Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0381-W/03
Zurechnung von endbesteuerten Sparbüchern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-W/03vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch HR
Dr. Gerhard Felmer, vom 16. Dezember 2002, ErfNr. betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 3.632,17 gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 2% von € 181.608,70
Entscheidungsgründe
Frau D. (Berufungswerberin, Bw.) ist auf Grund des
Testamentes vom 27. März 1984 und 26. April 1998 nach
unbedingt abgegebener Erbserklärung Alleinerbin nach ihrem, am 7. Mai 2001
verstorbenen Gatten, R..
Lt. eidesstättigem Vermögensbekenntnis vom 4.
Juli 2002 fiel ein "Verkaufserlös Bäder" einbekannt mit S 4.500.000,00
(€ 327.027,75) in den Nachlass.
Auf Grund einer Anfrage des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern (FAG) teilte die Bw. diesem mit Schreiben vom
6. November 2002 zum "Verlaufserlös Bäder" mit, dass der Erblasser mit
Kaufvertrag vom 19. Februar 2001 noch zu Lebzeiten seine Beteiligungen
am Institut A. GmbH & CoKG sowie dem Institut J. OHG veräußert
habe. Der auf ihn entfallende Veräußerungserlös von
S 6.000.000,00 sei im Verlassenschaftsstatut abzüglich der darauf
entfallenden voraussichtlichen Einkommensteuerbelastung (halber
Einkommensteuersatz von 25%) mit einem Betrag von S 4,500.000,00
ausgewiesen worden. Der überwiegende Teil des Erlöses sei zum
Todestag auf den beiden in Kopie beigelegten Sparbüchern veranlagt gewesen.
Da der Erblasser durch seine lang anhaltenden Spitalsaufenthalte nicht mobil
gewesen sei, sei die Einlage der Guthaben auf Sparbüchern erfolgt, die auf
den Namen von Frau D. lauteten.
Aus den beigelegten Kopien der Sparbücher ist
ersichtlich, dass das Sparbuch mit der Bezeichnung "D. ", KontoNr X-448
am 21. Februar 2001 mit einer Einzahlung von S 900.000,00
eröffnet wurde. Das Sparbuch KontoNr. X-398, ebenfalls mit der
Bezeichnung "D. ", wurde am selben Tag mit einer Einzahlung von S 4.500.000,00
eröffnet. Bei beiden Sparbüchern erfolgten bis zum Todestag des
Erblassers keine weiteren Buchungen. Zum Jahresende wurden Zinsen und KESt
berechnet.
Weiters kündigte die Bw. eine voraussichtliche
Einkommensteuernachzahlung 1999 für den Erblasser in Höhe von S
128.966,00 an.
In der Folge setzte das FAG gegenüber der Bw. mit dem
angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2002 Erbschaftssteuer in
Höhe von € 14.637,04 (entspricht S 201.410,00) fest, welche sich
wie folgt berechnete: gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG vom einem
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
S 2.011.430,00 = S 151.430,00, gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert
der Grundstücke in Höhe von
S 2.498.990,00 = S 49.979,80, somit insgesamt
gerundet gemäß
§ 204 BAO S 201.410,00.
Dabei wurde der "Verkaufserlös Bäder" als
sonstige Forderung in Höhe von S 4.500.000,00 angesetzt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. im Wesentlichen ein, der "Verkaufserlös Bäder" sei auf
Sparbüchern gelegen und daher nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
befreit. Weiters machte die Bw. neuerlich die voraussichtliche
Einkommensteuernachzahlung geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2003 gab
das FAG der Berufung teilweise statt und änderte die Festsetzung der
Erbschaftssteuer auf vorläufig € 13.208,43.
Dabei ging das FAG von einem steuerlichen Erwerb von S
1.882.467,32 aus, welcher sich wie folgt berechnet:
|
Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher
Wert)
|
S
|
2.498.999,96
|
Geld
|
S
|
124.668,32
|
Guthaben bei Banken
|
S
|
1.277.471,58
|
sonstige Forderungen
|
S
|
4.546.499,17
|
Aktien
|
S
|
99.999,95
|
Hausrat einschließlich Wäsche
|
S
|
1.134.999,91
|
andere bewegliche Gegenstände (zB. Schmuck, PKW)
|
S
|
9.999,89
|
Kosten der Bestattung
|
S
|
-236.746,65
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
S
|
-205.361,88
|
Bankverbindlichkeiten
|
S
|
-21.092,34
|
Finanzamtsverbindlichkeiten
|
S
|
-128.965,93
|
sonstige Verbindlichkeiten
|
S
|
-75.533,31
|
Pflichtteilsansprüche der erbl. Kinder
|
S
|
-4.689.999,97
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs1 ErbStG
|
S
|
-30.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs1 Z1 lit. a
ErbStG
|
S
|
-1.134.999,91
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs1 Z1 lit. b
ErbStG
|
S
|
-9.999,89
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs1 Z17 ErbStG
|
S
|
-1.277.471,58
Im Übrigen wies das FAG die Berufung mit der
Begründung, dass es für die Befreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG erforderlich sei, dass die
endbesteuerten Vermögenswerte dem Erblasser im Todeszeitpunkt zuzurechnen
waren, als unbegründet ab. Im gegenständlichen Fall hätten die
beiden Sparbücher auf die erblasserische Witwe gelautet. Die Voraussetzung
für die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
lägen daher für diese Vermögenswerte nicht vor.
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein und
beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
Am 19. Mai 2006 fand vor dem Referenten dazu ein
Erörterungsgespräch mit beiden Parteien statt.
In der Ladung zu diesem Erörterungsgespräch
ersuchte der unabhängige Finanzsenat die Bw. um Offenlegung der
Spareinlageverträge einschließlich der allgemeinen Bedingungen sowie
um Vorlage der Urkunde über den Verkauf der Beteiligungen vom 19. Februar
2001 und der Zahlungs- und Überweisungsbelege. Weiters wies der
unabhängige Finanzsenat die Bw. darauf hin, dass es ihr obliege,
nachzuweisen, ob die Befreiungsvoraussetzungen gegeben sind, insbesondere ob das
fragliche Sparguthaben dem Erblasser zuzurechnen war.
In der Ladung der Amtspartei wies der unabhängige
Finanzsenat darauf hin, dass im Hinblick auf das Urteil des
Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2005, B 1349/04 festzustellen sein werde,
ob die Ehegattin des Erblassers das Sparbuch für den Erblasser auf dessen
Rechnung eröffnet hat und das Sparguthaben dem Erblasser zuzurechnen war,
oder ob zwischen dem Erblasser und seiner Gattin ein derartiges
Schuldverhältnis begründet worden war, auf Grund welchem ihr die
Erträge und dem Erblasser ein Forderungsrecht gegen seine Ehegattin
lediglich in Höhe der Einlage zugestanden wäre.
Dazu übermittelte die Bw. vorweg - eine Kopie
des Sparbuches X-398 bei der Sparkasse Dornbirn, Niederlassung Wien und eines
Auszuges der Bestimmungen für Spareinlagen; - Kopie des
Beteiligungskaufvertrages vom 19. Februar 2001 über den Verkauf des
Ambulatoriums J. durch den Erblasser, wozu die Bw. mitteilte, dass die Bezahlung
des Kaufpreises durch Übergabe eines Bankschecks, von dessen Einlösung
das Sparbuch mit dem Betrag von S 4,500.000,00 dotiert wurde, erfolgte.
-Bestätigung der Universitätsklinik innere Medizin des AKH
über den Aufenthalt des Erblassers in der Intensivstation in der Zeit von
20. Jänner .2001 bis
2. April 2001. Buchungsmitteilung über die nach dem
Todestag des Erblassers zu bezahlenden Einkommensteuerbeträge bzw.
Einkommensteuerguthaben. Einkommensteuerbescheid 2001 mit der
Versteuerung der Veräußerungsgewinne (inkl. Versteuerung negativer
Kapitalanteile im Rahmen der Geschäftsveräußerung) in Höhe
von S 8,865.686,00.
Dem Beteiligungskaufvertrag vom 19. Februar 2001, mit
welchem der Erblasser eine Beteiligung um S 5.900.000,00 verkaufte, ist eine
Vollmacht vom selben Tag angeschlossen, mit welcher der Erblasser der Bw. eine
umfassende Vollmacht einschließlich Geldvollmacht und Vollmacht bei
Kreditinstituten Konten und Depots zu eröffnen, erteilte.
Im Besonderen ermächtigte der Erblasser die Bw.
Abtretungsverträge betreffend - seinen Geschäftsanteil an der
A., Institut GmbH mit einem Kaufpreis von S 50.000,00, - seinen
Geschäftsanteil an der A., Institut GmbH & CoKG mit einem Kaufpreis von
2.950.000,00 - seinen Geschäftsanteil an der J. GmbH mit einem
Kaufpreis von S 100.000 und - seinen Geschäftsanteil an der
Handelsgesellschaft J. mit einem Kaufpreis von S 5,900.000,00
abzuschließen.
Aus dem Auszug über die Bestimmungen für
Spareinlagen ergibt sich, dass zu Spareinlagen, die auf den Namen des
identifizierten Kunden lauten, sich mehrere Kunden identifizieren können
(Gemeinschaftskonto).
Die Unterlagen wurden dem FAG vor dem
Erörterungsgespräch vom 19. Mai 2006 zur Kenntnis
gebracht.
Im Rahmen des Erörterungsgespräches meinte das
FAG, dass hinsichtlich des hier fraglichen Sparbuches wirtschaftliches Eigentum
des Erblassers nicht vorgelegen sei. Indiz dafür sei, dass im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis dieser Betrag als Forderung
ausgewiesen worden sei. Die Vollmacht sei zwar sehr umfangreich, auf
Grund dieser Vollmacht hätte die Bw. aber auch ein Sparbuch im Namen des
Erblassers eröffnen können. Der Erblasser habe nur einen Anspruch auf
eine Forderung gegen die Bw. gehabt.
Der Vertreter der Bw. erklärte dazu, dass der
Erblasser und die Bw. direkt bzw. in Form von Unterbeteiligungen an den
Gesellschaften beteiligt gewesen seien. Die Beteiligungen seien mit Stichtag 1.
März 2001 um S 12.000.000,00 verkauft worden, wovon rund S 6 Mio auf den
Erblasser und S 6 Mio auf die Bw. entfielen. Die Differenz zum
Veräußerungsgewinn 2001 des Erblassers sei auf ein negatives
Kapitalkonto zurückzuführen und zum anderen auf eine frühere
Veräußerung eines Anteiles an einem Beteiligungsmodell, welches
einkommensteuerrechtlich auch noch Auswirkungen im Jahr 2001 gehabt
habe. Die Aufnahme des Veräußerungserlöses in das
eidesstättige Vermögensbekenntnis sei in Unkenntnis bzw.
irrtümlich erfolgt. Zum Vorhalt, dass mit der vorliegenden Vollmacht
auch ein Sparbuch im Namen des Erblassers hätte eröffnet werden
können, erklärte der Vertreter der Bw., dass laut Auskunft der Bw.
diese zum Zeitpunkt der Transaktion, insbesondere durch den Aufenthalt ihres
Gatten in der Intensivstation seelisch schwer belastet gewesen sei und sich
keine Gedanken darüber gemacht habe, auf welchen Namen das Sparbuch
richtigerweise zu eröffnen gewesen sei. Jedenfalls sei das Sparbuch
für ihren Gatten gedacht gewesen. Auf Grund der vorliegenden
Beteiligungskaufverträge durch den Erblasser einerseits, der Versteuerung
dieser Beträge in seinem Einkommensteuerbescheid 2001 und durch die
zeitliche Nähe der Dotierung des Sparbuches sei ersichtlich, dass das
Sparbuch dem Erblasser zuzurechnen gewesen sei.
Auf die bereits in der Ladung zum Erörterungstermin
angekündigte Frage des unabhängigen Finanzsenates, welche
schuldrechtliche Vereinbarung das Finanzamt zwischen dem Erblasser und der Bw.
vermute, die dazu geführt hätte, dass der Bw. die Zinsen zuzurechnen
wären und der Erblasser lediglich eine Forderung gehabt hätte und
warum das Finanzamt eine solche schuldrechtliche Vereinbarung für
wahrscheinlicher halte als die Darstellung des Vertreters der Bw. erklärte
der Vertreter des FAG, dass dazu auf die Vollmacht zu verweisen sei, welche sehr
umfangreich sei und die sogar die Entbindung des Bankgeheimnisses beinhalte. Der
Vollmacht liege ein Auftragsvertrag zu Grunde und der beinhalte die komplette
Vorgangsweise für die Veräußerung der Beteiligungen samt
bankmäßiger Abwicklung. Ungeachtet dessen sei der Kauferlös von
der Bw. auf ein auf ihren Namen lautendes Sparbuch überwiesen worden. Das
Sparbuch und die Zinsen seien ihr zuzurechnen.
Der Vertreter der Bw. erklärte dazu, dass mit der
Vollmacht ein Treuhandverhältnis begründet worden sei. Folglich seien
die Vermögenswerte, die auf Grund dieser Vollmacht von der Bw. angelegt
worden sind, dem Treugeber zuzurechnen. Schenkungsabsichten oder sonstige
Vereinbarungen schuldrechtlicher Art seien dadurch nicht begründet
worden.
Dem entgegnete der Vertreter des Finanzamtes, dass das
Zivilrecht zwischen Vollmacht, Ermächtigung, Auftrag und Treuhand
unterscheide.
Im Rahmen des Erörterungsgespräches legte der
Vertreter der Bw. Vertragsentwürfe über die
Beteiligungskaufverträge betr. die Geschäftsanteile der Bw. und des
Erblassers an der A., Institut GmbH & CoKG sowie Unterlagen über die
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes 2001 vor.
In der Folge reichte die Bw. ergänzende Unterlagen
betr. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Erblassers des Jahres 2001 und
betreffend Einkommensteuerzahlungen für die Jahre 1999 bis 2001 nach und
beantragte mit weiterer Eingabe vom 19. Juni 2006 die Berücksichtigung von
Finanzamtsverbindlichkeiten von nunmehr S 2.224.847,73 anstelle von S
128.965,93.
Da hiermit auch der Abzug der Einkommensteuer für den
Veräußerungserlös 2001 begehrt wurde, welcher im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis größtenteils schon
dadurch berücksichtigt war, dass anstelle des Erlöses von S
6.000.000,00 lediglich der nach Abzug der bezughabenden Einkommensteuer
verbleibende "Verkaufserlös Bäder" von S 4.500.000,00 ausgewiesen
wurde, ersuchte der unabhängige Finanzsenat im Rahmen eines Telefonates mit
dem Vertreter der Bw., um entsprechend Klärung.
Mit Schreiben vom 1. August 2006 teilte die Bw. mit, dass
der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Hälfteanteile der
Bäder für jedes der Ehepartner S 6,000.000,00, zusammen
S 12.000.000,00 betragen habe. Der Kaufpreis sei von den Käufern durch
Übergabe eines Bankschecks an die Bw. beglichen worden. Die Bw. habe vom
Betrag von S 12,000.000,00 den Betrag von S 11.900.000,00 auf 4 Sparbücher
für sich und Ihren Gatten veranlagt. Alle Sparbücher lauteten auf den
Namen D., da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt in der Intensivstation des AKH
gewesen sei. Der Betrag von S 4.500.000,00 (Verkaufserlös S
6.000.000,00 abzüglich 25% Einkommensteuer , gedacht als sozusagen
versteuertes Geld des Erblassers zu seiner Verwendung nach seiner Genesung, sei
auf dem Sparbuch X-398 veranlagt gewesen. Die für die Einkommensteuer des
Erblassers bereitgehaltenen Beträge von S 1.500.000,00 seien auf dem
Sparbuch X-448 mit einem Betrag von S 900.000,00 und auf dem Sparbuch X-406 mit
einem Teilbetrag von S 600.000,00 veranlagt worden. Zum Todestag hätten die
Sparbücher in der angeführten Höhe bestanden. Dazu
erklärte die Bw. dass es zum Sparbuch X-406 keine Unterlagen mehr
gäbe.
Aus einer mit 21. Februar 2001 datierten Kopie eines
"Grundbuchbeleges für Stornierungen", lt. Angaben der Bw.
handelt es sich dabei um eine "Bankaufstellung", geht hervor, dass
an diesem Tag folgende Sparbücher bestanden hatten:
|
X-514
|
S
|
4.000.000,00
|
X-406
|
S
|
2.500.000,00
|
X-398
|
S
|
4.500.000,00
|
X-448
|
S
|
900.000,00
Weiters erklärte die Bw., dass da im Rahmen des
Berufungsverfahren die auf den Erblasser entfallenden und zum Todestag noch
nicht beglichenen Einkommensteuerzahlungen 1999 - 2001 zum Abzug als
Verbindlichkeiten geltend gemacht worden seien, die Bankguthaben um den Betrag
von S 1,500.000,00 (€ 109.009,25) zu erhöhen seien und machte für
diesen Betrag ebenfalls die Befreiung nach § 15. Abs. 1 Z 17 ErbStG
geltend.
Lt. beigelegter Aufstellung
"Betragsmäßige Änderung durch
die Berufungsbegehren (unter Berücksichtigung von S 6,000.000,00
Sparbücher des Erblassers)" beantragte die Bw. gegenüber den
Werten lt. BVE vom 31. Jänner 2003 mit einem steuerpflichtigen Erwerb von
S 1,882.467,32 eine Änderung der Guthaben bei Banken von S
1.277.471,58 um S 6.000.000,00 auf S 7.277.471,58, der sonstigen
Forderungen von S 4.546.499,17 um - S 4.500.000,00 auf S
46.499,17, der Finanzamtsverbindlichkeiten von -S 128.965,93 um - S
2.095.881,80 auf - S 2.224.847,73 und des Freibetrages
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG von - S 1.277.471,58 um
- S 6.000.000,00 auf - S 7.277.471,58, sodass sich nach Ansicht der
Bw. ein negativer steuerlicher Erwerb von S 4.713.414,48
ergäbe.
In Ergänzung dazu reichte die Bw. am 25. August 2006
eine Telekopie eines EDV-Auszug des Sparbuches X-406 nach, aus dem zu
schließen ist, dass das Eröffnungsguthaben von S 2,500.000,00
zum Todestag noch bestanden hatte.
Zu den nachgereichten Unterlagen wie zu den
Äußerungen der Bw. nahm das FAG mit Schreiben vom 9. Oktober 2003
Stellung. In dieser Stellungnahme vertrat das FAG die Ansicht, dass die
Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht zur Anwendung kämen.
Würde der Verkaufserlös als endbesteuertes Vermögen anzusehen
sein, dann wären nach Ansicht des FAG darauf entfallende Steuerschulden
nicht abzugsfähig. Weiters bemerkte das FAG, dass das Sparbuch
X-406 S 2.500.000,00 ausweise und dass dazu vom steuerlichen Vertreter keine
Erläuterungen vorhanden seien.
Nach einem weiteren Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates, mit welchem dieser der Bw. die Stellungnahme des FAG
übermittelte, erklärte die Bw. im Wesentlichen den bisher dargelegten
Sachverhalt ergänzend, dass am Tag der Unterfertigung der Kaufverträge
am 19. Februar 2001 die Bezahlung des Kaufpreises durch Übergabe eines
Bankschecks über S 11.900.000,00 erfolgt sei (S 100.000,00 seien
anlässlich der Vorverhandlungen Akonto bezahlt worden), und die Bw. am
gleichen Tag den Scheck zur Gutschrift bei der Dornbirner Sparkasse zur Anlage
auf mehreren Sparbüchern eingereicht habe. Die Aufteilung der
Sparbücher habe sich nach den zum Zeitpunkt des Anteilsverkaufes
bestehenden Absichten der Bw. und des Erblassers gerichtet. Nach dem Tod des
Erblassers und der Einsetzung der Bw. als testamentarische Erbin habe die Bw.
über die Sparbücher nach ihren Vorstellungen verfügen
können. Der auf dem Sparbuch X-398 erliegende Betrag sei mit einem
Teilbetrag von S 3.000.000,00 für die Abgeltung des
Pflichtteilsanspruches von Frau S. und der Restbetrag am 30. September 2002
für die Abschlagszahlung für Einkommensteuer 2001 verwendet
worden. Zur Ansicht des FAG, dass im Falle des Vorliegens von
endbesteuertem Vermögen die "darauf entfallenden
Steuerschulden" nicht abzugsfähig wären, meinte die Bw., dass
durch das Abzugsverbot nur Schulden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit
endbesteuertem Vermögen stünden, erfasst sein sollen, z.B. ein
Darlehen zur Finanzierung endbesteuerten Vermögens. Dass das auf den
angeführten Sparbüchern liegende Geld auf den
Veräußerungserlös des Erblassers entfalle, sei durch den
Zeitablauf des Datums der Verträge, Datum der Eröffnung der
Sparbücher, Besteuerung des Erlöses durch den Erblasser nachgewiesen
und sei auch vom FAG nicht in Frage gestellt. Die Argumentation des FAG gehe in
die Richtung, dass auf Grund der umfangreichen Vollmacht, die der Erblasser der
Bw. für die Abwicklung des Verkaufes der Institutanteile erteilt habe,
diese die Gelder auf Sparbücher auf Namen des Erblassers hätte
veranlagen müssen. Von den angeführten Sparbüchern sei
Kapitalertragssteuer von den Zinsengutschriften einbehalten worden. Es sei zwar
auf den Todestag des Erblassers kein Zwischenabschluss mit Verrechnung der
Sparbuchzinsen vorgenommen worden, das auf den Sparbüchern liegende
Vermögen sei aber dem Erblasser zuzurechnen, sodass er Gläubiger der
bis zum Todestag anfallenden Zinsen und damit Schuldner der Kapitalertragssteuer
gewesen sei.
Der Antrag auf mündliche Senatsverhandlung wurde mit
Eingabe vom 9. Februar 2007 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind nach Abs. 5 leg.cit. nicht
abzuziehen.
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bleiben ua.
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§
97 Abs. 1 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, steuerfrei.
Unter die Steuerabgeltung fallen nach § 97 Abs. 1 EStG
ua. Zinserträge aus Einlagen bei inländischen Banken (§ 93 Abs. 2
Z 3 EStG).
Auf Grund der hier vorliegenden Vollmacht vom 19. Februar
2001 steht fest, dass die Bw. im Rahmen dieser Vollmacht vom Erblasser
ermächtigt war, Vermögenswerte des Erblassers zu
veräußern. Bei dieser Vollmacht handelt es sich um eine
durchaus fremdüblichen Bevollmächtigungsvertrag mit detaillierten
Ermächtigungen.
Weiters steht auf Grund der vorliegenden Aktenlage fest,
dass die Bw. den auf den Erblasser entfallenden
Veräußerungserlös von S 6,000.000,00 zu dessen Lebzeiten
gemeinsam mit eigenem Vermögen auf vier Sparbücher verteilt bei der
Sparkasse Dornbirn, Niederlassung Wien, zur Gänze unter ihrem eigenen Namen
veranlagte und dass diese Sparbücher mit dem Guthaben des Erblassers von
über S 6,000.000,00 zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestanden
haben. Das ergibt sich aus den vorgelegten Kopien der Sparbücher
KtNr. X-398 und KtNr. X-448 sowie dem EDV-Auszug des Sparbuches KtNr. X-406 und
den glaubhaften Angaben der Bw.. Zur Anmerkung des FAG in der
Stellungnahme vom 9. Oktober 2006, wonach das Sparbuch X-406 S 2,5 Mio und nicht
S 600.000,00 ausweise, ist zu bemerken, dass es sich hier offensichtlich um
Namenssparbücher (Rektapapiere) handelt, die grundsätzlich mehreren
gemeinsam gehören können. Es besteht kein Grund, warum nicht auch nur
ein Teil der darin verbrieften Forderung bzw. der Erträge wirtschaftlich
einem Dritten zugerechnet werden kann.
Bei den Sparguthaben handelte es sich um endbesteuertes
Vermögen.
Der Bw. war zwar mit der gegenständlichen Vollmacht
auch eine umfassende Geldvollmacht, samt der Vollmacht für den Erblasser
bei Kreditinstituten Konten zu eröffnen, eingeräumt. Ein
konkreter Auftrag oder eine Ermächtigung hinsichtlich der weiteren
Veranlagung der erzielten Entgelte ist aus dem Vollmachtsurkunde jedoch nicht
ersichtlich. Ungeachtet dessen liegt kein Anhaltspunkt vor, wonach
abgesondert von der Vollmacht zwischen dem Erblasser und der Bw. ein derartiges
Schuldverhältnis begründet worden wäre, auf Grund dessen der Bw.
die Erträge und dem Erblasser lediglich ein Forderungsrecht gegen die Bw.
in Höhe der Einlage zugestanden wäre. Ein solches gesondertes
Schuldverhältnis wurde selbst vom FAG nicht behautet. Das FAG
leitete lediglich aus dem Inhalt der Vollmacht ab, dass die Erträge nicht
dem Erblasser zuzurechnen wären.
In seinem Erkenntnis vom 22.6.2005, B1349/04 führte
der Verfassungsgerichtshof aus, dass für die Anwendung des § 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG nicht auf die im Zeitpunkt des Todes gegebenen zivilrechtlichen
Umstände, sondern darauf abzustellen ist, wem im Zeitpunkt des Todes
einkommensteuerlich die Kapitalerträge zuzurechnen sind, wer daher
Schuldner einer von diesen Kapitalerträgen abzuführenden
Kapitalertragsteuer wäre. Der Umstand, dass der Kapitalbetrag samt
aufgelaufenen Zinsen erst später ausbezahlt werden sollte (im do. Fall auf
einem Treuhandkonto gelegener Kaufpreis, der samt Zinsen erst nach
Durchführung des Rechtsgeschäftes ausbezahlt werden sollte),
änderte nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nichts daran, dass die
Kapitalerträge im Zeitpunkt des Todes des Erblasser, dem der Kaufpreis
letztlich zustand, zuzurechnen waren.
Lag diesem Fall auch eine offene Treuhand zu Grunde, so
geht aus dem Erkenntnis klar hervor, dass ausschließlich die
einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Erträge zum Zeitpunkt des Todes
maßgeblich ist.
Zur Frage der Zurechnung von Einkünften aus
Kapitalvermögen hat der VwGH in Zusammenhang mit Teilschuldverschreibungen,
die lt. Feststellungen der belangten Behörde im Namen der Kinder aber auf
Rechnung des Beschwerdeführers ohne Offenlegung eines
Treuhandverhältnisses erworben wurden, im Erkenntnis vom 24.11.1987,
87/14/0011 Folgendes ausgeführt:
"Eine Einkunftsquelle ist nun bei der
Einkommensbesteuerung (Ertragsbesteuerung) demjenigen zuzurechnen, der
wirtschaftlich über sie disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen
kann. .... Eine solche wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit kommt
regelmäßig demjenigen zu, auf dessen Rechnung sie erworben
wurde. ......... Es kam zwar zu einem Erwerb der
Teilschuldverschreibungen im Namen, nicht aber auf Rechnung der Kinder. Dies
entspricht in seinem wirtschaftlichen Gehalt einem treuhändigen
Erwerb. Dass kein formelles Treuhandverhältnis begründet wurde,
spielt im Rahmen der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu lösenden
Frage der Zurechnung von Einkünften sowie im Rahmen des von
wirtschaftlichen Vorstellungen geprägten § 27 Abs. 5 EStG 1972 keine
Rolle."
Im gegenständlichen Fall hatte der Erblasser als
Machtgeber auf Grund der Bestimmungen des § 1009 ABGB gegenüber
der Bw. als Gewalthaberin nicht nur einen Anspruch auf Herausgabe des Kapitals,
sondern auch einen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen. Diesbezüglich
ist die Vollmacht der Treuhand vollkommen gleich, bei welcher sich der
Herausgabeanspruch ebenfalls nach § 1009 ABGB richtet (siehe OGH vom
19.6.2006, 8Ob5/06b und OGH vom 13.4.2000, 2Ob87/00h).
Weiters ist zu sagen, dass im Hinblick darauf, dass im
Bevollmächtigungsvertrag keine Regelung hinsichtlich der Veranlagung der
Kauferlöse erfolgte, die Bw. als Gewalthaberin grundsätzlich dem
Weisungsrecht des Erblasser unterlegen war (siehe dazu Apathy in Schwimann, ABGB
Praxiskommentar, RZ 12 zu § 1009 ABGB).
Aus dem Herausgabeanspruch und dem Weisungsrecht
erschließt sich die für die Einkommensbesteuerung maßgebliche
wirtschaftliche Zurechnung der Kapitalerträge zum Erblasser entsprechend
dem bereits oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1987,
87/14/0011. Dass die Bw. vergleichbar mit dem in diesem Erkenntnis
zugrunde liegenden Fall ohne formelles Treuhandverhältnis den
Verkaufserlös auf ihren Namen veranlagte und dass im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
lediglich der Kapitalherausgabeanspruch nach Abzug der zu erwartenden
Einkommensteuer deklariert wurde, ändert nichts daran, dass der Erblasser
einen Anspruch auf Herausgabe des anteiligen Kapitalertrages und auch ein
Weisungsrecht hatte.
Die Einkommensteuern des Erblassers, die zum Zeitpunkt des
Todes noch nicht entrichtet bzw. noch nicht festgesetzt waren, betrugen lt.
Parteienangabe S 2.224.847,73. Dies entspricht dem Betrag der lt. der
Buchungsabfrage in der finanzinternen Datenbank zu StNr.802/X an Einkommensteuer
des Erblassers nach dem Todestag festgesetzt und entrichtet wurde.
Zur Ansicht des FAG, dass wenn der Verkaufserlös als
endbesteuertes Vermögen anzusehen sei, die darauf entfallenden
Steuerschulden nicht abzugsfähig seien, ist zu sagen, dass das FAG mit
dieser bloßen Behauptung nicht dargelegt hat, welche Steuerschulden auf
das endbesteuerte Vermögen entfielen, und warum diese Steuerschulden nicht
abzugsfähig wären.
§ 20 Abs. 5 ErbStG ist hier nicht anzuwenden, da es
sich um steuerbares Vermögen handelt.
Auch ist auf Fellner, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, RZ 35a zu § 20 ErbStG hinzuweisen, wonach der einfache
Gesetzgeber der Vorgabe im § 2 Endbesteuerungsgesetz, wonach
bundesgesetzlich ua. vorzusehen ist, dass für Vermögen, für die
eine Abgeltung der Steuern (§1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des
Erwerbes von Todes wegen (§ 20 ErbStG) Schulden und Lasten nicht
berücksichtigt werden, nicht gefolgt ist.
Aber selbst in verfassungskonformer Auslegung bestünde
auf Grund des § 2 Endbesteuerungsgesetzes kein Grund die
gegenständlichen Steuerschulden nicht zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz lautet:
"Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß
für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der
Steuern (§ 1 Abs. 2 Z 1) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der
Erstattung (§ 1 Abs. 5), des Gesamtvermögens (§ 76 des
Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen (§ 20 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und
Lasten nicht berücksichtigt werden."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (810 d
Beilagen, XVIII. GP), ist dazu ausgeführt:
"Bei den von diesem Bundesverfassungsgesetz
umfaßten Einlagen und Wertpapieren ist in typisierender Betrachtung
grundsätzlich davon auszugehen, daß Werbungskosten oder Schulden kaum
anfallen. Auf Grund des einheitlichen Abgeltungssatzes erscheint es
überdies auch bei ausnahmsweisem Auftreten von damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen oder Schulden gerechtfertigt, diese nicht zu
berücksichtigen. ................"
Aus § 2 Endbesteuerungsgesetz und den
Erläuterungen kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den danach
nicht abziehbaren Schulden und Lasten um solche handelt, die, wie die
Einkommensteuer des Erblassers, ganz allgemein den Nachlass belasten, sondern
lediglich um solche Schulden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
endbesteuerten Vermögen stehen, zumal bei Ersteren in typisierender
Betrachtung wohl davon auszugehen ist, dass diese häufig
anfallen. Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen den
Sparguthaben und der veranlagten Einkommensteuer des Erblassers
nicht.
Der Umfang des Erwerbes berechnet sich daher wie
folgt:
|
Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke)
|
S
|
2.498.999,96
|
Geld
|
S
|
124.668,32
|
Guthaben bei Banken
|
S
|
1.277.471,58
|
sonstige Forderungen
|
S
|
46.499,17
|
Aktien
|
S
|
99.999,95
|
Hausrat einschließlich Wäsche
|
S
|
1.134.999,91
|
andere bewegliche Gegenstände (zB Schmuck, PKW)
|
S
|
9.999,89
|
Sparguthaben aus dem Verkaufserlös
Bäder
|
S
|
6.000.000,00
|
Summe Aktiva
|
|
11.192.638,78
|
Kosten der Bestattung
|
S
|
-236.746,65
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
S
|
-205.361,88
|
Bankverbindlichkeiten
|
S
|
-21.092,34
|
Finanzamtsverbindlichkeiten
|
S
|
-2.224.847,73
|
sonstige Verbindlichkeiten
|
S
|
-75.533,31
|
Summe Passiva
|
S
|
-2.763.581,91
|
Reinnachlass
|
S
|
8.429.056,87
|
Pflichtteilsanspruch
|
S
|
-4.689.999,97
|
Erbteil
|
S
|
3.739.056,90
|
frei gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
|
-7.277.471,58
|
überschießender Steuervorteil
|
S
|
-3.538.414,68
Eine Erbschaftssteuer nach § 8 Abs.1 oder 2
ErbStG fällt folglich nicht an. Es war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-W/03
- Stammnummer
- 26782
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF