Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0379-W/02,
Keine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs 1 BAO ohne Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-W/02,vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Selbstanzeige unter Nachreichung von Abgabenerklärungen rechtfertigt für sich - ohne Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme - nicht die Erlassung von Wiederaufnahmsbescheiden gem. § 303 Abs 1 lit a BAO unter Beifügung in der Begründung wonach die Wiederaufnahme gem. Abs 4 leg. cit. erfolgt sei, weil Tatsachen neu hervorgekommen seien.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Walter Reichl, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Gewerbesteuer für das
Jahr 1985 und Gewerbesteuer für das Jahr 1985; Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre
1986 bis 1988 und Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986
bis 1988 sowie Verspätungszuschläge betreffend Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1987 und 1988 entschieden:
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Gewerbesteuer für das Jahr 1985 und Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre
1986 bis 1988 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide
werden aufgehoben.
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1985;
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1988 sowie
Verspätungszuschläge betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1987 und 1988 werden als gegenstandslos erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) bezog (neben Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit im Jahre 1986) Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als
Vermögensberater bzw. Versicherungsvertreter.
Im Zuge einer im Juli 1994
erstatteten Selbstanzeige reichte der Bw. Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1985 - 1993 ein.
Die Jahre 1985 bis 1988 waren
rechtskräftig veranlagt (Bescheide vom 27.5.1987 für 1985 und 1986,
bzw. Bescheide vom 18.1.1990 für 1987 und 1988 ergingen nach Schätzung
der Bemessungsgrundlagen).
Infolge einer im April 1995
bekanntgegebenen Verlegung des Betriebsstandortes nach 1010 Wien, Wipplingerstr
31, wurden die Veranlagungsakten vom Finanzamt für den 6.,7. und 15. Bezirk
an das Finanzamt für den 1. Bezirk abgetreten.
Aufgrund der im Zuge der
Selbstanzeige eingereichten Abgabenerklärungen, hat die nunmehr
zuständig gewordene Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheiden vom
17.12.1997 die Verfahren hinsichtlich Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis
1988, mit Bescheiden vom 10.9.1998 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1986 und 1988, und mit Bescheiden vom 18.9.1998 die Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1988 gemäß
§ 303 Abs 1 lit a BAO sowie hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
1987 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen und die
Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis 1988 und die Einkommen- und
Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1988 neu festgesetzt, sowie mit
gemäß
§ 295 Abs 3 BAO geänderten Bescheiden zur Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 und 1988 Verspätungszuschläge
festgesetzt.
In den Begründungen der
Wiederaufnahmsbescheide wurde jeweils wie folgt ausgeführt: "Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs 4 BAO,
weil Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Die Berufung richtet sich
sowohl gegen die, die Wiederaufnahme verfügenden als auch die auf deren
Grundlage ergangenen Sachbescheide.
Unter anderem machte der Bw.
geltend, dass den Wiederaufnahmsbescheiden ein wesentlicher
Begründungsmangel anhafte, da das Hervorkommen neuer Tatsachen nicht
angeführt und die Frage der Verjährung nicht berücksichtigt
worden sei. Der Bw. habe lediglich berichtigende Beträge gemeldet, die
jetzt in den angefochtenen Bescheiden als neu hervorgekommen festgesetzt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs
1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne (gem. BGBL I 2002/97 ab
26.6.2002 "grobes") Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß Abs 2 ist der
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Gemäß Abs 4 ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1
lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 307 Abs
3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des
Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Aus der Einreichung der
Abgabenerklärungen im Zuge der Selbstanzeige für sich kann nicht
geschlossen werden, dass der Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme der
betreffenden Verfahren gestellt hätte, noch wurde ein solcher Antrag
formuliert bzw. vorgebracht, dass dem Bw. ein Wiederaufnahmsgrund zur Kenntnis
gelangt sei.
Den angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheiden ist auch nicht entnehmbar, welcher
Wiederaufnahmstatbestand den gemäß Abs 1 lit a vorgenommenen
Wiederaufnahmen zugrundegelegt wurde, noch lässt sich aus den
Begründungen der Wiederaufnahmsbescheide eine diesbezügliche
Konkretisierung ableiten. Vielmehr steht die Begründung zum Spruch der
betreffenden Wiederaufnahmsbescheide eklatant im Widerspruch, als darin
offenkundig von einer amtswegigen Wiederaufnahme infolge nicht näher
begründeten Hervorkommens neuer Tatsachen ausgegangen wird.
Die alleinig im Spruch und in
der Begründung stimmige Wiederaufnahme hinsichtlich der Einkommensteuer
für das Jahr 1987 (und den damit in Zusammenhang stehenden
Verspätungszuschlag) übersieht jedoch - abgesehen von näheren
Ausführungen, welche neuen Tatsachen zugrundegelegt wurden - dass
offenkundig keine gültige Unterbrechungshandlung vorliegt. Somit wurde die
Wiederaufnahme im Sinne des Berufungsvorbringens infolge Verjährung durch
eine sachlich unzuständige Behörde verfügt. Aufgrund der
Nichteinreichung der betreffenden Einkommensteuererklärung (wobei der
Abgabenanspruch grundsätzlich bekannt war) war aufgrund der
diesbezüglichen Qualifikation als Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 51 FinStrG
lediglich von einer
fünfjährigen Festsetzungsverjährung auszugehen.
Der Berufung hinsichtlich der
Wiederaufnahmsbescheide war infolgedessen stattzugeben. Die angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide waren somit ersatzlos zu beheben. Die damit verbundenden
mit Berufung angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988,
Gewerbesteuerbescheide 1985 bis 1988 sowie die Bescheide, mit denen
Verspätungszuschläge zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1987 und 1988 verhängt wurden, waren somit
gegenstandslos zu erklären.
Rz Wien, 18. Dezember 2003:
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-W/02,
- Stammnummer
- 7308
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF