Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0373-G/06
Wiederaufnahme bei Bauherrenproblematik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-G/06vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.S., inK., vom 3. Mai 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 4. April 2006
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 19. November 2003 erwarben Frau
P.L. und Herr M.S. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) von Herrn H.H.
jeweils zur Hälfte das Grundstück 1 im unverbürgten
Flächenausmaß von 786 m² sowie 1/12 Anteil am Grundstück 2
zum Gesamtkaufpreis von 19.800,00 €.
Das Finanzamt schrieb den Erwerbern für diesen
Rechtsvorgang mit Bescheiden vom 26. Jänner 2004 die
Grunderwerbsteuer in Höhe von je 346,50 €, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von je 9.900,00 €.
Im Jahr 2005 wurden vom Finanzamt durch die
Betriebsprüfung weitere Ermittlungen durchgeführt, wodurch Folgendes
festgestellt wurde: Bereits im Februar 2003 trat der
Grundstücksveräußerer gegenüber der Gemeinde als
Projektbetreiber einer modernen x -Wohnsiedlung lt. vorgelegten Prospekten auf
und beantragte die Umwidmung der Freilandflächen in Bauland und die
Widmungserteilung zur Errichtung von Fertighäusern mit Pultdach. Der
Grundstücksveräußerer darf auf Grund des von ihm mit der Fa. x
Fertighaus AG abgeschlossenen Handelsvertretervertrages mit Konkurrenzklausel
ausschließlich x -Häuser zum Verkauf anbieten. Im Oktober 2003
suchte der Grundstücksveräußerer bei der Landesregierung um
Prüfung des Projektes betreffend die Förderung als "Eigenheimbau in
Gruppen" an. In weiterer Folge wurden dann die Grundstücke mit zu
errichtenden x -Fertighäusern als Wohnsiedlung K. in obersteirischen
Zeitungen angeboten. Anhand der Fotos im BP-Akt ist ersichtlich, dass
sich die Gebäude der Wohnsiedlung äußerlich nicht unterscheiden,
lediglich die Anzahl der Fenster im Obergeschoss variiert.
Der Berufungswerber gab in der Beantwortung eines
Fragenkataloges gegenüber dem Finanzamt an, dass er durch einen anderen
Interessenten von den günstigen Grundstückspreisen in K. erfahren
hätte. Es hätte keine Unterlagen oder Prospekte über ein Projekt
gegeben, sie hätten sich über Kataloge der diversen Fertighausanbieter
und im Internet erkundigt. Sie wären bei ihren Recherchen auf die Fa. x
aufmerksam geworden, Herr H.H. hätte dann verschiedene Prospekte besorgt,
die Bemusterung, dh die Auswahl der Austattung, sei bei der Fa. x in S. erfolgt.
Die Höhe des Grundstückspreises sei mit dem
Grundstücksveräußerer verhandelt worden, den Preis des
Gebäudes finde man im Internet, dieser sei für jeden gleich. Das
Gebäude sei von der Fa. x geplant worden, es gäbe verschiedene
Ausführungen und Varianten, die Aufträge für etwaige
Änderungen habe der Berufungswerber persönlich erteilt.
Projektierungskosten seien nicht in Rechnung gestellt worden. Über den
Grundstückskauf sei ein Vertrag mit dem
Grundstücksveräußerer, über die Errichtung des
Gebäudes ein Vertrag mit der Fa. x und über den Bau des Kellers mit
der Fa. Z. abgeschlossen worden. Lt. vorgelegtem Schreiben der Fa. x betrage der
Gesamtkaufpreis des Gebäudes 99.991,00 €, für welchen ein
Fixpreis vereinbart worden sei. Die am Bau beteiligten Firmen seien vom
Berufungswerber persönlich organisiert worden und die Rechnungslegung der
Professionisten sei an den Berufungswerber ergangen. Im Kauf-/Werkvertrag
mit der Fa. x vom 12. November 2003 - in dem als Verkäufer der
Name des Grundstücksveräußerers vermerkt ist - über die
Errichtung eines Fertighauses "All Inclusive 118" ist bereits die genaue
Bezeichnung des Bauplatzes mit Grundstücksnummer vorhanden und es wurde
darin vereinbart, dass die Errichtung des Gebäudes nach den
Grundrisszeichnungen im Prospekt All-inclusive 2003 und im Sinne der
Leistungsbeschreibung 9/2003 einschließlich der im Bauherrenmerkblatt
angeführten Bedingungen, welche im Einzelnen mit dem Käufer
abgehandelt wurden und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden,
vorzunehmen ist. Als Eigenleistungen wurden bei der Berechnung des
Hauskaufpreises die Errichtung des Kellers, Wände spachteln, Fliesen
verlegen, Wände und Decken tapezieren, Laminatboden in Wohn-, Esszimmer und
Küche verlegen, Teppichboden verlegen und Sanitärobjekte montieren
berücksichtigt. Auf Grund dieser Feststellungen und Unterlagen
verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom 4. April 2006
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gegenüber den
Erwerbern die Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer neu
fest. Als Bemessungsgrundlage wurde nunmehr die Summe des
Grundstückskaufpreises und des Hauserrichtungspreises (ohne die
Eigenleistungen und der Kosten für die Errichtung des Kellers), je zur
Hälfte, herangezogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung, welche zusammengefasst damit begründet wurde, dass der
Berufungswerber ein unbebautes Grundstück erworben hätte, worauf er
die Absicht gehabt hätte ein Gebäude zu errichten. Die Entscheidung
mit der Bauausführung die Fa. x zu beauftragen sei unabhängig vom
Erwerb des Grundstückes gefallen, entscheidend sei das in Summe optimale
Angebot gewesen. Die Beauftragung sei auf Basis der baulichen Vorstellungen und
Wünsche des Berufungswerbers erfolgt, dieser sei somit als Bauherr im Sinne
des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen. Auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise könne nicht von einem einheitlichen Vertragsgeflecht
ausgegangen werden, es seien zwei völlig unabhängige Verträge
über den Grundstückskauf bzw. den Bauauftrag abgeschlossen worden.
Somit könne Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur das
sein, was der Berufungswerber für den Erwerb des Grundstückes
aufgebracht habe.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155, 0165).
Es ist bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht
erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne
Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht
geltend gemacht werden konnten. Der Tatbestand des
§ 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu
Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAO-Kommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die
Aktenlage gedeckt, dass die Erwerber in ihrer dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung nicht angegeben haben, dass sie vor Abschluss des
Grundstück-Kaufvertrages den Vertrag über die Errichtung eines
Fertighauses abgeschlossen haben. Das Finanzamt gelangte erstmals nach Erlassung
des Erstbescheides auf Grund weiterer Ermittlungen Kenntnis von der Errichtung
des Fertighauses, des damit in Zusammenhang bestehenden Vertragsgeflechtes und
der fehlenden Bauherreneigenschaft der Erwerber. Dabei handelt es sich
zweifelsohne um das neue Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel, wie es
die o.a. gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit
geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des Vorliegens eines
Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens hat von Amts wegen
die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das Verfahren wieder aufzunehmen, ist den
Umständen nach angemessen, weil dem Berufungswerber hätte bekannt sein
müssen, dass in Fällen wie diesen auch der Kaufpreis für das
Fertighaus der Grunderwerbsteuer unterzogen wird. Die nicht erfolgte Anzeige des
Vertrages mit der Fa. x durch den Berufungswerber verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Fertighaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die
Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh. der Einhaltung der Gesetze (vgl.
VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Graz, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0373-G/06
- Stammnummer
- 39490
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF