Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100228/2026
Handelsakademie für Berufstätige - Berufsausbildung nimmt volle Zeit des Kindes in Anspruch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100228/2026vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 8. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Juli 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2024 bis Juni 2025, Ordnungsnummer ***On***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid vom 07.07.2025 wurde von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Ki1***, SVNR ***Nr1***, sowie Familienbeihilfe (Geschwisterstaffel) für die Kinder ***Ki2***, SVNR ***Nr2***, und ***Ki3***, SVNR ***Nr3***, für den Zeitraum September 2024 bis Juni 2025 zurückgefordert.
Das Finanzamt führte aus:
"Für den Weiterbezug der Familienbeihilfe nach dem 18.Lebensjahr ist die Voraussetzung, dass eine Berufsausbildung absolviert wird. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 erfordert die Beanspruchung der vollen Zeit des Kindes bzw. die Bindung der vollen Arbeitskraft. Laut den vorgelegten Semesterzeugnissen wurden im Wintersemester 2024/2025 und im Sommersemester 2025 19 Wochenstunden beurteilt. Die erforderliche Zeitintensität ist daher nicht gegeben."
Mit Eingabe vom 08.07.2025 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 07.07.2025. Die Bf. führte aus
"Vor Einreichung der Zeugnisse haben wir uns telefonisch beim Finanzamt erkundigt, ob der Besuch der Abendschule durch meine Tochter ***Ki1*** für den Weiterbezug der Familienbeihilfe nach dem 18. Lebensjahr ausreichend ist.
Uns wurde dabei telefonisch bestätigt, dass dies kein Problem sei, sofern die Zeugnisse übermittelt werden, was wir auch fristgerecht getan haben.
Es ist daher für uns nicht nachvollziehbar, warum die Anspruchsvoraussetzungen nun als nicht erfüllt angesehen werden.
Zudem möchten wir mitteilen, dass ***Ki1*** auch ab September 2025 weiterhin die Abendschule besucht und dabei eine Wochenstundenanzahl von über 19 Stunden nachweist. Somit sind die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 auch weiterhin erfüllt.
Ich beantrage daher die Aufhebung des Rückforderungsbescheids und die Weitergewährung der Familienbeihilfe, da die Ausbildung im gesetzlich geforderten Ausmaß erfolgt."
Mit Nachtrag vom 22.07.2025 legte die Bf. das Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule vom 06.06.2024 vor.
Darüber hinaus legte sie ein Semesterzeugnis für das Schuljahr 2024/25 vom 31.01.2025 des dritten Semesters sowie ein Semesterzeugnis für das Schuljahr 2024/25 vom 27.06.2025 des vierten Semesters der Handelsakademie für Berufstätige vor.
Es erging die Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2025 mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach Ausführungen zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Judikatur und Literatur führte das Finanzamt aus:
"Laut den vorgelegten Semesterzeugnissen vom Wintersemester 2024/25 und vom Sommersemester 2025 wurden jeweils nur 19 Wochenstunden beurteilt. Die erforderliche Zeitintensität ist daher nicht gegeben."
Die BVE wurde der Bf. am 01.08.2025 zugestellt.
Mit Vorlageantrag vom 01.08.2025 führt die Bf. ergänzend aus:
"Mein Kind besucht derzeit das ***Schule*** im Bereich HAK. Laut den vorgelegten Unterlagen umfasst der Stundenplan 19 Wochenstunden. Zusätzlich fallen jedoch regelmäßige Lernzeiten, Hausaufgaben, Prüfungsvorbereitungen und Projektarbeiten an, die die Ausbildung zeitlich deutlich über eine Teilzeitbeschäftigung hinaus belasten und den Charakter einer Vollzeitausbildung erfüllen. Zudem wurde der Abschluss der Ausbildung ebenfalls nachgewiesen. Daher bin ich der Meinung, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe weiterhin erfüllt sind."
Die Bf. brachte einen weiteren im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorlageantrag vom 01.08.2025 ein.
Die Bf. brachte einen weiteren Vorlageantrag vom 06.09.2025, der als Nachtrag zum Vorlageantrag vom 01.08.2025 gewertet wurde.
Darin führte die Bf. aus:
"Im ersten Semester wurden im Zeugnis lediglich 19 Wochenstunden ausgewiesen. Die Schule hat inzwischen schriftlich bestätigt, dass die Ausbildung im ersten Semester einen Aufwand erfordert, der über die ausgewiesenen 19 Unterrichtsstunden hinausgeht, insbesondere durch Hausaufgaben, Lernzeiten zur Vorbereitung sowie Prüfungs- und Testzeiten. Der wöchentliche Arbeitsaufwand meiner Tochter überschreitet damit das für eine volle zeitliche Inanspruchnahme maßgebliche Ausmaß. Aus tatsächlicher Sicht ist die Ernsthaftigkeit und Vollwertigkeit der Ausbildung zweifelsfrei gegeben. Die Aberkennung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge allein wegen einer formalen Unterschreitung im ersten Semester um eine einzelne Wochenstunde widerspricht daher Sinn und Zweck des § 2 FLAG und führt in unserem Fall zu einer unbilligen Härte. Als alleinerziehende und alleinverdienende Mutter bin ich auf die Beihilfe dringend angewiesen. Die Einstellung der Leistungen hat unsere Familie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Ich bedauere, dass meine bisherigen Beschwerden nicht ausreichend begründet bzw. belegt waren, und lege nun die benötigte offizielle Schulbestätigung bei."
Die Bf. legte eine Bestätigung der Schulleitung bei.
Die Beschwerdevorlage erfolgte am 22.01.2026. Das Finanzamt führte darin zusammengefasst aus:
"Da nach Ansicht der Abgabenbehörde der geforderte zeitliche Einsatz im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben war und somit keine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, wird beantragt, die Beschwerde für den Zeitraum 11/2024 bis 06/2025 als unbegründet abzuweisen. Für die Monate 09/2024 und 10/2024 wird aufgrund der 4-Monate-Regelung eine Stattgabe der Beschwerde beantragt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. ***Ki1*** vollendete am tt.10.2023 das 18. Lebensjahr.
Die Tochter besuchte bis Juni 2024 die Handelsschule und schloss diese nach einer Abschlussprüfung am 06.06.2024 erfolgreich ab.
Sie erlangte die Berechtigung ab 02.09.2024 das dritte Semester der Handelsakademie für Berufstätige zu besuchen. Es handelt sich um eine Abendschule.
Ab September 2024 besuchte die Tochter die Handelsakademie für Berufstätige. Sie besuchte im dritten Semester (Schuljahr 2024/25) sechs Pflichtgegenstände im Ausmaß von 19 Wochenstunden, die alle positiv beurteilt wurden. Anschließend besuchte sie im vierten Semester (Schuljahr 2024/25) sieben Pflichtgegenstände im Ausmaß von 19 Wochenstunden, die ebenfalls alle positiv beurteilt wurden.
Die anderen Stunden wurden der Tochter der Bf. wegen des positiven Handelsschulabschlusses angerechnet. Es wurde kein Pflichtgegenstand negativ beurteilt.
Neben dem Besuch der Handelsakademie für Berufstätige investierte die Tochter der Bf. mehrere Stunden pro Woche für Wiederholung des Lernstoffes, Prüfungsvorbereitungen und Vorbereitungen für Präsentationen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist betreffend den vorliegenden Beschwerdefall wie folgt auszuführen:
Der positive Abschluss der Handelsschule der Tochter der Bf. ist durch ein Abschlussprüfungszeugnis vom 06.06.2024 nachgewiesen.
Dass die Tochter der Bf. die Berechtigung erlangte, in das dritte (und nicht das erste) Semester der Handelsakademie für Berufstätige einzusteigen, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Bildungsberatung.
Das Ausmaß der besuchten und positiv absolvierten Pflichtgegenstände ergibt sich aus den vorgelegten Semesterzeugnissen.
Die Bf. legte eine Bestätigung der Direktorin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule ***Ort*** vor. Die Schulleitung bestätigte, dass die Schülerin in beiden Semestern jeweils 19 Unterrichtsstunden besuchte und die anderen Stunden wegen des positiven Handelsschulabschlusses der Schülerin angerechnet wurden.
Diese Bestätigung wird als glaubhaft und nachvollziehbar dem Sachverhalt zugrunde gelegt. Wie aus den Semesterzeugnissen ersichtlich ist, erfolgte der Unterricht gemäß Lehrplan BGBl. II Nr. 205/2015 vom 21. Juli 2015. Nimmt man in diese Rechtsgrundlage Einsicht, so zeigt sich, dass im dritten und vierten Semester der Handelsakademie für Berufstätige Pflichtgegenstände im Ausmaß von 25 Wochenstunden zu absolvieren sind. Die Differenz lässt sich durch eine Anrechnung erklären. Dafür spricht auch, dass in den Zeugnissen keine Pflichtgegenstände als negativ oder nicht beurteilt angeführt sind.
Dass neben dem Besuch der Handelsakademie als Abendschule mehrere Stunden pro Woche für Wiederholung des Lernstoffes, Prüfungsvorbereitungen und Vorbereitungen für Präsentationen anfallen, wird durch die Schulleitung bestätigt. Wie die Schulleitung ausführt, wurden die besuchten Gegenstände zum Großteil mit ansprechenden Noten beurteilt und kann daher davon ausgegangen werden, dass die Schülerin neben dem Schulbeuch auch zu Hause intensiv für die Schule gearbeitet hat. Dies entspricht auch der Lebenserfahrung und wird daher als erwiesen angenommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht für diese Personen auch Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
Strittig ist, ob sich die Tochter der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (September 2024 bis Juni 2025) in Berufsausbildung befunden hat oder ob der Bf. nur für zwei weitere Monate (September und Oktober 2024) aufgrund der Beendigung der Schulausbildung ihrer Tochter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0064, mwN).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (VwGH 19.03.2026, Ra 2025/16/0072, mVa Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern es muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 18.11.2009, 2008/13/0013, mwN).
Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030, mwN).
Bei einer Handelsakademie, auch wenn sie als Handelsakademie für Berufstätige in Form einer Abendschule besucht wird, handelt es sich unstrittig um eine Art von schulischer Ausbildung, die in qualitativer Hinsicht Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt.
Strittig ist das quantitative Element der konkreten Ausbildung.
Was unter "volle Zeit" zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich eine klare Aussage. Die Lehre geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 FLAG Rz 40).
Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht ausführte, beträgt nach allgemeiner Lebenserfahrung der wöchentliche Zeitaufwand für Lernen, Hausübungen, Vor- und Nachbereitung sowie Prüfungsvorbereitungen maximal 50% der in Präsenz absolvierten Unterrichtsstunden. Dies deckt sich mit der Feststellung, dass die Tochter der Bf. mehrere Stunden pro Woche für Wiederholung des Lernstoffes, Prüfungsvorbereitungen und Vorbereitungen für Präsentationen aufwenden musste. Dies ergibt einen zeitlichen Gesamtaufwand der Ausbildung von 28,5 Stunden pro Woche. Es gibt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine starre Grenze für die Beurteilung der zeitlichen Intensität einer Ausbildung. Es sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Der wöchentliche Zeitaufwand der Ausbildung liegt nur geringfügig unter der von der Lehre geforderten zeitlichen Intensität.
Dass das Ausmaß der Ausbildung 19 Wochenstunden betrug, ist auf die Anrechnung weiterer Wochenstunden aufgrund des positiven Handelsschulabschlusses zurückzuführen. Der positive Handelsschulabschluss ermöglichte auch den direkten Einstieg in das dritte Semester der Ausbildung. Die Tochter der Bf. absolvierte alle ihr vorgeschriebenen Pflichtgegenstände. Alle Pflichtgegenstände wurden positiv beurteilt. Dies weist ebenfalls auf einen hohen zeitlichen Einsatz hin.
Nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nahm die Berufsausbildung ab September 2024 die volle Zeit des Kindes in Anspruch. Es handelt sich daher um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurden nicht zu Unrecht bezogen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum quantitativen Element einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Die Frage, ob der Besuch der Abendschule die volle Zeit des Kindes in Anspruch nahm, wurde anhand der im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO getroffenen Feststellungen beantwortet und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 21. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100228/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100228.2026
- Stammnummer
- 152237
- Gültig
- 21.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF