Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0126-L/02
Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/02vom 20.01.2005Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Gerhard Deßl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Rohrbach, vertreten
durch AD Gertrude Schöftner, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer
für die Jahre 1992 bis 1994 nach in Linz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1992
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Einkommen
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458.900,00 S
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Einkommensteuer
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9.515,64 €
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Der
festgesetzte Betrag ergibt in ATS: 130.938,00 S
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1993
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Einkommen
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930.700,00 S
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Einkommensteuer
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25.315,58 €
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Der
festgesetzte Betrag ergibt in ATS: 348.350,00 S
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1994
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Einkommen
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652.300,00 S
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Einkommensteuer
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15.561,14 €
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Der
festgesetzte Betrag ergibt in ATS:214.126,00 S
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1992
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Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Umsätze und Eigenverbrauch
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1,367.119,00 S
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Umsatzsteuer
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19.312,13 €
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abziehbare
Vorsteuer
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8.169,16 €
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festgesetzte
Umsatzsteuer
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11.143,00 €
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Die
festgesetzte Umsatzsteuer ergibt in ATS: 153.331,00 S
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
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Art
|
Höhe
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1993
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Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Umsätze und Eigenverbrauch
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1,700.091,00 S
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Umsatzsteuer
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23.526,85 €
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abziehbare
Vorsteuer
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6.026,57 €
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festgesetzte
Umsatzsteuer
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17.500,27 €
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Die
festgesetzte Umsatzsteuer ergibt in ATS: 240.809,00 S
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
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1994
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Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Umsätze und Eigenverbrauch
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1,310.975,00 S
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Umsatzsteuer
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18.531,64 €
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abziehbare
Vorsteuer
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4.572,15 €
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festgesetzte
Umsatzsteuer
|
13.959,51 €
|
Die
festgesetzte Umsatzsteuer ergibt in ATS: 192.087,00 S
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben sind auch dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Bw. bezog in den Berufungsjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
und Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Arzt.
Strittig
ist die Einstufung der Tätigkeit als Land- und Forstwirt als
Liebhaberei.
Im
Jänner 1987 eröffnete der Bw. einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb in E., den er gepachtet
hatte.
Folgende
Ergebnisse wurden dort erzielt.
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laut
Erklärung
|
nach
Betriebsprüfung
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1987
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-178.211,00 S
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1988
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-222.145,00 S
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1989
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-154.457,00 S
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-143.332,00 S
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1990
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-396.201,00 S
|
-350.698,00 S
Mit Kaufvertrag vom
9. Oktober 1990 erwarb der Bw. ein land- und forstwirtschaftliches Gut
in P. im Ausmaß von 20 ha, 70 a und 32 m².
Im Spätherbst 1990
übersiedelte der Bw. nach P. und es wurde auch dessen land- und
forstwirtschaftliche Tätigkeit dorthin verlegt.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 wurden durch den Bw.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von -213.717,00 S und
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 596.753,00 S
erklärt. Mit endgültigem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1991 vom 5. April 1993 wurden obige Einkünfte nach
durchgeführter Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 mit
minus 203.490,00 S im Hinblick auf die Land- und Forstwirtschaft und
in Höhe von 657.317,00 S für die Arzttätigkeit
festgesetzt.
Für das Jahr 1992
wurden vom Bw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von
-342.175,00 S und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von
795.900,00 S erklärt. Die Umsätze (10%) aus Land- und
Forstwirtschaft hätten 76.830,90 S, die Vorsteuern daraus
88.396,61 S betragen.
Mit vorläufigem Einkommen-
und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO wurden die Einkünfte und Umsätze
wie erklärt festgesetzt.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 wurden Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft von -54.940,00 S und Einkünfte aus
selbständiger Arbeit von 967.022,00 S erklärt. Die Umsätze
aus Land- und Forstwirtschaft würden 16.666,67 S (20%) und
162.817,19 S, die Vorsteuer daraus 47.005,70 S betragen.
Mit vorläufigem Einkommen-
und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1993 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vom 31. Mai 1995 wurden die
Einkünfte und Umsätze wie oben erklärt
festgesetzt.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 wurden die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit -187.531,00 S, die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 823.736,00 S erklärt.
Laut Beilage zur Umsatzsteuererklärung hätten die Umsätze aus
Landwirtschaft (10%) 71.940,90 S, die Vorsteuer daraus 46.227,40 S
betragen.
Für die Jahre 1992
bis 1994 wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz eine
Betriebsprüfung durchgeführt.
Im Arbeitsbogen, der die obige
Prüfung dokumentiert, findet sich unter Anderem Folgendes:
Aktenvermerk des
Betriebsprüfers vom 22. Jänner 1996:
Landwirtschaftliche Ausstattung
zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung:
14 ha Wiesen (inklusive
Pachtfläche): Ernteertrag heuer (1995) 80 Ladewagen Heu zu
24 m³; 2 ha Acker; 5 ha Wald.
75 Muttertiere und
Nachzucht, 2 Böcke.
Derzeit maximal mögliche
Auslastung des Stallungsgebäudes im Hinblick auf die Festlegung des
Kontingentes auf Grund des EU-Beitrittes.
In der Region würden
8 Muttertiere und Nachzucht pro ha Wiese und Acker möglich sein, bei
gut erhaltenem Grund.
Ein Pferd und ein Fohlen zur
Nachgrasung der Schafweiden - das Fohlen werde jeweils verkauft.
2 Stallungsgebäude,
derzeit maximal ausgelastet, eine höhere Tieranzahl würde einen Zubau
erfordern.
Vollständige maschinelle
Ausstattung (Traktor, sämtliche notwendigen Heugeräte, Pflug,
Frontenlader, und dergleichen mehr).
Verwertung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse:
Fleisch: Cirka 100,00 S pro Kilo ausgehackt.
Lämmer: 800,00 S bis 900,00 S pro Lamm.
Wolle: Tausch gegen Matratzen, die vermarktet
würden.
Felle: 600,00 S bis 1.000,00 S pro Fell (Gerbung
koste 400,00 S)
Prämie pro Muttertier
betrage 350,00 S im Jahr - solle auf Grund EU-Beitritt auf 400,00 S
bis 500,00 S angehoben werden ab 1995 - dann werde auch die
Kontingentierung erfolgen.
Entwicklung der
landwirtschaftlichen Tätigkeit:
Keine Ausbildung als Landwirt -
auch keine Erfahrung vom Elternhaus her (Vater sei Arzt), der Bw. wäre
jedoch als Kind immer unter Bauern gewesen.
1983: Erwerb eines
abgewirtschafteten Hofes in L. mit seiner Lebensgefährtin. Dieser wurde
betrieben, wie er sich als Kind einen Bauernhof vorgestellt hätte (Haltung
einer Kuh, Hühner, Schweine, Ziegen, Schafe, Pferde) ohne konkrete
Zielsetzung, der Vollerwerb wäre jedoch beabsichtigt gewesen.
Es seien entscheidende
Anfängerfehler begangen worden, die zu Ernteausfällen und dergleichen
geführt hätten. Es wäre keine Buchhaltung vorgenommen
worden.
1986 sei die Lebensgemeinschaft
zu Bruch gegangen und somit sei die Finanzierung nicht mehr gesichert gewesen,
nachdem der Vater des Bw. die Übernahme der Finanzierung verweigert
hätte, wäre der Hofverkauf erfolgt.
1986 nach Abschluss der
Turnusausbildung als Arzt sei ein Hof in E. gepachtet worden. Begonnen worden
sei mit Bergschafzucht - cirka 20 Mutterschafe. Es sei kein Ackerbau im
Unterschied zu P. vorgenommen worden. Buchhaltung sei geführt
worden.
Der Betrieb könne laut den
Angaben des Bw. als Vorgängerbetrieb von P. bezeichnet werden, da es sich
um die gleiche Wirtschaftsführung handle, die Finanzierung sei ebenfalls
durch den Arztberuf erfolgt.
Der Unterschied liege im
Wesentlichen in der Pachtung - nach seiner Ansicht bessere Ausgangsposition
für Beginn einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als bei
Betriebserwerb.
Im Oktober 1990 erfolgte
der Kauf des Hofes in P. nach längerer Suche. Der Bw. hätte immer
schon einen eigenen Hof besitzen wollen, daher sei E. aufgegeben worden. Der
Bestand an Tieren und Maschinen und Erntevorräten sei von E. nach P.
gebracht worden - am 23. Dezember 1990 sei der Bw. in P. eingezogen.
Langfristiges Produktionsziel
sei die Züchtung von Milchschafen, daneben die Mutterkuhhaltung und die
Mästung von Schweinen. Er wolle ein breites Sortiment von biologisch
erzeugten Produkten, auch Getreide, direkt (Marktstand in Linz) anbieten. Dazu
würden jedoch größere Investitionen notwendig sein (Stallzu-
oder -neubau, Zukauf oder Pachtung von Grund) oder mehr Zeitaufwand erforderlich
sein (Haltung von Milchschafen und Rindern erfordere mehr Betreuungsarbeit als
Haltung von Bergschafen).
Der Beginn der Umstellung solle
erfolgen, wenn die Erziehungsarbeit für die sich nunmehr im Vorschulalter
befindlichen Kinder nachlasse (Alter von 12 Jahren) - Freisetzung von
Arbeitskraft der Gattin des Bw. Nunmehr würde auch eine Einschränkung
des Ärztenotdienstes und der Ordination in seiner Praxis vorgenommen werden
können, um sich mehr der Landwirtschaft widmen zu können - Ziel sei
ein Umsatz von 1 Mio. S aus der Arzttätigkeit. Er wolle sich in
der Landwirtschaft unter Erfolgsdruck stellen.
Solle es sich ergeben, dass in
der Nachbarschaft Grund zu kaufen oder pachten angeboten werde, so werde er sich
diese Gelegenheit nicht entgehen lassen. Er hätte offenbar schon konkrete
Aussichten, die er nicht näher erläutere. Er würde jedenfalls
gegenüber den Nachbarn sein Interesse bekunden.
Ziel sei es weiters, dass eines
seiner Kinder den Hof als Vollerwerbslandwirt übernehme - dann solle der
Hof schuldenfrei und selbständig lebensfähig sein.
Derzeit bzw. seit Beginn in E.,
sei das Produktionsziel das Hervorbringen von qualitativ hochwertigen
Mutterschafen und Zuchtböcken, die auf Versteigerungen abgesetzt werden
könnten.
Iststand sei: die Herde sei im
Hinblick auf die nun erfolgende Kontigentierung der Anzahl an Schafen für
Österreich und somit auch pro Schafzüchter aufgestockt worden. 1995
sei diese von 40 Mutterschafen auf 75 erhöht worden. Der Stand von 70
solle gehalten werden - ansonsten Verlust eines Kontingentanteiles (Grenze
würden 70 % = 49 Schafe bilden).
Der Hauptabsatz bestehe in
Fleisch und Fleischprodukten - Verwertung von für die Schafzucht
minderqualifizierten Lämmern.
Der internationale
Durchschnittswert von 2,3 Lämmern/Mutterschaf/Jahr und Ausfall von
20 % werde in seinem Betrieb weit unterschritten.
Man rechne, dass im Jahr
1/6
der Herde nachgestellt werden müsse. Die Lebenszeit eines Schafes betrage
cirka 6-8 Jahre.
Der Absatz seiner Produkte
(Fleisch, Felle) erfolge direkt an seine Ärztekollegen und Bekannten und an
Patienten. Es gebe keine Absatzorganisationen wie bei der Milch. Er sei daran
auch nicht interessiert (Möglichkeit Lämmerring in Kirchdorf, der von
Bauern einkauft und an Gastbetriebe und dergleichen absetzt).
Der Preis beim Verkauf an den
Lämmerring würde wesentlich geringer sein als beim Direktabsatz. Seine
exklusiven Kunden würden ihm exklusive Preise ermöglichen - er
verkaufe somit teuer, da biologisch.
Er hätte in diesem Bereich
keine spürbare Konkurrenz - auch keine Änderung durch den EU-Beitritt.
Das Angebot sei geringer als die Nachfrage.
Er rechne mit einer
erhöhten Mutterschaftsprämie durch den EU-Beitritt. Dies sei auch ein
Grund, warum die Schafhaltung in Österreich zunehme. Auch würden die
Bauern Reserven in ihren Produktionsfaktoren durch Schafhaltung
ausnutzen.
1995 werde ein Verlustjahr
sein, da kein Mutterschafverkauf wie 1994 (Aufstockung der Herde wegen
Kontingentierung) und kein Getreideverkauf auf Grund der Missernte vorgenommen
worden sei.
Der Bw. glaube, die Einnahmen
um 100 % steigern zu können, da die Erfahrung in der Zucht und im
Ackerbau zunehme, die EU-Prämie höher sein werde, die
Ertragsfähigkeit des Bodens steigerungsfähig sei - eventuell
provisorischer Stallanbau und 120 bis 150 Muttertiere möglich sein
würden bei Zupachtung und Zukäufen von Futter.
Sein Lebensziel sei
täglich erreicht, weil er in der Natur arbeiten könne. Er sage selbst,
die Landwirtschaft sei eine Neigung von ihm.
Die in seinen Augen
erfolgreiche Bewirtschaftung des Hofes (Aufwirtschaftung) hätte auch sein
Ansehen in der bäuerlichen Nachbarschaft erhöht.
Die Finanzierung der
Landwirtschaft erfolge durch den Arztberuf - vor allem Ärztenotdienst an
Wochenenden - er würde fast jedes Wochenende arbeiten, um die
Landwirtschaft finanzieren zu können.
Er glaube insgesamt positiv zu
wirtschaften, ein Gesamtgewinn unter Einbeziehung der
Veräußerungserlöse würde bereits zu diesem Zeitpunkt
vorliegen.
Die Gewinnschwelle werde er in
Zukunft - ohne genaue Angaben - erreichen. Er brauche Zeit, daher sollten die
Bescheide zumindest vorläufig ergehen und die Landwirtschaft als
Einkunftsquelle anerkannt werden.
Aus einer im Zuge einer
Vorbetriebsprüfung durch den Bw. eingereichten Prognoserechnung geht
Folgendes hervor:
Die Prognoserechnung errechne
die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Bw. auf Grund
folgender Daten:
Jahresabschluss 1989 und
1991
Annahme: Die derzeitige
Wirtschaftsform sei der einzige Erwerb.
1. Pächter in E.
Prognoserechnung auf
10 Jahre:
Ausgaben im Jahr minus
Abschreibung x 10: 285.000,00 S minus 91.000,00 S x 10 =
1,940.000,00 S
Gesamtaufwand in
10 Pächterjahren:
Laufende Kosten plus
Investitionen insgesamt: 1,940.000,00 S + 800.000,00 S (gerundet) =
2,740.000,00 S.
Einnahmen:
Laut Jahresabschluss 1989
hätte der Bw. auf cirka 3 ha mit 26 Muttertieren
131.000,00 S verdient, oder 42.850,00 S pro ha, oder 5.000,00 S
pro Schaf.
Einnahmenerwartung in
10 Jahren auf 9 ha und 78 Schafe:
131.000,00 S x 3 =
393.000,00 S x 10 = 3,930.000,00 S gesamt.
Nach
2 1/2 Jahren
Anlaufzeit und prognostizierten 10 Jahren würden einem Pächter in
E., basierend auf dem Jahresabschluss 1989 des Bw. Gesamtkosten von
2,740.000,00 S und Einnahmen von 3,930.000,00 S ins Haus
stehen.
2. Bauer in P.
Prognose auf
25 Jahre:
Ausgaben im Jahr minus
Abschreibung x 25: 355.000,00 S minus 135.000,00 S = 220.000,00 S
x 25 = 5,500.000,00 S
Gesamtaufwand in
25 Bauerjahren:
Laufende Kosten + Investitionen
gesamt + Ankauf der Landwirtschaft:
5,500.000,00 S +
1,000.000,00 S (gerundet) + 2,660.000,00 S =
9,160.000,00 S
Einnahmen: Der Bw. würde
annehmen, dass er auf 14 ha Grünland je 7 Schafe pro ha, also
98 Mutterschafe halten könne.
Ausgehend vom
Verkaufsertrag 1989 würde er in 25 Jahren 5.000,00 S x 98 x
25 = 12,250.000,00 S gesamt erwarten.
Diese Prognoserechnung gehe
bewusst ausschließlich von bisherigen buchhalterischen Fakten aus.
Unberücksichtigt bleibe dabei auch z.B. die Frage, ob man die
jährlichen Ausgaben wirklich unverändert mit 25 multiplizieren
müsse, man denke nur an Kostenposten (Jahresabschluss 1991) wie
Bankzinsen 51.724,00 S, Transport für Dritte 17.640,00 S,
Kreditprovision 9.284,00 S, usw..
Vor allem bleibe die Frage
unberücksichtigt, welche Form der Bewirtschaftung mit welchen Kosten und
Ertragserwartungen die Geeignete wäre, wenn diese tatsächlich sein
einziger Betriebszweig sein würde.
Des Weiteren ein Gutachten des
Landesverbandes für Schafzucht und Schafhaltung vom
19. März 1996 im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Betrieb
des Bw.:
Dieses lautet wie folgt:
Die Begutachtung des
landwirtschaftlichen Betriebes des Bw. in P. hätte folgenden Zustand
ergeben:
Der Betrieb umfasse eine
landwirtschaftliche Nutzfläche von 15 ha. Derzeit würden
70 Mutterschafe plus Nachzucht gehalten werden. Der Betrieb sei gut
mechanisiert, durchwegs mit neuen Maschinen. Durch den hohen Maschinenbesatz im
Vergleich zum relativ geringen Mutterschafbesatz sei derzeit die Gewinnsituation
ungünstig. Der Mutterschafbestand werde derzeit jedoch stark
aufgestockt.
Bei voller Ausnützung der
Kapazität des Betriebes ergebe sich folgende
überschlagsmäßige Berechnung der Gewinnsituation:
|
15 ha LN x 9
Mutterschafe
|
135 Mutterschafe
(könnten maximal am Betrieb gehalten werden)
|
135 MS x 2,3 aufgezogene
Lämmer/MS und Jahr
|
310 aufgezogene
Lämmer pro Jahr
|
5 Jahre Nutzungsdauer der
Mutterschafe
|
30 Lämmer pro Jahr
für Bestandsergänzung
|
280 verkaufte Lämmer pro
Jahr, davon 40 % Zuchttiere und 60 % Schlachtlämmer
|
Rohertrag:
|
110 Zuchtlämmer
á 2.500,00 S
|
280.000,00 S
|
168 Schlachtlämmer
á 42 kg x 30,00 S
|
211.680,00 S
|
30 Altschafe á
1.200,00 S
|
36.000,00 S
|
Mutterschafprämie 135 x
410,00 S
|
55.350,00 S
|
Summe Rohertrag
|
583.030,00 S
Gewinnrate 25 %: Einkommen
überschlagsmäßig 145.700,00 S.
Am 9. April 1996
erging durch den Betriebsprüfer folgender Ergänzungsvorhalt an den
Bw.:
Liebhabereivermutung
hinsichtlich Land- und Forstwirtschaft
In den Jahren 1987 bis
einschließlich 1995 hätte der Bw. aus der Bergschafzucht
ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Die Berechnung der
gemäß der LVO adaptierten Jahresverluste sei in der Anlage
dargestellt.
Der Betrieb in E., den der Bw.
von 1987 bis einschließlich 1990 gepachtet hätte, könne auch
nach den Angaben des Bw. als Vorgängerbetrieb zu dem nunmehrigen in P.
angesehen werden. Die Verluste aus diesem Zeitraum würden daher (adaptiert
um die Übersiedlungskosten) in die Betrachtung miteinbezogen.
Der Bw. hätte die
Betätigung als Landwirt ohne grundlegende Ausbildung und ohne Vorhandensein
von Erfahrungswerten begonnen. Als maßgeblichen Grund für die
Betätigung würde er angeben, dass ihm dies ein Bedürfnis
erfülle, in und mit der Natur zu arbeiten.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung könnten die aus der Land- und Forstwirtschaft in einem
absehbaren Zeitraum erwirtschaftbaren Ergebnisse die seit 1987 angefallenen
Verluste nicht ausgleichen.
Die Liegenschaft hätte der
Bw. 1990 um insgesamt 2,5 Mio. S erworben. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung würde auch bei einer (unterstellten)
Veräußerung in Bausch und Bogen kaum ein höherer Verkaufspreis
erzielbar sein, sodass dadurch ein Ausgleich der erwirtschafteten Verluste nicht
erfolgen könne.
Die Betriebsprüfung gehe
daher hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft davon aus, dass keine
Einkunftsquelle vorliege (Liebhaberei). Die Verluste im Prüfungszeitraum
würden daher bei der Einkommensermittlung nicht angesetzt werden. Ab 1993
werde auch hinsichtlich der Umsatzsteuer Liebhaberei unterstellt.
Gutachten Landesverband für Schafzucht
Das Gutachten vom 19. März 1996 liege bei.
Laut Gutachten könnten auf
Grund der zur Verfügung stehenden Futterfläche maximal
135 Mutterschafe (MS) am Betrieb gehalten werden. Derzeit würden
70 Mutterschafe plus Nachzucht gehalten.
Nach den Angaben des Bw. solle
der Bestand von 70 Mutterschafen auf Dauer beibehalten werden. Mit dieser
Größe der Herde würden die räumlichen Kapazitäten des
Stalles voll ausgenützt werden. Es würde auch die Zuteilung eines
Kontingentes durch die EU in dieser Größenordnung angestrebt werden.
Das Gutachten sei daher nach Ansicht der Betriebsprüfung auf Grundlage
eines Bestandes von 70 Mutterschafen neu durchzurechnen.
Laut Gutachten könnten
2,3 Lämmer pro Mutterschaf und Jahr aufgezogen werden.
Nach den Angaben des Bw. sei
dies ein Durchschnittswert aus einem internationalen Vergleich von dem eine
Ausfallsquote von 20 % abzuziehen wäre. Im Betrieb des Bw. würde
dieser Wert jedoch unterschritten werden.
Der Neuberechnung laut
Betriebsprüfung würden daher 1,6 Lämmer pro Mutterschaf und
Jahr (2 abzüglich 20 %) zu Grunde gelegt werden.
Laut Gutachten werde
angenommen, dass 40 % der nicht für die Bestandsergänzung
verwendeten Lämmer als Zuchttiere verkauft werden könnten.
Diese Annahme sei nach Ansicht
der Betriebsprüfung ein angestrebtes Ziel, das kurzfristig nicht erreichbar
scheine. Die Herde würde von 40 Mutterschafen im Jahr 1994 auf
70 Mutterschafe Ende 1995 aufgestockt werden, wobei aus den
vorliegenden Jahresabschlüssen hervorgehe, dass diese Aufstockung zur
Gänze aus dem Eigenbestand erfolgt sei. Die Qualität der nunmehr
70 Mutterschafe könne daher logischerweise nicht ausreichen, um
40 % der Lämmer (laut Berechnung der Betriebsprüfung
jährlich 39 Tiere) als Zuchttiere zu vermarkten. Die
Zuchttiererlöse hätten 1992 bis 1994 29.657,00 S betragen (cirka
12 Tiere).
Laut Gutachten werde von einer
Gewinnrate von 25 % des Rohertrages (Bruttoumsatz inklusive
Mutterschafprämie) ausgegangen.
Dieser Prozentsatz
berücksichtige nach Ansicht der Betriebsprüfung die tatsächlich
vorliegende Situation nicht. Auf Grund des im Gutachten erwähnten "hohen
Maschineneinsatzes" würden im Verhältnis zum Schafbestand hohe
Fixkosten anfallen. Aus den Verhältnissen im Prüfungszeitraum
würden die jährlichen Fixkosten mit rund 168.000,00 S und die
variablen Kosten pro Schaf mit rund 4.200,00 S ermittelt werden. Diese
Werte würden der Neuberechnung zu Grunde gelegt werden.
Das Gutachten sei unter
Berücksichtigung der oben angeführten Ansichten neu durchgerechnet
worden und sei in Beilage 3 dargestellt. Die Quote von 40 %
Zuchttieren sei auch in der Neuberechnung angenommen worden, wobei dieser Wert
jedoch, wie oben angeführt, erst langfristig erreichbar erscheine.
Geplante Umstellung auf
Milchschafzucht
Nach den Angaben des Bw.
würde er planen, auf die Milchschafhaltung umzusteigen, wenn seine Kinder,
die sich nun im Vorschulalter befinden würden, eine gewisse
Selbständigkeit erreicht hätten. Auch die Mutterkuhhaltung und
Schweinemast sei geplant. Ziel solle es sein, ein breites Sortiment an
biologisch erzeugten Produkten direkt an den Konsumenten abzusetzen.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung sei, wie oben dargestellt, bis dahin ein Gesamtgewinn aus
der Bergschafhaltung nicht erzielbar. Zudem würde die Umstellung die
derzeitige Gewinnsituation auf Grund der notwendigen Investitionen (Stallum-
oder -neubau, Zupachtung oder Zukauf von Futterflächen oder Zukauf von
Futtermitteln usw.) nicht verbessern. Es könne auch notwendig werden,
fremde Arbeitskräfte einzusetzen, um den erhöhten Zeitaufwand
gegenüber der Bergschafzucht leisten zu können. Die damit verbundenen
Kosten würden eine Gewinnerzielung in der Zukunft nicht erwarten lassen.
Beigelegt wurden:
1. Aufstellung der adaptierten
Gewinne gemäß LVO durch die Betriebsprüfung (in
Schilling):
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1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Gewinn
gemäß
§ 4/3
|
-187.849
|
-222.145
|
-143.332
|
-350.698
|
-203.490
|
-342.175
|
-54.940
|
-187.531
|
-144.372
|
Dotierung
IFB
|
|
66.800
|
2.309
|
|
|
34.838
|
29.540
|
20.610
|
|
Rückverrg.
IFB
|
|
|
|
|
|
|
3.400
|
|
|
Übersiedlung
|
|
|
|
40.300
|
|
|
|
|
|
AfA
geschätzt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-110.000
|
|
-187.849
|
-155.345
|
-141.023
|
-310.398
|
-203.490
|
-307.337
|
-28.800
|
-166.921
|
-254.372
|
Gesamtverlust 87-95
|
|
|
|
|
-1.755.535
|
|
|
|
|
durschnittl.
Jahresverlust
|
|
|
|
|
-195.059
|
|
|
|
2. Das Gutachten des
Landesverbandes für Schafzucht und Schafhaltung.
3. Die Neuberechnung des
Gutachtens durch den Betriebsprüfer.
|
Anzahl der MS
|
|
|
70
|
aufgezogene Lämmer/MS und
Jahr
|
|
|
1,6
|
|
|
|
|
aufgezogene
Lämmer/Jahr
|
|
|
112
|
Lämmer für
Bestandsergänzung
|
|
|
-14
|
|
|
|
|
verkaufbare
Lämmer/Jahr
|
|
|
98
|
|
|
|
|
davon 40 %
Zuchttiere
|
|
|
39
|
und 60 %
Schlachtlämmer
|
|
|
59
|
|
|
|
|
Erlös je Zuchtlamm
|
2.500
|
gesamt
|
98.000
|
Erlös je
Schlachtlamm
|
1.260
|
gesamt
|
74.088
|
Erlös je Altschaf
|
1.200
|
gesamt
|
16.800
|
Mutterschafprämie
|
410
|
gesamt
|
28.700
|
|
|
|
|
Rohertrag
|
|
|
217.588
|
gerundet
|
|
|
218.000
|
|
|
|
|
Fixkosten jährlich
|
|
|
-168.000
|
variable Kosten/Schaf
|
4.200
|
gesamt
|
-294.000
|
jährlicher Ertrag
|
|
|
-244.000
Mit Schreiben vom
14. Juni 1996 wurde obiger Ergänzungsvorhalt wie folgt
beantwortet:
Als Erstes zur
Bergschafzucht:
Hierzu hätte der Bw. die
Gesamtausgaben der Jahre 1987 bis 1994 aufgeteilt in zur Schafzucht
gehörende Ausgaben und andere Ausgaben.
Die anderen Ausgaben seien von
1987 bis 1990 vorbereitende Kosten zum Erwerb einer Landwirtschaft, 1990 dann
ein Teil der Übersiedlungskosten und von 1990 an Kosten, die zur Errichtung
oder Wiedererrichtung des Arbeitsplatzes Landwirtschaft P. notwendig gewesen
wären und Voraussetzung zum ordentlichen Betrieb seien.
Als er 1987 in E. als
Pächter begonnen hätte, hätte er im weiteren Verlauf den Erwerb
einer Landwirtschaft vorgehabt und sich entsprechend darauf vorbereitet. 1990
schließlich hätte er das Objekt übernommen und zwar in einem
Zustand, der weitere Aufwendungen notwendig gemacht hätte, um eine
ordentliche Bewirtschaftung zu ermöglichen.
Diese Kosten seien nicht der
Schafzucht zuzuordnen. Sie müssten deshalb auch gesondert von ihr
betrachtet werden. Diese Kosten müsse man sozusagen "im Wald stehen haben".
Zum Erwerb und zur Errichtung einer Landwirtschaft würden jedenfalls Kosten
anfallen, die vorhandenen Werte oder Reserven entnommen werden
müssten.
Er könne anhand einer
fiktiven Betriebsveräußerung darstellen, dass diese Kosten, und in
seinem Fall alle andere Kosten auch, durch die Veräußerung
vorhandener Werte kompensiert werden könnten.
Woraus das Finanzamt seine
Feststellung ableite, dass die Liegenschaft auch nach den getätigten
Investitionen und dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf kaum einen
höheren Verkaufserlös erbringen würde, sei unerfindlich und durch
nichts begründet.
Nun zur Schafzucht: Wie
jedermann wisse, sei der Beginn einer tierwirtschaftlichen Tätigkeit eine
anfangs kostspielige und risikoreiche Erwerbstätigkeit. Nicht umsonst
heiße es in der Landwirtschaft "wer mehr als einmal umstellt, hat
ausgestellt", was offensichtlich soviel heiße, wie dass in der Regel auf
einem Betrieb nicht mehr Reserven vorhanden seien, als eine Umstellung (oder
gleichfalls Neubeginn) Kosten verursache.
In einem Diagramm hätte er
die Kosten und die Erträge seiner züchterischen Tätigkeit
gegenüber gestellt. Daraus würde man ersehen, dass im 3. Jahr
1989 die Erträge die Kosten gerade erreichen hätten können. Von
130.966,00 S Gesamteinnahmen seien auf die Schafzucht cirka
117.000,00 S oder 4.500,00 S pro Schaf bei 26 Muttertieren
entfallen.
Das Gutachten des
Schafzuchtverbandes leiste vor allem 2 Dinge:
Erstens: Wie viele Schafe
könnten auf seinem Betrieb ohne Futter zuzukaufen gehalten werden,
nämlich 135 Muttertiere und
Zweitens: Gebe es Auskunft
darüber, welche Erträge zu erwarten seien.
Diese Daten seien
Durchschnittswerte, das heißt reale, erreichbare und auch
übertreffbare Werte. Es gebe in Oberösterreich einige
Vollerwerbsbetriebe, die ausschließlich von so einer Schafzucht leben
würden.
Das Gutachten errechne
583.030,00 S/135 = 4.320,00 S pro Muttertier. Er hätte mit
4.500,00 S im Jahr 1989 diesen Wert knapp übertroffen (1989:
Erlöse 117.000,00 S/26 Muttertiere = 4.500,00 S). Er
würde sich daher dazu berechtigt sehen, im Folgenden die Gutachtensdaten
anzuwenden.
Wie man dem Diagramm entnehmen
könne, zeige die Ertragskurve nach einem anfänglichen Anstieg bis 1989
1990 plötzlich einen Knick nach unten, mit anschließendem flachen
Verlauf bis 1992. Dann nach einem erneuten Anstieg nach 1993 wieder einen Knick
nach unten.
In beiden Jahren 1990 und
1993 hätte er Schafe zugekauft, und damit leider auch gesundheitliche
Probleme, die ihm in den jeweils darauf folgenden Jahren große
Ausfälle und damit verbunden auch große Ertragserbußen gebracht
hätten.
1990 wäre es eine Grippe
gewesen, die im Anschluss an den Kauf und die Übersiedlung im Winter
ausgebrochen wäre, und auch noch in den Wintermonaten 1991 und 1992
aufgetreten sei.
Die Ausfälle damals
wären enorm gewesen. Dies sei auch der Grund, warum er in diesen Jahren so
wenig Zuchttiere verkauft hätte. Er hätte sie einfach nicht gehabt, er
hätte den ihm verbleibenden Rest zum Ergänzen des eigenen Bestandes
gebraucht.
1993 hätte er begonnen,
sich davon zu erholen, und die Einnahmenkurve zeige wieder steil nach oben.
Daher hätte er sich entschlossen zu einem erneuten Zukauf von Zuchtmaterial
und als Folge davon würde man 1994 einen steilen Knick nach unten ersehen.
Eines der gekauften Zuchttiere wäre mit einem auf die üblichen
Anthelmintika resistenten Bandwurm befallen gewesen, der auf die Herde
übergegriffen hätte und ihm erneut große Ausfälle und damit
zum 2. Mal große Ertragseinbußen erbracht hätte.
Abgesehen davon, dass er mit
einer gesunden Herde viel schneller die 70 Mutterschafe, die er zu diesem
Zeitpunkt im Stall gehalten hätte, erreicht hätte und mit
70 gesunden Mutterschafen jährlich 302.400,00 S bzw.
315.000,00 S einnehmen hätte können - je nachdem, ob man
Gutachtensdaten oder seine eigenen 89-er zu Grunde lege - berechne er den
wirtschaftlichen Schaden, der entstanden sei, aus der Differenz von Schafbestand
x Gutachtensdaten minus tatsächlicher Ertrag des jeweiligen Jahres; daraus
ergebe sich:
|
1990
|
4.320,00 S x 36
|
= 155.420,00 S
|
-102.814,00 S =
|
52.606,00 S
|
|
4.500,00 S x 36
|
= 162.000,00 S
|
|
59.186,00 S
Das Gleiche 1991 mit
39 Mutterschafen, 1992 mit 49 und 1993 mit 50 Mutterschafen ergebe
eine Ertrageinbuße von 217.766,00 S bzw. 239.186,00 S. Dazu
würden sich die Ankaufskosten 1990 und 1993 zusammen 94.867,00 S
addieren, sodass sich die Gesamtschadenssummen auf 312.633, S bzw.
334.153,00 S belaufen würden.
Er hätte in seinem
Diagramm diese Zahlen als Sternchen gekennzeichnet und würde damit die
vermutliche Einnahmenentwicklung ohne diese beiden Katastrophen zeigen.
Aus diesem Diagramm ersehe man
weiters auf der Ausgabenseite, dass die Spitzen jeweils den Schafankäufen
(1987, 1988, 1990 und 1993) und 1993 dem Stallbau entsprechen würden.
Ansonsten sei die Ausgabenentwicklung eines Jahr gleichmäßig, wie man
auch aus dem 2. Diagramm ersehen würde.
1994 würde er
unterstellen, dass bei gesunder Herdenentwicklung ein Mutterschafbestand von
70 Stück real gewesen sein würde. Allein in diesem Jahr (für
ihn ein Katastrophenjahr) klaffe eine Lücke von 173.812,00 S bzw.
195.332,00 S.
Zusammengerechnet betrage also
die gesamte Ertragseinbuße durch Schadensfälle 1990 bis 1994
486.475,00 S bzw. 529.485,00 S.
Seine Gesamteinnahmen von 1987
bis 1994 eingerechnet die genannte Schadenssumme würde 1,317.934,00 S
bzw. 1,360.946,00 S betragen.
Die Gesamtausgaben, die der
Schafzucht zuzurechnen seien, würden im gleichen Zeitraum
1,153.112,00 S betragen.
In diesem Zeitraum hätte
er real einen Abgang von 321.651,00 S gehabt. Würde er die beiden
Schadensfälle einrechnen, würde der Ertrag aus der Schafzucht in
diesem Zeitraum 164.822,00 S bzw. 207.834,00 S gelautet haben.
Auf zwei Dinge würde er
noch hinweisen wollen, die aus dem Diagramm zu ersehen seien.
1. Seit er Besitzer dieser
Landwirtschaft sei, hätten sich zunehmend auch landwirtschaftliche
Einnahmen ergeben, die nicht der Schafzucht zuzuordnen seien.
2. Er würde trotzdem noch
auf die Jahre 1989, 1991, 1992 und 1994 hinweisen wollen, in denen trotz
allem die Einnahmen der Schafzucht die zugehörigen Ausgaben erreicht oder
geringfügig überschritten hätten.
Unterstelle man, er müsste
den Gesamtabgang nun durch die Veräußerung vorhandener Werte
begleichen, stelle er hiezu folgende Überlegung an:
Eine Veräußerung in
Bausch und Bogen komme für ihn allerdings nicht in Frage, das würde
tatsächlich nicht sinnvoll sein, da die Anfangsinvestitionen erst in
Zukunft die entsprechenden Erträge abwerfen würden.
Zum Beispiel der Verkauf einer
nicht benötigten Fläche in der Größenordnung von
5.000 m² als Bauerwartungsland ergebe:
5 Bauparzellen á
1.000 m², Preis pro m² 200,00 S bis 250,00 S
(2 Parzellen unterhalb, 3 oberhalb der Straße in Hausnähe -
real möglich - der ortsübliche Preis in der Umgebung liege bei
290,00 S pro m²).
Der Wiesen- und Ackergrund
unterhalb der Straße (minus Parzellen):
3,4058 ha 20,00 S bis
25,00 S pro m².
Der Wiesengrund im langen Tal
1,6556 ha 10,00 S bis 15,00 S pro m².
Ergebe gesamt
1,866.720,00 S bis 2,775.590,00 S.
Mit diesen Erträgen
würde er den gesamten Abgang von 1987 bis 1994 abdecken können, sodass
er keine weitere Veräußerung tätigen müsse.
Es würden ihm also der
gesamte Maschinenbestand, der gesamte Tierbestand, auch der gesamte Wald mit
seinen Holzreserven und eine tragbare Restfläche, arrondiert von
9,9086 ha bleiben, was ausreichen würde, um den derzeitigen
Mutterschafbestand in etwa halten zu können. Außerdem würde
natürlich auch noch der gesamte Gebäudekomplex mit Obstgarten
verbleiben.
Zudem würde eine
vollständige Veräußerung aller vorhandener Werte - im Hinblick
auf die getätigten Investitionen und bisher erbrachten enormen hohen
Eigenleistungen - einen Betrag ergeben, aus dem sicherlich alle bisher
angefallenen Kosten gedeckt werden könnten, ja sogar ein
Einnahmenüberhang übrig bleiben würde. Dies auch dann, wenn man
außer Acht lasse, dass gegebenenfalls die landwirtschaftliche Liegenschaft
als Bauerwartungsland zu erheblich höheren Grundpreisen
veräußert werden könne.
Seine Gattin und er würden
täglich von morgens bis abends arbeiten, um diese Wirtschaft wieder in
Schwung zu bringen. Das hieße Steine klauben, Ampfer ausstechen, Disteln
entfernen und vieles mehr.
Am Wochenende würde er
dann seinem Nebenerwerb nachgehen, und zwar beinahe an allen Wochenenden und
Feiertagen, wie man ersehen könne, wenn man die
Gebietskrankenkassenabrechnungen kontrolliere.
Der Betriebsprüfer
behaupte "Liebhaberei", er würde behaupten eine "ordentliche
Erwerbstätigkeit", wenn manchmal auch sehr mühsame.
Er hätte nun 1.
ausführlich dargelegt, warum es in der Bergschafzucht zu Verlusten gekommen
sei und 2., dass eine Gesamtabrechnung deutlich positiv sei.
Dass jemand seinem Beruf als
Landwirt mit vollem Engagement zugetan sei, könne wohl kaum dazu
führen, dass seine Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert
werde.
Das vom Betriebsprüfer
erstellte Besprechungsprogramm im Hinblick auf die Schlussbesprechung zur
Betriebsprüfung vom 24. Juni 1996 bzw. der erstellte
Betriebsprüfungsbericht enthalten unter Anderem folgende Punkte:
1. Liebhaberei hinsichtlich
Land- und Forstwirtschaft
Der Bw. betreibe seit 1987 eine
Bergschafzucht, aus der bis einschließlich 1995 nach Berechnung der
Betriebsprüfung ein gemäß LVO adaptierter Gesamtverlust in
Höhe von rund 1,75 Mio. S erwirtschaftet worden sei. Seit 1991
werde die Schafzucht an der nunmehrigen Adresse in P. betrieben. Die
Tätigkeit als praktischer Arzt ermögliche es, sowohl die finanziellen
Mittel zur Verlustabdeckung, als auch die notwendige Zeit für die
Landwirtschaft aufzubringen.
Maßgeblicher Grund
für das Betreiben der Landwirtschaft sei nach Angaben des Bw. der Wunsch
nach einer Tätigkeit in enger Verbindung zur Natur.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
9. April 1996 sei die Ansicht der Betriebsprüfung dargelegt
worden, dass hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft von Liebhaberei
auszugehen sei. Dabei sei auf ein vom Landesverband für Schafzucht und
Schafhaltung erstelltes Schätzungsgutachten eingegangen und dieses auf die
konkreten betrieblichen Daten adaptiert worden.
Mit der Beantwortung vom
14. Juni sei dem Vorhalt entgegnet worden, dass
- die
Ausgaben für die Landwirtschaft in zur Schafzucht gehörende und in
andere Ausgaben (Erwerb und Aufbau der Landwirtschaft in P.) aufzuteilen seien.
Letztere seien nicht der Schafzucht zuzuordnen, weshalb sich in einzelnen Jahren
reale Gewinne ergeben würden,
- das oben
angeführte Schätzungsgutachten in seiner ursprünglichen Form
reale, erreichbare Werte ausweise und daher für die Berechnung der
zukünftigen Erträge heranzuziehen sei,
- die
Einnahmen in der Vergangenheit durch Krankheiten in der Herde vermindert worden
seien und diese Schadensfälle bei der Liebhabereibetrachtung außer
Ansatz bleiben müssten, wodurch sich ein Gesamtgewinn ergebe,
- die bei
einer Veräußerung des Betriebes erzielbaren Einnahmen die bisher
angefallenen Kosten abdecken würden, wozu auch eine Veräußerung
von nicht benötigten Flächen als Bauland genügen
würde.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung würden die in der Vorhaltsbeantwortung dargelegten
Umstände die Beurteilung der Land- und Forstwirtschaft als
Liebhabereibetrieb nicht ändern können.
Die Beurteilungseinheit sei
nach der LVO der einzelne Betrieb - kleinere Einheiten (wie Kostenstellen) seien
nicht gesondert zu beurteilen. Eine Aufteilung der Ausgaben in direkt
zuzuordnende und allgemeine (Anschaffungs- und Aufbaukosten) sei daher nicht
möglich.
Das oben angeführte
Schätzungsgutachten entspreche in seiner ursprünglichen Form in
einzelnen Punkten, die im Vorhalt ausführlich dargestellt worden seien,
nicht den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Es könne daher
in dieser Form nicht für eine Prognose herangezogen werden. Den durch die
Betriebsprüfung erfolgten Adaptierungen wurde in der Vorhaltsbeantwortung
nichts Konkretes entgegnet.
Die in der Vergangenheit
erlittenen Einnahmenausfälle durch Krankheiten müssten in die
Gesamtgewinnbetrachtung miteinbezogen werden, da sie Bestandteil des
tatsächlich im Betrieb erwirtschafteten Ergebnisses seien. Eine Adaptierung
des Betriebsergebnisses auf einen im Idealfall erzielbaren Wert sei für die
Liebhabereibetrachtung nicht zulässig.
Bei
der Ermittlung des Gesamtgewinnes aus der bisherigen Tätigkeit sei auch ein
theoretischer Veräußerungsgewinn (nicht die erzielbaren Einnahmen)
miteinzubeziehen, wobei jedoch die Wertsteigerung aus dem unterstellten Verkauf
des Grund und Bodens auf Grund der Gewinnermittlungsart außer Ansatz zu
bleiben
habe.
Die
im sonstigen Anlage- und Umlaufvermögen enthaltenen stillen Reserven
würden nach Ansicht der Betriebsprüfung keinesfalls 1,75 Mio. S
betragen, die zur Verlustabdeckung notwendig sein würden. In der Zeit von
cirka vier Jahren vom Kauf der Liegenschaft, der offenbar zu fremdüblichen
Konditionen erfolgt sei, hätten sich nach Ansicht der Betriebsprüfung
stille Reserven im Gebäude nicht ansammeln können. Das
Anlageverzeichnis weise kaum stille Reserven aus und der aus dem Verkauf der
Schafherde erzielbare Gewinn würde bei Weitem nicht ausreichen, um den
bisherigen Gesamtverlust
auszugleichen.
Zu
der im Vorhalt angeführten Umstellung auf Milchschafzucht sei in der
Beantwortung nicht Stellung genommen
worden.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung liege hinsichtlich der Land- und
Forstwirtschaft eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vor. Die
daraus erklärten Einkünfte seien daher bei der Ermittlung des
Einkommens nicht anzusetzen. Ebenso liege keine unternehmerische Tätigkeit
im Sinne des UStG vor, sodass erklärte Umsätze und Vorsteuer
außer Acht bleiben
würden.
Auf
das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1995, 93/15/0225, werde
hingewiesen.
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Einkünfte
aus L+F laut BP
|
0,00 S
|
0,00 S
|
0,00 S
|
laut
Erklärung
|
-342.175,00 S
|
-54.940,00 S
|
-187.531,00 S
|
Erhöhung
des Einkommens
|
342.175,00 S
|
54.940,00 S
|
187.531,00 S
|
Umsatzminderung
20%
|
|
16.667,00 S
|
|
Umsatzminderung
10%
|
76.831,00 S
|
162.817,00 S
|
71.940,00 S
|
Vorsteuerminderung
|
88.397,00 S
|
47.055,00 S
|
46.227,00
S
2.
(Tz 17) Verkleinerung des
Wartezimmers
Im
Dezember 1993 sei das Wartezimmer um cirka 13 m² zu Gunsten des
angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Raumes verkleinert worden. Eine
Entnahme aus dem Betriebsvermögen der Arztpraxis sei jedoch nicht
erklärt
worden.
Eine
Erhöhung des Gewinnes auf Grund der Minderung der AfA im Jahr 1994
würde sich folglich in Höhe von 844,00 S ergeben.
7.
(Tz 22) Erneuerung der
Elektroinstallation
1994
sei die Elektroinstallation erneuert und ein Zählerkasten angebracht
worden. Die gesamten Kosten in Höhe von brutto 32.956,00 S seien als
Betriebsausgabe für die Arztpraxis geltend gemacht worden, die Vorsteuer
sei abgezogen
worden.
Nach
Ansicht des Betriebsprüfers sei der Betrag entsprechend der
Gebäudenutzung aufzuteilen. Der Gewinn im Hinblick auf die
Arzttätigkeit wurde erhöht, die Vorsteuer daraus
vermindert.
Die
Aufteilung der Anschaffungskosten Grund und Gebäude würde sich laut 6.
wie folgt ergeben:
|
Kaufpreis
|
2,672.500,00 S
|
100%
|
Grund
LDW
|
1,795.920,00 S
|
67,2%
|
Gebäude
LDW
|
392.386,00 S
|
14,7%
|
Gebäude
Arztpraxis
|
146.096,00 S
|
5,5%
|
Gebäude
privat
|
338.098,00 S
|
12,6%
Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ
demgemäß die gegenständlichen Bescheide.
Vom
Bw. wurde gegen diese Berufung eingebracht mit im Wesentlichen folgender
Begründung:
1.
Seines Erachtens müsse eine Betriebsprüfung unvoreingenommen an die
Betrachtung eines Betriebes herangehen. Das hieße, dass die Tatsache, das
sein 2. Beruf ein akademischer sei, in keiner Weise zu einer Vorvermutung
in Richtung Liebhaberei führen dürfe.
2.
Wenn in einem Vergleich mit Dritten feststellbar sei, dass auch diese in der
geprüften Zeit noch nicht in der Lage gewesen wären, Gewinne zu
erzielen, so könne auch bei ihm nicht Liebhaberei angenommen
werden.
3. Der Betriebsprüfer sei
bei der gemeinsamen Betrachtung der Betriebe E. und P. offenbar ein Irrtum
unterlaufen. Bei E. hätte es sich um einen Pachtbetrieb gehandelt,
während der Kauf der Land- und Forstwirtschaft in P. eine
Betriebsneugründung gewesen sei und somit zwei völlig getrennt zu
betrachtende Betriebe vorliegen würden.
4. Der Zeitraum, den die
Betriebsprüfung ihm als Beobachtungszeitraum zugestehe, sei zu kurz
gewählt. Hier gestehe ihm die Betriebsprüfung derzeit geltendes Recht
nicht zu, sowohl in der bisherigen Judikatur, als auch nach den neuesten
Erkenntnisses des VwGH.
5. Die Betriebsprüfung sei
im Wesentlichen im Büro des Finanzamtes durch Prüfung der
buchhalterischen Unterlagen durchgeführt worden, mit Ausnahme der
Schlussbesprechung am Betrieb, wo von Seiten des Finanzamtes schonend versucht
worden sei, ihm das erschütternde Ergebnis der Betriebsprüfung nahe zu
bringen, und einmal einer Besprechung des Prüfers mit ihm am Betrieb,
anlässlich der er auch einen Blick in den Stall, die Scheune und in die
Garage geworfen hätte. Bei dieser Besprechung (cirka 1 Stunde) seien
ihm vor allem so allgemeine Fragen gestellt worden, "wie er alles mache?, wie er
sich alles so vorstelle?, auch in Zukunft?, warum er sich das alles antue?, er
hätte das alles gar nicht nötig, er sei ja Arzt?, ob nicht bei ihm
eine Neigung bestünde, sich landwirtschaftlich zu betätigen?". Ja
sicher doch liebe er seinen Beruf, er hoffe jedermann in Österreich liebe
seinen Beruf. Er glaube nicht, dass man aus der Tatsache, dass jemand
bereitwillig äußere, er übe seinen Beruf sehr gerne aus, die
Vermutung ableiten könne, seine berufliche Tätigkeit sei
Liebhaberei.
6. Er möchte bemerken,
dass ein Vergleich seines landwirtschaftliches Betriebes (siehe Beilage
Betriebsbeschreibung) mit den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben
durchaus geeignet sein würde zur Klärung der Frage, ob bei ihm
Liebhaberei vorliege, beizutragen. Dazu sei dann auch von Seiten der
Betriebsprüfung bei der Schlussbesprechung mündlich Stellung genommen
worden, mit den Sätzen wie "es sei doch eine typische Mühlviertler
Nebenerwerbslandwirtschaft" (der Prüfer), "man hätte sich
umgehört, man wisse, dass der Bw. tüchtig sei, er hätte einen
Vorzeigebetrieb laut Auskunft des Schafzuchtverbandes" (der Amtsleiter).
Leider hätte es die
Betriebsprüfung aber unterlassen, dies schriftlich zu fassen bzw. es
bestehe eine krasse Diskrepanz zwischen den mündlich geäußerten
Ansichten über seinen Betrieb und seine Arbeit hier und der schriftlichen
Stellungnahme, dem Vorhalt und dem Besprechungsprogramm.
Mündlich seien bei der
Schlussbesprechung auch Dinge ausgesprochen worden, wie "glauben Sie, wir wissen
nicht wie es in der Landwirtschaft aussieht, hier im Mühlviertel schaut bei
den meisten landwirtschaftlichen Betrieben eigentlich nichts heraus, nur sind
die im Unterschied zu Ihnen eben pauschaliert".
Wobei unklar sei, wie das wohl
gemeint gewesen wäre. Solle das heißen, dass man wisse, wie schwierig
die Situation in der Landwirtschaft heute sei oder hätte man damit gemeint,
dass die meisten Mühlviertler Landwirtschaften als Liebhabereibetriebe
eigentlich steuerlich irrelevant, zu Unrecht als vermeintliche Erwerbsbetriebe
pauschal ihre Steuern entrichten würden?
Er nehme an, man hätte
wohl das Erstere gemeint, Zweiteres wäre zu ungeheuerlich.
7. Der landwirtschaftliche
Betrieb in P. sei eine Betriebsneugründung. Er hätte diesen Betrieb
von Grund auf aufgebaut. Dieser Betrieb müsse deshalb für sich alleine
betrachtet werden, eine gemeinsame Betrachtung mit E. hätte das Finanzamt
ja auch auf keinen Fall zugelassen, hätte er, unterstellt der neu
gegründete Betrieb sei von Beginn an positiv, versucht, die Verluste von E.
nun als Vorkosten geltend zu machen.
Es existiere beim Finanzamt
eine Prognoserechnung E. betreffend, die mit den damals erwirtschafteten Zahlen
nachweise, dass E. selbst innerhalb eines angemessenen, verkehrsüblichen
und in Relation zur ausgeübten Tätigkeit vernünftigen
Beobachtungszeitraumes einen Gesamtüberschuss erwirtschaftet haben
würde. Außerdem hätte eine Betriebsprüfung betreffend die
Jahre 1989 bis 1991 stattgefunden und keine Beanstandungen ergeben.
8. Es sei nur schwer
vorstellbar, dass eine Entscheidung über Liebhaberei oder
Erwerbstätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes praktisch nur aus der
Amtsstube herausgetroffen werden könne, ohne Gefahr zu laufen, wegen
Versäumnissen, Mängeln oder Irrtümern zu einem falschen Ergebnis
zu gelangen.
Beispielsweise werde von der
Betriebsprüfung auch die Ansicht geäußert, dass bei
Wiederveräußerung Verluste sich kaum ausgleichen lassen würden,
sich kaum stille Reserven ansammeln hätten können (siehe Beilage
Liquidation).
Würde sich die
Betriebsprüfung dazu hinreißen lassen haben zum Beispiel eine
ausführliche Betriebsbesichtigung und konkrete Erhebungen an Ort und Stelle
durchzuführen, würde die enorme Wirtschaftsleistung der vergangenen
Jahre nicht unbemerkt geblieben sein. Zum Beispiel würden rund um den Hof
120 rm Durchforstungsholz in Meterscheiter gespalten, 1.500 Stück
Zaunpfähle geschält, Schnittholzware und Bauholz verschiedener
Sortimente, sichtbares Ergebnis der Arbeit der letzten beiden Winter, lagern
bzw. gelagert haben, schon bei einem Rundgang um das Haus. Weiters würden
sich bei einem weiteren Rundgang der Zustand und die Bewirtschaftung der Wiesen,
der Aufwuchs der Feldfrüchte auf den Äckern feststellen lassen haben,
ob es sich um eine Freizeitbeschäftigung handle, oder ob hier ein
landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet werde.
Dass die Betriebsprüfung
das alles nicht bemerkt haben wolle, könne er sich nicht vorstellen. Der
Grund, warum die Betriebsprüfung immer nur von Schafzucht spreche, werde
wahrscheinlich nur ein Kniff sein, um beide Betriebe gemeinsam beobachten zu
können. Dies alles hätte die Betriebsprüfung unterlassen bzw.
nicht erhoben, obwohl der VwGH in seinem letzten Erkenntnis hiezu eindeutig
festgestellt habe, dass mittels Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung
die Tatfrage zu lösen sei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege bzw.
die Betätigung objektiv geeignet sei, sich innerhalb eines Zeitraumes
lohnend zu gestalten, oder ob es sich lediglich um ein typisches privates Hobby
(LVO: Liebhabereiverordnungsbetrieb Typ 1) handle.
Zugegeben, es wäre am Tag
der Schlussbesprechung unwirtlich und regnerisch gewesen und dies werde wohl der
Grund gewesen sein, warum die Herren vom Finanzamt zu Beginn gleich abgewunken
hätten zu einer ausführlichen Betriebsbesichtigung mit den Worten "sie
seien ohnehin auch vom Land und würden sich alles vorstellen können
wie es sei".
9. Ein Vergleich seines Betrieb
mit den umliegenden während der Dauer der Betriebsprüfung (halbes
Jahr) von seiner Arbeit hier mit der Arbeit der umliegenden Bauern durch
konkrete Erhebungen vor Ort würden sehr einfach gewesen sein, in der
Landwirtschaft spiele sich fast alles draußen ab, man hätte nur
öfter vorbeizuschauen brauchen und hätte so einen relevanten Eindruck
vom Charakter des Geschehens hierorts erhalten.
Es solle hier Niemandem in
keiner Weise unrecht getan werden, es müsse hier lediglich die Vermutung
geäußert werden und in gewisser Weise auch untermauert werden, ob es
nicht so gewesen sein könne, dass von Seiten der Betriebsprüfung zu
Anfang die vorerst nicht so unverständliche Vorvermutung bestanden habe, es
würde sich hier wohl um einen Arzt handeln, der seine Freizeit auf Grund
seines Spleens mit seinen Schaferln romantisch gestalte, und dies nun dem
Finanzamt unterzujubeln versuchen würde und weiters, dass sich die
Betriebsprüfung dann, nachdem sie scheinbar in diese Richtung weisende
Indizien gefunden zu haben geglaubt habe (z.B. dass er seine Arbeit liebe.....)
dazu verführen habe lassen, diese Vorvermutung als erwiesen anzunehmen, und
nun nur noch darauf konzentriert hätte, dies mit eindeutigen Zahlen
unumstößlich zu beweisen zu versuchen.
10. Ein wesentlicher Teil
dieser Argumentation der Betriebsprüfung sei die Neuberechnung des
Gutachtens nach Adaptierung mit dem vernichtenden Ergebnis, sein Betrieb
würde mit 70 Mutterschafen pro Jahr ein Minus von 244.000,00 S
erzielen. In dieser Berechnung sei aber der Betriebsprüfung ein peinlicher
Fehler unterlaufen, der zu einer überaus geheimnisvollen
Verlustvergrößerung führen würde, je mehr Schafe er halte.
Wären es bei 46,3 Mutterschafen noch 224.200,00 S, seien es dann
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-L/02
- Stammnummer
- 14028
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF