Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0386-G/06
Bauherrenproblematik Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-G/06vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.P., inK., vom 28. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 4. April 2006
betreffend Grunderwerbsteuer im wiederaufgenommenen Verfahren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2003 erwarben Frau M.P. und
Herr H.P. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) von Herrn H.H. jeweils zur
Hälfte das Grundstück 1 im unverbürgten Flächenausmaß
von 786 m² sowie 1/12 Anteil am Grundstück 2 zum Gesamtkaufpreis von
21.800,00 €.
Das Finanzamt schrieb den Erwerbern für diesen
Rechtsvorgang mit Bescheiden vom 6. Februar 2004 die Grunderwerbsteuer in
Höhe von je 381,50 €, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
je 10.900,00 €.
Im Jahr 2005 wurden vom Finanzamt durch die
Betriebsprüfung weitere Ermittlungen durchgeführt, wodurch Folgendes
festgestellt wurde: Bereits im Februar 2003 trat der
Grundstücksveräußerer gegenüber der Gemeinde als
Projektbetreiber einer modernen x-Wohnsiedlung lt. vorgelegten Prospekten auf
und beantragte die Umwidmung der Freilandflächen in Bauland und die
Widmungserteilung zur Errichtung von Fertighäusern mit Pultdach. Der
Grundstücksveräußerer darf auf Grund des von ihm mit der Fa. x
Fertighaus AG abgeschlossenen Handelsvertretervertrages mit Konkurrenzklausel
ausschließlich x -Häuser zum Verkauf anbieten. Im Oktober 2003
suchte der Grundstücksveräußerer bei der Landesregierung um
Prüfung des Projektes betreffend die Förderung als "Eigenheimbau in
Gruppen" an. In weiterer Folge wurden dann die Grundstücke mit zu
errichtenden x -Fertighäusern als Wohnsiedlung K. in obersteirischen
Zeitungen angeboten. Anhand der Fotos im BP-Akt ist ersichtlich, dass
sich die Gebäude der Wohnsiedlung äußerlich nicht unterscheiden,
lediglich die Anzahl der Fenster im Obergeschoss variiert.
Die Berufungswerber gaben in der Beantwortung eines
Fragenkataloges gegenüber dem Finanzamt an, dass sie durch einen ehemaligen
Arbeitskollegen erfahren hätten, dass in K. Grundstücke
preisgünstig angeboten werden. Bei der Besichtigung des für sie in
Frage kommenden Grundstückes hätten sie ein bereits bestehendes Haus
der Fa. x gesehen. Da es ihnen gefallen habe, hätten sie sich im
Fertighauspark darüber erkundigt und hätten sich auf Grund des Preises
dafür entschieden. Es hätte keine Unterlagen oder Prospekte über
ein Projekt gegeben, sie hätten Erkundigungen über Kataloge von
verschiedenen Fertighausanbietern und im Internet eingezogen. Bei diesen
Recherchen seien die Berufungswerber auf Herrn H.H. aufmersam geworden, der
ihnen verschiedene Prospekte besorgte. Es habe keine Verhandlungen über den
Hauskaufpreis gegeben, dieser sei von der Fa. x vorgegeben gewesen, der
Grundstückspreis wurde mit Herrn H.H. verhandelt. Das Gebäude sei von
der Fa. x geplant worden, den Auftrag dazu und über die Änderungen
hätten die Berufungswerber erteilt, Projektierungskosten seien nicht in
Rechnung gestellt worden. Über den Grundstückskauf sei ein Vertrag mit
dem Grundstücksveräußerer, über die Errichtung des
Gebäudes ein Vertrag mit der Fa. x und über den Bau des Kellers mit
der Fa. Z. abgeschlossen worden. Lt. vorgelegtem Schreiben der Fa. x betrage der
Gesamtkaufpreis des Gebäudes 117.425,00 €, für welchen ein
Fixpreis vereinbart worden sei. Die am Bau beteiligten Firmen seien von den
Berufungswerbern zur Durchführung der jeweiligen Arbeiten beauftragt worden
und die Rechnungslegung der Professionisten sei an die Berufungswerber
ergangen. Im Kauf-/Werkvertrag mit der Fa. x vom
21. November 2003 - in dem als Verkäufer der Name des
Grundstücksveräußerers vermerkt ist - über die Errichtung
eines Fertighauses "All Inclusive 118" ist bereits die genaue Bezeichnung des
Bauplatzes mit Grundstücksnummer vorhanden und es wurde darin vereinbart,
dass die Errichtung des Gebäudes nach den Grundrisszeichnungen im Prospekt
All-inclusive 2003 und im Sinne der Leistungsbeschreibung 9/2003
einschließlich der im Bauherrenmerkblatt angeführten Bedingungen,
welche im Einzelnen mit dem Käufer abgehandelt wurden und einen
integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, vorzunehmen ist. Als
Eigenleistung wurde bei der Berechnung des Hauskaufpreises die Errichtung des
Kellers berücksichtigt. Auf Grund dieser Feststellungen und
Unterlagen verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom
4. April 2006 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
gegenüber den Berufungswerbern die Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte
die Grunderwerbsteuer neu fest. Als Bemessungsgrundlage wurde nunmehr die Summe
des Grundstückskaufpreises und des Hauserrichtungspreises (ohne die
Eigenleistungen und der Kosten für die Errichtung des Kellers), je zur
Hälfte, herangezogen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Berufungswerber die
Berufungen, welche zusammengefasst damit begründet wurden, dass die
Berufungswerber ein unbebautes Grundstück erworben hätten, worauf sie
die Absicht gehabt hätten ein Gebäude zu errichten. Die Entscheidung
mit der Bauausführung die Fa. x zu beauftragen sei unabhängig vom
Erwerb des Grundstückes gefallen, entscheidend sei das in Summe optimale
Angebot gewesen. Die Beauftragung sei auf Basis der baulichen Vorstellungen und
Wünsche der Berufungswerber erfolgt, diese seien somit als Bauherren im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen. Auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise könne nicht von einem einheitlichen Vertragsgeflecht
ausgegangen werden, es seien zwei völlig unabhängige Verträge
über den Grundstückskauf bzw. den Bauauftrag abgeschlossen worden.
Somit könne Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur das
sein, was die Berufungswerber für den Erwerb des Grundstückes
aufgebracht haben.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter einer Gegenleistung ist auch alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen wird (vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Im hier zu
beurteilenden Fall ist das Gesamtkonzept vorgegeben gewesen. Der
Grundstücksveräußerer wollte - wie er in der Niederschrift vom
7. Oktober 2005 angegeben hat - die Grundstücke gewinnbringend
verkaufen, als Handelsvertreter und somit Provisionsempfänger der Fa. x war
er daran interessiert die Grundstücke mit einem x -Fertighaus zu
verkaufen.
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, das der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Verkäufer auf Grund einer
in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet
und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt
annehmen kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und
VwGH 19.3.2003, 2002/16/0047).
Von den Berufungswerbern wurde der Vertrag mit der Fa. x -
als Verkäufer scheint der Name des Grundstücksveräußerers
auf - über das ausgesuchte Fertighaus bereits vor dem gegenständlichen
Grundstücks-Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag enthielt bereits die
genaue Bezeichnung des Bauplatzes mit Grundstücksnummer und des
Fertighauses sowie die Nutzfläche, die verbaute Fläche, die
Nettogrundrissfläche und den Gesamtpreis des Fertighauses. Somit standen
der Erwerb des Hauses und der Erwerb des Grundstückes in einem derart engen
sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben war (vgl.
VwGH 18.6.2002, 2001/16/0437).
Es stand also im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haus bebautes Grundstück zu erwerben,
fest.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung spielt es
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle,
dass das Gesamtvertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner des
Erwerbers aufgespalten wird. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es
ja nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu ermitteln ist (siehe VwGH 18.12.1995, 93/16/0072 und
VwGH 9.11.2000, 2000/16/0039, 0040).
Im vorliegenden Fall ist auch der Umstand ohne Belang, dass
in den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde, weil
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde.
Entscheidend ist der gemeinsame Wille von Verkäufer-
und Erwerberseite, dass dem Erwerber das Grundstück letztlich bebaut
zukommt. Die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer ist dann nicht rechtswidrig, wenn der einheitliche
Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt Haus gerichtet ist.
Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der Verkäuferseite
vorgegebenes und vom Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept schließt es
aus, dem Erwerber die Qualifikation eines selbständig "Schaffenden"
zuzubilligen.
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999,
96/16/0213, 0214).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
können, bedeutet, wenn man auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei sind
"Veränderungen in Innenräumen" belanglos (VwGH 24.3.1994,
93/16/0168).
Der Begriff "Bauherr" im Baurecht ist nicht ident mit jenem
im Grunderwerbsteuerrecht.
Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung"
dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber, dem ein
Grundstück seit Jahren gehört, wird die Bauherrneigenschaft nicht
dadurch verlieren, dass er mit dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung
eingeht. Auch wäre es in einem solchen Fall unerheblich, ob mit den
einzelnen Professionisten gesonderte Verträge abgeschlossen werden, oder ob
sich der Bauherr eines Generalunternehmers bedient. Entscheidend ist für
die Bauherrenfrage vielmehr, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen
wird: Ist der Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator und wird
an diese Person das Risiko der planmäßigen Ausführung
überwälzt, dann spricht das gegen die Bauherrneigenschaft des
Erwerbers (vgl. VwGH 31.3.1999, 96/16/0213, 0214).
Für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer wurden der Grundstücks-Kaufpreis und der Werklohn
für die Errichtung des Fertighauses herangezogen, nicht aber die Kosten
für die Errichtung des Kellers und der Eigenleistungen, da die
Aufwendungen, die die Erwerber in der Folge tätigten, von dem im
gegenständlichen Fall zu beurteilenden Vertragsgeflecht nicht erfasst sind
und daher nicht miteinbezogen werden können.
Das im Kauf-/Werkvertrag mit der Fa. x enthaltene
Rücktrittsrecht ändert nichts an der Tatsache, dass sich die
Berufungswerber, wie oben dargelegt, in ein vorgegebenes Gesamtkonzept des
Verkäufers einbinden haben lassen.
Das Vorbringen in der Berufung, dass im ggst. Fall die
Bestimmungen des EU-Rechts über den freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr verletzt werden, ist undeterminiert und unbestimmt, es
wird nicht einmal erwähnt welche Rechtsvorschriften verletzt worden seien.
Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass davon auszugehen, dass
EU-rechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen wurde. Über die Entscheidung
der Vereinbarkeit des österreichischen Primärrechts mit dem EU-Recht
wäre die Zuständigkeit des europäischen Gerichtshofes
gegeben.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-G/06
- Stammnummer
- 39511
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF