Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100173/2025
Keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wenn die Ausbildung nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100173/2025vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***8*** SteuerberatungsgmbH, ***9***, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. November 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 11/2023 - 09/2024 für die Tochter ***1*** ***2*** ***3***, SVNR ***4***, samt anteiliger Geschwisterstaffel, SVNR Bf. ***5***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Bf. bezog für ihre beiden Kinder ***2*** ***3*** und ***6*** ***1*** Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 06.11.2024, zugestellt am 14.11.2024, wurde die Familienbeihilfe betreffend die Tochter für den Zeitraum 11/2023 bis 09/2024 zurückgefordert. Betreffend den Sohn erfolgte die Rückforderung der anteiligen Geschwisterstaffel. Die volljährige Tochter der Bf. habe im Rückforderungszeitraum keine ernstlich und zielstrebig betriebene Berufsausbildung betrieben.
Mit Beschwerde vom 11.12.2024, eingebracht durch ihre steuerliche Vertretung, beeinspruchte die Bf. den Bescheid und beantragte die Aussetzung der Einhebung. Ihre Tochter habe ihre Berufsausbildung in der Handelsschule positiv abgeschlossen und ihre Berufsausbildung per 10/2023 in der höher qualifizierten Handelsakademie fortgesetzt. Die Fortsetzung der Berufsausbildung sei durch Besuch der Abendschule in der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule ***10*** in ***7*** erfolgt. Der Einstieg sei in das 3. Semester erfolgt und das Schuljahr habe mit dem Abschluss des 4. Semesters geendet. In beiden Semestern des abgelaufenen Schuljahres habe die Tochter die angesetzten Schularbeiten und Prüfungen positiv absolviert und sei berechtigt, in die nächste Klasse aufzusteigen. Auf Grund der Vorkenntnisse und der bereits absolvierten Schule sei ***2*** für gewisse Fächer von der Beurteilung befreit gewesen. Dadurch scheine in den Zeugnissen für diese Fächer keine Beurteilung auf.
Daraus lasse sich jedoch keine Annahme ableiten, dass es an der Ernsthaftigkeit der Ausbildung gefehlt habe. Was den Zeitaufwand für den Schulbesuch betreffe, sei Folgendes festzustellen: Die Befreiung der Beurteilung Iaut Zeugnissen sei nicht gleichbedeutend, dass ***2*** in der Schule nicht anwesend gewesen sei. Befreite Fächer fielen ja vielfach als Zwischenzeiten zwischen besuchten Pflichtfächern an, sodass eine Absenz unsinnig gewesen wäre, wo doch die Entfernung von Schule und Wohnort ca. 60 km betrage.
Sie habe daher vielfach Wochenstunden für Fächer, wo eine theoretische Befreiung durch Anrechnung gegeben war, in der Schule verbracht, dies entweder im befreiten Fachunterricht oder im Aufenthaltsraum mit eigenem Studium. Es sei daher auch eine mindestens 20-stündige Wochenschulbesuchszeit gegeben.
Damit sei die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Ausbildung nachgewiesen. Die Anrechnung von Vorkenntnissen habe bei gewissen Fächern zu keiner Beurteilung geführt. Dieser schulrechtliche Umstand sei der bisherigen Qualifikation geschuldet und könne nicht nachteilig für die Ernsthaftigkeit betrachtet werden. Wie dargestellt seien die Stunden der Anwesenheit in der Schule weit höher als die Wochenstunden der Fächer mit Beurteilung Iaut Zeugnissen. Man könne daher von mindestens 20 Wochenunterrichtsstunden ausgehen.
Ersucht werde auch zu berücksichtigen, dass ***2*** für die An- und Rückfahrt von ***7*** zum Wohnort und den dazugehörigen Wegen einen Zeitaufwand von rund 7 Stunden auf sich zu nehmen habe, dies meistens in den Abend- und Nachtstunden. Diese Anstrengung nehme logischerweise nur jemand in Kauf, der ernsthaft und zielstrebig eine Ausbildung erfolgreich abschließen wolle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025, zugestellt am 17.01.2025, erfolgte die Abweisung der Beschwerde:
"Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, Zl. 8/15/0001). Jede Berufsausbildung umfasst somit eine quantitative und eine qualitative Komponente. Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemeinbildende Schulausbildung. Aus der Judikatur des UFS/BFG ergibt sich hinsichtlich der quantitativen Komponente als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (inkl. Lernzeit) (vgl. u.a. BFG vom 04.08.2017, RV/2100463/2015).
Ihre Tochter hat seit dem Wintersemester 2023 folgende Leistungen erbracht:
Gymnasium für Berufstätige:
Wintersemester 2023 - 19 Wochenstunden angerechnet / 6 Wochenstunden beurteilt
Sommersemester 2024 - 13 Wochenstunden angerechnet / 12 Wochenstunden beurteilt
Laut Ihrer Argumentation habe sich die Tochter dennoch den Großteil der angerechneten (befreiten) Unterrichtszeit am Schulgelände aufgehalten und dort entweder die befreiten Fächer besucht oder im Aufenthaltsraum Eigenstudium betrieben. Im Endeffekt bleibt jedoch der Umstand nicht aus, dass ***2*** im genannten Schuljahr nur eine Leistung von durchschnittlich 9 Wochenstunden erzielen musste, um dieses erfolgreich abzuschließen. Eine freiwillige Mehrleistung bzw. eine reine Zeitüberbrückung zwischen den erforderlichen Unterrichtsfächern vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die oben genannten Voraussetzungen einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung waren im strittigen Zeitraum mangels zeitlicher Intensität daher nicht gegeben."
Mit Antrag vom 17.02.2025 beantragte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte wiederum die Aussetzung der Einhebung:
"Die Beschwerdevorentscheidung würdigt zwar die erfolgreichen Abschlüsse Semester 3 und 4, sieht jedoch in den zu geringen Bewertungen der Fächer einen Mangel an Zielstrebigkeit. Wie bereits in der Beschwerde dargestellt, war der Zeitaufwand von ***2*** ***1*** auf Grund der großen Entfernung Wohnort-Schule und der zeitlichen Lagerung der Fächer ein um vielfaches höherer, als die im Zeugnis bewerteten Stunden. Vor allem im Semester 4, wo eine Bewertung von 12 Wochenstunden aufscheint.
Der zeitliche Aufwand pro Woche war mit einem durchschnittlichen 3-4-maligen Besuch (Anwesenheit) der Schule verbunden. Dabei mussten zusätzliche Fahr- und Wegzeiten von durchschnittlich 4,50 bis 5,50 Stunden pro Tag aufgewendet werden. U.E. zeigt dieser zusätzliche zeitliche Aufwand die Zielstrebigkeit der Berufsausbildung auf und stellt in diesem Falle einen im Ergebnis dem Schulunterricht zuzurechnenden Zeitaufwand dar. Unter dieser Berücksichtigung ergibt sich jeweils ein zeitlicher Einsatz von weit über 20 Wochenstunden, wobei die Zeiten für Hausaufgaben noch nicht berücksichtigt sind."
Im Vorlagebericht vom 16.04.2025 führte das FAÖ in der Stellungnahme aus:
"Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 30.03.2017, 2017/16/0030). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen (VwGH 14.12.2015, 2015/16/0005). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. Bei Schulen für Berufstätige ist dies anzunehmen, wenn ein erforderlicher wöchentlicher Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben anfällt (vgl. UFS 23.07.2013 RV/0533-G/12; BFG 22.08.2023, RV/7102840/2022, Lenneis/Wanke FLAG2 Rz 40 zu § 2). Die Tochter der Bf besucht seit dem Wintersemester 2023 ein Gymnasium für Berufstätige in ***7***, gemäß vorgelegter Schulzeugnisse wurden im Wintersemester 2023 19 Wochenstunden aus Vorzeiten angerechnet und 6 Wochenstunden beurteilt, im Sommersemester 2024 wurden 13 Wochenstunden angerechnet und 12 Wochenstunden beurteilt. Die Bf argumentiert, dass sich ihre Tochter dennoch den Großteil der angerechneten (befreiten) Unterrichtszeit im Schulgelände aufgehalten und dort entweder die befreiten Fächer besucht oder im Aufenthaltsraum Eigenstudium betrieben habe. Die Tatsache, dass Leistungen aus vorangegangenen Schuljahren angerechnet werden, vermag nichts daran zu ändern, dass das von Lehre und Rechtsprechung einhellig geforderte quantitative Ausmaß im strittigen Zeitraum nicht erreicht wurde. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche Unterrichts- und Lernzeit ein solches zeitliches Ausmaß annimmt, dass die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist, weil die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall erforderte der Besuch der Berufsschule im Rückforderungszeitraum lediglich eine Anwesenheit von 6 bzw. 12 Wochenstunden (vgl. BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018; BFG 07.05.2024, RV/3100480/2023). Dass die Tochter der Bf freiwillig im Schulgebäude verweilte oder vereinzelt bereits angerechnete Unterrichtsgegenstände besuchte, ändert nichts an der Tatsache, dass der Unterricht das erforderliche zeitliche Ausmaß deutlich unterschritten hat. Zieht man als Referenzwert das von Lehre und Rechtsprechung geforderte zeitliche Ausmaß einer Berufsausbildung von insgesamt 30 Wochenstunden heran, so fallen in diese Zeit 20 bis 25 Stunden Unterricht hinein. Somit verbleiben an Lern- und Vorbereitungszeit (für Unterricht im Ausmaß von 20 bis 25 Stunden) 5 bis 10 Wochenstunden. Damit steht jedoch fest, dass die Tochter der Bf im strittigen Zeitraum keiner Berufsausbildung nachgegangen ist, die einen Anspruch im Sinne des FLAG vermitteln würde."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. ist am ***11*** geboren und hat am ***12***.2023 die dreijährige Handelsschule abgeschlossen. Dafür wurde der Bf. Familienbeihilfe gewährt.
Mit 11.09.2023 hat sie mit der Handelsakademie für Berufstätige (Lehrplan 2015) mit Fernunterrichtsanteil in Form einer Abendschule in ***7*** begonnen; der Einstieg erfolgte ins 3. Semester. Laut Homepage der Schule findet der Unterricht an 3-4 Abenden in der Woche von 18-22 Uhr statt.
Aufgrund der vorherigen Absolvierung der Handelsschule erfolgten Anrechnungen von Fächern bzw. Unterrichtsstunden, und zwar wurden im Wintersemester 2023 19 Wochenstunden angerechnet und im Sommersemester 2024 13 Wochenstunden.
Positiv beurteilt wurden im Wintersemester 2023 6 Wochenstunden (aus zwei Fächern), im Sommersemester 2024 12 Wochenstunden (aus 4 Fächern).
Für den Zeitraum 11/2023 - 09/2024 wurde Familienbeihilfe zurückgefordert, da die zeitliche Intensität für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht gegeben war.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den Finanzdatenbanken, dem elektronischen Familienbeihilfensystem FABIAN und Internetrecherchen.
3. Rechtliche Beurteilung
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach Abs. 2 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich …. Euro für jedes Kind zu. […]
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob der Bf. für die Tochter ***2*** Familienbeihilfe für den Zeitraum 11/2023 - 09/2024 aufgrund einer Berufsausbildung zusteht.
Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; VwGH 04.09.2008, 2007/17/0018; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 mwN).
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 und VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 mwN; VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).
Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (vgl. wiederum Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40 mit Hinweisen auf die BFG-Rechtsprechung; BFG 07.05.2024, RV/3100480/2023; BFG 11.12.2024, RV/7101304/2023 uam).
Das Finanzamt ging im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht, welchen insoweit Vorhaltscharakter zukommt, bei Beurteilung der Frage, ob bei der Tochter eine Berufsausbildung vorlag, retrospektiv von den Ergebnissen der Semesterzeugnisse für das WS 2023/2024 und für das SS 2024 der Handelsakademie für Berufstätige aus und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorlag, weil das von der Judikatur geforderte quantitative Kriterium von zumindest 30 Wochenstunden nicht erfüllt wurde.
Das Vorliegen des "ernstlichen und zielstrebigen Bemühens" der Tochter um den Ausbildungserfolg wird vom BFG nicht in Zweifel gezogen, zumal die Tochter die (in den nicht angerechneten Fächern) nötigen Prüfungen absolvierte.
Fest steht aber, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 11/2023 - 09/2024 nur eine geringe Anzahl von Gegenständen zu absolvieren war: im WS 2023/2024 (6 Wochenstunden aus 2 Fächern), im SS 2024 (12 Wochenstunden aus 4 Fächern), der Rest der Wochenstunden und Fächer wurden laut Semesterzeugnissen angerechnet, wohl aufgrund der zuvor erfolgreich besuchten Handelsschule.
Damit ist der sich aus den Zeugnissen ableitbare zeitliche Aufwand der Tochter weit von den 30 Wochenstunden Zeitaufwand entfernt, die zumindest vorliegen müssen, um von einer aufrechten Berufsausbildung ausgehen zu können.
Auch unter Berücksichtigung von Vorbereitungszeiten (etwa Hausübungen und Lernzeiten zu Hause) kann daher im hier vorliegenden Fall von beurteilten Gegenständen im Ausmaß von 6 und 12 Wochenstunden im Semester nicht angenommen werden, dass der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bei Schulen für Berufstätige erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden erreicht worden wäre und diese (berufsbegleitende) Ausbildung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen hätte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der nach allgemeiner Lebenserfahrung pro Woche für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung sowie Prüfungsvorbereitungen anzunehmende Zeitaufwand (etwa rund 50 % der in Präsenz absolvierten Unterrichtsstunden - vgl. z.B. BFG 12.11.2025, RV/7101789/2025, BFG 29.08.2019, RV/5101611/2016, BFG 12.09.2019, RV/5101043/2018, BFG 25.01.2018, RV/5100957/2012; BFG 18.03.2026, RV/2100245/2024) insbesondere bei nicht beurteilten Fächern mit einem entsprechend geringeren Ausmaß anzusetzen ist.
Gerade bei Schulen für Berufstätige ist davon auszugehen, dass der geforderte Lern- und Zusatzaufwand nicht dem an einer normalen AHS entsprechen wird, zumal die Absolventen daneben ja zusätzlich einem (Vollzeit)-Job nachgehen können müssen.
Was den Einwand der Bf. im Beschwerdeverfahren anbelangt, dass die Tochter nahezu die gesamte Unterrichtszeit der Abend-HAK im Schulgebäude verbrachte und 3-4 mal die Woche die Schule besuchte und aufgrund der langen Wegzeiten und vielen Zwischenzeiten die volle Zeit dafür aufwendete, ist auszuführen:
Im Wintersemester 2023/2024 hatte die Tochter nur 2 Pflichtfächer mit 6 Wochenstunden zu absolvieren, im Sommersemester 4 Fächer mit 12 Wochenstunden.
Dass dazu 3-4 mal die Woche (also an allen Tagen, an denen laut Homepage Unterricht stattfand) der lange Anfahrtsweg (laut Beschwerde rund 7 Stunden Wegzeiten) in Kauf genommen worden wäre, um bei (fast) allen Fächern dabei zu sein, aus denen schon Vorwissen aus der erfolgreich absolvierten Handelsschule bestand, wird als nicht sehr wahrscheinlich oder glaubhaft nachgewiesen gewertet, zumal laut Zeugnissen die HAK für Berufstätige auch mit Fernunterrichtsanteil konzipiert ist.
Außer der bloßen Behauptung, dass die Tochter die Abendschule in diesem Ausmaß besuchte,
wurden keine Beweismittel wie etwa Stundenpläne, Mitschriften etc. vorgelegt.
Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält die Beschwerdeführerin, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern und entsprechende Beweismittel vorzulegen und ihre Behauptungen entsprechend glaubhaft zu machen haben.
Gerade wenn eine hohe Anzahl von Wochenstunden angerechnet wird, lässt sich der zeitliche Aufwand für den Schulbesuch minimieren und macht der Umstand, dass jedes Mal Anfahrtszeiten von rund 7 Stunden anfallen, es wenig wahrscheinlich, dass dieser hohe zeitliche Aufwand für angerechnete Fächer investiert wurde.
Aus den Finanzamtsakten ist auch ersichtlich, dass die Tochter verschiedenen (wenn auch Teilzeit-)Arbeiten (nicht am Schulstandort) nachging, die eine so hohe (freiwillige) Schulbesuchstätigkeit mit langen Anfahrtszeiten zusätzlich nicht glaubhaft erscheinen lassen.
Ergänzend wird begründend auch auf die Ausführungen im Vorlagebericht des FAÖ verwiesen.
Im Rückforderungszeitraum lag keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor und erfolgte die Rückforderung der Familienleistungen zurecht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 29. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100173/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100173.2025
- Stammnummer
- 152007
- Gültig
- 29.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF