Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105561/2017
Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf von 30 Parzellen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105561/2017vom 20.07.2022Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Falle des Bedarfes sagt die Gemeinde zu im Einzelfall ihre Zustimmung zu geben, demnach einzelne Bauplätze auch für betriebliche Zwecke verwendet werden dürfen.
V.
Die Grundstücke Nr. 1355/89 bis 1355/97 sowie 1356/221 und die Restfläche des Grundstückes 1356/1, jeweils Straßen, im Ausmaß von insgesamt 17.741,00 m2 verpflichtet sich Frau ***3*** nach Fertigstellung des in diesem Bereich zu verlegenden Kanalstranges sowie Herstellung des Unterbaues unentgeltlich in das öffentliche Gut der Gemeinde zu übertragen.
Die Übertragung soll im Wege des Anmeldungsbogens erfolgen. Die Herstellung des Unterbaues geht zu Lasten von Frau ***3***, die Übertragungskosten ins öffentliche Gut gehen -"I zu Lasten der Gemeinde.
Im Hinblick auf diese künftige Übertragung des Eigentums an den Grundstücken genannter Grundstücke ist die Gemeinde berechtigt, in diesem Bereich auf ihre Kosten ergänzende Versorgungsleitungen zu legen.
VI.
Wie bereits zuvor festgehalten, hat Frau ***3*** auf eigene Kosten die Kanalstränge in Form eines Trennsystems (mit Versickermöglichkeit) im Bereich der künftigen Straßen inklusive der Hausanschlussschächte bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze und den Mischwasserkanal-Anschluss an das bestehende Ortskanalnetz vorzunehmen. Dies umfasst die Erstellung des Kanalprojektes, die Genehmigung desselbigen seitens des Amtes der Bgld. Landesregierung, die Herstellung, sowie schließlich die Abnahme durch die öffentliche Hand. Die mit der Abnahme verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde.
Frau ***3*** ist berechtigt, die mit der Errichtung und dem Anschluss dieses Ortskanals samt Hausanschlussschächten verbundenen Kosten sowie die übrigen von ihr finanzierten Aufschließungskosten und die Kosten die zur Erreichung einer Freigabe zur Bebauung der Grundstücke durch das Bundesdenkmalamt entstehen, auf die 91 Bauplätze aliquot aufzuteilen und diesen Betrag neben den reinen Grundkosten von den Käufern der einzelnen Parzellen einzuheben.
Ebenfalls zu Lasten der Käufer gehen die von der Gemeinde einzuhebenden laufenden Benützungsgebühren. Auf die Einhebung von Kanalanschlussgebühren verzichtet die Gemeinde.
VII.
Zwecks Versorgung des neu aufzuschließenden Areals mit Strom wurden von Frau ***3*** mit der BEWAG Gespräche aufgenommen um die Finanzierung sicherzustellen. Der an die BEWAG zu bezahlende Betrag zuzüglich den Vorfinanzierungskosten von Frau ***3*** wird aliquot auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen sein und ist Frau ***3*** berechtigt, diese Beträge neben den reinen Grundkosten von den Käufern einzuheben.
VIII.
Die Kosten der Errichtung dieser Vereinbarung gehen zu Lasten von Frau ***3***. Die Beratung- und Vertretungskosten gehen zu Lasten der jeweiligen Vertragspartei.
IX.
Gegenständliche Vereinbarung wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, demnach die Gemeinde ***5*** in Kenntnis und gleichzeitiger Genehmigung des in der Präambel angeführten Teilungsplanes für sämtliche Grundstücke eine Umwidmung in Bauland zwecks Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern beschließt und Frau ***3*** eine rechtskräftige Baulandbestätigung zwecks Vorlage beim Grundbuch übermittelt.
Der Vorsitzende führt weiters aus, dass ein Großteil der Grundstücke noch nicht vom Bundesdenkmalamt freigegeben wurde. Um den nicht betroffenen Teil in Bauland-Wohngebiet umzuwidmen, muss der Gemeinderat diese Umwidmung verordnen!
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** stellt folgenden Antrag:
Wer dafür ist, dass der 1. Teil des 2. Abschnitts des Aufschließungsgebietes "Oberes Feld", die Grundstücke Nr. 1356/202 bis 1356/221 betreffend, von Aufschließungsgebiet-Wohngebiet in Bauland-Wohngebiet umgewidmet wird, gebe ein Zeichen mit der Hand.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** beschließt folgende Verordnung:
Beschluss GR/1/13b/2009
FREIGABE AUFSCHLIESSUNGSGEBIET "OBERES FELD"
1. Teil - 2. ABSCHNITT
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde ***5***, Zahl: GRI/13b/2009 vom 25.03.2009, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969 i.d.F. LGBI. Nr. 23/2007, wird verordnet:
§ 1
Der widmungsgemäßen Verwendung des (in der beiliegenden Plandarstellung gekennzeichneten) Aufschließungsgebietes "Oberes Feld" Grundstück Nr. 1356/1 (Grst. Nr. 1356/202 bis Grst. Nr. 1356/221, 1. Teil des 2 Abschnitts gemäß beiliegendem Parzellierungsplanes), KG ***5***, stehen keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegen. Die Erschließung dieses Gebietes durch Straßen und Versorgungsleitungen ist gesichert.
§2
In dem in § 1 bezeichneten Aufschließungsgebiet (1. Teil des 2. Abschnitts) sind Baubewilligungen sowie Bewilligungen von sonstigen, sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden, Maßnahmen aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Gemeinderatssitzung vom 21. Dezember 2010
Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde ***5*** vom 21. Dezember 2010:
10. Verordnung Aufschließungsmaßnahmen Oberes Feld - 2. Abschnitt
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** erklärt, dass die Freigabe des Aufschließungsgebietes und auch die Kostenbeiträge für die Aufschließungsmaßnahmen vom Gemeinderat verordnet werden müssen und erklärt, laut Plan (Beilage 4), die freizugebenden Flächen. Er informiert weiters, dass der Gemeinderat seinerzeit sich dafür ausgesprochen habe, dass Gebiet je nach Freigabe durch das Bundesdenkmalamt von "Aufschließungsgebiet" in "Bauland-Wohngebiet" umzuwandeln. Dies geschehe durch eine Verordnung über die Freigabe des Aufschließungsgebietes durch den Gemeinderat.
Nach einer Diskussion über die Vorgehensweise und die Notwendigkeit dieser Freigabe stellt der Vorsitzende folgenden Antrag:
Wer für die Freigabe des Aufschließungsgebietes "Oberes Feld - Teil 2" laut folgender Verordnung sei, gebe ein Zeichen mit der Hand:
Verordnung über die Freigabe des Aufschließungsgebietes "Oberes Feld - Teil 2"
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde ***5*** vom 21.12.2010
Beschluss
FREIGABE AUFSCHLIESSUNGSGEBIET "OBERES FELD"
2. Teil-2. ABSCHNITT
des Gemeinderates der Gemeinde ***5***, Zahl: GR/V/10.1/2010 vom 21.12.2010, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969 i.d.F. LGBl. Nr. 23/2007, wird verordnet:
§ 1
Der widmungsgemäßen Verwendung des (in der beiliegenden Plandarstellung gekennzeichneten) Aufschließungsgebietes "Oberes Feld" (Grst. Nr. 1355/58 bis Grst. Nr. 1355/88, Grst. Nr. 1355/41, Grst. Nr. 1355/49, Grst. Nr. 1355/50, Grst. Nr. 1355/52, Grst. Nr. 1355/55, Grst. Nr. 1356/197 bis Grst. Nr. 1356/201, 2. Teil des 2 Abschnitts gemäß beiliegendem Parzellierungsplanes), KG ***5***, stehen keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegen. Die Erschließung dieses Gebietes durch Straßen und Versorgungsleitungen ist gesichert.
§ 2
In dem in § 1 bezeichneten Aufschließungsgebiet (2. Teil des 2. Abschnitts) sind Baubewilligungen sowie Bewilligungen von sonstigen, sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden, Maßnahmen aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
...
Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** fasst mit Stimmenmehrheit folgenden Beschluss:
[Text siehe oben]
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** erklärt weiters, dass in Bezug auf die Anliegerleistungen Angebote für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung und der Fahrbahn samt Randsteine eingeholt wurden, um einen Kostenpunkt ermitteln zu können. Anhand der Angebote und aufgrund der Tatsache, dass nur 50 % der Kosten vorgeschrieben werden können, würde dies einen Betrag von € 77,50 pro lfm Straße und € 25,00 für die Straßenbeleuchtung ausmachen. Die Errichtung eines Gehsteiges sei nicht mitgerechnet worden, da dies unfair sei, da im restlichen Ortsgebiet die Bewohner auf eigene Kosten den Gehsteig errichten mussten.
GR. ***17*** ***78*** fragt nach, wie die Berechnung bei Eckplätzen sei, da diese ja wesentlich mehr lfm. gegenüber dem öffentlichen Gut haben. Bgm. Ing. ***75*** ***37*** erklärt, dass es in diesem Fall eine gesetzliche Regelung gäbe, damit diese Grundstückseigentümer nicht benachteiligt werden.
Nach eingehender Beratung stellt der Vorsitzende folgenden Antrag:
Wer für die Verordnung zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen sei, gebe ein Zeichen mit der Hand:
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde ***5*** vom 21.12.2010, zahl GR/V/10.2/2010 über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde für das Gebiet "Oberes Feld Teil 2" laut dem Parzellierungsplan vom 03.02.2009, GZ.: 4512-C/07, erstellt vom Vermessungsbüro Dl. ***9*** ***67***.
Gemäß § 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBI. Nr. 10/1998 idgF, wird verordnet:
§ 1
Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) werden nach den §§ 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge erhoben.
...
Gemeinderatssitzung vom 7. November 2011
Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde ***5*** vom 7. November 2011:
5. Freigabe Aufschließungsgebiet "***83***" (Beilage 3)
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** erklärt, dass der Gemeinde eine schriftliche Zusage über den Verkauf von 6.000 m2 zur Errichtung einer Veranstaltungshalle von der Fam. ***3*** übermittelt wurde und auch ein Ansuchen des Grundeigentümers, um Umwidmung von diversen Flächen, eingelangt sei.
a) Abschluss einer Vereinbarung mit der Grundeigentümerin
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** erinnert, dass in der letzen Gemeinderatssitzung die Gemeinderatsmitglieder aufgerufen wurden, Vorschläge für die abzuschließende Vereinbarung mit der Grundeigentümerin bei den Gemeindevorständen zu deponieren, um mit der Grundeigentümerin über den Inhalt der Vereinbarung verhandeln zu können. Da jedoch keine Vorschläge gemacht wurden, soll dies in der Gemeinderatssitzung besprochen werden. Er führt weiter aus, dass nach Rücksprache mit Frau Mag.a. ***79*** vom Amt der Burgenländischen Landesregierung vor Verordnung der Freigabe des Aufschließungsgebietes die Vereinbarung abgeschlossen werden muss, da eine Bedingung o.Ä. ein Wiederspruch zum im Kraft treten einer Verordnung stehen würde.
GR. ***17*** ***78*** meldet sich zu Wort und erklärt, dass sich die SPÖ-Fraktion, wie bereits in der Gemeinderatssitzung im Juni, für eine gleichlautende Übernahme der bestehenden Vereinbarung für das "Obere Feld" aussprechen würde.
GR. ***18*** ***16*** fragt nach, ob auch für dieses Gebiet von den Anrainern Anliegerleistungen zu leisten seien, was ihm vom Bürgermeister bejaht wird.
GV. Ing. ***80*** ***81*** erklärt, dass die ÖVP anhand dem vorliegenden Plan einige Änderungen begehre:
• ...
• Da durch die Verbindungsstraße zwischen ***87*** und ***83*** ein Teil des Bauhofes verloren gehe, solle die Grundeigentümerin als Gegenleistung 3 Grundstücke an die Gemeinde ***5*** abtreten.
Vbgm. Ing. Mag. ***74*** ***34*** meint, dass mit den Eigentümern der Anrainergrundstücke gesprochen werden müsse betreffend Anliegerleistungen.
GR. ***18*** ***82*** fragt, ob die Freigabe dieses Aufschließungsgebietes grundsätzlich gewollt werde, denn er sei dagegen.
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** informiert, dass dies jetzt geklärt werde. Zuerst müsse die Vereinbarung mit der Grundeigentümerin beschlossen werden, dann werde über die Freigabe des Aufschließungsgebietes entschieden.
Vbgm. Ing. Mag. ***74*** ***34*** stellt fest, dass es den Parzellierungsentwurf schon länger geben würde, jedoch keine Vorschläge an die Gemeindevorstände herangetragen wurden.
GR. ***17*** ***78*** stellt die Frage in den Raum, ob man den Anrainern die schon immer in dem Gebiet wohnen, dann auch Anliegerleistungen vorschreiben würde.
GR. ***18*** ***16*** erklärt, dass er der Meinung sei, dass von der Grundeigentümerin etwas als Gegenleistung gefordert werden soll und er somit dafür sei. Auch der Vorschlag, die Straßen auf 11 m zu verbreitern, würde seine Zustimmung finden.
GV. ***85*** ***86*** beantragt eine Sitzungsunterbrechung.
...
GV. ***85*** ***86*** übergibt das Wort an Vbgm. Ing. Mag. ***74*** ***34***, der erklärt, dass er die Grundeigentümerin kontaktiert habe und sie mit folgenden Punkten einverstanden wäre und der Vereinbarung zustimmen würde:
• Die Verbindungsstraße zwischen ***87*** und ***83*** soll heraus genommen werden.
• Eine Verbreiterung der Straßen auf 11 m würde sie akzeptieren
• Die Gemeinde ***5*** bekommt 2 Bauplätze für einen Bauhof
• Die Erweiterung der Straße hinter der ***90*** soll nicht gemacht werden
• Die restlichen Punkte sollen von der bereits bestehenden Verordnung für das Obere Feld, Teil 2, übernommen werden.
GR. ***38*** ***37*** spricht die Kosten für Vermessung, etc. an, worauf Vbgm. Ing. Mag. ***74*** ***34*** erklärt, dass lediglich die Kosten für die 6.000 m2, die die Gemeinde kaufe, auch von der Gemeinde getragen werden, die Kosten für die Restfläche würden zu Lasten der Grundeigentümerin gehen.
Es entsteht eine Diskussion über die Notwendigkeit des Verbindungsweges zwischen der ***87*** und der ***83*** und der Erweiterung der Straße hinter der ***90***.
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** beendet die Diskussion, fasst die Vorschläge zusammen und stellt folgenden Antrag:
Wer folgenden Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde ***5*** und der Grundeigentümerin Frau ***1*** ***3*** seine Zustimmung gebe, gebe ein Zeichen mit der Hand:
• Die Verbindungsstraße zwischen ***87*** und ***83*** wird entgegen dem vorliegenden Parzellierungsentwurf nicht ausgeführt
• Die Verkehrsflächen werden eine Breite von 11 m aufweisen
• Die Gemeinde ***5*** bekommt 2 Bauplätze für einen Bauhof
• Die Erweiterung der Straße hinter der ***90*** soll nicht gemacht werden
• Die restlichen Punkte sollen von der bereits bestehenden Verordnung für das Obere Feld, Teil 2, übernommen werden.
[mehrheitlich angenommen]
...
Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** fasst mit Stimmenmehrheit folgenden Beschluss:
Beschluss GR VII/5a/2011
Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** beschließt mit der Frau ***1*** ***3*** als Grundeigentümerin eine Vereinbarung unter Änderung folgender Punkte einzugehen:
- Die Verbindungsstraße zwischen ***87*** und ***83*** wird entgegen dem vorliegenden Parzellierungsentwurf nicht ausgeführt
- Die Verkehrsflächen werden eine Breite von 11 m aufweisen
- Die Gemeinde ***5*** bekommt 2 Bauplätze für einen Bauhof
- Die Erweiterung der Straße hinter der ***90*** soll nicht gemacht werden
- Die restlichen Punkte sollen von der bereits bestehenden Verordnung für das Obere Feld, Teil 2, übernommen werden.
Der beiliegende Parzellierungsentwurf ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses!
VEREINBARUNG
abgeschlossen am unten angesetzten Tag zwischen
Frau ***1*** ***2*** ***3***, ..., nachstehend kurz Frau ***3*** genannt
und
der Gemeinde ***5***, ..., vertreten durch den Bürgermeister Ing. ***37*** ***75*** und den Vizebürgermeister Ing. Mag. ***34*** ***74***, nachstehend kurz Gemeinde genannt
wie folgt:
Präambel:
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen für die Grundstücke mit den derzeitigen Grst. Nr. 1363/1, 1363/29 - 1363/38 und 1367 (Grundstücksnummern können sich nach Vermessung bzw. Parzellierung ändern) Derzeitige Eigentümerin der Grundstücke mit der EZ 34 ist Frau ***1*** ***3***.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Abverkauf der Bauparzellen treffen Frau ***3*** und die Gemeinde gegenständliche Vereinbarung.
I.
Frau ***3*** wird diese neu geschaffenen Bauplätze auf dem Freien Markt verkaufen. Sie sagt zu, diese nicht an natürliche und juristische Personen zu veräußern, deren Geschäftszweig das Immobilienmaklergewerbe beinhaltet.
Der Abverkauf soll nach Tunlichkeit der Reihe nach erfolgen.
Maximal 1/3 der Bauplätze sollen als so genannte "Sozialplätze" an von der Gemeinde namhaft gemachte Personen oder solche mit Wohnsitz in ***5***, schließlich an außenstehende Personen, die dieses Grundstück nachweislich zur Wohnsitzbegründung in der Gemeinde ***5*** erwerben, um einen Sonderpreis von EUR 44,15 / m2 abzugeben. Der Kaufpreis von EUR 44,15 / m2 wird wertgesichert anhand des VPI 1996, Basisziffer September 2011. Dieser ist gegenüberzustellen dem am Tag des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichen Monatsindex; in dem Ausmaß der eingetretenen Änderungen hat eine Anpassung des Kaufpreises zu erfolgen.
Frau ***3*** ist berechtigt, die Abverkäufe der Bauparzellen der Nachfrage entsprechend vorzunehmen. Sie ist nicht verpflichtet, restliche Bauplätze für noch nicht ausgenützte "Sozialplätze" zu reservieren, d.h. "Sozialplätze" bis zum maximalen Ausmaß von 1/3 der Gesamtanzahl der Bauplätze können seitens der Gemeinde nur nach Maßgabe des Vorhandenseins beansprucht werden.
Die Art der Bebauung ist auf den tatsächlichen Bedarf abzustimmen.
2 Bauparzellen überlässt die Frau ***3*** der Gemeinde ***5*** unentgeltlich. Die Kosten dieses Schenkungsvertrages und aller damit zusammenhängenden Gebühren, Steuern und Abgaben inklusive grundbücherlicher Eintragung gehen zu Lasten der Gemeinde.
II.
Frau ***3*** ist berechtigt, die Bedingungen der von ihr abzuschließenden Kaufverträge - mit Ausnahme des zuvor festgelegten Kaufpreises für die sog. "Sozialplätze" - frei zu vereinbaren. Sie verpflichtet sich jedoch in den mit den künftigen Käufern abzuschließenden Kaufverträgen inhaltlich einen Passus laut Beilage A lit. 2a) aufzunehmen, demnach sie sich und ihre Rechtsnachfolger unwiderruflich verpflichten, innerhalb von fünf Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages mit dem Bau des Eigenheimes (allenfalls Betriebsobjektes) zu beginnen und innerhalb von 10 Jahren ab Unterfertigung die Benützungsfreigabe zu erwirken. Dies ist mit einem Wiederkaufsrecht zu besichern.
Zwecks praktischer Handhabung und jederzeitiger kurzfristiger Realisierung der einzelnen Kaufverträge wird die Gemeinde dem öffentlichen Notar Mag. ***76*** ***77***, ***73*** eine unwiderrufliche beglaubigte Spezialvollmacht gemäß § 1008 ABGB erteilen, mit der Ermächtigung, in ihrem Namen Kaufverträge, die Frau ***3*** mit künftigen Käufern der sog. "Sozialplätze" abschließt, mitzufertigen. Diese Vollmacht wird alle zwei Jahre zu erneuern und dem bevollmächtigten Notar oder dessen Nachfolger auszuhändigen sein.
III.
Die künftigen Grün- und Verkehrsflächen werden von Frau ***3*** der Gemeinde im Schenkungswege, sohin unentgeltlich übertragen werden.
Die Kosten dieses Schenkungsvertrages und aller damit zusammenhängenden Gebühren, Steuern und Abgaben inklusive grundbücherlicher Eintragung gehen zu Lasten der Gemeinde.
IV.
Im Falle des Bedarfes sagt die Gemeinde zu im Einzelfall ihre Zustimmung zu geben, demnach einzelne Bauplätze auch für betriebliche Zwecke verwendet werden dürfen.
V.
Die künftigen Verkehrsflächen sollen eine Breite von 11 m aufweisen. Frau ***3*** verpflichtet sich, nach Fertigstellung des in diesem Bereich zu verlegenden Kanalstranges sowie Herstellung des Unterbaues, die Verkehrsflächen unentgeltlich in das öffentliche Gut der Gemeinde zu übertragen. Die Übertragung soll im Wege des Anmeldungsbogens erfolgen. Die Herstellung des Unterbaues geht zu Lasten von Frau ***3***, die Übertragungskosten ins öffentliche Gut gehen zu Lasten der Gemeinde.
Im Hinblick auf diese künftige Übertragung des Eigentums an den genannten Grundstücken ist die Gemeinde berechtigt, in diesem Bereich auf ihre Kosten ergänzende Versorgungsleitungen zu legen.
VI.
Wie bereits zuvor festgehalten, hat Frau ***3*** auf eigene Kosten die Kanalstränge in Form eines Trennsystems (mit Versickermöglichkeit) im Bereich der künftigen Straßen inklusive der Hausanschlussschächte bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze und den Mischwasserkanal-Anschluss an das bestehende Ortskanalnetz vorzunehmen. Dies umfasst die Erstellung des Kanalprojektes, die Genehmigung desselbigen seitens des Amtes der Bgld. Landesregierung, die Herstellung, sowie schließlich die Abnahme durch die öffentliche Hand. Die mit der Abnahme verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde.
Frau ***3*** ist berechtigt, die mit der Errichtung und dem Anschluss dieses Ortskanals samt Hausanschlussschächten verbundenen Kosten sowie die übrigen von ihr finanzierten Aufschließungskosten auf die Bauplätze aliquot aufzuteilen und diesen Betrag neben den reinen Grundkosten von den Käufern der einzelnen Parzellen einzuheben.
Ebenfalls zu Lasten der Käufer gehen die von der Gemeinde einzuhebenden laufenden Benutzungsgebühren. Auf die Einhebung von Kanalanschlussgebühren verzichtet die Gemeinde.
VII.
Zwecks Versorgung des neu aufzuschließenden Areals mit Strom werden von Frau ***3*** mit der BEWAG Gespräche aufgenommen um die Finanzierung sicherzustellen. Der an die BEWAG zu bezahlende Betrag zuzüglich den Vorfinanzierungskosten von Frau ***3*** wird aliquot auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen sein und ist Frau ***3*** berechtigt, diese Beträge neben den reinen Grundkosten von den Käufern einzuheben.
VIII.
Die Kosten der Errichtung dieser Vereinbarung gehen zu Lasten von Frau ***3***. Die Beratungs- und Vertretungskosten gehen zu Lasten der jeweiligen Vertragspartei.
IX.
Gegenständliche Vereinbarung wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, demnach die Gemeinde ***5*** für sämtliche Grundstücke eine Umwidmung in Bauland zwecks Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern beschließt und Frau ***3*** eine rechtskräftige Baulandbestätigung zwecks Vorlage beim Grundbuch übermittelt.
Beilage A
Textpassage
für Kaufverträge betreffend sog. "Sozialplätze"
1 Diesem Kaufvertrag tritt die Gemeinde ***5*** als weitere Vertragspartei rechtsgültig bei.
2 Aufgrund der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Umstände in Anlehnung der vorgenannten Vertragsliegenschaft treffen die Parteien folgende Vereinbarungen:
a) Die kaufende Partei verpflichtet sich für sich und ihre Rechtsnachfolger ausdrücklich und unwiderruflich gegenüber der Gemeinde ***5*** auf diesem Vertragsobjekt innerhalb von 5 Jahren ab Unterfertigung dieses Kaufvertrages mit dem Bau zu beginnen und innerhalb von 10 Jahren ab Unterfertigung dieses Kaufvertrages das geplante Wohnhaus als Eigenheim fertigzustellen und die Benützungsfreigabe zu erwirken. Sollte diese Verpflichtung, aus welchem Grunde auch immer, nicht vollständig erfüllt werden, vereinbaren sämtliche Parteien das unwiderrufliche Wiederkaufsrecht für die Gemeinde ***5***, dieses Vertragsobjekt mit Gebäuden und Zubehör um den fest vereinbarten und wertgesicherten Kaufpreis von € ........../m2 (Anmerkung: jeweiliger Kaufpreis laut Vertrag) zu erwerben und die Übereignung dieses Vertragsobjektes durch einseitige Erklärung zu ihren Gunsten rechtsgestaltend zu bewirken. Bei Ausübung dieses Wiederkaufsrechtes hat die Gemeinde ***5*** zusätzlich zum vorgenannten Kaufpreis alle Materialkosten der kaufenden Partei laut vorliegenden Rechnungsbelegen, jedoch ausdrücklich ohne jede Wertsicherung, zu ersetzen. Die kaufende Partei verpflichtet sich bereits heute zur künftigen Unterfertigung aller Grundbuchsurkunden im Rahmen dieses Wiederkaufrechtes, sowie zum Ersatz aller Kosten, Steuern und Gebühren von der Gemeinde ***5***. Das vorgenannte Wiederkaufs- und Optionsrecht wird von der kaufenden Partei für sich und ihre Rechtsnachfolger ausdrücklich anerkannt.
b) Die kaufende Partei verpflichtet sich für sich und ihre Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Dauer von 10 Jahren ab Benützungsfreigabe ihres Wohnhauses den Hauptwohnsitz in der Gemeinde ***5*** zu begründen und mit allen gesetzlichen Wirkungen aufrecht zu erhalten.
c) Die Bestimmungen des einschlägigen Teilbebauungsplanes sind von der kaufenden Partei ordnungsgemäß einzuhalten.
d) Der vorgenannte Grundkaufpreis ist vereinbarungsgemäß wertgesichert entsprechend der zwischen der Gemeinde ***5*** und Frau ***3*** geschlossenen Vereinbarung zu leisten. Auf eine Bandbreite im Falle der Erhöhung oder Verminderung des wertgesicherten Zahlungsbetrages wird ausdrücklich verzichtet.
e) Zur Besicherung der vorgenannten Vereinbarung räumt die kaufende Partei zugunsten der Gemeinde ***5*** ob der gesamten Vertragsliegenschaft mit Gebäude und Zubehör das Wiederkaufsrecht im Sinne dieses Vertrages rechtsgültig ein und erteilt ausdrücklich ihre Einwilligung, dass ob dem vorgenannten Vertragsobjekt das Wiederkaufrecht gemäß Punkt.... dieses Kaufvertrages zugunsten der Gemeinde ***5*** grundbücherlich einverleibt werden kann.
f) Weiters erteilt die kaufende Partei bereits heute ausdrücklich ihre Einwilligung, dass aufgrund dieses Kaufvertrages und der zukünftigen Optionserklärung der Gemeinde ***5*** zur Ausübung ihres Wiederverkaufsrechtes ob dem vorgenannten Vertragsobjekt das Eigentumsrecht für die Gemeinde ***5*** zu Gänze grundbücherlich einverleibt werden kann.
Die Gemeinde ***5*** verpflichtet sich ausdrücklich, nach Erfüllung der vorgenannten Vereinbarung und Verbindlichkeiten auf Abruf der kaufenden Partei eine grundbuchsfähige Löschungserklärung für ihr vorgenanntes Wiederkaufsrecht zu unterzeichnen.
3 Einvernehmlich festgehalten wird, dass die in diesem Vertragspunkt getroffene Regelung ausschließlich wechselseitige Verpflichtungen der kaufenden Partei und der Gemeinde ***5*** umfassen. Beide erklären daher rechtsverbindlich und unwiderruflich die verkaufende Partei hinsichtlich sämtlicher aus diesem Vertragspunkt resultierender Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
b) Verordnung des Gemeinderates zur Freigabe des Aufschließungsgebietes
Da die Verordnung des Gemeinderates zur Freigabe des Aufschließungsgebietes erst nach Abschluss der Vereinbarung mit der Grundeigentümerin erlassen werden kann, wird dieser Punkt bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates vertagt.
...
Gemeinderatssitzung vom 19. März 2012
Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde ***5*** vom 19. März 2012:
11. Freigabe Aufschließungsgebiet ***83***
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** erklärt, dass eine entsprechende Verordnung bereits im Dezember vom Gemeinderat beschlossen wurde und diese auch der Aufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
Allerdings sei das frei zu gebende Gebiet nicht ausreichend definiert, bzw. nicht genau einzugrenzen. Nach einigen weiteren Besprechungen mit dem Raumplanungsbüro, Vermessungsbüro und der Grundeigentümerin würde nun ein Parzellierungsentwurf vorliegen.
Nach eingehender Beratung stellt Bgm. Ing. ***75*** Franzfolgenden Antrag:
Wer der Parzellierung der Grundstücke 1363/1 und 1367 gemäß dem vorliegenden
Parzellierungsentwurf zustimmt, gebe ein Zeichen mit der Hand.
[mehrheitlich angenommen]
...
Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** fasst folgenden Beschluss:
Beschluss GR 1/14/2012
Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** stimmt der Parzellierung der Grundstück 1363/1 und 1367 gemäß vorliegendem Parzellierungsentwurf (Beilage 9), erstellt Vermessungsbüro Dl. ***9*** ***67***, GZ 5598/11 zu.
Dieser Parzellierungsentwurf des Vermessungsbüros Dl. ***9*** ***67***, GZ 5598/11 bildet einen wesentlichen Bestandteil des Beschlusses und liegt der Niederschrift bei.
Bgm. Ing. ***75*** ***37*** erklärt, dass die in der letzten Gemeinderatssitzung vom 17.12.2011 beschlossene Verordnung das als "Bauland-Mischgebiet" freizugebende Gebiet nicht ausreichend definierte und zwischenzeitlich sich auch geringfügige Änderungen ergeben haben.
Somit sei die Verordnung aufzuheben:
Der Vorsitzende stellt nach einer kurzen Diskussion folgenden Antrag:
Wer für die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde ***5*** vom 17.12.2011, Zahl GRIX/15/2011 ist, gebe ein Zeichen mit der Hand
[mehrheitlich angenommen}
...
Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** fasst folgenden Beschluss:
Beschluss GR 1/15/2012
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde ***5*** vom 19,03.2012, Zahl GRI/15/2012:
§1
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde ***5*** über die Freigabe des Aufschließungsgebietes "***83***" vom 17.12.2011, Zahl GR IX/15/2011 wird aufgehoben.
§2 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Vorsitzende stellt weiters folgenden Antrag:
Wer für den Beschluss der Verordnung über die Freigabe des Aufschließungsgebietes "***83***" Grst. Nr. 1363/1 und 1367 gemäß dem vorliegenden Auszug des Raumplanungsbüros Dr. ***70***, G G12029, aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes wie folgt stimmt, gebe ein Zeichen mit der Hand.
Beschluss
FREIGABE AUFSCHLIESSUNGSGEBIET "***83***"
des Gemeinderates der Gemeinde ***5***, Zahl: GRI/16/2012 vom 19.03.2012, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1969 i.d.F. LGBI. Nr. 23/2007, wird verordnet:
§1
Der widmungsgemäßen Verwendung des im vorliegenden Auszuges (Büro Dr. ***70***, GZ: G12029/Februar 2012), aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes dargestellten Aufschließungsgebiet-Mischgebiet "***83***" Grst. Nr. 1363/1, 1363/2 und 1363/29 bis Grst. Nr. 1363/37, KG ***5***, stehen keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegen. Die Erschließung dieses Gebietes durch Straßen und Versorgungsleitungen ist gesichert.
§2
In dem in § 1 bezeichneten Aufschließungsgebiet sind Baubewilligungen sowie Bewilligungen von sonstigen, sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden, Maßnahmen aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
[mehrheitlich angenommen]
...
Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** fasst folgenden Beschluss:
[Text wie oben]
Baulandfreigaben
Die Baulandfreigaben Bauland - Wohngebiet (BW) / Bauland-Mischgebiet (BM)erfolgten:
1. Oberes Feld 1. Teil -1. Abschnitt
Verordnung des Gemeinderates vom 27.02.2006, Zahl: l/6a/2006 und Genehmigung durch das Amt der Bgld. Landesregierung vom 02.05.2006, Zahl LAD-RO-3322/73-2006
2. Freigabe Oberes Feld 1. Teil - 2. Abschnitt:
Verordnung des Gemeinderates vom 25.03.2009, Zahl GR/1/13B/2009 und Genehmigung durch das Amt der Bgld. Landesregierung vom 09.12.2010, Zahl LAD-RO3322/92-2010:
Betroffene Grundstücke:
Grst. Nr.: 1356/202 - 1356/218
(Grst. Nr. 1356/219 - 1356/221 sind nicht bebaubar, da dies Verkehrsflächen, bzw. ein Regenauffangbecken darstellen)
3. Freigabe Oberes Feld 2. Teil -1. Abschnitt:
Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2010, Zahl GR/V/10A/2010 und Genehmigung durch das Amt der Bgld. Landesregierung vom 04.02.2011, Zahl LAD-RO3322/93-2011
Betroffene Grundstücke:
Grst. Nr. 1355/58 bis Grst. Nr. 1355/88, Grst. Nr. 1355/41, Grst. Nr. 1355/49, Grst. Nr. 1355/50, Grst. Nr. 1355/52, Grst. Nr. 1355/55, Grst. Nr. 1356/197 bis Grst. Nr. 1356/201
4. Freigabe ***83*** (jetzt ***84***) in Bauland - Mischgebiet:
Verordnung des Gemeinderates vom 19.03.2012, Zahl: GR 1/16/2012 und Genehmigung durch das Amt der Bgld. Landesregierung vom 03.05.2012, Zahl LAD-RO3322/103-2012:
Betroffene Grundstücke:
1363/2, 1363/29 - 1363/37, 1363/45 - 1363/92 (Grundstücke sind in der Verordnung unter anderen Grundstücksnummern verzeichnet - das war vor der Parzellierung)
Weitere Unterlagen
Die weiteren Unterlagen betreffen eine Übersicht Kosten und Ersätze Grabungsarbeiten Oberes Feld, diverse Rechnungen offenbar von Archäologen und Unternehmen an die Gemeinde ***5*** i. Z. m. offensichtlich archäologischen Arbeiten, Überweisungen der Bf betreffend "Anteil BDA".
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2022 wurden seitens der Parteien keine wesentlichen Interessen, die einer Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, bekannt gegeben.
Aus der Niederschrift über die Verhandlung:
Zum Vortrag des sich aus der Aktenlage für den Berichterstatter bisher ergebenden Sachverhalts durch diesen ergänzt der steuerliche Vertreter, dass entgegen den Angaben im Außenprüfungsbericht durch seine Mandantin nicht landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben werde, sondern Obstbau.
***5*** sei, so der steuerliche Vertreter, eine kleine Gemeinde. Die Beschwerdeführerin sei in dieser kleinen Gemeinde Großgrundbesitzerin. Es wäre, und das könnten alle bestätigen, die in einer kleinen Gemeinde leben, für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen, sich dem Wunsch der Gemeinde, das Bauland in der Gemeinde mit ihren Grundstücken zu erweitern, zu entziehen. Der Umwidmungsantrag sei daher von der Beschwerdeführerin lediglich aus sozialen Gründen gestellt worden, damit die Gemeinde diese Baulandwidmungen vornehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe auch ein Grundstück unentgeltlich der Gemeinde zur Verfügung gestellt, um dort der Gemeinde die Errichtung eines Gebäudes zum Zweck des betreuten Wohnens zu ermöglichen.
Seitens der Vertreterin des Finanzamts wird eine Aufstellung über weitere Grundstücksverkäufe der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016 vorgelegt zum Beweis, dass auch in den folgenden Jahren weiter Grundstücksverkäufe in großem Umfang erfolgt seien.
Hieraus ergeben sich folgende Verkäufe:
2016: 4 Verkäufe, Immo-ESt 11.724,00 € = Verkaufserlöse 65.133,00 €.
2017: 5 Verkäufe, Immo-ESt 17.143,00 € = Verkaufserlöse 95.238,00 €.
2018: 7 Verkäufe, Immo-ESt 143.042,00 € = Verkaufserlöse 794.677,00 €.
2019: 11 Verkäufe, Immo-ESt 200.808,00 € = Verkaufserlöse 1.115.600,00 €.
2020: 8 Verkäufe, Immo-ESt 152.401,00 € = Verkaufserlöse 846.672,00 €.
2021: 19 Verkäufe, Immo-ESt 319.904,00 € = Verkaufserlöse 1.777.244,00 €.
2022: bisher 4 Verkäufe, Immo-ESt 78.308,00 € = Verkaufserlöse 1.435.044,00 €.
Insgesamt wurden demzufolge 58 weitere Verkäufe zu einem Gesamtpreis von 5.129.608,00 € vorgenommen.
Ferner wird von der Vertreterin des Finanzamts ein Ausdruck aus dem Internet (www.immobilienscout24.at, 23.06.2022) vorgelegt über in der Gemeinde ***5*** beworbene Grundstücke zur Errichtung von Einfamilienhäusern um 270 € je Quadratmeter (Gewerbeliegenschaften billiger).
Seitens des steuerlichen Vertreters wird repliziert, dass die Grundstückspreise in den letzten Jahren überall in Österreich stark gestiegen seien. Diese Entwicklung habe auch vor der Gemeinde ***5*** nicht halt gemacht.
Dazu stellt der steuerliche Vertreter ergänzend fest, dass kein einziges der im Internet ersichtlichen Inserate von der Beschwerdeführerin oder in deren Auftrag geschalten worden sei. Es sei üblich, wenn Makler Kenntnis von zu verkaufenden Grundstücken haben, dass diese derartige Grundstücke bewerben, um gegebenenfalls eine Provision zu lukrieren.
Seitens der Vertreterin des Finanzamts wird ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde sowohl auf Seite der Gemeinde als auf Seite der Beschwerdeführerin Interesse an der Umwidmung und dem Verkauf der Grundstücke bestanden habe. Soweit der Vertreterin des Finanzamts erinnerlich sei, sei zunächst die Gemeinde an die Beschwerdeführerin zwecks Verkaufs eines Objekts herangetreten. Aus dem Gedächtnis heraus könnte es sich dabei um die Errichtung einer Veranstaltungshalle gehandelt haben. Dann seien die weiteren Schritte erfolgt. Es zeigten auch die Gemeinderatsprotokolle, dass in der Gemeinde nicht Stimmeneinhelligkeit bei den Abstimmungen hinsichtlich der Umwidmungen bestanden habe. Es sei auch die zweite Tranche erst dann umgewidmet worden, wenn ein wesentlicher Teil aus der ersten Tranche der Umwidmungen verkauft worden sei.
Der steuerliche Vertreter entgegnet, dass eindeutig die Initiative zur Umwidmung dieser Grundstücke von der Gemeinde ausgegangen sei. Zum Beweis dessen werde auch die Einvernahme des früheren Vizebürgermeisters der Gemeinde ***5*** angeboten. Bei dem Grundstück, dass die Gemeinde von der Beschwerdeführerin erhalten habe, habe es sich wie bereits ausgeführt um ein Grundstück gehandelt, auf dem später ein Haus für Betreutes Wohnen errichtet worden sei, und um keine Veranstaltungshalle.
Seitens der Vertreterin des Finanzamts wird dazu ergänzt, dass für den Fall, dass die Gemeinde tatsächlich an so viel Grundstücken interessiert gewesen sei, sie nicht verstehen könne, warum nicht gleich auf einmal eine größere Fläche umgewidmet worden sei, sondern dies auf mehrere Tranchen geschah.
Der Vorsitzende verweist darauf, dass es keineswegs unüblich sei, dass Gemeinden nicht Bauland in großem Umfang auf einmal umwidmen, sondern dies nach und nach tun, um das Horten von Bauland zu verhindern.
Die Vertreterin des Finanzamts räumt ein, dass dem grundsätzlich so sei.
Weiteres Vorbringen wird nicht erstattet.
Keine Fragen des Senats.
Seitens der Vertreterin des Finanzamts wird abschließend beantragt, das Bundesfinanzgericht möge gemäß den Beschwerdevorentscheidungen entscheiden.
Seitens des steuerlichen Vertreters wird abschließend beantragt, über die Beschwerde im Sinne des Vorlageantrags zu entscheiden.
Der Vorsitzende verkündet den
Beschluss,
dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 4 EStG 1988 lautete in der bis 31. 3. 2012 maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.
...
(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens gilt Abs. 1 letzter Satz.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
...
§ 6 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:
1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.
b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.
...
4. Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.
...
§ 20 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung auszugsweise:
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
...
§ 21 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:
§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 23 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung:
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung:
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
9. a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;
...
§ 12 UStG 1994 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;
...
(2)
...
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
...
Streitpunkte
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig:
1. Ob der Verkauf von 30 Bauplätzen im Zeitraum 2008 bis 2012 einen gewerblichen Grundstückshandel darstellt oder ob es sich dabei um Hilfsgeschäfte des Gutsbetriebs gehandelt hat.
2. Bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels: In welcher Höhe ist der Einlagewert anzusetzen.
3. Ob die Aufwendungen für ein Sommerfest am ***64*** 2010, zu dem ***1*** ***3*** und ***63*** ***10*** eingeladen haben, beim Gutsbetrieb von ***1*** ***3*** als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Steuerverfangenheit von Grundstücken
Nach der bis 31. März 20212 maßgebenden Rechtslage waren Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, einkommensteuerlich außer bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988, die im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt, nicht zu berücksichtigen.
Abgesehen von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 und der früheren Spekulationsgeschäftsbesteuerung nach § 30 EStG 1988 i. d. F. vor BGBl. I Nr. 112/2012 waren Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken nur dann der Einkommensteuer zu unterziehen, wenn Grund und Boden nicht dem Anlagevermögen oder dem Privatvermögen, sondern dem Umlaufvermögen zugehörte. Dies war dann der Fall, wenn ein Handel mit Grundstücken vorlag, der zu Einkünften aus Gewerbetrieb (§ 23 EStG 1988) führte.
Gewerblicher Grundstückshandel
Sachverhalt
Der von ***5*** aus bewirtschaftete Gutsbetrieb der Bf betreibt auf rund 880 ha Feldwirtschaft und Obstbau (Außenprüfungsbericht, mündliche Verhandlung). Dieser Gutbetrieb steht seit Jahrzehnten im Eigentum der Bf (Beschwerde).
Von der Gemeinde ***5*** wurden in den Jahren 2006, 2009, 2010 und 2012 bisher als land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke bzw. Grundstücksteile in Bauland umgewidmet (Außenprüfungsbericht, Gemeinderatsprotokolle).
Im Bereich des sogenannten Oberen Felds wurden zunächst 90 Bauparzellen vorgesehen, nach Verkauf von 70 Parzellen sollten weitere Teile als Bauland umgewidmet werden (Aussage des Leiters des Gemeindeamts vom 12. Juni 2015). Eine ähnliche Vorgangsweise war auch für das Gebiet ***83*** / ***84*** vorgesehen (Aussage des Leiters des Gemeindeamts vom 12. Juni 2015).
Die Umwidmungen betrafen zunächst den ersten Abschnitt des sogenannten oberen Feldes, dann den zweiten Abschnitt (Tabelle Außenprüfungsbericht).
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Normen und Schlagworte
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105561/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105561.2017
- Stammnummer
- 137310
- Gültig
- 20.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF