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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101189/2018

Kein unionsrechtliches Erfordernis einer über das Vorliegen der in § 22 UStG 1994 genannten Kriterien hinausgehenden Einzelfallprüfung der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalregelung für Landwirte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101189/2018vom 26.02.2019Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tumpel, Keine Gesamtgesellschaft unabhängiger Gesellschaften bürgerlichen Rechts, BFGjournal 2017, 184, hat schon darauf hingewiesen, dass Pauschalierungen im Bereich der Landwirtschaft nach Meinung der Kommission grundsätzlich nicht selektiv sind, was jedoch Voraussetzung für eine (verbotene) Beihilfe wäre. Die Kommission (Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2016/C 262/01) hat dazu ausgeführt: "5.4.6. Pauschalbesteuerung besonderer Tätigkeiten 181. Besondere Vorschriften, die kein Ermessenselement enthalten und zum Beispiel die Einkommensbesteuerung auf einer pauschalen Grundlage erlauben, können aufgrund der Art und des inneren Aufbaus des Systems gerechtfertigt sein, wenn sie beispielsweise besonderen Rechnungslegungsvorschriften oder der Bedeutung des Grundeigentums als eines für bestimmte Sektoren charakteristischen Vermögenswerts Rechnung tragen. 182. Solche Vorschriften sind daher nicht selektiv, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) mit der auf einer pauschalen Grundlage beruhenden Regelung wird vermieden, dass bestimmten Kategorien von Unternehmen wie kleinen Unternehmen und/oder Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen (zum Beispiel Landwirtschaft oder Fischerei) ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht; b) die Pauschalregelung bewirkt im Schnitt weder, dass die Steuerlast für diese Unternehmen geringer ist als für andere Unternehmen, für die die Regelung nicht gilt, noch führt sie dazu, dass einer Unterkategorie von Begünstigten der Regelung Vorteile entstehen." § 22 UStG 1994 sieht vor, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert bis 150.000 € und einem jährlichen Umsatz bis 400.000 € bei der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert sind. Bei diesen Unternehmen beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz je nach Lieferung und Leistung 10% oder 13% beim Verkauf an Nichtunternehmer bzw. generell 13% beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmen. Da die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe festgesetzt sind, entsteht für pauschalierte Landwirte weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt. Eine mit § 22 UStG 1994 im Kern vergleichbare Regelung findet sich etwa in § 24 dUStG (dort Umsatzsteuersatz i. d. R. 10,7%, Vorsteuersatz i. d. R. 10,7%). Auch das deutsche Umsatzsteuerrecht geht davon aus, dass sich makroökonomisch im Agrarsektor Umsatzsteuer (in ähnlicher Höhe wie in Österreich) und Vorsteuer die Waage halten. Im Gegensatz zu Österreich wendet Deutschland die Pauschalregelung aber auf alle Landwirte an, d. h. auch auf große landwirtschaftliche Betriebe, ohne zu unterscheiden, ob sie durch die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung mit verwaltungstechnischen Schwierigkeiten konfrontiert wären, was zu einem Aufforderungsschreiben der Kommission an Deutschland geführt hat (Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 24. 1. 2019, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-19-462_de.htm). Das Finanzamt begründet die Möglichkeit des Vorliegens einer unionsrechtswidrigen Beihilfe infolge der Regelung des § 22 UStG 1994 damit, dass es im Einzelfall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung einzelner Steuerpflichtiger käme. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 22 UStG 1994 in Durchführung der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art. 295 ff. RL 2006/112/EG ergangen ist. Art. 299 RL 2006/112/EG sieht ausdrücklich vor, dass die Pauschalausgleich-Prozentsätze nicht dazu führen dürfen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Die Pauschalausgleich-Prozentsätze sind gemäß Art. 298 RL 2006/112/EG anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre zu bestimmen. Die Anwendung der Pauschalausgleich-Prozentsätze nach der RL 2006/112/EG stellt daher keine Beihilfe dar, sondern stellt die Neutralität des Mehrwertsteuersystems sicher. Diese makroökonomische Betrachtungsweise gewährleistet, dass der Landwirtschaftssektor in Summe in Bezug auf die Umsatzsteuer nicht begünstigt wird. Diese makroökonomische Betrachtungsweise bringt es jedoch mit sich, dass auf Ebene des einzelnen Landwirts die Pauschalierung gegenüber der Regelbesteuerung Vorteile oder Nachteile mit sich bringen kann. Es liegt im Wesen einer Pauschalierung, dass es bei dieser "Gewinner" und "Verlierer" in Bezug auf das steuerliche Ergebnis geben kann. Es liegt ebenfalls im Wesen einer Pauschalierung, dass Steuerpflichtige, die langfristig zu den "Pauschalierungsverlierern" zählen, zur jeweiligen Regelbesteuerung wechseln, wenn ihnen der damit verbundene Aufwand nicht zu mühsam ist. Dies allein macht eine Pauschalierung noch nicht zu einer Beihilfe. Typischerweise ist die anfallende Vorsteuer eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers nicht jährlich gleichförmig in Abhängigkeit vom Umsatz. Jahre mit vergleichsweise niedrigen Vorsteuern (wie etwa im konkreten Fall vom Finanzamt dargestellt) gehen üblicherweise mit Jahren mit sehr hohen Vorsteuern infolge von Investitionen in das Unternehmen (etwa durch Anschaffung von Maschinen oder Errichtung von Betriebsgebäuden) einher. Bezogen auf das einzelne Unternehmen muss die Pauschalregelung des § 22 UStG 1994 keineswegs Mehrwertsteuerneutralität herbeiführen. Dazu wäre eine Pauschalierung nicht in der Lage. Der Agrarsektor insgesamt darf infolge der Umsatzsteuerpauschalierung nicht bevorzugt werden. Die Pauschalregelung des § 22 UStG 1994 wirkt durch Bindungsfristen und Steuerhängigkeitsfristen bezogen auf den einzelnen Unternehmer einem allfälligen "Rosinenpicken" durch Wechsel von Pauschalierung zur Regelbesteuerung und wieder zurück entgegen. Art. 295 ff. RL 2006/112/EG und § 22 UStG 1994 können nicht als unsachliche Regelung bzw. als im Widerspruch zum Primärrecht der Union oder zum österreichischen Verfassungsrecht stehend angesehen werden. Diese Normen stellen vielmehr eine vollzugstaugliche Pauschalregelung in Bezug auf die im Agrarsektor insgesamt anfallende Umsatzsteuer dar. Der EuGH hat im Urteil EuGH 12. 10. 2017, C-262/16, Shields & Sons Partnership, ausdrücklich ausgesprochen (Rn. 42), dass es nicht als Verstoß gegen das Unionsrecht angesehen werden könne, dass ein die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art. 295 ff. RL 2006/112/EG in Anspruch nehmender landwirtschaftlicher Erzeuger im Einzelfall Mehrwertsteuerausgleichszahlungen erhält, die über dem Vorsteuerbetrag liegen, den er hätte in Abzug bringen können, wenn er dieser Steuer nach der normalen Regelung oder dem vereinfachten Besteuerungsverfahren unterläge. Dass es im "Einzelfall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung einzelner Steuerpflichtiger" kommen kann, wenn die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art. 295 ff. RL 2006/112/EG umgesetzt wird, verstößt somit nicht gegen Unionsrecht. Das Unionsrecht rechtfertigt vielmehr nicht den Erlass einer Entscheidung, "mit der ein Pauschallandwirt auf individueller Basis angesichts der in Anwendung dieser Prozentsätze erhaltenen Erstattungen von der Pauschalregelung ausgeschlossen wird" (EuGH 12. 10. 2017, C-262/16, Shields & Sons Partnership, Rn. 39). Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide Aus all dem ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet sind (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), sie sind daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern. Bemessungsgrundlagen und Abgabenfestsetzung Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen ist auf die Mitteilung der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 23. 1. 2019 zu verweisen. Umsatzsteuer 2013 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2013 festgesetzt mit | 226,20 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen), soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 2.262,00 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen, soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 2.262,00 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 2.262,00 € | Umsatzsteuer 226,20 € | Summe Umsatzsteuer | 226,20 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in Pauschalierung enthalten) | 0,00 € | Zahllast | 226,20 € Umsatzsteuer 2014 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2013 festgesetzt mit | 308,51 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen), soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 3.085,13 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen, soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 3.085,13 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 3.085,13 € | Umsatzsteuer 308,51 € | Summe Umsatzsteuer | 308,51 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in Pauschalierung enthalten) | 0,00 € | Zahllast | 308,51 € Umsatzsteuer 2015 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2013 festgesetzt mit | 44,15 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen), soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 441,49 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen, soweit nicht in der Pauschalierung enthalten | 441,49 € | Davon sind zu versteuern mit: 10% Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bemessungsgrundlage: 441,49 € | Umsatzsteuer 44,15 € | Summe Umsatzsteuer | 44,15 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern (in Pauschalierung enthalten) | 0,00 € | Zahllast | 44,15 € Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob infolge des Urteils EuGH 12. 10. 2016, C-340/15eine Auslegung von § 22 UStG 1994 in der Weise vorzunehmen ist, dass zu den im Gesetzeswortlaut genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung gesondert das Tatbestandsmerkmal Vorliegen von "verwaltungstechnischen Schwierigkeiten im Einzelfall" hinzutritt, besteht nicht. Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG die (ordentliche) Revision zuzulassen. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.   Wien, am 26. Februar 2019

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101189/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101189.2018
Stammnummer
122787
Gültig
26.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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