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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105561/2017

Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf von 30 Parzellen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105561/2017vom 20.07.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 3. Oktober 2017 entschied das Finanzamt: Einkommensteuer 2008 Mit Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 vom 3. Oktober 2017 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 67.156,46 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 74.396,67 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 76.746,25 € (OZ 18): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2009 Mit der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 vom 3. Oktober 2017 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 64.050,74 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 33.429,91 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 114.691,48 € (OZ 19): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2010 Mit der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 vom 3. Oktober 2017 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 20.208,88 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 51.477,34 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 8.522,22 € (OZ 20): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2011 Mit der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 vom 3. Oktober 2017 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 32.603,00 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 51.936,79 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 32.859,94 € (OZ 21): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer 2012 Mit der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 vom 3. Oktober 2017 wurde gegenüber der Bf Einkommensteuer von 54.997,00 € festgesetzt, ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 54.095,02 € und Einkünften aus Gewerbebetrieb von 75.489,15 € (OZ 22): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2012 gemäß § 293 BAO berichtigt, indem die bisher festgesetzte Steuer um die Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen mit dem besonderen Steuersatz von 5.708,91 € der bisherigen Einkommensteuer hinzugerechnet wurde (OZ 24): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Umsatzsteuer 2010 Mit der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010 vom 3. Oktober 2017 wurde gegenüber der Bf - wie im angefochtenen Bescheid - Umsatzsteuer (Gutschrift) von -86.465,21 € festgesetzt (OZ 23): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Begründung Die Beschwerdevorentscheidungen wurden wie folgt (mit gesondertem Schriftstück) begründet: 1.) Sie bestreiten in der Beschwerde einen von der Außenprüfung für den Prüfungszeitraum festgestellten gewerblichen Grundstückshandel und führen dazu aus, dass Sie seit vielen Jahrzehnten einen land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetrieb im Ausmaß von ca. 800 ha bewirtschaften, welcher Ihnen im Erbweg übertragen wurde. Vor einigen Jahren sei die Gemeinde an Sie herangetreten und habe angefragt, ob Sie zur Einbringung eines Umwidmungsantrages bereit wären, damit Ihre im Ortskern von ***5*** gelegenen landwirtschaftlichen Flächen einer Bebauung zugänglich gemacht werden könnten. Am 01.03.2005 wurde mit dem Bürgermeister der Gemeinde ***5*** zum Thema "Kaufpreise für Baugrundstücke, welche durch Frau ***3*** verkauft werden" vereinbart, dass zumindest ein Drittel aller umgewidmeten Flächen zu vergünstigen Preisen abzugeben sei und eine Umwidmung nur bei Einvernehmen über die Kaufpreisgestaltung erfolgen werde. Bei Nichtbeachtung der Vereinbarung würden keine weiteren Bauplatzerklärungen erteilt. Weiters wurde festgelegt, dass die von der Verkäuferin zu tragenden Erschließungskosten nicht mehr als max. 10% des Verkaufspreises betragen dürften und eine nachfragebedingte Preisanpassung bei den begünstigt abzugebenden Bauplätzen durch einen zusätzlichen Vertragspunkt "Erschließungskosten", welcher als Preisanpassungsmöglichkeit nicht nach außen in Erscheinung trete, zu verpacken sei. Zu der angeführten Vereinbarung mit dem Bürgermeister der Gemeinde ***5*** wird noch ergänzend vorgebracht, dass aus Ihrer Sicht kein gewerblicher Grundstückshandel sondern ein Hilfsgeschäft in er Landwirtschaft vorliege und die Umwidmung de facto von der Gemeinde initiiert worden sei. Außerdem seien der Gemeinde tausende Quadratmeter für öffentliche Zwecke (Straßen, Abwasserkanäle, öffentliche Plätze) geschenkt und ebenfalls tausende Quadratmeter an soziale Wohnbauträger zu sehr günstigen Preisen verkauft worden. Ergänzend erwähnen Sie im Beschwerdevorbringen noch, dass Sie die Grundstücksangebote nicht beworben und weder Inserate geschaltet noch Makler beauftragt haben. Zwei Immobilienmakler haben die zum Verkauf stehenden Baugrundstücke ohne Auftrag und Zustimmung von Ihnen auf ihrer Homepage angeboten, nachdem sie im Wege der Gemeinde von den Grundstücksangeboten Kenntnis erlangt haben. Nach den von Ihnen dargelegten Umständen kommen Sie in der Beschwerde zum Schluss, dass kein gewerblicher Grundstückhandel vorliegen könne, da einerseits die Gewinnerzielungsabsicht fehle und andererseits auch die Nachhaltigkeit und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht gegeben sei. Sie haben vielmehr aus sozialen Gründen der Bitte der Gemeinde folgend die Umwidmungsanträge eingebracht, um der Gemeinde ein Wachstum zu ermöglichen. Wirtschaftliche Gründe haben bei Ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt, da Sie von den Einkünften aus der Landwirtschaft Ihren Lebensunterhalt gut bestreiten können. Diesem Beschwerdepunkt ist zu entgegnen: Der Prüfer hat in der Niederschrift vom 28.06.2016 und im Bericht über die Außenprüfung vom 05.07.2016 den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung umfassend und schlüssig dargestellt. Im Beschwerdeverfahren wurden neben den bereits im Prüfungsverfahren vorgebrachten Einwendungen keine weiteren Argumente dargelegt, die eine andere als die vom Prüfer vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes begründen könnten. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass Ihre Darstellung von einem von der Gemeinde ausgehenden "Zwang zur Beantragung der Umwidmung" für die Behörde nicht nachvollziehbar ist, da der Bürgermeister lt. vorliegender Vereinbarung vom 01.03.2005 die Rahmenbedingungen für die Umwidmung - insbesondere die anteilige Abgabe von günstigen Bauplätzen für Gemeindebürger - vorgegeben hat und bei Nichtbeachtung derselben die Erteilung weiterer Bauplatzerklärungen ablehnen würde. Wäre die Umwidmung auf Drängen der Gemeinde erfolgt, wäre sie nicht in der Position zur Vorgabe dieser Rahmenbedingungen für die Umwidmung gewesen. Hilfsgeschäfte in der Landwirtschaft liegen dann vor, wenn einzelne Grundstücksverkäufe erfolgen und lediglich die Parzellierung vom Grundstückseigentümer durchgeführt wird oder wenn Notverkäufe als sinnvolle Maßnahme zur Erhaltung der Landwirtschaft erfolgen. Umfangreiche Grundstücksverkäufe, die freiwillig und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden, sind als gewerblicher Grundstückshandel zu werten. Für die Gewerblichkeit sprechen ua. die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung der Erschließung, die Aufstellung eines Bebauungsplanes bei der Gemeinde und die Überwälzung der Erschließungskosten auf die Käufer. In diesem Fall liegt ein Gewerbebetrieb vor und der Grund und Boden wird zum Umlaufvermögen. Zum Einwand der fehlenden Bewerbung der Bauplatzangebote ist zu sagen, dass zumindest zwei Makler auf der Homepage die Liegenschaften angeboten haben und auf den Grundstücken direkt Maklertafeln aufgestellt waren, aus denen die Veräußerungsabsicht und die Kontaktdaten dazu ersichtlich waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob Sie Makler mit den Verkauf der Bauplätze beauftragt haben, da Sie durch die aufgestellten Maklertafeln auf Ihren Liegenschaften jedenfalls von den Verkaufsbemühungen der Makler Kenntnis hatten und diese gewähren ließen. Zu beachten ist auch, dass lt. eingebrachter Erklärungen nicht von landwirtschaftlichen Hilfsgeschäften sondern von privaten Liegenschaftsveräußerungen mit Abgeltungswirkung ausgegangen wurde. Im betrieblichen Bereich käme die Abgeltungswirkung nicht zur Anwendung. Aus den angeführten Gründen konnte Ihrer Beschwerde in diesem Punkt nicht gefolgt werden. 2.) In einem weiteren Beschwerdepunkt wird die vom Prüfer vorgenommene Ermittlung des Einlagewertes bekämpft. Der Prüfer hat lt. Beschwerdeeinwand einen Durchschnittsverkaufspreis ermittelt und davon Aufschließungskosten, Zeitverlust und Gewinn in Prozenten in Abzug gebracht, hat aber die Anwendung einer Abschlagskalkulation verabsäumt und ist bei der Berechnung immer von der hundertprozentigen Basis ausgegangen. Ein Zeitverlustfaktor ist aus Ihrer Sicht außerdem denkunmöglich, da der Einlagewert pro Jahr von den verkauften Grundstücken und vom daraus resultierenden Durchschnittspreis ermittelt wurde. Eine der Rechtsaufsicht der Finanzverwaltung folgende - richtige Berechnung würde zu höheren Einlagewerten führen. Diese Einlagewerte haben Sie auch rechnerisch dargestellt. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zu sagen: Bei der Ermittlung der Einlagewerte wurde im Prüfungsverfahren von den tatsächlich erzielten Kaufpreisen ausgegangen und -- der Judikatur des VwGH und des BFG folgend - als Teilwert der Verkehrswert vor Baufreimachung (Aufschließung) im Zeitpunkt der Umwidmung herangezogen und der Teilwert im Schätzungsweg vom Prüfer durch Rückrechnung von den bisher erzielten Verkaufspreisen ermittelt. 3.) Ergänzend zur Frage des Einlagewertes wenden Sie noch ein, dass die Behörde von einem zeitnahen Verkehrswert ausgehen müsse, da im Jahr 2015 die Feststellung eines Verkehrswertes für 2008 oder 2009 nicht mehr möglich sei. Sie haben für Zwecke der Verkehrswertberechnung von einem unabhängigen Sachverständigen einen Verkehrswert zum Stichtag 01.07.2016 für die umliegenden Gemeinden ***14***, ***15*** und ***13*** ermitteln lassen und kommen nach dieser Wertermittlung zum Ergebnis, dass ein Verlust erwirtschaftet wurde. Diesem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden, da eine Verkehrswertermittlung/Einlagewertermittlung auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag nicht nur möglich und zulässig ist sondern im Anlassfall auch erforderlich war, um den Teilwert im Zeitpunkt der Entscheidung zur Einlage/Veräußerung der Liegenschaft zu ermitteln. Zu Ihrer von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführten Verkehrswertermittlung zum Stichtag 01.07.2016 in Anlehnung an die Preisgestaltung in den umliegenden Gemeinden wird auf die Ausführungen des Prüfers in der Stellungnahme - insbesondere auf den verfehlten Stichtag und auf die Nichtvergleichbarkeit der Preisgestaltung der angeführten Gemeinden mit Ihren Liegenschaftsverkäufen - verwiesen. 4.) Im Zuge der Beschwerdeerledigung hat sich gezeigt, dass im Prüfungsverfahren versehentlich die gesamte entrichtete Immobilienertragsteuer angerechnet wurde. Der Einlagewert/Teilwert im Zeitpunkt der Einlage wird bei der Veräußerung einer Liegenschaft insofern schlagend, als er als anteiliger Veräußerungserlös dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und dem Regime der Immobilienertragsteuer Sonderbesteuerung ohne Abgeltungswirkung, da im betrieblichen Bereich ııı zu unterziehen ist. (§ 30a Abs 3 Z 1 EStG) Mit Einlage in den gewerblichen Grundstückshandel wird das Anlagevermögen zum Umlaufvermögen und bei Veräußerung kommt die Tarifsteuerpflicht zur Anwendung. Die dargelegte Rechtsansicht hat zur Folge, dass im Veräußerungszeitpunkt die Differenz zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den seinerzeitigen niedrigeren Anschaffungskosten - im Anlassfall 40% pauschal, da umgewidmetes Altvermögen vorliegt - der Immobilienertragsteuer zu unterziehen ist. Am 07.11.2012 erfolgte die Veräußerung von Baugrund im Ausmaß von 715 m2 um € 81 je m2 Als Einlageteilwert wurden vom Prüfer € 53,23 je m2 angesetzt, was einen Einlageteilwert von €38.059,45 und eine daraus resultierende Immobilienertragsteuer von pauschal 15% für umgewidmetes Altvermögen (€ 5.708,91) ergibt, welche im Zuge der Beschwerdeerledigung zu erfassen war. Ebenfalls bei der Beschwerdeerledigung zu berücksichtigen war, dass im Anlassfall lt. im Akt vorliegender Berechnungen des Prüfers Teilflächen der umgewidmeten Grundstücke an die Gemeinde abzutreten sind, weshalb die zum Verkauf verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der zu übertragenden Grundstücksteile zu erhöhen sind, was rechnerisch eine Erhöhung des Einlagewertes für die veräußerten Grundstücke zur Folge hat. (Neuberechnung liegt der Beschwerdeerledigung bei) 5.) Ein weiterer Einwand von Ihrer Seite betrifft die vom Prüfer nicht anerkannten Betriebsausgaben und die damit zusammenhängende Vorsteuerkürzung. Strittig ist dabei, ob es sich beim Sommerfest um die Geburtstagsfeier Ihres Gatten oder um eine Werbeveranstaltung für erneuerbare Energie handelt. Der Prüfer hat in der Niederschrift (Tz 2) die Abzugsfähigkeit der Repräsentationsaufwendungen und den Vorsteuerabzug mit der Begründung der privaten Veranlassung verneint und Sie wenden im Beschwerdevorbringen ein, dass es nicht üblich sei, Geburtstage zweieinhalb Monate im Voraus zu feiern und die Veranstaltung als Werbeveranstaltung für erneuerbare Energie dazu diente, weitere Windräder rund um die Gemeinde ***5*** errichten zu dürfen. Der Prüfer verwies dazu auf die Gästeliste und konnte keinen Zusammenhang zwischen den geladenen Gästen und Ihrer Tätigkeit erkennen, während Sie in Ihrer Gegenäußerung darauf verwiesen, dass neben Gästen aus Ihrem unmittelbaren privaten Umfeld überwiegend Leute des Windparkbetreibers, Obsthändler aus Holland und Vertreter der Energie Burgenland geladen waren. Zu diesem Vorbringen ist noch ergänzend zu sagen: Lt. Aktenlage besteht Ihr Engagement im Bereich Windenergie in einer seit Juni 2011 bestehenden 10%igen Beteiligung am Stammkapital als Gesellschafterin an der Windpark ***5*** ***88*** GmbH und es kann nicht nachvollzogen werden, warum Sie annähernd ein Jahr vor Begründung der Beteiligung eine Werbeveranstaltung für Windenergieanlagen abhalten hätten sollen. Auch aus der der Behörde übermittelten Einladung samt Gästeliste lässt sich nicht ableiten, dass eine Werbeveranstaltung und nicht eine private Feier veranstaltet wurde, daher kann Ihrem Beschwerdebegehren in diesem Punkt nicht entsprochen werden. Neuberechnung [Grafik]   [Grafik]   [...] [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Vorlageantrag Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 30. Oktober 2017 stellte die Bf einen Vorlageantrag, wobei zur Begründung und zu den beantragten Änderungen auf die Beschwerde vom 16. August 2016 verwiesen wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation in den Beschwerdevorentscheidungen erfolgte nicht. Unter einem wurde eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat beantragt. Vorlage Mit Bericht vom 29. November 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   [Grafik]   Bezughabende Normen § 23 EStG 1988 iVm § 21 EStG EStG 1988, § 4 EStG 1988 u. § 12 UStG 1994 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Gewerblicher Grundstückshandel oder Gelegenheitsverkäufe im Rahmen der LuF Kein Betriebsausgabenabzug und kein Vorsteuerabzug für Gartenfest Beweismittel: Erhebungen des Prüfers Befragung von Auskunftspersonen Behördenauskünfte Stellungnahme: Die Abweisung des Beschwerdebegehrens wird beantragt. Weiterer Akteninhalt Dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt ist ferner zu entnehmen: Auskünfte Makler Mit E-Mail vom 23. April 2014 teilte ***48*** ***11*** von der Immobilienkanzlei ***49*** GmbH dem Prüfer mit, dass er über keinen schriftlichen Vermittlungsauftrag verfüge, es aber eine mündliche Übereinkunft "mit der Gutsverwaltung ***3*** in ***5***, insbesondere Herrn ***10***", gebe, dass die Kanzlei die Grundstücke in ***5*** "offiziell bewerben" dürfe, wobei eine Provision mit der Gutsverwaltung nicht vereinbar worden sei. Seine Kontaktperson sei ein Herr ***50*** von der Anwaltskanzlei ***52***-***53*** in ***14***, der auch über nähere Daten zu den Grundstücken verfüge. Die Kanzlei habe noch keine Kaufverträge vermittelt (OZ 29). In einem am 9. September 2015 beim Finanzamt eingelangten Schreiben führte ***48*** ***11*** unter anderem aus: Durch eigene Recherchen habe ich glaublich Ende des Jahres 2013 in Erfahrung gebracht, dass in ***5*** Baugrundstücke zu kaufen sind. Nach einem Besuch der Internetseite der Gemeinde ***5*** hab ich bei der Gemeinde angerufen, da auf der Internetseite der Hinweis steht, dass man sich für nähere Informationen beim Gemeindeamt melden soll. Dort hab ich erfahren, dass ich mich mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. ***54*** ***52*** in [***14***] in Verbindung setzen soll, dies habe ich auch getan. Von der Kanzlei Dr. ***52*** habe ich erfahren, dass Frau ***1*** ***3*** Eigentümerin der Baugrundstücke ist. In weiterer Folge habe ich mit Herrn ***10***, dem Ehegatten von Frau ***3*** Kontakt aufgenommen. In einem persönlichen Gespräch habe ich leider keinen direkten Vermittlungsauftrag weder schriftlich noch mündlich für den Verkauf der Baugrundstücke erhalten können. Herr ***10*** meinte doch, dass ihm grundsätzlich egal wäre, was ich auf eigene Verantwortung mache und er dies ohnehin nicht beeinflussen könne. Ich bin daher von einem Einverständnis des Herrn ***10*** zum Verkauf der Baugrundstücke ausgegangen. Erst später im Jahr 2014 wurde mir aufgrund eines Gesprächs mit einem Juristen klar, dass zwischen mir und Frau ***3*** kein wie immer geartetes mündliches oder schriftliches Auftragsverhältnis besteht, vielmehr von Frau ***3*** lediglich die branchenübliche Möglichkeit eingeräumt werde, den Verkauf ihrer Grundstücke zu bewerben und Kaufverträge zwischen ihr und von mir gefundenen Käufern zu vermitteln. Die Bezeichnung "mündliche Übereinkunft" laut meinen Mail vom 28.4.2014 ist daher bloß so zu verstehen, dass mir von Frau ***3*** bzw. Herrn ***10*** nicht verboten worden ist, den Verkauf ihrer Grundstücke zu bewerben und Kaufverträge über diese Grundstücke zu vermitteln, irgendein wie immer gearteter Vertrag oder Auftrag zwischen mir und Frau ***3*** kam weder mündlich noch schriftlich zustande. Selbstverständlich haben wir keine Provisionen von Frau ***3*** begehrt oder erhalten und existieren auch keine weiteren Unterlagen in diesem Zusammenhang bei uns. Zusätzlich möchte ich ausführen, dass ein wichtiger Kontakt in Sachen Grundstücke in ***5*** Herr ***55*** in der Gemeinde ***5*** ist. Er steht Kaufinteressenten für Auskünfte immer gerne zur Verfügung und kann ihnen dazu vielleicht mehr sagen. ***56*** ***57*** von ***12*** IMMOBILIEN übermittelte am 23. Oktober 2015 dem Finanzamt ein PDF eines Schreibens vom selben Tag, in welchem unter anderem ausgeführt wurde: Hr. ***58*** ***59*** hat, wie in unserer Branche üblich, in regelmäßigen Abständen bei Gemeinden nach Neuparzellierungen nachgefragt. So auch in ***5***. Ihm wurde mitgeteilt, dass es eine Neuparzellierung in ***5*** gibt und Hr. ***10*** der Ansprechpartner sei. Hr. ***58***-***59*** hat sich daraufhin mit Hrn. ***10*** in Verbindung gesetzt. Dieser hat ihm mitgeteilt, dass er unserer Firma keinen Vermittlungsauftrag erteilt, es uns aber frei steht unseren Interessenten die Grundstücke anzubieten und von diesen Provision zu verlangen. Hr. .***10*** hat ihm auch mitgeteilt, dass er sich mit den Grundverkäufen nicht befasst, sondern Rechtsanwalt Dr. ***52*** mit der Kaufabwicklung der Grundstücke beauftragt ist und wir evtl. Kaufinteressenten Dr. ***52*** bekannt geben sollten. Durch die Kanzlei Dr. ***52*** wurden wir informiert, wenn es zu einem Kaufvertragsabschluss kam. Es wurde somit weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Vermittlungsauftrag erteilt. Mit Fr. ***3*** hat keinerlei Kontakt bestanden. Es wurden mit 3 Grundstücksinteressenten unserer Firma Kaufverträge im Jahr 2008 abgeschlossen. Danach kam es aufgrund der Bankenkrise und der damit verbundenen schwierigen Finanzierungslage von slowakischen Staatsbürgern zu keinen weiteren Abschlüssen, sodass wir die Grundstücke nach einiger Zeit aus unserem Programm genommen haben. Der steuerliche Vertreter verwies nach Übermittlung der Unterlagen durch den Prüfer darauf, dass die Bf und ihr Gatte nie Aufträge an Immobilienmakler vergeben hätten. Niederschrift mit dem Leiter des Gemeindesamts Der Leiter des Gemeindeamts der Gemeinde ***5***, Oberamtmann ***60*** ***55***, gab am 12. Juni 2015 "im Rahmen der Behördenbeistandspflicht gem. § 158 BAO" niederschriftlich an (OZ 30): Frage des Prüfers: Frau ***1*** ***3*** veräußerte ehemals landwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke, die sich im Gemeindegebiet von ***5*** befinden. Welche Grundstücke hat sie ab dem Jahr 2008 verkauft? Antwort des Herrn ***55***: Siehe Anreinerverzeichnis (Beilage 1) Frage des Prüfers: Von wem wurden die notwendigen Schritte zur Umwidmung veranlasst? Antwort des Herrn ***55***: Oberes Feld: Der Zeitpunkt der Freigaben durch den Gemeinderat richtet sich nach der Anzahl der verkauften Plätze. Lt. Vereinbarung ***3*** / Gemeinde ***5***: sobald 70 der insgesamt 90 Bauparzellen abverkauft sind, erklärt sich Frau ***3*** bereit, von ihren im Norden angrenzenden Grundstücken wiederum eine ausreichende Grundfläche, zwecks Schaffung von Bauplätzen zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde wird, bei weiterem Bedarf, nach Abverkauf von 70 Bauparzellen, auf Basis dieser Vereinbarung, die weitere Umwidmung unter Zugrundelegung des zuvor erwähnten Teilungsplanes vornehmen. Siehe Vereinbarungen ***3*** / Gemeinde ***5*** die im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27.2.2006 (siehe Beilage 2a), im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 25.3.2009 (siehe Beilage 2b) und Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 21.12.2010 (siehe Beilage 2c) enthalten sind. ***83*** / ***84***: das Gebiet war bereits als Aufschließungsgebiet Mischgebiet gewidmet! Die Freigabe durch den Gemeinderat in Bauland Mischgebiet erfolgte aufgrund mehrerer Faktoren: * Vorschlag bzw. Antrag einer politischen Partei auf Kauf von 6. 000 m2 zur Errichtung einer Veranstaltungshalle samt Außenanlagen - wurde zuerst beschlossen später verworfen * Die ***61*** Siedlungsgenossenschaft meldete Interesse an, in diesem Siedlungsgebiet Reihenhäuser / Wohnungen schaffen zu wollen Die weitere Vorgehensweise ist gleich wie beim Siedlungsgebiet "Oberes Feld". Die entsprechende Vereinbarung zwischen ***3*** / Gemeinde ist im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom7.11.2011 (Beilage 3 ) enthalten. Frage des Prüfers: Trägt die Gemeinde die Kosten für die "archäologische Freimachung"? (Rechnungskopien über die Rechnungslegung ***3*** an Gemeinde) Antwort des Herrn ***55***: Die Kosten für die Freigaben zur Bebauung durch das Bundesdenkmalamt wurden wie folgt aufgeteilt: * Förderungen durch das Bundesdenkmalamt * Der die Förderungen des Bundesdenkmalamtes übersteigende Frau ***3*** getragen. Siehe Beilage 4 (Kostenübersicht, Rechnungen und Zahlungsersuchen an ***3***) Frage des Prüfers: Hat die Gemeinde ***5*** die Aufschließungsarbeiten (Kanal, Strom, Gas, Straßenunterbau) für Baugründe in Auftrag gegeben? Antwort des Herrn ***55***: Nein. Gemäß den mit Frau ***3*** getroffenen Vereinbarungen ist die Gemeinde für die Errichtung der Straßenbeleuchtung bzw. des Straßenoberbaus zuständig - je nach Bebauungsfortschritt (ab 80 %) wird die Gemeinde tätig. Im Siedlungsgebiet "Oberes Feld 1. Abschnitt -- Teil 2) hat die Gemeinde Wasseranschlüsse vorfinanziert und anschließend von den Besitzern (betraf bereits verkaufte Grundstücke) ersetzt bekommen - dies war aufgrund des durchzuführenden Straßenbaus notwendig. Kanal: Die Erstellung der Pläne bzw. notwendigen Berechnungen etc. erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde und den entsprechenden Oberbehörden. Die Gemeinde tritt gegenüber dem Amt der Burgenländischen Landesregierung der BH ***14*** als Bewilligungswerber auf. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt nicht über die Gemeinde. Gemäß der Vereinbarung ***3*** / Gemeinde wird der Gemeinde ein genehmigtes und abgenommenes Kanalprojekt übergeben. Im Bereich ***83*** erfolgte die Beauftragung der Fa. ***62*** zur Errichtung der Einbindung des Kanals in das bestehende Kanalnetz (im Bereich der B 10) durch die Gemeinde (weil öffentliches Gut betroffen war, bzw. das Kanalnetz im Eigentum der Gemeinde steht) - die Kosten wurden von der Fa. ***62*** direkt mit Frau ***3*** verrechnet. Betreffend weitere Aufschließungsarbeiten (Strom, Gas, etc.) ist die Gemeinde nicht involviert und trägt auch keine Kosten. Frage des Prüfers: Wer trägt die mit der Aufschließung anfallenden Kosten? Antwort des Herrn ***55***: Siehe Erklärung vorheriger Punkt. Frage des Prüfers: Wer hat die Aufschließungsarbeiten durchgeführt? Antwort des Herrn ***55***: Dies ist seitens der Gemeinde nicht bekannt. Frage des Prüfers: Gibt es von Seiten der Gemeinde ***5*** Vorgaben bezüglich des Kaufpreises bzw. bezüglich der Käufer? (Gemeinderatsbeschluss) Antwort des Herrn ***55***: Dies ist in den jeweiligen Vereinbarungen geregelt - für eine definierte Anzahl von Plätzen wird ein indexgebundener Grundstückspreis seitens der Gemeinde vorgegeben. Z.B. im Bereich ***83*** betrug dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung € 44,15 / m2. Beilagen: Anreinerverzeichnis (Beilage 1) Protokolle betr. Gemeinderatssitzungen (Beilage 2 und 3) Kostenübersicht, Rechnungen und Zahlungsersuchen an ***3*** betreffend Kosten archäologische Freimachung (Beilage 4) Stellungnahme vom 3. Mai 2016 Die steuerliche Vertretung gab am 3. Mai 2016 im Außenprüfungsverfahren folgende Stellungnahme zu den ihr vorgehaltenen voraussichtlichen Prüfungsfeststellungen ab: Im Auftrag und als bevollmächtigter Vertreter der Abgabenpflichtigen ***1*** ***2*** ***3***, betreffend gewerblicher Grundstückshandel, wollen wir zu Ihren ermittelten Einlagenwerten wie folgt Stellung nehmen: in Ihrer Berechnung für die Ermittlung des Einlagewertes sind Sie von den tatsächlichen Kaufpreisen pro Jahr ausgegangen und haben sich für die Jahre Durchschnittskaufpreise exklusive Erschließungskosten errechnet. Von den so pro Jahr ermittelten Durchschnittspreisen sind Sie hergegangen und haben einen Zeitverlust sowie einen Verlust für verloren gegangene Flächen in Höhe von 30 % und einen Gewinnabschlag in Höhe von 6 % in Abzug gebracht und den Einlagewert pro Jahr ermittelt. Diesem Berechnungsvorgang können wir uns aus folgenden Gründen nicht anschließen: da die Abgabenpflichtige die verkauften Grundstücke zu mindestens bis zum Zeitpunkt des Verkaufes, und bei manchen Grundstücken sogar länger, landwirtschaftlich genutzt hat, ist unseres Erachtens kein Zeitverlustfaktor in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist auch kein Verlust über verlorene Flächen abzuziehen, da bei der Durchschnittspreisermittlung von den tatsächlich verkauften Flächen ausgegangen wurde. Ein Verlust über verlorene Flächen wäre ja nur dann in Abzug zu bringen, wenn ich die Gesamtflächen, die umgewidmet wurden, als Einlagenwert berechnen würde. Ihre Berechnungsmethode dürfte sich anscheinend auf die Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) UFSL, GZ RV/0580/-L/05 vom 04.09.2008 Zeitpunkt der Einlage von Grundstücken in den Betrieb eines gewerblichen Grundstückshändlers, beziehen welche in unserem Fall nicht herangezogen werden kann, da der Sachverhalt und die von Ihnen gewählte Methode zur Ermittlung des Einlagewertes ein ganz anderer ist. Wie in mehreren Gesprächen erwähnt, ist die Initiative der Umwidmung von landwirtschaftlichem Vermögen in Bauland nicht von der Abgabenpflichtigen ausgegangen sondern ausschließlich von der Gemeinde ***5***, da die Gemeinde über keine eigenen Flächen im Ort bzw. bis zum Ort besitzt und an einem Wachsen (Zuzug) großes Interesse hatte. Wir legen diesem Schreiben ein Kopie des Protokolls zwischen dem Bürgermeister ***16*** ***17*** und Herrn ***10*** bei, aus dem Sie entnehmen können, dass neben dem Verkauf an gemeinnütziger Bauträger (z.B. neue ***61***) zu mindestens 1/3 der umgewidmeten Flächen zu vergünstigen Preisen abzugeben sind. In diesem Schreiben wird auch erwähnt, dass die Erschließungskosten max. 10 % des Verkaufspreises betragen dürfen, daher haben wir im Gegensatz zu Ihnen diese Erschließungskosten in Höhe von 10 % vom Gesamtkaufpreis in Abzug gebracht und nicht wie Sie die Erschließungskosten laut Kaufvertrag, da die dort aufgeführten Erschließungskosten ausschließlich kaufpreisgestaltend waren. Das kann man auch daraus ersehen, dass die Erschließungskosten laut den Kaufverträgen im Großteil der Fälle mehr als 25 % ausmachen und in einigen Fällen sogar über 50 % des Kaufpreises was wirtschaftlich unsinnig ist. An den gemeinnützigen Bauträger beispielsweise wurden überhaupt keine Erschließungskosten laut Kaufvertrag in Rechnung gestellt. Aufgrund dieser Ausführungen war es Frau ***3*** nicht möglich und es war auch gar nicht ihr Wille am freien wirtschaftlichen Verkehr in Zusammenhang mit den Grundstücksveräußerungen teilzunehmen, da sie höchstwahrscheinlich, wenn sie dies getan hätte, einen höheren Quadratmeterpreis für die verkauften Grundstücksflächen erzielt hätte. Aus diesem Grund haben wir auch nur 1 % Gewinnabschlag für die Einlagenberechnung herangezogen. Die Berechnung des Einlagewertes sowie das oben erwähnte Protokoll legen wir diesem Schreiben als Beilage bei. Des Weiteren können wir uns über die Meinung der Abgabenbehörde, dass hier ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, nicht anschließen. Die Abgabenpflichtige hat keine Initiativen in Zusammenhang mit der Umwidmung gesetzt, diese und auch die Preisgestaltung ist ausschließlich von der Gemeinde ***5*** ausgegangen. Eine Gewinnerzielungsabsicht und auch die Nachhaltigkeit ist von Frau ***3*** nicht gegeben, da die Gemeinde ***5*** die gemeinnützigen Bauträger als Käufer gebracht hat und auch auf die Grundstücksgrößenparzellierung keinen Einfluss genommen hat sondern diese von der Gemeinde bestimmt wurden. Unseres Erachtens wurde die Grundeigentümerin durch diese besonderen Umstände zur Umwidmung bzw. Parzellierung der landwirtschaftlichen Grundstücke von der Gemeinde gezwungen, da die Erstellung des Bebauungsplanes grundsätzlich bei der Gemeinde gelegen ist und diese Vorstellungen der Grundeigentümerin vorgeschrieben wurde, sodass lediglich die Ausführung bei der Grundeigentümerin verblieben ist (siehe auch VwGH Erkenntnis 26.04.1989, 89/14/0004). Die Abgabenpflichtige hatte auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Planung sowie Durchführung der Erschließungsmaßnahmen, diese wurden ebenfalls von der Gemeinde vorgegeben. Die Gemeinde hatte somit maßgeblichen Einfluss auf den Bebauungsplan. Unseres Erachtens ist das nicht als gewerblicher Grundstückshandel sondern als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte zu betrachten. Baugrundstückspreise 2015 Laut Statistik Austria bestanden in den Jahren 2015 und 2020 (frühere Daten sind auf der Website der Statistik Austria nicht ersichtlich) folgende Durchschnittspreise für Baugrundstücke im Bezirk, in dem ***5*** liegt: 2015 [Grafik]   2020 [Grafik]   Ergänzende Aktenvorlage Über Ersuchen des Gerichts übermittelte das Finanzamt am 9. Mai 2022 ergänzend die von der Gemeinde ***5*** mit der Bf getroffenen Vereinbarungen: • Beilage zum Protokoll der GR Sitzung vom 27.2.2006; Seiten 13 ff • Beilage zum Protokoll der GR Sitzung vom 25.3.2009; Seiten 22 ff • Beilage zum Protokoll der GR Sitzung vom 7.11.2011; Seiten 48 f Der Prüfer gab ergänzend bekannt: Jene Grundstücke, welche 2006 umgewidmet wurden (siehe Auszug aus dem Bericht), betreffen ausschließlich das "Obere Feld, Abschnitt 1". Der Kaufpreis für die sogenannten Sozialplätze wurde in der Vereinbarung zwischen der Gemeinde ***5*** und Frau ***1*** ***3***, welcher in der GR Sitzung am 27.2.2006 zugestimmt wurde, festgelegt. ... Jenes Grundstück, welches 2009 umgewidmet wurde (siehe Auszug aus dem Bericht), betrifft das "Obere Feld, Abschnitt 2" und es handelt sich dabei um keinen sogenannten "Sozialplatz". Beschlüsse des Gemeinderats Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2006 Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde ***5*** vom 27. Februar 2006: I/5 Beschluss: VEREINBARUNG abgeschlossen am unten angesetzten Tag zwischen Frau ***1*** ***2*** ***3***, ..., nachstehend kurz Frau ***3*** genannt und der Gemeinde ***5***, ..., vertreten durch den Bürgermeister ***16*** ***17*** und den Vizebürgermeister ***65*** ***66***, nachstehend kurz Gemeinde genannt wie folgt: Präambel: Mit Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. ***9*** ***67*** vom 20.1.2006, GZ 4512/06, erfolgte eine teilweise Parzellierung des Gst. 1356/1 inneliegend in der EZ 34 Gdb ***68*** ***5***. Demnach wurden im Gemeindegebiet ***5*** im ersten Abschnitt 40 Bauplätze und zwei Parkareale zuzüglich der für die Aufschließung dieses Gebietes erforderlichen Straßen und Wege geschaffen. Der neue Stand nach Parzellierung und die Darstellung der Grundstücke ergibt sich aus der dieser Vereinbarung als integrierender Bestandteil beigehefteten Beilage ./A. Im Zusammenhang mit dem geplanten Abverkauf der Bauparzellen treffen Frau ***3*** und die Gemeinde gegenständliche Vereinbarung. I. Frau ***3*** wird 29 dieser neu geschaffenen Bauplätze auf dem Freien Markt verkaufen. Sie sagt zu, diese nicht an natürliche und juristische Personen zu veräußern, deren Geschäftszweig das Immobilienmaklergewerbe beinhaltet. Der Abverkauf soll nach Tunlichkeit der Reihe nach erfolgen. Maximal 13 Bauplätze sind als so genannte "Sozialplätze" an von der Gemeinde namhaft gemachte Personen oder solche mit Wohnsitz in ***5***, schließlich an außenstehende Personen, die dieses Grundstück nachweislich zur Wohnsitzbegründung in der Gemeinde ***5*** erwerben, um einen Sonderpreis von EUR 39,-- / m2 abzugeben. Der Kaufpreis von EUR 39,-/m2 wird wertgesichert anhand des VPI 1996, Basisziffer Jänner 2006. Dieser ist gegenüberzustellen dem am Tag des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichen Monatsindex; in dem Ausmaß der eingetretenen Änderungen hat eine Anpassung des Kaufpreises zu erfolgen. Frau ***3*** ist berechtigt, die Abverkäufe der Bauparzellen der Nachfrage entsprechend vorzunehmen. Sie ist nicht verpflichtet, restliche Bauplätze für noch nicht ausgenützte "Sozialplätze" zu reservieren, d.h. "Sozialplätze" bis zum maximalen Ausmaß von 13 Stück können seitens der Gemeinde nur nach Maßgabe des Vorhandenseins beansprucht werden. Sobald 30 der insgesamt 40 Bauparzellen abverkauft sind, erklärt sich Frau ***3*** bereit, von ihren im Norden angrenzenden Grundstücken wiederum eine ausreichende Grundfläche, sowie dies dem vom Büro Dl Dr. techn. ***69*** ***70*** erstellten Projektvorschlag zu entnehmen ist, zwecks Schaffung von Bauplätzen zur Verfügung zu stellen. Die in diesem Projektvorschlag festgehaltene Art der Bebauung, also Reihen- oder Einzelhäuser, ist nicht bindend und ist auf den tatsächlichen Bedarf abzustimmen. Dieser Projektvorschlag des Büros DI Dr. techn. ***69*** ***70*** stellt als beigeheftete Beilage ./B einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar. Die Gemeinde wird, bei weiterem Bedarf, nach Abverkauf von 30 Bauparzellen, auf Basis dieser Vereinbarung, die weitere Umwidmung unter Zugrundelegung des zuvor erwähnten Projektvorschlages des Büros Dl Dr. techn. ***69*** ***70*** vornehmen. Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die 13 Sozialplätze noch nicht zur Gänze beansprucht wurden, steht der Gemeinde das Recht zu, diese restlichen Plätze im Rahmen der neu vorzunehmenden Parzellierung zu beanspruchen. Auch steht der Gemeinde das Recht zu, bei dieser neuerlichen Umwidmung wiederum etwa 30 Prozent der neu gewidmeten Grundstücke als Sozialplätze in Anspruch nehmen zu können. II. Frau ***3*** ist berechtigt, die Bedingungen der von ihr abzuschließenden Kaufverträge - mit Ausnahme des zuvor festgelegten Kaufpreises für die sog. "Sozialplätze" - frei zu vereinbaren. Sie verpflichtet sich jedoch in den mit den künftigen Käufern abzuschließenden Kaufverträgen inhaltlich einen Passus laut Beilage ,/C lit. 2a) aufzunehmen, demnach sie sich und ihre Rechtsnachfolger unwiderruflich verpflichten, innerhalb von fünf Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages mit dem Bau des Eigenheimes (Allenfalls Betriebsobjektes) zu beginnen und innerhalb von 10 Jahren ab Unterfertigung die Endkollaudierung zu erwirken. Dies ist mit einem Wiederkaufsrecht zu besichern. Zwecks praktischer Handhabung und jederzeitiger kurzfristiger Realisierung der einzelnen Kaufverträge wird die Gemeinde dem öffentlichen Notar Dr. ***37*** ***71***, ***72***, ***73*** eine unwiderrufliche beglaubigte Spezialvollmacht gemäß § 1008 ABGB erteilen, mit der Ermächtigung, in ihrem Namen Kaufverträge, die Frau ***3*** mit künftigen Käufern der sog. "Sozialplätze" abschließt, mitzufertigen. Diese Vollmacht wird alle zwei Jahre zu erneuern und dem bevollmächtigten Notar oder dessen Nachfolger auszuhändigen sein. III. Die im Teilungsplan ausgewiesene Parzelle Nr. 1356/194 im Ausmaß von 1524 m2 wird von Frau ***3*** der Gemeinde im Schenkungswege, sohin unentgeltlich, übertragen werden, dies mit der Auflage, den von Frau ***3*** gepflanzten Baumbestand zumindest auf der südlichen Grundstückshälfte zu erhalten und im Bedarfsfälle zu erneuern, um eine natürliche Begrenzung zum anschließend situierten Sportplatz zu gewährleisten. Diese Begrenzung sollte in ihrer Funktion größtmöglichen Schall- und Sichtschutz gewährleisten. Die Kosten dieses Schenkungsvertrages und aller damit zusammenhängenden Gebühren, Steuern und Abgaben inklusive grundbücherlicher Eintragung gehen zu Lasten der Gemeinde. IV. Im Falle des Bedarfes sagt die Gemeinde zu im Einzelfall ihre Zustimmung zu geben, demnach einzelne Bauplätze auch für betriebliche Zwecke verwendet werden dürfen. V. Die Grundstücke Nr. 1356/196 und 1356/195, jeweils Straßen, im Ausmaß von 1108 m2 bzw.7094 m2 verpflichtet sich Frau ***3*** nach Fertigstellung des in diesem Bereich zu verlegenden Kanalstranges sowie Herstellung des Unterbaues unentgeltlich in das öffentliche Gut der Gemeinde zu übertragen. Die Übertragung soll im Wege des Anmeldungsbogens erfolgen. Die Herstellung des Unterbaues geht zu Lasten von Frau ***3***, die Übertragungskosten ins öffentliche Gut gehen zu Lasten der Gemeinde. Im Hinblick auf diese künftige Übertragung des Eigentums an den Grundstücken 1356/196 und 1356/195 ist die Gemeinde berechtigt, in diesem Bereich auf ihre Kosten ergänzende Versorgungsleitungen zu legen. VI. Wie bereits zuvor festgehalten, hat Frau ***3*** auf eigene Kosten die Kanalstränge in Form eines Trennsystems (mit Versickermöglichkeit) im Bereich der künftigen Straßen Grundstücke 1356/196 und 1356/195 inklusive der Hausanschlussschächte bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze und den Mischwasserkanal-Anschluss an das bestehende Ortskanalnetz vorzunehmen. Dies umfasst die Erstellung des Kanalprojektes, die Genehmigung desselbigen seitens des Amtes der Bgld. Landesregierung, die Herstellung, sowie schließlich die Abnahme durch die öffentliche Hand. Die mit der Abnahme verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Frau ***3*** ist berechtigt, die mit der Errichtung und dem Anschluss dieses Ortskanals samt Hausanschlussschächten verbundenen Kosten sowie die übrigen von ihr finanzierten Aufschließungskosten auf die 40 Bauplätze aliquot aufzuteilen und diesen Betrag neben den reinen Grundkosten von den Käufern der einzelnen Parzellen einzuheben. Ebenfalls zu Lasten der Käufer gehen die von der Gemeinde einzuhebenden laufenden Benützungsgebühren. Auf die Einhebung von Kanalanschlussgebühren verzichtet die Gemeinde. VII. Zwecks Versorgung des neu aufzuschließenden Areals mit Strom wurden von Frau ***3*** mit der BEWAG Gespräche aufgenommen um die Finanzierung sicherzustellen. Der an die BEWAG zu bezahlende Betrag zuzüglich den Vorfinanzierungskosten von Frau ***3*** wird aliquot auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen sein und ist Frau ***3*** berechtigt, diese Beträge neben den reinen Grundkosten von den Käufern einzuheben. VIII. Die Kosten der Errichtung dieser Vereinbarung gehen zu Lasten von Frau ***3***. Die Beratungs- und Vertretungskosten gehen zu Lasten der jeweiligen Vertragspartei. IX. Gegenständliche Vereinbarung wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, demnach die Gemeinde ***5*** in Kenntnis und gleichzeitiger Genehmigung des in der Präambel angeführten Teilungsplanes für sämtliche Grundstücke eine Umwidmung in Bauland zwecks Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern beschließt und Frau ***3*** eine rechtskräftige Baulandbestätigung zwecks Vorlage beim Grundbuch übermittelt. 6. "Oberes Feld" - Freigabe Aufschließungsgebiet I. Abschnitt, a) Verordnung Freigabe Aufschließungsgebiet Oberes Feld 1. Abschnitt: Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** fasst folgenden einstimmigen I/6 a Beschluss: GEMEINDE ***5*** FREIGABE AUFSCHLIESSUNGSGEBIET "OBERES FELD" 1. ABSCHNITT VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde ***5***, Zahl: i/6a/2006 vom 27.02.2006, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist. Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2005, wird verordnet: § 1 Der widmungsgemäßen Verwendung des (in der beiliegenden Plandarstellung gekennzeichneten) Aufschließungsgebietes "Oberes Feld" Grundstück Nr. 1356/1 (1. Abschnitt gemäß beiliegendem Bebauungskonzept), KG ***5***, stehen keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegen. Die Erschließung dieses Gebietes durch Straßen und Versorgungsleitungen ist gesichert. § 2 In dem in § 1 bezeichneten Aufschließungsgebiet (1. Abschnitt) sind Baubewilligungen sowie Bewilligungen von sonstigen, sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden, Maßnahmen aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag ihrer Kundmachung in Kraft. Für den Gemeinderat: (Bürgermeister) angeschlagen am: abgenommen am: Gemeinderatssitzung vom 25. März 2009 Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde ***5*** vom 25. März 2009: 13.Parzellierung Oberes Feld-Teil 2 (Beilage 9) Der Vorsitzende berichtet, dass die Bauplätze des Bereiches "Oberes Feld" Teil 1 beinahe zur Gänze verkauft wurden. Deshalb sei eine Parzellierung des 2. Teiles notwendig. Es wurde ein Bereich für die Anpflanzung eines Windschutzgürtels eingeplant. Von den 91 Bauplätzen sollen insgesamt 30 als "Sozialplätze" zur Verfügung stehen. Der Preis pro m2 für die "Sozialplätze" soll € 41,60 betragen und indexgesichert sein. Den Vorstandsmitgliedern wurde ein Entwurf der Vereinbarung zwischen der Gemeinde ***5*** und Frau ***1*** ***3*** vorgelegt, der Gemeinderat habe nun zu entscheiden, ob diese eingegangen werden soll. Vbgm. Ing. Mag. ***74*** ***34*** erklärt, dass man immer bemüht ist, eine gewisse Gleichheit zu erreichen. Für ***5*** gibt es die Bauplätze zu einem Sozialtarif. Es sollte beim Verkauf dahin gedrängt werden, dass nicht 3 oder 4 Grundstücke von einer Person gekauft werden wobei dann nur 1 1/2 Plätze verbaut werden und die restliche Fläche als Gartenfläche verwendet wird. Denn damit nehme man Anderen die Möglichkeit günstigere Sozialplätze zu kaufen. Es müsse auch noch vom Bundesdenkmalamt geschürft werden wobei erheblich Kosten entstehen, die von der derzeitigen Grundeigentümerin getragen werden. Auf lange Sicht, wird die Verkäuferin die geleisteten Zahlungen auf die Grundstückpreise umwälzen wollen, und es stellt sich dann die Frage, ob die Sozialtarife künftig in dieser Höhe gehalten werden können. Bgm. Ing. ***75*** ***37*** stellt fest, dass der primäre Zweck sei, dass ***5*** in diesem Bereich Baugrund zu einem vernünftigen Preis kaufen können. Der Vorsitzende führt weiters aus, dass in diesem Bereich künftig auch Anliegerleistungen verrechnet werden sollten, da die Kosten für Errichtung der Straßen und der Beleuchtung für die Gemeinde nicht mehr tragbar sein werden. Der Vorsitzende stellt folgenden Antrag: Wer der Vereinbarung zwischen Gemeinde ***5*** und der Grundeigentümerin ***1*** ***3*** die Zustimmung erteilt, gebe ein Zeichen mit der Hand. Abstimmungsergebnis: einstimmig Der Gemeinderat der Gemeinde ***5*** fasst folgenden einstimmigen Beschluss: Beschluss GR I/13a/2009 VEREINBARUNG abgeschlossen am unten angesetzten Tag zwischen Frau ***1*** ***2*** ***3***, ..., nachstehend kurz Frau ***3*** genannt und der Gemeinde ***5***, ..., vertreten durch den Bürgermeister Ing. ***37*** ***75*** und den Vizebürgermeister Ing. Mag. ***34*** ***74***, nachstehend kurz Gemeinde genannt wie folgt: Präambel: Mit dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. ***9*** ***67*** vom 02.03.2009, GZ 4512-C/07, erfolgte eine Parzellierung des Grundstückes 1356/1 und eines Teiles des Grundstückes 1355/1, inneliegend in der EZ 34, Gdb ***68*** ***5***. Demnach wurden im Gemeindegebiet ***5*** im zweiten Abschnitt 91 Bauplätze, vier Grundstücke als Grünflächen, ein Grundstück zur Errichtung eines Windschutzgürtels, zuzüglich der für die Aufschließung dieses Gebietes erforderlichen Straßen und Wege geschaffen. Der neue Stand nach Parzellierung und die Darstellung der Grundstücke ergibt sich aus der dieser Vereinbarung als integrierender Bestandteil beigehefteten Beilage ./A. Im Zusammenhang mit dem geplanten Abverkauf der Bauparzellen treffen Frau ***3*** und die Gemeinde gegenständliche Vereinbarung. I. Frau ***3*** wird 60 dieser neu geschaffenen Bauplätze auf dem Freien Markt verkaufen. Sie sagt zu, diese nicht an natürliche und juristische Personen zu veräußern, deren Geschäftszweig das Immobilienmaklergewerbe beinhaltet. Der Abverkauf soll nach Tunlichkeit der Reihe nach erfolgen. Maximal 30 Bauplätze sind als so genannte "Sozialplätze" an von der Gemeinde namhaft gemachte Personen oder solche mit Wohnsitz in ***5***, schließlich an außenstehende Personen, die dieses Grundstück nachweislich zur Wohnsitzbegründung in der Gemeinde ***5*** erwerben, um einen Sonderpreis von EUR 41,60 / m2 abzugeben. Der Kaufpreis von EUR 41,60-/m2 wird wertgesichert anhand des VPI 1996, Basisziffer Dezember 2008. Dieser ist gegenüberzustellen dem am Tag des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichen Monatsindex; in dem Ausmaß der eingetretenen Änderungen hat eine Anpassung des Kaufpreises zu erfolgen. Frau ***3*** ist berechtigt, die Abverkäufe der Bauparzellen der Nachfrage entsprechend vorzunehmen. Sie ist nicht verpflichtet, restliche Bauplätze für noch nicht ausgenützte "Sozialplätze" zu reservieren, d.h. "Sozialplätze" bis zum maximalen Ausmaß von 30 Stück können seitens der Gemeinde nur nach Maßgabe des Vorhandenseins beansprucht werden. Sobald 70 der insgesamt 90 Bauparzellen abverkauft sind, erklärt sich Frau ***3*** bereit, von ihrem im Norden angrenzenden Grundstücken wiederum eine ausreichende Grundfläche, zwecks Schaffung von Bauplätzen zur Verfügung zu stellen. Die Art der Bebauung, ist auf den tatsächlichen Bedarf abzustimmen. Der Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. ***9*** ***67*** stellt als beigeheftete Beilage ./B einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar. Die Gemeinde wird, bei weiterem Bedarf, nach Abverkauf von 70 Bauparzellen, auf Basis dieser Vereinbarung, die weitere Umwidmung unter Zugrundelegung des zuvor erwähnten Teilungsplanes vornehmen. Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die 30 Sozialplätze noch nicht zur Gänze beansprucht wurden, steht der Gemeinde das Recht zu, diese restlichen Plätze im Rahmen der neu vorzunehmenden Parzellierung zu beanspruchen. Auch steht der Gemeinde das Recht zu, bei dieser neuerlichen Umwidmung wiederum etwa 30 Prozent der neu gewidmeten Grundstücke als Sozialplätze in Anspruch nehmen zu können. Frau ***3*** ist berechtigt, die Bedingungen der von ihr abzuschließenden Kaufverträge mit Ausnahme des zuvor festgelegten Kaufpreises für die sog. "Sozialplätze" - frei zu vereinbaren. Sie verpflichtet sich jedoch in den mit den künftigen Käufern abzuschließenden Kaufverträgen inhaltlich einen Passus laut Beilage ./C lit. 2a) aufzunehmen, demnach sie sich und ihre Rechtsnachfolger unwiderruflich verpflichten, innerhalb von fünf Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages mit dem Bau des Eigenheimes (Allenfalls Betriebsobjektes) zu beginnen und innerhalb von 10 Jahren ab Unterfertigung die Endkollaudierung zu erwirken. Dies ist mit einem Wiederkaufsrecht zu besichern. Zwecks praktischer Handhabung und jederzeitiger kurzfristiger Realisierung der einzelnen Kaufverträge wird die Gemeinde dem öffentlichen Notar Mag. ***76*** ***77***, ***73*** eine unwiderrufliche beglaubigte Spezialvollmacht gemäß § 1008 ABGB erteilen, mit der Ermächtigung, in ihrem Namen Kaufverträge, die Frau ***3*** mit künftigen Käufern der sog. "Sozialplätze" abschließt, mitzufertigen. Diese Vollmacht wird alle zwei Jahre zu erneuern und dem bevollmächtigten Notar oder dessen Nachfolger auszuhändigen sein. III. Die im Teilungsplan ausgewiesenen Parzellen Nr. 1356/197, 1356/219, 1356/220, 1355/98, 1355/39 im Ausmaß von 5.502 m2 werden von Frau ***3*** der Gemeinde im Schenkungswege, sohin unentgeltlich, übertragen werden. Die Kosten dieses Schenkungsvertrages und aller damit zusammenhängenden Gebühren, Steuern und Abgaben inklusive grundbücherlicher Eintragung gehen zu Lasten der Gemeinde. IV.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105561/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105561.2017
Stammnummer
137310
Gültig
20.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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