…2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH vom 18. Mai 2020, Ra…
…Fernlehrezeiten und aller anderen Vorbereitungen. Diese Ausbildung nahm somit nicht die volle Zeit in Anspruch. Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Beschwerdezeitraum nicht vor. Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch angeführt zu…
…bestehe. Die Abweisung der Beschwerde als unbegründet hinsichtlich der übrigen Monate wird nunmehr aus dem Grund beantragt, weil die AMS-Berufsbildung in quantitativer Hinsicht nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen habe, wie es etwas vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 14.12.2015…
…Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. wiederum VwGH 18.11.2008, 2007/15…
…insbesondere durch Hausaufgaben, Lernzeiten zur Vorbereitung sowie Prüfungs- und Testzeiten. Der wöchentliche Arbeitsaufwand meiner Tochter überschreitet damit das für eine volle zeitliche Inanspruchnahme maßgebliche Ausmaß. Aus tatsächlicher Sicht ist die Ernsthaftigkeit und Vollwertigkeit der Ausbildung zweifelsfrei gegeben. Die Aberkennung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge allein…
…überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in…
…lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127)." (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg)…
…Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Laut Sachverhalt…
… 6 Abs. 2 lit a FLAG - kommt es nicht nur auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127…
…der die Bf. darauf hinwies, dass ihre Tochter ab November 2023 die Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium in Vollzeit belege. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.1.2024 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde auf die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 12 lit…
…Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Voraussetzung ist jedoch dabei, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass…
…Finanzamt die Beschwerde vom 2.6.2014 als unbegründet ab. Neuerlich verweist die Abgabenbehörde in ihrer Begründung darauf, dass eine Berufsausbildung iS des FLAG in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme müsse. Im Streitzeitraum habe A. die B-Schule in C…
…Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116…
…1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 30.03.2017, 2017/16/0030). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu…
…1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 mwN…
…1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030…
…März ist der Bf. bei der Fa. ***AG*** als Handelsarbeiter beschäftigt (Vollzeit). Die WKO hat dem Bf. den Prüfungstermin mit 30. März 2023 zugeteilt. Bis dato hat der BF keinen (Lehr)abschluss absolviert. Beweiswürdigung Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt und den vom…
…zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Laut Anwesenheitsbestätigung des Bildungsinstitut sei die Tochter der Bf. beim Intensivkurs…
…Bf. Seit Oktober 2019 (Wintersemester 2019/20) ist sie als aktiv Studierende an der Fachhochschule Kufstein Tirol im Bachelorstudiengang Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement (Vollzeit) inskribiert (Inskriptionsbestätigung vom 04.09.2019, Beschwerdevorbringen). Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt sowie aus den von der Bf…
…Damit sind die von der Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Kriterien - die volle zeitliche Inanspruchnahme des Kindes einerseits und das ernsthafte und zielstrebige Bemühen des Sohnes um den Ausbildungserfolg - nicht erfüllt. Ergänzend ist dazu auszuführen: Unterbrechungen der Berufsausbildung wegen Krankheit sind nur für einen bereits vorher…