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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101189/2018

Kein unionsrechtliches Erfordernis einer über das Vorliegen der in § 22 UStG 1994 genannten Kriterien hinausgehenden Einzelfallprüfung der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalregelung für Landwirte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101189/2018vom 26.02.2019Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Pauschalregelung für die Landwirtschaft soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Regelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf Schwierigkeiten stoßen würde, von bestimmten oder allen Pflichten zu befreien, denen die unter die normale Mehrwertsteuerregelung fallenden Steuerpflichtigen gewöhnlich unterliegen, und ihnen gleichzeitig einen Pauschalausgleich für ihre Mehrwertsteuer-Vorbelastung zu gewähren. Diese Regelung verfolgt somit zugleich das Ziel einer Vereinfachung und das Ziel eines Ausgleichs der Mehrwertsteuer-Vorbelastung.
§ 22 UStG 1994 sieht für landwirtschaftliche Erzeuger i. S. d. Unionsrechts, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der Kleinunternehmerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung vor und für jene landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen dies nicht der Fall ist, die Regelbesteuerung oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür - die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Damit ist Art. 296 Abs. 1 RL 2006/112/EG, wonach der nationale Gesetzgeber die landwirtschaftliche Pauschalierung für Landwirte, die mit der Regelbesteuerung oder der Kleinunternehmerregelung Schwierigkeiten hätten, vorsehen kann, umgesetzt.
Der nationale Gesetzgeber hat mit § 22 UStG 1994 die Vorgabe der Richtlinie, dass Pauschallandwirte nur jene Landwirte sind, bei denen die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung verwaltungstechnische Schwierigkeiten mit sich bringt, damit umgesetzt, dass er auf die Buchführungspflicht und zusätzlich auf eine bestimmte (gegenüber der allgemeinen Buchführungspflicht) niedrigere Umsatzgrenze abstellt.
Eine unmittelbare Berufung des Bürgers auf die Bestimmungen einer Richtlinie vor den nationalen Gerichten gegenüber dem jeweiligen Mitgliedsstaat kommt dann in Betracht, wenn einerseits diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, und andererseits der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.
Eine Behörde kann sich nicht auf eine für sie vermeintlich günstigere Bestimmung einer Richtlinie gegenüber einer nationalen Vorschrift berufen. Den mitgliedstaatlichen Behörden ist eine Berufung auf nicht vollständig umgesetzte Richtlinien gegenüber dem Bürger verwehrt.
Interpretationsbedürftige nationale Vorschriften – die entweder der Umsetzung einer Richtlinie dienen oder sonst vom Wirkungsbereich einer Richtlinie erfasst werden und deren Wirkung behindern könnten – sind „richtlinienkonform“ derart auszulegen, dass die Ziele der Richtlinie erreicht werden.
Nach Ansicht des BFG kann aus Spruchpunkt 2 des Urteils EuGH 12. 10. 2016, C-340/15 ein unionsrechtliches Erfordernis einer Einzelfallprüfung der Anwendbarkeit der Pauschalregelung nicht abgeleitet werden.
Ein Landwirt muss in der Lage sein, im Voraus festzustellen, ob er unter die land- und forstwirtschaftliche Umsatzsteuerpauschalierung fällt.
Die Buchführung ist ein eindeutiger Maßstab für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen verwaltungstechnischer Schwierigkeiten mit der Anwendung der Regelbesteuerung oder der Kleinunternehmerregelung. Wer Bücher führt, was mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden ist, kann sich nicht darauf berufen, die Einhaltung der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung sei ihm nicht zumutbar.
Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
Der äußerste Wortsinn von § 22 Abs. 1 UStG 1994 verbietet es, den dort ausdrücklich genannten Kriterien für die Pauschalregelung - Nichtüberschreiten einer bestimmten Umsatzgrenze, Nichtüberschreiten einer bestimmten Einheitswertgrenze, Fehlen einer Buchführungspflicht - im Auslegungsweg ein weiteres, noch dazu sehr unbestimmtes Kriterium "verwaltungstechnische Schwierigkeiten im Einzelfall" hinzuzufügen.
Dass es im "Einzelfall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung einzelner Steuerpflichtiger" kommen kann, wenn die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art. 295 ff. RL 2006/112/EG umgesetzt wird, verstößt nicht gegen Unionsrecht. Das Unionsrecht rechtfertigt vielmehr nicht den Erlass einer Entscheidung, "mit der ein Pauschallandwirt auf individueller Basis angesichts der in Anwendung dieser Prozentsätze erhaltenen Erstattungen von der Pauschalregelung ausgeschlossen wird."

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Edeltraud Müller-Kogler als fachkundige Laienrichterin, im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Martin [X]***** jun. als Rechtsnachfolger der Josef [X]*****. jun. und Martin [X]*****. jun. GesbR, *****PLZ***** *****Ort_2*****, *****Ort_1**** 37, vertreten durch ACCURATA Steuerberatungs GmbH & Co KG, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 62, vom 19. 12. 2017 gegen die Bescheide des Finanzamts Waldviertel, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom 15. 11. 2017 betreffend a) Umsatzsteuer für das Jahr 2013, b) Umsatzsteuer für das Jahr 2014, c) Umsatzsteuer für das Jahr 2015, alle zur Steuernummer 23_291/1*****, nach der am 20. 2. 2019 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit von Dr. Jochen Auer für die steuerliche Vertretung und von Fachvorstand Hofrat Dr. Gottfried Pitnik und Amtsdirektor Alfred Maurer sowie von Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. (WU), LL.B. (WU) für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Bescheide vom 15. 11. 2017 betreffend a) Umsatzsteuer für das Jahr 2013, b) Umsatzsteuer für das Jahr 2014, c) Umsatzsteuer für das Jahr 2015, werden gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Entscheidungsgründe BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015 EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, ECLI:EU:C:2016:764 BFG 27. 3. 2017, RV/7103204/2012 Zur Vorgeschichte wird auf das Vorabentscheidungsersuchen BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015, das Urteil EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, ECLI:EU:C:2016:764 sowie auf das Erkenntnis BFG 27. 3. 2017, RV/7103204/2012 verwiesen. Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 Mit Bescheid vom 24. 5. 2013 setzte das Finanzamt gegenüber der Gisela [X]***** sen. und Josef [X]***** jun. GesBR (später Martin [X]***** jun. und Josef [X]***** jun. GesBR, Rechtsnachfolger Martin [X]***** jun.) die Umsatzsteuer jeweils mit 0,00 Euro fest, wobei es sowohl von einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) von 0,00 Euro und von einem Gesamtbetrag der Vorsteuern von 0,00 € ausging. Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 24. 5. 2013 erwuchsen in Rechtskraft. Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 Mit Bescheiden vom 15. 11. 2017 an Martin [X]***** jun. als Rechtsnachfolger der Martin [X]***** jun. und Josef [X]***** jun. GesBR nahm das Finanzamt die mit Bescheiden vom 24. 5. 2013 abgeschlossenen Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und begründete dies wie folgt: Am 24.5.2013 erging nach einer Betriebsprüfung für die GesbR [X]***** Josef jun. u. [X]***** Gisela sen. (nunmehr Martin [X]***** jun. als Rechtsnachfolger d. [X]***** Josef jun. u. [X]***** Martin jun. GesbR) der Umsatzsteuerbescheid für 2011, mit welchem die Umsatzsteuer mit € 0,-- festgesetzt wurde, da laut den Feststellungen der Betriebsprüfung die GesbR keine Unternehmerin iSd UStG gewesen sei. Die von der GesbR erklärten Umsätze seien laut Bp Umsätze der tatsächlich unternehmerisch tätigen Gesamt-GesbR [X]***** Martin u. Mitges. - in der Folge kurz als Gesamt-GesbR bezeichnet - (St.Nr.23_212/7*****) gewesen. Dieser Bescheid vom 24.5.2013 blieb unbekämpft. Bekämpft wurden jedoch die Umsatzsteuerbescheide der Gesamt-GesbR. Mit Urteil vom 12. 10. 2016, C-340/15, sprach der vom BFG in dieser Rechtssache angerufene EuGH aus, dass im gegenständlichen Fall drei GesbR (die eingangs näher bezeichnete GesbR und zwei weitere GesbR's) als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzuerkennen sind. Die Umsatzsteuerbescheide gegen die Gesamt-GesbR wurden daraufhin vom BFG mit Erkenntnis vom 27.03.2017, RV/7103204/2012, ersatzlos aufgehoben. Gem. § 303 Abs. 1 lit. c BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im vorliegenden Fall hat der EuGH mit dem o.a. Erkenntnis über die Unternehmereigenschaft der eingangs bezeichneten GesbR anders entschieden als die Abgabenbehörde, er hat dieser GesbR die eigenständige Unternehmereigenschaft zuerkannt. Die Kenntnis dieses für die Festsetzung der Umsatzsteuer [2011 bzw. 2012] der GesbR wesentlichen Punktes, nämlich dass diese GesbR eine Unternehmerin iSd UStG ist, hätte zu einem anderslautenden Umsatzsteuerbescheid für 2012 geführt. Das Umsatzsteuerverfahren [2011 bzw. 2012] war daher gem. § 303 Abs. 1 lit c BAO wiederaufzunehmen. Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2015 Mit Datum 15. 11. 2017 ergingen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015 mit folgenden Bemessungsgrundlagen und Abgabenfestsetzungen: Umsatzsteuerbescheid 2011 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit | 23.063,45 € | Bisher war vorgeschrieben | 0,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von Dieser Betrag war bereits fällig. | 23.063,45 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 384.096,16 € | Eigenverbrauch | +294,64 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen | 394.390,80 € | Davon sind zu versteuern mit 12% für Weinumsätze durch landw. Betriebe, Elektrofahrzeuge Bemessungsgrundlage: 384.390,80 € | Umsatzsteuer 46.126,90 € | Summe Umsatzsteuer | 46.126,90 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -23.063,45 € | Zahllast | 23.063,45 € Umsatzsteuerbescheid 2012 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit | 22.118,11 € | Bisher war vorgeschrieben | 0,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von Dieser Betrag war bereits fällig. | 22.118,11 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 368.340,55 € | Eigenverbrauch | +294,64 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen | 368.635,19 € | Davon sind zu versteuern mit 12% für Weinumsätze durch landw. Betriebe, Elektrofahrzeuge Bemessungsgrundlage: 368.635,19 € | Umsatzsteuer 44.236,22 € | Summe Umsatzsteuer | 44.236,22 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -22.118,11 € | Zahllast | 22.118,11 € Umsatzsteuerbescheid 2013 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2013 festgesetzt mit | 26.665,26 € | Bisher war vorgeschrieben | 0,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von Dieser Betrag war bereits fällig. | 26.665,26 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 440.274,05 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen | 440.274,05 € | Davon sind zu versteuern mit 20% Normalsteuersatz: Bemessungsgrundlage: 3.110,27 € 12% für Weinumsätze durch landw. Betriebe, Elektrofahrzeuge Bemessungsgrundlage: 437.163,78 € | Umsatzsteuer 622,05 € 52.459,65 € | Summe Umsatzsteuer | 53.081,70 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -26.416,44 € | Zahllast | 26.665,26 € Umsatzsteuerbescheid 2014 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2014 festgesetzt mit | 17.791,35 € | Bisher war vorgeschrieben | 0,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von Dieser Betrag war bereits fällig. | 17.791,35 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 293.244,06 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen | 293.244,06 € | Davon sind zu versteuern mit 20% Normalsteuersatz: Bemessungsgrundlage: 2.458,74 € 12% für Weinumsätze durch landw. Betriebe, Elektrofahrzeuge Bemessungsgrundlage: 290.785,32 € | Umsatzsteuer 491,75 € 34.894,24 € | Summe Umsatzsteuer | 35.385,99 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -17.594,64 € | Zahllast | 17.791,35 € Umsatzsteuerbescheid 2015 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2015 festgesetzt mit | 41.111,06 € | Bisher war vorgeschrieben | 0,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von Dieser Betrag war bereits fällig. | 41.111,06 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 682.486,48 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen | 682.486,48 € | Davon sind zu versteuern mit 20% Normalsteuersatz: Bemessungsgrundlage: 2.023,40 € 12% für Weinumsätze durch landw. Betriebe, Elektrofahrzeuge Bemessungsgrundlage: 680.463,08 € | Umsatzsteuer 404,68 € 81.655,57 € | Summe Umsatzsteuer | 82.060,25 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -40.949,19 € | Zahllast | 41.111,06 € Die Bescheide wurden jeweils wie folgt begründet: 1. Allgemein: Dass Martin [X]***** jun. als Rechtsnachfolger d. [X]***** Josef jun. u. [X]***** Martin jun. GesbR Unternehmer iSd § 2 UStG ist, wird offenbar auch vom steuerlichen Vertreter so gesehen (s. div. Eingaben z.B. Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 23.11.2011 bzw. Offenlegung der Umsätze bzw. Vorsteuern als Beilage zu den jeweiligen Jahreserklärungen). In richtlinienkonformer Interpretation des § 22 UStG 1994 in der hier anwendbaren Fassung kann jedoch nach Ansicht des Finanzamtes Waldviertel - entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der steuerlichen Vertretung des Unternehmens - die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung auf Ebene der GesbR nicht angewendet werden u. die Umsätze bzw. Vorsteuern sind nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zum Ansatz zu bringen. [Der Umsatzsteuerbescheid 2011 / 2012 ist daher abzuändern]. Sachverhalt: Im Außenprüfungsverfahren bei der (damaligen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts [X]***** Josef jun und [X]***** Gisela sen" (=GeselIschafterzusammensetzung bis einschließlich 2015 - Änderungen 2016 u. 2017, nunmehr Martin [X]***** jun. als Rechtsnachfolger d. [X]***** Josef jun. u. [X]***** Martin jun. GesbR) wurde die Frage behandelt, ob der in Form einer Ges.n.b.R. geführte Weinbaubetrieb als selbständiger Betrieb anzuerkennen ist. (Bp.-Bericht v. 4.4.2013) Im angeführten Außenprüfungsverfahren wurden u.a. nachstehende Sachverhaltsfeststellungen getroffen (auszugsweise) - ausführlich s. auch Inhalt Revision zu St.Nr.23_212/7***** "Martin [X]***** u. Mitges" (sämtl. Gesellschafter der gegenständlichen GesbR sind als mitbeteiligte Parteien in der Revisionsschrift angeführt u. müssten daher mit dem Inhalt vertraut sein): • Betreffend der GesbR liegen keine schriftlichen Verträge vor, diese beruhen auf mündlichen Vereinbarungen. Die Gesellschaft wurde bei den Behörden (z.B. Finanzamt, Sozialversicherung, Gemeinde, BH, GKK, AMA) gemeldet und wurde bisher als solche anerkannt. • Sämtliche von der eingangs bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts produzierten Weine werden von der Wein-Gut [X]***** GmbH vertrieben, wobei ca. 90% an Wiederverkäufer und ca. 10% an Letztverbraucher (diese jedoch im Namen und Rechnung der pauschalierten Betriebe) verkauft werden. Die von der GesmbH für die GesbR's verkauften Weine an Letztverbraucher werden monatlich auf dem jeweiligen Verrechnungskonto als Gutschrift erfasst. Gleichzeitig stellt die GesmbH monatlich der GesbR eine Provisionsrechnung für die Verkäufe an Letztverbraucher (ebenfalls Erfassung auf den Verrechnungskonten) aus. Sämtliche administrativen Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften usw.) werden vom Büropersonal der GesmbH erbracht. • Die Betriebsmittel werden seit 2008 generell über die GmbH eingekauft und entsprechend der produzierten Weinmenge an die GesbR weiterverrechnet. Die Energie (Gas, Strom) wird auf Grund eines Zählers am Ende des Jahres von der GmbH an die anderen Gesellschaften weiterverrechnet. Zu diesem Punkt "Betriebsmittel" führt der steuerl. Vertreter in der Vorhaltsbeantwortung vom 2.11.2017 (per Mail) betreffend den Vorhalt des FA Waldviertel v. 17.10.2017 zur nachstehenden Frage des Finanzamtes aus: "Stellungnahme STB: Sie haben Recht, diese Formulierung findet sich in der Amtsrevision wieder. Sie entspricht aber nicht dem vom Gericht in den Seiten 90 bis 94 und ergänzend auf Seite 119 festgestellten Sachverhalt. Dort wird diesbezüglich folgendes festgestellt: Als Ergebnis einer Prüfung durch das Finanzamt im Jahr 2002 werden etwa 15% bis 20% der Betriebsmittel zentral über die GmbH eingekauft und entsprechend den produzierten Weinmengen auf die GesBR und die GmbH aufgeteilt. Gleiches gilt für die Betriebskosten der Gebäude. Die übrigen Betriebsmittel werden von jeder GesBR selbst beschafft und es tritt jede GesBR den Lieferanten gegenüber als solche auf. Da in der Revision der vom Gericht festgestellte Sachverhalt vom FA gar nicht bestritten wird ist gemäß § 41 VwGG ausschließlich der vom Gericht festgestellte Sachverhalt für das Revisionsverfahren relevant. (Anm. durch Finanzamt: Für das Revisionsverfahren der Gesamt-Gesellschaft ja, jedoch nicht für die Erlassung der USt-Bescheide für diese GesbR sofern sich Sachverhaltsänderungen ergeben) Abgesehen von dieser Beurteilung für das Revisionsverfahren ist dies jedoch auch für die Jahre 2013-2015 der tatsächlich vorliegende, noch immer relevante Sachverhalt. Diese Umstellung, nach der nicht mehr alle Betriebsmittel vom jeweiligen Betrieb gekauft wurden, erfolgte auf Aufforderung und in Abstimmung mit der Betriebsprüfung. Herr D***** (Anm. durch FA: Prüfer des Finanzamtes) der dazu aufgefordert hat, die Kellereiartikel gemeinsam einzukaufen und dann an die 3 Betriebe weiter zu verrechnen, im Jahr 2001/2002." • Die Ausgaben und Einnahmen wurden getrennt nach Betrieben auf jeweils eigene Bankkonten der Betriebe überwiesen. Die Gewinne wurden innerhalb der Betriebe zwischen den jeweiligen Gesellschaftern aufgeteilt. Es gibt keinen gemeinsamen "Topf" bzw. kein gemeinsames Konto, das von den Gesellschaften geteilt wurde. Zu diesem Punkt "Ausgaben u. Einnahmen" führt der steuerl. Vertreter in der Vorhaltsbeantwortung vom 2.11.2017 (per Mail) betreffend den Vorhalt des FA Waldviertel v. 17.10.2017 zur nachstehenden Frage des Finanzamtes aus: "Dieser Teil des Sachverhaltes entspricht weitgehend dem auf Seite 92 vom Gericht festgestellten SV, allerdings bezieht sich dieser SV nur auf die Überweisungen, welche Ausgaben in bar von den jeweiligen Betrieben getragen wurden war bisher nicht relevant und wurde daher auch nicht im Verfahren diskutiert oder aber festgestellt Da für das kommende Verfahren diese Frage aus meiner Sicht von Bedeutung sein könnte möchte ich diesen Teil des Sachverhaltes wie folgt ergänzen: Die Ausgaben wurden von den jeweiligen Betrieben (mit Ausnahme der Ausgaben, die über die GmbH abgerechnet wurden) teils übers Konto, teils auch bar bezahlt." Abschließend führt der steuerl. Vertreter in der Vorhaltsbeantwortung zu folgenden Fragen aus: "Fragen: Die Revision betr. Martin [X]***** u. Mitges betrifft Zeiträume bis einschl. 2012. Treffen die angeführten Sachverhalte unverändert auch auf Zeiträume ab 2013 zu? Oder gab es strukturelle Änderungen in der Art der Betriebsführung (außer Gesellschafterwechsel) bzw. Art der Abrechnung etc.? Wenn (auch) die Ausgabenverrechnung getrennt nach Betrieben auf jeweils eigene Bankkonten der Betriebe erfolgt ist, warum ist dann nicht daraus eine Vorsteuerermittlung erfolgt? Zu Ihren Fragen: 1) Ja, dieser Sachverhalt inkl der Korrekturen, die ich in diesem Mail ausgeführt habe, trifft nach wie vor zu. 2) Es wurden und werden laufend Rechnungen von allen Lieferanten ausgestellt, mangels gesetzlicher Verpflichtung wurden und werden diese Belege jedoch nicht aufgehoben. Unseres Erachtens besteht nach wie vor auf Basis der österreichischen Rechtslage keine Verpflichtung die Belege aufzubewahren, zumal auf Grund von § 22 UStG bzw der Pauschalierungs VO sowohl Vorsteuern als auch die Ausgaben pauschal ermittelt werden. Dennoch werden wir Ihnen zur Glaubhaftmachung, dass es jeweils Belege für die Ausgaben der drei Betriebe gab, von Lieferanten Kontoauszüge besorgen, aus denen die Umsätze der Lieferanten mit den drei Betrieben beispielshaft hervorgehen. Diese Auszüge werden nachgereicht. 3) Diese Frage (Anm.: 2. Frage oben) verstehe ich nur bedingt. Einerseits wurden ja nicht alle Ausgaben über die Bankkonten der drei Betriebe bezahlt. Andererseits sind die Betriebe mangels Buchführungspflicht gemäß § 22 UStG pauschaliert und somit besteht weder Notwendigkeit noch Verpflichtung irgendwelche Vorsteuerberechnungen vorzunehmen." 2. Das Finanzamt Waldviertel führt als Begründung wie folgt aus: a) Urteilszusammenfassung In seinem Urteil vom 12. 10. 2016, Rs 0340/15, ... hat der EuGH festgestellt, dass eine GesbR wie im vorliegenden Fall jeweils für sich als Steuerpflichtige anzuerkennen ist. An diesem Ergebnis ändert eine enge Zusammenarbeit und der gemeinsame Vertrieb des erzeugten Weines nichts (Urteilstenor 1.) Darauf aufbauend folgert der EuGH jedoch, dass die land- und forstwirtschaftliche Pauschalregelung in einem Fall wie diesem ausgeschlossen sein kann, wenn die GesbR in der Lage ist, die Verwaltungskosten zu tragen, die sich bei der Anwendung des Umsatzsteuernormalregimes ergeben (Urteilstenor 2.) Schließlich wäre ein derartiger Ausschluss von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung rückwirkend bis zur Verjährungsfrist möglich (Urteilstenor 3.) b) Auswirkungen auf den konkreten Fall: Entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens sind nach Rechtsansicht des EuGH die GesbR als separate Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke zu qualifizieren. Maßgeblich im Verfahren muss daher die Frage sein, ob die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung des § 22 UStG 1994 auf die GesbR, die als eigenständige Unternehmer zu qualifizieren sind, Anwendung finden kann. Es darf in diesem Zusammenhang auf Rn 44 und 45 des Urteils verwiesen werden: "(44) Anders verhielte es sich jedoch, wenn Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens wegen ihrer Verbindungen zu einer Kapitalgesellschaft oder einer Vereinigung wie den oben in Rn. 36 genannten faktisch in der Lage wären, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Regelung ergebenden Aufgaben zu tragen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. (45) In diesem Fall kann die Tatsache, dass die Anwendung der Pauschalregelung immerhin geeignet ist, die mit der Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verbundenen Verwaltungskosten zu senken, dagegen nicht berücksichtigt werden, da der Unionsgesetzgeber die Pauschalregelung nur zugunsten jener landwirtschaftlichen Erzeuger eingerichtet hat, bei denen die Anwendung der normalen Steuerregelung oder der vereinfachten Regelung auf insbesondere verwaltungstechnische Schwierigkeiten stieße." Die Aussagen des EuGH in Rn 45 des Urteils können nur in Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFG verstanden werden (vgl BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015). Auf Seite 27 führt das BFG dazu aus: "Dagegen spricht für die Anwendung der Pauschalregelung, dass der Unionsgesetzgeber und der nationale Gesetzgeber für Landwirte grundsätzlich ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen hat und auch für drei zusammenarbeitende landwirtschaftliche Erzeuger die Anwendung der Pauschalregelung administrative Erleichterungen mit sich bringt. Auch wenn die Verwaltungsarbeiten an einen Dritten ausgelagert sind, macht es einen Unterschied, ob dieser gemäß der Pauschalregelung vorgeht oder die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden muss. Die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung wäre jedenfalls mit deutlich höheren Verwaltungskosten verbunden." Nach Ansicht des Finanzamtes kann daher die vom BFG im Vorlagebeschluss geführte und hier zitierte Argumentation keine Anwendung für die Interpretation der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung finden. Ganz im Gegenteil ist eine Untersuchung zur Anwendbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung im hier fraglichen Fall lediglich darauf beschränkt, ob durch die Verbindungen mit der Kapitalgesellschaft die Verwaltungskosten des Umsatzsteuernormalregimes durch die GesbR getragen werden können. Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, wonach sämtliche administrative Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften usw.) vom Büropersonal der GesmbH erbracht werden (ebenfalls BFG 29. 6. 2015. RE/7100001/2015, S. 27: "zumal die Verwaltungsarbeiten der GesBR ohnehin von der GmbH vorgenommen werden"), dürfte die land- und forstwirtschaftliche Pauschalregelung unter Beachtung der Rechtsansicht des EuGH nicht angewendet werden: Da aufgrund der engen Verbindungen der GesbR zur GesmbH die Verwaltungskosten tatsächlich von der GmbH und nicht den GesbR getragen werden. kann die Anwendung des Umsatzsteuernormalregimes auf Ebene der GesbR aus unionsrechtlicher Perspektive keine Schwierigkeiten bereiten. c) Übertragung auf das österreichische Recht: Grundsätzlich sieht § 22 Abs. 1 UStG 1994 in der für den Entscheidungszeitraum erheblichen Fassung BGBI I Nr 134/2003 auszugsweise vor: "Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt." Ob die Buchführungspflicht im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorliegt, bestimmt sich nach §§ 124 und 125 BAO. Dem reinen Wortlaut der § 22 UStG 1994 iVm §§ 124 und 125 BAO nach, könnte die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung auf die GesbR angewendet werden, weil sie die Kriterien des § 22 UStG 1994 iVm §§ 124 und 125 BAO - separat pro GesbR betrachtet - erfüllen. Indes kann sich die Frage, ob die Pauschalbesteuerung anzuwenden ist, nicht nur im Wortlaut des § 22 UStG 1994 iVm §§ 124 und 125 BAO erschöpfen. Denn der Wortlaut ist stets nur der Beginn der Interpretation. Auch der Normzweck muss daher mitgedacht werden. Die Interpretation des EuGH in Rn 44 der Rs [X]***** kann sich in Hinblick auf die Ausführungen in Rn 42 des Rs [X]***** nur auf Artikel 296 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG bzw. Art. 25 Abs. 9 der Sechsten Richtlinie beziehen. Beide Rechtsgrundlagen sehen vor, dass ein Mitgliedstaat eine land- und forstwirtschaftliche Pauschalregelung überhaupt nur dann in nationales Recht übernehmen darf, wenn die Anwendung des Normalregimes zu Schwierigkeiten bei Landwirten führen würde. Es stellt sich daher die Frage, ob § 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung für den hier vorliegenden Fall richtlinienkonform interpretierbar ist. Ausgangspunkt einer richtlinienkonformen Interpretation muss sein, "das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen" (vgl ua EuGH 22. 11. 2012, Rs 0106/89, Marleasing, Rn 8), wobei das gesamte innerstaatliche Recht dazu heranzuziehen ist (vgl EuGH 9. 3. 2004, verb Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Rn 113,: 4. 7. 2006, Rs C-212/04, Adeneler; Rn 111;, 22. 5. 2003, Rs 0462/99, Connect Austria, Rn 38). Dabei sind die Grenzen einer richtlinienkonformen Interpretation zu beachten: So soll jedenfalls nach herrschendem österreichischem Literaturstand eine richtlinienkonforme Interpretation ausscheiden, wenn Wortlaut und Sinn bzw. Zweck einer nationalen Norm der richtlinienkonformen Interpretation klar entgegenstehen (Vgl Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts (2009) 113 mwN; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5 (2013) 92 mwN; Sutter, Die richtlinienkonforme Interpretation und ihre mögliche Wirkung zu Lasten der Abgabepflichtigen, ÖStZ 2013, 338 (338 f) mit weiteren Nachweisen zur österreichischen Rechtsprechung). Nach Ansicht des Finanzamtes Waldviertel sind die Aussagen der Rs [X]***** in richtlinienkonformer Interpretation auf § 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung direkt zu übertragen, obwohl weder § 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung noch §§ 124 und 125 BAO auf die Schwierigkeiten bei der Anwendung des regulären Umsatzsteuerregimes Bezug nimmt. Im hier vorliegenden Fall kann es im Lichte der Aussagen des EuGH nicht mehr zu Schwierigkeiten bei der Anwendung des Normalsteuerregimes kommen, weil die Kapitalgesellschaft die Verwaltungskosten der GesbR trägt. Dabei darf nach der Ansicht des Finanzamtes nicht auf eine monetäre Kostentragung abgestellt werden. Dem Sinn der Pauschalbesteuerung folgend muss ausschlaggebend sein, ob durch die Auslagerung der administrativen Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften usw.) die Verwaltungskosten des Umsatzsteuernormalregimes durch die GesbR getragen werden können. Dies ist nach Ansicht des Finanzamtes der Fall. § 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung darf daher nicht zur Anwendung gebracht werden, weil ansonsten ein richtlinienwidriger Anwendungsbereich unterstellt würde. § 22 UStG 1994 ist daher in richtlinienkonformer Interpretation auf den hier vorliegenden Sachverhalt auf Ebene der GesbR nicht anwendbar. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 22 UStG 1994. Die ErlB des § 22 UStG 1994 führen aus, dass die Bestimmung "im wesentlichen aus dem bisherigen Recht übernommen" wurde und "Art. 25 der R1" entspricht (vgl ErlB RV 1715 BlgNR XVII. GP, 66 [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVIII/I/I_01715/imfname_263308.pdf]). Die ErlB zu § 22 UStG 1972 sehen in der Pauschalregelung lediglich eine Erleichterung bei der Erfüllung umsatzsteuerlicher Verpflichtungen (vgl ErlB RV 145 BlgNR XIII. GP, 39 [https:]/www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XIII/I/I_00145/imfname_317911.pdf]; Ruppe/Achatz, UStG4 (2011) § 22 Rn 3). Zusammenfassend kann daher in richtlinienkonformer Interpretation des § 22 UStG 1994 in der hier anwendbaren Fassung die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung auf Ebene der GesbR nicht angewendet werden, weil diese durch die engen Verbindungen mit der Kapitalgesellschaft keine Schwierigkeiten bei der Anwendung des normalen Umsatzsteuerregimes hat. In Hinblick auf die Beantwortung der fünften Frage des EuGH (Urteilstenor 3.) ist dieses Ergebnis rückwirkend anzuwenden. d) Schlussfolgerungen Nach Ansicht des EuGH sind die hier fraglichen GesbR jeweils für sich als umsatzsteuerliche Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 zu qualifizieren. Durch die engen Verbindungen der GesbR mit der Kapitalgesellschaft, die nach Feststellungen der Betriebsprüfung sämtliche administrative Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften usw.) übernimmt, ist im Lichte des EuGH-Urteils davon auszugehen, dass die GesbR faktisch in der Lage sind, die Verwaltungskosten der normalen Umsatzsteuerregelungen zu tragen. Artikel 296 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG bzw. Art. 25 Abs. 9 der Sechsten Richtlinie können daher nicht angewendet werden. Die Entstehungsgeschichte des § 22 UStG 1994 weist exakt denselben Zweck auf, nämlich Verwaltungsvereinfachung. Der Normzweck ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wonach auf die Umsätze der GesbR § 22 UStG 1994 nicht angewendet werden kann. In Hinblick auf die Aussagen des EuGH sind diese Ergebnisse rückwirkend bis zum Verjährungszeitpunkt beachtlich. Schließlich darf darauf hingewiesen werden, dass die Überlegungen hinsichtlich Unternehmereigenschaft sowie Anwendbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung lediglich auf die Umsatzsteuer - nicht aber auf die Gewinnermittlung im Rahmen der Ertragsbesteuerung - zu übertragen sind, weil durch das Unionsrecht keine Harmonisierung der Ertragsteuern stattgefunden hat. Denn selbst wenn - wie in der Rs [X]***** festgestellt - mehrere Steuerpflichtige im Sinne des Art 9 MwSt-RL (Art 4 der Sechsten Richtlinie) vorliegen, ist damit nichts für die Frage des Vorliegens eines oder mehrerer ertragsteuerlicher Betriebe gewonnen. Weder ist der Rs [X]***** zu entnehmen, dass über ertragsteuerliche Punkte abgesprochen wurde, noch sieht das EStG 1988 für das Vorliegen eines Betriebes einen Verweis auf das UStG 1994 vor, der eine Gleichartigkeit der Begriffe "Unternehmer" und "Betrieb" bedingen würde. Die Auslegung des EuGH ist daher einzig und alleine auf die Umsatzsteuer anzuwenden. Ein Auseinanderklaffen der ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung ist der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts geschuldet. Damit kann es nach Ansicht des Finanzamtes Waldviertel jedenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen im Bereich der Ertrag- und Umsatzsteuer kommen. e) Umsätze: wurden seitens des Finanzamtes der Höhe nach erklärungsgemäß berücksichtigt. Die Umsätze 2011 u. 2012 wurden dem Bp.-Bericht vom 4.4.2013, die Umsätze 2013-2015 den vom steuerlichen Vertreter erstellten Zusammenstellungen zu den jeweiligen USt-Jahreserklärungen entnommen. f) Vorsteuern: Wie u.a. aus der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters v. 23.11.2011 abgeleitet werden kann und auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 2.11.2017 vom steuerlichen Vertreter ausgeführt wird (s. auch Pkt. 2 dieser Begründung), wurden Belege für die (bisher) pauschalierten GesbR's nicht bzw. nicht vollständig aufbewahrt, daher erfolgte seitens des steuerlichen Vertreters eine Schätzung dieser Vorsteuern iHv. 8% der erklärten Umsätze. Zu Schätzung der Vorsteuern wurde im Vorhalt des Finanzamtes vom 17.10.2017 folgendes ausgeführt bzw. ist eine entsprechende Fragenstellung erfolgt: Rz 1839 USTRL Die Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges dar. Sofern eine Rechnung nicht ausgestellt und zugeleitet worden ist, ist eine Schätzung der Vorsteuern nicht zulässig. Rz 1840 USTRL Waren jedoch ursprünglich Rechnungen vorhanden, die aber später beim Leistungsempfänger in Verlust geraten sind, so dürfen die Vorsteuern entsprechend der Judikatur des VwGH geschätzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgestellt worden sind (VwGH 15.6.1988, 84/13/0279). Die Beweislast trifft den Unternehmer. Frage: Wie u.a. aus der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters v. 23.11.2011 abgeleitet werden kann, wurden Belege für die (bisher) pauschalierten GesbR's nicht bzw. nicht vollständig aufbewahrt, daher erfolgte seitens des steuerlichen Vertreters eine Schätzung dieser Vorsteuern iHv. 8% der erklärten Umsätze. Welche Beweismittel können vorgelegt werden, dass den Unternehmen Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG ausgestellt worden sind? Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Vorhaltsbeantwortung vom 2.11.2017: "Es wurden und werden laufend Rechnungen von allen Lieferanten ausgestellt; mangels gesetzlicher Verpflichtung wurden und werden diese Belege jedoch nicht aufgehoben. Unseres Erachtens besteht nach wie vor auf Basis der österreichischen Rechtslage keine Verpflichtung die Belege aufzubewahren, zumal auf Grund von § 22 UStG bzw der Pauschalierungs VO sowohl Vorsteuern als auch die Ausgaben pauschal ermittelt werden. Dennoch werden wir ihnen zur Glaubhaftmachung, dass es jeweils Belege für die Ausgaben der drei Betriebe gab, von Lieferanten Kontoauszüge besorgen, aus denen die Umsätze der Lieferanten mit den drei Betrieben beispielshaft hervorgehen. Diese Auszüge werden nachgereicht" Mit Mail des steuerlichen Vertreters vom 9.11.2017 wurden div. Rechnungen beispielhaft übermittelt und wie folgt ausgeführt: Anbei einige Rechnungen der pauschalierten Betriebe 2015, die beispielhaft von den Lieferanten angefordert wurden (Anmerkung Finanzamt: insg. 7 Rechnungen, davon v. Lagerhaus A***** (3), v. Fa. I***** Etiketten (1), v. Fa. K***** Verschlüsse (1), v. Fa. S***** P***** (1) u. v. Fa. H***** (1). ME ist damit hinreichend glaubhaft gemacht, dass für Leistungen an die pauschalierten Betriebe ursprünglich Rechnungen vorhanden waren. Eine weitere Glaubhaftmachung ist unseren Klienten auch nicht zumutbar. Wie aus der Literatur klar erkennbar ist, gibt es bei Pauschalierungen hinsichtlich der pauschalierten Vorgänge keine Belegaufbewahrungspflicht, der Sinn der Pauschalierung (Vereinfachung) wurde damit konterkariert. Bis zu der Stellungnahme des FA Waldviertel zur EuGH Entscheidung wurde von der Finanz (egal ob FA Waldviertel oder Ministerium) noch nie die Auslegung vertreten, dass die Pauschalierung (klar entgegen dem Wortlaut des § 22 UStG) einschränkend nur dann angewandt werden darf, wenn für das bzw die Unternehmen keine Schwierigkeiten bei der Anwendung des normalen Umsatzsteuerregimes auftreten würden. Abgesehen davon, dass diese Rechtsansicht bisher noch nie geäußert wurde, erscheint sie mE auch bei einer ersten Betrachtung (weil sogar nach den Worten des FA Waldviertel in der Stellungnahme klar gegen den Gesetzeswortlaut) nicht haltbar; sodass auch aus der Äußerung dieser Rechtsansicht keine Belegaufbewahrungspflicht für die Zukunft entsteht" Abschließende Würdigung zu "Vorsteuern": Nach Ansicht des Finanzamtes kann analog der Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme zur Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005-2009 (s. auch Beiblatt zur Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung Umsatzsteuer 1-6/2012 Martin [X]***** u. Mitges. St.Nr. 23_212/7***** v. 7.12.2012) der aus den tatsächlichen Werten der Jahre 2003 u. 2004 eines Betriebes abgeleitete (u. f. die Jahre ab 2011 erklärte) Wert iHv 8% der Umsätze nicht herangezogen werden, da lt. Ausführungen des Prüfers in diesen Jahren außerordentliche Investitionen (Halle, Traktor) getätigt wurden. Ohne Berücksichtigung dieser Investitionen ergäbe sich ein Wert von 4%. Nachdem dem Finanzamt Waldviertel grundsätzlich glaubhaft erscheint, dass ursprünglich Rechnungen iSd UStG vorgelegen sind (s. auch obige Ausführungen bzw. beispielhafte Vorlage von Rechnungen), es grundsätzlich auch nicht auszuschließen ist, dass in einzelnen Jahren höhere Investitionen getätigt wurden (bisher wurden diesbezüglich seitens der GesbR aber keine Aussagen getätigt), wurden die Vorsteuern seitens des Finanzamtes mit 6% der erklärten Umsätze zum Ansatz gebracht. Mit diesem - abweichend von den Bp.-Feststellungen - höheren Wert soll zum Ausdruck gebracht werden, dass auch allfällige größere Investitionen - u.U. über die Jahre verteilt - bei der Schätzung der Vorsteuern seitens des Finanzamtes Berücksichtigung gefunden haben. Seitens des Finanzamtes wird weiters angemerkt, dass aus den vorgelegten Rechnungen zwar ersichtlich ist, dass grundsätzlich Rechnungen iSd UStG vorgelegen sind, aufgrund der durchwegs relativ geringen Rechnungsbeträge lt. vorgelegter Rechnungen aber auch ein weiteres Indiz für die (gegenüber der erklärten Vorsteuerschätzung) geringere Vorsteuerschätzung seitens des Finanzamtes iHv. 6% gegeben ist. Es wurde bisher nicht - auch nicht im Vorhalteverfahren- vorgebracht, dass größere Investitionen getätigt worden sind. Dass "Betriebsmittel-Einkäufe der GesmbH" von dieser an die GesbR weiterverrechnet wurden ist bisher zwar grundsätzlich aktenkundig (s. auch Ausführungen weiter oben), aber bis dato nicht nachgewiesen. g) Zusammenstellung Umsätze u. Vorsteuern: In Beilage zu Tz 2 des Bp.-Berichtes zu St.Nr.23_212/7***** "Martin [X]***** u. Mitges." v. 4.4.2013 ist die Berechnung der Nettoerlöse aus den Wein- u. Traubenverkäufen bzw. dem ermittelten Eigenverbrauch getrennt nach den einzelnen GesbR' s aufgelistet. Lt. Ausführungen im angeführten Bp-Bericht (Pkt 1 der Beilage zu Tz 2) wurden die Erlöse aus den Unterlagen der [X]***** GmbH (Fakturierungen der GesbR an die GmbH) ermittelt. Der Eigenverbrauch wurde geschätzt u. in den Bescheid der GesbR' s übernommen. [Es folgt jeweils eine Darstellung der - oben wiedergegebenen - Besteuerungsgrundlagen] Beschwerde Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 19. 12. 2017, beim Finanzamt eingelangt am 22. 12. 2017, wurde Beschwerde wie folgt erhoben: Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 - 2015, alle datiert mit 15.11.2017, eingelangt am 20.11.2017, erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter des [X]***** Martin Jun als Rechtsnachfolger d [X]***** Josef u [X]***** Martin jun. GesbR (St.Nr.23_291/1*****) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gem. § 243 ff BAO. A. Wiederaufnahmebescheide: Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren U 2011 und 2012 werden mit § 303 Abs 1 lit c BAO, also der nachträglichen Entscheidung über Vorfragen durch ein Gericht, begründet. Ob es sich um eine Vorfrage im Sinne des § 303 handeln kann, ist in Verbindung mit § 116 BAO zu beurteilen. § 116 BAO lautet: "(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen." Ritz, BAO, § 116 führt dazu in Tz 1 aus: "Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (zB VwGH 15.1.2008, 2006/15/0219), ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist (zB Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht 3, 83). Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (zB VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 8.2.2007, 2004/15/0153, 2005/15/0005)." Der VwGH (GZ 2008/16/0148) führt zu diesem Thema aus: "Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., mit näherer Begründung ausgeführt, die Auslesung, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Vorfragentatbestand vermittle, entspreche dem bisher üblichen Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes im österreichischen Recht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Ansicht (vgl. etwa die bei Stoll, aaO, 2929, und bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 12, E 237 zu § 69 AVG, zitierte hg. Rsp) abzugehen. ... Der Verfassungsgerichtshof verneint eine gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, solche EuGH-Urteile anders als nationale höchstgerichtliche Entscheidungen zu behandeln (vgl. dazu auch jüngst wieder das Urteil des EuGH vom 3. September 2009 in der Rs. C-2/08 (Fallimento Olimpiclub Sril, Rn 22 und 23)." Die Frage, ob die GesnbR "[X]***** Martin und Christine" ein Unternehmer iS des UStG ist oder nicht, ist selbstverständlich eine Frage, die vom Finanzamt selbst (unter Zugrundelegung der österreichischen und richtlinienkonformen Rechtslage) zu beurteilen ist. Wenn das Finanzamt diese Beurteilung falsch vornimmt und dies von einer im Instanzenzug folgenden Behörde bzw Gericht (egal ob BFG oder EuGH) anders entschieden wird, liegt damit nicht eine von einer anderen Behörde bzw Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Vorfrage iS des § 116 bzw 303 BAO) vor. Umso weniger, als diese Entscheidungen zu einem anderen Steuersubjekt, nämlich der vom FA angenommenen, tatsächlich gar nicht vorhandenen, GesnbR "[X]***** Martin und Mitgesellschafter", getroffen wird. Ansonsten wäre § 303 BAO Abs 1 lit c ein Wiederaufnahmegrund für alle anderen pauschalierten Betriebe in Österreich, zumal die Rechtsfrage, wonach (nach Meinung des BMF) in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die Anwendung der Normalregelung anstelle der Pauschalierung auf Schwierigkeiten stoßen würde (Art. 296 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie), noch nie in diesem Licht gesehen wurde und somit eine Vorfrage für alle pauschalierten Betriebe in Ö wäre. Zur Frage, ob EuGH Entscheidungen Wiederaufnahmsgründe sein können, führt Ritz, BAO, § 303, in Tz 40 aus: "EuGH-Entscheidungen sind keine Wiederaufnahmsgründe der entschiedenen Vorfrage (VfGH 22.6.2009, G 5/09 ua; VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148: 16.12.2010, 2007/16/0073; 24.11.2011, 2008/16/0053: 27.6.2012. 2008/13/0161). Nicht zuletzt wegen mangelnder Parteienidentität sind Vorabentscheidungen (Art 267 AEUV) daher keine Wiederaufnahmsgründe für Verfahren anderer (als des "Anlassverfahrens") Parteien (zB Tümpel/ Gaedke, SWK 2002. S 96: BMF, ÖStZ 2002, 94; Ehrke, ÖStZ2002, 296; EStR Seite 1191 Seite 1192 2000, Rz 7377/; BMF, AÖF 2006/192, Abschn 1.4; aM Fraberger/ Schwarz, ecolex 1998, 166ff; Althuber, Rechtsschutz, Tz 221; Beiser, SWK 2005, S 493). Ebenso wenig sind VwGH-Entscheidungen, die wegen des Vorranges von Unionsrecht eine nationale Vorschrift für unanwendbar beurteilen, für Verfahren anderer Parteien als Wiederaufnahmsgründe anzusehen." Gaedke/Tumpel in SWK 4/2002, S 92 "Wird nicht aus anderen Gründen das Verfahren gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen, so dürfte eine Wiederaufnahme auf Grund des EuGH-Urteils nicht in Frage kommen. Nicht zuletzt wegen mangelnder Parteienidentität sind Vorabentscheidungen des EuGH keine Wiederaufnahmsgründe für andere als die Parteien des Ausgangsverfahrens. Ebenso wenig sind VwGH-Entscheidungen, die wegen des Vorranges von Gemeinschaftsrecht eine nationale Bestimmung als unanwendbar beurteilen, für Verfahren anderer Parteien als Wiederaufnahmsgründe anzusehen. Allenfalls könnte der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes durch die Oberbehörden nach § 299 BAO innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben werden, worauf aber kein Rechtsanspruch besteht." Partei des Ausgangsverfahrens (also jenes Verfahrens, das zu der vom Finanzamt als Vorfrageentscheidung iS des § 303 BAO gewerteten EuGH Entscheidung geführt hat) war jedoch die (gar nicht existente) GesnbR "[X]***** Martin und Mitgesellschafter". Somit sind uE die Bescheide über die Wiederaufnahme 2011 und 2012 ersatzlos aufzuheben und in der Folge davon ebenso die U Bescheide 2011 und 2012. B. Umsatzsteuerbescheide 2011-2015: Gegen diese Bescheide richtet sich nunmehr die Beschwerde wie folgt: 1. Sachverhalt verfahrensrechtlich: Mit den USt Bescheiden 2011 - 2015 setzt das FA das BFG Verfahren RV/7103204/2012 fort und akzeptiert nunmehr die Entscheidung des EuGH, wonach die drei Gesellschaften nbR eigene Unternehmer sind. Entscheidend für die nun vorliegenden USt Bescheide betreffend die drei GesnbR der Familie [X]***** ist dabei der zweite Urteilstenor des EuGH: "2. Art. 25 der Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2004/66 geänderten Fassung und Art. 296 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie der Möglichkeit, die Anwendung der in diesen Artikeln vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer angesehen werden und untereinander zusammenarbeiten, mit der Begründung abzulehnen, dass eine Kapitalgesellschaft, eine aus den Mitgliedern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung oder eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildete Personenvereinigung aufgrund der Betriebsgröße oder der Rechtsform nicht unter die Pauschalregelung fällt, auch dann nicht entgegenstehen, wenn die Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht zu einer Gruppe von der Pauschalregelung ausgenommener Erzeuger gehören, sofern sie aufgrund ihrer Verbindungen zur Kapitalgesellschaft oder einer dieser Vereinigungen faktisch in der Lage sind, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung ergebenden Aufgaben zu tragen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat." Inhaltlich interpretiert dabei das FA diese Aussage des EuGH offensichtlich dergestalt, dass die österreichische Rechtslage - insbesondere § 22 UStG - in dem konkret vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll (vgl Bescheidbegründung Seite 8). 2. Begründung: Gegen diese Bescheide richtet sich nunmehr die Beschwerde wie folgt: 2.1. Vom FA festgestellter Sachverhalt in den U Bescheiden: Zunächst erfolgt in den Bescheiden eine Sachverhaltsfeststellung durch das FA, die - ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren - von dem vom BFG festgestellten SV erheblich abweicht, aber die Einwendungen der steuerlichen Vertretung bzw den von dieser ergänzend vorgebrachten Sachverhalt ergänzend darstellt. Welcher Sachverhalt nun tatsächlich vorliegt, stellt das FA nicht fest, offensichtlich (aber ohne es ausdrücklich zu erwähnen) davon ausgehend, dass die Unterschiede im Sachverhalt für das weitere Verfahren auf Grund der vorgenommen rechtlichen Beurteilung nicht entscheidungsrelevant seien. Unserer Ansicht nach sind die Unterschiede im Sachverhalt sehr wohl dann von Bedeutung, wenn § 22 UStG entsprechend der Ansicht des FA nicht zur Anwendung gebracht werden dürfte. Dies wird in dieser Beschwerde noch in dem Eventualpunkt (2.6.1.) herausgearbeitet. Daher beantragen wir die Feststellung des Sachverhaltes entsprechend der Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.2017 bzw wie in Punkt 2.6.1. dargestellt. 2.2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die vom FA in Frage gestellte Pauschalierung gem. § 22 UStG: Grundsätzlich sind die Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zur Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Titel XII, Kapitel 2, Artikel 295-305 getroffen. Art. 296 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie lautet: "(1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Sonderregelung des Kapitels 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden." Diese Pauschalierungs-Ermächtigung wurde in Österreich durch § 22 UStG umgesetzt: "§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400.000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt." § 22 UStG knüpft die Berechtigung zur Anwendung der Pauschalregelung an die Befreiung von der Buchführungspflicht an, die wiederum von der Größe des Betriebs - bemessen nach der Höhe der Umsätze und dem Wert des Betriebs - abhängt. Somit wird im österreichischem Recht die Voraussetzung der Richtlinie für die Anwendung der Pauschalierung, wonach die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung mit Schwierigkeiten verbunden ist, in einer pauschalen Betrachtung von der Größe der Betriebe abhängig gemacht, ohne dass im Einzelfall noch eine detaillierte Prüfung dieser möglichen Schwierigkeiten erforderlich wäre. Diesbezüglich ist der § 22 UStG uE auch klar und bestimmt und lässt einer uU vom Finanzamt angedachten engeren Auslegung dem Wortlaut nach keinen Raum. 2.3. Wurde § 22 UStG richtlinienkonform umgesetzt?

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101189/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101189.2018
Stammnummer
122787
Gültig
26.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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