Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200065/2014
Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5200065/2014vom 12.07.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Satellitenüberwachte Fahrtberichte sind für sich alleine kein taugliches Mittel, eindeutig und schlüssig die Ankunft "einer Ware" am Zielort zu belegen, können für sich alleine weder Informationen zum eigentlichen Liefergeschäft liefern, noch anderweitig einen Bezug zum nachzuweisenden Liefergeschäft herstellen. Aus solchen Aufzeichnungen ist lediglich ersichtlich, dass das jeweilige "Fahrzeug" am Zielort - hier in Adresse7 - gewesen ist.
Auf die gegenständlichen vier Anmeldungen bezogen beherrschte die Tätergruppe die F als Missing-Trader und erwarb von der auch von dieser Tätergruppe beherrschten B als In-Out-Buffer die Tonerkartuschen. Auf der jeweiligen Rechnung des ausländischen Unternehmens war lediglich der Netto-Kaufpreis angeführt, ein Ausweis von USt fand nicht statt. Die F hatte die erhaltene Rechnung in eine etwa gleich hohe Ausgangsrechnung umzuschreiben, dies mit dem Unterschied, dass nun eine rein innerdeutsche Lieferung vorgetäuscht, USt ausgewiesen wurde.
Aus einer Eingangsrechnung von 100 € netto entstand so eine Ausgangsrechnung von 84,03 € zuzüglich 15,97 € USt (19%).
Anders als bei früheren bekannt gewordenen Umsatzsteuerkarussellen unterließ es die F jedoch nicht, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Von der Tätergruppe wurden in der Anfangsphase erfundene Beträge mit geringer Zahllast gemeldet, in der Endphase wurden keinen Meldungen mehr abgegeben. Die von der F ausgestellten Rechnungen waren an ein weiteres von der Tätergruppe beherrschtes Unternehmen, den Buffer adressiert. Dieses "Puffer-Unternehmen" hatte als einzige Aufgabe, die in der Rechnung von F als Missing-Trader ausgewiesene USt als Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen. Gleichzeitig stellte der Buffer in der Anfangsphase des Karussells eine weitere Rechnung direkt an den Distributor, eine weitere von der Tätergruppe beherrschte Gesellschaft, die Waren an tatsächliche Endkunden verkaufte, in einer späteren Phase an eine weitere Puffer-Gesellschaft, denn Buffer-II.
Da der jeweilig Buffer gegenüber seinem Rechnungsempfänger einen geringen Preisaufschlag gegenüber seinem Einkaufspreis berücksichtigte, kam es bezüglich der USt zu geringen Zahllasten. Tatsächliche Warenbewegungen fanden über die dargestellte Rechnungskette aber nicht statt. Tatsächlich war es so, dass die Tonerkartuschen im Auftrag des J vom Lieferanten direkt nach Adresse7 zur O versandt wurden. Zum System gehörte es, die unterschiedlichsten Firmen nach jeweils festgelegten Zeitspannen gegen neue auszutauschen. Als Buffer-II fungierte auf den Gegenstand umgelegt durchgehend die extra zu diesem Zweck gegründete M. Als Distributor wirkte im gegenständlichen Zeitraum die O. Alle nach außen hin gerichteten Handlungen der genannten Funktionsträger waren Scheinhandlungen. Tatsächlich haben auf der Ebene der Funktionsträger keine wirtschaftlichen Betätigungen stattgefunden. Die Funktionsträger wurden eingebunden, um den Nettowarenbezug zu ermöglichen und die Waren innerhalb einer rein fiktiven Rechnungskette zu verbilligen.
In Anbetracht des Urteils des LG Bochum darf gesichert davon ausgegangen werden, dass die F im Betrugsmodell ein Missing-Trader und die B ein In-Out-Buffer war. Erst die geständigen Einlassungen der Tätergruppe und der Umstand, dass die in Belgien befindlichen Unterlagen betreffend die B den Ermittlern zur Verfügung gestellt wurden, hat den ermittelnden Behörden das Verständnis des Betrugssystems und der finanziellen Verflechtungen erleichtert. Dreh- und Angelpunkt des Millionen schweren Steuerbetrugs waren die M und die O in Adresse7, von wo aus zwischen 2006 und 2011 massenhaft Tinten- und Druckerpatronen verkauft wurden. Die einzigartig günstigen Angebote waren Produkt des skrupellosen und perfektionierten Betrugssystems. Die Tatbeteiligten haben alles getan, um immer mehr Gewinn zu machen. Vorgetäuschte Weiter- und Rückverkäufe der vor allem aus Belgien importierten Tintenpatronen innerhalb der EU, die Installierung von Strohmännern und ein ausgeklügeltes Firmen-Austausch- und Beerdigungssystem ermöglichten es der Täterbande im Laufe der Jahre vom Fiskus Millionen an Vorsteuer erstattet zu bekommen bzw. zu hinterziehen. Der Gruppe konnte - trotz Steuerprüfungen - lange nichts nachgewiesen werden. Die Papierlage war perfekt. Erst nachdem mehrere Banken auffällige Finanzbewegungen gemeldet hatten, ist die Ermittlungstätigkeit in Gang gekommen. Den Banken ist aufgefallen, dass bei neu gegründeten Unternehmen quasi aus dem Stand heraus hohe Umsätze generiert und sofort wieder abverfügt wurden.
Von hoheitlichen Versäumnissen kann wohl nicht gesprochen werden, wenn im Firmenbuch eingetragene Firmen missbräuchlich verwendet werden.
Den Ermittlungsergebnissen hat die Bf nichts Substantiiertes entgegen gebracht, die Beweislage damit nicht erschüttern können. Dass die Bf mit diesen Machenschaften was zu tun hätte, wurde und wird nicht behauptet. Nach Ausweis der Akten wurde der Bf in keiner Lage des Verfahrens unterstellt, an dem Steuerbetrug der im Betrugsmodell verfangenen Unternehmen beteiligt gewesen zu sein.
Das BFG kann der Aktenlage nicht entnehmen, dem Zollamt sei es im Umgang mit Wirtschaftsbeteiligten darauf angekommen, Wirtschaftsleistungen und Arbeitsplätze vernichten zu wollen oder Gehör nur aus optischen Gründen zu gewähren.
Die Bf führt nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht den Beleg- und Buchnachweis zu den vier Anmeldungen über diverse dort näher angeführte Unterlagen. Diese dem Zollamt von der Bf vorgelegten Unterlagen können verglichen mit den insb. aus Deutschland im Rahmen des Informationsaustausches eingeholten Erkenntnissen nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung der vier Einfuhren von der EUSt als nachgewiesen erachtet werden können. Dass die beteiligten Firmen missbräuchlich in die betrügerischen Machenschaften verstrickt wurden, ist für das BFG aus der Sicht des Urteils des LG Bochum, wozu der Bf das Parteiengehör gegeben wurde, erwiesen. Es darf damit gesichert davon ausgegangen werden, dass die Waren weder an die B noch an die F, sondern tatsächlich nach Adresse7 geliefert wurden. Die am Betrugsmodell beteiligten Firmen waren keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes. Alle nach außen gerichteten Handlungen der Funktionsträger waren als Scheinhandlungen zu qualifizieren, insb. war deren Rechnungslegung und Buchhaltung durch die Täterbande zentral gesteuert. Tatsächlich fanden auf der Ebene der Funktionsträger keine wirtschaftlichen Betätigungen statt.
In der mit der gegenständlichen Sache durchaus vergleichbaren Entscheidung des BFH vom 10.08.2016 (V R 45/15) hat sich dieser mit den Nachweispflichten bei ig Lieferungen in Beförderungs- bzw. Versendungsfällen auseinandergesetzt. Der BFH hat u.a. festgestellt, dass die Aufzeichnung der UID-Nr. einer Scheinfirma eine tatsächlich fehlende Unternehmereigenschaft nicht bezeugen kann.
Der BFH hatte ig Lieferungen an Scheinfirmen, deren Existenz und Unternehmereigenschaft fingiert wurde, zu beurteilen. Neben Rechnungen lagen der Beurteilung durch den BFH noch Verbringungserklärungen zugrunde, die jeweils bei Abholung übergeben wurden und Spanien bzw. die Tschechische Republik als Bestimmungsort angaben. Die den Firmen erteilten UID-Nr.n wurden aufgezeichnet.
Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung wurde die Steuerfreiheit für die Lieferungen verwehrt.
Der BFH hat dazu in seiner Entscheidungsbegründung erwogen, dass einen Steuerfreiheit ausscheidet, wenn
die Lieferung an Scheinfirmen erfolgt ist, da es diesfalls an einer erforderlichen Lieferung an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Unternehmer fehlt.
Zudem fehlt es an den zu führenden Nachweisen (Beleg- und Buchnachweis).
Nach Art. 131 MwSt-RL wird die Steuerfreiheit für die ig Lieferungen nur „unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zu Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen“.
Zur Wahrung der Korrespondenz zwischen steuerfreier ig Lieferung und steuerbarem ig Erwerb ist die Nennung des Bestimmungsorts der Lieferung unverzichtbar, da sich der Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung nach dem Bestimmungsort richtet. Im Allgemeinen kann der belegmäßige Nachweis des Lieferortes über die Rechnungsanschrift erfolgen, sofern die Lieferung an den in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers erfolgt. Dies ist jedoch bei Lieferungen an Scheinfirmen nicht möglich, sodass der Belegnachweis nicht ordnungsgemäß geführt wurde.
Auch der Buchnachweis ist nach Auffassung des BFH widerlegt, wenn die UID-Nr. zwar aufgezeichnet wurde, sich aus der Aufzeichnung aber keine Rückschlüsse auf die Unternehmereigenschaft der Abnehmer ziehen lassen, da es sich in allen Fällen um Scheinfirmen handelte. Dies begründet sich nach Auffassung des BFH darin, dass die buchmäßig aufgezeichnete UID-Nr. die Unternehmereigenschaft nicht bezeugen kann und die Beweiskraft dieser Aufzeichnung somit entfällt.
Auch Vertrauensschutz kann nicht beansprucht werden. Zwar wurde der Buchnachweis formal geführt, der Belegnachweis wurde aber nicht in der erforderlichen Art erbracht, da die Angabe des Bestimmungsortes fehlt.
Der BFH kam somit zu dem Ergebnis, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nicht erfüllt sind und eine Steuerfreiheit auch nicht im Wege des Vertrauensschutzes gewährt werden kann, da insb. der Belegnachweis der Art nach nicht vollständig erbracht wurde.
Die Entscheidung des BFH macht deutlich, dass den Nachweispflichten und insb. auch der Dokumentation in diesem Bereich eine wesentliche Bedeutung für die Erlangung der Steuerfreiheit zukommt, insb. auch um bei einer Versagung der Steuerfreiheit Vertrauensschutz beanspruchen zu können.
Nach Ausweis der Akten hat die Bf an die B die bereits oben näher beschriebenen Unterlagen (u.a. Verzollungsbelege, Frachtpapiere, Ablieferbelege)
übersendet und um deren Bestätigung ersucht. Selbst erstellte und als Lieferschein bzw. Ablieferbeleg bezeichnete Schriftstücke und jeweils eine weitere Ausfertigung des CMR-Frachtbriefes hat die Bf an die F übersendet, um Originalbestätigung beider Belege für die Übernahme der Waren und um deren Zurücksendung ersucht.
In den vier Lieferscheinen wird die F in Adresse9 als Warenempfängerin genannt. Den Lieferscheinen sind keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass Endabnehmer der Ware die in Adresse7 ansässige O sein soll. Zur Wahrung der Korrespondenz zwischen steuerfreier ig Lieferung und steuerbarem ig Erwerb ist die Nennung des letzen Abnehmers und des Bestimmungsorts der Lieferung aber unverzichtbar.
Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen (z.B. im Urteil vom 18.12.2014, Rs C-131/13, Italmoda
), dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuchen ein von der MwSt-RL anerkanntes und gefördertes Ziele ist.
Dies leitet der Gerichtshof aus Art. 131 leg. cit. ab um zu ergänzen, dass das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für ig Lieferungen zu versagen ist, wenn aufgrund "objektiver Umstände" feststeht, dass das Recht auf betrügerische Weise geltend gemacht wurde.
Der objektiv nachgewiesene Missbrauch schließt eine Befreiung aus. Von einem Wissen ist auszugehen, wenn es sich um ein der ig Lieferung gleichgestelltes ig Verbringen handelt (arg. Personenidentität).
Erneut soll hier auf die allgemeinen Ausführungen zum VC 42 verwiesen werden. Die Bf ist nachweislich als indirekte Vertreterin der B aufgetreten. Die Waren wurden nicht für ihr Unternehmen (arg. Sonder-UID) eingeführt, sodass von der Bf keine umsatzsteuerrechtlichen Berechtigungen, beispielsweise eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug oder zur USt-Befreiung einer ig Lieferung, erworben wurden.
Für allfällige Berechtigungen der Bf bestehen auch keine rechtlichen Grundlagen.
Der Generalanwalt hat sich in seinen Schlussanträgen zur Rs Italmoda ausführlich mit der Hinterziehung der Mehrwertsteuer beim Missing-Trader, beim "verschwundenen Händler“ auseinander gesetzt. Danach gehört die Hinterziehung beim verschwundenen Händler zu den häufigsten Arten der sich auf die Mehrwertsteuermechanismen stützenden Steuerhinterziehungen. Diese Form der Hinterziehung kann unterschiedliche Kategorien von Gegenständen betreffen. Doch sind Waren wie Computer und Mobiltelefone von Steuerhinterziehern bevorzugte Objekte, da sie einen hohen Preis pro Einheit aufweisen und leicht zu transportieren sind. Eine Hinterziehung im eigentlichen Sinn begeht der Missing-Trader, indem er die dem Fiskus geschuldete Steuer nicht entrichtet. Der Fiskus ist nicht das alleinige Opfer dieses Vorgehens. In Extremfällen kann die legale Wirtschaftstätigkeit auf einem bestimmten Markt unmöglich werden, da legale Umsätze wegen der mit der Hinterziehung verbundenen Schleuderpreise nicht mehr rentabel sind (Rn. 32 ff).
In dem von der Bf herangezogenen Urteil des EuGH vom 06.09.2012, Rs C-324/11
, Ga
bor Toth, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können müssen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Der EuGH hat die von der Bf eingewendeten Rechtsgrundsätze im Hinblick auf das Recht auf Vorsteuerabzug entwickelt. Im Gegenstand geht es jedoch nicht um das Recht auf Vorsteuerabzug. Außerdem wurde den am Karussell beteiligten Firmen vom LG Bochum das Recht auf Vorsteuerabzug verwehrt.
Das BFG kann das Vorbringen der Bf, die Betriebsprüfung des Zollamtes habe in den Anschreiben durchklingen lassen, die mit der Beförderungsleistung beauftragte P habe die Transporte nicht selbst durchgeführt, sondern sich "irgendwelcher" Frachtführer bedient und hätte dadurch für die Bf eine betrügerische Vorgehensweise erkennbar sein müssen, nicht teilen. Dass es sich bei P um ein renommiertes, international tätiges Unternehmen handelt, und dass die eingesetzten Subunternehmen zuverlässige Unternehmer waren, die teilweise bereits jahrelang für P tätig gewesen sind, wurde vom Zollamt nicht bestritten. Dass die Waren in Adresse7 abgeladen wurde, ergibt sich schon aus den Frachtbriefen mit der angegebenen "delivery adress" "Adresse4".
Die Einbindung der F in einen Mehrwertsteuerbetrug als Missing-Trader wird nicht unterstellt, sondern ist dies nach den Regeln des Beweisverfahrens gesichert erwiesen. Aus der Sicht des Urteils des LG Bochum ist Sachverhalt in allen vier Anmeldefällen, dass es sich jeweils um ein der ig Lieferung iSd Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 gleichgestelltes ig Verbringen iSd Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 gehandelt hat. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 ist aber, dass eine Steuerbefreiung für eine ig Lieferung iSd Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 in Anspruch genommen wird und dass dieser ig Lieferung unrichtige Angaben des Abnehmers zugrunde liegen.
Die Bf geht in ihrem Beschwerdevorbringen (im Übrigen noch) selbst nicht von ig Lieferfällen, sondern von ig Verbringungsfällen nach Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 aus.
B
ei Verbringungsfällen ist ein Vertrauensschutz für den liefernden Unternehmer nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 schon wegen der Personenidentität zwischen dem Verbringer und dem Abnehmer von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Art. 6 Anm. 24/2; VwGH vom 28.03.2014, 2012/16/0009).
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Bf als Vertreterin der B nicht schützenswert.
Eine „Ausdehnung“ der Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 auch auf die Person der Bf kommt nicht in Frage, da die Bestimmung nach deren Wortlaut auf die Person des liefernden Unternehmers und nach ihrem sachlichen Geltungsbereich auf ig Lieferungen beschränkt ist und daher aus diesem Grund auf die "EUSt" nicht angewendet werden kann.
Zu den beim VwGH bekämpften Berufungsentscheidungen des UFS vom 05.12.2011 ist zu bemerken, dass der VwGH über die dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnis vom 28.03.2014, 2012/16/0009 und 2012/16/0010, entschieden und die Beschwerdevorbringen - ausgenommen zur Abgabenerhöhung - als unbegründet abgewiesen hat.
Das BFG hat in der Rechtssache Q über die Beschwerde vom 12.09.2013 gegen einen Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien mit Erkenntnis (BFG vom 30.05.2016, RV/5200234/2013), entschieden und u.a. auch die hier angesprochenen Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Die Versendung hat bei den gegenständlichen vier Anmeldungen mit der Übergabe des Gegenstandes durch D an den Spediteur in Istanbul begonnen. Es ist zu keiner Verschiebung des Lieferortes gekommen. Die Lieferungen sind demnach nicht als im Einfuhrland Österreich ausgeführt zu behandeln. Es bleibt nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 beim Lieferort Istanbul. Dies ergibt sich bei allen Anmeldungen aus diesen und den zu diesen gehörenden Frachtpapieren, wenn dort als Lieferbedingung "FCA-Istanbul" angeführt ist. Durch die angeführte Lieferbedingung "FCA-Istanbul" wurde die Ware von D als Verkäufer der Ware an die von H missbrauchte B als Käufer der Ware in Istanbul geliefert, der B (J) wurde von D die Verfügungsmacht bereits in Istanbul verschafft. Die B (J) hat die bereits ab Istanbul in ihrer (seiner) Verfügungsmacht stehenden Waren jeweils zunächst nach Österreich eingeführt, hier verzollt und zur eigenen Verfügung (zur eigenen Verfügung des J) nach Adresse7 verbracht, um dort der von der Täterbande missbrauchten O die Verfügungsmacht zu verschaffen.
Gegen die BVE hat die Bf in offener Frist mit Schriftsatz vom 23.05.2014 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt. Sie hat dem Vorlageantrag diverse Unterlagen angefügt. Die Bf bezieht sich zur Begründung des Vorlageantrages zunächst vollinhaltlich auf ihre Stellungnahme vom 23.05.2014 um danach ergänzend zunächst zum Sachverhalt S
tellung zu nehmen um diesen sodann rechtlich zu würdigen
.
Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des Abgabenverfahrens können schon die Ermittlungen des Finanzamtes Bochum nach den Regeln der Beweiswürdigung in Abgabenverfahren überzeugen.
Bei Einbeziehung des Inhaltes des Urteils des LG Bochum sind sie gesichert.
Auf das Fehlen eines Nachweises zur Steuerfreiheit der vier Einfuhren mit unmittelbar daran anschließender ig Lieferung (dem gleichgestellten ig Verbringen) wegen des Fehlens der Unternehmereigenschaft der am Karussell beteiligten Firmen wird noch weiter unten näher einzugehen sein.
Sachverhalt in allen vier Anmeldefällen ist, dass es sich jeweils um ein der ig Lieferung iSd Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 gleichgestelltes ig Verbringen iSd Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 gehandelt hat. Ein solches
wird jeweils nicht behauptet, sondern liegt ein solches bei jeder der vier Anmeldungen tatsächlich vor.
Wenn die Bf nun von ig Lieferfällen und nicht mehr von ig-Verbringungsfällen nach Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 ausgeht, so ändert dies nichts daran, dass es sich beim gegebenen und erwiesenen Sachverhalt tatsächlich um ig Verbringungsfälle gehandelt hat. Bei Verbringungsfällen ist ein Vertrauensschutz aber ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH 28.03.2014, 2012/16/0009). Auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten kommt es nicht mehr an.
Damit es zur Befreiung der Einfuhr von der der EUSt kommen kann, muss
1) der Einfuhrtatbestand in Österreich verwirklicht werden, ist
2) die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr erforderlich und muss
3) unmittelbar im Anschluss an diese Einfuhr in Österreich eine steuerfreie ig Lieferung (ein gleichgestelltes ig Verbringen) in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
Unbestreitbar wurde mit dem VC 42 in allen vier Fällen von der Bf im Auftrag der B (J) beantragt, die Waren, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer ig Lieferung / eines gleichgestellten ig Verbringens verwendet werden, in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und EUSt-frei zu belassen.
Die Bf hat die B als nicht in Österreich ansässige Gesellschaft unter Verwendung ihrer Sonder-UID vertreten. Diese Vereinfachung ist nur bei indirekter Vertretung möglich. Die Bf wurde dadurch neben der B zur Abgabenschuldnerin. Das Zollamt hat die Befreiung der Einfuhren von der EUSt gewährt und dabei ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien geprüft, ob die materiellen (Tatbestands-)Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Einfuhr gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 gegeben sind.
Wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 nicht erfüllt wurden, kommt es zur Nacherhebung der EUSt nach den Vorschriften des UStG 1994. Die in der Zuständigkeit des Zollamtes abgewickelten Einfuhren mit Befreiung von der EUSt werden steuerpflichtig und wurden bei der Bf als Zollschuldnerin vom Zollamt im Wege der Nacherhebung in sinngemäßer Anwendung des Umsatzsteuerrechtes nach zollrechtlichen Vorschriften geltend gemacht.
Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten für die Einhebung der EUSt die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Gemäß § 26 Abs. 3 UStG 1994 sind die Zollämter für die "Erhebung" der EUSt zuständig. Österreich wendet auf den Binnenverkehr die Zollregelungen nicht direkt an. Das Vorliegen einer steuerfreien ig Lieferung (eines gleichgestellten ig Verbringens) ist vom Zollamt lediglich als Vorfrage für die Befreiung von der EUSt zu prüfen.
Erhebung sind nach § 49 Abs. 2 BAO alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen. Dazu gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, die Festsetzung, die Einhebung [...] zum Ziel haben.
Die Einhebung ist Teil der Erhebung (vgl. Ritz, BAO5, § 49 Tz 6 ff und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Die Abgabenbehörden des Bundes sind u.a. Zollämter und Finanzämter.
Das Finanzamt könnte im Übrigen neben der (Nach-)Erhebung der EUSt durch das Zollamt auch die USt erheben, wenn eine steuerfreie ig Lieferung (ein gleichgestelltes ig Verbringen) nicht vorliegt.
Das sich wiederholende Vorbringen, der Nachweis der anschließenden ig Lieferung sei durch die vorgelegten Unterlagen erbracht, kann nicht überzeugen, wenn man die im Rahmen des Informationsaustausches aus der Bundesrepublik Deutschland eingeholten gesicherten Erkenntnisse bedenkt, wonach die Waren weder an die B in Belgien, noch an die F in Adresse9 bzw. an eine Zweigstelle der F in Adresse7, sondern tatsächlich an die O in Adresse7 geliefert wurden. Das Urteil des LG Bochum verwehrt den beteiligten Firmen die Steuerbefreiung für ig Lieferungen bzw. den Vorsteuerabzug.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 liegt eine ig Lieferung nur vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat und der "Abnehmer ein Unternehmer" ist, der den Gegenstand der Lieferung "für sein Unternehmen" erworben hat.
Die von den Scheinfirmen B und/oder F bestätigten Frachtbriefe und Liefer- bzw. Abliefernachweise sind keine tauglichen Belegnachweise. Weil die Lieferung an Scheinfirmen und damit nicht an Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechtes erfolgt ist, scheidet nach den Ausführungen des BFH in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 10.08.2016 eine S
teuerfreiheit aus, da es Scheinfirmen jeweils an einer erforderlichen Lieferung an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Abnehmer (Unternehmer) fehlt.
Auch d
ie im Rahmen des Buchnachweises abgefragte und aufgezeichnete UID-Nr. von B bzw. von F stellt deswegen keinen tauglichen Nachweis dar. Auch wenn
die UID-Nr. zwar aufgezeichnet wurde, lassen sich aus den Aufzeichnungen keine Rückschlüsse auf die Unternehmereigenschaft der Abnehmer ziehen, wenn es sich um Scheinfirmen gehandelt hat. Eine buchmäßig aufgezeichnete UID-Nr. einer Scheinfirma kann die Unternehmereigenschaft nicht bezeugen, sodass die Beweiskraft auch dieser Aufzeichnungen entfällt.
Zwar wurde der Buchnachweis formal geführt, der Belegnachweis wurde aber nicht in der erforderlichen Art erbracht, da einerseits die Angabe des tatsächlichen Abnehmers, der O, fehlte und andererseits die Übernahmebestätigungen jeweils durch Nichtunternehmer erteilt wurden
.
Wie bereits dargetan, kann das BFG seine Entscheidung originär neu gestalten, im Rechtszug hervorgekommene Beweisergebnisse verwerten.
Die Pflicht, Neuerungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen, ergibt sich nicht nur aus § 115 Abs. 4 BAO, sondern im Rechtsbehelfsverfahren auch aus § 270 BAO. Danach ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die dem BFG durch eine der Verfahrensparteien im Laufe des Beschwerdeverfahrens - die Sache betreffend - zur Kenntnis gebracht werden, Bedacht zu nehmen.
Die steuerpflichtige Bf kann die Steuerbefreiungsvoraussetzungen auch nicht auf andere Art und Weise sicher nachweisen.
Im gegenständlichen Verfahren bestehen - folgt man den Erkenntnissen im Bericht der Ermittlungskommission G und im Urteil des LG Bochum - nicht nur Zweifel an der Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben.
In Adresse7 war die O angesiedelt. Die Tonerkartuschen sind nicht in Österreich verblieben, aber auch nicht bei der F in Adresse9 angekommen.
Der Umstand, dass es sich bei den beteiligten Firmen um Funktionsträger einer europaweit agierenden Täterbande aus dem Bereich des Umsatzsteuerbetrugs gehandelt hat, ist objektiv erwiesen.
Das Zollamt hat dem BFG am 09.01.2017 das Urteil des LG Bochum übersendet. Dieses wurde der Bf zur Kenntnis gebracht.
Die nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 von der Bf als erbracht bewerteten Buch- und Belegnachweise wurden durch den Informationsaustausch und letztlich eindeutig durch den Inhalt des rechtskräftig gewordenen Urteils des LG Bochum erschüttert. Bei der sich daraus ergebenden Sachlage wurde der Buch- und Belegnachweis von der Bf nicht erbracht (vgl. BFH vom 10.08.2016). Die von den Scheinfirmen B und/oder F bestätigten Frachtbriefe und Liefer- bzw. Abliefernachweise sind keine tauglichen Belegnachweise. Eine Steuerfreiheit scheidet aus, wenn bei einer Lieferung an einem zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Abnehmer (Unternehmer) fehlt. Damit können die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch nicht anders und sicher nachgewiesen werden.
Unter dem Eindruck des Eurogate-II-Urteils hat die Bf ihren Vorlageantrag ergänzt. Sie hat im Nachhang dazu u.a. den Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichtes und die diesbezügliche Stellungnahme der Europäischen Kommission nachgereicht.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 2 liegt eine ig Lieferung vor, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat
Dem Vorbringen, die Auffassung des Zollamtes, B und F hätten wegen getätigter Scheinhandlungen keine Unternehmereigenschaft gehabt, sei nicht tragbar, ist das Strafurteil des LG Bochum entgegen zu halten. Die am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Firmen waren - dies sei wiederholt gesagt - keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes. Alle nach außen gerichteten Handlungen der Funktionsträger waren Scheinhandlungen. Deren Rechnungslegung und Buchhaltung wurde durch die Täterbande zentral gesteuert. Auf der Ebene der Funktionsträger haben keine wirtschaftlichen Betätigungen stattgefunden.
Weil die Steuerfreiheit an die Unternehmereigenschaft anknüpft, stellt sich - wie schon dem LG Bochum - auch dem BFG die Frage, ob F und B überhaupt die Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 zukam, ob sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt haben.
Die Unternehmereigenschaft muss dabei nach den Kriterien des § 2 UStG 1994 objektiv gegeben sein. Eine subjektive Überzeugung ist nicht maßgebend. Der Schutz des Guten Glaubens an die Unternehmereigenschaft wird sogar verneint (VwGH vom 13.09.2006, 2003/13/0004 u.a.).
Aufgrund einer vorliegenden UID-Nr. darf nicht vom Vorliegen eines Unternehmens ausgegangen werden. Auf den Guten Glauben an die Unternehmereigenschaft kommt es nicht an, wenn die Unternehmereigenschaft objektiv nicht gegeben ist (VwGH vom 11.07.1995, 95/13/0143).
Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ist im UStG 1994 eigenständig definiert. Sie wird nicht kraft Rechtsform erlangt, weil Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 nur ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Weil durch das Urteil des LG Bochum erwiesen ist, dass eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Betätigung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne bzw. eine glaubwürdige Absicht zu einer solchen Betätigung vorgelegen hat, fehlte es den am Umsatzsteuerkarussell beteiligten kontrollierten Firmen auch nach den Kriterien des § 2 UStG 1994 objektiv an der Unternehmereigenschaft.
Zur rechtliche Bewertung des vom Zollamt angenommenen Sachverhaltes durch die Bf ist zu bemerken, dass sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.03.2014, 2012/16/0009, der Frage der Nacherhebung einer EUSt gewidmet und auseinander gehalten hat, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall die Bf als Schuldnerin nach Art. 201 Abs. 3 erster Satz ZK (Zollschuldner ist der Anmelder) gesehen hat, dass aber der Gesetzgeber in solchen Fällen ein Entstehen der EUSt-Schuld auf Art. 204 Abs. 1 ZK iVm § 71a ZollR-DG stützt. Weil die Revisionswerberin des vom VwGH behandelten Beschwerdefalls Anmelderin war, war sie in ihren Rechten nicht verletzt.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das BFG den gleich gebliebenen Sachverhalt rechtlich neu beurteilt und die nach zu erhebende EUSt-Schuld auf Art. 204 Abs. 1 ZK iVm § 71a ZollR-DG gestützt. Damit ist die Bf diesbezüglich nicht mehr beschwert.
Dem wiederholten Vorbringen zum VC 42 ist neuerlich - und dies wieder unter dem Hinweis auf die allgemeinen Ausführungen zum VC 42 - zu entgegnen, dass mit Abgabe der Zollanmeldung unter Angabe des Codes 4200 in Feld 37 einer Anmeldung - entgegen dem Vorbringen Bf - kein umsatzsteuerrechtlicher Antrag an das Zollamt gestellt wird, die ig Lieferung im Anschluss an die zollrechtliche Einfuhr steuerfrei zu stellen, sondern dass damit der Antrag gestellt wird, die zoll- und steuerrechtliche Einfuhr einer Ware zum freien Verkehr von der EUSt zu befreien.
Ein rein umsatzsteuerrechtlicher Antrag in dem Sinne, durch die Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Ware zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr werde vom Zollamt implizit auch über die Steuerfreiheit der ig Lieferung entschieden, hätte im Übrigen weder im Zollrecht noch im Mehrwertsteuerrecht eine Deckung.
Dem Vorbringen der Bf zum Eurogate-II-Urteil ist zunächst der Inhalt der Art. 60 und 61 der MwSt-RL, die Regelungen zum "Ort der Einfuhr von Gegenständen" sind, entgegen zu halten. Gemäß Art. 60 leg. cit. erfolgt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich "in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird".
Davon abweichend erfolgt die Einfuhr nach Art. 61 der MwSt-RL unter den dort genannten Bedingungen (Verfahren oder sonstige Regelung) in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesen Bedingungen unterliegt.
Die von der Bf erwähnten Art. 70 und 71 der MwSt-RL regeln hingegen, "wann bei der Einfuhr von Gegenständen Steuertatbestand und Steueranspruch eintreten". Sie treten nach Art. 70 leg. cit. zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstandes erfolgt.
Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft den in Art. 71 MwSt-RL genannten Bedingungen, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesen Bedingungen (Verfahren oder sonstige Regelung) nicht mehr unterliegen.
In Anbetracht der klaren Rechtslage zum "Ort der Einfuhr von Gegenständen als dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegensand zum Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird" und damit zusammenhängend zum "Entstehen des Steuertatbestandes und Steueranspruches im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstandes" hat das Eurogate-II-Urteil keine Neudefinition der Einfuhr iSd der Art. 30, 70 und 71 der MwSt-RL vorgenommen.
Die Tonerkartuschen sind über Antrag in Österreich in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen (arg. Art. 60 MwSt-RL). Dass dies beim VC 42 anders sein soll, kann dem Eurogate-II-Urteil nicht entnommen werden, vor allem wenn man den Beschluss des VwGH vom 28.09.2016, Ra 2016/16/0052, vor Augen hat. Der VwGH hat in diesem Beschluss - dies sei ausdrücklich hervorgehoben - auf das Eurogate-II-Urteil verwiesen
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Aus der Sicht des
Eurogate-II-Urteils und des VwGH-Beschlusses sind die Kartuschen gerade in Österreich in den "zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr" übergeführt worden, weil sie nicht mehr einem Verfahren iSd Art. 61 MwSt-RL unterlagen. D
ie angemeldeten Waren wurden in Österreich mit VC 42 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und somit in das Inland eingeführt.
Der Tatbestand der Einfuhr wurde - als Voraussetzung beim VC 42 - im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 erfüllt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die eingeführte Ware nur zur Durchfuhr bestimmt ist oder später wieder ausgeführt werden soll (Ruppe/Achatz, UStG 19944, § 1 Rz 442).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 stellt auf die Einfuhr von Gegenständen und nicht auf den Verbrauch in Österreich ab.
Dass die Waren dann im freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, ändert daran nichts.
Der VwGH hat in den Erwägungsgründen auch noch festgehalten, dass auf die EUSt Art. 204 ZK nicht unmittelbar, sondern zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden ist.
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 setzt nicht einen Umsatz, sondern eine Einfuhr voraus. Mit der Überlassung der Waren in den freien Verkehr ist dieser Tatbestand erfüllt.
Die anschließende ig Lieferung ist bereits Teil des Wirtschaftskreislaufes und erfolgt im Einfuhrmitgliedstaat.
Das Urteil des EuGH vom 08.11.2012, Rs C-165/11, Profitube, behandelt den Fall eines Umsatzes in einem Zollager und ist daher nicht einschlägig, weil damit noch keine Einfuhr verbunden ist.
Weil eine ig Lieferung im Anschluss an eine Einfuhr erfolgt, die Ware nach der Einfuhr im Einfuhrmitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist, ist das Eurogate-II-Urteil auf die gegenständlichen Fälle daher nicht anwendbar.
Bei den gegenständlichen Anmeldungen geht es nicht um die Erhebung der Erwerbsteuer sondern um die Nacherhebung von EUSt. Weil bei den vier Anmeldungen
der Ort der Einfuhr der Mitgliedstaat
Österreich war, ist auch der Steueranspruch in Österreich eingetreten. In Österreich erhebt das zuständige Zollamt die EUSt (§ 26 Abs. 3 UStG 1994.
D
ie Bf hat als indirekte Vertreterin der in den angeführten Anmeldungen angegebenen Warenempfängerin unter Verwendung ihrer Sonder-UID-Nr. Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von der EUSt angemeldet und war damit zum Nachweis der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 verpflichtet.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität
erfordert, dass die EUSt-Befreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhält es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden (EuGH vom 27.09.2007, Rs C-146/05, Collee).
Aufgrund der auf die Neutralität der Mehrwertsteuer gestützten Überlegungen des EuGH gilt für den Nachweis der Beförderung oder Versendung nichts anderes (VwGH vom 20.12.2012, 2009/15/0146; VwGH vom 26.03.2014, 2011/13/0038).
Ob der zuletzt genannte Nachweis erbracht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die angemeldeten Waren sind in Österreich mit VC 42 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von der EUSt übergeführt und somit in das Inland eingeführt worden. Der Tatbestand der Einfuhr iSd § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 war erfüllt. Dabei ist es - wie bereits ausgeführt - ohne Bedeutung, ob die eingeführte Ware nur zur Durchfuhr bestimmt ist oder später wieder ausgeführt werden soll. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 stellt auf die Einfuhr von Gegenständen und nicht auf den Verbrauch in Österreich ab. Dass Waren dann im freien Verkehr - hier durch das Urteil des LG Bochum erwiesen - in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ändert nichts an der Einfuhr in Österreich.
Eine ig Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994 liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer nachweislich in das (übrige) Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (Warenbewegung), der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und der Gegenstand beim Abnehmer im Empfangsmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Aufgrund der personenbezogenen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 UStG 1994 setzt die Steuerfreiheit der ig Lieferung den Nachweis voraus, wer der Abnehmer der Lieferung ist (BFH vom 17.2.2011, V R 28/10). Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der ig Lieferung eine entscheidende Bedeutung zu, da ig Lieferung und ig Erwerb ein und derselbe Vorgang und dabei Teil eines ig Umsatzes sind, der bezweckt, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (EuGH vom 27.09.2007, Rs C-409/04,
Teleos).
Somit setzt die Steuerfreiheit der ig Lieferung voraus, dass der Abnehmer der Lieferung dem Zollamt bekannt gegeben wird, da sonst das Ziel, die Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der ig Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann.
Den Angaben in den genannten Anmeldungen zufolge, für deren Richtigkeit die Bf gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO Gewähr übernimmt, erklärte die Bf jeweils ein ig Verbringen der Waren zur eigenen Verfügung durch das von ihr vertretene Unternehmen.
Dem Zollamt wurde die O als Abnehmerin jedoch nicht bekanntgegeben. Ein ig Lieferung oder das ihr gleichgestellte Verbringen bedingt aber, dass der Gegenstand aus dem Abgangsmitgliedstaat in den Mitgliedstaat des Endverbrauches physisch verbracht wird, dass die Ware dem in der Zollanmeldung angegebenem Empfänger übergeben wird.
Das Zollamt ist den hervorgekommenen Zweifeln und Unregelmäßigkeiten nachgegangen und hat geprüft, wer die Waren letztendlich in Deutschland erworben hat. Dass sich das Zollamt dabei an die Beweisregeln gehalten hat, wurde bereits dargetan. Das Urteil des LG Bochum hat erwiesen ist, dass die B und die F die Waren nicht erhalten haben.
Die Bf unterliegt einem grundsätzlichen Irrtum, wenn sie meint, sie sei in den vier verfahrensgegenständlichen Fällen als Haftende herangezogen worden. Unter Haften ist das
Einstehenmüssen für fremde Abgabenschulden zu verstehen (VwGH 20.4.1989, 89/16/0009-0011). Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand einer Abgabenschuld voraus und werden mit Haftungsbescheid geltend gemacht (Ritz, BAO5, § 224, Rz. 2 ff).
Das diesbezügliche Vorbringen darf sohin grundsätzlich unbeachtet bleiben, weil im vorliegenden Verfahren nicht etwa eine persönliche Haftung der Bf vorliegt (vgl. § 224 BAO - Geltendmachung von persönlichen Haftungen), sondern wurde die Bf vielmehr mit dem an sie gerichteten Abgabenbescheid zur Zollschuldnerin bestimmt.
Aus der zu Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei ig Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, ergeben sich die zur Erlangung der Steuerbefreiung zu führenden Beleg- und Buchnachweise. Die Bf hat mit den Anmeldungen mit VC 42 und den von ihr vorgelegten Unterlagen - wie bereits dargestellt - den Nachweis für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht erbracht.
Dass sie im Zeitpunkt der Fiskalverzollung gewusst hat oder wissen habe können, dass sich die von ihr bei der Zollanmeldung abgegebenen und vom Zollamt geprüften Unterlagen nicht bewahrheiten werden und dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht gegeben sein werden, wird ihr nicht vorgehalten. Die Bf wird im Zeitpunkt der Fiskalverzollung wohl nicht die geringste Ahnung gehabt haben, dass die von ihr verzollten Waren Gegenstand eines Umsatzsteuerkarussells werden sollten. Dass die Bf an den Unregelmäßigkeiten beteiligt gewesen ist, wird nicht behauptet.
Dem Vorbringen der Bf, dass ihre Inanspruchnahme gegen EuGH-Rechtsprechung verstoße, dass im Gegenstand Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 zumindest analog anzuwenden sei, ist entgegen zu halten, dass bei ig Verbringungsfällen
Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 wegen der Personenidentität zwischen Verbringer und Abnehmer ausgeschlossen ist.
Die MwSt-RL stellt es den Mitgliedstaaten frei, einen oder mehrere Personen (letzterenfalls als Gesamtschuldner) als Steuerschuldner zu bezeichnen. Der vom EuGH geforderte Vertrauensschutz wird in den Einfuhrfällen über die Bestimmung des § 26 Abs. 1 UStG 1994 iVm Art. 239 ZK und § 83 ZollR-DG geboten. Dies schließt auch eine planwidrige Lücke aus, welche die Bf durch analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 schließen möchte.
Der BFH hat in seiner bereits oben erwähnten Entscheidung vom 10.08.2016
erwogen, dass eine Steuerfreiheit bei Fehlen des Beleg- und Buchnachweises im Wege des Vertrauensschutzes nicht gewährt werden kann.
Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Rahmen des bereits oben allgemein beschriebenen Betrugsmodelles liegen objektiv bewiesene Umstände vor. Diese ergeben sich nachprüfbar nicht nur aus dem Inhalt des Urteils des LG Bochum. Dass die Bf bei der Erledigung der Grenzformalitäten willentlich einen Tatbeitrag geleistet habe, wurde vom Zollamt nicht behauptet.
Die Bf hat ein von ihr aus dem Gedächtnis gefertigtes Protokoll über die Besprechung vom 10.11.2016 in der Außenstelle des BFG in Graz vorgelegt. Die Besprechung vom 10.11.2016 war - im Gegensatz zur Ansicht der Bf - keine Erörterung der Sache iSd § 269 Abs. 3 BAO. Das in Senatszuständigkeit mit einem Einzelrichter Besprochene war unverbindlich und wurde anlässlich der Vorsprache auch darauf verwiesen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Erörterung. Die Vorsprache erfolgte auf Anregung des Vertreters der Bf. Es waren weder beide Parteien anwesend, noch waren sie zur Vorsprache geladen worden
. Erörterungen im Senatsverfahren sind im Übrigen vor dem ganzen Senat abzuhalten (vgl. Ritz, BAO5, § 269, Rz. 11 ff).
Die Bf regt an, das BFG möge drei Fragen, die sie für dringend klärungsbedürftig erachte, an den EuGH richten, namentlich die Fragen, ob im Verfahren mit VC 42 überhaupt ein Umsatz nach der MwSt-RL vorliegt, ob die EUSt für eine bereits verzollte Unionsware nach Zollrecht nacherhoben werden darf und ob die Angabe des Empfängers eine materielle Steuerbefreiungsvoraussetzung ist. Die Antworten auf diese Fragen seien aus ihrer Sicht von zentraler Bedeutung. Die in Österreich beim VC 42 entgegen der EuGH-Judikatur geübte Praxis sei nicht frei von Bedenken und Zweifeln.
Das BFG sieht aufgrund der Gesetzeslage, der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH, des BFH und des VwGH jedoch keine Veranlassung, den EuGH zu den drei Fragen nach Art. 267 AEUV im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen:
- Auf die EUSt ist Art. 204 ZK nicht unmittelbar, sondern zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und des § 26 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden (VwGH vom 28.09.2016, Ra 2016/16/0052).
- Die in Rede stehenden Waren sind in Österreich in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden (Art. 60 MwSt-RL) und unterlagen somit nicht mehr einem Verfahren iSd Art. 61 der MwSt-RL. Dass die Waren dann im freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, ändert daran nichts (VwGH vom 28.09.2016, Ra 2016/16/0052).
- Eine falsche Empfängerangabe geht mit dem Verlust der Steuerfreiheit einher. Aufgrund der personenbezogenen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 UStG 1994 setzt die Steuerfreiheit der ig Lieferung (des gleichgestellten ig Verbringens) den Nachweis voraus, wer der Abnehmer der Lieferung ist (BFH vom 17.02.2011, V R 28/10). Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der ig Lieferung eine entscheidende Bedeutung zu, da ig Lieferung und ig Erwerb ein und derselbe Vorgang und dabei Teil eines ig Umsatzes sind, der bezweckt, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (EuGH vom 27.09.2007, Rs C-409/04,
Teleos).
Die Bf ist als indirekte Vertreterin aufgetreten. D
ie Waren wurden nicht für ihr Unternehmen (arg. Sonder-UID) eingeführt. Sie hat damit keine umsatzsteuerrechtlichen Berechtigungen, beispielsweise eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug oder zur USt-Befreiung einer ig Lieferung (eines gleichgestellten ig Verbringens) erworben.
Für eine allfällige Berechtigung der Bf bestehen auch keine rechtlichen Grundlagen.
Die Einrede der Betrugsbekämpfungsklausel kann somit nicht erfolgreich sein.
Die Nicht-Unionsware wurde über Antrag jeweils im Einfuhrmitgliedstaat Österreich in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt (arg. Art. 60 und Art. 70 MwSt-RL). In Österreich wir die EUSt von den Zollbehörden erhoben. Über das Tatbestandsmerkmal „sinngemäß“ in § 26 Abs. 1 UStG 1994 wird keine umsatzsteuerrechtlich freier Verkehr kreiert. Österreich hat - ausgehend davon, dass es Art. 201 MwSt-RL dem Einfuhrmitgliedstaat überlässt zu bestimmen, wer Steuerschuldner ist - seinen Spielraum in der sinngemäßen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften ausgenützt.
Im Ausgangsverfahren zum
Eurogate-II-Urteil unterlagen die
Waren bis zu ihrer Wiederausfuhr dem Zolllagerverfahren. Entscheidungswesentlich dafür, die EUSt nicht am Ort der Einfuhr im Zeitpunkt der Einfuhr zu erheben, war gerade der Umstand, dass die Waren bis zur Wiederausfuhr dem Zolllagerverfahren unterlagen und daher nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.
Der VwGH hat im Beschluss vom 28.09.2016, 2016/16/0052, im Wesentlichen ausgeführt, dass der Revisionswerberin, soweit sie zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen führt, es liege gar keine Einfuhr in Österreich vor, weshalb eine EUSt-Schuld hier auch nicht habe entstehen können, entgegenzuhalten ist, dass die in Rede stehenden Waren ja gerade in Österreich in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und dass sie somit nicht mehr einem Verfahren iSd Art. 61 Abs. 1 MwSt-RL unterlagen. Dass die Waren dann im freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, ändert daran nichts. Andernfalls wäre eine EUSt-Befreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchstabe d) der MwSt-RL inhaltsleer, weil sie die grundsätzliche Entstehung der EUSt im Einfuhrmitgliedstaat erfordert, um sie unter den dort genannten Voraussetzungen von dieser EUSt wieder zu befreien.
Gerade darin unterscheiden sich die vorliegenden vier Fälle aber entscheidend von der Fallgestaltung des von der Bf in diesem Zusammenhang angeführten Eurogate-II-Urteils.
In den gegenständlichen vier Fällen ist Nicht-Unionsware durch eine Antragsverzollung zur Unionsware und auch steuerrechtlich eingeführt worden.
Im Eurogate-II-Urteil hingegen ist es dem EuGH gerade auf den zollrechtlichen Status der Ware angekommen.
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 zufolge ist u.a. unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung des VC 42 die Einfuhr mit zollrechtlicher Abfertigung in einem andern Mitgliedstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat. Der VC 42 hat keinen umsatzsteuerrechtlichen Antrag zum Inhalt. Das Zollamt ist lediglich zur Gewährung der EUSt-Freiheit zuständig.
Gemäß Art. 60 MwSt-RL erfolgt die Einfuhr - und das ist Kern des Eurogate-II-Urteils - in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegensand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird. Nur ausnahmsweise erfolgt gemäß Art. 61 MwSt-RL die Einfuhr unter den dort genannten Bedingungen abweichend von Art. 60 MwSt-RL.
Gemäß Art. 70 MwSt-RL treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstandes erfolgt. Nur ausnahmsweise treten gemäß Art. 71 MwSt-RL unter den dort genannten Bedingungen Steuertatbestand und Steueranspruch abweichend von Art. 70 MwSt-RL ein.
Ohne Zweifel liegt im Gegenstand aber eine Einfuhr auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor.
Die dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts zugrunde liegende Fallkonstellation entspricht nicht der im vorliegenden Fall, weshalb es nicht einschlägig ist. Es hat sich dabei um einen Fall der vorübergehenden Verwahrung gehandelt. Angesichts des Eurogate-II-Urteils kommt es nämlich entscheidend auf den zollrechtlichen Status der Waren an.
Auch der Vorlagebeschluss in der Rs Wallenborn Transports ist nicht einschlägig. Der Fall betrifft Regelungen im Hinblick auf eine Freizone. Im Gegenstand hingegen wurde Nicht-Unionsware in Österreich in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von der EUSt übergeführt. Dabei wurden sie nicht eo ipso, sondern über Antrag im Zollverfahren 42xx in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und unterlag somit nicht mehr einem Verfahren iSd Art. 61 der MwSt-RL.
Dem Vorbringen zur sonstigen Rechtsprechung des VwGH zu Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, insb. zum Vorbringen zur verschuldensunabhängigen unbedingten Haftung beim VC 42 ist erneut entgegen zu halten,
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 30 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 131 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 143 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 201 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 202 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 71a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinfuhrumsatzsteuerEurogate-IIKarussellbetrugEinfuhrSteuerbefreiunginnergemeinschaftliche Anschlusslieferunginnergemeinschaftliches VerbringenSonder-UID
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200065/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200065.2014
- Stammnummer
- 116002
- Gültig
- 12.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF