Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0190-W/04
1) Bindung an Ergebnisse des Abhandlungsgerichtes 2) Aufrechnung von Forderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-W/04vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist – mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung – an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zu Grunde gelegten Erbserklärungen gebunden.
Voraussetzung für eine Kompensation ist nach § 1438 ABGB, dass Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen. Gegenseitigkeit bedeutet, dass der Gläubiger eines Schuldners gleichzeitig dessen Schuldner ist und umgekehrt. § 1441 zweiter Satz ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an die selbe Staatskasse zu leisten ist, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur zu Gunsten des Staates besteht und sowohl für öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen gilt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16.
Oktober 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Erbe in der Verl. A. war auf Grund eines Testamentes der
Sohn S. A. zur Gänze. Diesem wurde mit Einantwortungsurkunde vom 13.
März 2003 der gesamte Nachlass eingeantwortet. Der Bw. als weiterer Sohn
des Verstorbenen hat, da er vom Verstorbenen nicht bedacht wurde, ein Recht auf
den Pflichtteil. Bei der Höhe des Pflichtteiles haben sich der Erbe und der
Bw. auf den Betrag von € 73.000,00 geeinigt. Dieser Betrag wurde über
Aufforderung des Finanzamtes, die Höhe des Pflichtteiles bekannt zu geben,
sowohl vom Vertreter des Erben als auch vom damaligen Vertreter des Bw. bekannt
gegeben.
Vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde für diesen Erwerb mit
Bescheid vom 16. Oktober 2003 dem Bw. die Erbschaftsteuer in der
Höhe von € 3.196,44 (entspricht S 43.984,00)
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass dem Bw. im
Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht ein "Vermögensschaden"
zugefügt worden sei und ihm im Sinne des Amtshaftungsgesetzes ein
"Kompensandoanspruch" zustehe und daher die Vorschreibung der Erbschaftssteuer
gegen das Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten verstoße. Die Vorschreibung der Erbschaftssteuer sei
unzulässig, weil dem Bw. die Erbschaft nie eingeantwortet wurde.
Außerdem seien die Befreiungsbestimmungen des
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a ErbStG (Hausrat)
und des § 15 Abs. 1 Z. 12 (gemeint Z. 13) ErbStG (Zuwendungen, die der
Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner
Angehörigen dienen) anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b
ErbStG entsteht für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Die Erbschaftssteuerpflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zu
erkennen gibt, dass er aus seinem Anspruch Rechte ableiten will. Spätestens
zu dem Zeitpunkt, als der Erbe den Pflichtteilsanspruch des Bw. dem Grunde und
der Höhe nach mit € 73.000,00 anerkannt hat, wurde der
Pflichtteilsanspruch vom Bw. geltend gemacht. Mit dem Zeitpunkt der
Geltendmachung des Pflichtteiles, welcher vor der Erlassung des Bescheides
liegt, ist die Steuerschuld entstanden.
Sobald der Pflichtteilsberechtigte
seinen Anspruch geltend gemacht hat, erstreckt sich seine Steuerpflicht nach der
Lehre auf den geltend gemachten Wert des Pflichtteilsanspruches, auch wenn er,
so wie im gegenständlichen Fall, in fünf Raten bezahlt wird. Durch die
Vorschreibung der Erbschaftssteuer liegt, entgegen den Ausführungen in der
Berufung, kein Verstoß gegen das Zusatzprotokoll zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor.
Die Abgabenbehörde ist
- mit im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahmen wie Erbschaftskauf
oder Erbschaftsschenkung - an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom
Gericht angenommenen und den rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zu
Grunde gelegten Erbserklärungen gebunden (vgl. VwGH 16.12.1993, 88/16/0235
und VwGH 21.12.1992, 88/16/0128). Mit den Berufungsausführungen über
mögliche zivilrechtliche Schritte gegen das Ergebnis des
Abhandlungsverfahrens zeigt der Bw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht auf. Die Abgabenbehörde hatte unter Bedachtnahme auf den
im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftigen
Einantwortungsbeschluss zu entscheiden. Nur bei Aufhebung dieses
Einantwortungsbeschlusses könnte eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO verfügt
werden.
Zu dem Vorbringen des Bw., dass
ihm eine Aufrechnung zustehe, wird bemerkt:
Gemäß § 1441 ABGB kann ein Schuldner seinem
Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten
und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an
eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere
Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.
Dass Forderungen gegenseitig
zusammentreffen müssen, wird schon im § 1438 ABGB als Voraussetzung
der Kompensation erklärt. Diese Voraussetzung wird im § 1441 erster
Satz ABGB näher bestimmt. Demnach bedeutet Gegenseitigkeit, dass der
Gläubiger eines Schuldners gleichzeitig dessen Schuldner ist und umgekehrt.
§ 1441 zweiter Satz ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit
aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an die selbe Staatskasse zu
leisten ist, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur zu Gunsten des Staates
besteht und sowohl für öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche
Forderungen gilt. Grund für die Ausnahmeregelung war nicht die mangelnde
Gegenseitigkeit - die einzelnen Kassen besitzen keine eigene
Rechtspersönlichkeit, sondern sind alle "dem Staat" zugeordnet -, sondern
die Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten.
Auch wenn eine Forderung bestehen
würde (ein entsprechender Nachweis wurde vom Bw. nicht erbracht) wäre
auf Grund des zweiten Satzes des § 1441 ABGB eine Aufrechnung im
gegenständlichen Fall nicht möglich, da Schuld und Forderung
verschiedene Staatskassen betreffen würden.
Nach § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a
ErbStG bleiben außerdem steuerfrei der Hausrat (einschließlich
Wäsche und Kleidungsstücke) - beim Erwerb durch Personen der
Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht auf den Wert. Der Bw. ist als Sohn in
die Steuerklasse I einzureihen. Diese Befreiung kommt aber nur dann zum Zug,
wenn dem Erwerber der Hausrat unmittelbar anfällt. Die Befreiung erstreckt
sich nur auf den Eigentumserwerb von Hausratsgegenständen. Da im
gegenständlichen Fall dem Bw. keine Hausratsgegenstände angefallen
sind, kann diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zug kommen. Der Bw. hat als
Pflichtteilsberechtigter eine Bargeldforderung und keine
Hausratsgegenstände erworben.
Weiter bleiben Zuwendungen, die
der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner
Angehörigen dienen, nach § 15 Abs. 1 Z. 13 ErbStG steuerfrei.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung ist unter
anderem, dass es sich um eine Zuwendung des Erblassers handelt. Im
gegenständlichen Fall liegt jedoch keine Zuwendung des Erblasers an den Bw.
vor. Es existiert keine Verfügung des Verstorbenen, die eine Zuwendung zu
Gunsten des Bw. enthält. Der Bw. ist weder Erbe noch
Vermächtnisnehmer, er hat nur einen Pflichtteilsanspruch. Da keine
Zuwendung des Verstorbenen an den Bw. vorliegt, kann im gegenständlichen
Fall auch diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zug kommen.
Aus diesen
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1441 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
AbhandlungsverfahrenGerichtErbserklärungEinantwortungsurkundeKompensationStaatskasseGläubigerSchuldner
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-W/04
- Stammnummer
- 11115
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF