Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0126-L/02
Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
dass dann zwei Betriebe auf einem Konto geführt werden würden,
also keine Aussage im Hinblick auf die Land- und Forstwirtschaft getroffen
werden könne. Wenn man dann sehe, dass der Arztbetrieb relativ hohe Gewinne
bringe, müsste man eigentlich den Gegenschluss ziehen, dass fehle in der
Landwirtschaft. Der Senat würde das nicht unterstellen wollen, aber wenn
das ein Konto sei, könne man das nicht einfach so durch dividieren, da
hätte man keine Trennung.
Der Bw. entgegnet, dass er
nicht zu übertrieben viel als Arzt verdienen würde, es würde sich
ausgehen für die Familie, beides zusammen gerechnet würden sie auf 0
pro Jahr kommen. Er hätte das so getrennt: Seine Frau hätte ein Gehalt
und er hätte zwei Konten, das eine sei ein Girokonto und das andere
sei de facto ein Kreditkonto, es sei ihm von der Bank so genehmigt worden wie
ein Girokonto, aber er bekomme de facto Kreditzinsen dafür, es laufe
sozusagen alles darüber. Wenn er am Jahresende auf 0 sei, dann passe das,
dann hätten sie alles bezahlen können, was sie ausgegeben hätten
und so hätte er das gemacht. Er sei davon ausgegangen, dass seine
landwirtschaftlichen Vorausausgaben auf seinem Konto als Minus seien und so
lange er ein Minus habe - er hätte einfach folgende Rechnung gemacht: Wann
hätte er seine Wirtschaft abgezahlt, er hätte jetzt noch ein Plus,
aber was hätten sie sich gekauft, das müsse man abziehen, dann seien
sie auf 0. Heuer würden sie auf 0 kommen.
Er hätte sich deswegen
auch mit seiner Prognoserechnung auf seine damaligen Prognosen berufen, weil
heute eine Berufungsverhandlung stattfinde über eine Buchprüfung, die
1992 bis 1994 stattgefunden habe. Er würde sich denken, dass nicht eine
Berufung von 1991 bis 2003 anhängig sei, sondern eigentlich von den
3 Jahren, und ob es korrekt gewesen wäre, was damals entschieden
worden wäre. Er hätte den Eindruck, dass die Referentin der Meinung
sei, dass zu einem korrekten Urteil weitere Informationen notwendig seien, die
über 1994 hinausgehen würden.
Die Referentin bejahte
dies.
Der Bw. führte aus, dass
dies für ihn heiße, dass das Finanzamt auch diese Informationen
gebraucht haben würde für einen Bescheid. Es sei 1994 etwas erlassen
worden, dass man seiner Meinung nach 1994 so nicht erlassen hätte
dürfen. Für ihn sei es wichtig, dass festgehalten werde, dass die
Referentin gesagt habe, sie würde mehr Informationen brauchen, als sie
damals das Finanzamt gehabt hätte. Weil die hätten ihm gesagt, es sei
Liebhaberei.
Die Referentin erwiderte, dass
wenn es mehr Informationen gebe, man alle verwende, die man haben könne,
denn man wolle ein möglichst realistisches Bild und eine realistische
Prognose des Betriebes haben und der Betrieb hätte ja nicht 1994
aufgehört, nur weil 1994 die Betriebsprüfung aufgehört
habe.
Der Vertreter des Bw.
führte aus, dass er keine Prognoserechnung beilegen könne, wie der
Senat es haben möchte, weil diese Dinge, auf die eingegangen worden sei,
noch nicht darin enthalten seien. Beim Wald allein hätten sie einen
Gesamtwert von 1,3 Mio. S, sie hätten stille Reserven errechnet
beim Gebäude von 500.000,00 S, bei den Maschinen von 660.000,00 S
und rund 40.000,00 S bei den GWG, also insgesamt 1,2 Mio. S, mit
dem Wald zusammen ca. 2 Mio. S
Veräußerungserlös.
Es wurden folgende Beilagen
eingereicht:
|
|
Umsatz L
& F
|
Jahr
|
Erlöse
|
Prämien Zuschüsse
Forderungen Beihilfen
|
Gesamt
|
1991
|
97.908,00
|
43.536,00
|
141.444,00
|
1992
|
86.277,40
|
105.521,00
|
191.798,40
|
1993
|
221.008,81
|
92.986,50
|
313.995,31
|
1994
|
87.660,32
|
85.768,00
|
173.428,32
|
1995
|
55.466,40
|
126.008,38
|
181.474,78
|
1996
|
275.733,01
|
137.304,64
|
413.037,65
|
1997
|
266.121,24
|
137.778,95
|
403.900,19
|
|
Einkünfte
L & F
|
Jahr
|
Ergebnis
gem. § 4 (3)
|
IFB
|
Ergebnis
gem. LVO
|
Zinsen
|
KreditProv
|
AfA
RBW
|
GWG
|
Instandh.
|
1991
|
-203.490,00
|
|
-203.490,00
|
51.724,22
|
9.284,00
|
135.572,00
|
15.385,70
|
33.949,86
|
1992
|
-342.174,89
|
34.838,00
|
-307.336,89
|
68.577,01
|
7.533,00
|
99.948,00
|
29.224,60
|
80.879,04
|
1993
|
-54.940,34
|
26.140,00
|
-28.800,34
|
20.619,68
|
|
97.558,00
|
28.419,48
|
31.005,32
|
1994
|
-187.531,14
|
20.610,00
|
-166.921,14
|
32.686,83
|
|
104.619,00
|
13.296,60
|
32.620,49
|
1995
|
-189.697,74
|
|
-189.697,74
|
60.782,43
|
|
109.803,00
|
17.859,18
|
43.395,88
|
1996
|
81.687,36
|
|
81.687,36
|
1.680,00
|
|
101.693,00
|
11.785,50
|
17.240,32
|
1997
|
76.851,08
|
|
76.851,08
|
11.888,50
|
|
100.525,00
|
6.582,40
|
25.524,28
|
|
|
Summe
Geldkosten
|
247.958,67
|
16.817,00
|
|
122.553,40
|
264.615,19
|
|
|
264.775,67
38.922,02
225.853,65
|
|
387.168,65
|
lt.
Schluss-BsprProtokoll vom 9.7.96 entfallen auf den Kaufpreis des Gebäudes
14,70 %
|
|
|
|
somit
auszuscheidender Zinsenanteil
|
|
|
|
|
|
|
225.853,65
|
|
|
|
|
Beobachtungszeitraum
1991 bis 1997
|
-593.442,02
|
Zinsen
1994 bis 1997
|
107.037,76
|
|
lt.
SchlussBspr-Protokoll vom 9.7.96 entfallen auf den Kaufpreis des Gebäudes
14,70 %
|
15.734,55
|
|
somit
auszuscheidender Zinsenanteil
|
91.303,21
|
|
|
|
|
|
91.303,21
|
|
|
|
|
ab
1994 neuer Beobachtungszeitraum
|
-127.387,23
|
|
|
|
Ermittlung stille Reserven beim
Wald:
|
ha
|
Alter
|
Preis/m²
|
Gesamtwert
|
|
|
0,50
|
10 Jahre
|
14,00
|
70.000,00
|
Stille Reserven
Gebäude
|
500.000,00
|
1,00
|
30 Jahre
|
22,00
|
220.000,00
|
Maschinen
|
660.000,00
|
2,00
|
50 Jahre
|
28,00
|
560.000,00
|
GWG
|
38.716,87
|
1,50
|
70-80 Jahre
|
30,00
|
450.000,00
|
GESAMT
|
1,198.716,87
|
5,00
|
|
|
1,300.000,00
|
|
|
5,00
|
Einkauf
|
10,00
|
500.000,00
|
somit stille Reserven
insgesamt
|
1,998.716,87
|
stille
Reserven
|
800.000,00
|
|
|
Gesamtergebnis 1991 bis
1997
|
-593.442,02
|
abzgl. stille Reserven
|
1.998.716,87
|
|
1.405.274,84
|
Gesamtergebnis 1994 bis
1997
|
-127.387,23
|
abzgl. stille Reserven
|
1.998.716,87
|
|
1.871.329,63
|
Betriebsausstattung
|
Ansch.Datum
|
stille
Reserve 31.12.2003
|
Heuwender
|
30. Juni 1988
|
20.000,00
|
Traktor Steyr 8055
|
30 Juni 1988
|
200.000,00
|
Mählwerk
|
30. Juni 1989
|
10.000,00
|
2-Achs Anhänger
|
20. September 1990
|
20.000,00
|
Big-Lift
Paralift 100 SF Frontlader
|
30. Dezember 1988
|
40.000,00
|
Tandemanhänger mit
Aufbau
|
30. Juni 1987
|
25.000,00
|
Pflug Kvernland
|
2. April 1991
|
30.000,00
|
Schwandlweisel
|
25. April 1991
|
15.000,00
|
Ketten
|
31. Dezember 1991
|
10.000,00
|
Spaltaxt
|
21. September 1992
|
10.000,00
|
Weidezaun
|
6. November 1992
|
20.000,00
|
Hydrauliklader
|
18. Dezember 1992
|
130.000,00
|
Seilwinde
|
16. Juli 1993
|
25.000,00
|
Schneideladewagen
|
4. Oktober 1993
|
100.000,00
|
Mähwerk gebr.
|
24. Oktober 1994
|
5.000,00
|
|
Gruppensumme
|
660.000,00
|
Summe GWG &
Instandhaltung
|
387.168,65
|
|
10 % davon als GWG noch
vorhanden
|
|
38.716,87
|
davon als stille Reserve im
Gebäude
|
|
200.000,00
|
Wertschöpfung durch
Eigenleistung
|
|
300.000,00
|
|
|
500.000,00
Der Bw. führte zu obigen
Beilagen aus: Er hätte die wichtigsten langfristigen Güter nach dem
Zeitwert zum damaligen Zeitpunkt berechnet, dabei seien 660.000,00 S
herausgekommen. Bewusst hätte er viele Sachen gar nicht bewertet, weil z.B.
ein Traktor immer in seiner "Gesamtausrüstung" einen Verkaufswert habe und
die Sachen, die er teilweise dazu gekauft habe, hätte er gar nicht dazu
gerechnet. Er hätte nur den Traktor, den Pflug, die großen Sachen
hergenommen, wo eine ziemlich sichere Schätzung möglich sei, was er
jetzt koste. So seien sie auf 660.000,00 S gekommen. Bei der Wertsteigerung
betreffend den Wald gebe es zwei Möglichkeiten: er könne den
jährliche Zuwachs und die Holzpreise zum Schätzen hernehmen und er
könne hernehmen, was der Wald jetzt bringe, wenn er ihn verkaufen
würde im Vergleich zum Ankaufspreis. Es würde sich ein Zuwachs von
13 Jahren ergeben. Bei den Zuwachsrechnung seien 450.000,00 S bis
600.000,00 S Holzzuwachs herausgekommen. Wenn er den Verkaufserlös
hernehmen würde, seien es 800.000,00 S. Eingekauft hätte er ihn
um 500.000,00 S, er hätte Folgendes gerechnet: Er hätte gut
20 ha, 5 ha davon seien Wald. Er hätte mit 10,00 S pro
m² gerechnet, 500.000,00 S für die Gebäude, das seien
2,5 Mio. S. Wenn er jetzt den Wald verkaufen würde: Er hätte
geschätzt, er hätte Leute angerufen, die sich auskennen würden,
die seinen Hof kennen würden, und hätte sie gefragt, wie viel das
bringe. Einer hätte gesagt, dass Jungholz bringe 1,00 €, der
30jährige 1,5 €, etc., das seien zusammen 1,3 Mio. S -
500.000,00 S seien 800.000,00 S Erlössteigerung. Er hätte
kein Gutachten machen lassen. Für ihn seien es diese Leute, mit denen er
geredet hätte: Das sei z.B. ein Bauer, den er seit über 20 Jahren
kennen würde und den er in allen diesen Dingen zu Rate ziehen würde,
der für ihn einen Fachmann darstelle. Er sei immer Realist gewesen, das
heißt das seien für ihn recht präzise Auskünfte. Grund und
Boden und stehendes Holz, das Ganze, den Wald könne er nur als Ganzes
verkaufen, darum hätten sie ja den Kaufpreis abgezogen, das wäre ja
auch sozusagen Grund und Boden und stehendes Holz.
Auf den Einwand der Referentin,
dass man dann aber nicht wisse, welche Steigerung auf stehendes Holz und welche
auf Grund und Boden zu rechnen sei: Auf Grund und Boden würde er eher
nichts rechnen, das wisse er nicht. Die Steigerung sei ja sozusagen quasi im
Holz; je nachdem welchen Holzpreis und welche Zuwachswerte er anwende.
Bei den stillen Reserven
Gebäude hätte er GWG und Instandhaltung zusammen gezählt. Er
wäre davon ausgegangen, dass 10 % noch als GWG am Haus lagern
würden. Ungefähr die Hälfte von diesen 387.000,00 S
hätte er bei den Sachen, die er gebaut hätte, eingebaut und hätte
einfach mit einem Faktor von 1,5 seine Wertsteigerung, die er damit geschaffen
hätte, geschätzt, so komme man auf 500.000,00 S stille Reserven
beim Gebäude. Wenn man da cirka 200.000,00 S eingebaut hätte und
er sozusagen als Erbauer gut gewesen wäre, dann sei der Faktor von 1,5, die
Wertsteigerung beim Gebäude, wenn er es verkaufen würde.
Die Referentin wies darauf hin,
dass auch ein theoretischer Übergangsgewinn berechnet werden
müsse.
Vertreter des Bw. führte
aus, dass man die Kreditprovisionen von cirka 17.000,00 S auch auf die
Laufzeit des Kredites aufteilen könne. Die Zinsen hätte er berechnet,
wenn nur 14,7 % übrig bleiben würden, dann würden auch
wieder 225.000,00 S herauskommen. Durch das hätten sie schon wieder
einen Jahresverlust weg.
Die Referentin erwiderte: Bei
den Zinsen sei es so, es würde zwar eine Aufteilung stattfinden, eine
pauschale Schätzung nach dem Gebäude, nur würden keine
Kreditverträge vorliegen, man wisse nicht, wann die Kredite aufgenommen
worden seien - das fehle noch, das würde noch einzureichen sein.
Der Prüfer hätte die
Zeit nach der Prüfung nicht zur Verfügung gehabt, aus seiner Sicht
wäre es für ihn einsichtig gewesen, dass er es so gemacht habe, wie er
es gemacht habe. Man könne immer sagen, man könne Liebhaberei nur
beurteilen, wenn ein Betrieb wirklich zu Ende sei und so sei es nicht. Der
Prüfer hätte vor allem auch ab dem Jahr 1987 gerechnet, er
hätte ja den Betrieb in E. dazu gezählt, das heißt er hätte
dann schon 7-8 Jahre gehabt. Er wäre ja nicht im 4. Jahr, sondern
er hätte ja schon viel mehr gehabt. Er sei von ganz anderen Voraussetzungen
ausgegangen. Wenn wir sagen, wir beginnen mit dem Jahr 1991 und es sei ein
einheitlicher Betrieb, dann wäre das schon ein großer Schritt.
Die mündliche Verhandlung
endete mit Beschluss auf Vertagung auf unbestimmte Zeit zur Fortsetzung des
Beweisverfahrens.
Am 10. Februar 2004
wurde die Niederschrift über die obige mündliche Verhandlung dem Bw.
zugesandt, so wie folgende Fragen gestellt:
|
1.
|
Es werde die Niederschrift zur
mündlichen Verhandlung vom 9. Jänner 2004 zur Kenntnisnahme
übermittelt. Eventuell notwendige Korrekturen bzw. Einwendungen mögen
eingebracht werden.
|
2.
|
Da - wie in der
Berufungsverhandlung ausgeführt - nach derzeitigem Verfahrensstand von
einem einheitlichen Betrieb ab 1991 und von einer Liebhabereiprüfung nach
§ 1 Abs. 2 LVO ausgegangen werde, sei eine Prognoserechnung
gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO einzureichen. Aus dieser solle
primär hervorgehen, ab welchem Jahr mit einem Gesamtgewinn zu rechnen sei
und wie dieser erzielt werden solle. Sie hätten von realistischen Werten
auszugehen, vor allem auch im Hinblick auf die Prognose für zukünftige
Jahre.
Die in der mündlichen
Verhandlung eingereichte Berechnung gehe jedenfalls ins Leere, da zu den
Jahresergebnissen 1991 bis 1997 ein Veräußerungserlös zum
momentanen Zeitpunkt hinzugerechnet worden sei.
Der Bw. würde daher
aufgefordert werden, sich für einen einheitlichen Termin für die
Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses zu entscheiden. Da bisher keine
Bücher gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988
geführt worden wären, sei zum fiktiven
Veräußerungszeitpunkt auch ein Übergangsgewinn von der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 zu
der nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 einzureichen. Für
Zeiträume ab 1998 seien die tatsächlich erzielten Ergebnisse
einzureichen bzw. zu schätzen. Bei Einreichung einer Schätzung sei auf
die jeweiligen Ausgaben- und Einnahmenpositionen einzugehen.
Im Hinblick auf den
Betriebsbeginn in P. sei - wie in der mündlichen Verhandlung
angekündigt - eine Aufstellung der Einlagen aus dem Betrieb in E.
einzureichen. Diejenigen Einlagen, die sich nicht im Zuge einer AfA amortisieren
würden, seien als Ausgaben anzusetzen.
|
3.
|
Jahresergebnisse
Wie in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt, seien die geltend gemachten Zinsaufwendungen zu
adaptieren. Es seien sämtliche Kreditverträge, auf die sich die Zinsen
beziehen würden, einzureichen. Weiters sei anzugeben, zu welchem Zweck
diese abgeschlossen worden seien, sowie ein Tilgungsplan einzureichen. Zudem sei
eine nachvollziehbare Berechnung der geltend gemachten Zinsaufwendungen, dem
Grunde nach, sowie im Hinblick auf die Aufteilung Landwirt und Arzt
einzureichen.
In Bezug auf die
angeführten 14,7 % für den landwirtschaftlichen Teil am
Gebäude werde darauf hingewiesen, dass auch die Zinsaufwendungen, die auf
den Ankauf des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens fallen
würden, als Ausgaben anzusetzen seien (siehe auch Doralt, Kommentar zum
EStG, § 4 Tz. 112 ff). Weshalb seien ab 1999 keine Zinsen
für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich geltend gemacht worden?
Weiters würden die
jeweiligen Schuldenstände je Jahr einzureichen sein. Würde eine
Schätzung der Aufteilung der Zinsaufwendungen vorgenommen werden, sei diese
schlüssig darzustellen. Laut ständiger Judikatur des VwGH seien
Unwägbarkeiten und Schadensereignisse, die als normales Unternehmerrisiko
anzusehen seien, in die Prognoserechnung miteinzubeziehen. Würden daher
Schätzungen eingereicht werden, würde auch hier ein
Durchschnittsbetrag als Einnahmenminderung zu berücksichtigen sein.
Die Schätzung von
Investitionen hätte eine Kalkulation zu beinhalten, welche Güter
angeschafft werden sollten und zu welchem Zeitpunkt dies geplant sein
würde. Laut den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei in
die Land- und Forstwirtschaft seit dem Jahr 1996 nicht mehr investiert
worden. Diesbezüglich sei insbesondere im Hinblick auf den daher in den
Folgejahren schlüssigerweise erhöhten Investitionsbedarf
einzugehen.
In der mündlichen
Verhandlung sei einer prinzipiellen Anwendung des Gutachtens des Landesverbandes
für Schafzucht zur Kalkulation der Einnahmen aus Schafzucht zugestimmt
worden. Nun sei dieses auf die jeweilige Anzahl an Schafen anzupassen.
Würde eine Prognose in die Zukunft eingereicht werden, sei beim Anheben der
Mutterschafzahl auch auf die Erhöhung von Ausgabenpositionen Bedacht zu
nehmen. Zusätzlich sei die Mutterschafprämie ab dem Jahr des
Einsetzens der Direktzahlungen zu streichen. Ebenso zu berücksichtigen
seien die erhöhten Kosten für Schlachtungen.
Die abgegebenen
Mehrfachanträge seien in Kopie einzureichen. Laut den Angaben des Bw. in
der mündlichen Verhandlung seien die erzielten Einnahmen auch für die
Jahre der Pauschalierung eruierbar. Er würde daher aufgefordert werden,
diese einzureichen.
|
4.
|
Veräußerungserlös
Stille Reserven Wald
Nachweispflichtig im Sinne
eines einzubringenden Gutachtens sei sowohl der Anschaffungspreis des
gegenständlichen Waldes, als auch der fiktive
Veräußerungserlös und die zum fiktiven
Veräußerungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven. Sämtliche
Werte seien in Grund und Boden sowie stehendes Holz aufzuteilen.
Stille Reserven
Betriebsausstattung
Unklar sei, um welche
Beträge es sich bei den den jeweiligen Wirtschaftsgütern zugeordneten
handle.
Einzureichen würde sein
eine Auflistung, die sowohl den Buchwert des Anlagegutes, als auch einen
eventuell erzielbaren Veräußerungserlös zum fiktiven
Veräußerungszeitpunkt beinhalte. Eine Gegenüberstellung der
eingereichten Werte mit den seinerzeitigen Anschaffungskosten ergebe, dass zum
Großteil eine sehr geringe Wertminderung angenommen worden sei. Der Bw.
würde daher aufgefordert werden, seine Ansätze zu korrigieren oder ein
Gutachten einzureichen, dass seine Werte untermauere.
Stille Reserve
Gebäude
Die Berechnung, die
500.000,00 S ergebe, sei aufzuschlüsseln. Die in der mündlichen
Verhandlung getätigten Erklärungen seien nicht ausreichend, um den
Rechenvorgang nachzuvollziehen. Der Buchwert des landwirtschaftlich genutzten
Teiles der Gebäude zum fiktiven Veräußerungszeitpunkt würde
zu berechnen sein. Ein Gutachten über die im land- und
forstwirtschaftlichen Teil des Gebäudes seit 1991 angehäuften stillen
Reserven sei einzureichen.
Mit Schreiben vom
3. Mai 2004 wurde durch den Bw. wie folgt geantwortet:
Zu Punkt 2 und 3:
Vorweg würde klar gestellt
werden, dass zwar die Vertreterin des Finanzamtes von einer Prüfung des
Vorliegens eines Liebhabereibetriebes nach § 1 Abs. 2 der LVO
ausgehe (siehe Seite 19 der Niederschrift über die mündliche
Berufungsverhandlung), der Bw. jedoch nach wie vor der Ansicht sei, dass im
gegenständlichen Fall eine Betätigung mit Annahme einer
Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO) vorliege.
Diese Rechtsansicht und die
Begründung hiezu sei bereits unmissverständlich anlässlich der
mündlichen Verhandlung vom 9. Jänner 2004 dargetan worden.
Das in § 1 Abs. 1 vorausgesetzte subjektive Element einer
Gewinnerzielungsabsicht sei seiner Ansicht nach im gegenständlichen Fall
klar erkennbar. Es liege auf Grund der gegebenen Umstände eindeutig ein
Ertragsstreben vor. Sein objektiv erkennbares Ertragsstreben sei nämlich -
wie bereits mehrfach begründet erörtert - darauf gerichtet, im Laufe
der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur
die angefallenen Verluste ausgleichen würden, sondern darüber hinaus
einen Gesamtgewinn zu erzielen. Auch der VwGH hätte in seinem Erkenntnis
vom 30.7.2002, 96/14/0020 klar gestellt, dass bei einem landwirtschaftlichen
Betrieb nur in Ausnahmefällen Liebhaberei vorliegen könne. Dass nicht
nur die objektive Eignung der Tätigkeit als Land- und Forstwirt zur
Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes geeignet sei, sondern dass sich auch
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich ein Gesamtgewinn
ergeben werde, sei der nun als Beilage beigefügten Prognoserechnung
(§ 3 LVO) zu entnehmen.
Zu Punkt 4:
Veräußerungserlöse
Stille Reserve im Wald:
Der Anschaffungspreis für
die 5 ha des Waldes werde wie folgt ermittelt:
181.682,00 € für
Gebäude, Nebengebäude, und 20,7 ha, würde aufgeteilt werden
in 36.336,00 € für die Gebäude und 0,72 pro m² für
den Wald. Auf den Wald würden also 36.000,00 € entfallen,
aufgeteilt in 0,22 für Grund und Boden und 0,50 für stehendes Holz.
Die stille Reserven zum fiktiven Veräußerungstermin 2004
würden wie folgt ermittelt werden:
|
|
|
Erlös
je m²
|
Gesamterlös
in €
|
m²
|
Alter
|
gesamt
|
stehendes
Holz
|
gesamt
|
stehendes
Holz
|
5.000,00
|
10jährig
|
1,02
|
0,80
|
5.087,10
|
3.997,01
|
10.000,00
|
30jährig
|
1,60
|
1,38
|
15.988,02
|
13.807,84
|
20.000,00
|
50jährig
|
2,03
|
1,82
|
40.696,79
|
36.336,43
|
15.000,00
|
70-80jährig
|
2,18
|
1,96
|
32.702,78
|
29.432,50
|
|
|
|
|
94.474,68
|
83.573,76
Der Einkauf von 0,22 für
5 ha betrage 11.000,00 € und 25.000,00 €, der Preis
für das stehende Holz. Die Differenz zum Kaufzeitpunkt - rund
58.573,00 € - seien die stille Reserven zum fiktiven Termin.
Stille Reserven
Betriebsausstattung:
Zum Einwand der zu gering
angenommenen Wertminderung der Anlagegüter: Die Angaben würden auf den
ersten Blick ungewöhnlich hoch erscheinen, seien aber korrekt erfolgt.
Begründung:
Es handle sich hierbei um eine
Art doppelten Inflationsgewinn. Die Mechanisierung der Landwirtschaft hätte
im großen Stil in und nach den 50er Jahren begonnen. Während dieser
Zeit hätte nicht nur die Mechanisierung, sondern auch die technische
Weiterentwicklung der Maschinen stattgefunden. Es wären also in kurzer
Zeitabfolge viele Neuentwicklungen bzw. verbesserte und größere
leistungsfähigere Maschinen auf den Markt gekommen. Eine Entwicklung, die
bis heute anhalte. Jeder Landwirt hätte können, wollen, sollen und
müssen nach einigen Jahren seine Geräte und Traktoren gegen die
nächst größere, bessere oder modernere Maschine, wie man
branchenintern sage "auftauschen". Dazu sei geworden und werde der Gebrauchpreis
(Rückgabepreis) sehr sehr hoch gehalten, als Anreiz. Der Gebrauchpreis
werde so fast unnatürlich hoch gehalten, denn der Landwirt bekomme nach 10
bis 15 Jahren oft fast den damaligen Nominalwert als Kaufanreiz angeboten.
So sei die auf den ersten Blick ungewöhnliche Höhe seiner Angaben
erklärbar, sie seien aber alle korrekt. Außerdem hätte er
Zusatzgeräte und Ausstattungen, die er angeschafft hätte, nicht extra
bewertet. Die Gesamtsumme betrage somit korrekt rund 58.400,00 €. Da
die Anschaffungspreise in der Liste ohne Mehrwertsteuer und die Zeitwerte aber
mit Mehrwertsteuer angeführt seien, scheine die Relation zusätzlich
verzerrt zu sein.
Stille Reserven im
landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil:
Der Bw. würde seine
wertsteigernde Eigenleistung während der ersten 5 Jahre auf cirka
10 Arbeitsstunden pro Woche schätzen. Gesamt 2500 Arbeitsstunden.
Multipliziert mit einem Hilfsarbeiterlohn für ihn (14,53 €)
ergebe das cirka 36.000,00 €. Zusätzlich würden
Bauholzvorräte im Wert von cirka 25.000,00 € bestehen.
In seinen bisherigen
Ausführungen hätte er betont, dass mit 1995 der Aufbau des Betriebes
abgeschlossen gewesen wäre, was den Tatsachen entsprochen hätte. Zu
seinen weiteren Aktivitäten, Investitionen, bzw. Vorbereitungen hätte
er sich bisher gewusst nicht geäußert, da das bisherige Verfahren
eine Berufung gegen Liebhabereibescheide nach einer
Betriebsprüfung 1992 bis 1994 gewesen wäre. Nun, wo die
Jahre 1991 bis jetzt betrachtet werden würden, würde er noch
folgende Angaben machen: 2002 hätte er seine beiden Mähwerke um
580,00 € und 870,00 € verkauft, und ein neueres um
2.900,00 € angeschafft. 2001 hätte er einen zweiten Traktor
gekauft (Ladewagen Eintausch 7.994,00 € und 18.750,00 €
Aufpreis). 5.450,00 € hätte er für eine Stützmauer
(für einen neuen Mistlagerplatz) bezahlt, und das gesamte Bau- und
Dachstuhlholz für die noch notwendige Bautätigkeit (vermutlich in 3
bis 5 Jahren) hätte er schon geschlägert, schneiden lassen und am
Hof gelagert - Gesamtwert 21.800,00 €.
Zusammensetzung: Anteil
stehendes Holz 7.267,00 €, fremde Schlägerungs- und
Sägekosten 2001 und 2002 je 3.634,00 €, Eigenleistung detto
3.634,00 €.
Weiters hätte er beginnend
mit 1998 langsam Stück für Stück (kostenneutral) von Bergschafen
auf Juraschafe umgestellt. Wenn in vermutlich 3-5 Jahren dann noch die
Dacherneuerung auf ihn zukomme, müsse er noch neben seiner Eigenleistung
die Handwerker und die Dachziegel bezahlen.
Zur Prognose:
Die Ergebnisse 1991 bis
1997 würden vorliegen, für die Zeit danach könne er folgende
Angaben machen:
Pferdezucht:
Seine Erträge pro Jahr
(bedingt auch durch Kostensenkung) würden cirka 1.000,00 €
betragen.
Ackerbau:
Seine bisherige Prognose
wäre gewesen, dass von den 4 ha 2 ha jährlich verkaufbares
Brotgetreide produzieren würden. Da er keinen Hafer mehr füttern
würde, da ja Hafer jetzt entweder an Jäger als Winterfütterung
für Rehe verkauft werde oder sonst in der Fruchtfolge durch Ackerbohne, die
verkauft werde, ersetzt worden wäre, würden sich seine
Ackererträge von 2 ha auf 3 ha pro Jahr (Dinkel bleibe
2.253,00 e, Roggen zurück auf 981,0 €0, Hafer und Ackerbohne
727,00 € bis 1.163,00 € pro Jahr), also cirka
3.500,00 € pro Jahr erhöhen, etwaige Verluste
berücksichtigt.
Wald:
Zusätzlich zu den stillen
Reserven und dem Bauholz für den eigenen Bedarf würde der Wald noch
30-60 Raummeter Brennholz bisher geliefert haben, und in den nächsten
Jahren cirka 2 Lkw-Züge Schleifholz und Schwachbloche aus
Durchforstungen pro Jahr, die jetzt notwendig werden würden. Dies seien in
den nächsten 10 Jahren 1.500,00 € pro Zug Blochholz und
750,00 € pro Zug Schleifholz.
Schafzucht:
Die Ergebnisse 1991 bis
1997 würden vorliegen. Ab 1998 würde er sich auf das Gutachten
beziehen und würde es auf seinen Betrieb adaptieren. Er würde
inklusive Verluste 2,6 Lämmer pro Mutterschaf und Jahr aufziehen, die
bei cirka 20-22 kg Schlachtkörper und 7,00 € bis
8,00 € pro kg, 140,00 € bis 176,00 € brutto
einbringen würden. Abzuziehen seien ungefähr 40,00 € Kosten
je Lamm.
Die Mutterschafprämien
würde er bei den Direktzahlungen zählen. Sie hätten alle Jahre
ungefähr gleich viel Altschaf- wie Zuchtschafverkäufe. Altschafe
würden weniger bringen als ein reifes Lamm, aber es seien dabei keine
Kosten in Abzug zu bringen. Zuchtschafe würden mehr als ein Lamm bringen
und da sich beide Faktoren in etwa aufheben würden, hätte er sowohl
Alt-, als auch Zuchtschafe als Lämmer gerechnet. Verdient hätten sie
vor allem auch deswegen, weil sie in der Lage gewesen wären, ihre Kosten
bedeutend zu reduzieren. Diese würde man beginnend an den vorliegenden
Abschlüssen 96, 97 bereits sehen. Die Direktzahlungen gesamt im Jahr
wären anfangs bei ca. 8.720,00 € und zuletzt bei
12.000,00 € gelegen.
Beigelegt wurde folgende
Aufstellung der H.Bank vom 24. Februar 2004 im Hinblick auf
Zinsen:
Darl. 4000540858
|
|
Betrag in
ATS
|
Zinsen für das
Jahr 1992
|
13.375,00
|
Zinsen für das
Jahr 1993
|
40.003,34
|
Zinsen für das
Jahr 1994
|
29.110,78
|
Zinsen für das
Jahr 1995
|
28.808,24
|
Zinsen für das
Jahr 1996
|
21.367,12
|
Zinsen für das
Jahr 1997
|
16.087,34
|
Zinsen für das
Jahr 1998
|
12.297,34
|
Zinsen für das
Jahr 1999
|
8.201,15
|
Zinsen für das
Jahr 2000
|
6.763,56
|
Zinsen für das
Jahr 2001
|
4.104,28
|
|
Betrag in
Euro
|
Zinsen für das
Jahr 2002
|
55,08
Im Hinblick auf das Girokonto
wurde folgende Zinsen, Spesen und Kontostände durch die H.Bank im
Februar 2004 bestätigt:
|
Soll-Zinsen
|
4.072,18 €
|
|
Spesen
|
231,32 €
|
|
Kontostand
per 1.1.1996:
|
68.072,65 €
|
Debet
|
Kontostand
per 31.12.1996:
|
65.257,78 €
|
Debet
|
Soll-Zinsen
|
3.523,50 €
|
|
Spesen
|
125,00 €
|
|
Kontostand
per 1.1.1997:
|
65.257,78 €
|
Debet
|
Kontostand
per 31.12.1997:
|
62.492,33 €
|
Debet
|
Soll-Zinsen
|
2.709,86 €
|
|
Spesen
|
123,77 €
|
|
Kontostand
per 1.1.1998:
|
62.492,33 €
|
Debet
|
Kontostand
per 31.12.1998:
|
65.680,55 €
|
Debet
|
Soll-Zinsen
|
2.211,83 €
|
|
Spesen
|
114,49 €
|
|
Kontostand
per 1.1.1999:
|
65.680,55 €
|
Debet
|
Kontostand
per 31.12.1999:
|
32.319,73 €
|
Debet
|
Soll-Zinsen
|
1.392,16 €
|
|
Spesen
|
119,59 €
|
|
Kontostand
per 1.1.2000:
|
32.319,73 €
|
Debet
|
Kontostand
per 31.12.2000:
|
44.167,98 €
|
Debet
|
Soll-Zinsen
|
3.131,32 €
|
|
Spesen
|
137,96 €
|
|
Kontostand
per 1.1.2001:
|
44.167,98 €
|
Debet
|
Kontostand
per 31.12.2001:
|
70.333,70 €
|
Debet
|
Soll-Zinsen
|
2.204,56 €
|
|
Spesen
|
102,03 €
|
|
Kontostand
per 1.1.2002:
|
70.333,70 €
|
Debet
|
Kontostand
per 31.12.2002:
|
41.771,51 €
|
Debet
|
Soll-Zinsen
|
1.999,88 €
|
|
Spesen
|
86,84 €
|
|
Kontostand
per 1.1.2003:
|
41.771,51 €
|
Debet
|
Kontostand
per 31.12.2003:
|
52.648,06 €
|
Debet
Ein Anlageverzeichnis für
das Jahr 2004 wurde eingereicht, aus dem im Wesentlichen folgende Werte
hervorgehen:
|
|
Anschaffungs-datum
|
Anschaffungs-wert in
€
|
Rest-BW in €
|
1 Gebäude betriebl.
Teil
|
|
|
|
1. Gebäude betriebl.
Teil
|
9. Oktober 1990
|
28.515,80
|
20.250,00
|
2 Stallerneuerung
|
4. Oktober 1993
|
7.281,82
|
5.614,00
|
3 Stallerneuerung
|
24. Oktober 1994
|
901,10
|
712,00
|
4 Stallerneuerung
|
2. Oktober 1995
|
4.212,77
|
3.414,00
|
Gruppensumme
|
|
40.911,49
|
29.990,00
|
|
|
|
|
2 Betriebsausstattung
|
|
|
|
1 Traktor
|
1. Jänner 1987
|
1.453,46
|
1,00
|
2 Schweißtrafo
|
1. Jänner 1986
|
418,53
|
1,00
|
3 Kreiselschwenker
|
1. Jänner 1987
|
726,73
|
1,00
|
4 Elektrozaun
|
30. Juni 1988
|
816,50
|
1,00
|
5 Heuwender
|
30. Juni 1988
|
3.028,03
|
1,00
|
6 Traktor
Steyr 8055
|
30. Juni 1988
|
17.441,48
|
1,00
|
7 Mähwerk
|
30. Juni 1988
|
1.635,14
|
1,00
|
8 Anhänger für
Traktor
|
30. Juni 1988
|
462,46
|
1,00
|
9 Schaftransporter
|
30. Juni 1988
|
908,41
|
1,00
|
10 Waage
|
30. Juni 1989
|
442,09
|
1,00
|
11 Gefrierschrank
|
30. Juni 1989
|
423,92
|
0,00
|
12 Lagewagen
|
30. Juni 1989
|
1.849,85
|
1,00
|
13 2-Achs Anhänger
|
22. Jänner 90
|
1.453,46
|
1,00
|
14 Miststreuer
|
6. März 1990
|
1.816,82
|
1,00
|
15 Big-Lift
Paralift 100 SF Frontlader
|
23. März 1990
|
3.754,71
|
1,00
|
16 Tandemanhänger mit
Aufbau
|
20. September 1990
|
2.604,11
|
1,00
|
17 Weidezaun
|
2. April 1991
|
715,92
|
1,00
|
18 Pflug Kvernland
|
2. April 1991
|
2.422,43
|
1,00
|
19 Weidezaun
|
9. April 1991
|
231,92
|
1,00
|
20 Heizk. Bioler antl.
Landw.
|
9. Juli 1991
|
256,21
|
1,00
|
21 Schwandlweisel
|
25. April 1991
|
1.998,50
|
1,00
|
22 Ketten
|
31. Dezember 1991
|
933,36
|
1,00
|
23 Heizkesse lt. BP
|
30. Dezember 1991
|
296,72
|
1,00
|
24
Aufsätzwände
|
26. Mai 1992
|
442,09
|
1,00
|
25 Heuschaufel
|
22. Mai 1992
|
423,92
|
1,00
|
26 Spaltaxt
|
21. September 1992
|
1.320,22
|
1,00
|
27 Seilwinde
|
4. November 1992
|
1.241,49
|
0,00
|
28 Weidezaun
|
6. November 1992
|
2.872,39
|
1,00
|
29 Hydrauliklader
|
18. Dezember 1992
|
12.717,75
|
1,00
|
30 Gelenkwelle
|
16. Juli 1993
|
2.301,31
|
1,00
|
31 Schneideladewagen
|
4. Juni 1994
|
9.084,10
|
0,00
|
32 Mählwerk gebr.
|
3. Mai 1995
|
908,41
|
1,00
|
33 2 Ballenzangen
|
4. Juli 1995
|
689,42
|
43,00
|
34 Fass
|
22. September 1995
|
1.057,06
|
60,00
|
35 Laufschienen
Rollapparate
|
7. Dezember 1995
|
1.140,79
|
57,00
|
36 Traktor New
Holland TN75
|
1. Juli 2001
|
21.801,85
|
16.716,00
|
37 Mählwerk
|
1. Juli 2002
|
2.398,20
|
1.801,00
|
Gruppensumme
|
|
104.489,81
|
18.706,00
|
|
|
|
|
3 Tiere
|
|
|
|
1 Schafe
|
30. Dezember 1987
|
4.895,24
|
1,00
|
2 Schafe
|
30. Dezember 1988
|
2.950,52
|
1,00
|
3 Pferde
|
30. Juni 1987
|
2.543,55
|
1,00
|
Gruppensumme
|
|
10.389,31
|
3,00
Als Einlage von
Wirtschaftsgütern aus E. wurde folgende Aufstellung eingereicht:
|
Bezeichnung
|
Anschaffungsdatum
|
Anschaffungs-kosten in
ATS
|
ND
|
Ende der ND
|
Kreiselschwenker
|
1. Juli 1987
|
10.000,00
|
5
|
1992
|
Mähwerk
|
30. Juni 1988
|
22.500,00
|
10
|
1997
|
Heuwender
|
30. Juni 1988
|
41.666,67
|
10
|
1997
|
Traktor Steyr 8055
|
30. Juni 1988
|
240.000,00
|
10
|
1997
|
Lagewagen
|
30. Juni 1989
|
25.454,54
|
3
|
1991
|
2-Achs Anhänger
|
22. Jänner 1990
|
20.000,00
|
3
|
1992
|
Miststreuer
|
6. März 1990
|
25.000,00
|
10
|
1999
|
Big-Lift
Paralift 100 SF Frontlader
|
23. März 1990
|
51.666,00
|
10
|
1999
|
Tandemanhänger mit
Aufbau
|
20. September 1990
|
35.833,34
|
10
|
2000
Die stillen Reserven in der
Betriebsausstattung wurden wie folgt berechnet:
|
Bezeichnung
|
Ansch.Datum
|
Ansch.Kosten in €
|
ND
|
RBW
|
erzielbarer
Veräußerungs-erlös in €
|
Heuwender
|
30. Juni 1988
|
3.028,03
|
10
|
0
|
1.211,21
|
Traktor Steyr 8055
|
30. Juni 1988
|
17.441,48
|
10
|
0
|
12.112,14
|
2-Achs Anhänger
|
22. Jänner1990
|
1.453,46
|
3
|
0
|
1.211,21
|
Big-Lift
Parlalift 100 SF Frontlader
|
23. März 1990
|
3.754,71
|
10
|
0
|
2.422,43
|
Tandemanhänger mit
Aufbau
|
20. September 1990
|
2.604,11
|
10
|
0
|
1.514,02
|
Pflug Kvernland
|
2. April 1991
|
2.422,43
|
10
|
0
|
1.816,82
|
Schwadkreisel
|
25. April 1991
|
1.998,50
|
5
|
0
|
908,41
|
Ketten
|
31. Dezember 1991
|
933,36
|
5
|
0
|
605,61
|
Spaltaxt
|
21. September 1992
|
1.320,22
|
10
|
0
|
605,61
|
Weidezaun
|
6. November 1992
|
2.872,39
|
10
|
0
|
1.211,21
|
Hydrauliklader
|
18. Dezember 1992
|
12.717,75
|
10
|
0
|
7.872,89
|
Seilwinde
|
16. Juli 1993
|
2.301,31
|
10
|
0
|
1.514,02
|
2 Ballenzangen
|
4. Juli 1995
|
689,42
|
10
|
43
|
363,36
|
Fass
|
22. September 1995
|
1.057,06
|
10
|
60
|
872,07
|
Traktor New
Holland TN75
|
1. Juli 2001
|
21.801,85
|
15
|
16.716
|
21.801,85
|
Mähwerk
|
1. Juli 2002
|
2.398,20
|
10
|
1.801
|
2.398,20
|
|
|
|
|
|
58.441,07
Die Ermittlung des Wertes des
stehendes Holzes und die Ermittlung des Übergangsgewinnes stehendes Holz in
Euro wurde wie folgt berechnet:
|
Anschaffungspreis für den
Wald (stehendes Holz):
|
5 ha=
|
50.000
|
m²
á
|
0,51
|
|
|
25.435,49
|
|
|
|
|
|
|
|
Wert des stehendes Holzes zum
angenommenen Veräußerungszeitpunkt Ende 2004
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erlös
je m²
|
Gesamterlös
|
|
m²
|
Alter
|
gesamt
|
stehendes
Holz
|
gesamt
|
stehendes
Holz
|
|
5.000,00
|
10jährig
|
1,02
|
0,80
|
5.087,10
|
3.997,01
|
|
10.000,00
|
30jährig
|
1,60
|
1,38
|
15.988,02
|
13.807,84
|
|
20.000,00
|
50jährig
|
2,03
|
1,82
|
40.696,79
|
36.336,42
|
|
15.000,00
|
70-80jährig
|
2,18
|
1,96
|
32.702,78
|
29.432,50
|
|
|
|
|
|
94.474,68
|
83.573,76
|
83.573,76
|
abzüglich Wert
geschlägertes und gelagertes Holz als stehendes Holz
|
-7.267,28
|
Wert des
stehendes Holzes
|
76.306,48
|
Übergangsgewinn
(76.306,48 - 25.435,.49)
|
50.870,99
Weiters wurde folgende Prognose
in € eingereicht:
Die Ergebnisse aus der
Schafzucht würden sich wie folgt berechnen:
|
Jahr
|
|
Anzahl
|
Schlachtkörper
kg
|
Erlös
€
|
|
|
|
Lämmer
je MS
|
2,6
|
von
|
bis
|
von
|
bis
|
|
|
1998
|
Mutterschafe
|
50
|
20
|
22
|
7
|
8
|
18.200-22.880
|
20.540
|
|
Kosten
|
|
|
|
40
|
|
-5.200
|
1999
|
Mutterschafe
|
59
|
|
|
|
|
21.476-26.998
|
24.237
|
|
Kosten
|
|
|
|
40
|
|
-6.136
|
2000
|
Mutterschafe
|
52
|
|
|
|
|
18.928-23.795
|
21.362
|
|
Kosten
|
|
|
|
40
|
|
-5.408
|
2001
|
Mutterschafe
|
53
|
|
|
|
|
19.292-24.253
|
21.772
|
|
Kosten
|
|
|
|
40
|
|
-5.512
|
2002
|
Mutterschafe
|
50
|
|
|
|
|
18.200-22.880
|
20.540
|
|
Kosten
|
|
|
|
40
|
|
-5.200
|
2003
|
Mutterschafe
|
33
|
|
|
|
|
12.012-15.101
|
13.556
|
|
Kosten
|
|
|
|
40
|
|
-3.432
|
2004
|
Mutterschafe
|
42
|
|
|
|
|
15.288-19.219
|
17.254
|
|
Kosten
|
|
|
|
40
|
|
-4.368
In Summe würde sich
Folgendes ergeben (in Euro):
|
Jahr
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Einnahmen
Direktzahlungen
|
8.700
|
9.800
|
10.900
|
12.000
|
12.600
|
11.700
|
12.000
|
Pferdezucht
|
1.000
|
1.000
|
1.000
|
1.000
|
1.000
|
1.000
|
1.000
|
Ackerbau
|
3.500
|
3.500
|
3.500
|
3.500
|
3.500
|
3.500
|
3.500
|
Wald
|
|
|
|
|
|
|
2.250
|
Schafzucht
|
20.540
|
24.237
|
21.362
|
21.772
|
20.540
|
13.556
|
17.254
|
|
-5.200
|
-6.136
|
-5.408
|
-5.512
|
-5.200
|
-3.432
|
-4.368
|
AfA laut AV
|
-5.277
|
-5.278
|
-4.408
|
-4.735
|
-3.756
|
-2.911
|
-2.796
|
Bankzinsen
|
-3.727
|
-2.922
|
-2.003
|
-3.568
|
-2.362
|
-2.087
|
-1.017
|
Sonstige Aufwendungen
|
-7.270
|
-7.270
|
-7.270
|
-7.270
|
-7.270
|
-7.270
|
-7.270
|
Schlägerungs- und
Zuschneidekosten Bau- und Dachstuhlholz
|
|
|
|
-3.634
|
-3.634
|
|
|
|
12.266
|
16.931
|
17.672
|
13.554
|
15.419
|
14.057
|
20.552
|
Summe:
|
110.451
Die sonstigen Aufwendungen
würden sich wie folgt zusammensetzen (in Euro):
|
WEK
|
1.090,00
|
|
Fremdarbeit
|
1.090,00
|
|
KFZ
|
727,00
|
|
Instdh.
|
363,00
|
|
Telefon
|
36,00
|
|
Strom
|
560,00
|
|
Versicherungen
|
2.653,00
|
|
Gebühren
|
654,00
|
|
Steuern
|
218,00
|
|
Summe
sonstige Aufwendungen
|
7.391,00
|
cirka 7.270,00
ANMERKUNG ZUR
SCHAFZUCHT: Altschafverkauf und Zuchtschafverkauf seien so wie je ein
Mastlamm gerechnet worden. Begründung: Beides seien
Lebendverkäufe. Es würden also keine Schlachtkosten anfallen.
Altschafe würden weniger
Erlös bringen, Zuchtschafe mehr Erlös als ein Mastlamm. Diese
Verkäufe seien - da sich diese Unterschiede kompensierten - wie ein
Mastlamm gerechnet worden.
Der Übergangsgewinn zum
31. Dezember 2004 wurde wie folgt ermittelt (in Euro):
|
1. Schafbestand
|
42
|
Mutterschafe á
|
181,68
|
7.630,65
|
Pferde
|
2
|
|
2.900,00
|
5.800,00
|
Fohlen
|
1
|
|
1.000,00
|
1.000,00
|
2. Übergangsgewinn
stehendes Holz (§ 6 lit. 2b EStG)
|
laut Aufstellung
|
|
|
50.870,99
|
3. Bestand Vorräte
|
|
|
|
|
gelagertes
Holz
|
|
|
|
21.801,85
|
Getreide
|
|
|
|
3.500,00
|
Heu und
Silage
|
|
|
|
2.180,19
|
Summe
Übergangsgewinn § 4/3 zu § 4/1
|
92.783,67
Die Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes zum 31. Dezember 2004 ohne Ansatz von
Grund und Boden würde sich wie folgt ergeben (in Euro):
|
ERLÖSE
|
|
Landwirtschaftliches
Gebäude
|
65.405,55
|
Anlagevermögen lt.
Aufstellung
|
58.441,07
|
stehendes Holz
|
76.306,48
|
lagerndes Holz einschl. Wert
der Eigenleistung
|
21.801,00
|
Viehbestand Schafe
|
7.630,65
|
Viehbestand Pferd
|
5.800,00
|
Fohlen
|
1.000,00
|
Heu und Silage
|
2.180,19
|
Getreide
|
3.500,00
|
Zwischensumme 1
|
242.064,93
|
BUCHWERTE
|
|
Landwirtschaftliches
Gebäude
|
29.978,00
|
Anlagevermögen lt.
Anlageverzeichnis
|
18.709,00
|
stehendes Holz
|
76.306,48
|
lagerndes Holz einschl. Wert
der Eigenleistung
|
14.534,57
|
Viehbestand Schafe
|
7.630,65
|
Viehbestand Pferd
|
5.800,00
|
Fohlen
|
1.000,00
|
Heu und Silage
|
2.180,19
|
Getreide
|
3.500,00
|
Zwischensumme 2
|
159.638,88
|
Veräußerungsgewinn
= Zw 1 - Zw 2
|
82.426,05
Zusammengefasst wurden folgende
Gesamtaufstellungen im Hinblick auf die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft eingereicht (in Euro):
|
Jahr
|
Erlöse
|
Prämien
Zuschüsse Forderungen Beihilfen
|
Gesamt
|
Ergebnis
gemäß
§ 4 (3)
|
IFB
|
Ergebnis
gem. LVO
|
1991
|
7.115,25
|
3.163,88
|
10.279,14
|
-14.788,20
|
|
-14.788,20
|
1992
|
6.270,02
|
7.668,51
|
13.938,53
|
-24.866,82
|
2.531,78
|
-22.335,04
|
1993
|
16.061,34
|
6.757,59
|
22.818,93
|
-3.992,67
|
1.899,67
|
-2.093,00
|
1994
|
6.370,52
|
6.233,00
|
12.603,53
|
-13.628,42
|
1.497,79
|
-12.130,63
|
1995
|
4.030,90
|
9.157,39
|
13.188,29
|
-13.785,87
|
|
-13.785,87
|
1996
|
20.038,30
|
9.978,32
|
30.016,62
|
1.755,08
|
|
1.755,08
|
1997
|
19.339,78
|
10.012,79
|
29.352,57
|
2.800,49
|
|
2.800,49
|
kumuliertes
Ergebnis
|
Zinsen
|
KreditProv
|
AfA RBW
|
GWG
|
Instandh.
|
|
3.758,95
|
674,69
|
9.852,40
|
1.118,12
|
2.467,23
|
-37.123,24
|
4.983,69
|
547,44
|
7.263,50
|
2.123,83
|
5.877,71
|
-39.216,24
|
1.498,49
|
|
7.089,82
|
2.065,32
|
2.253,24
|
-51.346,87
|
2.375,44
|
|
7.602,96
|
966,30
|
2.370,62
|
-65.132,74
|
4.417,23
|
|
7.979,70
|
1.297,88
|
3.153,70
|
-63.377,67
|
4.303,47
|
|
7.390,32
|
856,49
|
1.252,90
|
-60.577,18
|
3.648,47
|
|
7.305,44
|
478,36
|
1.854,92
|
|
24.985,73
|
1.222,14
|
|
8.906,31
|
19.230,34
|
Summe
Geldkosten
|
26.207,87
|
|
28.136,64
|
lt.BP vom
9. Juli 1996 entfallen auf den Kaufpreis von Grund Gebäude der
Landwirtschft 81,90%
|
21.464,25
|
|
|
|
somit auszuscheidender
Zinsenanteil
|
4.743,62
|
|
|
|
|
|
kumuliertes
Ergebnis
|
|
-60.577,18
|
4.743,62
|
4.743,62
|
Beobachtungszeitraum 1991
bis 1997
|
-55.833,56
|
-55.833,56
|
1998
|
lt. separater
Aufstellung
|
12.265,66
|
-43.567,90
|
1999
|
lt. separater
Aufstellung
|
16.930,87
|
-26.637,03
|
2000
|
lt. separater
Aufstellung
|
17.672,33
|
-8.964,70
|
2001
|
lt. separater
Aufstellung
|
13.554,23
|
4.859,53
|
2002
|
lt. separater
Aufstellung
|
15.418,72
|
20.008,25
|
2003
|
lt. separater
Aufstellung
|
14.056,67
|
34.064,92
|
2004
|
lt. separater
Aufstellung
|
20.552,18
|
54.617,10
|
Übergangsgewinn lt.
beiliegender Aufstellung
|
|
92.783,67
|
Veräußerungsgewinn
lt. beiliegender Aufstellung
|
|
82.426,05
|
Gesamtgewinn per
31.12.2004
|
|
229.826,83
Im Jahr 2001 würde der
Beginn der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses liegen.
Der Amtspartei wurden die
obigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, gegen eine
Stattgabe im Sinne des Berufungswerbers würden keine Bedenken
vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur die in den Ziffern
1 bis 7 taxativ aufgezählten
Einkunftsarten.
Treten
Verluste auf, induziert dies eine grundsätzliche Prüfung des
Vorliegens einer Einkunftsquelle.
Mit
BGBl. Nr. 322/1990 wurde zu obiger Gesetzesstelle eine Liebhabereiverordnung
erlassen.
Nach
§ 1 Abs. 1 LVO 1990 ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten bei
einer Betätigung,
die
-
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 ) zu
erzielen,
und
-
nicht unter Abs. 2
fällt.
Die
Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen
einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene
und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Nach
§ 1 Abs. 2 LVO 1990 ist Liebhaberei dann bei einer Betätigung zu
vermuten, wenn Verluste
entstehen
1.
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen
oder
2.
aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind.
Die
Vermutung kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 widerlegt werden. Das
Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 ist für jede organisatorisch
in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete
Einheit gesondert zu
beurteilen.
In
§ 2 Abs. 1 wird geregelt, dass bei Betätigungen im Sinn des § 1
Abs. 1 bei Anfallen von Verlusten das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3
) zu erzielen, insbesondere an Hand folgender Umstände zu beurteilen
ist:
1.
Ausmaß und Entwicklung der
Verluste,
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3.
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss
erzielt
wird,
4.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6.
Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Nach
§ 2 Abs. 2 liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn
der Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb
der ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
oder Ausgaben für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum).
Nach
Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse
auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen
ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 kann die Vermutung des § 1 Abs. 2 nur dann widerlegt
werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die
Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt
wird.
Nach
§ 3 Abs. 1 ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne
zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der
Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als
sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, sind nur bei einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
anzusetzen.
Obige
Verordnung ist für gegenständlichen Fall bis einschließlich dem
Jahr 1992 anzuwenden.
Eine
weitere Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, gilt für
Veranlagungsjahre ab
1993.
Diese
liegt nun in der Fassung BGBl. II 1997/358 und BGBl. II 1999/15
vor.
Änderungen
im Hinblick auf obige Teile ergeben sich
folgendermaßen:
Dem
§ 1 Abs. 2 wurde eine Ziffer 3 hinzugefügt, wonach Liebhaberei auch
bei einer Betätigung anzunehmen ist, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Bei
diesen Betätigungen nach Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum gemäß
§ 2 Abs. 4 ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben
(Aufwendungen).
Gemäß
§ 6 kann Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Vor
dem Einstieg in die konkrete Liebhabereiprüfung ist abzugrenzen, welche
Tätigkeit des Bw. als einheitlich zu beurteilen und daher einheitlich zu
prüfen ist.
Der
Beginn der landwirtschaftlichen Betätigung des Bw. reicht in das Jahr 1983
zurück. Von 1986 bis 1990 hatte der Bw. einen Hof mit einer
Größe von 3 ha gepachtet und dort lediglich Bergschafzucht
ausgeübt. Die Tätigkeit in P. ab 1991 ist um Ackerbau und
Forstwirtschaft erweitert
worden.
Zudem
handelt es sich dabei um den Ankauf eines Gutes, weshalb jedenfalls von einer
differierenden Wirtschaftsführung ausgegangen werden
muss.
Auch
der Bw. selbst hat in seinen Schriftsätzen immer wieder betont, dass es
sich im Hinblick auf den Betrieb in P. um eine Betriebsneugründung
gehandelt
hätte.
Ausgegangen
wird folglich von einer Prüfung des Betriebes in P. ab dem Jahr
1991.
Beurteilungseinheit
für die Liebhabereiprüfung nach LVO ist jede organisatorisch
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete
Einheit.
Fraglich
ist daher, ob die Tätigkeit des Bw. als einheitlicher Betrieb oder als
mehrere Teilbetriebe mit getrennter Beurteilung anzusehen sind.
Wie
auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.2.1985, 84/14/0104, ausführt, ist
dies nach der Art der Organisation und primär nach der Verkehrsauffassung
zu
beurteilen.
Entscheidend
ist das Ausmaß der objektiven, organisatorischen, wirtschaftlichen und
finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Bereichen (siehe auch die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.1.1986, 84/14/0057, und vom 22.11.1995,
94/15/0154).
Der
Bw. selbst betont in seinem Schreiben vom 25. Februar 2003, dass keine
Trennung in Teilbereiche vorgenommen werden könne. Auch eine Trennung und
Zuordnung der Aufwendungen sei nicht
möglich.
Sämtliche
Tätigkeiten werden vom Bw. und seiner Gattin ausgeführt. Der Hof
bildet insgesamt eine räumliche Einheit - eine Trennung nach Teilbereichen
wurde nicht
vorgenommen.
Es
werden die Anlagen und die Infrastruktur gemeinsam
genutzt.
Eine
konkrete Zuordnung der Ausgaben zu einzelnen Bereichen ist nicht
möglich.
Folglich
wird von einem einheitlichen Betrieb ab dem Jahr 1991 ausgegangen, der als
solche Einheit einer Liebhabereiprüfung zu unterziehen ist.
Der
Betriebsprüfer hat in seinem Ergänzungsvorhalt vom 9. April 1996
eine Aufstellung der adaptierten Gewinne nach LVO vorgenommen, die im weiteren
Verfahren auch nicht vom Bw. bestritten worden
sind.
Daher
werden diese auch im Hinblick auf die Jahre 1991 bis 1994 der primären
Beurteilung zu Grunde
gelegt.
Für
das Jahr 1995 wurde selbst vom Prüfer eine Schätzung vorgenommen,
weshalb eine neuerliche Berechnung nach den erklärten Ergebnissen zu
erfolgen hat:
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in
ATS
|
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1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Gewinn
gemäß
§ 4 Abs.3
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-203.490
|
-342.175
|
-54.940
|
-187.531
|
-189.698
|
81.687
|
76.851
|
Dotierung
IFB
|
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34.838
|
29.540
|
20.610
|
|
|
|
Rückverrg.
IFB
|
|
|
3.400
|
|
|
|
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adaptierte
Ergebnisse laut Erklärung
|
-203.490
|
-307.337
|
-28.800
|
-166.921
|
-189.698
|
81.687
|
76.851
|
adaptierte
Ergebnisse laut Ergänzung der Berufung
|
|
|
|
|
|
24.150
|
38.536
|
Gesamtverlust
91-97
|
-833.560
|
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|
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|
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Für
die Jahre ab 1998 kann dies nicht vorgenommen werden, da vom Bw. keine
geeigneten Aufzeichnungen eingereicht worden
sind.
Bei
einer pauschalierten Gewinnermittlung eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes sind jedoch für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft
nicht die pauschalierten, sondern die tatsächlich erzielten
Betriebsergebnisse maßgeblich (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
21.5.1997, 92/14/0185,
0187).
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-L/02
- Stammnummer
- 14028
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF