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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101189/2018

Kein unionsrechtliches Erfordernis einer über das Vorliegen der in § 22 UStG 1994 genannten Kriterien hinausgehenden Einzelfallprüfung der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalregelung für Landwirte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101189/2018vom 26.02.2019Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch in diesem Punkt setzt sich das FA gar nicht mit den Details der Personalkosten auseinander, stellt jedoch fest, dass das keine fremdüblichen Geschäftsbeziehungen sein können, und bemerkt dabei gar nicht, dass es seine eigenen vorgenommen Feststellungen als "in keiner Weise der Realität entsprechend" qualifiziert. Erwähnt sei noch, dass bei der seinerzeitigen Betriebsprüfung sehr ausführlich die erforderlichen Personalressourcen in der Landwirtschaft untersucht und den vorhandenen Personalressourcen unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Gesellschafter gegenübergestellt wurden bevor die nunmehr vom FA kritisierten Feststellungen getroffen wurden. Die völlige Unzulänglichkeit der nunmehr vorgenommen Beurteilung ergibt sich schon daraus, dass bei der Beurteilung 50 DN bei der GmbH gegenübergestellt wurden, obwohl in der GmbH ein Großteil der DN gar nichts mit dem landwirtschaftlichen Bereich zu tun habt. Gerade in der Gastronomie kam es zu häufigen Personalwechseln, die tw nur sehr kurzfristig angemeldet waren und damit die Anzahl der angemeldeten Personen verzerrt hat. Tatsächlich waren in der GmbH auf 40 St Basis ca 3 Personen im Weinbaubereich angemeldet, alle anderen DN waren nur saisonal beschäftigt. Auf Seite 8 Mitte setzt sich das FA mit dem Weinverkauf auseinander und kritisiert, dass beim Weinverkauf an die Letztverbraucher im Namen und auf Rechnung der pauschalierten Betriebe erfolgt, wodurch nur 13 % statt 20 -% Ust fällig werden. Diese Vorgangsweise ist jedoch - wiederholt - geprüft und in Ordnung befunden worden. Diese Vorgangsweise entspricht übrigens der Organisation sehr vieler Vertriebsorganisationen pauschalierter Betriebe (zB U***** Haus in Langenlois), ist somit durchaus zwischen Fremden genauso organisiert. Ebenso ist der Export eines pauschalierten Betriebes über einen Händler - der ebenfalls auf Seite 8 Mitte kritisiert wird - zur Vermeidung des Verlustes der Steuerbefreiung völlig legitim, ja es haben sich eigene Firmen etabliert, deren wesentliche Geschäftsidee nur im Export für pauschalierte Betriebe besteht um somit durch den Zwischenhändler den Verlust der Ust Befreiung zu verhindern! Zu den Ausführungen betreffend der Maschinenkosten ist zu entgegnen, dass sehr wohl im Zuge der Prüfung 2010 - 2012 von Betriebsbesichtigungen geprüft wurde, ob und wie weit jeder pauschalierte Betrieb eigene Maschinen hat, dementsprechend wurde dies auch im Bp Bericht so festgestellt. Warum jetzt entgegen dieser Feststellungen behauptet wird, dass keine Prüfung bezüglich der Maschinen erfolgt ist, bleibt unklar. Abgesehen davon wäre es natürlich Aufgabe des Finanzamtes solche fehlenden Erhebungen bei Relevanz für das Verfahren durchzuführen und nicht eine fehlende Überprüfung mit einer dadurch angedeuteten Unrichtigkeit der für jeden Betrieb vorhandenen Maschinenstruktur im Verfahren anzuführen. Zu der vorgelegten "Zusammenstellung Fuhrpark" Die Anmeldung der Fahrzeuge ist bei Gesellschaften ja nicht auf die Gesellschaft möglich, aus diesem Grund gibt die Anmeldung auf die natürlichen Personen nicht richtig wieder, für welche Gesellschaft die Fahrzeuge jeweils verwendet werden bzw von welcher Gesellschaft sie finanziert wurden. Jedenfalls gibt es für jeden Betrieb eigene Fahrzeuge und Traktoren, was auch Gegenstand der Bp 2010-2012 war und zu keinen Beanstandungen geführt hat. Zu den laut FA auf S 9 Mitte "gestalteten" Umsätzen zur Vermeidung einer Buchführungspflicht: Dabei übersieht das FA, dass die Buchführungspflicht gem. § 125 BAO iV mit § 1 Abs 1 Z 1 UstG von den tatsächlich erfolgten Lieferungen und nicht von den Zahlungseingängen abhängig ist. Dies wurde auch bei den gegenständlichen Betrieben bei der Bp 2010-2012 geprüft und ausführlich diskutiert, damals auch vom FA so beurteilt, dass nur die Lieferungen maßgebend seien. Somit führt auch die unterstellte Steuerung von Zahlungen ins Leere. Gegenäußerung des Finanzamts Das Finanzamt erstattete am 18. 10. 2018 folgende Gegenäußerung: Der steuerliche Vertreter hat im laufenden Verfahren (s. z.B. Beschwerde) immer wieder vorgebracht, dass das Finanzamt ohne weitere Ermittlungen (Erst-)Bescheide erlassen hätte und nach Erlassung der Bescheide bzw. Einbringung der Rechtsmittel neue Sachverhaltselemente vorgebracht habe. Und, es hätten viele Punkte, die tw. schon in den vorherigen Verfahren geklärt schienen, ausgeräumt werden können. Dies läge vor allem daran, dass von Seiten des Finanzamtes in diesem Verfahren Personen tätig waren, die in dem bisherigen Verfahren noch nicht tätig waren und damit (verständlicherweise) mit dem bisherigen Verfahrenslauf nicht restlos vertraut gewesen seien. Dazu ist seitens des Finanzamtes anzumerken, dass die vorherigen Verfahren sich nahezu ausschließlich mit der ertragsteuerlichen Beurteilung "Vorliegen eines einheitlichen Betriebes" (Martin [X]***** u. Mitges.) befasst haben und nunmehr die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, ob die Pauschalierung des § 22 UStG für die beschwerdegegenständlichen GesbR's anwendbar ist. Genau aus diesem Grund und der aus dem EuGH-Urteil vom 12.10.2016, C-340/15, gewonnenen Erkenntnisse waren nach Ansicht des Finanzamtes weitere Ermittlungen erforderlich um das Gesamtbild der Verhältnisse sachverhaltsmäßig abzurunden, damit letztendlich eine entsprechende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung vorgenommen werden kann, ob die Pauschalierung des § 22 UStG bei den GesbR's anwendbar ist oder nicht. Dass andere Personen dieses Verfahren bearbeitet haben sieht das Finanzamt entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters als positiv, weil diese unvoreingenommen an die Sachverhaltsermittlung (-ergänzung) und letztendlich an die umsatzsteuerrechtliche Würdigung herangehen konnten. Seitens des Finanzamtes besteht zudem die Ansicht, dass - entgegen der Anregung (Auffassung) des steuerlichen Vertreters - eine umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, ob § 22 UStG anwendbar ist oder nicht, ohne vorheriger Beurteilung des Sachverhaltes nicht möglich sein wird (s. auch Ausführungen des EuGH). Zu "Frage der Wiederaufnahme": Hier wird auf die Ausführungen im Vorlagebericht verwiesen. Zu "Zu den vom Finanzamt vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen": Zu "Einkauf der Flaschen und Zubehör": Der steuerliche Vertreter schreibt, dass tatsächlich das Verhältnis der verkauften Weine zu 70 % der GmbH und jeweils 10 % den GesbR's zuzurechnen sei. Nach Ansicht des Finanzamtes müssten sich diese Verhältnisse auch gleichbleibend in den erklärten Erlösen widerspiegeln. Dies ist aber nicht der Fall, in den einzelnen GesbR's schwanken die Erlöse zwischen 293.000 und 682.000 €(!!!!) und stehen damit in einem krassen Missverhältnis zu den gemeldeten Ernteerträgen. An dieser Stelle werden die im Vorlagebericht angekündigten Ermittlungsergebnisse betreffend Ernte- u. Bestandsmeldungen der Jahre 2011-2016 eingearbeitet. (Die vom BM für Nachhaltigkeit u. Tourismus am 23.3.2018 übermittelten Unterlagen werden als Anhang übermittelt.) Auswertung Ha-Erträge [...] Legende: Die Ha-Erträge sollten pro Jahr im Schnitt ähnlich sein, da die Weingärten ja nebeneinander liegen, bzw. ein Weingarten oft mehreren GesnbR's gehört und mit denselben Sorten bepflanzt sind - Ausnahme Betrieb Martin jun. 23_138/4*****, hier besteht eine geringe Rotweinfläche. Auffällig ist folgendes: Die GmbH hat über Jahre hinweg signifikant geringere Erträge als die GesbR's, auch wenn man annimmt, dass die GmbH Flächen neu ausgesetzt hat und dadurch ein Teil ohne Ertrag ist, so kann dieser Umstand nach Ansicht des Finanzamtes die große Differenz nicht erklären. Gegenüberstellung Ernte und Umsätze: (Annahme, dass die Ernte eines Jahres zur Gänze im folgendem Jahr verkauft wird, Rotwein mit längerer Lagerzeit spielt nur eine untergeordnete Rolle und kann die Umsätze deshalb nur gering verzerren) [...] Zu "Bereich Einkauf 100 % GmbH und Weiterverrechnung aufgrund der verkauften Weine der GesnbR's": Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Finanzamt nie gefordert hat, dass der Einkauf zentral über die GmbH zu erfolgen hätte. Die Aussagen des Finanzamtes iZm der Anerkennung von getrennten Betrieben war immer, dass der Einkauf (und alle betrieblichen Vorgänge) klar den einzelnen Betrieben zuordenbar, fremdüblich und nachvollziehbar zu erfolgen hätte. Das Finanzamt sieht im gemeinsamen Einkauf jedoch ein Indiz dafür, dass die Weinproduktion zentral erfolgt und keinesfalls durch die GesbR's jeweils einzeln. Nach Ansicht des Finanzamtes geht spätestens mit der Traubenübernahme in der Kellerei der GmbH die Trennung in einzelne Unternehmen vollständig verloren, da davon ausgegangen werden muss, dass die Trauben der einzelnen GesbR's gemeinsam verarbeitet werden. Aufgrund der Tatsache, dass oft mehrere GesbR's in der Natur einen Weingarten besitzen ist eine genaue Trennung zwischen den einzelnen Unternehmen nicht möglich - vgl. auch Ausführungen im Bp-Bericht [X]***** Martin u. Mitges für die Jahre 2005-2009, Seite 6, Luftbildaufnahme. Zu "Einkauf RLH A*****": In diesem Punkt ist teilweise den Ausführungen des steuerlichen Vertreters zuzustimmen, da tatsächlich die Erweiterungen durch die GmbH erfolgten. Festzuhalten ist jedoch, dass in den GesbR's extrem wenig Pflanzenschutzmittel eingekauft wurden - somit hat offenbar die GmbH den Großteil der kostenintensiven Pflanzenschutzaufwände getragen. Auch hier widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass die Pflanzenschutzmaßnahmen getrennt gemacht worden sind, auch aus wirtschaftlicher Sicht ist davon auszugehen dass die gesamten Flächen gemeinsam behandelt/bearbeitet wurden. Zu "Personalkosten": Die von der damaligen BP geschätzten Personalkosten sind für die mit dem beschwerdegegenständlichen Fällen befassten Finanzamts-Sachbearbeiter nicht erklärbar, und wie auch schon im Vorlagebericht ausgeführt wurde, nach Ansicht des Finanzamtes nicht der Realität entsprechend. Fakt ist, dass eine Abfrage der dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2011-2015 ergab, dass in der GmbH, pro Jahr zwischen 49 Personen (2011) und 69 Personen (2014) angemeldet waren, in den 3 GesbR's insgesamt keine (2014) bzw. 1-2 Personen pro Jahr mit einem Lohnaufwand von 2.000,00 bis 3.000,00 pro Jahr angemeldet waren. In der [X]***** GmbH waren die Brüder [X]***** Josef und [X]***** Martin als Vollzeitarbeitskräfte angestellt, [X]***** Josef ist seit 1.7.2017 in Pension wegen Arbeitsunfähigkeit. Frau *****-[X]***** Gisela ist in der SVB pflichtversichert als Betriebsführerin, Frau DI [X]***** Christine ist in der SVB pflichtversichert als Betriebsführerin (Sämtliche Details siehe beiliegende Übersicht). Der steuerliche Vertreter führt aus, dass in der GmbH auf 40 Std-Basis ca. 3 Personen im Weinbaubetrieb angemeldet gewesen seien, alle anderen DN wären nur saisonal beschäftigt gewesen. Dazu führt das Finanzamt aus, dass z.B. im Jahr 2016 für die [X]***** GmbH 42 Lohnzetteln übermittelt wurden, davon haben 8 Personen Beitragszeiten als Schwerarbeiter und 2 Personen waren als Erntehelfer angemeldet gewesen. Da nach Ansicht des Finanzamtes in der Gastronomie idR. keine Schwerarbeiter beschäftigt sind, sind diese 10 Personen offensichtlich für andere Zwecke (im Vertrieb, bei den GesbR's,....) verwendet worden. Lt. weiteren Stichproben (z.B. 2015) ergibt sich ein ähnliches Bild. Weitere Details wären auch über das dem steuerlichen Vertreter zugängliche Betriebssummenblatt der Lohnverrechnung iVm der kollektivvertraglichen Einstufung der Dienstnehmer zu entnehmen. Unabhängig von der Höhe der Personalkosten ist das Ergebnis der Lohnzettelabfragen ein weiteres Indiz dafür, dass im zu beurteilenden Zeitraum sämtliche (weitaus überwiegend) die drei GesbR's betreffenden Produktions- und Vermarktungsarbeiten insbesondere auch die Verwaltungsangelegenheiten von der Vertriebs-GmbH wahrgenommen worden sind, die dafür auch über das erforderliche Personal sowie die notwendige IT-Ausstattung verfügte. Weitere Anmerkung hierzu: Es kann nach Ansicht des Finanzamtes auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter der einzelnen GesbR's in größerem Umfang Arbeiten in den Weingärten durchgeführt haben, da diese vornehmlich mit der Vermarktung beschäftigt bzw. in der Weinproduktion tätig gewesen sein werden und teilweise auch anderen Berufen nachgegangen sind. Zu "Weinverkauf": Die Anwendung des USt-Satzes iHv 13 % ist nach Ansicht des Finanzamtes nur für selbst erzeugten Wein eines pauschalierten Unternehmens möglich. Eine Sonderregelung "Verkauf auf Namen und Rechnung eines anderen Unternehmens (idF Verkauf von Weinen der GesbR's durch die [X]***** GmbFI)" ist nach Ansicht des Finanzamtes nur bei "klarer" Trennung denkbar. Anwendung § 22 iVm § 10 UStG: Laut Rechtsauskunft des BMNT und der Bundeskellereiinspektion ist bei "Vermischen" von Weintrauben mehrerer Unternehmen (GesbR's) nicht mehr von einem selbsterzeugten Wein auszugehen, folglich ist auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 12% zu hinterfragen. Aus dem Bp-Bericht 2005-2009 der [X]***** Martin u. Mitges ist zu entnehmen (s. Seite 11): "Die Vinifizierung der Weine erfolgt lt. Herrn Martin [X]***** getrennt nach den Weingärten der einzelnen GesbR's. Dies dokumentiert sich in den Prüfnummern. Diese Angaben sind durch den Prüfer im Nachhinein nicht mehr überprüfbar...." Aus den staatlichen Prüfnummern lassen sich keine Rückschlüsse über die Herkunft der Weine ableiten, eine Rückverfolgung anhand der Prüfnummern auf die Herkunftsweingärten ist nicht möglich. Für das Finanzamt ist die Angabe "erfolgt getrennt nach Weingärten" aber nicht glaubhaft, weil in der Natur ein Weingarten oft mehreren Unternehmern (GesbR's) gehört, somit ist de facto eine exakte Trennung der Trauben auf die einzelnen Unternehmen ab der Ernte nach Ansicht des Finanzamtes nicht möglich - s. auch Ausführungen weiter oben. Entsprechende Aufzeichnungen über die Ernte der jeweiligen Weingärten (mit Angaben über die Menge, Qualität, KMW,...), und die weitere Behandlung im Keller (wann erfolgte der Abzug von der Flefe, wann die Schwefelung,...), die jeder Qualitätsweinbetrieb klarerweise führt, wurden bis dato zur Untermauerung der getrennten Vinifizierung der GesbR's nicht vorgelegt. Zu "Export": Ausführungen des steuerlichen Vertreters bestätigen die Ansicht des Finanzamtes, dass die Dazwischenschaltung eines (nicht pauschalierten) Händlers - idF durch GmbH - sehr stark aus Gründen der Steueroptimierung motiviert ist. Der Gesetzgeber kann für derartig gelagerte Fälle eine (vereinfachte) pauschalierte Besteuerung gem. § 22 UStG nicht ins Auge gefasst haben. Zu "Maschinenkosten und Fuhrpark": Ob sich die Bp 2010-2012 damit auseinandergesetzt hat, kann seitens des Finanzamtes nicht beurteilt werden. Faktum ist aber doch, dass nicht für alle 4 Unternehmen ein eigener Fuhrpark besteht, sondern ein gemeinsamer (s. auch Ausführungen im Detail im Vorlageantrag). Lt. Rücksprache mit der Zulassungsstelle der NÖ Landesregierung (Bezirkshauptmannschaft Horn) ist es zwar richtig, dass eine Anmeldung der Fahrzeuge bei GesbR's nicht auf die Gesellschaft möglich ist, in derartigen Fällen wäre aber die Eintragung eines weiteren Zulassungsbesitzers in den Fahrzeugpapieren möglich; dies ist offenbar nicht erfolgt. Zum letzten Absatz: Dem Finanzamt ist sehr wohl bewusst, dass die Pauschalversteuerung des UStG nach derzeitiger Rechtsansicht als Sollversteuerung zu sehen ist und wohl auch für die Beurteilung der Buchführungspflicht relevant ist. Mit Mail des steuerlichen Vertreters vom 10.10.2018 wurde dem Finanzamt (klarstellend) mitgeteilt, dass die dem Finanzamt übermittelten Umsatzlisten der pauschalierten GesbR's auf Basis der Lieferungen und nicht auf Basis der Zahlungseingänge erstellt wurden. Zu diesen Umsatzauflistungen ist aber hinzuzufügen, dass derartige Jahres-Schwankungen in den Umsätzen (idF Abrechnungen) bei annähernd gleichen Ernten (s. Darstellungen oben) zumindest ein Indiz für Fremdunüblichkeit darstellt. Ob die Abrechnungen der GesbR's tatsächlich zum Zeitpunkt der Weinlieferung - eine Lieferung im technischen Sinne erfolgte ja nicht - vorgenommen wurden, lässt sich nicht mehr feststellen. Allgemein zur Buchführungspflicht: Ob für den Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Buchführungspflicht besteht, richtet sich nach den §§ 124 und 125 BAO. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 bestimmt sich die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 UStG 1994 allein nach der Buchführungspflicht. Nach der ab 1.1.2015 geltenden Rechtslage ist für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 idF BudBG, BGBl. I Nr. 40/2014, durch nichtbuchführungspflichtige Unternehmer weitere Voraussetzung, dass die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze höchstens 400.000 Euro betragen. Zusammenfassend wird festgehalten: Dem Sinn der Pauschalbesteuerung folgend, muss aufgrund der Ausführungen im eingangs zitierten EUGH-Urteil ausschlaggebend sein, ob durch die Auslagerung der administrativen Tätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung von Rechnungen, usw.) die Verwaltungskosten des Umsatzsteuernormalregimes durch die GesbR getragen werden können. Dies ist nach Ansicht des Finanzamtes der Fall. Zudem kann die GesbR auch aufgrund der seitens des Finanzamtes mit dieser Äußerung zur Eingabe des steuerlichen Vertreters (wieder) aufgezeigten engen Verbindungen mit der GesmbH keine Schwierigkeiten bei der Anwendung des normalen Umsatzsteuerregimes haben. Beigefügt war folgende Übersicht über die Dienstnehmer bei der GmbH und den GesBR: [...] Ferner waren beigefügt Schreiben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 23. 3. 2018 an das Finanzamt, mit welchem die Ernte- und Bestandsmeldungen der Jahre 2011 bis 2016 der Wein-Gut [X]***** GmbH sowie von Weingut Martin [X]***** jun., Weingut Martin und Gisela [X]***** sowie Weingut Martin und Christine [X]***** übermittelt wurden, ferner vom 10. 4. 2018, mit welchem Transportscheine und Anträge auf staatliche Prüfnummern für diese Betriebe in den Jahren 2011 bis 2016 bekannt gegeben wurden. Die Gegenäußerung sowie die Beilagen wurden mit Beschluss vom 23. 10. 2018 der bf GesBR (dem Rechtsnachfolger) zur Kenntnis gebracht. Eine allfällige Gegenäußerung möge bis zum 10. 1. 2019 erfolgen. Stellungnahme zur Gegenäußerung des Finanzamts Seitens der steuerlichen Vertretung erfolgte mit Schriftsatz vom 10. 12. 2018 eine Stellungnahme zur Gegenäußerung des Finanzamts vom 18. 10. 2018: Wie schon in unserer Stellungnahme vom 22.8.2018 ausgeführt möchten wir vorausschicken, dass die aufgeworfenen Fragen zum Sachverhalt wohl alle nur relevant sind, wenn die Anwendbarkeit landwirtschaftliche Pauschalierung bzw die Pauschalierung des § 22 UstG - entsprechend der Meinung vom FA - falsch sein sollte. Dennoch wollen wir zu den Äußerungen des FA Waldviertel vom 18.10.18 wie folgt Stellung beziehen: Zu den vom FA dargestellten Ha Erträgen: Zunächst werden die vom FA erstellten Auswertungen der Ha Erträge zur leichteren Lesbarkeit graphisch dargestellt: Ernteerträge pro Ha laut FA: [Grafik]   Auffällig ist zunächst, dass die Ernteerträge zur gesamten bewirtschafteten Fläche in Verhältnis gestellt werden, obwohl das FA selbst erkennt, dass anzunehmen ist, dass die GmbH Flächen neu ausgesetzt hat. Es wäre ein leichtes gewesen, die Ernten in ein Verhältnis zu den ertragsfähigen Flächen (also ohne Neuaussetzungen) zu setzen, zumal diese Daten dem FA vorliegenden Erntemeldungen zu entnehmen sind. Das zeigt, dass das FA seiner Aufgabe, den SV objektiv zu ermitteln und darzustellen, nicht nachgekommen ist. Weiters fällt auf, dass die Jahre 2011 und 2017 weggelassen werden, es scheint als würde dies bewusst erfolgen, um Jahre einer - falsch berechneten - geringeren Ernte der GmbH zu betonen. Die Ernteerträge pro Ha ertragsfähige Fläche stellen sich richtig (Verhältnis der Ernte zur ertragsfähigen Fläche) wie folgt dar: [Grafik]   Wie man der Aufstellung entnehmen kann, bewegen sich die Ernten der Betriebe absolut in einem engen Bereich, gerade die Jahre, in denen die Ernten bei der GmbH am höchsten waren, wurden vom FA ausgeblendet!!! Die durchschnittlichen Ha Erträge der Jahre 2011 - 2017 betragen bei der GmbH 7.182 kg / ha, in den pauschalierten Weinbaubetrieben 5.707 - 6.299. Somit ist genau das Gegenteil der Darstellung von FA richtig. Zur Frage der schwankenden Erlöse: Es ist unrichtig zu unterstellen, dass die Ernten jeweils im folgenden Jahr zur Gänze verkauft werden. Tatsächlich werden sie tw schon im Erntejahr verkauft, tw aber auch 1 - 2 Jahre später. Dadurch ergeben sich stark schwankende Umsätze, Weine, die bereits im Erntejahr verkauft werden, können logischerweise nicht mehr im Folgejahr verkauft werden. Diese verkauften Mengen ergeben sich alle aus den laufend geführten Kellerbüchern, in die das FA auch bei der Prüfung eingesehen hat. Weiters liegen durch das Rechtshilfeersuchen an die Kellereiinspektion diese Unterlagen dem FA vor. Dennoch werden sie in keinster Weise bei der Ermittlung des SV berücksichtigt. Zu Seite 2 unten, in der das FA bestreitet, jemals dazu aufgefordert zu haben, dass der Einkauf zur besseren Nachvollziehbarkeit zentral über die GmbH zu erfolgen hätte: Dies wurde bereits im vorgelagerten Verfahren diskutiert, tatsächlich wurde dies vom damaligen Prüfer Herrn D***** im Jahr 2002 für die Zukunft verlangt, noch im Zuge der Prüfung wurde dem FA (gerichtet an Herrn D*****) auch schriftlich berichtet, dass man dieser Forderung nachgekommen ist bzw in der Zukunft nachkommen wird. Dieses Schreiben vom 30.9.2002 muss im Akt vorhanden sein. Obwohl das FA diesen SV kennen sollte, sieht es heute den selbst geforderten gemeinsamen Einkauf als Indiz dafür, dass die Trauben der einzelnen GesnbR gemeinsam verarbeitet werden und behauptet - aktenwidriger Weise - dass das FA nie zu einem derartigen gemeinsamen Einkauf aufgefordert hätte. Auf Wunsch kann dieses Schreiben gerne noch einmal vorgelegt werden. Zu den Personalkosten: Das FA führt aus, dass die vom FA bei der BP 2010 erhobenen Personalaufwendungen bzw die laut Bp erforderliche Verrechnungen von Personalkosten zwischen den Betrieben nicht stimmen könne. Dazu ist auszuführen, dass die Feststellungen nach langwierigen Erhebungen, bei der der Gegenseite Gelegenheit gegeben wurde ihre Argumente einzubringen, getroffen wurden. Offensichtlich werden diese Feststellungen vom FA heute als falsch und nicht der Realität entsprechend qualifiziert, ohne sich mit den Unterlagen, die damals erhoben wurden, im Detail auseinanderzusetzen. Es wird auch nicht näher untersucht, welchen Personalbedarf die [X]***** GmbH in den einzelnen Bereichen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Hotelbetrieb, Restaurant, Weinhandel) im Verhältnis zur Weinproduktion hat. Es wird relativ einfach das Verhältnis der angemeldeten Personen an Hand der Lohnzettel herangezogen (auch ohne dabei zu berücksichtigen, ob der DN voll oder nur Teilzeit beschäftigt war) und daraus der Schluss gezogen, dass die Feststellungen desselben Finanzamtes falsch seien!! Beispielsweise führt das FA aus, dass im Jahr 2016 8 DN Beitragszeiten als Schwerarbeiter erlangt hätten, was in Widerspruch zu den Angaben des Steuerpflichtigen stehen würde, wonach übers Jahr gesehen ca 3 Personen im Weinbaubetrieb angemeldet waren. Hier haben wir als Beilage dargestellt, um welche Personen es sich dabei handelt und für wieviele Monate die jeweils beschäftigt waren. Daraus lässt sich errechnen, dass es sich auf Vollzeitäquivalent umgerechnet Jahr um 3,42 DN handelt. Somit bestätigt sich die Aussage der Steuerpflichtigen. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sehr wohl auch Köchinnen, Kellnerinnen, Küchengehilfen und uU auch Reinigungsdamen Schwerarbeiter sein können - also ist auch dieser Schluss vom FA falsch. Eine nähere Würdigung dieser Vorgangsweise vom FA ist uE nicht mehr erforderlich. Zu den Ausführungen des FA auf Seite 4, Ohne eine klare Feststellung zu treffen unterstellt das FA hier, dass die Weintrauben alle zwischen den vorliegenden Betrieben vermischt gemeinsam vinifiziert werden. Kein einziges Beweismittel wird hierfür angeboten. Tatsächlich ist es jedoch so, dass für jede Weinsorte eigene Prüfnummern gibt, aus denen klar ersichtlich ist, dass keine Vermengung zwischen den Betrieben erfolgt. Die Behauptung, dass keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, stimmt nicht, im Zuge der Prüfung wurden alle Aufzeichnungen, die natürlich entsprechend dem Weingesetz vorliegen, eingesehen und haben zu keiner Beanstandung geführt. Das FA führt aus, dass in der Natur ein Weingarten oft mehreren Unternehmen gehört (gemeint ist offensichtlich, von mehreren Unternehmen bewirtschaftet wird). Der konkrete Fall, der sich vor allem aus dem Bp Bericht ergibt, ist jedoch so, dass dort unterschiedliche Rebsorten gepflanzt sind, sodass sich schon daraus eine notwendig getrennte Verarbeitung ergibt. In diesem konkreten Verfahren 2018 wurde keine Prüfung durchgeführt, keinerlei Unterlagen vom FA bei den Betrieben angefordert, dennoch werden jetzt im Verfahren Behauptungen betreffend des Sachverhalts aufgestellt, für die es keine Grundlagen gibt oder die - siehe Mengenrechnung/Mitarbeiter - offensichtlich falsch sind. Zu den Ausführungen Maschinen und Fuhrpark: Es wird behauptet, dass ein gemeinsamer Fuhrpark über alle Betriebe besteht. Tatsächlich ist jedes Fahrzeug und jede Maschine (mit Ausnahme von 2 gemeinsamen Maschinen) einem Betrieb zugeordnet, das wurde auch im Zuge der Betriebsprüfung bei sogar mehreren Besichtigungen erhoben und auch im vorgelagerten Verfahren klar so festgestellt. Ohne eine nähere Prüfung, ohne Besichtigung und ohne die Parteien dazu Stellung nehmen zu lassen wird jetzt das Gegenteil behauptet. Die angesprochene Beilage betrifft Schwerarbeitsmeldungen der GmbH im Jahr 2016 (7 Personen, VBÄ 3,42, gemeldet für Zeiträume zwischen 0,5 und 10,0 Monaten): [...] Mündliche Verhandlung vom 17. 1. 2019 Am 17. 1. 2019 fand hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2011 und 2012 (RV/7101192/2018) eine mündliche Verhandlung statt. Im Bezug auf die Sachbescheide wurde dabei erörtert, dass hinsichtlich der Sachbescheide (USt 2011 und 2012, falls nicht durch heutige Entscheidung erledigt, jedenfalls aber USt 2013, 2014, 2015) eine Leitentscheidung zur Zahl RV/7101189/2018 u.a. (Martin [X]***** als Rechtsnachfolger nach der Josef und Martin [X]***** GesBR) ergehen solle. Die Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren betreffend die beiden anderen Gesellschaften zu RV/7101195/2018 u.a. (DI Christine und Martin [X]***** GesBR) und RV/7101201/2018 (Gisela ****-[X]***** und Martin [X]***** GesBR) sowie die Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren Umsatzsteuer 2016 und Umsatzsteuer 2017 hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer bzw. beschwerdeführenden Gesellschaften sollen gemäß § 271 BAO bis zum Ablauf der Revisionsfrist nach Erlassen der Entscheidung im Verfahren RV/7101189/2018 u.a. (Martin [X]***** als Rechtsnachfolger nach der Josef und Martin [X]***** GesBR) und im Fall der Revisionserhebung bis zur Entscheidung durch den VwGH ausgesetzt werden. Seitens der steuerlichen Vertretung werde innerhalb eines Monats die konkret beantragten Bemessungsgrundlagen und die beantragten Abgabenfestsetzungen für die einzelnen Jahren die einzelnen Gesellschaften dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben werden. Seitens des Finanzamtes werden ebenfalls in Monatsfrist die für den jeweiligen Beschwerdezeitraum geltenden Einheitswertbescheide der steuerlichen Vertretung übermittelt werden, und diese nehme eine Umrechnung auf die in den einzelnen Beschwerdejahren tatsächlich bewirtschafteten (Eigen- und Pacht-)Flächen vor. Der jeweils maßgebende Einheitswert werde von der steuerlichen Vertretung dem Gericht bekannt gegeben werden. Erkenntnis BFG 21. 1. 2019, RV/7101192/2018 Mit Erkenntnis BFG 21. 1. 2019, RV/7101192/2018 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide Folge und hob die Bescheide vom 15. 11. 2017 betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2011, b) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 gemäß § 279 BAO ersatzlos auf. Beschluss BFG 21. 1. 2019, RV/7101142/2018 Mit Beschluss BFG 21. 1. 2019, RV/7101142/2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Bescheide vom 15. 11. 2017 betreffend a) Umsatzsteuer 2011, b) Umsatzsteuer 2012 gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. Bekanntgabe der beantragten Besteuerungsgrundlagen Mit E- Mail vom 23. 1. 2019 gab die steuerliche Vertretung die von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragten Bemessungsgrundlagen wie folgt bekannt (hier wiedergegeben für die Jahre 2013, 2014 und 2015): Bmgl. netto für Umsätze mit Zusatzsteuer 10%: 2013: 2.626,00 €, 2014: 3.085,13 €, 2015: 441,49. Bekanntgabe der maßgebenden Einheitswerte Mit E- Mail vom 5. 2. 2019 gab die steuerliche Vertretung die hinsichtlich der beschwerdeführenden Gesellschaft maßgebenden Einheitswerte für den Streitzeitraum bekannt. Übermittelt wurden: die Einheitswertbescheide der einzelnen Familienmitglieder der Familie [X]***** wie wir sie vom FA erhalten haben eine Übersicht über die 5 aktuellen EW Bescheide der Familienmitglieder Umrechungstabellen der Einheitswerte, bei denen wir für den letzten aktuellen EW Bescheid (Martin u Christine 1.1.2015, Gisela Jun und Martin 1.1.2014, Josef und Gisela Sen 1.1.2014) eine Umrechnung EW Bescheide - Zupachtungen - Verpachtungen - bewirtschaftete Fläche vorgenommen haben Hierzu wurde erläutert: Hinsichtlich der anderen Stichtage haben wir nur eine Umrechnung im Hinblick auf Flächenveränderungen vorgenommen, jeweils unten in den drei Tabellen zu finden; zumal alle EW Werte im Hinblick auf die Buchführungsgrenzen deutlich unter diesen Grenzen liegen, sollte diese Aufstellung ausreichen, sollten Sie eine detaillierte Aufstellung wie für die oben angeführten Stichtage benötigen, ersuche ich um entsprechende Rückmeldung. Der Vollständigkeit sei noch erwähnt, dass die Flächen der Zu- und Verpachtungen entsprechend der digitalisierten AMA Flächen erfolgt ist. Dies wird gegenüber den KG Flächen geringfügige Differenzen (Flächen werden unterschiedlich etwas geringer sein, weil unproduktive Flächen herausgemessen sind) bedeuten, das kann aber in Hinblick auf die tatsächlich bewirtschafteten Flächen mE auch als durchaus richtig iS der Pauschalierungs VO gesehen werden. Selbst wenn das unrichtig sein sollte, ist es im konkreten Verfahren nicht von Bedeutung, zumal Die Einheitswerte weit weg von den Pauschalierungsgrenzen liegen Beim Weinbau die Einheitswerte durch die Teilpauschalierung nicht in die Steuerberechnung eingehen. Einheitswertbescheide [...] Einheitswert der selbst bewirtschafteten Flächen [...]   | bewirt- schaftete Flächen zum | landw. gen. | unpr. | forstw. | Weinbau | EW | 1. 1. 2013 | 4,56 | 1,52 | 0,00 | 9,99 | 28.626,02 | 1. 1. 2014 | 4,56 | 1,52 | 0,00 | 9,99 | 28.626,02 | 1. 1. 2015 | 4,09 | 1,52 | 0,00 | 12,02 | 33.661,12 | 1. 1. 2016 | 4,09 | 1,52 | 0,00 | 12,02 | 33.661,12 | 1. 1. 2017 | 4,07 | 1,52 | 0,00 | 9.62 | 27.386,05 Mündliche Verhandlung In der mündlichen Verhandlung vom 20. 2. 2019 wurde seitens des Finanzamts der bisherige Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass in den Bilanzen der GmbH der Jahre 2013 - 2015 unter der Position "Lohnaufwand Weinbaubetriebe" Aufwendungen zwischen 105.000, 147.000 und 145.000 € ausgewiesen seien. Außerdem seien Gehälter von jährlich durchschnittlich 38.000 € bei der GmbH verzeichnet. Die ergänzenden Erhebungen des Finanzamtes hätten ergeben, dass die ursprüngliche Annahme, dass nur etwa 20 % des Einkaufes über die GmbH abgewickelt worden sei, sich als nicht zutreffend herausgestellt habe. Tatsächlich sei der überwiegende Teil des Einkaufs durch die GmbH vorgenommen worden. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde darauf hingewiesen, dass mit den vom Finanzamt in der Verhandlung aufgezeigten Umständen allein nichts für den Sachverhalt gewonnen sei. Zu Details hätte man sich näher vorbereiten müssen. Seitens des Finanzamtes wurde zum besseren Verständnis dargelegt, dass bei den einzelnen GesnBR ein jährlicher Personalaufwand zwischen 2.000 und 4.000 € ausgewiesen sei. Ergänzend werde auf Urban, Betriebssplitting in der Landwirtschaft, dlz agrarmagazin 2017, 140 verwiesen, wonach der Steuerfuchs als Fazit des gegenständlichen Urteils des EuGH darlegt: "Die Umsatzsteuerpauschalierung ist aber zu versagen, wenn die einzelnen Betriebe in der Lage sind, den erhöhten Aufwand für die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung zu tragen". Seitens des Finanzamts wurde zur Rechtsfrage ferner ausgeführt, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung das Urteil des EuGH dahingehend zu verstehen sei, dass nicht eine Pauschalprüfung, sondern eine Einzelfallprüfung der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten vorzunehmen sei. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob das nationale Recht eine richtlinienkonforme Interpretation ermögliche. Unstrittig sei, dass eine unmittelbare Anwendung der Richtlinien durch die Behörde zulasten des Steuerpflichtigen nicht in Betracht komme. Zur richtlinienkonformen Interpretation werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach dieser etwa in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die "Kleine Vermietung" eine richtlinienkonforme Interpretation vornehme, die sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des österreichischen Umsatzsteuergesetzes ableiten lasse. In eventu werde für den Fall, dass das Gericht die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 für anwendbar erachte, darauf hingewiesen, dass dann zu prüfen wäre, ob hier eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe vorliege, da es im Einzelfall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung einzelner Steuerpflichtiger käme. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde bestritten, dass es sich hierbei um eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe handle. Seitens des Finanzamts wurde erklärt, dass der EuGH in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft noch nicht damit befasst wurde, ob hier eine primärrechtlich unzulässige Beihilfe vorliegen könne. Über Befragen durch den Senat präzisierte das Finanzamt, dass seiner Ansicht nach nicht generell in jedem Fall einen Einzelfallprüfung, ob eine land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung in Betracht komme, vorzunehmen sei. Im konkreten Fall aber habe der EuGH dem nationalen Gericht in seinem Urteil ausdrücklich aufgetragen zu prüfen, ob im konkreten Verfahren verwaltungstechnischen Schwierigkeiten vorliegen oder nicht. Es könne aber auch andere Fälle geben, in denen zufolge der konkreten Gestaltung eine Einzelfallprüfung angebracht sei, die sich nicht nur auf die Frage des Vorliegens der Buchführungspflicht beschränke. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters werde das EuGH Urteil unrichtig verstanden. Der EuGH habe lediglich auf eine fiktive Frage, wenn es keine entsprechende nationale Regelung gebe, geantwortet und gesagt, dann müsse das nationale Gericht prüfen, ob verwaltungstechnische Schwierigkeiten im Einzelfall bestehen. Abschließend wurde vom Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass als Vorsteuer nicht 6 % vom Umsatz, sondern 4 % vom Umsatz genommen werde. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die mit gesondertem Schriftsatz bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen dem Erkenntnis zugrunde zulegen. Wesentliche Interessen, die gemäß § 23 BFGG einer Veröffentlichung entgegenstehen, wurden von keiner Partei bekannt gegeben. Die Entscheidung blieb er schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die beschwerdeführende Gesellschaft betrieb im Beschwerdezeitraum Weinbau. Im Beschwerdezeitraum betrugen die Umsätze der Gesellschaft: 2013: 440.274,05 €, 2014: 293.244,06 €, 2015: 682.486,48 €. Im Jahr 2011 betrugen die Umsätze 394.390,80 € und im Jahr 2012 368.635,19 €. Der maßgebende Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres lag jeweils unter 150.000 €. Im Beschwerdezeitraum arbeitete die beschwerdeführende Gesellschaft mit zwei weiteren Gesellschaften nach bürgerlichem Recht sowie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter jeweils Mitglieder der Familie [X]***** sind, eng zusammen. Im Einzelnen wird auf den Beschluss BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015, verwiesen. Weitere Feststellungen zur Zusammenarbeit der Erwerbsgesellschaften untereinander und mit der Kapitalgesellschaft sind mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Weinbau betrieb, sowie die Feststellung der Höhe der Umsätze und des maßgebenden Einheitswerts im Beschwerdezeitraum ist jeweils unstrittig. Strittig ist, ob hinsichtlich der Zusammenarbeit der Erwerbsgesellschaften untereinander und mit der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Beschluss BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015 ergänzende oder abweichende Feststellungen zu treffen sind. Da es nach Ansicht des Gerichts im Beschwerdefall - wie in der rechtlichen Würdigung ausgeführt - nicht auf die näheren Umstände dieser Zusammenarbeit ankommt, sondern die unstrittigen Feststellungen für eine Entscheidung in der Sache ausreichend sind, erübrigen sich weitere Feststellungen. Rechtsgrundlagen Unionsrecht Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Artikel 42 (ex-Artikel 36 EGV) Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme. ... TITEL VII. Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung von Rechtsvorschriften Kapitel 1. Wettbewerbsregeln ... ABSCHNITT 2 STAATLICHE BEIHILFEN Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird. (3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt. Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen. Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat. Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission. (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. (4) Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 109 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können. Artikel 109 (ex-Artikel 89 EGV) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie): KAPITEL 7 Verschiedenes Artikel 272 (1) Die Mitgliedstaaten können folgende Steuerpflichtige von bestimmten oder allen Pflichten nach den Kapiteln 2 bis 6 befreien: a) Steuerpflichtige, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen; b) Steuerpflichtige, die keine der in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 138 und 141 genannten Umsätze bewirken; c) Steuerpflichtige, die nur Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, die gemäß den Artikeln 132, 135 und 136, den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreit sind; d) Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach den Artikeln 282 bis 292 in Anspruch nehmen; e) Steuerpflichtige, die die gemeinsame Pauschalregelung für Landwirte in Anspruch nehmen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen nicht von den in Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 und Kapitel 4 Abschnitt 3 vorgesehenen Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung entbinden. (2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Gebrauch, treffen sie die Maßnahmen, die für eine korrekte Anwendung der Übergangsregelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze erforderlich sind. (3) Die Mitgliedstaaten können auch andere als die in Absatz 1 genannten Steuerpflichtigen von bestimmten in Artikel 242 genannten Aufzeichnungspflichten entbinden. TITEL XII SONDERREGELUNGEN KAPITEL 1 Sonderregelung für Kleinunternehmen Abschnitt 1 Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung Artikel 281 Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde, können unter den von ihnen festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen, anwenden, die jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung führen dürfen. KAPITEL 2 Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger Artikel 295 (1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "landwirtschaftlicher Erzeuger" ist ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs ausübt; 2. "land-, forst- oder fischwirtschaftlicher Betrieb" ist ein Betrieb, der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang VII genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt; 3. "Pauschallandwirt" ist ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die Pauschalregelung dieses Kapitels fällt; 4. "landwirtschaftliche Erzeugnisse" sind die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden; 5. "landwirtschaftliche Dienstleistungen" sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen; 6. "Mehrwertsteuer-Vorbelastung" ist die Mehrwertsteuer-Gesamtbelastung der Gegenstände und Dienstleistungen, die von der Gesamtheit der der Pauschalregelung unterliegenden land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betriebe jedes Mitgliedstaats bezogen worden sind, soweit diese Steuer bei einem der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeuger gemäß den Artikeln 167, 168 und 169 und 173 bis 177 abzugsfähig wäre; 7. "Pauschalausgleich-Prozentsätze" sind die Prozentsätze, die die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 297, 298 und 299 festsetzen und in den in Artikel 300 genannten Fällen anwenden, damit die Pauschallandwirte den pauschalen Ausgleich der Mehrwertsteuer-Vorbelastung erlangen; 8. "Pauschalausgleich" ist der Betrag, der sich aus der Anwendung des Pauschalausgleich-Prozentsatzes auf den Umsatz des Pauschallandwirts in den in Artikel 300 genannten Fällen ergibt. (2) Den in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt sind die Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Artikel 296 (1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Sonderregelung des Kapitels 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden. (2) Jeder Mitgliedstaat kann bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Bestimmungen des Artikels 281 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, von der Pauschalregelung ausnehmen. (3) Jeder Pauschallandwirt hat nach den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten und Voraussetzungen das Recht, sich für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Bestimmungen des Artikels 281 zu entscheiden. Artikel 297 Die Mitgliedstaaten legen bei Bedarf Pauschalausgleich-Prozentsätze fest. Sie können die Höhe der Pauschalausgleich-Prozentsätze für die Forstwirtschaft, die einzelnen Teilbereiche der Landwirtschaft und die Fischwirtschaft unterschiedlich festlegen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 festgelegten Pauschalausgleich-Prozentsätze mit, bevor diese angewandt werden. Artikel 298 Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden. Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze auch bis auf Null herabsetzen. Artikel 299 Die Pauschalausgleich-Prozentsätze dürfen nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Artikel 300

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101189/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101189.2018
Stammnummer
122787
Gültig
26.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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