Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100798/2025
Rückforderung von Familienbeihilfe, wenn keine Berufsausbildung vorliegt, weil der Besuch des Abendgymnasiums nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100798/2025vom 17.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. August 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum August 2023 bis September 2024, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 7.8.2025 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2***, geb. ***3***, für den Zeitraum 8/2023-9/2024 sowie die anteilige Geschwisterstaffel für die Kinder ***4***, geb. ***5*** für 8/2023-3/2024, ***6***, geb. ***7*** und ***8***, geb. ***9***, jeweils für 8/2023-9/2024 zurückgefordert.
Bezüglich ***2*** wurde begründend ausgeführt, dass der Besuch einer Matura-oder Abendschule alleine noch keine Berufsausbildung sei, das Kind müsse innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten und mindestens 20 erfolgreiche Wochenstunden absolvieren. Laut Semesterzeugnis vom 16.2.2024, seien nur 2 Fächer positiv abgeschlossen worden. Die Ausbildung sei daher nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ende daher lt. vorliegender Schulbesuchsbestätigung des BRG ***10*** mit Juli 2023.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Schreiben vom 21.8.2025 Beschwerde und verwies darauf, dass ihre Tochter auf Grund mehrerer Operationen im Schuljahr 2023/2024 in ihrer Lernfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Beigelegt war eine ärztliche Bestätigung mit ebendiesem Wortlaut.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.9.2025 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß §2 Abs.l lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, ZI.98/15/0001 ).
Eine Ausbildung, bei der das Kind während längerer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.09.1990, 89/14/0070 ; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042 ). Die Berufsausbildung muss somit auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ( vgl. 23.2.2011, 2009/13/0127 , VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 ).
Ihre Tochter ***2*** besuchte das Abendgymnasium im Wintersemester 2023/24. Die Abmeldung vom Abendgymnasium erfolgte kurz vor Beendigung des Sommersemesters 2024. Laut dem vorliegenden Semesterzeugnis ergaben sich folgende Leistungsfeststellungen:- Wintersemester 2023/24: 2 Fächer positiv, 2 Fächer negativ und 2 Fächer nicht beurteilt .
Für das Sommersemester 2024 wurde kein Zeugnis mehr ausgestellt.
In Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Sachverhaltes kann aufgrund der zahlreichen Negativbeurteilungen bzw. Nichtbeurteilungen und des geringen Wochenstundenausmaßes der besuchten Module nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung ausgegangen werden.
Eine Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung dann von Bedeutung sein, wenn die Berufsausbildung krankheitsbedingt auf begrenzte Zeit unterbrochen wird und nach der Krankheit die Berufsausbildung fortgeführt wird.
Ihre Tochter ***2*** hat aber das Abendgymnasium nicht fortgeführt, sondern abgebrochen.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher für den Zeitraum 8/2023 - 9/2024 nicht gegeben."
Die Bf. stellte am 25.9.2025 einen Vorlageantrag und verwies unter Vorlage diverser Unterlagen darauf, dass ihre Tochter im Wintersemester 2023 trotz bereits eingetretener Erkrankung und erfolgter Operationen in 4 von 6 Fächern zu Prüfungen angetreten und auch beurteilt worden sei. Im Sommersemester 2024 habe sie zu Prüfungen nicht mehr antreten können und habe sich vor Semesterende von der Schule abmelden müssen, da sie einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung gestellt habe und eine Einschreibung bei zwei Bildungseinrichtungen nicht möglich sei.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 22.1.2026 wurde die Bf. aufgefordert weitere Unterlagen bezüglich der behaupteten Erkrankung der Tochter vorzulegen sowie bekanntzugeben, warum die Tochter vor der Abmeldung vom Abendgymnasium nicht zu Prüfungen angetreten ist.
Mit Schreiben vom 29.1.2026 legte die Bf. diverse Befundberichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Tochter am 19.9.2023 eine Nasennebenhöhlenoperation hatte und eine Aufstellung der Termine bei einer Zahnärztin aus der hervorgeht, dass die Tochter im Oktober und November 2023 mehrmals die Zahnärztin offenbar wegen Problemen mit einem Weisheitszahn aufsuchte. Sie ersuchte, wenigstens für das Wintersemester die Familienbeihilfe nicht zurückzufordern, da die Tochter trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen bemüht gewesen sei, die Ausbildung fortzusetzen.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Schule um Auskunft, warum die Tochter der Bf. im Wintersemester 2023 in 2 Gegenständen nicht beurteilt worden war.
Die Schule teilte mit, dass eine Beurteilung mangels Prüfungsanritten nicht möglich gewesen sei.
Diese Information wurde der Bf. mit einem weiteren Vorhalt vom 27.2.206 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 15.4.2026 wurde der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. besuchte bis Juli 2023 das BRG in ***10***.
Von 11.9.2023 bis 10.9.2024 war sie als Studierende am Abendgymnasium ***10*** eingeschrieben.
Im Wintersemester wurden 20 Wochenstunden, im Sommersemester 27 Wochenstunden gebucht.
Laut dem Semesterzeugnis vom 16.2.2024 wurden die Gegenstände Deutsch Modul 3 und Chemie Modul 1 nicht beurteilt, die Gegenstände Latein Modul 2 und Biologie Modul 1 negativ beurteilt und die Gegenstände Mathematik Modul 3 und Englisch Modul 3 mit "genügend" beurteilt.
In den Gegenständen Deutsch Modul 3 und Chemie Modul 1 wurde die Tochter nicht beurteilt, da sie nicht zu Prüfungen angetreten ist.
Für das Sommersemester wurde kein Zeugnis ausgestellt, da keine Prüfungsantritte erfolgt waren.
Ab dem 29.10.2024 war sie an der Universität ***10*** als Studierende des außerordentlichen Studiums "Universitätslehrgang Studienberechtigungsprüfung" gemeldet.
Im September 2023 erfolgte eine Nasennebenhöhlenoperation, an deren Folgen die Tochter auch danach noch laborierte, weiters gab es ab September 2023 auch gesundheitliche Probleme i.Z. mit einem Weisheitszahn.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf. für ihre Tochter ***2*** im Zeitraum 8/2023 bis 9/2024 Familienbeihilfe zusteht.
Auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.9.2025 wird verwiesen.
Ergänzend dazu-auch im Hinblick auf die weiteren Ermittlungsergebnisse im Zuge des Beschwerdeverfahrens-wird ausgeführt:
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 mwN).
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 und VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 mwN; VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).
Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (vgl. wiederum Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40 mit Hinweisen auf die BFG-Rechtsprechung).
Diese von Rechtsprechung und Judikatur entwickelten Kriterien führen angewendet auf den gegenständlichen Fall zu folgendem Ergebnis:
Die Tochter der Bf. hat zwar im Wintersemester 2023 20 Wochenstunden am Abendgymnasium gebucht, von den insgesamt sechs Gegenständen wurden jedoch 2 nicht beurteilt, da die Tochter nicht zu den Prüfungen angetreten ist und von den verbleibenden 4 Gegenständen wurden zwei negativ beurteilt.
Es kann daher unter diesen Bedingungen bei nur zwei positiv beurteilten Gegenständen nicht davon ausgegangen werden, dass der Besuch des Abendgymnasiums die "volle Zeit", dh. zumindest 30 Wochenstunden in Anspruch genommen hat.
Die Tochter der Bf. war daher ab September 2023 nicht Berufsausbildung. Da sie die Berufsausbildung mit Juli 2023 am BRG abgebrochen hat und daran keine weitere Berufsausbildung anschloss, steht die Familienbeihilfe auch nicht im Ferienmonat August zu.
Wie bereits die belangte Behörde ausführte, begründet eine Erkrankung keinen Beihilfenanspruch. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt. Nur eine erhebliche Behinderung kann gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 eine verlangsamte Berufsausbildung rechtfertigen. Weiters ist eine Krankheit gemäß § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich, wenn diese eine Behinderung darstellt, die zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, worauf es im gegenständlichen Fall keinerlei Hinweise gibt (vgl. BFG 23.04.2024, RV/6100388/2023; BFG 01.10.2021, RV/7104562/2020).
Da die Tochter der Bf. jedoch eine weitere Berufsausbildung gar nicht begonnen hat, kann eine allfällige Erkrankung auch zu keiner Unterbrechung führen.
Für das 2. Semester räumt die Bf. selbst ein, dass keine Berufsausbildung bestand (siehe das Schreiben vom 29.1.2026). Dafür spricht, dass überhaupt kein Zeugnis ausgestellt wurde, somit weder von Unterrichts-noch Prüfungsteilnahme auszugehen ist und somit nicht von einer vollen zeitlichen Inanspruchnahme.
§ 26 FLAG
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach Abs. 2 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. z.B. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. z.B. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185).
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden und sind diese ebenfalls zurückzufordern.
Da im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe für ***2*** nicht zusteht, war auch die sog. anteilige "Geschwisterstaffel" gem. § 8 Abs. 3 FLAG 1967 zurückzufordern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs.1 FLAG 1967 vorliegt bereits umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiert, war die (ordentliche) Revision auszuschließen.
Wien, am 17. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100798/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100798.2025
- Stammnummer
- 151308
- Gültig
- 17.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF