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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105561/2017

Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf von 30 Parzellen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105561/2017vom 20.07.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Werden im Zeitraum von vier Jahren 30 Grundstücke, die zuvor durch Parzellierung geschaffen wurden, veräußert, liegt ein Umfang vor, der eine bloße Vermögensverwaltung weit überschreitet.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrat Mst. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4*** ***5***, ***6*** ***7***, vertreten durch Franz Scharf Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m. b. H., 1010 Wien, Wiesingerstraße 8, vom 16. August 2016 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, a) vom 18. Juli 2016 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010, b) vom 18. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008, c) vom 18. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009, d) vom 18. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010, e) vom 18. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, f) vom 22. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, alle zur Steuernummer ***8***, nach der am 11. Juli 2022 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei in Anwesenheit von Gerhard Scharf, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater für die steuerlichen Vertretung sowie von Hofrätin Mag. Anna Holper und Amtsdirektor Eduard Kainz für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. a) Umsatzsteuer 2010: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert. b) Einkommensteuer 2008: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2017 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. c) Einkommensteuer 2009: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2017 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. d) Einkommensteuer 2010: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2017 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. e) Einkommensteuer 2011: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2017 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. f) Einkommensteuer 2012: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2017 in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 6. Oktober 2017 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe TOC \o "2-7" \h \z \u Entscheidungsgründe PAGEREF _Toc109208937 h 3 HYPERLINK \l "_Toc109208938" PAGEREF _Toc109208938 \h Verfahrensgang 4 HYPERLINK \l "_Toc109208939" PAGEREF _Toc109208939 \h Außenprüfung 4 HYPERLINK \l "_Toc109208940" PAGEREF _Toc109208940 \h Steuerliche Feststellungen 5 HYPERLINK \l "_Toc109208941" PAGEREF _Toc109208941 \h Tz. 1 Steuerbare Umsätze 5 HYPERLINK \l "_Toc109208942" PAGEREF _Toc109208942 \h Tz. 2 Nichtabzugsfähige Vorsteuern 5 HYPERLINK \l "_Toc109208943" PAGEREF _Toc109208943 \h Tz. 3 Gewerblicher Grundstückshandel 5 HYPERLINK \l "_Toc109208944" PAGEREF _Toc109208944 \h Tz. 3.1 Sachverhalt: 5 HYPERLINK \l "_Toc109208945" PAGEREF _Toc109208945 \h Tz. 3.2 Rechtliche Grundlage 6 HYPERLINK \l "_Toc109208946" PAGEREF _Toc109208946 \h TZ. 3.3 Rechtliche Beurteilung durch die Bp 6 HYPERLINK \l "_Toc109208947" PAGEREF _Toc109208947 \h Tz. 3.4. Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 9 HYPERLINK \l "_Toc109208948" PAGEREF _Toc109208948 \h Tz. 4 Repräsentationsaufwendungen 2010 11 HYPERLINK \l "_Toc109208949" PAGEREF _Toc109208949 \h Tz. 5 Sonstige Verbindlichkeiten 11 HYPERLINK \l "_Toc109208950" PAGEREF _Toc109208950 \h Änderungen der Bemessungsgrundlagen 12 HYPERLINK \l "_Toc109208951" PAGEREF _Toc109208951 \h Umsatzsteuer 12 HYPERLINK \l "_Toc109208952" PAGEREF _Toc109208952 \h Einkommensteuer 12 HYPERLINK \l "_Toc109208953" PAGEREF _Toc109208953 \h Prüfungsabschluss 12 HYPERLINK \l "_Toc109208954" PAGEREF _Toc109208954 \h Tabellen 13 HYPERLINK \l "_Toc109208955" PAGEREF _Toc109208955 \h Angefochtene Bescheide 15 HYPERLINK \l "_Toc109208956" PAGEREF _Toc109208956 \h Einkommensteuer 2008 15 HYPERLINK \l "_Toc109208957" PAGEREF _Toc109208957 \h Einkommensteuer 2009 16 HYPERLINK \l "_Toc109208958" PAGEREF _Toc109208958 \h Einkommensteuer 2010 17 HYPERLINK \l "_Toc109208959" PAGEREF _Toc109208959 \h Einkommensteuer 2011 18 HYPERLINK \l "_Toc109208960" PAGEREF _Toc109208960 \h Einkommensteuer 2012 19 HYPERLINK \l "_Toc109208961" PAGEREF _Toc109208961 \h Umsatzsteuer 2010 20 HYPERLINK \l "_Toc109208962" PAGEREF _Toc109208962 \h Beschwerde 22 HYPERLINK \l "_Toc109208963" PAGEREF _Toc109208963 \h Berechnung des Einlagewertes gemäß Punkt 1 (Beschwerde) 25 HYPERLINK \l "_Toc109208964" PAGEREF _Toc109208964 \h Berechnung des Einlagewertes gemäß Punkt 2 (Beschwerde) 26 HYPERLINK \l "_Toc109208965" PAGEREF _Toc109208965 \h Kopie Gesprächsprotokoll vom 1. März 2005 mit dem Bürgermeister 26 HYPERLINK \l "_Toc109208966" PAGEREF _Toc109208966 \h Sommerfest 27 HYPERLINK \l "_Toc109208967" PAGEREF _Toc109208967 \h Stellungnahme des Prüfers 29 HYPERLINK \l "_Toc109208968" PAGEREF _Toc109208968 \h Gegenäußerung 30 HYPERLINK \l "_Toc109208969" PAGEREF _Toc109208969 \h Beschwerdevorentscheidungen 30 HYPERLINK \l "_Toc109208970" PAGEREF _Toc109208970 \h Einkommensteuer 2008 30 HYPERLINK \l "_Toc109208971" PAGEREF _Toc109208971 \h Einkommensteuer 2009 31 HYPERLINK \l "_Toc109208972" PAGEREF _Toc109208972 \h Einkommensteuer 2010 32 HYPERLINK \l "_Toc109208973" PAGEREF _Toc109208973 \h Einkommensteuer 2011 33 HYPERLINK \l "_Toc109208974" PAGEREF _Toc109208974 \h Einkommensteuer 2012 34 HYPERLINK \l "_Toc109208975" PAGEREF _Toc109208975 \h Umsatzsteuer 2010 36 HYPERLINK \l "_Toc109208976" PAGEREF _Toc109208976 \h Begründung 38 HYPERLINK \l "_Toc109208977" PAGEREF _Toc109208977 \h Vorlageantrag 44 HYPERLINK \l "_Toc109208978" PAGEREF _Toc109208978 \h Vorlage 44 HYPERLINK \l "_Toc109208979" PAGEREF _Toc109208979 \h Weiterer Akteninhalt 45 HYPERLINK \l "_Toc109208980" PAGEREF _Toc109208980 \h Auskünfte Makler 46 HYPERLINK \l "_Toc109208981" PAGEREF _Toc109208981 \h Niederschrift mit dem Leiter des Gemeindesamts 47 HYPERLINK \l "_Toc109208982" PAGEREF _Toc109208982 \h Stellungnahme vom 3. Mai 2016 49 HYPERLINK \l "_Toc109208983" PAGEREF _Toc109208983 \h Baugrundstückspreise 2015 51 HYPERLINK \l "_Toc109208984" PAGEREF _Toc109208984 \h Ergänzende Aktenvorlage 52 HYPERLINK \l "_Toc109208985" PAGEREF _Toc109208985 \h Beschlüsse des Gemeinderats 52 HYPERLINK \l "_Toc109208986" PAGEREF _Toc109208986 \h Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2006 52 HYPERLINK \l "_Toc109208987" PAGEREF _Toc109208987 \h Gemeinderatssitzung vom 25. März 2009 56 HYPERLINK \l "_Toc109208988" PAGEREF _Toc109208988 \h Gemeinderatssitzung vom 21. Dezember 2010 61 HYPERLINK \l "_Toc109208989" PAGEREF _Toc109208989 \h Gemeinderatssitzung vom 7. November 2011 62 HYPERLINK \l "_Toc109208990" PAGEREF _Toc109208990 \h Gemeinderatssitzung vom 19. März 2012 68 HYPERLINK \l "_Toc109208991" PAGEREF _Toc109208991 \h Baulandfreigaben 70 HYPERLINK \l "_Toc109208992" PAGEREF _Toc109208992 \h 1. Oberes Feld 1. Teil -1. Abschnitt 71 HYPERLINK \l "_Toc109208993" PAGEREF _Toc109208993 \h 2. Freigabe Oberes Feld 1. Teil - 2. Abschnitt: 71 HYPERLINK \l "_Toc109208994" PAGEREF _Toc109208994 \h 3. Freigabe Oberes Feld 2. Teil -1. Abschnitt: 71 ***83*** HYPERLINK \l "_Toc109208996" PAGEREF _Toc109208996 \h Weitere Unterlagen 71 HYPERLINK \l "_Toc109208997" PAGEREF _Toc109208997 \h Mündliche Verhandlung 72 HYPERLINK \l "_Toc109208998" PAGEREF _Toc109208998 \h Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 74 HYPERLINK \l "_Toc109208999" PAGEREF _Toc109208999 \h Rechtsgrundlagen 74 HYPERLINK \l "_Toc109209000" PAGEREF _Toc109209000 \h Streitpunkte 77 HYPERLINK \l "_Toc109209001" PAGEREF _Toc109209001 \h Steuerverfangenheit von Grundstücken 78 HYPERLINK \l "_Toc109209002" PAGEREF _Toc109209002 \h Gewerblicher Grundstückshandel 78 HYPERLINK \l "_Toc109209003" PAGEREF _Toc109209003 \h Sachverhalt 78 HYPERLINK \l "_Toc109209004" PAGEREF _Toc109209004 \h Beweiswürdigung 82 HYPERLINK \l "_Toc109209005" PAGEREF _Toc109209005 \h Erwägungen 82 HYPERLINK \l "_Toc109209006" PAGEREF _Toc109209006 \h Teilwert 88 HYPERLINK \l "_Toc109209007" PAGEREF _Toc109209007 \h Sachverhalt 88 HYPERLINK \l "_Toc109209008" PAGEREF _Toc109209008 \h Erwägungen 89 HYPERLINK \l "_Toc109209009" PAGEREF _Toc109209009 \h Sommerfest 93 HYPERLINK \l "_Toc109209010" PAGEREF _Toc109209010 \h Sachverhalt 93 HYPERLINK \l "_Toc109209011" PAGEREF _Toc109209011 \h Beweiswürdigung 94 HYPERLINK \l "_Toc109209012" PAGEREF _Toc109209012 \h Erwägungen 94 HYPERLINK \l "_Toc109209013" PAGEREF _Toc109209013 \h Gewinnermittlung 96 HYPERLINK \l "_Toc109209014" PAGEREF _Toc109209014 \h Beschwerdeerledigung 96 HYPERLINK \l "_Toc109209015" PAGEREF _Toc109209015 \h Revisionsnichtzulassung 96   Verfahrensgang Außenprüfung Bei der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3***, die eine Land- und Forstwirtschaft (Feldwirtschaft und Obstbau) betreibt, fand hinsichtlich unter anderem Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012 eine Außenprüfung statt, zu deren Ergebnis der am 5. Juli 2016 gemäß § 150 BAO erstattete Prüfungsbericht (OZ 33 des elektronischen Finanzamtsakts) unter anderem ausführt: Steuerliche Feststellungen Tz. 1 Steuerbare Umsätze Die steuerbaren Umsätze der Jahre 2010 bzw. 2012 erhöhen sich um die unten angeführten, gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 a UStG 1994 steuerfreien, Grundstücksumsätze. Da in den Prüfungsjahren 2008-2009 und 2011 keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erfolgt, werden die unecht befreiten Grundstücksumsätze nicht erfasst. [Grafik]   Tz. 2 Nichtabzugsfähige Vorsteuern Bei Ermittlung des Gewinnes betreffend die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat die Abgabepflichtige im Jahr 2010 die Kosten der Geburtstagsfeier Ihres Gatten, Herrn ***9*** ***10***, als Betriebsausgabe abgesetzt und die in diesem Zusammenhang angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Die Kosten für die o. a. Geburtstagsfeier sind der Privatsphäre zuzurechnen und stellen somit Aufwendungen dar, die gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Die entsprechende Umsatzsteuer stellt infolgedessen keine absetzbare Vorsteuer dar. Die Vorsteuer des Jahres 2010 vermindert sich um € 3.088,11 [Grafik]   Tz. 3 Gewerblicher Grundstückshandel Tz. 3.1 Sachverhalt: Frau ***1*** ***2*** ***3*** (Abgabepflichtige) bewirtschaftete in ***89*** ***5*** bis einschließlich 2007 (1. geprüftes Jahr: 2008) land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von ca. 880 Hektar. Mit Verordnungen des Gemeinderates ***5*** in den Jahren 2006, 2009, 2010 und 2012 wurde umfangreiches, land- und forstwirtschaftlich genutztes Gebiet in Bauland umgewidmet. Etwa 1/3 der neu entstandenen Bauplätze waren sogenannte "Sozialplätze", welche zu einem günstigeren als den ortsüblichen Preis an Ortsansässige zur Verfügung zu stellen waren. Die restlichen Bauplätze konnten (bzw. können) zu einem frei vereinbarten Preis veräußert werden. In den mit der Gemeinde ***5*** geschlossenen Vereinbarungen verpflichtete sich die Abgabepflichtige unentgeltlich Flächen zur Errichtung von Straßen, Abwasserkanälen, öffentlichen Plätzen usw. in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Diese an die Gemeinde abzutretenden Flächen betragen laut den zur Verfügung gestellten Unterlagen ca. 30 % der umgewidmeten Flächen. Im Prüfungszeitraum 2008-2012 wurden 30 Bauplätze veräußert Diese 30 verkauften Bauplätze stammten aus den Umwidmungsflächen 2006 und 2009. Aus den entsprechenden Kaufverträgen ist ersichtlich, dass außer bei zwei Verkäufen immer auch die Aufschließungskosten dem Kaufpreis zugeschlagen wurden. Im Zuge von Ermittlungen wurde festgestellt, dass, unter Duldung von der Abgabepflichtigen, von Hr. Mag. ***11*** und der Fa. ***12*** lmmobilienhandelsgesm.b.H. (beide Immobilienmakler) der Verkauf von Bauplätzen beworben wurde. Die Abgabepflichtige hatte/hat auf eigene Kosten die Kanalstränge in Form eines Trennsystems im Bereich der zukünftigen Straßen inklusive der Hausanschlussschächte bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze und den Mischwasserkanalanschluss an das bestehende Ortskanalnetz vorzunehmen. Die Aufschließungsarbeiten wurden auch auf Auftrag von der Abgabepflichtigen durchgeführt. Es wurden jedoch von der Abgabepflichtigen weder Unterlagen (z. B. Rechnungen) über diese Aufschließungsarbeiten vorgelegt noch die ausführenden Unternehmer/Unternehmen bekanntgegeben. Auch durch Ermittlungen durch den Prüfer (Einvernahme des Amtmannes der Gemeinde ***5***) konnte dieser Umstand nicht aufgeklärt werden. In den für die geprüften Jahre beim Finanzamt eingebrachten Steuererklärungen wurden Grundstücksverkäufe nicht erfasst. Sie scheinen weder in den Umsatzsteuererklärungen als steuerfreie Umsätze noch in den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen als Anlagenverkäufe auf. In den Bilanzen, die für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erstellt wurden, sind Grundstücke, weder im Anlagevermögen noch im Umlaufvermögen, angeführt. Tz. 3.2 Rechtliche Grundlage § 23 EStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: (1) Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. TZ. 3.3 Rechtliche Beurteilung durch die Bp Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung übersteigt. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Keine Vermögensverwaltung liegt vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt ein gewerblicher Grundstückshandel dann vor, wenn er planmäßig darauf gerichtet ist, Grundstücke zu veräußern. Der typische planmäßige Verkauf oder der auf die Ausnützung der Marktverhältnisse gezielte Verkauf von Baugrund, seine Parzellierung und deren Veräußerung machen sie zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Für einen Grundstückshandel sprechen eine große Dichte von Grundstücksverkäufen bzw. kontinuierlich betriebene Abverkäufe Ebenso stellt der Verkauf von Grundstücken in verhältnismäßig kurzer Zeit einen gewerblichen Grundstückshandel dar. Grundstückshandel ist anzunehmen, wenn eine Liegenschaft aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft wird, der Grund und Boden also als Ware behandelt wird (VwGH 14.11.1984, 82/13/0242). Von einem planmäßigen Vorgehen ist deshalb auszugehen, weil eine Aufschließung der Grundstücke (Wasser- und Stromversorgung, Abwasserkanäle und Zufahrtsstraßen) und damit Baureifmachung und anschließende Verwertung geplant ist und man bei der Veräußerung das Tätigwerden von Immobilienmaklern geduldet hat, der Grund und Boden also als Ware behandelt wird. Aus dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes und der oben angeführten Abgrenzungsüberlegungen liegt nach Ansicht der Betriebsprüfung im vorliegenden Fall ein gewerblicher Grundstückshandel vor, weil die Grundstückseigentümer ähnlich einem Grundstücksmakler oder Bauaufschließungsunternehmer ihren Besitz ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Baugelände umgestaltet, zu diesem Zweck das Grundstück nach einem bestimmten Bebauungsplan aufteilt haben und es sodann an verschiedene Interessenten veräußert haben bzw. veräußern wollen. Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen oder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden Kriterien entwickelt, nach denen die Abgrenzung der (noch) der Privatsphäre oder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnenden Verkäufe zum steuerlichen Gewerbebetrieb zu erfolgen hat. Danach spricht eine umfangreiche Kauf- und vor allem Verkaufstätigkeit für Gewerblichkeit (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188). Die planmäßige Parzellierung und Aufschließung beziehungsweise Bebauung von Grundstücken mit nachfolgendem Abverkauf begründet regelmäßig einen Gewerbebetrieb, selbst wenn der Erwerb der Grundstücke nicht zu diesem Zweck erfolgt sein sollte (VwGH 14.11.1984, 83/13/0242). Dies gilt ebenso für im Erbweg erworbenes Vermögen (VwGH 26.4.1989, 89/14/0004). Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Sucht man einen Überblick über die österreichische Judikatur und Literatur, lassen sich folgende Kriterien feststellen, an welchen dieses Gesamtbild gemessen wird. Selbständigkeit im oben erwähnten Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn Unternehmerrisiko getragen wird und eine persönliche Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers fehlt. Die Abgabepflichtige hat Ihre Grundstücke ohne Zwang, wenn vielleicht auch zum Teil aufgrund der Initiative der Gemeinde ***5*** parzelliert und danach verkauft. Dies hat sie nicht in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, wie etwa bei nichtselbständiger Tätigkeit, ausgeführt. Nachhaltigkeit ist dann anzunehmen, wenn wiederholt oder in erkennbarer Wiederholungsabsicht gehandelt wird, wobei bereits auch schon bei Abschluss nur eines einzigen Geschäfts Nachhaltigkeit gegeben sein kann, wenn die Umstände eine Wiederholungsabsicht erkennen lassen. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt also bereits schon dann vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. Aus dem oben geschilderten Ablauf der Umwidmung der ehemaligen Grünflächen in Bauland und dem nachfolgenden Verkauf von 30 Grundstücken im Prüfungszeitraum 2008-2012 bzw. 2 Grundstücken im Zeitraum Jänner 2013 bis März 2015 steht dieses Kriterium außer Frage. Da die verkauften Grundstücke dem Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) des Gewerbebetriebes "Grundstückshandel" zuzuordnen sind, sind entsprechende Entnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und Einlagen in das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes gegeben. Von der Betriebsprüfung werden diese Entnahmen bzw. Einlagen für Zwecke der Gewinnermittlung beim Gewerbebetrieb bewertet. Der Zeitpunkt der jeweiligen Entnahme bzw. Einlage liegt nach Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung des jeweiligen Grundstücks. Der Teilwert bei der Entnahme aus der Landwirtschaft entspricht dem Teilwert bei der Einlage in den Gewerbebetrieb. In diesem Fall ist der Teilwert dem Verkehrswert der Grundstücke vor der Entnahme gleichzusetzen (VwGH 25.2.1997, 95/14/0115). Es wird von der Bp für die Teilwertermittlung der Verkehrswert, der vor der Baureifmachung (Aufschließung) und zwar zum Zeitpunkt, in dem die erstmalige Manifestierung des Verkaufswillens gefasst wurde, herangezogen. Dieser Zeitpunkt wird im vorliegenden Fall mit dem jeweiligen Umwidmungszeitpunkt angenommen. Die Ermittlung des Teilwerts wird von der Bp im Schätzungswege ausgehend von den bisher für die relevanten Flächen erzielten Verkaufspreisen durch Rückrechnung unter Berücksichtigung von Abschlägen (Aufschließungskosten, Zeitverlust) und eines Gewinnaufschlags vorgenommen. Als für die Einlagenermittlung relevanten Flächen werden die bis zum 5. Jahr nach dem Umwidmungszeitpunkt verkauften Grundstücke herangezogen Es wird davon ausgegangen, dass zwischen diesen Verkäufen und dem Umwidmungszeitpunkt abgesehen vom Zeitverlust keine wesentlichen Wertsteigerungen beim Grund und Boden eingetreten sind. Verkaufspreisschwankungen bei späteren (zukünftigen) Verkäufen nach oben bzw. unten sind auf Verhältnisse des freien Marktes im Hinblick auf Angebot und Nachfrage zurückzuführen und sind daher für die Einlagenwertermittlung unerheblich. Aufschließungskosten wurden an die Erwerber bis auf zwei Ausnahmen laut den jeweiligen Kaufverträgen weiterverrechnet. Die an die Erwerber verrechneten Aufschließungskosten bewegten sich in einem Rahmen von 14,49% und 34,17% des Gesamtpreises. Von der steuerlichen Vertretung wurde eingewendet, dass es sich dabei nicht um eine Weiterverrechnung von tatsächlichen Aufschließungskosten, sondern um eine reine "Preisanpassungsmöglichkeit" handelt und die tatsächlichen Aufschließungskosten unter den oben angeführten Prozentsätzen, nämlich bei 10% lägen. Da kein Nachweis über die tatsächliche Höhe der Aufschließungskosten vorgelegt wurde, wurden diese von der Betriebsprüfung geschätzt. Dem oben angeführten Einwand des steuerlichen Vertreters wird Rechnung getragen, indem die Aufschließungskosten von der Betriebsprüfung mit lediglich 15%, dies ist die Untergrenze des festgestellten oben angeführten Prozentsatzes der Gesamtkaufpreise, geschätzt wird. Der Zeitverlustfaktor wird anhand des Verbraucherpreisindexes (VPI 2005) berechnet (vgl. dazu Beschwerdeentscheidung (Berufungsentscheidung) des unabhängigen Finanzsenats GZ RV/0580-L/05 vom 4.9.2008). Der Ansatz eines Gewinnaufschlags erfolgt, da von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. Die Detailberechnung zur Ermittlung des Einlagewertes ist der Beilage 1 zu entnehmen. Die Kosten für die Aufschließung der dem Gewerbebetrieb (Grundstückshandel) zuzurechnenden Grundstücke wären prinzipiell im Bereich des Umlaufvermögens zu aktivieren und bei Verkauf eines Grundstückes anteilsmäßig zusammen mit dem Buchwert des verkauften Grundstückes als Betriebsausgabe (Wareneinsatz) abzusetzen. Da jedoch die Identität des bzw. der ausführenden Unternehmen, die die Aufschließungsarbeiten durchgeführt haben, nicht bekanntgeben wurde, können die entsprechenden Kosten gemäß § 162 BAO bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden. Zu den vom steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 3.5.2016 vorgebrachten Punkten wird seitens des Finanzamtes folgendes entgegnet: Der Abzug des Zeitverlustfaktors wird mit dem geringen Gewinnaufschlag von 6% begründet. Es wird darauf verwiesen, dass der UFS mit Entscheidung vom 17.7.2006, Zahl: RV/3687-W/02, von einem Gewinnaufschlag von 25% ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf die verlorenen Flächen ein Gewinnaufschlag von lediglich 6% angesetzt. Bezüglich des Einwandes, dass die Abgabepflichtige von der Gemeinde ***5*** gezwungen wurde, Grundstücke zu verkaufen, wird eingewendet, dass die Gemeinde keinesfalls die Möglichkeiten hatte, den Verkauf von Grundstücken zu erzwingen. Vielmehr handelt es sich um eine Gewinnsituation sowohl für die Abgabepflichtige als auch für die Gemeinde ***5***. Die Nachhaltigkeit ist schon dadurch gegeben, dass im Prüfungszeitraum (2008-2012) 30 aufgeschlossene Bauplätze veräußert wurden und auch laufend Verkäufe stattfinden. Wenn seitens der Abgabepflichtigen vorgebracht wird, dass die Preisgestaltung ausschließlich von der Gemeinde ***5*** ausgegangen ist, wird entgegnet, dass die Abgabepflichtige die Kaufpreise, mit Ausnahme der sogenannten "Sozialplätze", welche nur einen geringen Teil der veräußerten Grundstücke ausmachen, frei vereinbaren konnte/kann (siehe Vereinbarungen der Abgabepflichtigen mit der Gemeinde ***5***). Laut Auskunft der Gemeinde ***5*** wurden die Aufschließungsarbeiten nicht von ihr in Auftrag gegeben. Da die Aufschließungsmaßnahmen von der Abgabepflichtigen vergeben wurden, kann von keinem Einfluss der Gemeinde auf die Durchführung dieser Arbeiten ausgegangen werden. Tz. 3.4. Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 Seiten der Abgabepflichtigen wurden in den eingebrachten Einkommensteuererklärungen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb - gewerblicher Grundstückshandel - erklärt. Infolgedessen erfolgt die Gewinnermittlung durch die Betriebsprüfung. Gewinnermittlung betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Steuerliche Auswirkungen [Grafik]   Tz. 4 Repräsentationsaufwendungen 2010 Bei Ermittlung des Gewinnes betreffend die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat die Abgabepflichtige im Jahr 2010 die Kosten der Geburtstagsfeier Ihres Gatten, Herrn ***9*** ***10***, als Betriebsausgabe abgesetzt und die in diesem Zusammenhang angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Die Kosten für die o a. Geburtstagsfeier sind der Privatsphäre zuzurechnen und stellen somit Aufwendungen dar, die gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Die entsprechende Umsatzsteuer stellt infolgedessen keine absetzbare Vorsteuer dar. Durch die Betriebsprüfung erfolgt folgende Zurechnung: [Grafik]   Tz. 5 Sonstige Verbindlichkeiten Die Umsatzsteuernachforderungen, die sich aus den Feststellungen laut Tz. 2 der Niederschrift ergeben, werden unter dieser Position passiviert. Die Erfolgsänderung 2010 beträgt: € -3.088,11 Steuerliche Auswirkungen [Grafik]   Änderungen der Bemessungsgrundlagen Umsatzsteuer [Grafik]   Einkommensteuer [Grafik]   [Grafik]   Prüfungsabschluss Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.1 BAO erforderlich machen: Abgabenart / Zeitraum / Feststellung Umsatzsteuer / 2010 / 2 Einkommensteuer / 2008 - 2011 / 3-5 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Schlussbesprechung Die Schlussbesprechung hat am 28.06.2016 stattgefunden. Tabellen Dem Bericht sind folgende Tabellen über die einzelnen Grundstücksverkäufe angeschlossen (Auszüge): [Grafik]   [Grafik]   [Mit Ausnahme des Verkaufs am 24. März 2011 betreffen alle Verkäufe die Umwidmung 2006] Berechnung des Einlagewertes [Grafik]   [Grafik]   Angefochtene Bescheide Im Anschluss an die Außenprüfung erließ (teilweise im wiederaufgenommenen Verfahren) das Finanzamt unter anderem folgende, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheide. Zur Begründung wurde jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Einkommensteuer 2008 Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 18. Juli 2016 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 103.565,78 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 74.396,67 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 149.564,89 € (OZ 5): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2009 Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 18. Juli 2016 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 82.734,47 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 33.429,91 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 151.629,03 € (OZ 4): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2010 Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 18. Juli 2016 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 27.710,21 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 51.477,34 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 23.533,08 € (OZ 3): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2011 Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 18. Juli 2016 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 66.311,00 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 48.036,79 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 104.174,37 € (OZ 2): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2012 Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 22. Juli 2016 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 69.681,00 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 50.195,02 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 108.757,90 € (OZ 7): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Umsatzsteuer 2010 Mit dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 18. Juli 2016 wurde gegenüber der Bf Umsatzsteuer mit -86.465,21 € (Gutschrift) festgesetzt (OZ 6): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Beschwerde Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 16. August 2016 erhob die Bf Beschwerde gegen die "Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 vom 18. Juli 2016, Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Juli 2016, Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 18. Juli 2016" und führte dazu unter anderem aus: Laut den angefochtenen Bescheiden wurden an Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012 Euro 264.206,94, an Umsatzsteuer für das Jahr 2010 Euro 3.088,11, sowie Zinsen für die Jahre 2008 bis 2012 Euro 21 .264,24, somit insgesamt Euro 288.559,29 auf Grund einer durchgeführten Außenprüfung gem. § 150 BAO, somit insgesamt Euro 288.559,29 an Steuernachforderung festgesetzt. Die Abgabenpflichtige betreibt seit vielen Jahrzehnten einen land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetrieb in ***5*** im Ausmaß von rund 800 ha, welche sie im Erbwege übertragen bekommen hat. Der landwirtschaftliche Grundbesitz erstreckt sich um den Ortskern ***5***, sodass ein Wachsen der Gemeinde, welche dringend Bauplätze benötigte, nicht möglich war bzw. ist. Die Gemeinde ***5*** hat bei der Abgabenpflichtigen angefragt, ob sie bereit wäre mit einem Umwidmungsantrag an die Gemeinde heranzutreten und die bisher als landwirtschaftlich gewidmeten Flächen in Bauland umzuwidmen, um der Gemeinde die Möglichkeit zu schaffen durch den Verkauf von Baugrundstücken zu wachsen. Die Gemeinde ***5*** hat mit der Abgabenpflichtigen eine Vereinbarung geschlossen, dass zumindest ein Drittel der umgewidmeten Flächen zu vergünstigen Preisen abzugeben sind und die Erschließungskosten maximal 10 % des Verkaufspreises betragen dürfen. Wir haben eine Kopie dieses auszugsweisen Gesprächsprotokolls, welches in den Räumen der Gemeinde ***5*** am 1. März 2005 stattgefunden hat, dem Betriebsprüfer übergeben und legen dieses der Beschwerde bei. Aufgrund der stattgefundenen Verkäufe in den Jahren 2008 bis 2012 hat die Abgabenbehörde die Verkäufe nicht als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft (Vermögensverwaltung) sondern als gewerblichen Grundstückshandel erachtet und folgende Berechnung des Einlagewertes ermittelt, dem wir uns aus mehreren Gründen nicht anschließen können. 1. Wie im Betriebsprüfungsbericht als Beilage angeführt, wurde der Einlagewert so ermittelt, dass für die Verkäufe ein Durchschnittsverkaufspreis ermittelt wurde und von diesem Durchschnittspreis wurden Aufschließungskosten, Zeitverlust und Gewinn in Prozenten vom Durchschnittspreis abgezogen, wobei hier der Fehler gemacht wurde, dass immer die jeweiligen Abzugspositionen prozentuell ausgehend von einer Hundertprozentbasis angenommen wurden. Dies ist unseres Erachtens nicht richtig, weil hier vom Durchschnittspreis eine Abschlagskalkulation vor zu nehmen ist und man hier auf einen ganz anderen Einlagewert pro m2 kommt. Ein Zeitverlustfaktor ist unseres Erachtens überhaupt denkunmöglich, da man pro Jahr von den jeweiligen verkauften Grundstücken und den daraus resultierenden Durchschnittspreis als Einlagewert ermittelt wurde. Den Gewinnabschlag haben wir gleichfalls bei 6 % belassen aber nur deshalb, um die Fehler in der Ermittlung durch die Abgabenbehörde aufzuzeigen, da auch hier von Hundert gerechnet wurde und keine Abschlagskalkulation durchgeführt worden ist. Der korrigierte Einlagewert, auf Basis der Überlegung der Finanzbehörde die wir nicht teilen, würde wenn es richtig berechnet werden würde im Jahr 2008 beispielsweise 53,91 laut Betriebsprüfung und 58,52 laut berichtigter Berechnung betragen, welche Sie für alle Jahre aus der Beilage entnehmen können. 2. Wenn wir uns der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde, dass die Verkäufe einen gewerberechtlichen Grundstückshandel und nicht ein Hilfsgeschäft in der Landwirtschaft sein würde, anschließen würden, müsste man von einem Verkehrswert der zeitnahe im Zeitraum der Betriebsprüfung liegt ausgehen, da es heute bzw. auch im Jahr 2015 nicht möglich ist einen Verkehrswert 2008 oder auch 2009 festzustellen. Wir haben einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt, einen Verkehrswert zum Stichtag 1.7.2016 für die umliegenden Gemeinden (***13***, ***14***, ***15***) zu ermitteln, der Sachverständige kommt auf einen Mittelwert von € 182,00/m2. Für ***5*** kann so ein Verkehrswert nicht erhoben werden, da ausschließlich die Abgabenpflichtige Baugrundstücke zu verkaufen hat und hier aber mit der Auflage, dass zumindest ein Drittel (wie bereits oben erwähnt) zu vergünstigten Preisen abzugeben sind. in Summe sind rund 104.000 m2 Bauland durch die Umwidmung entstanden, sodass ein Drittel rund 35.000 m2 beträgt. Verkauft wurden im Prüfungszeitraum 2008 bis 2012 rund 26.000 m2. Die Ermittlung des Einlagewertes muss unseres Erachtens wie folgt berechnet werden: Mittelwert laut Sachverständigen beträgt € 182,00. Die Aufschließungskosten wurden von der Abgabenbehörde mit 15 % angesetzt, obwohl laut Protokoll der Gemeinde die Aufschließungskosten nicht mehr als 10 % des Kaufpreises betragen dürfen. Die Aufschließungskosten in Höhe von € 16,55/m2 in Abzug gebracht ergibt eine Zwischensumme von € 165,45 für das Jahr 2008. Der VPI 2005 zum Stichtag 30.6.2016 beträgt 122,5. Das ergibt einen Zeitverlust zu 2008, wo der durchschnittliche VPI 107 betrug, somit eine Differenz von 15,5 Punkten, dies entspricht 12,65 % Zeitverlustfaktor sodass dies einen Verkehrswert 2008 von rund € 145 ergibt. Somit würde der Einlagewert pro m2 für das Jahr 2008 rund € 145 betragen. Der Gewinnabschlag in Höhe von 6 % ist unseres Erachtens nicht gerechtfertigt, da sich die Abgabenpflichtige ja verpflichtet hat ein Drittel der entstandenen Bauflächen zu einem günstigen Preis abzugeben, vielmehr ist hier kein Gewinnabschlag anzunehmen. Trotz Abzug eines eventuellen Gewinnabschlages, bei der Ermittlung des Einlagenwertes, würden sich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben. Der tatsächlich erzielte durchschnittliche Verkaufspreis betrug € 71 ,34. Aufgrund dieser Berechnung würde sich ein Verlust von € 63,66/m2 ergeben. Im Jahr 2008 wurden 8257 m2 verkauft, dies würde einen Verlust von rund € 534.000,00 ergeben. Die weitere von uns aufgestellte Berechnung des m2 Preises für die Ermittlung des Einlagewertes der Jahre 2009 bis einschließlich 2012 entnehmen Sie bitte der Beilage. Auch für diese Jahre würde sich ein Verlust ergeben. 3. Unabhängig von den oben angeführten Berechnungen sind wir der Rechtsmeinung, dass hier kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Bei der Umwidmung, welche de facto von der Gemeinde initiiert worden ist, sind der Gemeinde einige Tausend m2 Grund geschenkt worden und rund 10.000 m2 wurden an soziale Wohnbauträger verkauft. Der durchschnittliche Verkaufspreis an soziale Wohnbauträger betrug rund € 67/m2 jener für das begünstigte Drittel (private) betrug rund € 73/m2. Dies erhärtet unsere Rechtsauffassung, dass hier kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann, weil unseres Erachtens hier ohne Gewinnerzielungsabsicht Grundstücke verkauft wurden. Nicht unerwähnt möchten wir lassen, dass im Jahr 2014 keine Grundstücke verkauft wurden, im Jahr 2015 nur eines und im Jahr 2013 ausschließlich an einen sozialen Wohnbauträger verkauft wurde, daher kann man nicht von einer Nachhaltigkeit sprechen. Die Abgabenpflichtige hat keine eigenen Inserate für Baugrundstücke gescholten sowie auch keinen Immobilienmakler mit dem Verkauf der Baugrundstücke beauftragt. Zwei Immobilienmakler haben trotz Nichtbeauftragung von der Gemeinde Kenntnis erlangt, dass in ***5*** Baugrundstücke eventuell zu verkaufen sind und haben diese auf ihrer Homepage angeboten, ohne, dass sie die Zustimmung unserer Klientin hatten bzw. dass diese von diesem Umstand gewusst hat. Die Käufer bzw. Interessenten dürften bei der Gemeinde, ob es in ***5*** Baugrundstücke zu erwerben gibt, angerufen haben und die Gemeinde hat daraufhin die Telefonnummer des Gatten der Abgabenpflichtigen hergegeben, wobei dieser die Kaufinteressenten sofort an den zuständigen Rechtsvertreter verwiesen hat. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt unter anderem eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerliche Erkennbarkeit voraus. Das hat die Abgabenpflichtige nicht ausgeführt. Die Abgabenpflichte hat nur aus sozialen Gründen die Bitte bzw. Anregung der Gemeinde ***5*** aufgenommen und den Antrag auf Umwidmung eingebracht um dieser ein Wachstum zu ermöglichen (wie bereits oben erwähnt) und um die Lebensgemeinschaft die in einer rd. 1300 Selengemeinde besteht nicht zu beeinträchtigen. Wirtschaftliche Gründe haben keine Rolle gespielt, da Frau ***1*** ***3*** aus den Erträgen der Landwirtschaft gut leben kann. im Zeitraum von 2008 bis 2016, das sind 8 Jahre, wurden von den rd. 105.000m2 Bauland rd. 32.000m2 verkauft, wobei von den rd. 32.000 m2 rd. 10.000 m2 an soziale Bauträger verkauft wurden. Ein gewerblicher Grundstückshändler hätte sicher wesentlich mehr bzw. alles in diesem Zeitraum verkauft. Nicht unerwähnt möchten wir lassen, dass die nicht verkauften Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. 4. Im Jahr 2010 wurden € 17.503,99 nicht als Betriebsausgabe anerkannt mit dem Hinweis, dass dies die Geburtstagsfeier des Gatten Herrn ***10*** betrifft. Die Vorsteuer aus diesem Betrag in Höhe von € 3.088,11 wurde ebenfalls gekürzt. Dieser Rechtsauffassung schließen wir uns nicht an, da diese Veranstaltung ausschließlich eine Werbeveranstaltung für erneuerbare Energie war, um weitere sowie neue Windräder rund um die Gemeinde ***5*** errichten zu dürfen. Neben den Gemeinderäten und dem Bürgermeister waren Windparkbetreiber und auch Bürger der Gemeinde ***5*** eingeladen. Selbstverständlich können wir auch noch Fotos von dieser Werbeveranstaltung beibringen. Die Errichtung der Windräder wurde danach auch tatsächlich realisiert. Der Gatte der Abgabenpflichtigen hat am 10. November Geburtstag, es ist aber nicht üblich dass man seinen Geburtstag zweieinhalb Monate im Vorhinein feiert. Wir stellen daher den ANTRAG die in Beschwerde gezogenen Bescheide, mittels Beschwerdevorentscheidung, auf jene steuerlichen Bemessungsgrundlagen zu stellen, welche sie vor der Wiederaufnahme hatten. Sollte die Abgabenbehörde aufgrund der oben ausgeführten Tatsachen sich unserer Rechtsmeinung nicht anschließen können, stellen wir den ANTRAG die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Des Weiteren stellen wir den ANTRAG um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in der Höhe des strittigen Betrages von € 288.559,21. Beilagen: Berechnung des Einlagewertes der Abgabenbehörde (Anlage des Betriebsprüfungsberichtes 2008 bis 2012) Berechnung des Einlagewertes gemäß Punkt 1 (Beschwerde) Berechnung des Einlagewertes gemäß Punkt 2 (Beschwerde) Kopie Gesprächsprotokoll vom 1. März 2005 mit Bürgermeister ***16*** ***17*** Die Berechnung des Einlagewerts ist dem Außenprüfungsbericht zu entnehmen (siehe oben). Berechnung des Einlagewertes gemäß Punkt 1 (Beschwerde) [Grafik]   Berechnung des Einlagewertes gemäß Punkt 2 (Beschwerde) [Grafik]   Kopie Gesprächsprotokoll vom 1. März 2005 mit dem Bürgermeister Protokoll des Gespräches zwischen BM ***16*** ***17*** und ***63*** ***10*** in den Räumen der Gemeinde ***5*** vom 1.3.2005 Anwesend: BM ***17***, ***63*** ***10*** Thema: Kaufpreise von Baugrundstücken in der Gde. ***5***, welche durch ***3*** verkauft werden. Es ist Bestreben der Gemeinde ***5***, den Ankauf von Baugrundstücken an Ortsansässige zu möglichst günstigen Preisen zu ermöglichen. Aus diesem Grunde haben die Gemeinde und ***1*** ***3*** auch jene Vereinbarung geschlossen, wonach zumindest 1/3 aller von der Gemeinde umgewidmeten Flächen zu vergünstigen Preisen abzugeben sind. Die Gemeinde hat bei diesen vergünstigten Preisen ein Mitspracherecht und können Flächen nur umgewidmet werden, wenn eine im beiderseitigen Einvernehmen festgelegte Kaufpreisgestaltung erfolgt. Bei Nichtbeachtung oder Ausbleiben einer Einigung würden keine weiteren Bauplatzerklärungen erteilt. Es wird von ***63*** ***10*** darauf hingewiesen, dass es aufgrund des angestiegenen Zuzugs auch von Interessenten aus der Slowakei zu verstärkter Nachfrage kommt und in den Nachbargemeinden die Preise für Bauland relativ rasch steigen. Es sollte nach Meinung von Frau ***3*** auch entsprechende Anpassungen vorgenommen werden dürfen. Darüber hinaus dürfen die von ***3*** zu tragenden Kosten bei Grundstücksverkäufen welche in Zusammenhang mit der Erschließung anfallen, nicht mehr als max. 10 % des Verkaufspreises betragen. BM ***17*** meint, dass eine Erhöhung der begünstigten Preise für Sozialplätze im Gemeinderat nur schwer argumentierbar sein wird. Wenn eine Erhöhung tatsächlich erforderlich wird, sollte man eine Form der Darstellung finden, welche die Erhöhung der Preise begründbar macht. Ein reiner Verweis auf das allgemeine Preisniveau reichte in diesem Falle glaublich nicht, da ja die Basis der Umwidmungen die Schaffung günstiger Bauplätze für Ortsansässige ist. Es liegt ja auch im Bestreben der Gemeinde den größten Teil der Kanalerrichtungskosten auf das Land abzuwälzen um eine damit verbundene Erhöhung der Kaufpreise zu unterbinden. Planungsarbeiten und Straßenbau würden über die Güterwegeabteilung laufen ebenso will man auch weiterhin bei der Stromerschließung mit der BEWAG kooperieren. Gas- und Wasser würden ohnedies direkt mit den neuen Grundeigentümern verrechnet. Nach eingehender Diskussion einigen sich BM ***17*** und ***63*** ***10*** darauf, dass in die Darstellung einfach ein Punkt Erschließungskosten aufgenommen werden sollte, welcher die geforderte Erhöhung auf Basis des allgemeinen Preisspiegels reflektierte. Dies müsste allerdings bei allen Verträgen derart vorgesehen werden, damit keine Ungleichbehandlung daraus abzuleiten wäre. Dass es sich bei diesem Punkt um eine Preisanpassungsmöglichkeit handle, müsste nicht nach außen hin kommuniziert werden. Sommerfest Die Einladung zum Sommerfest (laut Außenprüfung "Geburtstagsfest") hat folgenden Wortlaut: EIN SOMMERFEST Feiern wir! Ihr Beisein Wäre uns Eine Große Freude Am ***64*** 2010 Auf der Wiese Vor unserem Haus In ***5*** Wenn Sie uns Den Genuss Ihres Besuches Bereiten Könnten, So Freuen Wir uns auf Sie ab 19:00 Uhr ***1*** ***3*** & ***63*** ***10*** Darunter folgendes Foto von Flaschen und Gläsern: [Grafik]   Hierzu wurde folgende Gästeliste vorgelegt: Gästeliste Sommerfest Bürgermeister von ***5*** und Familie 8 Vizebürgermeister von ***5*** und Familie 4 Gemeinderat von ***5***, ***18*** und Familie 6 Feuerwehrkommandant von ***5*** samt Begleitung 2 Gesellschafter und Mitarbeiter ***19*** Group 10 Gesellschafter der Firma ***20*** (NL) Kunde 6 Gesellschafter der Fa. ***21*** NL Kunde 4 Gesellschafter der Fa. ***22*** NL Kunde 2 ***23*** ***24*** und Begleitung NL Kunde/Vertreter 6 ***25*** ***26*** samt Begleitung (D) Vertreter 2 Geschäftsführer der Energie Burgenland Wind GmbH 2 HR DI ***27*** ***28*** samt Begleitung - Amt Bgld. LR 6 Univ. Prof. Dr. ***29*** ***28*** samt Begleitung - BOKU 4 DI ***30*** ***31*** Wasserrecht 4 Vertreter der FA ***32*** ***14*** und Begleitung Lieferant 4 Landwirt ***9*** ***33*** und Familie Gatt. Naturschutz Projekt 4 Landwirt ***34*** ***33*** und Familie Gatt. Naturschutz Projekt 4 Landwirt ***35*** ***36*** und Familie Gatt. Naturschutz Projekt 4 Landwirt ***37*** ***38*** und Begleitung Gatt. Naturschutz Projekt 2 Landwirt ***37*** ***39*** und Familie Kunde/Lieferant 4 Landwirt ***37*** ***40*** und Familie Naturschutz Projekt 3 DI ***41*** ***42*** - Landschaftsplanung Bgld LR 2 DDipl-lng Mag Dr ***37*** ***43*** und Begleitung SV Landwirtschaft 2 DI ***9*** ***44*** und Begleitung - Fa. ***45*** Lagerung/Kunde 2 ***37*** ***46*** und Begleitung Landwirt Steiermark Lieferant 4 ***9*** ***47*** und Begleitung Landwirt Steiermark Lieferant 4 Dazu wurde folgendes Foto, die Teilnehmer an einem Stehempfang auf einer Wiese neben einer Freitreppe zeigend, vorgelegt: [...] Stellungnahme des Prüfers Der Prüfer gab am 29. März 2017 zur Beschwerde folgende Stellungnahme ab: ... Streitpunkte: Umsatzsteuer 2010 und Einkommensteuer 2010: Strittig ist der Vorsteuerabzug (€ 3.088,11) aus Repräsentationsausgaben bzw. die Níchtabzugsfähígkeit dieser Ausgaben (€ 20.592,10) gemäß § 20 Abs. 1 . EStG 1988 Einkommensteuer 2008 - 2012: Strittig ist a) die Frage, ob es sich beim Abverkauf von umfangreichen, aufgeschlossenen Bauplätzen um einen gewerblichen Grundstückshandel handelt. b) die mit dem Grundstückshandel zusammenhängende Ermittlung des Einlagewertes der Grundstücke Sachverhalt: Anmerkung des Prüfers: Keine Änderungen beim Sachverhalt gegenüber dem Prüfungsbericht Stellungnahme: Umsatzsteuer 2010 und Einkommensteuer 2010: Laut der nachgereichten Gästeliste handelt es sich bei den anwesenden Personen überwiegend um solche, welche in keiner Wirtschaftsbeziehung zur Steuerpflichtigen stehen (Bürgermeister & Begleitung; Vizebürgermeister & Begleitung; Vertreter der Landesregierung; Bewohner der Gemeinde ***5***) Die Kosten für die Feier wurden von der Bp der Privatsphäre zugeordnet. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb gemäß § 12 Abs. 2 lt. 2a UStG 1994 nicht zulässig, ebenso liegt eine nichtabzugsfähige Repräsentationsausgabe gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor. Einkommensteuer 2008 - 2012: Strittig sind: a) die Frage, ob es sich bei den Grundstücksverkäufen um eine nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, handelt b) die Ermittlung des Einlagewertes in den Gewerbebetrieb a) nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird Auf die Ausführungen in Tz. 3.3 (Seite 5, vierter Absatz) des Berichtes vom 5.7.2016 über das Ergebnis der Außenprüfung wird verwiesen. b) Ermittlung des Einlagewertes Auf die Ausführungen in Tz. 3.3 (Seite 5, vorletzter Absatz und Seite 6) des Berichtes vom 5.7.2016 über das Ergebnis der Außenprüfung wird verwiesen. Zum Einwand in Punkt 2 der Beschwerde, dass zum Stichtag 1.7.2016 ein Verkehrswert für die umliegenden Gemeinden von € 182/m2 ermittelt wurde, wird folgendes entgegnet: Die für die Gemeinden ***14*** (Bezirksvorort), ***15*** (Standort des Outlet Centers) und ***13*** (Nachbargemeinde zur slowakischen Hauptstadt) ermittelten Verkehrswerte können auf Grund der Besonderheiten dieser drei Gemeinden mit den Verkehrswerten der Gemeinde ***5*** nicht verglichen werden. Bei der Ermittlung der Einlagewerte durch die Betriebsprüfung wurde von den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen ausgegangen, welche, was in der Natur der Sache liegt, den Verkehrswerten entsprechen. Gegenäußerung Die Bf gab durch ihre steuerliche Vertretung am 31. Mai 2017 folgende Gegenäußerung ab: ... zur Umsatzsteuer 2010 und Einkommensteuer 2010 - Werbeveranstaltung Wie in unserer Beschwerde unter Punkt 4 ausführlich dargelegt, besteht sehr wohl eine wirtschaftliche Beziehung zwischen den anwesenden Personen und der Abgabenpflichtigen. Es waren ja nicht nur wie in der Stellungnahme ausgeführt Bürgermeister, Vizebürgermeister, Vertreter der Landesregierung und Bewohner der Gemeinde ***5*** anwesend, sondern überwiegend Leute des Windparkbetreibers und Obsthändler aus Holland sowie Energie Burgenland. Die Abgabenpflichtige hat laufende Einnahmen und daher auch eine wirtschaftliche Beziehung zu den eingeladenen Gästen. Es liegt daher unseres Erachtens eine vollabzugsfähige Betriebsausgabe vor. zur Einkommensteuer 2008 - 2012 -- Grundstücksverkäufe, Ermittlung des Einlagewertes Es liegt unseres Erachtens nicht in der Natur der Sache, dass die Verkehrswerte in diesem Fall identisch sind mit den erzielten Kaufpreisen, wie wir in unserer Beschwerde ausführlich zu Beginn erläutert haben. Da der Prüfer bei seiner Berechnung der Einlagewerte einen Zeitverlustfaktor abgezogen hat, geht er bei der Berechnung ja selbst davon aus, dass der Verkehrswert eben nicht mit den erzielten Kaufpreisen identisch ist. Beschwerdevorentscheidungen

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105561/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105561.2017
Stammnummer
137310
Gültig
20.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF