…nicht entnommen werden, auf welche Umstände genau das Finanzamt die Verwirklichung der Voraussetzungen für eine Aufhebung stütze. Ebenso fehle die Darstellung der Gründe der Ermessensübung. Im Berufungsverfahren könne dieser wesentliche Begründungsmangel nicht saniert werden. Es entspreche auch nicht dem Sinn des § 299, dass ein Vorlageantrag…
…Verweis auf die im angefochtenen Sachbescheid für das Jahr 2003 gemachten Ausführungen lag gegenständlich aber nicht vor. Damit ist der ergangene Aufhebungsbescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet. Auf Grund des o.a. hatte die Aufhebung des angefochtenen Aufhebungsbescheides zu erfolgen (siehe hiezu auch z.B…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***SenV***, den Richter***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Theiss Puchinger Steuerberatungs und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Brucknerstraße 8 Tür 9, 1040 Wien, über die Beschwerden vom…
…sowohl gegen die, die Wiederaufnahme verfügenden als auch die auf deren Grundlage ergangenen Sachbescheide. Unter anderem machte der Bw. geltend, dass den Wiederaufnahmsbescheiden ein wesentlicher Begründungsmangel anhafte, da das Hervorkommen neuer Tatsachen nicht angeführt und die Frage der Verjährung nicht berücksichtigt worden sei. Der Bw…
…durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt der Bw. der Berufungsvorentscheidung entgegen, dass ihr insoweit ein wesentlicher Begründungsmangel anhafte, als sie sich überhaupt nicht mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt habe. Über die Berufung wurde erwogen: Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er…
…Ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, ist jedes Jahr neu und nur zukunftsbezogen durchzuführen. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Überdies wurde die Umsatzsteuererklärung für 2021 bereits abgegeben, sodass auch eine Schätzung unzulässig ist." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Februar 2024 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet…
…nicht begründet. Der Bescheid der belangten Behörde werde daher vom Bundesfinanzgericht aufzuheben sein, da er dem Gerichtshof die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindere. Es liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor (VwGH 15.10.1963, 1325/62). Gemäß § 58 Abs. 2 und…
…darzulegen. Mangle es dem Bescheid an einer Nachprüfbarkeit der Erwägungen, Gedankenführung und der Motive, die dem Bescheid zugrunde lägen, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor (vgl. VwGH 24.5.1962, 509 f/57). 3.4. (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - Verletzung des rechtlichen Gehörs) Werde das…
…keine wesentliche Aussagekraft haben - hier zusätzlich vorliegt, wurde dem Steuerpflichtigen nicht vorgelegt und auch in der BVE wird darauf nicht weiter eingegangen. Das Finanzamt beschränkt sich somit ganz allgemein darauf, festzuhalten, dass die - durchaus substantiierten - Angaben des Steuerpflichtigen "unglaubwürdig" seien. Insofern liegt ein wesentlicher Begründungsmangel…
…Abgabenschuldigkeiten könne daher auf Grund des rechtskräftigen Konkurses nicht bestehen. Außerdem fehle den Bescheiden jede nachvollziehbare Begründung, sodass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Dezember 2016 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, eine schuldhaftes Verhalten sei für einen Haftungsbescheid nach …
…eine Haftung des Bf. vorliege, habe die Abgabenbehörde nicht angeführt, weshalb der angefochtene Bescheid unter einem wesentlichen Begründungsmangel leide. Ein weiterer wesentlicher Begründungsmangel sei darin gelegen, dass die Abgabenbehörde eine Geschäftsführerhaftung geltend mache, obwohl die Abgabenbemessung - zum Beispiel Lohnsteuer 1-09/2013, Dienstgeberbeitrag 1-09…
…der Einbringlichkeit (gemeint: der Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung) sei schon deshalb unrichtig, weil sie nur eine Scheinbegründung anbiete, weswegen ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Im Parallelverfahren sei wiederholt darauf hingewiesen worden, es könne die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht dazu führen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte…
…der Einbringlichkeit (gemeint: der Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung) sei schon deshalb unrichtig, weil sie nur eine Scheinbegründung anbiete, weswegen ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Im Parallelverfahren sei wiederholt darauf hingewiesen worden, es könne die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht dazu führen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte…
…Es ist also für den Bescheidadressaten nicht überprüfbar nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Annahme gelangt. Allein das ist ein wesentlicher Begründungsmangel, der mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung nicht saniert wird. Die Bescheidbegründung lässt in keiner Weise erkennen, aus welchen bewiesenen Sachverhaltselementen den Denkgesetzen entsprechend schlüssig…
…wann, wo und auf welche Weise (durch wen) die verschiedenen Schriftstücke im Konkursakt der Auto XY GmbH vorgefunden wurden, schweigt sich der angefochtene Bescheid dagegen gänzlich aus. Das ist ein wesentlicher Begründungsmangel. Es ist nicht etwa Sache der Partei, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, der im…
…einen anderen Empfänger geliefert wurden? Die Beantwortung dieser Frage lasse die erkennende Behörde völlig offen. Es liege somit ein wesentlicher Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid vor. Die erkennende Behörde ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin auch "andere Nachforschungen" anstellen hätte müssen. Welche anderen Nachforschungen dies hätten…
…zu 25 % der Besteuerung unterzogen worden. Sie sind auf den Sachverhalt überhaupt nicht eingegangen und haben sich mit einer unrichtigen Behauptung begnügt. Dies sehe ich als wesentlichen Begründungsmangel an. Die in Ihrer Begründung enthaltene Ausführung "nach Prüfung des Betriebsfinanzamtes" ist für mich unverständlich. Herr D…
…der og. Rechtssache im vorliegenden Fall ohne Relevanz sei. Der Behörde sei hier ein wesentlicher Begründungsmangel unterlaufen. Eine mangelhafte Begründung stelle einen Verfahrensmangel dar, der als wesentlich zu qualifizieren sei, wenn die Behörde bei Beachtung der Begründungspflicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dies…
…zusammenhängende Darstellung des für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Sachverhaltes nicht ersetzen. Damit werde die Begründung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Bescheidbegründung in keinster Weise gerecht, sodass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege (z.B. VwGH 2.8.1995, 93/13/0065…
…zusammenhängende Darstellung des für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Sachverhaltes nicht ersetzen. Damit werde die Begründung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Bescheidbegründung in keinster Weise gerecht, sodass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege (z.B. VwGH 2.8.1995, 93/13/0065…