Artikel 5 Abs. 5 des DBA-Großbritannien stellt klar, dass ein britisches Unternehmen nicht schon deshalb in Österreich eine "Vertreterbetriebstätte" besitzt, weil es hier seine Tätigkeit durch einen Makler oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, vorausgesetzt, dass dieser Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt…
…diese seien somit als Bauherren im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen. Auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne nicht von einem einheitlichen Vertragsgeflecht ausgegangen werden, es seien zwei völlig unabhängige Verträge über den Grundstückskauf bzw. den Bauauftrag abgeschlossen worden. Somit könne Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur das sein…
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