Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0035-L/04
Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige trotz Nichtentrichtung der verkürzten Vorauszahlungen, wenn die Zahlung nach § 29 Abs. 2 FinStrG innerhalb der Anfechtungsfristen der KO gelegen wäre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0035-L/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde II. Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Diplomtierarzt Dr. Leopold
Pfeil und Ing. Günter Reitinger als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen W, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und
Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte, 4910 Ried im Innkreis,
Bahnhofstraße 59, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 28. Dezember 1998 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Ried im Innkreis (nunmehr: Braunau Ried Schärding) als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 23. September 1998,
StrLNr. 37/97, im fortgesetzten Verfahren (Amtbeauftragter OR
Dr. Walter Dax) in nichtöffentlicher Sitzung am
5. Oktober 2004 in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Tober
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
Folge
gegeben
und das angefochtene Erkenntnis in
Punkt 2. des Schuldspruches, sowie in seinem Ausspruch über Strafe und
Kosten wie folgt abgeändert:
Das
gegen den Beschuldigten unter der StrLNr. 37/97 des Finanzamtes Ried im
Innkreis [nunmehr Finanzamt Braunau Ried Schärding] überdies wegen des
Verdachtes, er habe betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis
November 1996 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv.
insgesamt 768.746,-- S gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a
FinStrG zu verantworten, eingeleitete finanzstrafbehördliche
Untersuchungsverfahren wird gemäß
§§ 82 Abs. 3
lit.c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
In Bezug auf Punkt 1. des
Schuldspruches des Spruchsenates wird unter Bedachtnahme auf das Urteil des
Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11. Februar 2004,
GZ. 8 Hv 45/2003 t, die zusätzliche Geldstrafe
gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 bis 3
FinStrG mit 0,-- € sowie gemäß
§ 20 FinStrG keine
diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die
Verfahrenskosten werden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.a
FinStrG mit 0,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Ried im Innkreis als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 23. September 1998, StrLNr. 37/97, ist W
schuldig erkannt worden, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Ried im Innkreis
vorsätzlich
1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und
Offenlegungspflicht selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Kfz-Steuern
für den Zeitraum Jänner bis September 1996 in Höhe von
insgesamt 70.380,-- S sowie Straßenbenützungsabgaben für
die Zeiträume Jänner bis November 1996 in Höhe von insgesamt
68.098,-- S nicht [gemeint: nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit]
abgeführt [gemeint: entrichtet] und
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von - dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden -
Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner bis November 1996 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von
768.746,-- S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Rechtlich bewertete der Spruchsenat die Tathandlungen des
Beschuldigten als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit.a FinStrG [Faktum 1. des Schuldspruches] und als
Abgabenhinterziehung[en] nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG
[Faktum 2. des Schuldspruches].
Aus diesem Grund wurde über W unter Anwendung des
§ 21 FinStrG nach den Strafsätzen der §§ 33
Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
160.000,-- S (umgerechnet 11.627,65 €) und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen
verhängt.
An Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185
[Abs. 1 lit.a] FinStrG 5.000,-- S (umgerechnet 363,36 €)
vorgeschrieben.
In seiner Sachverhaltsfeststellung ging der Spruchsenat
davon aus, dass W seit 1992 Transportunternehmer gewesen ist. Er ist geschieden,
sorgepflichtig für drei Kinder, wobei die Alimentation für die beiden
älteren Kinder 6.000,-- S (umgerechnet 436,03 €) monatlich
betragen hat. Im Zeitraum Jänner bis September 1998 habe das
Unternehmen einen Gewinn von 160.000,-- S (11.627,65 €)
erwirtschaftet.
Im Zuge einer UVA-Prüfung im Februar 1997 wurde
vom Beschuldigten eine Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass hinsichtlich
des Zeitraumes Jänner bis November 1996 Umsatzsteuern in der Höhe
von insgesamt 768.746,-- S nicht vorangemeldet und nicht abgeführt
[entrichtet] worden waren, Straßenbenützungsabgaben in der Höhe
von insgesamt 68.098,-- S nicht angemeldet und abgeführt [entrichtet]
worden waren, sowie Kfz-Steuern in der Höhe von insgesamt 70.380,-- S
ebenfalls weder erklärt noch abgeführt [entrichtet] worden waren.
Die Abgaben wurden im Zuge der Prüfung
bescheidmäßig festgesetzt, eine Entrichtung der Abgaben folgte bis
dato [23. September 1998] nicht.
Der Beschuldigte habe gewusst, dass es durch seine
Handlungsweise zu entsprechend hohen Abgabenverkürzungen kommen würde
und habe sich mit dem Erfolg seiner Taten auch jeweils billigend
abgefunden.
Beweiswürdigend führte der Spruchsenat aus, dass
sich der Beschuldigte im Sinne der Stellungnahme des Finanzbeauftragten schuldig
bekannt habe und dieses Geständnis mit Aktenlage übereinstimme.
Rechtlich wurde jedoch vom Beschuldigten eingewendet, der
Selbstanzeige anlässlich der UVA-Prüfung würde eine
strafaufhebende Wirkung zukommen.
Dem Argument entgegnete der Erstsenat, dass mangels
Entrichtung der Abgaben eine strafbefreiende Wirkung nicht bestehe. Das Ersuchen
um Zahlungserleichterung vom 5. Februar 1997 (verbunden mit der
Selbstanzeige) sei mit Bescheid vom 20. Februar 1997 abgewiesen
worden. Fälligkeit [gemeint: die Verpflichtung zur Entrichtung] der
geschuldeten Abgaben war somit mit 17. März 1997 gegeben. [Bis]
zu diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte jedoch keine Zahlungen geleistet. Am
2. April 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen
des Beschuldigten eröffnet. In diesem Konkursverfahren wurden rund
6 Mio. S an Forderungen angemeldet, davon 1,4 Mio. S durch
die Finanzbehörde. Das Konkursverfahren mündete am
5. November 1997 in einen Zwangsausgleich mit einer 20 %-igen
Quote.
Bei einem Strafrahmen von 1.606.731,-- S und bei
Abwägung der Strafzumessungsgründe (mildernd: Unbescholtenheit,
schwierige finanzielle Situation, Selbstanzeige und [teilweiser]
Schadensgutmachung im Rahmen des Zwangsausgleiches mit 20 %, erschwerend:
längerer Tatzeitraum [die Vielzahl der deliktischen Angriffe über
einen längeren Zeitraum]) wurde eine spruchgemäße Geldstrafe dem
Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters entsprechend
ausgemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des
Beschuldigten mit dem Antrag, bezüglich der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG einen
Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige als gegeben zu erachten, somit in diesem
Umfang das Finanzstrafverfahren einzustellen und deswegen die ausgesprochene
Strafe in Neubemessung wesentlich herabzusetzen.
Punkt 1. des Schuldspruches wurde ausdrücklich
außer Streit gestellt und ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.
Mit Berufungsentscheidung vom 30. Juni 1999 hat
der Berufungssenat I als Organ der ehemaligen Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich als (damalige) Finanzstrafbehörde
II. Instanz, GZ. RV501/1-10/1999, dem Rechtsmittel des Beschuldigten
vorerst keine Folge gegeben.
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom
11. Februar 2004, rechtskräftig am 17. Februar 2004,
GZ. 8 Hv 45/2003 t, wurde über W wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG eine
Geldstrafe von 25.000,-- € und für den Nichteinbringungsfall eine
zweimonatige Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Mit Entscheidung vom 24. Februar 2004,
Zl. 2000/14/0020-5, hat der Verwaltungsgerichtshof die genannte
Berufungsentscheidung vom 30. Juni 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben, weshalb in einem fortgesetzten Verfahren neuerlich
über das Rechtsmittel des Beschuldigten abzusprechen ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Gemäß
§ 29 Abs. 2 leg.cit. tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalles bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Dem Berufungssenat ist die Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes überbunden, wonach eine unter Bedachtnahme auf
insolvenzrechtliche Bestimmungen verminderte tatsächliche
Abgabenentrichtung einer Schadensgutmachung im Sinne des § 29
Abs. 2 FinStrG entspricht. Es müsse daher dem die Ausgleichsquote
erfüllenden Abgabenschuldner hinsichtlich der gesamten nur
quotenmäßig getilgten Abgabenschulden Straffreiheit zugebilligt
werden. Mehr als eine nach der Selbstanzeige den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung des von ihm jeweils geschuldeten Abgabenbetrages ist
vom Täter eines Finanzvergehens zur Erwirkung der Strafaufhebung nach
dieser Gesetzesstelle nicht zu verlangen.
Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes sei es
unbestritten, dass eine Entrichtung der Abgabenschulden im Zeitpunkt des
Eintrittes des Terminverlustes insolvenzrechtlichen Vorschriften widersprochen
hätte. Ist aber die Frage zu verneinen, ob überhaupt eine Zahlung
durch den späteren Gemeinschuldner zu verlangen ist, kann dem nicht
zahlenden Gemeinschuldner ebenso wenig wie dem zahlenden Gemeinschuldner ein
Vorwurf im Sinn der Verweigerung der Wohltat des § 29 FinStrG gemacht
werden.
Hinsichtlich Punkt 2. des Schuldspruches ist daher von
einer strafaufhebenden Wirkung der Selbstanzeige des Beschuldigten vom
5. Februar 1997 auszugehen, weshalb diesbezüglich das Verfahren
spruchgemäß einzustellen ist.
Hinsichtlich des rechtskräftigen Punkt 1. des
Schuldspruches ist selbstredend ebenfalls diese Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden, da eine unterschiedliche rechtliche
Beurteilung gleich gelagerter Sachverhalte in ein und demselben Erkenntnis eine
offenkundige Rechtswidrigkeit darstellen würde. Liegt somit bei gegebenem
Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit.a FinStrG tatsächlich ein Strafaufhebungsgrund einer strafbefreienden
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG vor, besteht kein aufrechter
Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich, weshalb die unter
Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom
11. Februar 2004 auszumessende zusätzliche Geldstrafe mit
0,-- € festzusetzen war.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185
Abs. 1 lit.a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß
von 10 % der festgesetzten Geldstrafe vorgeschrieben wird; 10 % von
0,-- € ergeben Verfahrenskosten in Höhe von
0,-- €.
Gemäß
§ 125 Abs. 3 iVm § 157
FinStrG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgesehen werden, wenn das Verfahren einzustellen ist.
Es war daher in nichtöffentlicher Sitzung
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
am 5. Oktober 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 Z 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
SelbstbemessungsabgabenSelbstanzeigeInsolvenzKonkursAnfechtungStraffreiheitEntrichtungBegünstigungGläubigerbegünstigungstrafbefreiende WirkungTextmarkenbezeichnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-L/04
- Stammnummer
- 13129
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF