…2002 (Punkt 7. des Beschlusses), nach Abzug aller angefallenen Kosten. Die beanspruchten Kosten betreffen somit den "Übergang von Vermögen" und sind demnach abzugsfähig. Wenn das Finanzamt A in Beantwortung des Vorhaltes vom 30. März 2009 unter Hinweis auf Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, §32…
…2002 (Punkt 7. des Beschlusses), nach Abzug aller angefallenen Kosten. Die beanspruchten Kosten betreffen somit den "Übergang von Vermögen" und sind demnach abzugsfähig. Wenn das Finanzamt A in Beantwortung des Vorhaltes vom 30. März 2009 unter Hinweis auf Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, §32…
…Besitz, wirtschaftliche, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung im Gesamtbild der Lebensverhältnisse von Bedeutung. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (zB engere persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Dies…
…Die Pflichtteilsansprüche stehen als reine Quotenansprüche zu steuerbaren Teilen des Nachlasses in keiner wirtschaftlichen Beziehung. Damit waren bereits aus diesem Grund die Vorraussetzungen für einen Abzug der Abschlagszahlungen von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer nicht gegeben. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz…
…das Grundstück nach einem bestimmten Bebauungsplan aufteilt haben und es sodann an verschiedene Interessenten veräußert haben bzw. veräußern wollen. Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen oder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen…
…Abs. 1 Z 17 ErbStG und § 15a ErbStG waren gegenüber dem angefochtenen Bescheid in Folge der abweichenden Bewertung des Firmenvermögens zu berichtigen. Abweichend von der Erbschaftssteuererklärung konnten die Bankverbindlichkeiten mangels Nachweis, dass diese in wirtschaftlicher Beziehung zum ererbten Vermögen stehen, nicht abgezogen werden (vgl. VwGH…
…familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet" zu berücksichtigen. Es ist somit die gesamte private Lebensführung des Abgabepflichtigen, Familie, Besitz, wirtschaftliche, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen nach ihrer…
…Liechtenstein einbehaltene Quellensteuer in Höhe von 4% angerechnet wurde (Art. 15 Abs. 4 DBA Lie, analoge Bestimmung zum DBA CH, siehe aber oben Änderungsprotokoll vom 21.3.2006 betreffend Art. 15 Abs. 4 DBA CH). Eine wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Schweiz bestand vor dem…
…Wechsel von zwei auf nur einen Hausbewohner entsprechend geringer werden. Im Lichte obiger Ausführungen geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers im Streitjahr 2007 nach wie vor in Österreich lag. Die wirtschaftliche Beziehung, die er - neben dem zum Jahresende…
…wirtschaftlichen Beziehung zu solchen Vermögensgegenständen stehen, die dem steuerpflichtigen Erwerb unterliegen. Aus dem diesbezüglichen Querverweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 u. Abs. 4 ErbStG ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaftsanteile der Erblasserin zum einen steuerpflichtiges Vermögen…
…wirtschaftlichen Beziehung zu solchen Vermögensgegenständen stehen, die dem steuerpflichtigen Erwerb unterliegen. Aus dem diesbezüglichen Querverweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 u. Abs. 4 ErbStG ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaftsanteile der Erblasserin zum einen steuerpflichtiges Vermögen…
…gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Wirtschaftliche Bindungen gingen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend…
…Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, die das Einkommen der Gesellschaft zu Unrecht vermindern und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen betreffend Umsätze…
…von der Bw. übernommenen Agenden im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unter fremden Geschäftspartnern nur gegen Entgelt ausgeführt werden würden. Nur wenn keinerlei Verknüpfung vorliege, sei der Zuschuss nicht umsatzsteuerbar. Einkommensteuerrechtlich sei die Frage zu beantworten, ob die Zuschüsse klassische Gesellschaftereinlagen oder Einnahmen aus einer rechtsgeschäftlichen Beziehung…
…die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zählen zum Entgelt allerdings nicht nur jene Beträge, zu deren Zahlung eine vertragliche Verpflichtung besteht. Vielmehr zählen zum Entgelt auch Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen…
…zu erfüllen gehabt hätte, vom Erben zu übernehmen sind. Zu diesen zählen sogar auch Verbindlichkeiten aus höchstpersönlichen Rechtsverhältnissen, wenn sie bereits vermögensrechtlich konkretisiert sind. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz…
…Vermögensanfall an den Erwerber, somit der Betrag um den der Erwerber von Todes wegen bereichert wurde. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts-und Schenkungssteuer, Rz 3 zu § 20) Nach § 20 Abs.5 ErbStG 1955 sind Schulden oder Lasten die in wirtschaftlicher Beziehung zu steuerbaren…
…von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren…
… 20 Abs. 1 erster ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz ErbStG nicht abzuziehen. In den…
…des Erwägungsteiles). Ferner wurde ein ungeklärter Vermögenszuwachs von € 2.881,82 netto festgestellt. Die Vorhalte und Niederschriften erfolgten für die Verfahren Festsetzung Einkommensteuer 2003 sowie Berufung Umsatzsteuer 2003 gemeinsam und auch die Beantwortungen des Bw nahmen jeweils auf beide Verfahren Bezug, weshalb auf das…