Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0749-W/04
Anerkennung von Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0749-W/04vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht keine sittliche Verpflichtung, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört. Verbürgt sich der Vater für Kreditschulden der GmbH des Sohnes und wird er daraufhin als Bürge und Zahler in Anspruch genommen, so kommt eine Anerkennung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung beim Vater nur dann in Frage, wenn schon das Eingehen der Bürgschaft zwangsläufig war; es musste also bereits zu diesem Zeitpunkt eine existenzbedrohende Notlage des Sohnes bestanden haben, und zwar in der Form, dass die wirtschaftliche Existenz des Sohnes überhaupt verloren zu gehen drohte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch X, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 und gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist pensionierter Baumeister. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 beantragte er ua. die
Anerkennung eines Betrages von 88.604,34 S als außergewöhnliche
Belastung ("...Rückzahlung auf nachstehende Darlehenskonten ...
300.000,00 S abzüglich Privatdarlehen 150.000,00 S abzüglich
Kontoüberziehung 61.395,66 S" (siehe "Steuerbeilage 1 für
2001, Einkommensteuer" und Zahlungsbestätigung der X-Bausparkasse vom
9. Dezember 2002, S 11, 15/2001 Veranlagungsakt)).
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
3. September 2003 erkannte das Finanzamt diesen Betrag nicht als
außergewöhnliche Belastung an, ohne dies jedoch zu begründen.
Am 3. Oktober 2003 erhob der steuerliche Vertreter des
Bw. Berufung gegen diesen Bescheid mit der Begründung, der Bw. habe bei der
Y-GmbH persönlich durch die Abgabe einer Wechselbürgschaft gehaftet.
Bevor über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei, sei der
Bw. als Bürge und Zahler in Anspruch genommen worden; im Zuge dieser
Inanspruchnahme habe er auf das Darlehenskonto bei der X-Bausparkasse einen
Betrag von 300.000,00 S zurückzahlen müssen. Diesen Betrag habe
er durch Aufnahme eines Privatdarlehens, durch Eigenmittel und durch
Überziehung seines Kontos aufgebracht. Als Beilage zur seiner Berufung
übermittelte der steuerliche Vertreter des Bw. ein Konkursedikt des
Z-Gerichtes, GZ. A, vom 18. Dezember 2002, wonach an diesem
Tag über das Vermögen der Y-GmbH der Konkurs eröffnet worden sei.
Abschließend beantragte der steuerliche Vertreter, seiner Berufung
stattzugeben und den streitgegenständlichen Betrag von 88.604,34 S als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Am 10. Oktober 2003 erging hinsichtlich der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 ein Ergänzungsersuchen
des Finanzamtes mit folgendem Inhalt:
"Bitte legen Sie
sämtliche Darlehensverträge der beantragten
außergewöhnlichen Belastungen - Übernahme der
Bürgschaften vor ... Weiters wird ein Nachweis über den Zusammenhang
der Bürgschaften mit den Darlehensaufnahmen benötigt."
Mit Antwortschreiben vom 13. November 2003 legte der
steuerliche Vertreter des Bw. dem Finanzamt folgende Unterlagen vor:
- Kreditzusage der B-Sparkasse vom 21. Oktober 1992 an
die Y-GmbH über einen Kreditbetrag von 4,000.000,00 S (S 29 bis
32/2001 Veranlagungsakt (im Folgenden kurz: V-Akt)). Zu dieser Kreditzusage
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, es gehe daraus hervor, dass
als Sicherstellung ua. der Bw. als Wechselbürge die Haftung übernommen
habe.
Die Kreditzusage enthält auszugsweise folgenden
Wortlaut:
" ...
Verwendungszweck:
Die Ausleihung
dient zum Kauf des Baurechtes ob der Liegenschaft EZ ... KG ... D sowie zur
Finanzierung des Bauzinses und wird unter Konto Nr. ... vorgemerkt.
Rückführung
Dieser Kredit
steht Ihnen vorerst bis 31. Dezember 1994 zur Verfügung.
Unabhängig
davon ist im Falle der Weiterveräußerung vorgenannten Baurechtes pro
verkauftem Quadratmeter Nutzfläche ein Betrag von mindestens
5.500,00 S zur Rückführung dieses Kredites zu verwenden ...
Sicherstellung
Die
Sicherstellung sämtlicher Forderungen und Ansprüche, die uns aus der
Kreditgewährung sowie aus der Geschäftsverbindung überhaupt
entstanden sind oder entstehen werden, erfolgt durch Übernahme einer
Haftung als Wechselbürgen durch Herrn E ..., Herrn F ... und [den Bw.].
Weiters
verpflichtet sich Herr G ... den mittels dieses Kredites zu finanzierenden
Baurechtserwerb bzw. den Weiterverkauf treuhändig abzuwickeln.
Er
übernimmt uns gegenüber die persönliche Haftung, im Falle einer
Weiterveräußerung des finanzierten Baurechtes bzw. Baurechtsteilen
zumindest 5.500,00 S pro verkauftem Quadratmeter Nutzfläche auf das
bei uns geführte Konto Nr. ... , "Y-GmbH", zu überweisen
...
Übergabe
einer beglaubigt unterfertigten Pfandurkunde per 5,200.000,00 S betreffend
die für das ob der Liegenschaft EZ ... KG ... D einzuverleibende Baurecht
neu zu eröffnende Baurechtseinlage der KG ... D des GB D. Für die
Dauer des Kreditverhältnisses ist eine Veräußerung und weitere
Belastung an unsere Zustimmung gebunden ..."
Am 14. Dezember 2002 wurde das Kreditanbot
rechtsverbindlich angenommen; diese Annahme trägt je zwei Mal die
Unterschriften des E und F (ein Mal für die Y-GmbH als deren
Geschäftsführer; F war auch Gesellschafter der Y-GmbH) sowie ein Mal
die Unterschrift des Bw.; bei F handelt es sich um den Sohn des Bw.
- Wechselerklärung, unterfertigt je zwei Mal durch E
und F (ein Mal für die Y-GmbH als deren Geschäftsführer) und ein
Mal durch den Bw., an die B-Sparkasse, eingelangt bei Letzterer am
14. Dezember 1992 (S 33/2001 V-Akt).
- Schreiben des Rechtsanwaltes C vom 29. Oktober 2001
an den Bw. betreffend Einräumung einer Zahlungsfrist bis
15. Jänner 2002 (S 26/2001 V-Akt).
- Schreiben des Bw. vom 26. März 2001 an
Rechtsanwalt C betreffend Übermittlung einer Ablichtung einer
Überweisung von 150.000,00 S (S 27/2001 V-Akt).
- Schreiben des Rechtsanwaltes C vom 4. Oktober 2001
an den Bw. betreffend Geltendmachung der per 30. September 2001 offenen
Forderung in Höhe von 204.039,60 S (S 28/2001 V-Akt).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2004
wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 als unbegründet ab. Begründend führte die
Abgabenbehörde I. Instanz aus:
"Bei der
Übernahme einer Bürgschaft eines Gesellschafters einer GmbH muss
bereits die Begründung des Schuldverhältnisses zwangsläufig
gewesen sein, es darf kein Verhalten vorliegen, zu dem der Steuerpflichtige sich
aus freien Stücken entschließt. Verbürgt sich der Gesellschafter
einer GmbH für einen Kredit, so übernimmt er ein Wagnis, das dem eines
Unternehmers gleicht.
Die Aufnahme
Ihres Kredites diente nicht dazu, die Existenzgrundlage zu erhalten, sondern um
ein Bauvorhaben zu finanzieren. Das Eingehen der Bürgschaft war daher nicht
zwangsläufig, sondern in Ihrem Risiko als Unternehmer gelegen. Die
Inanspruchnahme der Bürgschaft stellt daher keine
außergewöhnliche Belastung dar, die Berufung war abzuweisen."
Am 27. Februar 2004 stellte der steuerliche Vertreter
des Bw. den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde
II. Instanz: In der Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2004
werde ausgeführt, dass die Übernahme der Bürgschaft für
einen Kredit durch einen Gesellschafter einer GmbH ein Unternehmerwagnis
darstelle und aus diesem Grunde die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
keine außergewöhnliche Belastung darstelle. Diesbezüglich
möchte er festhalten, dass der Bw. nicht Gesellschafter der Gesellschaft
gewesen sei und die Übernahme der Bürgschaft nicht im wirtschaftlichen
Interesse gelegen sei.
Am 23. April 2004 langte die
Einkommensteuererklärung des Bw. für das Jahr 2002 beim Finanzamt ein;
in dieser wurde die Anerkennung eines Betrages von 14.421,10 € als
außergewöhnliche Belastung aus der Inanspruchnahme aus der
Wechselbürgschaft für die Y-GmbH beantragt (S 1/2002
V-Akt).
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
2. März 2004 wurde dieser Betrag nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt, wobei das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung
diesbezüglich "auf die vorjährige Begründung" verwies.
Am 2. April 2004 erhob der steuerliche Vertreter des
Bw. Berufung gegen diesen Bescheid; er verweise nochmals darauf, dass die
Wechselbürgschaft nicht, wie das Finanzamt angeführt habe, dazu
gedient habe, ein Bauvorhaben zu finanzieren, sondern um dem Sohn des Bw. die
Existenzgrundlage zu erhalten.
Am 5. Mai 2004 wurden die Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993, sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34
Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf
weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34
Abs. 3 EStG 1988 erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Fest steht, dass der Bw. im
Jahre 1992 für einen der Y-GmbH gewährten Kredit die Haftung als
Wechselbürge übernommen hat. Als Geschäftsführer der Y-GmbH
fungierten E und der Sohn des Bw., F; F war auch Gesellschafter der Y-GmbH. Der
Bw. war weder Gesellschafter der Y-GmbH noch deren Geschäftsführer.
Auf Grund des im ersten Teil
der Entscheidungsgründe dargestellten Sachverhaltes, den die
Abgabenbehörde II. Instanz als erwiesen annimmt, ergibt sich folgende
rechtliche Würdigung:
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit ausschließlich darüber, ob die dem Bw. aus der
Inanspruchnahme als Wechselbürge entstandenen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sind, in concreto, ob
hinsichtlich dieser Aufwendungen die Zwangsläufigkeit im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 gegeben ist.
Dazu ist festzuhalten, dass
gemäß Lehre und
höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Belastung nicht zwangsläufig
erwächst,
wenn sie sich als Folge
eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses
darstellt (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055, VwGH 16.12.1999,
97/15/0126, jeweils betreffend Abwendung einer Insolvenzgefahr durch den
Ehepartner; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 34 Anmerkung 26). Demzufolge
sind Zahlungen auf Grund einer freiwillig oder im Rahmen des
Unternehmerwagnisses übernommenen Bürgschaftsverpflichtung nicht
zwangsläufig (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
§ 34 Anmerkung 29), denn nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die
Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise
besteht
keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Auch
eine rechtliche Verpflichtung besteht
nicht und kann auch aus der ehelichen Beistandspflicht nicht abgeleitet
werden (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34
Anmerkung 78, Stichwort "Konkurs"; VwGH 16.12.1999,
97/15/0126). Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit entsteht im
Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf
sich genommen hat. Normzweck ist es nicht, wirtschaftliche Misserfolge des
Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können, durch die
Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34 Anmerkung 78,
Stichwort "Konkurs", unter Verweis auf VwGH 17.12.1998,
97/15/0055, VwGH 16.12.1999, 97/15/0126).
Aus diesen, von Rechtsprechung
und Lehre herausgearbeiteten Grundsätzen folgt, dass
Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahen Angehörigen nur unter
engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
können; es müssen folgende Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen (vgl. dazu Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
§ 34 Anmerkung 78, Stichwort "Bürgschaftszahlungen zu
Gunsten eines nahen Angehörigen", mit Judikaturverweisen):
Es
ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits das Eingehen
der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen.
Eine
existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme vom Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf
andere, ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.
Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.
Es
besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme
von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
Eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der
Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten. In diesem Sinne besteht etwa keine sittliche Verpflichtung, dass ein
Kind sich für die Abgabenschulden der Mutter verbürgt.
Aus den obigen
Ausführungen folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine
Anerkennung der streitgegenständlichen Zahlungen des Bw. aus der
Wechselbürgschaft als außergewöhnliche Belastung nur dann
rechtmäßig wäre, wenn schon
das Eingehen der Wechselbürgschaft durch den Bw. im Jahre 1992
zwangsläufig gewesen wäre; es hätte also bereits in diesem
Zeitraum eine existenzbedrohende Notlage des Sohnes bestehen müssen,
und zwar in der Form, dass die wirtschaftliche
Existenz des Sohnes überhaupt verloren zu gehen drohte (siehe oben).
Das Vorbringen des steuerlichen
Vertreters des Bw. entspricht diesen strengen Voraussetzungen jedoch bei Weitem
nicht; er führt keinerlei Nachweise
dafür an, dass bereits beim Eingehen der Wechselbürgschaft durch den
Bw. im Jahre 1992 eine existenzbedrohende Notlage des Sohnes bestanden
hätte:
- In seiner Berufung vom
3. Oktober 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 beschränken
sich seine Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass der Bw. bei der Y-GmbH
persönlich durch Abgabe einer Wechselbürgschaft gehaftet habe und
dass, bevor über die Y-GmbH der Konkurs eröffnet worden sei,
der Bw. als Bürge und Zahler in Anspruch genommen worden sei.
- In seinem
Schreiben vom 13. November 2003 führt er unter Bezugnahme auf die
Kreditzusage der B-Sparkasse vom 21. Oktober 1992 lediglich aus, es gehe
daraus hervor, dass als Sicherstellung ua. der Bw. als Wechselbürge die
Haftung übernommen habe.
- In seinem
Vorlageantrag vom 27. Februar 2004 hält er fest, dass der Bw. nicht
Gesellschafter der Y-GmbH gewesen sei und die Übernahme der Bürgschaft
nicht im wirtschaftlichen Interesse gelegen sei.
- In der
Berufung vom 2. April 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
führt der steuerliche Vertreter aus, die Wechselbürgschaft habe nicht,
wie das Finanzamt angenommen habe, dazu gedient, um ein Bauvorhaben zu
finanzieren, sondern um dem Sohn des Bw. die Existenzgrundlage zu erhalten.
Nähere
Hinweise auf oder gar Nachweise hinsichtlich einer existenzbedrohenden Notlage
des Sohnes bereits beim Eingehen der Wechselbürgschaft durch den Bw. im
Jahre 1992 fehlen also; auch steht das Vorbringen des steuerlichen Vertreters,
die Wechselbürgschaft habe nicht dazu gedient, um ein Bauvorhaben zu
finanzieren, in Widerspruch zu den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen,
heißt es doch in der von ihm dem Finanzamt übermittelten Kreditzusage
der B-Sparkasse vom 21. Oktober 1992 ausdrücklich, die Ausleihung des
Kreditbetrages diene zum Kauf eines Baurechtes sowie zur Finanzierung des
Bauzinses (siehe oben). Auch hat sich die B-Sparkasse im Falle der
Weiterveräußerung des Baurechtes pro verkauftem Quadratmeter
Nutzfläche einen Betrag von mindestens 5.500,00 S zur
Rückführung des Kredites ausbedungen (siehe oben). Die
Wechselbürgschaft hat der Bw. aber gerade für diesen Kredit
übernommen, wie der steuerliche Vertreter auch selbst ausführt. Dazu
kommt, dass der Konkurs über das Vermögen der Y-GmbH erst mit Edikt
vom 18. Dezember 2002 verhängt wurde (S 24/2001 V-Akt), sohin
erst zehn Jahre (!) nach dem Eingehen der Wechselbürgschaft im Jahre 1992.
Das vom steuerlichen Vertreter bloß behauptete "Erhalten der
Existenzgrundlage" des Sohnes reicht nicht aus, um die
streitgegenständlichen Zahlungen als außergewöhnliche Belastung
zu qualifizieren (siehe die oben dargestellten, von Rechtsprechung und Lehre
herausgearbeiteten Grundsätze).
Somit ist
festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die engen Voraussetzungen
für die Anerkennung von Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahen
Angehörigen als außergewöhnliche Belastung vom steuerlichen
Vertreter des Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnten; dies
trotz eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes und der Tatsache, dass auch
die beiden streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide sowie die
Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2004 wie Vorhalte wirkten.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkommensteueraußergewöhnliche BelastungZwangsläufigkeitnahe AngehörigeSohnGesellschaftGesellschafterGmbHKonkursHaftungBürgschaftWechselerklärungWechselbürgschaftBürge und ZahlerKreditDarlehenUnternehmerrisikoUnternehmerwagnisInsolvenzgefahrwirtschaftliche Existenzberufliche Notlageexistenzbedrohende Notlagetatsächliche Gründerechtliche Gründesittliche GründeSittenordnungsittliche Verpflichtungobjektiver Pflichtbegriff
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0749-W/04
- Stammnummer
- 10536
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF