den vorliegenden Abschlüssen 96, 97 bereits sehen. Die Direktzahlungen gesamt im Jahr wären anfangs bei ca. 8.720,00 € und zuletzt bei 12.000,00 € gelegen. Beigelegt wurde folgende Aufstellung der H.Bank vom 24. Februar 2004 im Hinblick auf Zinsen: Darl. 4000540858 | | Betrag in ATS | Zinsen für das Jahr 1992 | 13.375,00 | Zinsen für das Jahr 1993 | 40.003,34 | Zinsen für das Jahr 1994 | 29.110,78 | Zinsen für das Jahr 1995 | 28.808,24 | Zinsen für das Jahr 1996 | 21.367,12 | Zinsen für das Jahr 1997 | 16.087,34 | Zinsen für das Jahr 1998 | 12.297,34 | Zinsen für das Jahr 1999 | 8.201,15 | Zinsen für das Jahr 2000 | 6.763,56 | Zinsen für das Jahr 2001 | 4.104,28 | | Betrag in Euro | Zinsen für das Jahr 2002 | 55,08   Im Hinblick auf das Girokonto wurde folgende Zinsen, Spesen und Kontostände durch die H.Bank im Februar 2004 bestätigt: | Soll-Zinsen | 4.072,18 € | | Spesen | 231,32 € | | Kontostand per 1.1.1996: | 68.072,65 € | Debet | Kontostand per 31.12.1996: | 65.257,78 € | Debet   | Soll-Zinsen | 3.523,50 € | | Spesen | 125,00 € | | Kontostand per 1.1.1997: | 65.257,78 € | Debet | Kontostand per 31.12.1997: | 62.492,33 € | Debet   | Soll-Zinsen | 2.709,86 € | | Spesen | 123,77 € | | Kontostand per 1.1.1998: | 62.492,33 € | Debet | Kontostand per 31.12.1998: | 65.680,55 € | Debet   | Soll-Zinsen | 2.211,83 € | | Spesen | 114,49 € | | Kontostand per 1.1.1999: | 65.680,55 € | Debet | Kontostand per 31.12.1999: | 32.319,73 € | Debet   | Soll-Zinsen | 1.392,16 € | | Spesen | 119,59 € | | Kontostand per 1.1.2000: | 32.319,73 € | Debet | Kontostand per 31.12.2000: | 44.167,98 € | Debet   | Soll-Zinsen | 3.131,32 € | | Spesen | 137,96 € | | Kontostand per 1.1.2001: | 44.167,98 € | Debet | Kontostand per 31.12.2001: | 70.333,70 € | Debet   | Soll-Zinsen | 2.204,56 € | | Spesen | 102,03 € | | Kontostand per 1.1.2002: | 70.333,70 € | Debet | Kontostand per 31.12.2002: | 41.771,51 € | Debet   | Soll-Zinsen | 1.999,88 € | | Spesen | 86,84 € | | Kontostand per 1.1.2003: | 41.771,51 € | Debet | Kontostand per 31.12.2003: | 52.648,06 € | Debet   Ein Anlageverzeichnis für das Jahr 2004 wurde eingereicht, aus dem im Wesentlichen folgende Werte hervorgehen: | | Anschaffungs-datum | Anschaffungs-wert in € | Rest-BW in € | 1 Gebäude betriebl. Teil | | | | 1. Gebäude betriebl. Teil | 9. Oktober 1990 | 28.515,80 | 20.250,00 | 2 Stallerneuerung | 4. Oktober 1993 | 7.281,82 | 5.614,00 | 3 Stallerneuerung | 24. Oktober 1994 | 901,10 | 712,00 | 4 Stallerneuerung | 2. Oktober 1995 | 4.212,77 | 3.414,00 | Gruppensumme | | 40.911,49 | 29.990,00 | | | | | 2 Betriebsausstattung | | | | 1 Traktor | 1. Jänner 1987 | 1.453,46 | 1,00 | 2 Schweißtrafo | 1. Jänner 1986 | 418,53 | 1,00 | 3 Kreiselschwenker | 1. Jänner 1987 | 726,73 | 1,00 | 4 Elektrozaun | 30. Juni 1988 | 816,50 | 1,00 | 5 Heuwender | 30. Juni 1988 | 3.028,03 | 1,00 | 6 Traktor Steyr 8055 | 30. Juni 1988 | 17.441,48 | 1,00 | 7 Mähwerk | 30. Juni 1988 | 1.635,14 | 1,00 | 8 Anhänger für Traktor | 30. Juni 1988 | 462,46 | 1,00 | 9 Schaftransporter | 30. Juni 1988 | 908,41 | 1,00 | 10 Waage | 30. Juni 1989 | 442,09 | 1,00 | 11 Gefrierschrank | 30. Juni 1989 | 423,92 | 0,00 | 12 Lagewagen | 30. Juni 1989 | 1.849,85 | 1,00 | 13 2-Achs Anhänger | 22. Jänner 90 | 1.453,46 | 1,00 | 14 Miststreuer | 6. März 1990 | 1.816,82 | 1,00 | 15 Big-Lift Paralift 100 SF Frontlader | 23. März 1990 | 3.754,71 | 1,00 | 16 Tandemanhänger mit Aufbau | 20. September 1990 | 2.604,11 | 1,00 | 17 Weidezaun | 2. April 1991 | 715,92 | 1,00 | 18 Pflug Kvernland | 2. April 1991 | 2.422,43 | 1,00 | 19 Weidezaun | 9. April 1991 | 231,92 | 1,00 | 20 Heizk. Bioler antl. Landw. | 9. Juli 1991 | 256,21 | 1,00 | 21 Schwandlweisel | 25. April 1991 | 1.998,50 | 1,00 | 22 Ketten | 31. Dezember 1991 | 933,36 | 1,00 | 23 Heizkesse lt. BP | 30. Dezember 1991 | 296,72 | 1,00 | 24 Aufsätzwände | 26. Mai 1992 | 442,09 | 1,00 | 25 Heuschaufel | 22. Mai 1992 | 423,92 | 1,00 | 26 Spaltaxt | 21. September 1992 | 1.320,22 | 1,00 | 27 Seilwinde | 4. November 1992 | 1.241,49 | 0,00 | 28 Weidezaun | 6. November 1992 | 2.872,39 | 1,00 | 29 Hydrauliklader | 18. Dezember 1992 | 12.717,75 | 1,00 | 30 Gelenkwelle | 16. Juli 1993 | 2.301,31 | 1,00 | 31 Schneideladewagen | 4. Juni 1994 | 9.084,10 | 0,00 | 32 Mählwerk gebr. | 3. Mai 1995 | 908,41 | 1,00 | 33 2 Ballenzangen | 4. Juli 1995 | 689,42 | 43,00 | 34 Fass | 22. September 1995 | 1.057,06 | 60,00 | 35 Laufschienen Rollapparate | 7. Dezember 1995 | 1.140,79 | 57,00 | 36 Traktor New Holland TN75 | 1. Juli 2001 | 21.801,85 | 16.716,00 | 37 Mählwerk | 1. Juli 2002 | 2.398,20 | 1.801,00 | Gruppensumme | | 104.489,81 | 18.706,00 | | | | | 3 Tiere | | | | 1 Schafe | 30. Dezember 1987 | 4.895,24 | 1,00 | 2 Schafe | 30. Dezember 1988 | 2.950,52 | 1,00 | 3 Pferde | 30. Juni 1987 | 2.543,55 | 1,00 | Gruppensumme | | 10.389,31 | 3,00   Als Einlage von Wirtschaftsgütern aus E. wurde folgende Aufstellung eingereicht: | Bezeichnung | Anschaffungsdatum | Anschaffungs-kosten in ATS | ND | Ende der ND | Kreiselschwenker | 1. Juli 1987 | 10.000,00 | 5 | 1992 | Mähwerk | 30. Juni 1988 | 22.500,00 | 10 | 1997 | Heuwender | 30. Juni 1988 | 41.666,67 | 10 | 1997 | Traktor Steyr 8055 | 30. Juni 1988 | 240.000,00 | 10 | 1997 | Lagewagen | 30. Juni 1989 | 25.454,54 | 3 | 1991 | 2-Achs Anhänger | 22. Jänner 1990 | 20.000,00 | 3 | 1992 | Miststreuer | 6. März 1990 | 25.000,00 | 10 | 1999 | Big-Lift Paralift 100 SF Frontlader | 23. März 1990 | 51.666,00 | 10 | 1999 | Tandemanhänger mit Aufbau | 20. September 1990 | 35.833,34 | 10 | 2000   Die stillen Reserven in der Betriebsausstattung wurden wie folgt berechnet: | Bezeichnung | Ansch.Datum | Ansch.Kosten in € | ND | RBW | erzielbarer Veräußerungs-erlös in € | Heuwender | 30. Juni 1988 | 3.028,03 | 10 | 0 | 1.211,21 | Traktor Steyr 8055 | 30. Juni 1988 | 17.441,48 | 10 | 0 | 12.112,14 | 2-Achs Anhänger | 22. Jänner1990 | 1.453,46 | 3 | 0 | 1.211,21 | Big-Lift Parlalift 100 SF Frontlader | 23. März 1990 | 3.754,71 | 10 | 0 | 2.422,43 | Tandemanhänger mit Aufbau | 20. September 1990 | 2.604,11 | 10 | 0 | 1.514,02 | Pflug Kvernland | 2. April 1991 | 2.422,43 | 10 | 0 | 1.816,82 | Schwadkreisel | 25. April 1991 | 1.998,50 | 5 | 0 | 908,41 | Ketten | 31. Dezember 1991 | 933,36 | 5 | 0 | 605,61 | Spaltaxt | 21. September 1992 | 1.320,22 | 10 | 0 | 605,61 | Weidezaun | 6. November 1992 | 2.872,39 | 10 | 0 | 1.211,21 | Hydrauliklader | 18. Dezember 1992 | 12.717,75 | 10 | 0 | 7.872,89 | Seilwinde | 16. Juli 1993 | 2.301,31 | 10 | 0 | 1.514,02 | 2 Ballenzangen | 4. Juli 1995 | 689,42 | 10 | 43 | 363,36 | Fass | 22. September 1995 | 1.057,06 | 10 | 60 | 872,07 | Traktor New Holland TN75 | 1. Juli 2001 | 21.801,85 | 15 | 16.716 | 21.801,85 | Mähwerk | 1. Juli 2002 | 2.398,20 | 10 | 1.801 | 2.398,20 | | | | | | 58.441,07   Die Ermittlung des Wertes des stehendes Holzes und die Ermittlung des Übergangsgewinnes stehendes Holz in Euro wurde wie folgt berechnet: | Anschaffungspreis für den Wald (stehendes Holz): | 5 ha= | 50.000 | m² á | 0,51 | | | 25.435,49 | | | | | | | | Wert des stehendes Holzes zum angenommenen Veräußerungszeitpunkt Ende 2004 | | | | | | | | | | Erlös je m² | Gesamterlös | | m² | Alter | gesamt | stehendes Holz | gesamt | stehendes Holz | | 5.000,00 | 10jährig | 1,02 | 0,80 | 5.087,10 | 3.997,01 | | 10.000,00 | 30jährig | 1,60 | 1,38 | 15.988,02 | 13.807,84 | | 20.000,00 | 50jährig | 2,03 | 1,82 | 40.696,79 | 36.336,42 | | 15.000,00 | 70-80jährig | 2,18 | 1,96 | 32.702,78 | 29.432,50 | | | | | | 94.474,68 | 83.573,76 | 83.573,76 | abzüglich Wert geschlägertes und gelagertes Holz als stehendes Holz | -7.267,28 | Wert des stehendes Holzes | 76.306,48 | Übergangsgewinn (76.306,48 - 25.435,.49) | 50.870,99   Weiters wurde folgende Prognose in € eingereicht: Die Ergebnisse aus der Schafzucht würden sich wie folgt berechnen: | Jahr | | Anzahl | Schlachtkörper kg | Erlös € | | | | Lämmer je MS | 2,6 | von | bis | von | bis | | | 1998 | Mutterschafe | 50 | 20 | 22 | 7 | 8 | 18.200-22.880 | 20.540 | | Kosten | | | | 40 | | -5.200 | 1999 | Mutterschafe | 59 | | | | | 21.476-26.998 | 24.237 | | Kosten | | | | 40 | | -6.136 | 2000 | Mutterschafe | 52 | | | | | 18.928-23.795 | 21.362 | | Kosten | | | | 40 | | -5.408 | 2001 | Mutterschafe | 53 | | | | | 19.292-24.253 | 21.772 | | Kosten | | | | 40 | | -5.512 | 2002 | Mutterschafe | 50 | | | | | 18.200-22.880 | 20.540 | | Kosten | | | | 40 | | -5.200 | 2003 | Mutterschafe | 33 | | | | | 12.012-15.101 | 13.556 | | Kosten | | | | 40 | | -3.432 | 2004 | Mutterschafe | 42 | | | | | 15.288-19.219 | 17.254 | | Kosten | | | | 40 | | -4.368   In Summe würde sich Folgendes ergeben (in Euro): | Jahr | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | Einnahmen Direktzahlungen | 8.700 | 9.800 | 10.900 | 12.000 | 12.600 | 11.700 | 12.000 | Pferdezucht | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | Ackerbau | 3.500 | 3.500 | 3.500 | 3.500 | 3.500 | 3.500 | 3.500 | Wald | | | | | | | 2.250 | Schafzucht | 20.540 | 24.237 | 21.362 | 21.772 | 20.540 | 13.556 | 17.254 | | -5.200 | -6.136 | -5.408 | -5.512 | -5.200 | -3.432 | -4.368 | AfA laut AV | -5.277 | -5.278 | -4.408 | -4.735 | -3.756 | -2.911 | -2.796 | Bankzinsen | -3.727 | -2.922 | -2.003 | -3.568 | -2.362 | -2.087 | -1.017 | Sonstige Aufwendungen | -7.270 | -7.270 | -7.270 | -7.270 | -7.270 | -7.270 | -7.270 | Schlägerungs- und Zuschneidekosten Bau- und Dachstuhlholz | | | | -3.634 | -3.634 | | | | 12.266 | 16.931 | 17.672 | 13.554 | 15.419 | 14.057 | 20.552 | Summe: | 110.451   Die sonstigen Aufwendungen würden sich wie folgt zusammensetzen (in Euro): | WEK | 1.090,00 | | Fremdarbeit | 1.090,00 | | KFZ | 727,00 | | Instdh. | 363,00 | | Telefon | 36,00 | | Strom | 560,00 | | Versicherungen | 2.653,00 | | Gebühren | 654,00 | | Steuern | 218,00 | | Summe sonstige Aufwendungen | 7.391,00 | cirka 7.270,00   ANMERKUNG ZUR SCHAFZUCHT: Altschafverkauf und Zuchtschafverkauf seien so wie je ein Mastlamm gerechnet worden. Begründung: Beides seien Lebendverkäufe. Es würden also keine Schlachtkosten anfallen. Altschafe würden weniger Erlös bringen, Zuchtschafe mehr Erlös als ein Mastlamm. Diese Verkäufe seien - da sich diese Unterschiede kompensierten - wie ein Mastlamm gerechnet worden. Der Übergangsgewinn zum 31. Dezember 2004 wurde wie folgt ermittelt (in Euro): | 1. Schafbestand | 42 | Mutterschafe á | 181,68 | 7.630,65 | Pferde | 2 | | 2.900,00 | 5.800,00 | Fohlen | 1 | | 1.000,00 | 1.000,00 | 2. Übergangsgewinn stehendes Holz (§ 6 lit. 2b EStG) | laut Aufstellung | | | 50.870,99 | 3. Bestand Vorräte | | | | | gelagertes Holz | | | | 21.801,85 | Getreide | | | | 3.500,00 | Heu und Silage | | | | 2.180,19 | Summe Übergangsgewinn § 4/3 zu § 4/1 | 92.783,67   Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zum 31. Dezember 2004 ohne Ansatz von Grund und Boden würde sich wie folgt ergeben (in Euro): | ERLÖSE | | Landwirtschaftliches Gebäude | 65.405,55 | Anlagevermögen lt. Aufstellung | 58.441,07 | stehendes Holz | 76.306,48 | lagerndes Holz einschl. Wert der Eigenleistung | 21.801,00 | Viehbestand Schafe | 7.630,65 | Viehbestand Pferd | 5.800,00 | Fohlen | 1.000,00 | Heu und Silage | 2.180,19 | Getreide | 3.500,00 | Zwischensumme 1 | 242.064,93 | BUCHWERTE | | Landwirtschaftliches Gebäude | 29.978,00 | Anlagevermögen lt. Anlageverzeichnis | 18.709,00 | stehendes Holz | 76.306,48 | lagerndes Holz einschl. Wert der Eigenleistung | 14.534,57 | Viehbestand Schafe | 7.630,65 | Viehbestand Pferd | 5.800,00 | Fohlen | 1.000,00 | Heu und Silage | 2.180,19 | Getreide | 3.500,00 | Zwischensumme 2 | 159.638,88 | Veräußerungsgewinn = Zw 1 - Zw 2 | 82.426,05   Zusammengefasst wurden folgende Gesamtaufstellungen im Hinblick auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eingereicht (in Euro): | Jahr | Erlöse | Prämien Zuschüsse Forderungen Beihilfen | Gesamt | Ergebnis gemäß § 4 (3) | IFB | Ergebnis gem. LVO | 1991 | 7.115,25 | 3.163,88 | 10.279,14 | -14.788,20 | | -14.788,20 | 1992 | 6.270,02 | 7.668,51 | 13.938,53 | -24.866,82 | 2.531,78 | -22.335,04 | 1993 | 16.061,34 | 6.757,59 | 22.818,93 | -3.992,67 | 1.899,67 | -2.093,00 | 1994 | 6.370,52 | 6.233,00 | 12.603,53 | -13.628,42 | 1.497,79 | -12.130,63 | 1995 | 4.030,90 | 9.157,39 | 13.188,29 | -13.785,87 | | -13.785,87 | 1996 | 20.038,30 | 9.978,32 | 30.016,62 | 1.755,08 | | 1.755,08 | 1997 | 19.339,78 | 10.012,79 | 29.352,57 | 2.800,49 | | 2.800,49   | kumuliertes Ergebnis | Zinsen | KreditProv | AfA RBW | GWG | Instandh. | | 3.758,95 | 674,69 | 9.852,40 | 1.118,12 | 2.467,23 | -37.123,24 | 4.983,69 | 547,44 | 7.263,50 | 2.123,83 | 5.877,71 | -39.216,24 | 1.498,49 | | 7.089,82 | 2.065,32 | 2.253,24 | -51.346,87 | 2.375,44 | | 7.602,96 | 966,30 | 2.370,62 | -65.132,74 | 4.417,23 | | 7.979,70 | 1.297,88 | 3.153,70 | -63.377,67 | 4.303,47 | | 7.390,32 | 856,49 | 1.252,90 | -60.577,18 | 3.648,47 | | 7.305,44 | 478,36 | 1.854,92 | | 24.985,73 | 1.222,14 | | 8.906,31 | 19.230,34 | Summe Geldkosten | 26.207,87 | | 28.136,64 | lt.BP vom 9. Juli 1996 entfallen auf den Kaufpreis von Grund Gebäude der Landwirtschft 81,90% | 21.464,25 | | | | somit auszuscheidender Zinsenanteil | 4.743,62 | | |   | | | kumuliertes Ergebnis | | -60.577,18 | 4.743,62 | 4.743,62 | Beobachtungszeitraum 1991 bis 1997 | -55.833,56 | -55.833,56 | 1998 | lt. separater Aufstellung | 12.265,66 | -43.567,90 | 1999 | lt. separater Aufstellung | 16.930,87 | -26.637,03 | 2000 | lt. separater Aufstellung | 17.672,33 | -8.964,70 | 2001 | lt. separater Aufstellung | 13.554,23 | 4.859,53 | 2002 | lt. separater Aufstellung | 15.418,72 | 20.008,25 | 2003 | lt. separater Aufstellung | 14.056,67 | 34.064,92 | 2004 | lt. separater Aufstellung | 20.552,18 | 54.617,10 | Übergangsgewinn lt. beiliegender Aufstellung | | 92.783,67 | Veräußerungsgewinn lt. beiliegender Aufstellung | | 82.426,05 | Gesamtgewinn per 31.12.2004 | | 229.826,83   Im Jahr 2001 würde der Beginn der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses liegen. Der Amtspartei wurden die obigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, gegen eine Stattgabe im Sinne des Berufungswerbers würden keine Bedenken vorliegen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur die in den Ziffern 1 bis 7 taxativ aufgezählten Einkunftsarten. Treten Verluste auf, induziert dies eine grundsätzliche Prüfung des Vorliegens einer Einkunftsquelle. Mit BGBl. Nr. 322/1990 wurde zu obiger Gesetzesstelle eine Liebhabereiverordnung erlassen. Nach § 1 Abs. 1 LVO 1990 ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten bei einer Betätigung, die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 ) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Nach § 1 Abs. 2 LVO 1990 ist Liebhaberei dann bei einer Betätigung zu vermuten, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die Vermutung kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 widerlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. In § 2 Abs. 1 wird geregelt, dass bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 bei Anfallen von Verlusten das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 ) zu erzielen, insbesondere an Hand folgender Umstände zu beurteilen ist: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen). Nach § 2 Abs. 2 liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn der Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen oder Ausgaben für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Gemäß § 2 Abs. 4 kann die Vermutung des § 1 Abs. 2 nur dann widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt wird. Nach § 3 Abs. 1 ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. Obige Verordnung ist für gegenständlichen Fall bis einschließlich dem Jahr 1992 anzuwenden. Eine weitere Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, gilt für Veranlagungsjahre ab 1993. Diese liegt nun in der Fassung BGBl. II 1997/358 und BGBl. II 1999/15 vor. Änderungen im Hinblick auf obige Teile ergeben sich folgendermaßen: Dem § 1 Abs. 2 wurde eine Ziffer 3 hinzugefügt, wonach Liebhaberei auch bei einer Betätigung anzunehmen ist, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Bei diesen Betätigungen nach Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum gemäß § 2 Abs. 4 ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben (Aufwendungen). Gemäß § 6 kann Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Vor dem Einstieg in die konkrete Liebhabereiprüfung ist abzugrenzen, welche Tätigkeit des Bw. als einheitlich zu beurteilen und daher einheitlich zu prüfen ist. Der Beginn der landwirtschaftlichen Betätigung des Bw. reicht in das Jahr 1983 zurück. Von 1986 bis 1990 hatte der Bw. einen Hof mit einer Größe von 3 ha gepachtet und dort lediglich Bergschafzucht ausgeübt. Die Tätigkeit in P. ab 1991 ist um Ackerbau und Forstwirtschaft erweitert worden. Zudem handelt es sich dabei um den Ankauf eines Gutes, weshalb jedenfalls von einer differierenden Wirtschaftsführung ausgegangen werden muss. Auch der Bw. selbst hat in seinen Schriftsätzen immer wieder betont, dass es sich im Hinblick auf den Betrieb in P. um eine Betriebsneugründung gehandelt hätte. Ausgegangen wird folglich von einer Prüfung des Betriebes in P. ab dem Jahr 1991. Beurteilungseinheit für die Liebhabereiprüfung nach LVO ist jede organisatorisch geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit. Fraglich ist daher, ob die Tätigkeit des Bw. als einheitlicher Betrieb oder als mehrere Teilbetriebe mit getrennter Beurteilung anzusehen sind. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.2.1985, 84/14/0104, ausführt, ist dies nach der Art der Organisation und primär nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Entscheidend ist das Ausmaß der objektiven, organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Bereichen (siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 21.1.1986, 84/14/0057, und vom 22.11.1995, 94/15/0154). Der Bw. selbst betont in seinem Schreiben vom 25. Februar 2003, dass keine Trennung in Teilbereiche vorgenommen werden könne. Auch eine Trennung und Zuordnung der Aufwendungen sei nicht möglich. Sämtliche Tätigkeiten werden vom Bw. und seiner Gattin ausgeführt. Der Hof bildet insgesamt eine räumliche Einheit - eine Trennung nach Teilbereichen wurde nicht vorgenommen. Es werden die Anlagen und die Infrastruktur gemeinsam genutzt. Eine konkrete Zuordnung der Ausgaben zu einzelnen Bereichen ist nicht möglich. Folglich wird von einem einheitlichen Betrieb ab dem Jahr 1991 ausgegangen, der als solche Einheit einer Liebhabereiprüfung zu unterziehen ist. Der Betriebsprüfer hat in seinem Ergänzungsvorhalt vom 9. April 1996 eine Aufstellung der adaptierten Gewinne nach LVO vorgenommen, die im weiteren Verfahren auch nicht vom Bw. bestritten worden sind. Daher werden diese auch im Hinblick auf die Jahre 1991 bis 1994 der primären Beurteilung zu Grunde gelegt. Für das Jahr 1995 wurde selbst vom Prüfer eine Schätzung vorgenommen, weshalb eine neuerliche Berechnung nach den erklärten Ergebnissen zu erfolgen hat: | in ATS | | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | Gewinn gemäß § 4 Abs.3 | -203.490 | -342.175 | -54.940 | -187.531 | -189.698 | 81.687 | 76.851 | Dotierung IFB | | 34.838 | 29.540 | 20.610 | | | | Rückverrg. IFB | | | 3.400 | | | | | adaptierte Ergebnisse laut Erklärung | -203.490 | -307.337 | -28.800 | -166.921 | -189.698 | 81.687 | 76.851 | adaptierte Ergebnisse laut Ergänzung der Berufung | | | | | | 24.150 | 38.536 | Gesamtverlust 91-97 | -833.560 | | | | | | Für die Jahre ab 1998 kann dies nicht vorgenommen werden, da vom Bw. keine geeigneten Aufzeichnungen eingereicht worden sind. Bei einer pauschalierten Gewinnermittlung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind jedoch für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft nicht die pauschalierten, sondern die tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse maßgeblich (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1997, 92/14/0185, 0187).

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Normen und Schlagworte

Land- und ForstwirtschaftLiebhabereiPauschalierungNeigung

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Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0126-L/02
Stammnummer
14028
Gültig
20.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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