Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102107/2025
Eingabengebühr nach § 24a VwGG für eine ihrem Wortlaut nach auslegungsbedürftige Eingabe an das BVwG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102107/2025vom 10.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2025 betreffend Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG und gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2025 über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG, Erfassungsnummer ***ErfNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Aufgrund eines seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten amtlichen Befundes über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren erließ das Finanzamt Österreich (im Folgenden: "belangte Behörde") am 15.1.2025 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Gebührenbescheid über eine Eingabengebühr iHv 240 € gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) und mit selben Schreiben einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) iHv 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr, sohin 120 €. Gegenstand dieser Bescheide war eine vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte, selbstverfasste Eingabe vom 22.7.2024.
Mit Schreiben vom 10.2.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Bescheide der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer begründend ausführte, dass er weder vorab über zu erwartende Gebühren informiert noch gefragt worden sei, ob er die Kosten übernehmen möchte. Auch eine klare Mitteilung über die Festsetzung der Gebühr sei in seinem Fall nicht erfolgt. Dies widerspreche den "gesetzlichen Informationspflichten gemäß § 28 Abs 1 VwGVG", der eine rechtzeitige und vollständige Information der Parteien zu den Kosten vorsehe. Das BVwG habe die Sache ohne Zustimmung des Beschwerdeführers an den VwGH weitergeleitet, was zu einer Erhöhung der Gebühr geführt habe. Auch hierzu habe es keine Rücksprache oder eine Zustimmung des Beschwerdeführers gegeben. Entsprechend sei die Gebühr ohne Einverständnis des Beschwerdeführers festgesetzt worden. Laut "§ 10 Abs. 2 VVG (Verwaltungsgebührengesetz)" müssten Gebühren korrekt berechnet und unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte festgesetzt werden, was in seinem Fall nicht gegeben zu sein scheine. Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers handle es sich bei dem Schriftstück vom 22.7.2024 nur um eine Beschwerde, nicht um einen "Revisionsantrag".
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.2.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Bestimmungen des § 24a VwGG verletzt worden seien. Da weder eine Entrichtung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist noch ein Nachweis der Entrichtung erfolgt seien, handle es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO. § 9 Abs 1 GebG sehe eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Abschließend erfolgte in der Beschwerdevorentscheidung der Hinweis, dass die Gebühr am 10.2.2025 entrichtet worden sei und auf dem Steuerkonto des Beschwerdeführers kein Rückstand mehr bestehe.
Mit Schreiben vom 6.4.2025, bei der belangten Behörde per Fax eingelangt am 7.4.2025, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum bisherigen Beschwerdevorbringen zusammengefasst insbesondere vor,
dass gemäß den Vorschriften des GebG, insbesondere § 10 GebG, und der "Verwaltungsgebührenverordnung" das BVwG für Eingaben nur eine Gebühr von maximal 30 € verlangen dürfe und werde daher eine Korrektur der Gebühr der Höhe nach beantragt;
dass zu keiner Zeit eine Revision im Sinne von § 28 VwGVG beantragt worden sei; gem § 28 VwGVG sei eine Revision nur auf Antrag der Parteien zulässig;
dass die im Bescheid genannte Gebühr vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß per Online-Banking überwiesen worden sei;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers in Fällen im Bereich der Bildungsfragen erfolgt seien und § 10 GebG auf die Erhebung von Gebühren für spezifische Anträge in bildungsrechtlichen Verfahren eingehe.
Darüber hinaus enthält der Vorlageantrag ua Ausführungen zu einer hier nicht verfahrensgegenständlichen Zahlungsaufforderung (Anm: des BVwG) für im Zuge einer Akteneinsicht entstandene Kopierkosten sowie zu einem an die belangte Behörde gerichteten Auskunftsersuchen betreffend diverse vom Beschwerdeführer geleistete Zahlungen. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages wird in diesem insbesondere angegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung am 6.3.2025 beim Beschwerdeführer eingegangen sei.
Am 8.7.2025 erfolgte die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde und der Akten des behördlichen Abgabenverfahrens an das Bundesfinanzgericht. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde ua aus, der VwGH habe das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.7.2024 als Revision behandelt und das zu Ra 2024/10/0096 protokollierte Verfahren mit Beschluss vom 3.10.2024 eingestellt, da der Beschwerdeführer dem vom VwGH am 10.8.2024 erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom 17.7.2025, beim Bundesfinanzgericht per Fax eingelangt am 18.7.2025, nahm der Beschwerdeführer zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst insbesondere vor,
dass ihm der Beschluss des VwGH vom 3.10.2024, Ra 2024/10/0096, nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, sodass keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe; ohne Kenntnis dieses Beschlusses sei dem Beschwerdeführer "eine Geltendmachung materieller oder formeller Rechtsmittel verwehrt";
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Eingabe überzeugt gewesen sei, "eine zulässige rechtliche Eingabe zur Überprüfung des abgeschlossenen Verfahrens eingebracht zu haben - jedoch keinen Antrag auf Revision oder förmliche Wiederaufnahme gestellt zu haben."
dass die Weiterleitung seiner Eingabe an den VwGH ohne Belehrung über die Gebührenpflicht oder Hinweis auf die Einordnung als Revision einen "Verstoß gegen die Verfahrensrechte" darstelle ("Verstoß gegen § 13 AVG, § 24a VwGG durch das BVwG"); die ohne Verständigung vorgenommene rechtliche Umdeutung der Eingabe des Beschwerdeführers stelle "einen gravierenden Eingriff und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 13 AVG), des Vertrauensschutzes und letztlich des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK dar"; auch die Informationen des BVwG auf seiner Internetpräsenz würden keine Warnung, dass das BVwG Eingaben ohne ausdrücklichen Hinweis als Revision umdeuten und damit eine Gebühr von € 240,00 nach § 24a VwGG auslösen kann, enthalten;
ein "Erklärungsirrtum (§ 871 ABGB analog)" vorliege; der Beschwerdeführer habe eine Eingabe zur Überprüfung eingereicht, die aus seiner Sicht keine Revision darstellen sollte. Selbst wenn objektiv eine Revision angenommen wurde, so sei dies aus seiner Sicht unzutreffend und auf einen Irrtum über die verfahrensrechtlichen Folgen zurückzuführen;
dass der Beschwerdeführer nachweislich eine Zahlung (Anm: mit dem Verwendungszweck GZ ***GZ2***) geleistet habe, "allerdings nicht mit dem exakt erwarteten Verwendungszweck". Die daraus resultierende Nichtanerkennung verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und hätte zumindest eine Aufforderung zur Nachbesserung erfordert.
Zudem stellte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 18.7.2025 folgende Anträge:
"III. Anträge
1. Feststellung des Zustellmangels betreffend den Beschluss vom 03.10.2024 durch den Verwaltungsgerichtshof, Ra 2024/10/0096-9.
2. Berücksichtigung der Zustellmängel bei der Entscheidung über die Gebührenpflicht gemäß § 24a VwGG.
3. Aufschiebende Wirkung der Gebührenbescheide bis zur Entscheidung.
4. Weiterleitung an das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz.
5. Beiladungsvermerk zu weiteren Zustellvorgängen (z. B. ***1***).
6. Vorsorglicher Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO - hilfsweise unter Verzicht, sofern das Bundesfinanzgericht die Aktenlage als entscheidungsreif beurteilt.
[...]
V. Antrag auf Akteneinsicht
Gemäß § 17 Abs. 1 BFGG beantrage ich vollständige Akteneinsicht in das Verfahren GZ: ***FAÖ-GZ1***.
Ich ersuche um elektronische Übermittlung in Kopie (PDF) oder hilfsweise postalische Zusendung."
Mit (verfahrensleitendem) Beschluss des BFG vom 21.7.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Aufschiebende Wirkung der Gebührenbescheide bis zur Entscheidung" gemäß § 53 BAO an das Finanzamt Österreich weitergeleitet. Dies mit der Begründung, dass über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nach § 212a Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde zu entscheiden sei und das Bundesfinanzgericht folglich zu einer Behandlung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags - sofern mit diesem eine Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO intendiert war - nicht zuständig sei. Abschließend erfolgte der Hinweis, dass gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig sei. Sie könnten erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Mit Schreiben vom 24.7.2025, beim Bundesfinanzgericht per Fax eingelangt am selben Tag, monierte der Beschwerdeführer, dass sein Schriftsatz vom 18.7.2025 mit Beschluss des BFG vom 21.7.2025 "fälschlich als Antrag auf ,aufschiebende Wirkung' gemäß § 212a BAO qualifiziert" worden sei. Der "im Punkt III.3" seines Schriftsatzes "klar formulierte Hauptantrag lautete auf ,vollständige Aufhebung beider Gebührenbescheide vom 15.01.2025'. Ergänzend wurde eine berichtigende Abänderung beantragt. Dieser Antrag war und ist eindeutig auf eine inhaltliche Beseitigung der Bescheide gemäß § 299 BAO gerichtet." Gemäß § 13 Abs 2 AVG seien Anbringen von Parteien nach ihrem wahren Inhalt zu beurteilen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers "nach seinem materiellen Gehalt als Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zu qualifizieren ist - und nicht als bloßer Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO." Zudem sei der Beschluss des BFG vom 21.7.2025 nicht wirksam zugestellt worden. Im Detail führte der Beschwerdeführer dazu wie folgt aus: "Wie bereits mehrfach in vergleichbaren Verfahren dokumentiert wurde, erfolgte auch die Zustellung des Beschlusses vom 21.07.2025 (Einschreiben ***2***) nicht an mich persönlich, sondern wurde offenbar von einer Person mit dem Namen ,***Vorname1*** ***NachnameBf***' übernommen.
Ich stelle klar, dass ich alleiniger Bewohner meines Haushalts bin. Eine Zustellung an Dritte - insbesondere an Familienangehörige - ist daher gemäß § 13 Zustellgesetz (ZustG) unzulässig, da keine Ersatzzustellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Gemäß § 7 ZustG ist auf Antrag festzustellen, ob eine Zustellung wirksam erfolgt ist. Die wiederholte Annahme durch Dritte ohne Zustellvollmacht dokumentiert eine wiederholte und systematisch rechtswidrige Missachtung der Zustellvorschriften gemäß ZustG und ist geeignet, meine verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensrechte (Art. 6 EMRK) zu beeinträchtigen.
Ich rüge daher ausdrücklich den Zustellmangel und behalte mir vor, einen Feststellungsantrag nach § 7 ZustG zu stellen sowie die Wiederherstellung der Fristen zu beantragen, sollte sich die Unwirksamkeit der Zustellung bestätigen.
Gemäß § 7 Zustellgesetz (ZustG) beantrage ich hiermit die förmliche Feststellung, dass die Zustellung des Beschlusses vom 21.07.2025 (RB-Nr. ***2***) an eine Person namens '***Vorname1*** ***NachnameBf***' gemäß § 13 ZustG unwirksam ist. Ich bin alleiniger Bewohner meiner Wohnung an der Zustelladresse, sodass eine Ersatzzustellung nicht rechtskonform erfolgt sein kann. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist daher nicht nachweisbar erfolgt. Ich ersuche um entsprechende formelle Feststellung und um schriftliche Information über den Beginn allfälliger Fristen erst nach wirksamer Zustellung."
Betreffend weiterer "Verfahrens- und Gesetzesverstöße" wird in dem betreffenden Schreiben ergänzend auf ein als Anlage beigefügtes "Rügeverzeichnis" verwiesen, das nachstehenden Inhalt hat:
"Im Zusammenhang mit dem verfahrensleitenden Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 21.07.2025 (GZ. RV/7102107/2025) erhebe ich - ergänzend zum Hauptschreiben - folgende verfahrensrechtliche und sachliche Rügen gemäß § 13 AVG, § 58 AVG, § 284 BAO sowie unter Berufung auf Art. 6 EMRK:
1. Falsche rechtliche Würdigung meines Begehrens
Verstoß gegen § 13 Abs. 2 AVG: Mein Antrag wurde unzutreffend als Antrag auf aufschiebende Wirkung interpretiert, obwohl er nach Inhalt und Wortlaut auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gerichtet war.
2. Keine Möglichkeit zur Verbesserung des Antrags
Verstoß gegen § 13 Abs. 3 AVG: Es wurde keine Gelegenheit zur Verbesserung oder Klarstellung meines Anbringens gegeben.
3. Unterlassene inhaltliche Auseinandersetzung
Verstoß gegen § 58 AVG iVm Art. 6 EMRK: Das Gericht hat die im Schriftsatz enthaltenen Begründungen zur Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht gewürdigt.
4. Wiederholte unzulässige Ersatzzustellung
Verstoß gegen § 13 ZustG iVm § 7 ZustG: Die Zustellung an eine Person namens '***Vorname1*** ***NachnameBf***' ist rechtswidrig, da ich alleiniger Haushaltsbewohner bin.
5. Keine Prüfung auf Nichtigkeit gemäß § 284 BAO
Verstoß gegen § 284 Abs. 3 BAO: Die Unverständlichkeit und innere Widersprüchlichkeit der Gebührenbescheide hätte das Gericht auf Nichtigkeit prüfen müssen.
6. Fehlender Hinweis auf Fortführungsmöglichkeit
Verstoß gegen das Gebot der Rechtsmittelklarheit und den Anspruch auf effektive Rechtsverfolgung (Art. 6 EMRK): Es fehlt ein Hinweis, dass trotz Verfahrensleitung eine Fortführung des Verfahrens durch ergänzendes Vorbringen möglich ist.
7. Unterlassung der Amtsermittlungspflicht
Verstoß gegen § 115 Abs. 1 BAO: Das Bundesfinanzgericht hat es unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, obwohl mehrere konkrete Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Gebührenbescheide vorgebracht wurden. Es erfolgte keine inhaltliche Auseinandersetzung, keine Sachverhaltserhebung und keine Rückfrage. Dies stellt eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht dar, die auch für das BFG gilt (vgl. § 270 BAO).
8. Unzulässige Einordnung als rein verfahrensleitend
Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 6 EMRK iVm § 25a VwGG): Der Beschluss vom 21.07.2025 wurde formal als 'verfahrensleitend' deklariert. Tatsächlich hat er aber materiell-rechtliche Wirkung, da das BFG seine Zuständigkeit abgelehnt und den Antrag weitergeleitet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Einordnung durch das Gericht nicht bindend, wenn der Beschluss faktisch das Verfahren präjudiziert. Es hätte daher zumindest ein Hinweis auf eine mögliche spätere Anfechtbarkeit oder Fortführbarkeit erfolgen müssen.
9. Ignorierter Hilfsantrag auf berichtigende Abänderung
Verstoß gegen § 58 AVG sowie das Prinzip der Verfahrensvollständigkeit: Im Schriftsatz vom 18.07.2025 wurde ausdrücklich ein Hilfsantrag auf berichtigende Abänderung der Gebührenbescheide gestellt. Das Bundesfinanzgericht hat diesen Antragsteil vollständig unbehandelt gelassen und sich ausschließlich auf den vermeintlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung bezogen. Eine unterlassene Auseinandersetzung mit einem rechtserheblichen Begehren stellt einen Verfahrensmangel dar.
10. Verkürzung des Rechtsmittelwegs durch fehlerhafte Auslegung
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und Treu und Glauben: Die Einordnung meines klaren Aufhebungsantrags als bloßer Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO hatte zur Folge, dass das Bundesfinanzgericht die Zuständigkeit verneinte und eine inhaltliche Prüfung unterließ. Dies führte zu einer faktischen Verkürzung meines Rechtsmittelweges. Eine solche Verkürzung durch fehlerhafte Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2015/15/0057).
11. Keine Beiziehung oder Zitation der angefochtenen Originalbescheide
Verstoß gegen § 39 Abs. 2 AVG iVm § 115 BAO: Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts nimmt Bezug auf zwei Gebührenbescheide vom 15.01.2025, ohne deren vollständigen Inhalt darzustellen oder ersichtlich beizuziehen. Bei einer Entscheidung über die sachliche Behandlung oder Weiterleitung eines Antrags, der die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Bescheide behauptet, wäre eine vollständige Akteneinsicht bzw. Zitation unerlässlich gewesen. Die unterlassene Auseinandersetzung mit dem konkreten Bescheidgehalt verletzt die Pflicht zur objektiven Sachverhaltsermittlung und Aktenlage.
12. Missachtung des Grundsatzes favor actus
Verstoß gegen das Prinzip der verfahrensrechtlichen Fairness und sachgerechten Behandlung: Der Antrag vom 18.07.2025 war auf inhaltliche Aufhebung oder Änderung der Gebührenbescheide gerichtet. Nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz des favor actus hätte das Bundesfinanzgericht die Eingabe so auslegen müssen, dass eine sachliche Behandlung möglich wird - zumal dies durch Auslegung nach § 13 Abs. 2 AVG ausdrücklich gedeckt ist. Die formale Ablehnung durch qualifizierende Umdeutung (bloßer Antrag auf § 212a BAO) widerspricht diesem Grundsatz.
13. Undifferenzierte und rechtsirreführende Rechtsmittelbelehrung
Verstoß gegen § 58 AVG, § 25a Abs. 3 VwGG sowie Art. 6 EMRK: Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 21.07.2025 ist in undifferenzierter Weise erfolgt und lässt jede einzelfallbezogene Prüfung der tatsächlichen Anfechtbarkeit vermissen. Sie entspricht damit nicht den Anforderungen an eine sachlich korrekte, klar verständliche und individualisierte Belehrung gemäß § 58 AVG und verletzt das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 6 EMRK und Art. 47 EU-GRCh.
14. Unterlassene Prüfung der Teilbarkeit des Begehrens
Verstoß gegen § 6 AVG iVm § 270 BAO: Der Schriftsatz vom 18.07.2025 enthält mehrere unterschiedliche Antragsbestandteile (Aufhebung, hilfsweise berichtigende Änderung, sinngemäß auch Aussetzung). Das Bundesfinanzgericht hat diese nicht getrennt betrachtet, sondern den gesamten Antrag pauschal als unzulässig qualifiziert und weitergeleitet. Nach der Rechtslage wäre jedoch eine Teilung des Antrags in zulässige und unzulässige Bestandteile erforderlich gewesen. Eine solche differenzierte Behandlung wurde unterlassen und widerspricht der gebotenen Verfahrensökonomie.
15. Widersprüchliche rechtliche Argumentation
Verstoß gegen § 58 AVG: Der Beschluss verweist einerseits auf § 212a BAO, um die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zu begründen, und gleichzeitig auf § 53 BAO, um eine Weiterleitung des Antrags vorzunehmen. Dieser gleichzeitige Verweis auf eine eigene Unzuständigkeit und eine Zuständigkeitsprüfung erzeugt einen inneren Zirkelschluss. Damit ist die Begründung in sich widersprüchlich, was die Nachvollziehbarkeit und Rechtsklarheit des Beschlusses erheblich beeinträchtigt. Ein solcher Begründungswiderspruch stellt einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 AVG dar."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1 Mit Beschluss vom 9.6.2023, ***GZ3***, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.12.2022 gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studium der ***Universität1*** vom 9.11.2022 wegen Verspätung zurück und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, der zufolge gegen die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, jeweils mit Anwaltspflicht. Eine Beschwerde sei bei Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte möglich, eine Revision bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde sei beim Verfassungsgerichtshof, die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sei eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten. Der Beschluss wurde vom Beschwerdeführer am 5.7.2024 persönlich übernommen.
1.2 Am 23.7.2024 langte beim BVwG per FAX ein an das BVwG adressiertes, als "Beschwerde" betiteltes Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.7.2024 ein. Diese Eingabe bezog sich ihrem Betreff zufolge auf die Geschäftszahlen des BVwG "***GZ1***; ***GZ2***; ***GZ3***" und beantragte der Beschwerdeführer darin "die Entscheidung zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Einsetzung in den vorigen Stand, nachdem erhebliche Verstöße gegen §§69 ff. AVG, §§ 32 ff. VwGVG und insbesondere § 24 (4) VwGVG die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung festgestellt wurden. Zusätzlich wird darum gebeten, die nachfolgenden Ausführungen beim Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigen und alle eingereichten Unterlagen zu listen und ordnungsgemäß zu bewerten, und wenn nötig die Erstellung eines Gutachtens bei einer unabhängigen Stelle anzuordnen sowie eine Verhandlung zur Erörterung der Tatsachen anzuberaumen." Zudem erklärte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe: "In allen drei Verfahren wurde vom BVwG keine mündliche Verhandlung gemäß §24 VwGVG durchgeführt. Diese wäre aber nötig gewesen, um die Fehlgutachten der ***3*** Stelle sowie die Nichtweiterleitung von Unterlagen aufdecken zu können. Da es sich hier um die Verletzung des Europäischen Rechts nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handelt und damit Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt wurden, ist eine mündliche Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts unabdingbar." Gründe für eine Wiederaufnahme, welche die Verspätung der versäumten Frist betreffen, bzw sonstige Ausführungen zum Versäumnis der Frist, brachte der Beschwerdeführer in der genannten Eingabe nicht vor.
1.3 Eine Eingabengebühr war vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einlangens der "Beschwerde" am 23.7.2024 beim BVwG noch nicht an das Finanzamt Österreich entrichtet worden.
1.4 Das BVwG legte die "Beschwerde" vom 22.7.2024 als Revision des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof vor. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte dem Mitbeteiligten am 10.8.2024 einen Mängelbehebungsauftrag. Da der Mitbeteiligte dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachkam, stellte der Verwaltungsgerichtshof das zu Ra 2024/10/0096 protokollierte Verfahren mit Beschluss vom 3.10.2024 ein.
1.5 Mit amtlichem Befund vom 16.10.2024 teilte der Präsident des BVwG der belangten Behörde gemäß § 34 Abs 1 GebG 1957 iVm § 24a Z 7 VwGG mit, dass vom Beschwerdeführer kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG vorgelegt worden sei.
1.6 Mit Bescheiden vom 15.1.2025 setzte die belangte Behörde zur eingebrachten Revision des Beschwerdeführers die Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG iHv 240 € und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG 1957 iHv 120 € fest.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Die Feststellungen bei Punkt 1.1 gründen sich auf den aktenkundigen Aktenvermerk der GA ***4*** des BVwG vom 11.2.2025 sowie auf die unter Zitierung des Aktenvermerks des BVwG vom 11.2.2025 von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Vorlagebericht vom 8.7.2025, wonach "der Beschwerdeführer den Beschluss vom 09.06.2023 zu GZ ***GZ3*** am 05.07.2024 persönlich übernommen hat und dieser eine Rechtmittelbelehrung enthielt, aus der hervorgeht, dass durch eine Beschwerde bzw. Revision Eingabegebühren iHv € 240,00 zu entrichten sind." Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl hiezu beispielsweise BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; 30.10.2017, RV/7104275/2017; Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 265 BAO Rz 9 mwN) können die in einem Vorlagebericht erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einem Vorlagebericht auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.
Die Feststellungen bei den Punkten 1.2, 1.5 und 1.6 gründen sich auf die jeweils angeführten aktenkundigen Unterlagen (Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.7.2024; amtlicher Befund des Präsidenten des BVwG vom 16.10.2024; Bescheide der belangten Behörde vom 15.1.2025).
Die Feststellungen bei Punkt 1.3 beruhen auf der Feststellung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2025, wonach die Gebühr am 10.2.2025 entrichtet worden sei. Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner am 18.7.2025 beim BFG eingelangten Stellungnahme zum Vorlagebericht zwar mit der Behauptung einer bereits geleisteten Zahlung entgegengetreten. Aus den Beilagen zu dieser Stellungnahme geht allerdings hervor, dass diese Zahlung vom 18.11.2024 aufgrund der Angabe des Verwendungszwecks GZ ***GZ2*** einer anderen Eingabe des Beschwerdeführers zuzuordnen war. Auch eine Zuordnung dieser Zahlung zur am 23.7.2024 bim BVwG eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers zu GZ ***GZ3*** würde im Übrigen nichts daran ändern, dass eine Eingabengebühr für diese Eingabe zum Zeitpunkt des Einlangens derselben beim BVwG am 23.7.2024 noch nicht entrichtet worden war.
Die Feststellungen bei Punkt 1.4 gründen sich auf den aktenkundigen Beschluss des VwGH vom 3.10.2024, Ra 2024/10/0096, sowie auf die von der belangten Behörde getroffenen inhaltsgleichen Feststellungen im Vorlagebericht vom 8.7.2025. Wie bereits oben ausgeführt wurde, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl hiezu beispielsweise BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; 30.10.2017, RV/7104275/2017; Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 265 BAO Rz 9 mwN) die in einem Vorlagebericht erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einem Vorlagebericht auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang allerding nur, dass ihm der Beschluss des VwGH vom 3.10.2024, Ra 2024/10/0096, nicht wirksam zugestellt worden sei. Insbesondere dass dem Beschwerdeführer vom VwGH am 10.8.2024 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl I 2024/70 lautet auszugsweise:
"§ 24a.
Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. […]
[…]
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
[…]
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
§ 203 BAO lautet: "Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist." Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 gelten die §§ 203 und 241 Abs 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Für die bescheidmäßige Festsetzung einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr - samt einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG 1957 - ist gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095).
Für ein solches Abgabenverfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 1 Abs 1 BAO). Dabei gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch sinngemäß im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht; das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist nicht anzuwenden (§ 2a BAO; vgl auch ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 14). Die wiederholten Bezugnahmen in den Eingaben des Beschwerdeführers im behördlichen Abgabenverfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht auf andere Verfahrensordnungen als die Bundesabgabenordnung, wie insbesondere das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sind folglich unbeachtlich.
Ebenso gehen die Verweise des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen des § 10 GebG 1957 und eine "Verwaltungsgebührenverordnung" (gemeint wohl: Bundes- und Landesverwaltungsgerichts-Gebührenverordnung, BGBI II 2014/387) von vorneherein ins Leere, da die Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG eine eigenständige Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung darstellt, nicht jedoch eine Gebühr für Eingaben im Sinne des Gebührengesetzes. Lediglich für die Erhebung der Abgabe wird aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die bereits bestehenden Strukturen des Gebührengesetzes zurückgegriffen, etwa für den Fall der Vorgangsweise, wenn eine solche Gebühr nicht entrichtet wird (vgl ErläutRV 576 BlgNR XX. GP 6).
3.1.1. Vorliegen einer gebührenpflichtigen Eingabe
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall vor allem, ob die am 23.7.2024 beim BVwG eingelangte "Beschwerde" als gemäß § 24a VwGG der Eingabengebühr unterliegende Revision zu qualifizieren ist.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer formalen Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ob eine Eingabe als Revision zu werten sei, auszugehen ist (VwGH 23.3.2023, Ro 2022/16/0001, Rn 17). Die Auslegung der Eingabe des Beschwerdeführers für die Zwecke der Gebührenbemessung ist demnach von der Abgabenbehörde bzw vom Bundesfinanzgericht grundsätzlich nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 26.6.2025, Ra 2025/16/0001; 13.8.2024, Ra 2022/02/0217, mwN). Hingegen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (VwGH 5.7.1999, 99/16/0115; 29.7.2010, 2009/15/0152). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 20.5.2010, 2010/15/0035; 22.10.2018, Ra 2018/16/0102).
Mit der als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.7.2024 bekämpfte der Beschwerdeführer ua den Beschluss des BVwG vom 9.6.2023, ***GZ3***. Der Beschwerdeführer begehrte mit seiner "Beschwerde" ausdrücklich eine Überprüfung dieses Beschlusses, wobei er insbesondere eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das BVwG monierte, da es das BVwG unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung handelt es sich um einen Revisionsgrund gem § 28 Abs 1 Z 5 VwGG (vgl zB VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295). Ein Antrag auf Entscheidung über die "Beschwerde" durch das BVwG selbst wäre nicht zulässig und von vornherein aussichtslos gewesen. Wenn die als Beschwerde bezeichnete Eingabe das Ziel hatte, Rechtsschutz zu erhalten, was auf Grund des Inhalts der Eingabe anzunehmen war, dann konnte ein solcher Rechtsschutz durch eine Überprüfung dieses Falles beim Verwaltungsgerichtshof erreicht werden, der insbesondere über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden hat (Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG und Art 133 Abs 9 B-VG).
Auch der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom 23.7.2024 um eine, wenn auch mit Mängeln behaftete, Revision handelte und hat dem Beschwerdeführer am 10.8.2024 einen Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wäre spätestens in diesem Verfahrensabschnitt Sache des Beschwerdeführers gewesen, gegen die Behandlung der Eingabe vom 23.7.2024 als Revision begründete Einwände zu erheben und Erklärungen darüber abzugeben, was nach Ansicht des Beschwerdeführers der tatsächliche Inhalt der Eingabe sei (vgl auch VwGH 29.6.2006, 2006/16/0048). Solche Einwände wurden allerdings nicht erhoben. Erst als der Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht der Eingabe in Kenntnis gesetzt wurde, behauptete dieser, keine Revision eingebracht zu haben, wobei der Beschwerdeführer allerdings - auch in seinen nachfolgenden Eingaben an das Bundesfinanzgericht - offenließ, welcher verfahrensrechtliche Titel stattdessen zur Gewährung des angestrebten Rechtsschutzes ("Überprüfung des abgeschlossenen Verfahrens" [s Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.7.2025]) zur Anwendung gebracht hätte werden sollen.
Die gegenständliche Eingabe wurde von der belangten Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht als der Eingabengebühr gem § 24a Z 1 VwGG unterliegende Revision qualifiziert.
Wenn der Beschwerdeführer einen Irrtum über die abgabenrechtlichen und verfahrensrechtlichen Folgen seiner Eingabe geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Irrtum über die Rechtsfolgen, die das Gesetz unabhängig vom Parteiwillen an eine Erklärung knüpft (Rechtsfolgenirrtum), nach herrschender Ansicht generell unbeachtlich ist und die Rechtsprechung dies insb für den Bereich zwingenden Rechts vertritt (vgl zB VwGH 26.1.2005, 2004/12/0065; 30.6.2010, 2008/12/0139; RIS-Justiz RS0014896; RIS-Justiz RS0008653; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 871 [Stand 1.8.2019, rdb.at] Rz 35 und Rz 36 mwH). Im Übrigen mangelt es angesichts der im Beschluss des BVwG vom 9.6.2023, ***GZ3***, enthaltenen Belehrung (s oben bei Punkt 1.1) auch an einer gem § 871 Abs 1 ABGB für die Geltendmachung eines Irrtums vorauszusetzenden adäquaten Verursachung des behaupteten Irrtums durch den Erklärungsgegner (vgl zB RIS-Justiz RS0016195; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 871 [Stand 1.8.2019, rdb.at] Rz 44 ff mwH).
3.1.2. Zeitpunkt der Entstehung der Eingabengebührenschuld
Betreffend die Entstehung der Eingabengebührenschuld sieht § 24a Z 3 VwGG vor, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht und mit diesem Zeitpunkt auch fällig wird. Zu dem in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkt "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041).
Revisionen sind gemäß § 24 Abs 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen. Sohin war im Revisionsfall die Eingabengebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG bereits mit Einlangen der Revision beim Bundesverwaltungsgericht am 23.7.2024 entstanden und gleichzeitig fällig.
Entgegen der in den Eingaben des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebrachten Ansicht kommt es somit aber für die Frage der Entstehung der Eingabengebührenschuld nicht darauf an, ob das BVwG die Eingabe des Beschwerdeführers als Revision qualifizierte und in weiterer Folge dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer einer solchen Vorlage zustimmte oder sich zu einer Übernahme der Eingabengebühren bereit erklärte. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners (vgl zB VwGH 18.11.1993, 88/16/0216).
3.1.3. Gebührenerhöhung
§ 9 Abs 1 GebG 1957 lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Wie unter Punkt 3.1.2 dargelegt wurde, war im Beschwerdefall die Eingabengebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG bereits mit Einlangen der Revision beim Bundesverwaltungsgericht entstanden und gleichzeitig fällig.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Eingabengebühr bis zum Zeitpunkt des Einlangens der in Rede stehenden Revision beim Bundesverwaltungsgericht am 23.7.2024 noch nicht entrichtet war. Wurde die Eingabengebühr nach § 24a VwGG nicht vor Eintritt der Fälligkeit - sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - entrichtet, so ist sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" im Sinn des § 203 BAO und des § 9 Abs 1 GebG 1957 (vgl zB VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097; 28.9.2016, Ro 2015/16/0041).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die somit nicht vorschriftsmäßig entrichtete Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15. Jänner 2025 im Betrag von 240 € festgesetzt. Somit wurden im Beschwerdefall aber sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG 1957 erfüllt und erfolgte die Festsetzung einer Gebührenerhöhung im Betrag von 120 € sohin zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4. Antrag auf mündliche Verhandlung
Betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO einen rechtzeitigen Antrag in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in der Beitrittserklärung oder - im Fall des § 253 BAO - innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides voraussetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Anträge, die nicht in diesen im Gesetz aufgezählten Schriftsätzen erfolgen, keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründen (vgl zB VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0003, mwN).
Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde gestellt wurde, musste diesem somit bereits aus diesem Grund nicht entsprochen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 26.6.2025, Ra 2025/16/0001; 23.3.2023, Ro 2022/16/0001). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 10. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 24a Z 6 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 241 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102107/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102107.2025
- Stammnummer
- 149338
- Gültig
- 10.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF