…darauf hingewiesen, dass die Beurteilung konkreter Abgabensachverhalte ausschließlich der zuständigen Abgabenbehörde obliegt und das Bundesministerium für Finanzen nur zu Rechtsfragen allgemeiner Natur Stellung nehmen kann. Diese Information ersetzt die Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen vom 14. Juni 2024…
…Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.2001, 2000/16/0761 vornehmlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, BGBl. 157/1966 (stKapBG). Die Weitergeltung dieses Gesetzes und die Annahme einer fehlenden Bemessungsgrundlage…
…1011) und das saarländische Gesetz vom 12. Juni 1957 über steuerliche Maßnahmen im Saarland, ist im Saarland auf dem Gebiete des Steuervertragsrechtes folgende Rechtslage gegeben: Die von der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über Rechtshilfe in Abgabensachen sind…
…sei nämlich in deren eigener Zuständigkeit, da es keinen Harmonisierungsauftrag gebe. Jedoch seien die Grundfreiheiten einzuhalten. Es handle sich um eine steuerliche Maßnahme und nicht um eine technische Vorschrift. Auch Steuergesetze könnten notifizierungspflichtig sein. Jede Steuer habe aber einen Lenkungseffekt, nicht jedoch alle diese Steuer…
…wer von beiden Geschäftsführern für die steuerlichen Belange zuständig gewesen wäre, vorgelegt worden wären und der Bw. schließlich für die Geschäftsführung alleine verantwortlich gewesen wäre, müsse geschlossen werden, dass jeder der Geschäftsführer das Pouvoir gehabt hätte, steuerliche Maßnahmen zu treffen. In der dagegen am 2…
…0761 für die Beurteilung der Zulässigkeit der Festsetzung von Gesellschaftsteuer bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln bei Stückaktien das Bundesgesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vom 6. Juli 1966, BGBl. 157/1966 idF Novelle BGBl. 416/1970 (im Folgenden kurz steuerliches KapBG) heranzuziehen sei…
…6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden." Einer solchen gesetzlichen Regelung hätte es bei Geltung des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes nicht bedurft. Dieselbe gesetzliche Regelung ist schon in Art. IV § 2 der Novelle zum…
…Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden." Einer solchen gesetzlichen Regelung hätte es bei Geltung des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes nicht bedurft. Dieselbe gesetzliche Regelung ist schon in Art IV § 2 der Novelle zum GmbHGesetz,BGBl. Nr. 320…
…Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden." Einer solchen gesetzlichen Regelung hätte es bei Geltung des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes nicht bedurft. Auch ist dieselbe gesetzliche Regelung schon in Art. IV § 2 der Novelle zum GmbHGesetz, BGBl.Nr…
…Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden." Einer solchen gesetzlichen Regelung hätte es bei Geltung des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes nicht bedurft. Dieselbe gesetzliche Regelung ist schon in Art IV § 2 der Novelle zum GmbHGesetz,BGBl. Nr. 320…
…A., 273/2003, E 3.4.). Das Beschränkungsverbot sei klar vom Diskriminierungsverbot zu unterscheiden und verbiete jede ungerechtfertigte staatliche und somit auch steuerliche Maßnahme, die geeignet sei, die Ausübung eines Freizügigkeitsrechts weniger attraktiv zu machen. Eine Verletzung des Beschränkungsverbotes könne daher nicht mit Art 21…
…A., 273/2003, E 3.4.). Das Beschränkungsverbot sei klar vom Diskriminierungsverbot zu unterscheiden und verbiete jede ungerechtfertigte staatliche und somit auch steuerliche Maßnahme, die geeignet sei, die Ausübung eines Freizügigkeitsrechts weniger attraktiv zu machen. Eine Verletzung des Beschränkungsverbotes könne daher nicht mit Art 21…
…Wirtschaft der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verringern", um "später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern". Nachvollziehbar sei es daher, dass an einigen Stellen im Assoziierungsabkommen auch steuerliche Maßnahmen explizit geregelt würden (Art 16, Art 20), würden diese doch den wirtschaftlichen Kernbereich des Abkommens…
…Tatsächlich haben im gegenständlichen Fall nicht etwa Freibeträge, Absetzbeträge, andere negative (und verrechenbare) Einkünfte oder ähnliche steuerliche Maßnahmen in Deutschland eine effektive Steuerzahlungspflicht verhindert bzw. zu einer sogenannten „Nullbesteuerung“ geführt, sondern hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für die Abfertigungszahlung dem Grunde nach als nicht gegeben…
…7 sollten alle staatlichen Beihilfen, die nicht unter diese VO fallen, weiterhin der Anmeldepflicht nach Art 108 Abs 3 AEUV unterliegen. (4) Nach Begründungserwägung 31 gelten für Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen im Hinblick auf den Anreizeffekt besondere Voraussetzungen. Bei Umweltsteuerermäßigungen, die die Voraussetzungen der…
…nach nur ein Diskriminierungsverbot. Der EuGH betrachtet steuerliche Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften über…
…nach nur ein Diskriminierungsverbot. Der EuGH betrachtet steuerliche Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften über…
…nach nur ein Diskriminierungsverbot. Der EuGH betrachtet steuerliche Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften über…
…nach nur ein Diskriminierungsverbot. Der EuGH betrachtet steuerliche Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften über…
…nach nur ein Diskriminierungsverbot. Der EuGH betrachtet steuerliche Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften über…