Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0043-F/06
Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Doppelwohnsitz in der Schweiz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-F/06vom 15.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Gde., Adr., vom
18. Oktober 2005, vom 3. März 2009 und vom
26. März 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
28. September 2005 und vom 24. Februar 2009 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007, Lohnsteuerfreibetrag
für das Jahr 2005 und Einkommensteuervorauszahlungen für das
Jahr 2006 entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2003 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 2003 beträgt:
|
1.207,01 €
3.902,38 €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Übermittelte Lohnzettel
laut
Anhang
BUNDESDIENST
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
6.267,90 €
-
132,00 €
|
6.135,80 €
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
498,58 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
6.634,38 €
|
Sonderausgaben:
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
Zuwendungen
gem. § 18 (1) Z 7 EStG
1988
Steuerberatungskosten
Internetzugang
mittels Breitbandtechnik
|
-
60,00 €
-
120,00 €
-
912,00 €
-
320,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
|
-
1.320,00 €
|
Einkommen
|
3.902,38 €
|
Die
Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen
Einkünfte
wie folgt
berechnet:
Einkommen
ausländische
Einkünfte
|
3.902,38 €
39.578,10 €
|
Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittssteuersatz
0 %
für die ersten 3.640,00
21 %
für die weiteren 3.630,00
31 %
für die weiteren 14.530,00
41 %
für die restlichen 21.680,48
|
43.480,48 €
0,00 €
762,00 €
4.504,30 €
8.889,00 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
14.155,60 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer
für den Durchschnittssteuersatz
|
13.446,60 €
|
Durchschnittssteuersatz
|
30,93
%
|
Gem.
§ 33 EStG 1988 30,93 % von 3.902,38
|
1.207,01 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
1.207,01 €
2) Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004, 2005
und 2006 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
3) Die Berufung
gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2006 wird
gemäß
§ 274 BAO als gegenstandslos
erklärt.
4) Die Berufung
gegen den Freibetragsbescheid für das Jahr 2005 wird als
unbegründet abgewiesen.
5) Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer 2003 und
2004, Einkommensteuervorauszahlungen 2006 und Freibetragsbescheid
2005: Der Berufungswerber erzielte neben Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, Pensionseinkünften [Pensionen aus der
österreichischen Pensionsversicherung (ab 1. September 2004) und
der deutschen Rentenversicherung (1. März 2003 bis
31. Mai 2003 und ab 1. September 2004)] inländischen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1. Jänner 2003 bis 31. August 2004: H) auch Schweizer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er arbeitete in der Zeit vom
1. Jänner 2003 bis
30. September 2004 bei der Schweizer Firma E in Z. Er
verfügte in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis
31. August 2004 unbestritten sowohl in Österreich (w O, I)
als auch in der Schweiz (z V, L) über einen Wohnsitz.
Das Finanzamt hat mit Einkommensteuerbescheiden für
die Jahre 2003 und 2004 (Bescheide vom 28. September 2005 bzw. vom
24. Februar 2009) die schweizerischen Einkünfte im Wege des
Progressionsvorbehaltes bei der Berechnung der Einkommensteuer
berücksichtigt. Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
vom 28. September 2005 ergingen gleichzeitig ein
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2006 und ein
Freibetragsbescheid für das Jahr 2005.
Gegen diese vorgenannten Bescheide wandte sich der
Berufungswerber mit Berufungen vom 18. Oktober 2005 und vom
3. März 2009. In seinen Berufungsschriftsätzen brachte der
Berufungswerber im Wesentlichen Folgendes vor: Die Einbeziehung der
ausländischen Einkünfte aus der hauptberuflichen Beschäftigung in
der Schweiz sei nicht zulässig, weil diese in der Schweiz versteuert worden
seien und er seinen Hauptwohnsitz von Oktober 2001 bis
31. August 2004 in V gehabt habe. Während dieser Zeit sei in O
sein Zweitwohnsitz und seit 1. September 2004 sein Hauptwohnsitz
gewesen. Bei der Tätigkeit an der H handle es sich um eine nebenberufliche
Anstellung als FL, die pro Semester nur an 18 Tagen im Rahmen von
4 bzw. 2 Wochenstunden ausgeübt worden sei. Für diese
Tätigkeit habe ihn sein Arbeitgeber in V freigestellt. Der
Freibetragsbescheid 2005 und der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2006
seien unzutreffend, da er seit 1. September 2004 in Vollrente
sei. In den verschiedenen Einzelberufungen gegen die jeweiligen
Jahresbescheide habe er seine Arbeitssituation mit
"1. Wohnsitz" in der Schweiz
erläutert und durch Bescheinigungen belegt. Um der vorzeitigen
Pensionierung zu entgehen, sei er 2001 gezwungen gewesen, mit 61 Jahren
einen Arbeitsplatz in V anzunehmen. Daraus sollten ihm im Nachhinein keine
Nachteile durch eine Doppelbesteuerung in Österreich entstehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
12. Dezember 2005 wies das Finanzamt die Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 als unbegründet ab.
Begründend führte es Folgendes aus:
"Gemäß Art. 4
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz gilt eine Person in dem Staat als
ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ob jemand in Österreich
gemeldet ist oder nicht, ist nur ein Hinweis, nicht jedoch maßgebend
für die steuerliche Beurteilung. Da Sie in
O mit Zweitwohnsitz gemeldet sind, dort
auch Ihre Gattin wohnhaft ist und Sie desweiteren in Vorarlberg noch
teilzeitbeschäftigt sind, weist alles darauf hin, dass die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich gelegen
sind. In Folge werden die in der Schweiz (in
Z, Nähe
V) erzielten Einkünfte als
Progressionseinkünfte gem. Art. 23 DBA Schweiz in Österreich
besteuert."
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005, welchen
das Finanzamt als Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 wertete, brachte der Berufungswerber vor, dass dann, wenn die
Nachversteuerung seiner Schweizer Bezüge im Jahr 2003
rechtmäßig sei, die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung und für Heimfahrten als Werbungskosten
berücksichtigt werden müssten. Offen sei noch die Behandlung und
gegebenenfalls die Korrektur des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides
für das Jahr 2006 sowie des Freibetragsbescheides für das
Jahr 2005 unter Berücksichtigung seines Rentenstatus seit
1. September 2004.
In einem weiteren Schreiben vom 4. Februar 2006
brachte der Berufungswerber ergänzend Folgendes
vor: "Nach den beiden Telefonaten am 1.
und 2. Februar 2006 mit Ihnen und nach erneuter Durchsicht der
Korrespondenz zu meiner Berufung, ist mir unter Mithilfe meiner Frau klar
geworden, dass eine entscheidende Tatsache zur Beurteilung des
Ve Arbeitsverhältnisses nicht
extra deutlich erwähnt wurde, nämlich dass meine Ehefrau
M die überwiegende Zeit meiner
Berufstätigkeit mit mir allwöchentlich an- und abgereist ist, sich
also in meiner Wohnung in V aufgehalten
hat und nicht in O. Meine Frau hat in
V in der 2-Zimmer-Wohnung Haushalt,
Wäsche und Küche organisiert und sich nebenbei die kulturellen
Einrichtungen in V und Umgebung
angesehen. Dazu musste sie als Touristin, im Gegensatz zu mir, nicht angemeldet
sein und brauchte auch keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung. Sie nahm in
dieser Zeit an zahlreichen Firmenveranstaltungen und von der Firma gesponserten
kulturellen Events teil. Wenn seitens der
H vorlesungsfreie Zeit war, sind wir
auch manchmal an Wochenenden in der Schweiz geblieben. Unser Haus in
O konnten wir dank elektronischer
Bewässerungssysteme und Nachbarshilfe ohne weiteres 4 Tage in der
Woche allein lassen. Unsere 3 Söhne waren in Deutschland und somit gab es
keinerlei andere familiäre Verpflichtungen für meine Frau in
O. Nur durch die Tätigkeit in
V konnte ich eine
Frühpensionierung verhindern, denn in Vorarlberg fand ich keine
Beschäftigung mehr. Durch die eingegangene Lehrverpflichtung an der
H konnte ich nur 4 Tage in der
Schweiz arbeiten. Allerdings hätten wir allein von dem
U-Verdienst (4 Wochenstunden)
nicht leben können. Bei 5 Tagen Schweiz-Tätigkeit hätte ich
verdienstmäßig sogar besser dagestanden. Alle anderen Angaben zu
meiner Ve Tätigkeit behalten ihre
Gültigkeit. Durch die Mitfahrt meiner Frau verschiebt sich jedoch die
Bewertung meines familiären und wirtschaftlichen Mittelpunkts
steuerrechtlich von O nach
V. Deshalb beantrage ich die
Rücknahme der Nachversteuerungsverfügung für meine
Schweiz-Einkünfte und die Rückerstattung der bereits gezahlten Summe.
Im Gegenzug verzichte ich auf die Geltendmachung von Werbungskosten für
doppelte Haushaltsführung usw., weil mein erster Wohnsitz 2003
V war. Falls erforderlich, könnte
ich versuchen, über den Aufenthalt meiner Frau und ihre Anwesenheit bei
verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz Belege oder Bestätigungen
beizubringen und nachzureichen. Ich hoffe sehr, dass der abschließenden
Bewertung meiner EKSTE 2003 nun nichts mehr im Wege steht. Nochmals bitte
ich um Verständnis dafür, dass die Darstellung meiner familiären
und beruflichen Situation zunächst so ungenau und unvollständig war,
dass sie seitens des FA-FK zu einer für mich nachteiligen
Fehleinschätzung führte."
Das Finanzamt legte die Berufungen betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004, Freibetragsbescheid für das Jahr
2005 und Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2006 ohne
Erlassen einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 setzte das Finanzamt
die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2006 und die Folgejahre mit
1.100,00 € fest.
Einkommensteuer
2005: Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr 2005 neben
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Pensionseinkünfte. Er
erhielt Pensionen von der österreichischen Pensionsversicherung
(1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005), der deutschen
Rentenversicherung (1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005) und der
Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. März 2005
bis 31. Dezember 2005). Der Berufungswerber verfügte in diesem
Streitjahr nur mehr über einen Wohnsitz in Österreich (w O,
I).
Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 veranlagte das
Finanzamt den Berufungswerber zur Einkommensteuer für das
Jahr 2005.
Mit Berufung vom 3. März 2009 wandte sich der
Berufungswerber gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 24. Februar 2009.
Begründend führte er Folgendes aus: In den verschiedenen
Einzelberufungen gegen die jeweiligen Jahresbescheide habe er seine
Arbeitssituation mit "1. Wohnsitz"
in der Schweiz erläutert und durch Bescheinigungen belegt. Um der
vorzeitigen Pensionierung zu entgehen, sei er 2001 gezwungen gewesen, mit
61 Jahren einen Arbeitsplatz in V anzunehmen. Daraus sollten ihm im
Nachhinein keine Nachteile durch eine Doppelbesteuerung in Österreich
entstehen.
Das Finanzamt legte diese Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Einkommensteuer
2006: Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr 2006 neben
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Pensionseinkünfte. Er
erhielt Pensionen von der österreichischen Pensionsversicherung
(1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006), der deutschen
Rentenversicherung (1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006) und der
Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Jänner 2006
bis 31. Dezember 2006). Der Berufungswerber verfügte in diesem
Streitjahr nur mehr bis 8. November 2006 über einen Wohnsitz in
Österreich (w O, I). Er verzog danach nach Deutschland.
Mit Bescheid vom
24. Februar 2009 veranlagte das Finanzamt den Berufungswerber zur
Einkommensteuer für das Jahr 2006.
Mit Berufung vom
3. März 2009 wandte sich der Berufungswerber gegen diesen
Einkommensteuerbescheid vom 24. Februar 2009. Begründend führte er
Folgendes aus: In den verschiedenen Einzelberufungen gegen die jeweiligen
Jahresbescheide habe er seine Arbeitssituation mit
"1. Wohnsitz" in der Schweiz
erläutert und durch Bescheinigungen belegt. Um der vorzeitigen
Pensionierung zu entgehen, sei er 2001 gezwungen gewesen, mit 61 Jahren
einen Arbeitsplatz in V anzunehmen. Daraus sollten ihm im Nachhinein keine
Nachteile durch eine Doppelbesteuerung in Österreich entstehen.
Das Finanzamt legte diese
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 ohne Erlassen
einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Einkommensteuer
2007: Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 erhob der
Berufungswerber Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom
9. März 2009.
Das Finanzamt legte diese
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 ohne Erlassen
einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
I. Einkommensteuer
für die Jahre 2003 und
2004:
1.
Ansässigkeit/Mittelpunkt der Lebensinteressen (2003 und
2004): Unbestritten ist, dass der Berufungswerber in den
Streitjahren in Österreich einen Wohnsitz hatte (w O, I), weswegen er
gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 in
Österreich jedenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen
ist. Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte. Ist eine Person unbeschränkt
steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte
iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen;
Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland
besteuert werden (vgl. Doralt,
EStG9,
§ 1 Tz 6). Unstrittig ist weiters, dass der
Berufungswerber in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis
31. August 2004 auch in der Schweiz (z V, L) einen Wohnsitz
hatte.
Verfügen natürliche Personen über einen
Wohnsitz in zwei oder mehreren Staaten, so sind die Besteuerungsrechte auf Grund
von Doppelbesteuerungsabkommen auf die beteiligten Staaten aufzuteilen.
Gegenständlich regeln Art. 4 Abs. 1 und 2
und Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung), im
Folgenden kurz: DBA-CH, die Besteuerung der schweizerischen unselbständigen
Einkünfte des Berufungswerbers im Hinblick auf die Vermeidung der
Doppelbesteuerung.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-CH dürfen
vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es
sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird
die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der
nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von
der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser
Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären (sog. Progressionsvorbehalt; vgl.
Art. 23 Abs. 1 DBA-CH).
Die oben erwähnte Bestimmung des Art. 4
Abs. 1 und 2 DBA-CH lautet
folgendermaßen: ""1) Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht
dort
unbeschränkt
steuerpflichtig
ist.
2) Ist nach Absatz 1 eine
natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt
Folgendes:
a) Die Person gilt
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
....
.""
Da der Berufungswerber in beiden Vertragsstaaten über
eine ständige Wohnstätte (der abkommensrechtliche Begriff der
"ständigen Wohnstätte" deckt sich weitgehend mit dem Begriff
"Wohnsitz" iSd § 26 BAO; gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat die natürliche Person dort
einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird)
verfügt, ist zu ermitteln, zu welchem Vertragsstaat er in den Streitjahren
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gehabt
hat.
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt
es somit auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Als
"persönliche und wirtschaftliche Beziehungen" einer Person sind nach Z 15
des OECD-Kommentars zu Art. 4 "ihre
familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische,
kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer
Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen
verwaltet" zu berücksichtigen. Es ist somit die gesamte private
Lebensführung des Abgabepflichtigen, Familie, Besitz, wirtschaftliche,
gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen nach ihrer
überwiegenden Bedeutung im Gesamtbild der Lebensverhältnisse von
Bedeutung. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht
kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (zB engere
persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen
zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Dies erfordert eine
zusammenfassende Wertung; es zählt das Gesamtbild der
Lebensverhältnisse (vgl. zB VwGH 23.3.1991, 90/13/0073;
Beiser, ÖStZ 1989, Seite 241 ff).
Bezogen auf den Berufungsfall bedeutet dies: Der
Berufungswerber hatte in den Streitjahren auf Grund seiner Tätigkeit
für die E zur Schweiz wirtschaftliche Beziehungen. Aber auch nach
Österreich unterhielt der Berufungswerber wirtschaftliche Beziehungen,
berücksichtigt man die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis mit dem
Bund (H; bis August 2003), die Pensionseinkünfte aus der
österreichischen Pensionsversicherung (ab 1. September 2004) und
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In diesem Zusammenhang ist
auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits seit dem
Jahre 1994 in Österreich selbständig bzw. nichtselbständig
tätig war, während er seit seinem Beschäftigungsbeginn in der
Schweiz im August 2001 nur über einen befristeten Arbeitsvertrag und
zunächst auch nur über eine auf ein Jahr befristete
Kurzaufenthaltsbewilligung für den Kanton V verfügt hat (vgl. dazu die
diesbezügliche Kurzaufenthaltsbewilligung und die Ausführungen des
Berufungswerbers im Schreiben vom 16. Februar 2005; diese bis
31. Juli 2002 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung wurde in weiterer
Folge nur einmal bis 31. März 2003 und ein weiteres Mal nur bis
31. August 2004 verlängert). Der Berufungswerber besitzt
(gemeinsam mit seiner Gattin M) eine Wohnung samt Tiefgaragenabstellplatz in
a G, g, und ist an der Personengesellschaft "J" beteiligt (vgl. die
vorgenannten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Der Kaufpreis der
im Jahre 1998 in G erworbenen Wohnung (2.304.100,00 S) wurde zu 70%
über einen Kredit der B G finanziert. In den Streitjahren leistete der
Berufungswerber laufend Darlehensrückzahlungen (vgl. die
diesbezüglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen). Ferner war der
Berufungswerber laut Grundbuch (Mit)Eigentümer an folgender Liegenschaft im
Inland:
|
KG
|
GSt-Nr.
|
Nutzungsart
|
Fläche
|
Anteil
|
Gst-Adr.
|
O
|
xx
|
Baufl.
(Gebäude)
|
132
|
1/2
|
I
|
O
|
xx
|
Baufl.
(begrünt)
|
248
|
1/2
|
I
|
O
|
xxx
|
Sonstige
(Weg)
|
157
|
1/1
|
Berücksichtigt man allein
die Höhe der in der Schweiz erzielten Einkünfte könnten
vordergründig die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz als stärker
angesehen werden, als jene zu Österreich. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang aber, dass mit der seinerzeitigen Anschaffung des
Einfamilienhauses in O, I, und des
Kaufs der Räumlichkeiten in G, g,
durch die erfolgte Kapitalbindung eine massive wirtschaftliche Beziehung des
Berufungswerbers zu Österreich geschaffen wurde.
Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen des
Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er gemeinsam mit seiner
Ehegattin seit 11. Mai 1995, damit auch in den Streitjahren, in
w O, I, polizeilich gemeldet war (vgl. Behördenabfrage im
Zentralen Melderegister vom 29. April 2009; der Berufungswerber selber
war jedenfalls bereits seit dem Jahre 1994 in Österreich wohnhaft;
vgl. auch den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1994, der an die Adresse "r, ow", adressiert war) und er weiters an
der Adresse "w O, I", über einen Telefonanschluss und auch über
einen Internetanschluss verfügte (vgl. das Schreiben des Berufungswerbers
vom 11. Februar 2005). Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass
seine Ehegattin M überwiegend allwöchentlich mit ihm in die Schweiz
gereist sei, dass sie als Touristin, im Gegensatz zu ihm, keine Aufenthalts-
oder Arbeitsbewilligung benötigte und dass sie in dieser Zeit an
zahlreichen Firmenveranstaltungen und von der Firma gesponserten kulturellen
Events teilgenommen habe, ist zu sagen, dass sich die Ehegattin des
Berufungswerbers aufgrund der Aufenthaltsbestimmungen in der Schweiz als
Touristin nur höchstens drei Monate in Schweiz aufhalten hat dürfen
(http://www.V.ch/leben_in_V/stadt/bewilligungen/aufenthalt) und auch nicht
übersehen werden darf, dass der Berufungswerber mit seiner Ehegattin
ebenfalls regelmäßig (zumindest an drei Tagen in der Woche; vgl. das
diesbezügliche Vorbringen im Schreiben vom 4. Februar 2006)
gemeinsam am Wohnsitz in O verweilten. Der Berufungswerber hat in der
Schweiz auch nur ein vergleichsweise bescheidenes Domizil in Form einer zwei
Zimmer umfassenden Mietwohnung (vgl. das Schreiben des Berufungswerbers vom
4. Februar 2006) bewohnt. Objektiv gesehen stellt eine Mietwohnung,
welche nur zwei Zimmer umfasst, gemessen an den Annehmlichkeiten eines
Einfamilienhauses (das Einfamilienhaus in O, über welches der
Beschwerdeführer seit dem Jahre 1995 verfügte, war ua. auch mit
einer Sauna ausgestattet; vgl. dazu die Inventarliste vom
13. Oktober 2006 zum Kaufvertrag vom 2. Oktober 2006)
jedenfalls ein vergleichsweise bescheidenes Domizil dar. Für den Fall, dass
der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, dass seine Ehegattin in den
Streitjahren an zahlreichen Firmenveranstaltungen und von der Firma gesponserten
kulturellen Events teilgenommen habe, ausdrücken will, dass die Ehegatten
am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilgenommen haben, ist zu sagen,
dass erfahrungsgemäß die Beziehungsidentität zu einem neuen
Bekanntenkreis in der Schweiz keinesfalls so stark sein kann, wie zu
langjährigen Freunden und Bekannten in Österreich [der Berufungsweber
war jedenfalls bereits seit dem Jahre 1994 in Österreich wohnhaft und seine
nachbarschaftlichen Beziehungen waren so weit gediehen, dass er sein
Einfamilienhaus in O während seiner Abwesenheit in deren Obhut geben konnte
(vgl. das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers in seinem
Schriftsatz vom 4. Februar 2006)].
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates spricht
ein derartiges Sachverhaltsbild nicht dafür, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Berufungswerbers in der Schweiz gelegen ist. Daraus folgt,
dass der Berufungswerber in den Streitjahren jedenfalls als in Österreich
ansässig anzusehen ist und die schweizerischen Einkünfte im Wege des
Progressionsvorbehaltes bei der Berechnung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 DBA-CH;
Österreich als Wohnsitzstaat nimmt diese Einkünfte von der Besteuerung
aus. Die von der Besteuerung ausgenommenen Einkünfte dürfen aber bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des
Berufungswerbers einbezogen werden).
2. Kosten für die
doppelte Haushaltsführung (2003): Die Aufwendungen für
die doppelte Haushaltsführung waren in Höhe des Mietaufwandes
[ds. 4.856,32 € (Miete 620,00 SFr x 12 + Nebenkosten
37,00 SFr x 4 = 7.588,00 SFr x 0,64)] und der Familienheimfahrten [ds.
2.100,00 € (die Höhe der absetzbaren Kosten ist mit dem
höchsten Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
begrenzt)] als Werbungskosten bei der Ermittlung der Progressionseinkünfte
zu berücksichtigen. Das Finanzamt stellte die Berücksichtigung dieser
Beträge als Werbungskosten außer Streit (vgl. dazu die
diesbezüglichen Ausführungen auf dem Formular Verf 46).
II.
Einkommensteuer 2005: Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr
2005 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (aus der Vermietung
der Wohnung samt Tiefgaragenabstellplatz in G, g) auch Pensionseinkünfte.
Er erhielt Pensionen von der österreichischen Pensionsversicherung
(1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005), der deutschen
Rentenversicherung (1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005) und der
Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. März 2005
bis 31. Dezember 2005).
Der Berufungswerber verfügte in diesem Streitjahr (nur
mehr) über einen Wohnsitz in Österreich (w O, I), weswegen er
gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 in
Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Das Finanzamt behandelte die dem Berufungswerber im Rahmen
der einheitlichen und gesonderten Feststellung zugeteilten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zu Recht gemäß
§ 28 EStG 1988 als steuerpflichtige Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
gehören Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt hat die
Pension von der österreichischen Pensionsversicherung korrekt als
steuerpflichtigen Bezug gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
behandelt.
Zu der Pension von der deutschen Rentenversicherung, welche
das Finanzamt "nur" zum Progressionsvorbehalt herangezogen hat, und zu der
Pension von der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche das
Finanzamt als (voll) steuerpflichtigen Bezug behandelt hat, ist Folgendes zu
sagen: Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer
ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Unstrittig ist, dass die Pensionen von der
deutschen Rentenversicherung und von der Schweizer Alters- und
Hinterlassenenversicherung derartige Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c leg. cit.
darstellen.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmt
Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(in der im Streitjahr gültigen Fassung; in der Folge kurz: DBA-BRD), dass
Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der
gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in
diesem anderen Staat besteuert werden dürfen. Österreich als
Wohnsitzstaat hat folglich kein Besteuerungsrecht an den deutschen
Rentenbezügen. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 2 des DBA-BRD
ermöglicht aber Österreich die Besteuerung unter Anwendung des
Progressionsvorbehalts.
Der innerstaatlich bestehende Besteuerungsanspruch
hinsichtlich der Pension von der Schweizer Alters- und
Hinterlassenenversicherung ist nicht durch Bestimmungen des DBA-CH
beschränkt (vgl. Art. 15 Abs. 1 DBA-CH, in der im Streitjahr
gültigen Fassung).
Die Vorgehensweise des Finanzamtes erweist sich somit als
korrekt.
III.
Einkommensteuer 2006: Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr
2006 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (aus der Vermietung
der Wohnung samt Tiefgaragenabstellplatz in G, g) auch Pensionseinkünfte.
Er erhielt Pensionen von der österreichischen Pensionsversicherung
(1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006), der deutschen
Rentenversicherung (1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006) und der
Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Jänner 2006
bis 31. Dezember 2006). Der Berufungswerber verfügte in diesem
Streitjahr nur mehr bis 8. November 2006 über einen Wohnsitz in
Österreich (w O, I). Er verzog danach nach Deutschland.
Für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis
8. November 2006 gilt das im Bezug auf die Einkommensteuer für das
Jahr 2005 Gesagte.
Für die Zeit vom 9. November 2006 bis
31. Dezember 2006 gilt Folgendes: Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 leg. cit. hingegen sind
jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, nur
beschränkt steuerpflichtig. Die
beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98
leg. cit. aufgezählten Einkünfte.
Unstrittig ist, dass der Berufungswerber ab dem
9. November 2006 über keinen Wohnsitz im Inland mehr
verfügte (der Berufungswerber und seine Ehegattin haben das Einfamilienhaus
in w O, I, verkauft; vgl. den Kaufvertrag vom 2. Oktober 2006; die
Wohnung in a G, g, wurde vermietet; vgl. die Beilage zur
Einkommensteuererklärung E1 für Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für 2006; vgl. auch die Behördenabfrage im Zentralen
Melderegister vom 29. April 2009); außerdem gibt es keine
Anhaltspunkte, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
gehabt hat (den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß
§ 26 BAO Abs. 2 jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt; der gewöhnliche
Aufenthalt endet, wenn der Steuerpflichtige sich nicht nur vorübergehend in
Ausland begibt, und zwar im Zeitpunkt der tatsächlichen und
endgültigen Abreise; vgl. Doralt,
EStG11,
§ 1 Tz 27).
Der beschränkten Steuerpflicht nach
§ 98 EStG 1988 unterliegen folgende Einkünfte: -
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft iSd
§ 21 EStG 1988; - Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (§ 22 EStG 1988), die im Inland ausgeübt oder
verwertet wird oder worden ist; - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 23 EStG 1988), für den im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird oder im Inland ein ständiger Vertreter
bestellt ist; - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 25 EStG 1988), die im Inland ausgeübt oder verwertet
wird oder worden ist oder aus inländischen öffentlichen Kassen
stammen; - Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd
§ 27 EStG 1988, wenn es sich dabei um Dividenden,
Hypothekarzinsen oder Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
handelt; - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd
§ 28 EStG 1988, wenn das unbewegliche Vermögen, die
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland gelegen sind, in ein inländisches
öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer
inländischen Betriebsstätte verwertet werden; -
Spekulationseinkünfte iSd § 30 EStG 1988 mit
inländischen Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten; - Einkünfte aus der Veräußerung einer
Beteiligung iSd § 31 EStG 1988 an einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft.
Bezogen auf den Berufungsfall bedeutet dies, dass nur mehr
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermietung der Wohnung samt
Tiefgaragenabstellplatz in a G, g) und die Pension von der österreichischen
Pensionsversicherung der österreichischen Steuerpflicht unterliegt. Die
Pensionen von der deutschen Rentenversicherung und der Schweizer Alters- und
Hinterlassenenversicherung unterliegen (ab 1. November 2006) nicht
mehr der österreichischen Steuerpflicht.
Das Finanzamt hat den genannten gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend die Pensionen von der deutschen Rentenversicherung und der
Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung ab 1. November 2006
von der österreichischen Besteuerung ausgenommen. Das Vorgehen des
Finanzamtes war somit korrekt.
IV.
Einkommensteuervorauszahlungen 2006: Zur Berufung vom 18.
Oktober 2005 gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2006 vom
28. September 2005 ist Folgendes zu sagen: Tritt ein Bescheid
an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung
als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere
Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als
gegenstandslos zu erklären (§ 274 BAO). An die Stelle eines
mit Berufung angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind ua.
gemäß
§ 45 Abs. 4 EStG 1988 erlassene
Bescheide über die Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 274 Tz 2).
Mit dem
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2006 vom 28. September 2005
wurden die Vorauszahlungen basierend auf der Einkommensteuerveranlagung für
das Jahr 2003 in Höhe von 1.437,82 € festgesetzt. Am
1. Februar 2006 erließ das Finanzamt neuerlich einen
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2006 und setzte
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit
1.100,00 € fest.
In seinem Berufungsschriftsatz vom
18. Oktober 2005 machte der Berufungswerber geltend, dass der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2006 vom 28. September 2005
deshalb unzutreffend sei, da er seit 1. September 2004 "in Vollrente
sei". Das Finanzamt hat (was aus den Finanzamtsakten ersichtlich ist) in seinem
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2006 vom 1. Februar 2006 diesem
Begehren des Berufungswerbers in der Weise Rechnung getragen, dass es die
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2006 nur anhand der
Pensionseinkünfte und zwar in Höhe von 1.100,00 € errechnete
und festsetzte. Da der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2006 vom
1. Februar 2006 dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die
Berufung vom 18. Oktober 2005 gemäß
§ 274 BAO als
gegenstandslos zu erklären.
V.
Freibetragsbescheid 2005: In der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2003 hat der Berufungswerber Spenden in Höhe von
120,00 € und Steuerberatungskosten in Höhe von 912,00 €
als Sonderausgabe gemäß
§ 18 EStG 1988 und Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung (1.320,00 €) als
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG 1988 geltend gemacht. Er hat weder das Feld
"Ich wünsche keinen
Freibetragsbescheid" noch das Feld "Ich
beantrage einen betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid"
angekreuzt. Daher ist ein entsprechender Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr 2005 ergangen. Diese genannten Beträge wurden automatisch
in den Freibetragsbescheid übernommen.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für
die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen.
Wird der einem Freibetragsbescheid zu Grunde liegende
Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen
(§ 63 Abs. 5 EStG 1988).
Der Freibetragsbescheid hat
nur für die laufende Lohnverrechnung durch
den Arbeitgeber Bedeutung. Er ergeht grundsätzlich mit dem
Veranlagungsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Kalenderjahr. Der Freibetragsbescheid stellt lediglich eine vorläufige
Maßnahme dar. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung sind die
tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen neuerlich geltend zu machen. Zusammen
mit dem Freibetragsbescheid ergeht die Mitteilung für den Arbeitgeber.
Diese Mitteilung enthält in einer Summe den vom Arbeitgeber zu
berücksichtigenden Freibetrag. Bei der Berechnung des Lohnsteuerabzuges
für das zweitfolgende Jahr berücksichtigt also der Arbeitgeber, dem
der Arbeitnehmer die entsprechende Mitteilung vorgelegt hat, gemäß
§ 64 Abs. 1 leg. cit. den Freibetrag. Es kommt somit im
Bereich des Lohnsteuerabzuges zur Berücksichtigung eines vorläufigen
Betrages, der mit den tatsächlich für dieses Jahr getätigten
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen
grundsätzlich nicht übereinstimmt. Die tatsächlichen
Verhältnisse werden erst im Zuge der Veranlagung für dieses Jahr
berücksichtigt. Ein Freibetragsbescheid ist nach dem 30.11. des
Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
nicht zu erlassen, weil die Bescheidzustellung und die Übermittlung der
Mitteilung an den Arbeitgeber erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen
könnte (vgl. Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 63 Tzn 2 und
5).
Nachdem das Kalenderjahr 2005 bei Erlassung der
gegenständlichen Berufungsentscheidung bereits abgelaufen war und eine
Berücksichtigung eines Freibetrages für das Kalenderjahr 2005
bei der laufenden Lohnverrechnung nicht
mehr möglich ist, war nicht mehr auf das diesbezügliche
Berufungsvorbringen einzugehen bzw. der Freibetragsbescheid nicht anzupassen und
folglich die Berufung als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu auch
UFS 24.6.2004, RV/2495-W/02).
VI.
Einkommensteuer 2007: Gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist
oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei -
mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters, - mangelnder
Bescheidqualität bzw. bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem
Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung, - Rechtsmittelausschluss (zB
gemäß
§ 77 Abs. 1 AbgEO), -
Rechtsmittelverzicht (§ 255 leg. cit.).
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide (vgl. Ritz,
BAO3,
§ 273 Tzn 2 und 6).
Das Finanzamt hat den Berufungswerber bis zum heutigen Tag
nicht zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 veranlagt. Ein im
Berufungsschriftsatz vom 26. März 2009 genannter
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
9. März 2009 ist also rechtlich gar nicht existent geworden,
weshalb die genannte Berufung als unzulässig zurückzuweisen
war.
Gesamthaft gesehen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-F/06
- Stammnummer
- 40901
- Gültig
- 15.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF