…mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Wie aus dem Gesetzestext klar und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung…
…sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren. Neben der im Absatz 1 des § 9 GebG vorgesehenen zwingenden Gebührenerhöhung für die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fester Gebühren, sieht § 2 leg. cit. eine in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellte Gebührenerhöhung vor, die bei den "anderen Gebühren" (=Hundertsatzgebühren…
…gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (VwGH 16.3.1987, 86/15…
…Magistrat der ***Stadt X *** am 27.1.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde, für die die Steuerschuld mit Einbringung entstanden ist, wäre diese mit Bescheid vorzuschreiben und zwingend eine Gebührenerhöhung von 50 % gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu erheben gewesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellnachweis (RSb) an den…
…sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.“ Im Vorlageantrag vom 8.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor: „In umseits bezeichneter Rechtssache zu Erfassungsnummer Zahl. Abgabenkontonummer: StNr. stelle ich wegen der Beschwerdevorentscheidung über eine Gebührenerhöhung vom 23.7.2014…
…objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines. Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden…
…war. Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor." 2.4. Vorlageantrag 13.11.2014 Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG führte der Bf. Folgendes aus: "Die Berufungsvorentscheidung ist falsch. Die…
…1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet." In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt: "Unser Mandant folgte der Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 03.10.2012 und leistete…
…objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines. Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden…
…Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines. Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es in beiden vorliegenden Fällen zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhöhungen bereits entschieden…
… 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtslage einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Nun waren die gegenständlichen Berufungen am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß…
…ist als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306 und 20.12.2001, 2001/16/0413) und liege daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde habe daher die Gebührenerhöhung zu Recht festgesetzt. II…
…spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sei sie nicht ordnungsgemäß entrichtet und werde in weiterer Folge bescheidmäßig vorgeschrieben. In diesen Fällen sei eine zwingende Gebührenerhöhung Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr. Mit als Vorlageantrag gewertetem, vom Beschwerdeführer als "Beschwerde" bezeichnetem Schriftsatz vom 15. Juli 2019 wendet…
…objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines. Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühren gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden…
…Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtslage einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Mit Bescheid vom 5. November 2012 setzte der unabhängige Finanzsenat die Berufungen…
…Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtslage einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Die gegenständlichen Berufungen waren am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß …
… 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtslage einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Nun waren die gegenständlichen Berufungen am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß…
… 203 BAO. § 9 Abs 1 GebG sehe eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Abschließend erfolgte in der Beschwerdevorentscheidung der Hinweis, dass die Gebühr am 10.2.2025 entrichtet worden sei und auf dem Steuerkonto des Beschwerdeführers kein Rückstand mehr bestehe…
… 14 TP 14 Abs. 1 GebG | 185,90 Zugleich wurde im Bescheid die gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 %, ds. € 996,45, vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Erstbescheid). 4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung…
… 14 TP 14 Abs. 1 GebG | 114,40 Zugleich wurde im Bescheid die gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 %, ds. € 613,95, vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Erstbescheid). 4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung…