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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101189/2018

Kein unionsrechtliches Erfordernis einer über das Vorliegen der in § 22 UStG 1994 genannten Kriterien hinausgehenden Einzelfallprüfung der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalregelung für Landwirte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101189/2018vom 26.02.2019Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Finanzamt geht in der Bescheidbegründung offensichtlich davon aus, dass die begünstigenden Richtlinienbestimmungen (Art 25 und Art 296) zu weitreichend innerstaatlich (§ 22 UStG) umgesetzt wurden. Dazu ist aber anzumerken, dass eine zu weite innerstaatliche Umsetzung der RL bisher weder in der Literatur noch in der öst. Judikatur und auch nicht vom EuGH so vertreten wurde. Ganz im Gegenteil dürfen wir auf die RZ 49 - 51 der Schlussanträge des Generalanwaltes Szpunar im EuGH Verfahren C 340/15 verweisen, der sich dort ausführlich mit der Frage auseinandersetzt, ob eine Regelung wie sie Österreich getroffen hat (nämlich die Grenzen der Pauschalierung mit der Buchführungspflicht bzw mit Umsatzgrenzen festzusetzen), zulässig ist oder nicht, und zu dem Schluss kommt, dass die Frage der "Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung" nicht im Einzelfall geprüft werden muss. Auszug aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes Szpunar im Verfahren C 340/15: "49. Zugleich deuten aber der fakultative Charakter der Pauschalregelung als solcher sowie die in Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 insoweit vorgesehenen Ausnahmen auf einen weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Regelung hin. Insbesondere ist, wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht ausführt, nicht ersichtlich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, in jedem Fall im Hinblick auf jeden Landwirt individuell zu prüfen, ob bei ihm die Anwendung der allgemeinen Regelungen oder der vereinfachten Modalitäten Schwierigkeiten mit sich bringen könnte und ob deswegen die Pauschalregelung anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten können allgemeine Kriterien aufstellen, deren Erfüllung zur Inanspruchnahme der Pauschalregelung berechtigt, und diese Regelung automatisch auf Landwirte anwenden, die diese Kriterien erfüllen. 50. Im österreichischen Recht knüpft die Berechtigung zur Anwendung der Pauschalregelung an die Befreiung von der Buchführungspflicht an, die wiederum von der Größe des Betriebs - bemessen nach der Höhe der Umsätze und dem Wert des Betriebs - abhängt. Dies scheint ein durchaus vernünftiges Kriterium zu sein, da die Pflicht zur Buchführung gerade eine der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten ist, die mit der Erhebung der Mehrwertsteuer nach den allgemeinen Regeln oder nach den vereinfachten Modalitäten einhergehen." Die Frage, ob Österreich bei der Umsetzung der Pauschalregelung die Vorgaben der EU Richtlinie eingehalten hat oder nicht, wurde im konkreten EuGH Verfahren C 340/15 (Christine [X]***** u. a. gegen Finanzamt Waldviertel) auch vom Vertreter der Europäischen Kommission, Dr. Martin Wasmeier und Dr. Richard Lyal, geprüft. In ihrer Stellungnahme kommen sie in Tz 68 wie der Generalanwalt Szpunar zum Ergebnis, dass die Lösung des österreichischen Gesetzgebers, die Anwendung der Pauschalregelung an die Buchführungspflicht anzuknüpfen, durchaus sachgerecht sei. Auch der EuGH stellt in seinem Urteil nicht fest, dass in jedem Einzelfall diese Schwierigkeiten zu prüfen sind, er stellt nur (als Beantwortung auf die konkrete Frage) fest, dass die EU-RL nicht entgegen stehen, in einem Fall wie diesem die Pauschalregelung nicht anzuwenden, sofern die Anwendung der Normalregelung auf keine Schwierigkeiten stößt. Er stellt auch nicht fest, dass die österreichische Pauschalregelung in Abhängigkeit von der Größe oder dem Umsatz des einzelnen Betriebes (von Österreich durch die Anknüpfung an die Buchführungspflicht angewandt) die RL zu weit umgesetzt hätte. Die negativ formulierte Beantwortung der Frage 4 des Vorabentscheidungsersuchens ist uE dadurch zustande gekommen, weil eben keine direkt anwendbare EU-Richtlinie hinsichtlich der Pauschalierung existiert. Indem der EuGH feststellt, die EU-RL steht einer Verweigerung der Pauschalregelung nicht entgegen, gibt er damit nur eine Antwort auf die Frage, ob eine konkrete österreichische Rechtsgrundlage so gestaltet werden könnte, dass in einem Fall wie diesem die Pauschalregelung verweigert werden könnte, wobei diesfalls - um den EU-Rahmenbedingungen zu entsprechen - noch geprüft werden müsste, ob die Normalregelung zumutbar wäre. Bei bestehender direkt anwendbarer EU Rechtslage hätte der EuGH ganz direkt sagen können, dass die Pauschalregelung nicht zusteht, sofern die Anwendung der Normalregelung zumutbar wäre. Somit kann uE der jeweilige Gesetzgeber entsprechend der EU-RL Rahmenbedingungen schaffen, die den EU-RL entsprechen, wobei eine normative Festlegung von "Schwierigkeiten in der Anwendung der normalen MwSt-Regelung" nur sehr schwer mit dem gesetzlich vorgesehenen Determinierungsgebot in Einklang zu bringen sein wird. Aus alledem ist uE die österreichische Rechtslage ohne individuelle Prüfung der Frage, ob "Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auftreten", anzuwenden. 2.4. Ist die RL unmittelbar anwendbar oder ist eine engere richtlinienkonforme Interpretation des § 22 UStG denkbar? Trotz der Ausführungen in 2.3. führt das FA, ohne weitere Begründung, wie folgt aus: "§ 22 UStG 1994 in der anwendbaren Fassung darf daher nicht zur Anwendung gebracht werden, weil ansonsten ein richtlinienwidriger Anwendungsbereich unterstellt würde. § 22 UStG 1994 ist daher in richtlinienkonformer Interpretation auf den hier vorliegenden Sachverhalt auf Ebene der GesbR nicht anwendbar." Damit verkennt das FA jedoch die Rechtslage, da eine Nichtanwendung des § 22 UStG und eine unmittelbare Anwendung der RL in diesem Fall denkunmöglich ist. Richtig ist vielmehr, dass eine richtlinienkonforme Interpretation der österreichischen Rechtslage in Frage kommt, die Grenzen dieser Interpretation werden vom VwGH jedoch klar gezogen (2010/17/0228): "Es trifft zwar zu, dass als wesentlicher Unterschied zwischen dem Strukturprinzip der unmittelbaren Anwendung (Wirkung) von Unionsrecht, insbesondere auch Richtlinienrecht, und der nach der Rechtsprechung des EuGH gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung, hervorgehoben wird, dass eine richtlinienkonforme Auslegung auch vorzunehmen ist, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Es kann daher im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung nicht jenes Ergebnis, welches sich mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Regelung nicht ableiten lässt, auf der Grundlage des nationalen Rechts erzielt werden, (vgl. zuletzt übersichtlich Raab, Die Wirkung des Unionsrechts im innerstaatlichen Recht. Auflösung von Kollisionsfällen zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Recht, SPRW1/2011, 107 ff (112f), oder Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts, 103, sowie EuGH 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Connect Austria, Tenor des Urteils, EuGH 16. Juni 2005, Rs C-105/03, Pupino, Rn 47, wo der EuGH anerkennt, dass die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nicht zu einer Auslegung contra legem führen kann, aber auch beispielsweise bereits Schlussanträge Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer, Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Rn 26, der mit Bezug auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, darauf hinwies, dass der EuGH in diesem Urteil nicht erörtert habe, ob die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation das gleiche Ergebnis wie die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung haben könne, und zur Problematik allgemein Köhler, 14. ÖJT, 2000, Band 1/2, 122, EN 405, insbesondere die dort genannten Beiträge von Zuleeg, 1969, und Ress, 1994; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, ZI. 95/10/0108, mwN)." Wesentlich dabei ist, dass diese Regelungen nach Art 296 von den jeweiligen Mitgliedstaaten geregelt werden können. Wenn nun Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dabei aber in der Umsetzung nicht den Rahmenbedingungen, die die EU-RL vorgibt, entsprechen, kann es zu keiner unmittelbaren Anwendung der EU-RL kommen (EuGH in Larentia + Minerva mbH & Co. KG, C-108/14). Dass die Richtlinien nicht unmittelbar anwendbar sind ergibt sich aus Literatur und diversen EuGH-Entscheidungen (siehe zB Sutter in ÖStZ 2013/571). So führt Sutter aus: "Da Richtlinienvorschriften sich an die Mitgliedstaaten wenden und insofern zunächst nur für diese Rechtsverbindlichkeit entfalten, ist es allerdings grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich die nationalen Behörden zu Lasten der Normadressaten auf eine unmittelbare Anwendbarkeit berufen können. Begünstigende Nichtumsetzungen von belastenden Richtlinienbestimmungen oder zu weitreichende Umsetzungen von begünstigenden Richtlinienbestimmungen können damit grundsätzlich nicht über den Anwendungsvorrang korrigiert werden." Auswirkungen könnte die EU-Regelung also nur insoweit entfalten, als die durch Österreich umgesetzte Pauschalregelung für Landwirte (also § 22 UStG) innerstaatlich zu weit umgesetzt wurde (dazu vgl aber oben) und in EU konformer Interpretation daher enger gelesen werden müsste, nämlich dass eine Inanspruchnahme der Pauschalregelung immer voraussetzt, dass "die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Sonderregelung des Kapitels 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde". Insofern gehen wir mit dem Finanzamt konform, als immer versucht werden muss, das österreichische Recht im Sinne der von der EU vorgegebenen Rahmenbedingungen, die die Richtlinien für eine durch die Mitgliedstaaten zu treffende Regelung vorgibt, zu interpretieren. Um die österreichische(n) Bestimmung(en) in diesem Sinne interpretieren zu können, müsste dieser Sinn jedoch im äußersten Wortsinn der Bestimmungen noch Deckung finden. Dies ist jedoch uA nach nicht möglich, da die Bestimmung klar aussagt, dass alle nicht buchführenden L&F Unternehmer mit einem Umsatz unter € 400.000 die Pauschalregelung anwenden können. Der äußerste Wortsinn des § 22 UStG lässt es uE daher nicht zu, dass ein nichtbuchführungspflichtiger L&F Unternehmer mit einem Umsatz unter 400.000 die Pauschalregelung - aus welchen Gründen auch immer - nicht anwenden dürfte. Somit kommt es auch nicht zu einer unmittelbaren Wirkung dieser Richtlinienbestimmungen im Wege der Interpretation. Selbst das Finanzamt schreibt in der Begründung der Bescheide auf Seite 8 vorletzter Absatz: "§ 22 UStG 94 in der anwendbaren Fassung darf nicht zur Anwendung gebracht werden, weil ansonsten ein richtlinienwidriger Anwendungsbereich unterstellt würde". Damit geht offensichtlich selbst das Finanzamt davon aus, dass eine allfällige engere Auslegung der EU-RL (Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung) nicht im Wortlaut des § 22 UStG Deckung finden kann. 2.5. Zusammenfassung: • Wenn man wider Erwarten zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die klare österreichische Rechtslage im § 22 UStG dem EU-Recht widerspricht, indem diese die RL zu weit umsetzt, ist ausschließlich der österreichische Gesetzgeber aufgerufen die Rechtslage zu ändern bzw die Begünstigung enger zu regeln. • Eine unmittelbare Anwendung der aus Sicht der Finanz enger auszulegenden EU Richtlinie ist im konkreten Fall uE aber ebenso nicht möglich, wie eine durch den klaren und äußersten Wortsinn eindeutig nicht gedeckte "richtlinienkonforme" engere Interpretation des § 22 UStG. 2.6. Sollte diese vorgenommene rechtliche Beurteilung falsch sein, somit nicht schon aus diesem Grunde die Umsatzsteuerbescheide aufzuheben sein, führen wir in eventu noch folgendes aus: 2.6.1. Zunächst noch ergänzend zum Sachverhalt: Das FA geht davon aus (S 3, zweiter Punkt im SV), dass "sämtliche administrativen Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung der Rechnungen und Gutschriften, usw.) vom Büropersonal der GmbH gemacht werden. Richtig ist, dass die gemeinsame Vertriebs-GmbH den Verkauf samt aller erforderlichen Rechnungen bzw Gutschriften für die Letztverbraucher (ca. 10 % des Umsatzes) übernimmt. Ebenso übernimmt sie (über Aufforderung des FA!) zentral den Einkauf für ca. 15-20 % der Ausgaben der pauschalierten Betriebe. Dafür wird ein Entgelt in Höhe von 7 % des Umsatzes des jeweiligen pauschalierten Betriebes den pauschalierten Betrieben verrechnet. Insofern kommen diese Betriebe selbst für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung auf - ebenso als würden sie eigenes Personal dafür verwenden. Neben diesen Bereichen verbleiben noch ca. 80 % der Ausgaben der pauschalierten Betriebe, die hinsichtlich der Verwaltung nicht von der GmbH übernommen werden. Für diese Ausgaben fällt aber neben dem eigentlichen Einkauf auch gar keine Verwaltung an, zumal diese Belege wegen der Pauschalierung nicht gesammelt werden. 2.6.2. Rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Gesellschaften wegen ihrer Verbindungen zu einer Kapitalgesellschaft faktisch in der Lage wären, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Anwendung der normalen Regelung der Umsatzsteuer zu tragen: Zunächst ist festzustellen, dass es doch sehr verwundert, warum irgendein Steuerpflichtiger faktisch nicht in der Lage sein sollte, seine Belege zu sammeln und daraus (sei es selbst, sei es durch einen Erfüllungsgehilfen) die Normalregelung der USt zu errechnen. Umso mehr, als der EuGH weiters ausspricht, dass die Höhe der Verwaltungskosten bei der Anwendung der Normalregelung keine Rolle spielen soll (Tz 45 der EuGH-Entscheidung). Die Rechtsordnung(en) verlangen in vielen Bereichen umfangreiche und detaillierte Aufzeichnungen und Aufbewahrungen, insbesondere auch in der Landwirtschaft. Seien es Aufzeichnungen laut DüngemittelVO, Massnahmenblätter laut Weingesetz, Viehbestandslisten, Behandlungsaufzeichnungen und vieles anderes mehr. Überall dort werden von den Rechtsordnungen den Landwirten (Verwaltungs-) Aufgaben zugemutet, die alle deutlich weitreichender sind als nur Belege über Einnahmen und Ausgaben aufzubewahren. Ausgehend von diesem Gedanken komme ich dann zu dem Schluss, dass es keine landwirtschaftliche Pauschalregelung mehr geben dürfte, weil es eben (auch) den Landwirten zuzumuten ist, Belege aufzubewahren. Andererseits kann eine Rechtsauslegung/Interpretation nicht so weit gehen, dass der eigentlichen Bestimmung jeglicher Sinn entzogen wäre. In diesem Fall wäre der Gesetzgeber (hier der EU-RL) gefragt und müsste diese Bestimmung aufheben. Somit muss bei der Prüfung der Frage, ob die Anwendung der normalen oder vereinfachten Regelung dem einzelnen Steuerpflichtigen zuzumuten ist (also bei der Auslegung des Art. 296 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie), uE offensichtlich bereits das Aufheben und Aufzeichnen der Belege als "Schwierigkeit die Normalregelung der Umsatzsteuer anzuwenden" eingestuft werden, um nicht dem Art 296 jeglichen Sinn zu entziehen. Ein weiterer Gedanke zur Frage, ob Landwirten die Normalregelung zumutbar sein soll: Ein sehr großer Teil der Landwirtschaft ist von einigen wenigen Abnehmern abhängig, ob das nun bei der Milchwirtschaft einige wenige Molkereien sind oder aber Lagerhäuser, Zuckerrübenabnehmer oder Ähnliches. In all diesen Fällen kommt es nach erfolgter Lieferung zu laufenden Gutschriften für die Landwirte, ähnlich wie im vorliegenden Fall die [X]***** GmbH die Umsätze der 3 pauschalierten GesnbR organisiert. Würde man die Meinung vom FA übernehmen, käme in all diesen Fällen, in denen die Landwirte ihre Umsätze nicht selbst verrechnen, sondern Gutschriften ihrer Kunden erhalten, eine Pauschalierung nicht mehr in Frage. 3. Antrag: Wir beantragen daher • die ersatzlose Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2011 und 2012, • die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2011-2015 sowie eine Veranlagung entsprechend den eingereichten Erklärungen. 4. Verfahren: Gleichzeitig beantragen wir gem. § 272 (2) BAO die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie gem. § 274 BAO die mündliche Verhandlung. Gem. § 262 (2)a beantragen wir keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, zumal im Hinblick auf die Verfahrensdauer (Beginn der Betriebsprüfungen 2010!!) und die bisherigen Rechtsgänge völlig klar ist, dass eine Entscheidung letztlich durch den VwGH, wenn nicht in einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH, getroffen werden muss. Da das FA von sich aus die EU Widrigkeit eines Gesetzes behauptet und damit dieses Gesetz nicht anwenden möchte, ergibt sich die Sinnlosigkeit einer Beschwerdevorentscheidung auch in analoger Anwendung des § 262 (3) BAO. Vorlage Mit Bericht vom 19. 3. 2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 19.12.2017 Bescheide 2 Umsatzsteuer (Jahr: 2015) 15.11.2017 3 Umsatzsteuer (Jahr: 2014) 15.11.2017 4 Umsatzsteuer (Jahr: 2013) 15.11.2017 5 Umsatzsteuer (Jahr: 2012) 15.11.2017 6 Umsatzsteuer (Jahr: 2011) 15.11.2017 7 Wiederaufnahme § 303 BAO / USt (Jahr: 2012) 15.11.2017 8 Wiederaufnahme § 303 BAO / USt (Jahr: 2011) 15.11.2017 Zusatzdokumente Bescheide 9 RSb Schein 20.11.2017 Vorgelegte Aktenteile 10 BP-Bericht 2010-2012 04.04.2013 11 USt-Erstbescheid 2011 v 24.05.2013 12 USt-Erstbescheid 2012 v 24.05.2013 13 Firmenbuchauszug Wein Gut [X]***** GmbH aus Bp-ArbBg 28.11.2013 14 Gesellschafterwechsel 25.01.2016 15 Beendigung GesbR Ende 2016 31.01.2017 16 Amtsrevision Martin [X]***** u Mitges 10.05.2017 17 Fragenkatalog an Steuerberater 17.10.2017 18 Fragenkatalog Beantwortung durch Steuerberater 02.11.2017 19 Umsatz- u Vorsteuerberechnung 2011-2015 07.11.2017 20 Mail vom Steuerberater Übermittlung Musterrechnungen 09.11.2017 21 Muster-Rechnungen diverse 2015 09.11.2017 22 Musterrechnung H***** 2015 09.11.2017 23 Umsatzgegenüberstellung GesbR`s 2010-2015 04.01.2018 24 Beilagen zur Niederschrift vom 27.2.2018 25 Niederschrift mit Martin [X]***** 27.02.2018 26 Betriebsnummern der einzelnen Unternehmen 28.02.2018 27 Dienstnehmerzusammenstellung 2010-2016 01.03.2018 28 Erhebungsergebnis Einkäufe von div. Unternehmen 01.03.2018 29 Kfz-Auflistung 01.03.2018 30 Provisionsabrechnung Muster 2016 01.03.2018 31 Transparenzdatenbank 2015 u 2016 01.03.2018 32 Verrechnung Personalkosten Musterberechnung 2015 01.03.2018 33 Arbeitszeitbedarf Weinbau - Artikel FJ Wieselburg 07.03.2018 Sachverhalt: Aufgrund von Feststellungen im Zuge einer Betriebsprüfung (s. auch Bp.-Bericht vom 4.4.2013) wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) für die Jahre 2011 u. 2012 u.a. die Unternehmereigenschaft aberkannt und entgegen den eingereichten Umsatzsteuererklärungen der Bf. die Umsatzsteuer bescheidmäßig mit Null festgesetzt. Aufgrund des EUGH-Urteils vom 12.10.2016, C 340/15, mit welchem der EUGH der Bf. jedoch eine Unternehmereigenschaft zuerkannt hatte, wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011 u. 2012 wiederaufgenommen und die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG festgesetzt (Bescheide jeweils vom 15.11.2017). Für die Jahre 2013-2015 wurden ebenfalls Umsatzsteuererstbescheide unter Nichtanwendung des § 22 UStG erlassen (ebenfalls jeweils vom 15.11.2017). Gegen diese Bescheide wurden per Fax am 20.12.2017 Beschwerden eingebracht. In den Beschwerden, Pkt. 4., wurde u.a. beantragt gem. § 262 (2)a BAO keine Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen. Diesem Antrag ist das Finanzamt Waldviertel gefolgt. Strittig ist einerseits, ob die Wiederaufnahme in den Jahren 2011 und 2012 zu Recht erfolgt ist und andererseits, ob die land- u. forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung gem. § 22 UStG auf Ebene der GesbR angewendet werden kann. Beweismittel: Es wird auf die vorgelegten Aktenteile verwiesen. Stellungnahme: 1) Wiederaufnahme der Verfahren 2011 u. 2012: Die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide für 2011 und 2012 ergingen nach einer Außenprüfung. Auf Grund der Feststellungen dieser BP wurde der Bf. u.a. die Unternehmereigenschaft aberkannt und entgegen den eingereichten Umsatzsteuererklärungen der Bf. wurde die Umsatzsteuer mit Null festgesetzt. Ohne Zweifel bindet das in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil sowohl das vorlegende Gericht als auch alle Verwaltungsbehörden (zB auch Abgabenbehörden) des betreffenden Mitgliedsstaats, die in derselben Sache zu entscheiden haben (inter-partes-Wirkung, vgl. Keppert, ÖStZ 1997, 165). Mit EuGH-Urteil vom 12.10.2016, C 340/15, erkannte der EuGH der Bf. jedoch eine Unternehmereigenschaft zu (Rz 34: "Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wie die des Ausgangsverfahrens, die als solche gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden eigenständig auftreten und von denen jede ihre eigene Produktion sicherstellt, indem sie im Wesentlichen ihre Produktionsmittel verwendet, die aber einen Großteil ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke über eine Kapitalgesellschaft vertreiben, deren Anteile von den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Angehörigen der betreffenden Familie gehalten werden, als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzusehen sind"). Der Bf. vermeint, dass im vorliegenden Fall keine Parteienidentität gegeben sei. Daher sei das zitierte EuGH-Urteil kein Wiederaufnahmegrund und verweist auf die diesbezügliche Rechtsprechung und Literaturmeinungen. Die zitierte Rechtsprechung und Literaturmeinungen betreffen jedoch allesamt Sachverhalte, bei denen keine Parteienidentität gegeben war ("sind Vorabentscheidungen des EuGH keine Wiederaufnahmsgründe für andere als die Parteien des Ausgangsverfahrens") Im vorliegenden Fall wurde die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2011 und 2012 jedoch im Anlassfall verfügt, eine Parteienidentität ist sehr wohl gegeben. Denn die Bf. war u.a. Partei dieses EuGH Verfahrens (Rz. 2: Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Angehörigen der Familie [X]*****, sämtlich Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die jeweils Wein anbauen, und dem Finanzamt Waldviertel (Österreich) (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Bestimmung der Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger und der Weigerung, auf diese Gesellschaften die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anzuwenden; Rz. 12: "Seit dem Jahr 1998 sind die Kläger des Ausgangsverfahrens mittels dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Weinanbau tätig, wobei jede dieser Gesellschaften an verschiedenen Standorten Weingärten bewirtschaftet und mehrwertsteuerpflichtig ist. Die erste dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts wurde von Herrn Martin [X]***** und Frau Christine [X]*****, die zweite von Frau Gisela [X]***** sen. und Herrn Josef [X]***** und die dritte von Herrn Martin [X]***** und Frau Gisela [X]***** jun. gegründet. Im Zuge der Gründung der drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts wurde kein schriftlicher Vertrag erstellt"). Die Bindungswirkung des EuGH-Urteils C 340/15 ist iHa die gegebene Parteienidentität für das Finanzamt Waldviertel gegeben. Der EuGH hat - anders als das Finanzamt Waldviertel - die Frage der Unternehmereigenschaft der Bf. bejaht. Die Frage, ob jemand Unternehmer ist oder nicht, ist unzweifelhaft eine Vorfrage für die (Nicht)Festsetzung der Umsatzsteuer. Gem. § 303 Abs. 1 lit. c BAO waren daher die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2011 und 2012 wiederaufzunehmen, da nachträglich vom EuGH über die Vorfrage der Unternehmereigenschaft der Bf. anders entschieden worden war (vgl. Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 116 Rz 59). Das Finanzamt Waldviertel beantragt daher, die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide 2011 und 2012 als unbegründet abzuweisen. 2) Umsatzsteuer 2011-2015: In richtlinienkonformer Interpretation des § 22 UStG 1994 in der hier anwendbaren Fassung kann nach Ansicht des Finanzamtes Waldviertel - entgegen der Rechtsauffassung der steuerlichen Vertretung des Unternehmens - die land- und forstwirtschaftliche Pauschalbesteuerung auf Ebene der GesbR nicht angewendet werden. Die Umsätze bzw. Vorsteuern sind nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zum Ansatz zu bringen. Um von Wiederholungen Abstand zu nehmen wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung bzw. ustrechtliche Begründung in den Bescheiden 2011-2015 verwiesen. Zusätzlich werden seitens des Finanzamtes noch andere Indizien aufgezeigt, welche veranschaulichen sollen, dass der Gesetzgeber bei einer derartigen Konstellation - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - die Anwendung einer ust-rechtlichen Pauschalbesteuerung gem. § 22 UStG, welche der Vereinfachung dienen soll, nicht ins Auge gefasst haben kann. (Teilweise) Ergänzend wird zu einigen Beschwerdepunkten ausgeführt: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das FA ohne weiteres Ermittlungsverfahren Bescheide erlassen hätte. Dem ist seitens des Finanzamtes zu entgegnen, dass eine Prüfung durch Groß-Bp bis einschließlich 2012 stattgefunden hat; zahlreiche Vorhalte sind gemacht worden, deren Inhalte ihren Niederschlag nicht nur in den Bescheiden der beschwerdegegenständlichen GesbR sondern z.B. auch in der Amtsrevision betr. GesbR Martin [X]***** u. Mitges gefunden haben; ein Ergänzungsvorhalt vom Fachbereich des Finanzamtes Waldviertel vor allem betreffend Jahre ab 2013 ist am 17.10.2017 ergangen. (Details s. mitgesandte Beweismittel). Das Finanzamt Waldviertel kann dem Einwand, dass das FA nicht ermittelt hätte, daher nicht folgen. Außerdem wurden auch nach dem Eingang der Beschwerden Ermittlungen durchgeführt (s. nachstehende Ausführungen) bzw. ist am 27.2.2018 die Aufnahme einer Niederschrift mit Martin [X]*****, geb. ..., welcher auch Gesellschafter-Geschäftsführer der Weingut-[X]***** GmbH ist, erfolgt. a) Erhebungen bei Lieferanten der GesbR bzw. der Wein-Gut [X]***** GmbH betreffend Feststellung von Einkäufen. Seitens des Finanzamtes erfolgten Erhebungen bei jenen Unternehmen, welche dem Finanzamt seitens des steuerlichen Vertreters infolge Übermittlung von Musterrechnungen per Mail vom 9.11.2017 bekannt waren (Ergebnis der Ermittlungen s. beiliegende Gegenüberstellung) Hauptgrund dieser Ermittlungen war vor allem, die Richtigkeit der nachstehenden Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Beschwerde überprüfen zu können. In der Beschwerde wird ausgeführt (Auszug): "…Richtig ist, dass die gemeinsame Vertriebs-GmbH den Verkauf samt aller erforderlichen Rechnungen bzw. Gutschriften für die Letztverbraucher (ca. 10% des Umsatzes) übernimmt. Ebenso übernimmt sie (über Aufforderung des FA!) zentral den Einkauf für ca. 15-20% der Ausgaben der pauschalierten Betriebe. Neben diesen Bereichen verbleiben noch ca. 80% der Ausgaben der pauschalierten Betriebe, die hinsichtlich der Verwaltung nicht von der GmbH übernommen werden….." Aus der Gegenüberstellung kann eindeutig ersehen werden, dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen. Die GesbR hat nämlich Einkäufe nur in geringem Ausmaß getätigt. Einkäufe 2011-2015 (s. im Detail vorgelegte Excel-Tabelle als Beweismittel) von: - Fa. M***** Glas & Co Handelsgesellschaft: GesmbH: ca. 213.000,00 bis 268.000,00 jährlich, GesbR: 0 (null). Anmerkung: Fa. M***** Glas liefert an [X]*****-GesmbH u. von dieser erfolgen Weiterverrechnungen an d. Bf. - I***** Etiketten (abw. Wj.): GesmbH ca. 12.000,00-22.000,00 jährl.; GesbR ca. 1.000,00 bis 3.600,00 jährl. - S***** P*****: GesmbH ca. 36.000,00 u. 48.000,00 (nur in den Jahren 2014 u. 2015); GesbR: 0 (null) - V***** Handels GmbH: GesmbH ca. 2.500,00 bis 3.500,00 pro Jahr, GesbR: 0 (null) - RLH A*****: GesmbH. ca. 23.000,00 bis 116.000,00 pro Jahr, GesbR: 0 (null) - Leopold H***** Landmaschinen E.U.: GesmbH. ca. 12.000,00 bis 23.000,00; GesbR: 0 (null) - K***** Verschlüsse - Verrechnung ARA und Eindruck: GesmbH. ca. 1.000,00 pro Jahr; GesbR: 0 (null) b) Niederschrift mit Martin [X]***** am 27.2.2018 (s. vorgelegtes Beweismittel samt Beilagen). Aus der Niederschrift ergeben sich sehr viele Sachverhalte, welche zur Gesamtbeurteilung dieses Falles beitragen, v.a. auch zur Berechnung u. Verrechnung v. Vertriebs-, Verwaltungskosten etc. s. Fragen 8-14 der angeführten Niederschrift: Seitens des steuerlichen Vertreters wurde - wie bei der niederschriftlichen Befragung vereinbart - Abschnitt Tz 13 aus Bp.-Bericht der GesmbH für die Jahre bis 2009 "Provisionsverrechnung", in welchem die Berechnung iHv 7% angeführt ist, nachgereicht und hat folgenden Inhalt: "Das geprüfte Unternehmen verkauft nebenbei auch Weine im Namen und Rechnung für die drei pauschalierten Betriebe. Für diesen Vertrieb werden 5% Provision in Rechnung gestellt. Da das geprüfte Unternehmen auch für die Verwaltung, Vertrieb und Werbung aufkommt, wird die Provision jährlich um 2 % zuzüglich 20% Umsatzsteuer erhöht. Diese Gewinnzurechnung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar." Eine nähere Begründung für das Ausmaß der Erhöhung wurde nicht angeführt. Ein Muster f. eine Provisionsabrechnung - allerdings für das Jahr 2016 - wurde vom steuerlichen Vertreter am 1.3.2018 per Mail vorgelegt (siehe Beweismittel) Einige Anmerkungen seitens des Finanzamtes Waldviertel hierzu, welche die nicht fremdüblichen "Geschäftsbeziehungen" GesbR u. GesbH untermauern: Bereich Arbeitskräfte: Martin [X]***** verweist auf den BP-Bericht, dass pro ha Weingärten € 500,- für Lohnaufwand zu berücksichtigen seien. Die Differenz zw. eigenen Lohnkosten der pauschalierten Betriebe (lt. Auswertung max. 4.000,- € pro Betrieb und Jahr) zu den 500,-/ha wird von der GmbH an die pauschalierten GesbR`s verrechnet. Dieser Kostenpunkt kann nach Ansicht des Finanzamtes in keiner Weise der Realität entsprechen. Lt. den dem Finanzamt bekannten Werten kostet alleine der Rebschnitt fremdüblich rund € 800,- pro ha; in Summe fallen aufgrund von Erfahrungswerten bei Vergleichsbetrieben Lohnkosen OHNE Ernte iHv mind. 2.000,- € / ha Weingärten an! Dass Martin [X]*****, sein Sohn und seine Schwester die "händischen" Arbeiten in der Gesb`R verrichten ist bei 50 Dienstnehmern in der GmbH nicht glaubwürdig und auch gar nicht möglich! Der Betrieb [X]***** hat nach Ansicht des Finanzamtes idR Weitraumanlagen. Wie aus einem ergänzenden Bericht vom Jahre 2006 zum 2002 veröffentlichten Bericht "Arbeitszeitbedarf in der österreichischen Landwirtschaft" vom Francisco Josephinum Wieselburg (Ergänzung der Standardarbeitszeiten für die Betriebszweige Obst-, Wein- und Gemüsebau,…) zu entnehmen ist (s. vorgelegtes Beweismittel ab Seite 26) ist bei der beschwerdeführenden GesbR von rund 300 Arbeitsstunden pro ha Weingärten (mittlere Standardarbeitszeit) auszugehen, was einem ungefähren Lohnaufwand bei Vollkosten von 25,00 €/Stunde iHv ca. 7500,- €/ha entspricht. Bei einer bewirtschafteten Fläche von 12,02 ha (s. Beweismittel "Beilage 2 zur Niederschrift vom 27.2.2018") ergibt dies einen kalkulatorischen Lohnaufwand von 90.150,00. Es sind keine Lohnkosten für die Verarbeitung der Weine in der Kellerei angesetzt. Weinverkauf: Der Verkauf erfolgt ausschließlich durch Organe der GmbH, wird ein Letztverbraucher beliefert, erfolgt die Verrechnung auf Namen und Rechnung der pauschalierten GesbR - mit einem Steuerausweis von nunmehr 13 % (vor der Gesetzesänderung 12%) Umsatzsteuer (Vorteil: ermäßigter Steuersatz und hohe pauschale Betriebsausgaben, da die Ab Hof Preise in derartigen Fällen relativ hoch verrechnet werden). Wird jedoch an einen Händler verkauft, dann erfolgt die Fakturierung ausschließlich von der pauschalierten GesbR an die GmbH und von der GmbH zum Händler - wobei die GmbH den Wein der GesbR bis zum Verkauf bereits in einem Lager hält. Abgerechnet wird jedoch nur 1x im Monat. Zur Veranschaulichung: Umsatzanteil für Verkauf d. Bf. an Letztverbraucher: z.B. 2011: 99.230,00; 2012: 102.604,00 (das entspricht rd. 25% des Gesamtverkaufes); Umsatzanteil Verkauf d. Bf. an GesmbH: z.B. 2011: 284.865,00, 2012: 265.736,00. Auch beim Export werden nach Ansicht des Finanzamtes dadurch zusätzliche Steuervorteile lukriert, da die GmbH den vollen Vorsteuerabzug hat und keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, während die pauschalierte GesbR Umsatzsteuer verrechnen müsste und somit um die USt "teurer" verkaufen müsste. Maschinenkosten: Lesemaschine wird lt. Angaben in der Niederschrift vom 27.2.2018 anteilsmäßig vom Lohnunternehmer an die einzelnen Unternehmen fakturiert - dies wurde seitens des Finanzamtes nicht überprüft. Sonstige Maschinen hat lt. Angaben in der Niederschrift jedes Unternehmen selbst - seitens des Finanzamtes bisher keine (vollständige) Überprüfung diesbezüglich. Zu Feststellungen seitens des Finanzamtes betreffend Traktor- u. LKW-Anmeldungen siehe nachstehende Ausführungen. Traktore u. LKW`s sind jedoch ausschließlich auf GmbH (im Beschwerdezeitraum durchgehend 2 Traktor u. 2 LKW) und Martin [X]***** (im Beschwerdezeitraum 2011-2015 durchgehend 2 Traktor u. 1 LKW) angemeldet. Auffällig: Ältere Traktoren (2 mit jeweils Erstzulassung 1996) sind auf Martin [X]*****, neuere Traktoren (1 Traktor Erstzulassung 2005 bis Abmeldung 2014 bzw. Neukauf 2014 u. ein weiterer Traktor Erstzulassung 2011) sind auf die GesmbH angemeldet - Details hierzu siehe vorgelegte Beweismittel "Zusammenstellung des Fuhrparks". Dünge- und Pflanzenschutzmittel: Zahlt lt. Aussage in der Niederschrift vom 27.2.2018 jedes Unternehmen selbst. Dies trifft nach Ansicht des Finanzamtes nicht zu, weil lt. Ermittlungen des Finanzamtes beim Lagerhaus A***** die pauschalierten GesbR`s nur im geringen Umfang Pflanzenschutzmittel eingekauft haben, während die GmbH große Mengen eingekauft hat. Pflanzenschutzaufwand bei Vergleichsbetrieben mind. € 500,- pro ha und Jahr. Im konkreten Fall kein Einkauf (inkl. sonstiger Einkäufe) der bf. GesbR bei Lagerhaus . (Zu Gesamteinkauf von Lagerhaus s. beiliegende Beweismittel "Excel-Tabelle Einkäufe"). Ein schriftliches Ersuchen um Auskunft bei der Kellereiinspektion ist noch unbeantwortet. Die Ergebnisse werden ans BFG nachgereicht. Vorsteuern: Aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse - s. oben - zeigt sich, dass die in den bekämpften USt-Bescheiden anerkannte (geschätzte) Vorsteuer in Höhe von 6 % der Einnahmen zu hoch angesetzt wurde. Bei der dortigen Schätzung war das Finanzamt von zumindest gelegentlichen höheren Vorsteuern aufgrund von außerordentlichen Investitionen (Traktor, Maschinen,…) ausgegangen. Wie auch aus der Auflistung der oben angeführten Waren- u. Materialeinkäufe abgeleitet werden kann, sind die Anschaffungen von der GesbR im sehr geringen Ausmaß gegeben (Auch seitens des Bf. erfolgten keine entsprechenden Vorbringen, weder in der Beschwerde noch iZd schriftlichen Einvernahme v. 27.2.2018). Deshalb beantragt das Finanzamt nunmehr eine Berücksichtigung von Vorsteuer nur mehr in Höhe von 4% der Einnahmen - dies entspricht der Schätzung in Anlehnung an die Feststellungen einer Betriebsprüfung für vorgelagerte Zeiträume ohne Berücksichtigung von außerordentlichen Investitionen. (s. auch vorgelegte Beweismittel "Zusammenstellung des Fuhrparks" u. Ausführungen zu "Maschinenkosten" weiter vorne). Die Berechnungsbasis ergibt sich aus dem nächsten Punkt. Gegenüberstellung der Umsätze 2010-2015: Gesamtumsätze (netto) 2010 / 2011 / 2012 449.547,64 / 384.390,80 / 368.635,19 2013 / 2014 / 2015 440.274,04 / 293.244,06 / 682.486,48 Wenn man die Ziffern anschaut, kann man erkennen, dass die Umsätze (unabhängig von den jeweiligen Ernte-Erträgen pro Kalenderjahr bei gleichen Bewirtschaftungsflächen) allein aufgrund der Gestaltung (Verlagerung von Einnahmen u. Anwendung der Ist-Versteuerung), es zu keiner Buchführungspflicht (somit auch keine Sollversteuerung) gekommen ist. Derartige Verlagerungen von Umsätzen sind nach Ansicht des Finanzamtes auch nur deshalb möglich gewesen, weil bei sämtlichen (3) GesbR`s ausschließlich Familienmitglieder beteiligt sind/waren, welche gleichzeitig Gesellschafter der Wein-Gut [X]***** GmbH sind/waren.(s.beil. Firmenauszug vom 28.11.2013 aus Bp-Arb.Bogen). Auch diese "Gestaltung" ist für das Finanzamt ein weiteres Indiz für die Verschaffung von Steuervorteilen durch Anwendung der Pauschalierung gem. § 22 UStG. (Nichtabfuhr der pauschalen Umsatzsteuer bei GesbR u. Vorsteuerabzug bei GesmbH, bei der die Miteigentümer der GesbR beteiligt sind). Wäre eine unter Fremden übliche Abrechnung vorgenommen worden (fremdüblich ist nach Ansicht des Finanzamtes auch eine unter Fremden übliche zeitnahe Abrechnung/Bezahlung der Lieferungen), beständen nach Ansicht des Finanzamtes keine derartig - oben dargestellten - Schwankungen im Abrechnungsergebnis und daher schon seit längerer Zeit Buchführungspflicht. Das Thema "Pauschalversteuerung" gem. 22 UStG wäre sodann obsolet gewesen. Ob für den Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Buchführungspflicht besteht, richtet sich nach den §§ 124 und 125 BAO. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 bestimmt sich die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 UStG 1994 allein nach der Buchführungspflicht. Nach der ab 1.1.2015 geltenden Rechtslage ist für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 idF BudBG, BGBl. I Nr. 40/2014, durch nichtbuchführungspflichtige Unternehmer weitere Voraussetzung, dass die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze höchstens 400.000 Euro betragen. Von einer allf. rein aus Steuerersparnisgründen gewählten Gestaltung bzw. Organisation abgesehen, ist im vorliegenden Fall die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 für die im Rahmen des LuF-Betriebes der GesbR erzielten Umsätze nach Ansicht des Finanzamtes jedoch bereits aus folgenden Gründen nicht anwendbar, sodass eine Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen hat: Der EUGH (12.10.2016, C 340/15, [X]***** ua.) hat zwar entschieden, dass im konkreten Fall eigenständige Unternehmen vorliegen können, hat aber die Frage der Anwendbarkeit der Pauschalbesteuerung (Art. 295 ff. MwSt-RL 20016/112/EG; in Österreich umgesetzt durch § 22 UStG 1994) für die LuF-Betriebe der drei GesbR nicht abschließend beurteilt. Der Gerichtshof betont zunächst, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eine abweichende Regelung ist, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der 6.EG-RL und der MwSt-RL darstellt und daher nur insoweit angewandt werden darf, als dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil [X]***** ua., Rn. 37 mVa die Urteile vom 15. Juli 2004, C-321/02, Harbs, Rn. 27, vom 26. Mai 2005, C-43/04, Stadt Sundern, Rn. 27, und vom 8. März 2012, C-524/10, Kommission/Portugal, Rn. 49). Dieser Grundsatz wird nach Ansicht des Finanzamtes auch bei der Anwendung des § 22 UStG 1994 zu berücksichtigen sein. Die beiden von der EuGH-Judikatur entwickelten Ziele der pauschalen Besteuerung bestehen einerseits in der Vereinfachung der Besteuerung von landwirtschaftlichen Erzeugern, bei denen die Anwendung der normalen Steuerregelung oder der vereinfachten Regelung auf insbesondere verwaltungstechnische Schwierigkeiten stieße (vgl. Art 296 Abs. 1 MwSt-RL), und andererseits in der Gewährleistung eines Ausgleichs der Mehrwertsteuer-Vorbelastung für die Landwirte (vgl. Urteil [X]***** ua., Rn 38 mwV). In seiner Entscheidung hat der EuGH deutlich gemacht, dass die unmittelbare enge Zusammenarbeit der GesbR sowie der GmbH bei der Weinerzeugung sowie der Vertrieb unter einer einheitlichen Marke durch eine Dachgesellschaft die daran beteiligten Gesellschaften weder zu einem einzigen Unternehmen macht, noch die Anwendung der land- u. forstwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung auf die einzelnen Gesellschaften von vorherein ausschließt, da durch einen solchen Umstand an sich nicht nachgewiesen werden kann, dass ihnen die Anwendung der normalen oder der vereinfachten Regelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bereiten würde (vgl. Urteil [X]*****, Rn. 43). Nach Ansicht des EuGH gilt dies aber dann nicht mehr, wenn durch die gewählte Konstruktion faktisch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschalregelung verloren gehen. Dies wäre dann der Fall, wenn die drei GesbR aufgrund der engen Kooperation untereinander bzw. wegen Ihrer Verbindung zu einer Kapitalgesellschaft oder einer Vereinigung faktisch in der Lage wären, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Regelung ergebenden Aufgaben zu tragen, was das vorlegende Gericht [ergänzende Anmerkung: gemeint wohl "im konkreten Ausgangsfall"] zu prüfen hat (vgl. Urteil [X]*****, Rn 44). Aus dieser Formulierung, die Art. 296 MwSt-RL insgesamt und zB nicht bloß ihren Abs. 2 betrifft, ist nach Ansicht des Finanzamtes abzuleiten, dass bei solchen Sachverhaltskonstellationen - nicht wie in der Beschwerde ausgeführt allgemein in jedem Einzelfall -, zu prüfen ist, ob aufgrund der aus einer solchen Gestaltung resultierenden Synergieeffekte, die neben dem Produktions- und Vermarktungsbereich insbesondere auch den Verwaltungsbereich betreffen können, die Anwendung des "normalen Besteuerungsregimes" überhaupt verwaltungstechnische Schwierigkeiten auslösen würde. Dem Sinn der Pauschalbesteuerung folgend, muss daher ausschlaggebend sein, ob durch die Auslagerung der administrativen Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung von Rechnungen, usw.) die Verwaltungskosten des Umsatzsteuernormalregimes durch die GesbR getragen werden können. Aus den im erstinstanzlichen (s. dazu die Ausführungen in den Erstbescheiden 2013-2015 bzw. Wiederaufnahmsbescheiden 2011 u. 2012) sowie im fortgesetzten Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich für den Beschwerdefall unzweifelhaft (dem wurde in der Beschwerde auch nicht widersprochen), dass im zu beurteilenden Zeitraum sämtliche die drei GesbR betreffenden Verwaltungsangelegenheiten (zB Rechnungsausstellung; Abrechnung mit den einzelnen GesbR; Rechnungswesen etc.) von der Vertriebs-GmbH wahrgenommen wurden, die dafür auch über das erforderliche Personal sowie die notwendige IT-Ausstattung verfügte. Aufgrund der bei der GmbH vorhandenen Daten wäre diese zweifellos auch in der Lage, ohne großen zusätzlichen Verwaltungsaufwand allf. erforderliche Aufzeichnungen und Steuererklärungen für die drei GesbR zu erstellen. Daraus ist zu schließen, dass die jew. GesbR aufgrund der seitens des Finanzamtes aufgezeigten engen Verbindungen mit der GmbH keine Schwierigkeiten bei der Anwendung des normalen Umsatzsteuerregimes haben. Besondere verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften sind daher für die drei GesbR nicht erkennbar, sodass nach Ansicht des Finanzamtes die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschalbesteuerung in unionsrechtskonformer Interpretation des § 22 UStG 1994 (iSd Ausführungen des EuGH im Urteil [X]***** ua., Rn 43 und 44), im Beschwerdefall nicht gegeben sind. Anzumerken ist noch, dass die Weiterverrechnung von Verwaltungskosten iHv 2 % der Umsätze (zusätzliche 5 % wurden als Verkaufsprovision verrechnet) durch die GmbH an die jeweilige GesbR wohl nicht mit der Kostenbelastung vergleichbar ist, die sich im Falle der Beauftragung Dritter mit vergleichbaren Leistungen ergeben würde, sodass auch daraus Kostensenkungseffekte abzuleiten sind. Zum Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des § 22 UStG 1994 wird im Übrigen auf die ausführliche Begründung in den Erstbescheiden 2013-2015 bzw. Wiederaufnahmsbescheide 2011 u. 2012 verwiesen (s dazu auch Mayr in SWK 32/2016, 1364 [1368] sowie auch Tumpel in BFGjournal 2017, 184, der plausible Gründe für das Erfordernis einer Einzelfallprüfung anführt, die Frage der Anwendbarkeit vor dem Hintergrund der derzeitigen nationalen Rechtslage aber letztlich offen lässt). Aufgrund der Ausführungen in den Umsatzsteuer-Sachbescheiden 2011-2015 bzw. der Ergebnisse der (weiteren) Ermittlungen seitens des Finanzamtes kommt das Finanzamt Waldviertel zur abschließenden Gesamtbeurteilung, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle eine (vereinfachte) pauschalierte Besteuerung gem. § 22 UStG nicht ins Auge gefasst haben kann und beantragt daher die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011-2015 als unbegründet abzuweisen und aufgrund der obigen zusätzlichen Ausführungen zur Vorsteuer die Vorsteuern auf ein Ausmaß von 4% der Einnahmen herabzusetzen. Stellungnahme vom 22. 8. 2018 Die steuerliche Vertretung gab zum Vorlagebericht mit Schriftsatz vom 22. 8. 2018 folgende Stellungnahme ab: In den Vorlageberichten vom 19.3.2018 zu den oa Beschwerden werden über mehrere Seiten teilweise neue, teilweise alte Argumente angeführt, warum der Gesetzgeber "eine Pauschalbesteuerung gem § 22 UstG bei einer derartigen Konstellation nicht ins Auge gefasst haben kann". Dabei werden, zum Teil nach neuen Erhebungen, nach Erlassung der Bescheide bzw Einbringung der Rechtsmittel neue Sachverhaltselemente vorgebracht, ohne dass eine saubere Feststellung eines relevanten Sachverhaltes erfolgt bzw. auch ohne die (möglichen) Diskrepanzen zu dem in den bisherigen Verfahrensgängen durch den BFG festgestellten Sachverhalt darzustellen. Insbesondere ist bisher den Parteien des Verfahrens keine Gelegenheit geboten worden, zu diesen in den Vorlageberichten neuen Ausführungen Stellung zu beziehen, ansonsten hätten viele der Punkte, die tw schon in den vorherigen Verfahren geklärt schienen, ausgeräumt werden können. Das liegt vor allem daran, dass von Seiten des Finanzamtes in diesem Verfahren Personen tätig waren, die in dem bisherigen Verfahren noch nicht tätig waren und damit (verständlicherweise) mit dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht restlos vertraut waren. Festhalten möchten wir, dass uE diese Ausführungen alle nur relevant sein könnten, wenn die rechtlichen Ausführungen in den Beschwerden, wonach die Pauschalierung gem. § 22 UstG anwendbar ist, falsch sein sollten. Aus diesem Grund wollen wir hiermit anregen, dass das BFG erst nach Prüfung der Rechtsfrage - ob die Pauschalierung anwendbar ist - sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzt und die Klärung dieser durch die neuen Ausführungen in den Vorlageberichten aufgetretenen Unklarheiten beim Sachverhalt gemäß § 269 (2) BAO dem Finanzamt beauftragt. Zur Frage der Wiederaufnahme: Das FA führt aus, dass die Verfahren betreffend die U 2011 und 2012 wiederaufzunehmen sei, weil nachträglich im Erkenntnis des EuGH über die Frage der Unternehmereigenschaft anders entschieden worden sei. Diese Entscheidung ist allerdings in einem Verfahren gefallen, in dem es um die vom FA angenommene Gesellschaft "[X]***** Martin u Mitges." gegangen ist. Natürlich ist es materiell darum gegangen, ob die 3 pauschalierten am Markt teilnehmenden GesnbR oder die vom FA angenommene GesnbR Unternehmer sind, ein Verfahren gab es jedoch nur bei der vom FA angenommenen [X]***** Martin u Mitges. Da die BAO ein Verfahrensrecht ist, kann uE für die Frage des Vorliegens von Parteienidentität im Verfahren nur die formelle Betrachtungsweise relevant sein. Zu den vom FA vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen: Auf Seite 7 der Vorlagen möchte das FA scheinbar darstellen, dass die Einkäufe von Glas, Etiketten, Kartonagen, etc nicht im richtigen Verhältnis erfolgen bzw. dass die Ausführungen in den Beschwerden, wonach die pauschalierten Betriebe in weiten Bereichen selbst ihren Einkauf tätigen, falsch sind. Dabei wird eine Excel Aufstellung (an den steuerlichen Vertreter übermittelt per Mail am 13.6.2018) gewürdigt, bei der ermittelt wird, dass die Einkäufe in weiten Bereichen (zB. Etiketten, Verschlüsse, Flaschen) so gelagert sind, dass rund 70 % der Einkäufe durch die GmbH erfolgen, in anderen Bereichen kauft die GmbH sogar 100 % ein. Tatsächlich ergibt sich aber gerade aus diesen Aufstellungen die Richtigkeit der Ausführungen in den Beschwerden, zumal das Verhältnis der verkauften Weine bzw Flaschen zwischen den 4 Betrieben tatsächlich ca. 70: 10: 10:10 liegt. Bei den Einkäufen, bei denen die GmbH 100 % tätigt (zB V***** Handels GmbH), handelt es sich um jene Bereiche, bei denen - über Aufforderung des Finanzamtes zur besseren Nachvollziehbarkeit! - der Einkauf zentral erfolgt und erst dann auf Basis der verkauften Weinmengen weiterverrechnet wird. Also auch dort eine Bestätigung der Richtigkeit der Ausführungen in den Beschwerden. Lediglich bei den RLH A***** erfolgten Einkäufen ergibt sich mit einem Einkauf der GmbH von rd 85 % ein auf den ersten Blick falsches Verhältnis, berücksichtigt man jedoch, dass die GmbH in den letzten Jahren erhebliche Flächen neu ausgesetzt hat (Pfähle, Draht etc werden gerade beim RLH gekauft) während die 3 anderen Betriebe ihre Flächen weitgehend beibehalten haben, ist auch dieses Verhältnis nicht zu beanstanden. Außerdem sind in diesen Einkäufen beim RLH Bereiche enthalten, die entsprechend dem Verhältnis der eingefüllten Weine weiterverrechnet werden. Auf Seite 7 unten bzw aus Seite 8 setzt sich das FA mit den Feststellungen der Bp (BP Bericht v 20.10.2011, Tz 13 und Tz 14) bei der "WEIN-GUT [X]***** GmbH" auseinander. Dabei stellt es fest, dass diese Vorgangsweise, die von der Bp und somit vom Finanzamt festgestellt bzw vorgenommen wurde und in den folgenden Jahresabschlüssen entsprechend berücksichtigt wurde, nicht fremdübliche Geschäftsbeziehungen darstellt! !

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101189/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101189.2018
Stammnummer
122787
Gültig
26.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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