Die Information des BMF vom 9. Dezember 2024, 2024-0.853.922, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt. Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a…
…fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht am 1.4.2015 Beschwerde und führte aus, dass mangels umfassender Amtshilfe mit Russland das ausländische Gruppenmitglied GM-R mit 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausscheide. Die Bf. halte diese ab 1.1.2015…
…Kalenderjahr, die Bf. hat ein vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1.10 bis 30.9.. Mit China und Kaschastan besteht derzeit keine umfassende Amthilfe. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist nicht strittig. Über die Beschwerde wurde erwogen. Gemäß § 9 Abs. 1…
…des Jahres 2012 ermittelt und der 25%igen Besteuerung unterzogen. Mit der Schweiz bestehen Vereinbarungen über eine umfassende Amtshilfe. Im Rahmen des Vorlageantrages für das Jahr 2012 vom 26.08.2016 wurde die tatsächliche Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge 2012 durch Vorlage eines Reportings durch die…
…1 Z 1 bis 4 KStG 1988) sowie "EU-Körperschaften" (§ 10 Abs. 1 Z 5 KStG 1988) und ausländischen Körperschaften, mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht (§ 10 Abs. 1 Z 6 KStG 1988), soweit nicht die Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen anzuwenden ist. inländischen Körperschaften (…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B C, Adresse_1150, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Solicitor (England), 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, vom 12.2.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5…
…an der Klärung des Sachverhaltes verpflichtet. Im Berufungsfall galt dies umso mehr, als aufgrund der Tatsache, dass zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft keine umfassen Rechts- und Amtshilfe besteht, die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörden gegenüber Arbeitnehmern inländischer Betriebe eingeschränkt sind (vgl. dazu Ritz, .BAO³…
…sich aus dem EWR-Abkommen das Verbot einer Schlechterstellung von Vorgängen an denen nicht nur inländische bzw sonstige EU-Gesellschaften, sondern auch EWR-Gesellschaften mit umfassender Amtshilfe beteiligt sind, klar und eindeutig ergibt. Sind die Bestimmungen einer EU-Richtlinie aber inhaltlich unbedingt und hinreichend genau…
…mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht - durch Zeitablauf ausgelöst. Durch das AbgÄG 2014 wurde mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 2015 die bis dahin geltende Nachversteuerungskonzeption der ausschließlichen Nachversteuerung infolge ausländischer Verlustverwertung dahingehend geändert, dass angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht…
…des BMF vom 06.12.2023, 2023-0.865.584, "Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen (1. Jänner 2024)" sind Belarus und Russland weiterhin als Staaten aufgelistet, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Info enthält jedoch die Anmerkung, dass Österreich mit Belarus und…
…inländischem Steuerrecht gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln (Umrechnung). Beispiel: a) Der inländische Gruppenträger (GT) ist zu 54% an einer ausländischen Körperschaft (ansässig in einem Staat mit umfassender Amtshilfe) beteiligt. Das ausländische Gruppenmitglied erleidet einen Verlust von 1.200, der umgerechnet auf inländisches…
…siehe Rz 202a). Nur ein allenfalls verbleibender Rest kommt für eine Nachversteuerung infolge Zeitablaufs in Betracht. Zur Übergangsregelung für bis 2014 berücksichtigte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht (§ 124b Z 249 EStG 1988 idF AbgÄG 2014), siehe Rz 217. Rz 213: Die…
… 4a Abs. 6 Z 1 bis 3, 5 und 6 EStG 1988 sowie Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 6 Z 5 und 6 EStG 1988 genannten…
…mit den USA abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine umfassende Amtshilfeklausel, die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auch für Zwecke der Strafverfolgung eingesetzt werden kann. Diese Amtshilfebestimmung gilt gemäß Abs. 6 nicht nur im Bereich der Erbschaftsbesteuerung sondern gilt für alle Steuern. Amtshilfe für Belange der Strafrechtspflege ist daher…
…3 KStG 1988 fallen, vergleichbar sind, und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht (§ 9 Abs. 2 Teilstrich 3 KStG 1988, siehe dazu Rz 1013a) und ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger…
…BGBl. Nr. 24/1971, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine umfassende Amtshilfe vorgesehen war, wonach die Vertragsstaaten die Informationen auszutauschen hatten, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer…
…ist Gruppenmitglied der Gruppenträger-B (vormals: Gruppenträger-BC). Die Bf. bezieht Dividenden aus Portfoliobeteiligungen aus Drittstaaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Strittig ist bei der Erlassung des Feststellungsbescheides Gruppenmitglied 2005, ob und in welcher Höhe ein Anrechnungsvortrag betreffend die ausländischen Körperschaftsteuern der Jahre 2001…
…Z 5 und 6 KStG 1988), in § 10 Abs. 5 KStG 1988 ein Besteuerungsvorbehalt eingeführt. Seit der Erweiterung der Befreiungsmethode ab der Veranlagung 2011 für Beteiligungen in ausländischen Staaten mit umfassender Amtshilfe (§ 10 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 idF AbgÄG 2011, BGBl. I Nr…
…Rz 1314); 4.vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Rz 1313b: Als begünstigte Spendenempfänger-Körperschaften nach § 4a Abs. 3 EStG 1988 kommen neben juristischen Personen des privaten Rechts (zB Vereine oder GmbHs) auch Körperschaften…
…der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. 5.5.4a.6.2 Öffentliche Schulen und Kindergärten (§ 4a Abs. 6 Z 2 EStG 1988)…