Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104475/2018
Beschwerde gegen einen Auskunftsbescheid iSd § 118 BAO wegen Berufung auf das EWR-Abkommen hinsichtlich der Buchwertfortführung iZm einer Einbringung von Kapitalanteilen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104475/2018vom 20.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unstrittig ist, dass nach Art 25a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung, BGBl. Nr. 24/1971, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine umfassende Amtshilfe vorgesehen war, wonach die Vertragsstaaten die Informationen auszutauschen hatten, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich waren.
Die unmittelbare Anwendung des Unionsrechts erfordert daher den Eintritt der Rechtsfolge der Buchwerteinbringung des § 16 Abs. 1a erster Gedankenstrich UmgrStG in der in den Jahren 2017 und 2018 geltenden Fassung somit auch im Falle der Einbringung von Kapitalanteilen iSd § 12 Abs. 2 Z 3 leg. cit. in eine einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbare ausländische Körperschaft mit Ansässigkeit in einem EWR-Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
Im Ergebnis waren im Beschwerdefall somit - auf Grund des diesbezüglichen Anwendungsvorranges vor den nationalen Bestimmungen des UmgrStG - die Regelungen des EWR-Abkommens unmittelbar anzuwenden. Daraus folgt, dass der Umstand, dass die beschwerdegegenständliche Einbringung nicht in eine EU-Gesellschaft, sondern in eine EWR-Gesellschaft mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, erfolgen soll, eine Buchwerteinbringung nicht ausschließt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da weder eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum § 118 BAO noch zur unmittelbaren Anwendung des EWR-Abkommens auf § 16 Abs 1a UmgrStG vorliegt, ist eine Revision zulässig.
Wien, am 20. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 1 Fusionsrichtlinie, RL 2009/133/EG, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 34
- § 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 118 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 77/799/EWG, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 12 Abs. 3 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 118 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 31 EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993
- § 15 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 118 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
- Art. 8 Fusionsrichtlinie, RL 2009/133/EG, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 34
- Art. 43 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- § 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. III UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 118 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 49 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 16 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 34 EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104475/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104475.2018
- Stammnummer
- 136571
- Gültig
- 20.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF