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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100368/2023

keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG - in quantitativer Hinsicht wird nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100368/2023vom 30.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Jänner 2022 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2018 bis Jänner 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Monate Dezember 2018, Jänner 2019 und März 2019 betrifft, ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt Lt. Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) für sich selbst wegen Fortsetzung ihrer Lehre die Familienbeihilfe bis April 2020 zuerkannt. Mit Antrag vom 16.01.2020 gab die Bf. den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe ab 01.12.2019 bekannt, da sie die Schule beendet habe. Mit der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 24.01.2020 begrenzte das Finanzamt daraufhin den Familienbeihilfenanspruch mit Jänner 2020. Mit den Ergänzungsersuchen vom 27.01.2020 und vom 19.02.2020 versuchte das Finanzamt vergeblich von der Bf. Nachweise über die genaue Dauer ihrer Ausbildung zu erhalten. Erst die Abfragen des Finanzamtes im Lehrlingsinformationssystem der WKO vom 09.06.2020 ergaben, dass das für die Zeit vom 16.03.2018 bis 08.05.2020 vorgesehene Lehrverhältnis bereits mit 16.09.2018 vorzeitig beendet worden war. Am 11.01.2022 erging daher ein Rückforderungsbescheid an die Bf., mit welchem die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge betreffend den Zeitraum Oktober 2018 bis Jänner 2020 zurückgefordert wurden, da sie einerseits ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und andererseits keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG absolviere. Gegen diesen Bescheid wurde von der Bf. fristgerecht die Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass sie von September 2018 bis November 2019 eine Fachschule für Sozialbetreuungsberufe besucht habe. Praktikumsstundennachweise der Bf. beim Roten Kreuz ***1*** und in einem Pflegeheim sowie ein Semesterzeugnis (Wintersemester 2018/19) der Schule für Sozialbetreuungsberufe, Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit, Fachausbildung nach SchUG-BKV (Statut) vom 15.02.2019, welches eine Teilnahme der Bf. am Unterricht im Ausmaß von insgesamt 12 Wochenstunden bestätigt, wurden vorgelegt. In den Praktikumsstundennachweisen werden zusammengefasst folgende Daten für das Praktikum dargestellt: 17.12. - 21.12. 2018: 42,5 Std 26.12. - 28.12.2018: 25,5 Std 02.01. - 04.01.2019: 25,5 Std. 07.01. - 11.01.2019: 40,5 Std. 14.01. - 16.01.2019: 19 Std. 25.01. - 26.01.2019: 12,5 Std. 11.02. - 15.02.2019: 27 Std 5 Min. 07.03. - 29.03.2019: 76 Std. 01.04. - 02.04.2019: 13 Std. 10 Min. 15.05. - 16.05.2019: 12,5 Std. 08.07. - 12.07.2019: 36,5 Std. Wiederum versuchte das Finanzamt vergeblich mittels Ergänzungsersuchen vom 17.03.2022 bzw. einer Erinnerung dazu vom 14.05.2022 weitere Unterlagen von der Bf. zu erhalten. Da das (nicht den Rückforderungszeitraum betreffende) Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 13.12.2022 von der Bf. am 19.12.2022 beantwortet wurde, versuchte das Finanzamt nochmals mit Ergänzungsersuchen vom 02.02.2023 bzw. mit Erinnerung dazu vom 10.03.2023 von der Bf. eine Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum März bis November 2019 zu erhalten. Auch diese Ergänzungsersuchen blieben unbeantwortet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, für den Zeitraum Oktober 2018 bis Februar 2019 wurde der Rückforderungsbescheid aufgehoben. Die Rückforderung für den Zeitraum März 2019 bis Jänner 2020 blieb mangels Nachweises einer Berufsausbildung aufrecht. Daraufhin erhob die Bf. am 28.04.2023 nochmals eine Beschwerde, die als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet wird, und teilte mit, dass sie von September 2018 bis Juli 2019 die Caritasschule in ***2*** besucht habe. Beigelegt war das Semesterzeugnis der Bf. betreffend das Sommersemester 2018/19 der Schule für Sozialbetreuungsberufe, Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit, Fachausbildung nach SchUG-BKV (Statut) vom 05.07.2019, das eine Teilnahme der Bf. am Unterricht im Ausmaß von insgesamt 12,5 Wochenstunden bestätigt. In der Stellungnahme des Vorlageberichts vom 29.06.2023 führt das Finanzamt u.a. aus: "Im gegenständlichen Fall wurde die Bf. im Wintersemester 2018 lediglich in Gegenständen im Ausmaß von 12 Wochenstunden (Dok.3) und im Sommersemester 2019 im Ausmaß von 12,5 Wochenstunden (Dok.4) beurteilt. Die Bf. hat somit im Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2019 die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Für den Zeitraum Juli 2019 bis Jänner 2020 hat die Bf. gar keine Ausbildung nachgewiesen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2018 bis Jänner 2020 erfolgte zu Recht. Das Finanzamt beantragt daher die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.4.2023 und die Abweisung der Beschwerde betreffend den gesamten strittigen Zeitraum Oktober 2018 bis Jänner 2020." Lt. dem vom Finanzamt vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 22.06.2023 war die Bf. im beschwerdeggst. Zeitraum vom 01.05.2019 bis 26.05.2019 als Arbeiterin im Gasthaus ***3*** beschäftigt und bezog in folgenden Zeiträumen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe: [Grafik]   [Grafik]   Auf der Homepage der Caritas-Schule für Sozialbetreuungsberufe (https://www.bildungszentrumnord.at/schultypen/schule-fuer-sozialbetreuungsberufe/ausbildungsformen-und-schwerpunkte/) wird u.a. ausgeführt: "Tages- oder Berufstätigenform Am Schulstandort ***2*** werden zwei unterschiedliche Ausbildungsformen angeboten: Tagesform (TF) Berufsbegleitende Form (BF) Die beiden Ausbildungsformen unterscheiden sich im Einstiegsalter (vollendetes 17. Lebensjahr für die TF und vollendetes 19. Lebensjahr für die BF), in der Stundentafel (Englisch wird ausschließlich in der TF unterrichtet, das Stundenausmaß im Schwerpunkt ist in der TF deutlich erhöht), in der Organisation und daraus resultierenden Länge der Ausbildung, sind jedoch ident, was die Berufsqualifikation und den Abschluss betrifft. Der Unterricht in der TF findet jeweils von Montag bis Freitag von 8:15 bis 15:45 Uhr statt, in der BF wird der theoretische Unterricht an zwei Halbtagen in der Woche von 16:00 bis 20:45 bzw. 21:30 Uhr abgehalten." und zur Ausbildung der Beschwerdeführerin: "Fachniveau In dieser modularen Ausbildung werden Kernkompetenzen aus den humanwissenschaftlichen und pädagogischen Bereichen vermittelt. Durch die inkludierte Ausbildung zum*zur Pflegeassistenten*in deckt der*die Fach-Sozialbetreuer*in auch die Erfordernisse der täglichen Pflegetätigkeiten in der modernen Betreuung von alten Menschen bzw. Behindertenhilfe ab und kann diese mit wertvollen pädagogischen Angeboten kombinieren. Die Ausbildung ist modular strukturiert, in verschiedene Qualifikationsniveaus gegliedert und beinhaltet neben dem theoretischen Unterricht auch insgesamt 1200 Stunden Praxis in den verschiedenen Ausbildungsbereichen. Die angebotenen Varianten: Vollform oder berufsbegleitende Ausbildung bieten Unterstützung bei der Vereinbarung von Ausbildung, Beruf und Familie." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3) […] § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165). Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Nach § 6 Abs. 2 lit a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […] Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017, ausgesprochen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG liegen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315)." Somit kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, diese Ausbildung muss vielmehr auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. auch VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067, VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116, VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH können im Zuge einer Berufsausbildung auch praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 35). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG besucht hat. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist somit zu prüfen, ob die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 vorliegen. Eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - liegt generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016); (vgl. auch Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 40). Auf Grund der Angaben auf der Homepage der Bildungseinrichtung und nach den vorgelegten Zeugnissen der Schule für Sozialbetreuungsberufe, wonach die Wochenstundenanzahl der beurteilten Pflichtgegenstände im Wintersemester 2018/2019 12 Wochenstunden und im Sommersemester 2019 12,5 Wochenstunden ergibt, geht das BFG davon aus, dass die Beschwerdeführerin die berufsbegleitende Form der Ausbildung gewählt hat. Die Ausbildung beinhaltet lt. Homepage der Schule neben dem theoretischen Unterricht auch insgesamt 1200 Stunden Praxis in den verschiedenen Ausbildungsbereichen. Mit den in den vorgelegten Semesterzeugnissen angegebenen Wochenstundenanzahl von 12 bzw. 12,5 allein kann der Lernaufwand der Bf. im Rückforderungszeitraum nicht die volle Zeit in Anspruch genommen haben. Die Beschwerdeführerin hat jedoch mit der Vorlage der Praktikumsstundennachweise in Kombination mit den Zeugnissen nachweisen können, dass in den Monaten Dezember 2018, Jänner 2019 und März 2019 ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse, Vorbereitungszeit und Praktikum von mehr als 30 Wochenstunden angefallen ist und somit in diesen drei Monaten das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben war und die Ausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit in Anspruch genommen hat. Für den übrigen beschwerdeggst. Zeitraum Oktober und November 2018, Februar 2019 und April bis Dezember 2019 sowie Jänner 2020 sind keine Praktikumsstundennachweise vorhanden oder diese sind zu gering, um die volle Zeit der Bf. in Anspruch genommen zu haben (auch nicht in Summe mit den in den Zeugnissen ausgewiesenen Wochenstunden). Überdies hat die Bf. im Vorlageantrag angegeben, dass sie die Schule nur bis Juli 2019 besucht habe. Für diese vorhin genannten Monate konnte die Beschwerdeführerin also weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass sie eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviert hat. Somit hat die Beschwerdeführerin den von der Rechtsprechung für eine Berufsausbildung erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden im Rückforderungszeitraum - ausgenommen die Monate Dezember 2018, Jänner 2019 und März 2019 - nicht erreicht. Da im Zeitraum Oktober und November 2018, Februar 2019 und April bis Dezember 2019 sowie Jänner 2020 die Ausbildung der Bf. in quantitativer Hinsicht nicht die volle Zeit in Anspruch genommen hat, erweist sich der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes für diese Monte als nicht rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hat im zuletzt genannten Zeitraum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviert. Da aber die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum von ihr bezogen wurde, musste diese rückgefordert werden. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 28.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142); (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12f). Die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen ist also von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Bezüglich der Kinderabsetzbeträge ist festzustellen, dass diese gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag ist somit derart mit der Familienbeihilfe verknüpft, dass ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe auch den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag unrechtmäßig macht. Die Kinderabsetzbeträge waren somit zusammen mit der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG zurückzufordern. Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden. Durch das Erkenntnis des BFG tritt die Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2023 außer Kraft (vgl zB Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 264 Rz 11 und Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 3). Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde sowie das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 30. Juli 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100368/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100368.2023
Stammnummer
148717
Gültig
30.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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