Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0387-G/06
Wiederaufnahme bei Bauherrenproblematik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-G/06vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.P., inK., vom 28. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 4. April 2006
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2003 erwarben Frau M.P. und
Herr H.P. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) von Herrn H.H. jeweils zur
Hälfte das Grundstück 1 im unverbürgten Flächenausmaß
von 786 m² sowie 1/12 Anteil am Grundstück 2 zum Gesamtkaufpreis von
21.800,00 €.
Das Finanzamt schrieb den Erwerbern für diesen
Rechtsvorgang mit Bescheiden vom 6. Februar 2004 die Grunderwerbsteuer in
Höhe von je 381,50 €, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
je 10.900,00 €.
Im Jahr 2005 wurden vom Finanzamt durch die
Betriebsprüfung weitere Ermittlungen durchgeführt, wodurch Folgendes
festgestellt wurde: Bereits im Februar 2003 trat der
Grundstücksveräußerer gegenüber der Gemeinde als
Projektbetreiber einer modernen x-Wohnsiedlung lt. vorgelegten Prospekten auf
und beantragte die Umwidmung der Freilandflächen in Bauland und die
Widmungserteilung zur Errichtung von Fertighäusern mit Pultdach. Der
Grundstücksveräußerer darf auf Grund des von ihm mit der Fa. x
Fertighaus AG abgeschlossenen Handelsvertretervertrages mit Konkurrenzklausel
ausschließlich x -Häuser zum Verkauf anbieten. Im Oktober 2003
suchte der Grundstücksveräußerer bei der Landesregierung um
Prüfung des Projektes betreffend die Förderung als "Eigenheimbau in
Gruppen" an. In weiterer Folge wurden dann die Grundstücke mit zu
errichtenden x -Fertighäusern als Wohnsiedlung K. in obersteirischen
Zeitungen angeboten. Anhand der Fotos im BP-Akt ist ersichtlich, dass
sich die Gebäude der Wohnsiedlung äußerlich nicht unterscheiden,
lediglich die Anzahl der Fenster im Obergeschoss variiert.
Die Berufungswerber gaben in der Beantwortung eines
Fragenkataloges gegenüber dem Finanzamt an, dass sie durch einen ehemaligen
Arbeitskollegen erfahren hätten, dass in K. Grundstücke
preisgünstig angeboten werden. Bei der Besichtigung des für sie in
Frage kommenden Grundstückes hätten sie ein bereits bestehendes Haus
der Fa. x gesehen. Da es ihnen gefallen habe, hätten sie sich im
Fertighauspark darüber erkundigt und hätten sich auf Grund des Preises
dafür entschieden. Es hätte keine Unterlagen oder Prospekte über
ein Projekt gegeben, sie hätten Erkundigungen über Kataloge von
verschiedenen Fertighausanbietern und im Internet eingezogen. Bei diesen
Recherchen seien die Berufungswerber auf Herrn H.H. aufmersam geworden, der
ihnen verschiedene Prospekte besorgte. Es habe keine Verhandlungen über den
Hauskaufpreis gegeben, dieser sei von der Fa. x vorgegeben gewesen, der
Grundstückspreis wurde mit Herrn H.H. verhandelt. Das Gebäude sei von
der Fa. x geplant worden, den Auftrag dazu und über die Änderungen
hätten die Berufungswerber erteilt, Projektierungskosten seien nicht in
Rechnung gestellt worden. Über den Grundstückskauf sei ein Vertrag mit
dem Grundstücksveräußerer, über die Errichtung des
Gebäudes ein Vertrag mit der Fa. x und über den Bau des Kellers mit
der Fa. Z. abgeschlossen worden. Lt. vorgelegtem Schreiben der Fa. x betrage der
Gesamtkaufpreis des Gebäudes 117.425,00 €, für welchen ein
Fixpreis vereinbart worden sei. Die am Bau beteiligten Firmen seien von den
Berufungswerbern zur Durchführung der jeweiligen Arbeiten beauftragt worden
und die Rechnungslegung der Professionisten sei an die Berufungswerber
ergangen. Im Kauf-/Werkvertrag mit der Fa. x vom
21. November 2003 - in dem als Verkäufer der Name des
Grundstücksveräußerers vermerkt ist - über die Errichtung
eines Fertighauses "All Inclusive 118" ist bereits die genaue Bezeichnung des
Bauplatzes mit Grundstücksnummer vorhanden und es wurde darin vereinbart,
dass die Errichtung des Gebäudes nach den Grundrisszeichnungen im Prospekt
All-inclusive 2003 und im Sinne der Leistungsbeschreibung 9/2003
einschließlich der im Bauherrenmerkblatt angeführten Bedingungen,
welche im Einzelnen mit dem Käufer abgehandelt wurden und einen
integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, vorzunehmen ist. Als
Eigenleistung wurde bei der Berechnung des Hauskaufpreises die Errichtung des
Kellers berücksichtigt. Auf Grund dieser Feststellungen und
Unterlagen verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom
4. April 2006 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
gegenüber den Berufungswerbern die Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte
die Grunderwerbsteuer neu fest. Als Bemessungsgrundlage wurde nunmehr die Summe
des Grundstückskaufpreises und des Hauserrichtungspreises (ohne die
Eigenleistungen und der Kosten für die Errichtung des Kellers), je zur
Hälfte, herangezogen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Berufungswerber die
Berufungen, welche zusammengefasst damit begründet wurden, dass die
Berufungswerber ein unbebautes Grundstück erworben hätten, worauf sie
die Absicht gehabt hätten ein Gebäude zu errichten. Die Entscheidung
mit der Bauausführung die Fa. x zu beauftragen sei unabhängig vom
Erwerb des Grundstückes gefallen, entscheidend sei das in Summe optimale
Angebot gewesen. Die Beauftragung sei auf Basis der baulichen Vorstellungen und
Wünsche der Berufungswerber erfolgt, diese seien somit als Bauherren im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen. Auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise könne nicht von einem einheitlichen Vertragsgeflecht
ausgegangen werden, es seien zwei völlig unabhängige Verträge
über den Grundstückskauf bzw. den Bauauftrag abgeschlossen worden.
Somit könne Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur das
sein, was die Berufungswerber für den Erwerb des Grundstückes
aufgebracht haben.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155, 0165).
Es ist bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht
erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne
Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht
geltend gemacht werden konnten. Der Tatbestand des
§ 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu
Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAO-Kommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die
Aktenlage gedeckt, dass die Berufungswerber in ihrer dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung nicht angegeben haben, dass sie vor Abschluss des
Grundstück-Kaufvertrages den Vertrag über die Errichtung eines
Fertighauses abgeschlossen haben. Das Finanzamt gelangte erstmals nach Erlassung
des Erstbescheides auf Grund weiterer Ermittlungen Kenntnis von der Errichtung
des Fertighauses, des damit in Zusammenhang bestehenden Vertragsgeflechtes und
der fehlenden Bauherreneigenschaft der Berufungswerber. Dabei handelt es sich
zweifelsohne um das neue Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel, wie es
die o.a. gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit
geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des Vorliegens eines
Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens hat von Amts wegen
die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das Verfahren wieder aufzunehmen, ist den
Umständen nach angemessen, weil den Berufungswerbern hätte bekannt
sein müssen, dass in Fällen wie diesen auch der Kaufpreis für das
Fertighaus der Grunderwerbsteuer unterzogen wird. Die nicht erfolgte Anzeige des
Vertrages mit der Fa. x durch die Berufungswerber verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Fertighaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die
Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh. der Einhaltung der Gesetze (vgl.
VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Graz, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-G/06
- Stammnummer
- 39512
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF