Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200065/2014
Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5200065/2014vom 12.07.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In Anbetracht der klaren Rechtslage zum Ort der Einfuhr von Gegenständen als dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zum Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird und damit zusammenhängend zum Entstehen des Steuertatbestandes und Steueranspruches im Zeitpunkt der Einfuhr des Gegenstandes hat das Eurogate-II-Urteil (EuGH vom 02.06.2016, Rs C-226/14) keine Neudefinition der Einfuhr iSd der Art. 30, 70 und 71 der MwSt-RL vorgenommen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter R1, den beisitzenden Richter R2 sowie die fachkundigen Laienrichter L1 und L2 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, über die Beschwerde vom 27.03.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom 19.03.2014, Zahl: 520000/aa/2014/BN, soweit dieser die Einfuhrumsatzsteuer betrifft, in der Sitzung am 20.04.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
Der Spruch des Bescheides des Zollamtes Linz Wels vom 19.03.2014, Zahl: 52000/aa/2014/BN, wird dahingehend geändert, dass die Eingangsabgabenschuld [Einfuhrumsatzsteuer (B00)] gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
SACHVERHALT und VERFAHRENSGANG
Unter Berücksichtigung der Angaben in den gegenständlichen vier Anmeldungen, der Ermittlungen des Zollamtes Linz Wels (nachfolgend: Zollamt), der im gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Abgabenverfahren hervorgekommenen Unterlagen, insb. des vom Zollamt dem Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG) übersendeten rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Bochum (nachfolgend: LG Bochum) sowie aufgrund der Angaben und der Verantwortung der Parteien des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Abgabenverfahrens wird vom nachfolgend angeführten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen:
Die Bf ist ein Speditionsunternehmen und beantragte mit vier Anmeldungen als indirekte Vertreterin der in den Anmeldungen angegebenen Empfängerin B (UID-Nr. BEbb) unter Verwendung der der Bf erteilten Sonder-UID-Nr. die Überführung von Tonerkartuschen mit Verfahrenscode 42 (nachfolgend: VC 42) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (nachfolgend: EUSt) mit unmittelbar daran anschließender innergemeinschaftlicher (nachfolgend: ig) Lieferung.
Betroffen sind die Anmeldungen mit der CRN 11ATdd vom 05.04.2011, mit der CRN 11ATee vom 27.04.2011, mit der CRN 11ATff vom 19.05.2011 und mit der CRN 11ATgg vom 15.06.2011.
Die angemeldeten Waren wurden in Österreich antragsgemäß vom Zollamt in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. Dabei wurde EUSt-Freiheit gewährt.
In den Anmeldungen war als Versender/Ausführer jeweils die C (nachfolgend: D) ein in Istanbul ansässiges Unternehmen, als Empfänger jeweils die im Mitgliedstaat Belgien ansässige B angegeben.
Als Bestimmungsland war jeweils Deutschland angegeben. Die Ware sollte jeweils an die E, Adresse3 (nachfolgend: F - UID-Nr. DEhh) geliefert werden. Als Lieferbedingung wurde in den Frachtbriefen jeweils "FCA-Istanbul", in den Anmeldungen "FCA" angegeben.
Das Zollamt
hat der Bf mit Schreiben vom 06.12.2013 mitgeteilt, dass es u.a. diese vier Überführungen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von der EUSt mit unmittelbar daran anschließenden ig Lieferungen mit VC 42 prüfen wolle. Das Zollamt hat die Bf darum ersucht, sie möge deshalb zum Nachweis der Steuerbefreiung der Einfuhren diverse im Schreiben namentlich angeführte Nachweise vorlegen.
Die Verordnung (EU) 904/2010 hat die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum Inhalt. Das Zollamt hat sich danach im Rahmen eines Informationsaustausches an das Finanzamt Bochum gewendet und diesem im Wesentlichen mitgeteilt, die Bf habe Tonerkartuschen mit sehr hohen Werten verzollt. Die Waren seien im Rahmen eines Reihengeschäftes an die F gegangen. Rechnungen der B an die F, irgendwelche sonstigen Aufträge, Bestellungen udgl. gebe es nicht. Die genannten Unternehmen seien im Konkurs. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass möglicherweise nicht die F, sondern ein Empfänger in "Adresse4" der letzte Empfänger gewesen sei. Es gebe keine Nachweise darüber, in welchem Zusammenhang der zweite Empfänger F und ein allfälliger dritter Empfänger stehen. Die Bf habe die B als Käufer und die F als Empfänger angegeben bzw. dass die Waren im Auftrag der B zur F in Deutschland und nicht nach Belgien transportiert worden seien.
Die Bf verfüge je Verzollung über einen Frachtbrief mit Übernahmebestätigung durch die F und durch die B und über einen selbst erstellten Lieferschein mit einen Übernahmevermerk von der F, aber über keinerlei Bestätigung der Übernahme eines eventuell weiteren Empfängers an der "Adresse4".
Die Bf habe bisher nicht mit stichhaltigen Unterlagen nachweisen können, dass die F der letzte Empfänger gewesen sei. Die Bf habe als letzten Empfänger bei zwei Verzollungen "Adresse5" und bei zwei Verzollungen "Adresse6" angegeben, obwohl es in Adresse7 eine F gar nicht gebe. Möglicherweise befinde sich in Adresse7 ein weiterer Empfänger. Das Zollamt habe daher keine sicheren Nachweise darüber, wo die Lieferungen tatsächlich hingegangen sind.
Das Finanzamt Bochum hat geantwortet und das Zollamt im Wesentlichen auf Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der "Ermittlungskommission G" gegen eine europaweit agierende Täterbande aus dem Bereich des Umsatzsteuerbetruges verwiesen. Danach sei die F ein Missing-Trader, die B ein In-Out-Buffer gewesen. Die Täterbande habe sie als Funktionsträger eingebunden, um einen Nettowarenbezug zu ermöglichen und um die Waren innerhalb einer rein fiktiven Rechnungskette (Missing-Trader - zwei Buffer) zu verbilligen. Die Waren seien letztlich über einen Distributor vermarktet worden. Alle nach außen hin gerichteten Handlungen der Funktionsträger seien Scheinhandlungen gewesen. Insb. sei deren Rechnungslegung und Buchhaltung zentral gesteuert worden. Tatsächlich habe es auf der Ebene der Funktionsträger keine wirtschaftlichen Betätigungen gegeben. Die Waren seien nie nach Belgien oder zur F geliefert worden. Die Täterbande um die Haupttäter H, J und K sei inzwischen durch das LG Bochum rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die UID-Nr. der F sei in Deutschland rückwirkend mit 01.04.2011 begrenzt worden.
Aus dem Ermittlungsbericht und dem Urteil des LG Bochum ergibt sich, dass die L (nachfolgend: M) als Buffer-II und die N (nachfolgend: O) als Distributor ihren Sitz an der Adresse4, hatten.
Geschäftsführer der M, deren Gegenstand der Handel mit elektronischen Geräten, Hard- und Software, Druckerverbrauchsmaterialien war, war K
J war Geschäftsführer der O und der B. Die B handelte mit Computerersatzteilen, Peripherie- und Verbrauchermaterial. Gegenstand der O war der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insb. mit EDV-Zubehör, Verbrauchsmaterialien, Elektro- bzw. Elektronikgeräten. Das Betrugsmodell diente den Tatbeteiligten dazu, Umsatzsteuer (nachfolgend: USt) zu verkürzen, indem das Umsatzsteuerrecht systemwidrig zur Verbilligung von Waren ausgenutzt wurde. Das Betrugsmodell diente den Tatbeteiligten auch dazu, eine zusätzliche Einnahmequelle in Form von Bargeldbeträgen zur persönlichen Verwendung zu erlangen.
Auf den Gegenstand bezogen initiierten die Tatbeteiligten die in Belgien ansässige Scheinfirma B als In-Out-Buffer. Die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft ermöglichte den umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Nettoeinkauf. Die B fakturierte sodann eine innergemeinschaftliche - und damit umsatzsteuerfreie - Lieferung an die F, ebenfalls eine Scheinfirma. Der Missing-Trader F hatte im Betrugssystem einzig und allein die Aufgabe, die Nettoeingangsrechnung der B in eine gleich hohe Bruttoausgangsrechnung an die M, eine weitere Scheinfirma als Buffer im Betrugssystem umzuschreiben. Die M konnte dadurch die in der von der F umgeschriebenen Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer lukrieren, wobei die F als Missing-Trader die in der umgeschriebenen Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Auf der Ebene des Distributors O wirkte sich der Taterfolg in der Form eines verbilligten Warenabverkaufs aus.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten verfügt die Bf über die von ihr an die B gestellte Speditionsabrechnungen für getätigte Verzollungsleistungen mit entsprechenden Zahlungsbelegen, jedoch nicht - abgesehen vom E-Mail-Verkehr - über kaufmännische Unterlagen darüber, ob bzw. in welcher Geschäftsbeziehung die B zur F, die B zur M bzw. die F zur M standen. Ferner verfügt die Bf über Abfragen (FinanzOnline) der UID-Nr. der Abnehmerin F, die zum Zeitpunkt der Abfertigungen vorgenommen und zu diesem Zeitpunkt mit gültig bestätigt worden waren.
Die vier gegenständlichen Einfuhren wurden zwischen dem 05.04.2011 und dem 15.06.2011 vorgenommen. Die UID-Nummer der F wurde rückwirkend beschränkt.
Das Zollamt hat bei der Bf betreffend das Jahr 2011 eine Prüfung hinsichtlich der Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von der EUSt bei unmittelbar danach anschießender ig Lieferung durchgeführt. Aus der darüber aufgenommenen Niederschrift ergibt sich, dass von der Betriebsprüfung die vier gegenständlichen Anmeldungen der B mit Erklärung der UID-Nr. der F als Empfängerin der Waren jeweils in Feld 44 der Anmeldungen sowie die im Zuge der Prüfung von der Bf eingeforderten bzw. von ihr vorgelegten Unterlagen geprüft wurden.
A
us der Sicht des Betriebsprüfungsberichtes ist die Bf z
ur Führung des Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung der Einfuhren von der EUSt bei jeweils unmittelbar daran anschließender ig Lieferung wie folgt vorgegangen:
- Sie hat jeweils die Verzollungspapiere, den CMR-Frachtbrief, die Rechnung, den vollständigen Steuerbescheid etc. an die B in Belgien mit einem als „Warenübernahmebestätigung“ oder „INFO-Datenblatt“ bezeichneten Begleitschreiben übersendet, die B um Originalbestätigung des CMR-Frachtbriefs (in Feld 24 „Gut empfangen“) und um dessen Retournierung per Post an die Niederlassung Adresse8 der Bf in Deutschland ersucht;
- Sie hat ein selbst erstelltes, als „Lieferschein“ bezeichnetes Schriftstück und eine weitere Ausfertigung des CMR-Frachtbriefes an die F übersendet, die F um Bestätigung im Original beider Belege für die Übernahme der Waren und deren Rücksendung an die Niederlassung Adresse8 der Bf in Deutschland ersucht.
Festzuhalten ist nochmals, dass nach Ausweis der Akten Ermittlungen des Zollamtes tatsächlich darauf hindeuten, dass nicht die B oder die F die endgültigen Empfänger der Tonerkartuschen waren, sondern dass die Waren für einen Abnehmer in Adresse7 bestimmt waren.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 hat die Bf zum Betriebsprüfungsbericht Stellung genommen und den Antrag gestellt, sie weder abgaben- noch finanzstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Sie billige ebenso wie die österreichische Zollbehörde keinen Steuerbetrug. Sie dürfe für mögliche Steuerbetrügereien - nur weil die österreichischen Zollbehörden das Unionsrecht falsch auslegen würden - aber nicht in die Haftung genommen werden.
Mit Bescheid vom 19.03.2014 teilte das Zollamt der Bf im Wesentlichen mit, für sie sei bei der Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender ig Lieferung und der Annahme der Anmeldungen gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG EUSt im Betrage von insgesamt € 157.429,31 entstanden. Die angeführten Eingangsabgaben seien gemäß Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig erfasst worden und würden ihr gemäß Art. 221 ZK mitgeteilt.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Vorbringen hat das Zollamt zur Sache des Verfahrens und zu den Vorbringen erwogen. Es hat seine Entscheidung i
m Wesentlichen damit begründet, bei der Betriebsprüfung seien die vier gegenständlichen Anmeldungen über ig Erwerbe durch die B mit der F als Empfängerin der Waren überprüft worden. Die Bf sei in den Anmeldungen mit ihrer Sonder-UID-Nr. für Spediteure als Anmelder und Vertreter im indirekten Vertretungsverhältnis aufgetreten und habe demnach das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweils angemeldete Zollverfahren nachzuweisen gehabt aber nicht nachweisen können. Das Zollamt schließt seine Begründung mit Ausführungen zur deswegen entstandenen EUSt-Schuld, zur Bf als Schuldnerin der EUSt und zur ermessensgerechten Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern
.
Gegen den Bescheid hat die Bf in offener Frist mit Schriftsatz vom 27.03.2014 Beschwerde erhoben und u.a. den sachrelevanten Antrag gestellt, es möge der Bescheid vom 19.03.2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werden.
D
as Zollamt hat über die Beschwerde mit seiner Beschwerdevorentscheidung (nachfolgend: BVE) vom 14.05.2014 entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es hat nach einer gerafften Wiedergabe des Sachverhaltes und der Vorbringen zur Sache des Verfahrens erwogen und zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen.
Gegen die BVE hat die Bf in offener Frist mit Schriftsatz vom 23.05.2014 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt und beantragt, das BFG möge
- den Bescheid des Zollamtes vom 19.03.2014 und die BVE des Zollamtes vom 14.05.2014 aufheben;
- eine Entscheidung über die Beschwerde durch alle Mitglieder des Berufungssenates treffen;
- eine mündliche Verhandlung anberaumen und
- die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner auferlegen.
Unter dem Eindruck des Urteils des EuGH vom 02.06.2016 in der Rs C-226/2014 (Eurogate Distribution - nachfolgend: Eurogate-II) hat die Bf ihren Vorlageantrag mit Schriftsatz vom 01.11.2016 ergänzt. Sie hat am 02.11.2016 u.a. den Vorlagebeschluss des Hessisches FG vom 29.09.2015 und die diesbezügliche Stellungnahme der Europäischen Kommission
nachgereicht um zu bemerken, es sei die Vorlage von Fragen an den EuGH nach den CILFIT-Kriterien - auch wenn das BFG seine Auffassung für richtig halte - dennoch geboten, wenn andere ernstzunehmende Rechtsauffassungen zu Rechtsfragen existieren. Der EuGH sei mit vielen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der ig Lieferung, aber bislang nicht mit einer einzigen zur Steuerfreiheit der ig Anschlusslieferung befasst worden. Es wundere dabei doch sehr, gerade angesichts des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, der auf das Steuersystem der ig Lieferung und gerade nicht auf das Zollrecht verweise, das hier dennoch angewandt werde.
Am 11.11.2016 hat die Bf beim BFG vorgesprochen. Dazu hat sie ein Protokoll verfasst und es als Anlage zum Schriftsatz vom 25.11.2016 vorgelegt.
Am 09.01.2017 hat das Zollamt dem BFG das nach der
VO 904/2010/EU eingeholte rechtskräftige Urteil des LG Bochum vom 20.02.2013 übersendet. Das Urteil ist in der Strafsache u.a. gegen H, J und K bzw. zu den im Gegenstand beteiligten Firmen B, F, M und O ergangen. Im Wesentlichen haben danach H, J und K ein Umsatzsteuerkarussell mit einem Firmenkonstrukt aufgebaut und laufend ausgebaut.
Die Bf wurde vom BFG mit Schreiben vom 10.01.2017 eingeladen, das Urteil beim Zollamt einzusehen.
Die Bf hat sich dazu mit Schreiben vom 30.01. und vom 28.02.2017 geäußert.
Am 20.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter des Zollamtes konnten kontradiktorisch zum Sachverhalt Stellung nehmen und Standpunkte bzw. Rechtsmeinungen austauschen.
Im Wesentlichen stimmen die Parteien darin überein, dass die Bf im konkreten Beschwerdefall nicht Lieferer im Rahmen der sich an die Verzollung anschließenden ig Lieferung war. Die Verfahrensparteien stimmen auch darin überein, dass der Belegnachweis, sofern man den Betrug ausblendet, in Ordnung gewesen wäre. Die Bf bringt vor, dass die ursprünglich an den EuGH zu stellenden Fragen, durch die neu vorgeschlagenen Fragen (Schriftsatz vom 25.11.2016) überholt sind. Die Bf nimmt den Antrag auf Kostenerstattung bzw. Auferlegung der Kosten an das Zollamt zurück. Sollte die Beschwerde im Hinblick auf die EUSt abgewiesen werden, kann die Entscheidung über die Abgabenerhöhung, zumal über diese Rechtsfrage Revisionen beim VwGH behängen, zur Vermeidung weiterer Revisionen zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt mit einem eigenen Erkenntnis erledigt werden. Die Parteien verweisen auf ihre schriftlichen Eingaben. Das Zollamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Bf beantragt die Stattgabe der Beschwerde bzw. andernfalls die Vorlage der im Vorbringen vom 25.11.2016 angesprochenen drei Fragen an den EuGH.
BEWEISWÜRDIGUNG
Das BFG gründet den festgestellte und in freier Würdigung als erwiesen angenommenen Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Abgabenakten, vor allem auf die von der Bf vorgelegten Nachweise, auf den Inhalt des gemäß Art. 7 der Verordnung 904/2010/EU vom 07.10.2010 erfolgten Informationsaustausches zwischen dem Zollamt und dem Finanzamt Bochum, vor allem aber auf das am 09.01.2017 vom Zollamt an das BFG übersendete rechtskräftig gewordene Urteil des LG Bochum vom 20.02.2013, auf die bei der Bf betreffend das Jahr 2011 hinsichtlich der Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar daran anschließender ig Lieferung durchgeführte Betriebsprüfung, auf die darüber aufgenommene Niederschrift, auf die im Rechtszug in den diversen Vorbringen beider Parteien festgehaltenen Standpunkte, auf die vorgelegten Unterlagen, auf die in den Vorbringen festgehaltenen Rechtsmeinungen bzw. Stellungnahmen zum Sachverhalt und auf die Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
RECHTSLAGE
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994:
"Der Umsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt."
§ 1 Abs. 2 UStG 1994:
I"nland ist das Bundesgebiet. [...]"
§ 2 UStG 1994:
"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder [...]."
§ 3 UStG 1994:
"(
1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
[...]
(7) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
(8) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter (BGBl I 1999/106 ab 2000).
(9) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist (BGBl 1996/756 ab 1997).
[...]"
§ 26 Abs. 1 UStG 1994:
"Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; [...]"
Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994:
"Als Lieferung gegen Entgelt gilt:
1. Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat.
Der Unternehmer gilt als Lieferer.
[...]"
Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl Nr. 1996/756:
"Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) [...]."
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (idF des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl I Nr. 34):
"Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:
a)
seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
b)
die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;
c)
den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden."
Art. 7 UStG 1994 lautet:
"
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) [...]
und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
[...]
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1) und [...]
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten."
Auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei ig Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, ergangen und enthält u.a. Regelungen zum Nachweis der Beförderung oder Versendung bzw zum Buchnachweis bei ig Lieferungen (beim gleichgestellten ig Verbringen).
§ 5 ZollR-DG (Nachweispflicht):
"Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzung en der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung."
Die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 beruht auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABlEU Nr. L 347 vom 11.12.2006 (im Folgenden: MwSt-RL).
Art. 30 MwSt-RL:
"Als "Einfuhr eines Gegenstandes" gilt die Verbringung eines Gegenstandes, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft.
[...]"
Art. 131 MwSt-RL:
"Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen."
Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c) MwSt-RL:
"(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lieferungen befreien die Mitgliedstaaten auch folgende Umsätze von der Steuer:
[…]
c) die Lieferungen von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die gemäß Absatz 1 und den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde."
Art. 143 Abs. 1 Buchstabe d) und Abs. 2 MwSt-RL:
"(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
[…]
d) die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Art. 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Art. 138 befreit ist;
[…]
(2) Die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Buchstabe d ist in den Fällen, in denen auf die Einfuhr von Gegenständen eine Lieferung von Gegenständen folgt, die gemäß Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c von der Steuer befreit ist, nur anzuwenden, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Angaben hat zukommen lassen:
a) seine im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.- Identifikationsnummer oder die im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt-Identifikationsnummer seines Steuervertreters, der die Steuer schuldet;
b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt- Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenstände gemäß
Art. 138 Abs. 1 geliefert werden, oder seine eigene MwSt.- Identifikationsnummer, die in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, wenn die Gegenstände gemäß Art. 138 Abs. 2 Buchstabe c verbracht werden;
c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.
Allerdings können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der Nachweis nach Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist."
Art. 201 MwSt-RL:
"Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt."
Art. 202 MwSt-RL:
"Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die veranlasst, dass die Gegenstände nicht mehr einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 157, 158, 160 und 161 unterliegen."
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG:
"Der Zollkodex gilt gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG in den im Gegenstand anwendbaren Fassungen der ersten ZollR-DG-Novelle, BGBl. Nr. 516/1996, und des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34, und gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996 sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer."
§ 71 a ZollR-DG:
"Gemäß § 71a ZollR-DG idF der dritten ZollR-DG-Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG eine nach Art. 2054 Abs. 1 ZK entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt."
Art. 204 Abs. 1 ZK [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19.10.1992 (Zollkodex - ZK)]:
"Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben."
Art. 213 ZK:
"Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet."
§ 166 BAO:
"Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist."
§ 167 BAO:
"(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
§ 279 Abs. 1 BAO:
"Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."
ERWÄGUNGEN
A) Im Allgemeinen:
Das BFG hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das BFG kann daher seine Entscheidung originär neu gestalten. Das Ergebnis seiner Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen. Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 21.08.2014, 2011/17/0019).
Da Sache der Inhalt des Spruches des Erstbescheides ist, kann das BFG demnach über Anträge (an das BFG), die noch nicht Sache des Erstbescheides waren, wie z.B. Erlassanträge, nicht entscheiden.
Gemäß § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Im Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (VwGH 20.04.2004, 2003/13/0165).
Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies gemäß § 5 ZollR-DG geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand nacheinander Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, spricht man von einem Reihengeschäft.
Für die richtige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Reihengeschäften ist zu beachten,
1) dass die Umsätze gedanklich zeitlich nacheinander stattfinden und
2) dass der Lieferort jedes Umsatzes separat bestimmt werden muss.
Nur ein Umsatz in der Reihe ist die sogenannte "bewegte Lieferung". Nur für diesen Umsatz in der Reihe kann der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt werden.
Die Bestimmung des Lieferortes ist wesentlich, um beurteilen zu können, wo der einzelne Umsatz umsatzsteuerbar ist.
Grundsätzlich wird eine Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (
§ 3 Abs. 7 UStG 1994).
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer versendet, so gilt gemäß Abs. 8 leg. cit. die Lieferung dort als ausgeführt, die Verfügungsmacht dort als verschafft, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.
Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden USt ist (Abs. 9 leg. cit. - Verschiebung des Lieferortes).
Aus dem Urteil des LG Bochum geht hervor, dass die Ware der vier gegenständlichen Anmeldungen nach Adresse7 geliefert wurde. Die beteiligten Scheinfirmen wurden von der Tätergruppe installiert und beherrscht, um USt zu hinterziehen. Tatsächlich wurden die Waren im Auftrag des J unter missbräuchlicher Verwendung der beteiligten Scheinfirmen von Istanbul nach Adresse7 verbracht. Die beteiligten Scheinfirmen waren keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes.
Damit können die Regeln für ein Reihengeschäft nicht mehr angewendet werden. Die Rechtsfolge bleibt im Ergebnis aber dieselbe. Die Versendung der Waren hat bei den vier Anmeldungen tatsächlich mit der Übergabe des Gegenstandes durch D an den Spediteur in Istanbul begonnen. Es ist zu keiner Verschiebung des Lieferortes gekommen, weil die B Schuldnerin der bei der Einfuhr zu entrichtenden EUSt war, für welche die Bf in indirekter Vertretung abgefertigt hat.
Diese tatsächliche Lieferungen ist demnach nicht als im Einfuhrland Österreich ausgeführt zu behandeln. Es bleibt nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 beim Lieferort Istanbul.
Dies ergibt sich zudem bei allen Anmeldungen aus diesen und den zu diesen gehörenden Frachtpapieren, wenn dort als Lieferbedingung "FCA-Istanbul" angeführt ist. Die Ware wurde demnach von D als Verkäufer der Ware an die B als Käufer der Ware in Istanbul geliefert, der B (J) wurde von D die Verfügungsmacht bereits in Istanbul verschafft.
Das Verbringen im Anschluss an eine Einfuhr wird wie eine ig Lieferung behandelt (Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994).
Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhr von Gegenständen nach Art. 143 der MwSt-RL von der EUSt [insb. Abs. 1 Buchstabe d) leg. cit.].
Die Mitgliedstaaten befreien die ig Lieferung (das gleichgestellte ig Verbringen) von Gegenständen nach Art. 138 der MwSt-RL von der Mehrwertsteuer (insb. Abs. 1 leg. cit.).
Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen einer anschließenden ig Lieferung (ig Verbringung) hat ihre nationale materiellrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 3 UStG 1994. Danach ist die "Einfuhr der Gegenstände", die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von ig Lieferungen / eines gleichgestellten ig Verbringens verwendet werden, steuerfrei. Damit es zur Befreiung der Einfuhr von der der EUSt kommen kann,
- muss der Einfuhrtatbestand in Österreich verwirklicht werden;
- ist die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr erforderlich;
- muss unmittelbar im Anschluss an diese Einfuhr in Österreich eine steuerfreie ig Lieferung (ein gleichgestelltes ig Verbringen) in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Die MwSt-RL spricht allerdings vom Importeur [Art. 143 Abs. 1) Buchstabe d) MwSt-RL]. Das ist (sind) die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bestimmte(n) oder anerkannte(n) Personen (Art. 201 MwSt-RL). Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 ist der Schuldner der EUSt der Zollschuldner (siehe dazu auch VwGH vom 28.03.2014, 2012/16/0009).
Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung benötigt der Lieferer (Importeur) eine inländische Steuernummer und eine inländische UID.
Will nun eine nicht in Österreich ansässiger und nicht in Österreich zur Mehrwertsteuer erfasster Lieferer (Importeur) eine Registrierung vermeiden, so ist in Österreich dafür eine Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, die Anmeldung unter Verwendung einer Sonder-UID. Damit kann sich ein solcher Lieferer (Importeur) durch den die Verzollung durchführenden Spediteur vertreten lassen. Spediteuren wurde dafür über Antrag eine "Sonder-UID" erteilt, mit der sie für ihre Kunden die Befreiung der Einfuhr von der EUSt beantragen können.
Die Vereinfachung ist aber nur bei indirekter Vertretung möglich. Neben dem Anmelder wird auch der Vertreter zum Abgabenschuldner. Nur wenn der Spediteur mit seiner Sonder-UID in indirekter zollrechtlicher Vertretung für den Lieferer (Importeur) ohne österreichische UID tätig wird, wird er - sollten letztlich die rechtlichen Voraussetzungen für die Befreiung der Einfuhr von der EUSt doch nicht vorliegen - entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben zum Abgabenschuldner der EUSt.
Rechtsgrundlage für diese Regelung ist Art. 143 Abs. 1 Buchstabe d) iVm Abs. 2 der MwSt-RL idF der RL 2009/69/EG. Diese Bestimmung wurde durch die RL 2009/69/EG mit der ausdrücklichen Zielsetzung der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr in die MwSt-RL aufgenommen.
Danach ist eine der Mindestvoraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Waren mit unmittelbar anschließender ig Lieferung (gleichgestelltem ig Verbringen) die Angabe der im Mitgliedstaat der Einfuhr erteilten UID des liefernden bzw. verbringenden Unternehmers oder seines steuerlichen Vertreters, der die Steuer schuldet.
Das Zollamt gewährt die Befreiung der Einfuhr von der EUSt und prüft auch die diesbezüglichen Voraussetzungen - auch nachträglich.
Das Finanzamt des Einfuhrmitgliedstaates gewährt die Befreiung der ig Lieferung (des gleichgestellten ig Verbringens) von der USt und prüft auch die diesbezüglichen Voraussetzungen - auch nachträglich.
Das Finanzamt des Bestimmungsmitgliedstaats schließlich prüft den ig Erwerb.
Das Zollamt des Einfuhrmitgliedstaates prüft ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien, ob die materiellen (Tatbestands)Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Einfuhr gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 gegeben sind.
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 nicht erfüllt sind, kommt es zur Nacherhebung der EUSt nach den Vorschriften des UStG 1994. Materielle Rechtsgrundlage für die Nacherhebung ist das UStG 1994.
Weil das Unionsrecht den Mitgliedstaaten dabei gemäß Art. 201 der MwSt-RL einen Umsetzungsspielraum einräumt, wurde dieser in Österreich durch eine sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften genutzt. Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, eine oder mehrere Personen als Steuerschuldner zu bezeichnen.
Ergibt die (nachträgliche) materiellrechtliche Prüfung der im UStG 1994 geregelten Voraussetzungen für die Befreiung der Einfuhr von der EUSt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist (wird) die Einfuhr steuerpflichtig.
Das Fehlen der im Umsatzsteuerrecht verankerten Voraussetzungen für die Befreiung einer Einfuhr von der EUSt - und nicht ein Zollverstoß - führt zum Verlust einer ursprünglich gewährten Befreiung und zum Entstehen und damit zur Nacherhebung der EUSt. Materielle Rechtsgrundlage für die Entstehung bzw. Verwirklichung des Einfuhrtatbestandes ist das Fehlen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Einfuhr nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften. Die EUSt wird dabei durch das zuständige Zollamt in sinngemäßer Anwendung des Zollrechts nacherhoben. Eine Nacherhebung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EUSt-Befreiung nicht vorgelegen haben. Eine solche Inanspruchnahme ist nicht anders zu beurteilen, als beispielsweise die Nachforderung der EUSt im Rahmen einer Zollbefreiung (z.B. Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters), wenn sich diesbezüglich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Gemäß dem Urteil des LG Bochum, das in der Strafsache u.a. gegen H und J bzw. K mit den im Gegenstand beteiligten und von der Tätergruppe kontrollierten Firmen, ergangen ist, hat die Tätergruppe mit einem Firmenkonstrukt ein Umsatzsteuerkarussell aufgebaut und laufend ausgebaut.
Anders als bei früheren bekannt gewordenen Umsatzsteuerkarussellen unterließ es die F jedoch nicht, USt-Voranmeldungen abzugeben, es wurden in der Anfangsphase erfundene Beträge mit geringer Zahllast gemeldet, in der Endphase hingegen wurden keinen Meldungen mehr abgegeben. Die von der F ausgestellten Rechnungen waren an ein weiteres von der Tätergruppe beherrschtes Unternehmen, den wechselnden Buffer adressiert. Diese "Puffer-Unternehmen" hatten als einzige Aufgabe, die in den Rechnungen von der F als Missing-Trader ausgewiesene USt als Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen. Gleichzeitig stellte der Buffer in der Anfangsphase des Karussells weitere Rechnungen direkt an den Distributor, eine weitere von der Gruppe beherrschte Gesellschaft, die Waren an tatsächliche Endkunden verkaufte, in einer späteren Phase an eine weitere Puffer-Gesellschaft, denn Buffer-II.
Da der jeweilige Buffer gegenüber seinem Rechnungsempfänger einen geringen Preisaufschlag gegenüber seinem Einkaufspreis berücksichtigte, kam es bezüglich der USt zu geringen Zahllasten. Tatsächliche Warenbewegungen fanden über die dargestellte Rechnungskette nicht statt. Es war so, dass die Tonerkartuschen vom Lieferanten direkt nach Adresse7, den Sitz der O versandt wurden.
Zum System gehörte es, die unterschiedlichsten Firmen nach jeweils festgelegten Zeitspannen gegen unterschiedliche neue auszutauschen. Als Buffer-II fungierte durchgehend die extra zu diesem Zweck gegründete M. Als Distributor wirkte im gegenständlichen Zeitraum die O. Eine weitere Besonderheit des Systems lag darin, dass die Preise für die angebotenen Waren durch einen weitern Durchlauf zusätzlich gesenkt wurden.
B) Zu den Vorbringen in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung:
Das Mehrwertsteuerrecht kennt vier steuerbare Tatbestände, einer davon ist die Einfuhr. Damit es bei der Einfuhr zur Befreiung von der EUSt kommen kann, muss der Einfuhrtatbestand in Österreich verwirklicht werden, muss es in Österreich zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr kommen und muss unmittelbar im Anschluss an diese Einfuhr in Österreich eine steuerfreie ig Lieferung (ein gleichgestelltes ig Verbringen) in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
Die Bf, ein Speditionsunternehmen, beantragte mit den vier Anmeldungen als indirekte Vertreterin der B unter Verwendung der ihr erteilten Sonder-UID-Nr. die Überführung von Tonerkartuschen mit dem VC 42 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von der EUSt. Die Waren wurden versendet. Die angemeldeten Waren wurden in Österreich antragsgemäß in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. In den vier Anmeldungen war als Versender/Ausführer jeweils , ein in Istanbul ansässiges Unternehmen, als Empfänger jeweils die im Mitgliedstaat Belgien ansässige angegeben. Als Bestimmungsland war jeweils Deutschland angegeben, weil die Ware an die F geliefert werden sollte. Als Lieferbedingung wurde jeweils der Code FCA, in den Frachtpapieren FCA-Istanbul angegeben.
Die Zollanmeldungen wurden nach Überprüfung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen vom Zollamt angenommen. Der Bf wurde die Ware jeweils zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von der EUSt überlassen. D
ies schließt eine nachträgliche Prüfung im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch nicht aus.
Die vorgelegten Unterlagen haben
auf Grund des Art. 71 ZK nicht als
unwiderlegbar bzw. als richtig zu gelten.
Es wird zwar in Art. 71 Abs. 2 ZK normiert, dass die in einer Anmeldung enthaltenen
Angaben dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sind. Diese gesetzliche Fiktion
gilt aber ganz selbstverständlich dann nicht, wenn sich die Angaben in Zollanmeldungen im Nachhinein als objektiv unrichtig herausstellen (Witte, ZK6, Art. 71 Rz. 9).
Im Rahmen einer Prüfung/Beschau können beispielsweise allfällige
Unrichtigkeiten der erklärten Warenbeschaffenheit oder Menge wahrgenommen werden. Ein
einschreitendes Zollorgan wird dabei in aller Regel aber nicht erkennen können, ob eine gewährte Befreiung von der EUSt letztendlich berechtigterweise in Anspruch genommen wird.
Aus dem Schreiben des Zollamtes vom 06.12.2013 ergibt sich nachvollziehbar (arg.: aufgefordert), dass die Bf Anmeldungen vorlegen sollte. Neben den Anmeldungen sollte die Bf beispielsweise noch die anderen dort angeführten Unterlagen vorlegen können (arg. wie ... vorlegen). Insofern ist die Anforderung von beweisbringenden Unterlagen im Zuge einer Betriebsprüfung kein merkwürdiges Verlangen von Behörden, wenn es zu bedenken gilt, dass derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen hat, auch noch nachträglich nachweisen kann. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung (§ 5 ZollR-DG).
Gemäß der VO
BGBl. Nr. 401/1996 muss der Unternehmer bei ig Lieferungen "eindeutig und leicht nachprüfbar" nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis durch eine Durchschrift oder eine Abschrift der Rechnung und durch einen Versendungsbeleg, insb. durch Frachtbriefe, durch Postaufgabebescheinigungen, durch Konnossemente und dergleichen oder durch deren Doppelstücke zu führen.
Das an die Bf gerichtete "Verlangen" des Zollamtes ist daher eher ein Angebot, eindeutige und leicht nachprüfbare Nachweise iSd
§ 166 BAO iVm § 5 ZollR-DG vorzulegen.
Dass der Vollzug gesetzlicher Anordnungen eine reine Geldbeschaffungsaktion des Bundes ohne faire Verfahrensabläufe sein soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie das Vorbringen, bereits anlässlich der Besprechung vom 14.02.2014 sei klar gewesen, dass sachlich vorgebrachte Argumente niedergeschmettert werden und die Zielsetzung in einer Abgabenvorschreibung bestehe.
Zum Antrag der Bf vom 23.12.2013, eine nachträglichen Prüfung der vier Anmeldungen gemäß Art. 78 ZK durchzuführen, weil sie wegen rechtswidrigen Verhaltens der Zollbehörde zur indirekten Stellvertretung gezwungen worden sei, ist zu bemerken:
- Zu einer Nachforderungen kommt es grundsätzlich auf der Basis einer nachträglichen Prüfung - so auch in diesem Fall;
-
Zum Vorbringen, sie sei zur indirekten Stellvertretung gezwungen worden, ist auf den Inhalt des Erkenntnisses des VwGH vom
29.01.2015, 2013/16/0129, zu verweisen.
Gemäß Art. 131 der MwSt-RL werden die Steuerbefreiungen unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen. Der österreichische Fiskus verlangt - im Gegensatz zum Fiskus der Bundesrepublik Deutschland - eine Übernahmebestätigung des Letzten in der Kette, also vom letzten Empfänger der Ware.
Die Bf darf davon ausgehen, dass ihr, weil sie dies- und jenseits der Binnengrenze tätig ist, das Verlangen beider Belege nicht als betrügerische Absicht unterstellt wird.
Die Ermittlungen des Zollamtes - eingeschlossen der Informationsaustausch - führten zur gesicherten Überzeugung, dass die Waren nie nach Belgien oder zur F geliefert worden sind, sondern zur O nach Adresse7.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 30 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 131 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 143 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 201 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 202 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 71a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinfuhrumsatzsteuerEurogate-IIKarussellbetrugEinfuhrSteuerbefreiunginnergemeinschaftliche Anschlusslieferunginnergemeinschaftliches VerbringenSonder-UID
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200065/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200065.2014
- Stammnummer
- 116002
- Gültig
- 12.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF