Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0211-W/04
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer Aktiengesellschaft mit Stückaktien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0211-W/04vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat am 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig Bavenek-Weber
und die weiteren Mitglieder Mag. Ilse Rauhofer, Michael Haim und KR Ing.
Gottfried Parade über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch Exinger
GmbH, 1010 Wien, Renng. 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. November 2003 betreffend
Gesellschaftsteuer zu ErfNr.xxx nach der in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) ist
eine Aktiengesellschaft, in deren Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 ein
Grundkapital von € 100.000,00, zerlegt in 100 Stückaktien, ausgewiesen
wurde.
In der Hauptversammlung der Bw. vom 16. Juni 2003
beschlossen die Aktionäre der Bw. eine Erhöhung des Grundkapitals aus
Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung eines Teilbetrages von € 9.900.000,00
des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Bilanzgewinnes ohne
Ausgabe neuer Aktien gemäß
§ 4 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz
auf € 10.000.000,00. Damit erhöhte sich der auf die einzelne
Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitales von €
1.000,00 auf € 100.000,00.
Für diese Kapitalerhöhung wurde von den Notaren
Weißmann, Bieber, Brix & Partnern am 23. Juni 2003 unter Hinweis auf
das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2001, 2000/16/0761 eine Selbstberechnung der
Gesellschaftsteuer mit € 0,00 durchgeführt.
Am 26. Juni 2003 wurde die Erhöhung des Grundkapitals
auf € 10.000.000,00 ins Firmenbuch eingetragen.
Mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 6.
November 2003 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien für diesen Rechtsvorgang die Gesellschaftsteuer gemäß
§ 8 KVG mit 1 % vom Wert der Gegenleitung gemäß
§ 7 Abs. 1
Z. 1 lit. a KVG iVm § 2 Z 1 KVG in Höhe von € 9.900.000,00 =
€ 99.000,00 fest. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes
aus:
"Der
Anwendungszeitraum des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes ist
abgelaufen, sodass die Gesellschaftsteuerbefreiung des § 2 nicht mehr zur
Anwendung kommt. Das ergibt sich aus dem Abgabenänderungsgesetz 1984
(Abschnitt XI). Da auch das Euro-Justizbegleitgesetz für die
gegenständliche Kapitalerhöhung keine Gesellschaftsteuerbefreiung
vorsieht und auch die Bestimmungen des § 6(1)2 KVG für umgewandelte
Gewinnrücklagen in Grundkapital nicht zur Anwendung gelangen, unterliegt
die Kapitalerhöhung der
Gesellschaftsteuer.
Die
durchgeführte Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer erwies sich, in der
Annahme, dass diese Kapitalerhöhung nach dem VwGH-Urteil vom 19.9.2001, GZ.
2000/16/0761, frei sei, sohin als unrichtig, weshalb ein Bescheid
gem. § 201 BAO zu erlassen war."
Über Antrag der Bw. vom 18. November 2003 reichte das
Finanzamt am 1. Dezember 2003 noch eine Bescheidbegründung mit Folgendem
Inhalt nach:
"Wie allgemein
VwGH Erkenntnisse nur in dem jeweiligen Fall bindend sind, so ist auch das VwGH
Erkenntnis vom 19.9.2001 2000/16/0761 nur in dem speziellen Fall bindend
gewesen. Darüber hinaus hat der VwGH den bereits abgelaufenen
Anwendungszeitraum des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes
übersehen."
In der gegen den Bescheid vom 6. November 2003
eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die Festsetzung der Gesellschaftsteuer
mit € Null. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß
dem Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2001, 2000/16/0761 für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Festsetzung von Gesellschaftsteuer bei
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln bei Stückaktien das
Bundesgesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln vom 6. Juli 1966, BGBl. 157/1966 idF Novelle BGBl.
416/1970 (im Folgenden kurz steuerliches KapBG) heranzuziehen sei. Dieses Gesetz
enthalte in seinem § 2 ("Gesellschaftsteuer") ausdrücklich folgende
Vorschrift: "Beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des § 1 wird
die Gesellschaftsteuer vom Nennbetrag berechnet." Gemäß dem
VwGH sei diese Bestimmung als lex specialis für
Kapitalberichtigungsvorgänge anzusehen, sodass es angesichts der
Beschränkung der Anwendbarkeit des § 2 steuerliches KapBG auf Aktien
mit Nennbeträgen im vorliegenden Fall an einer Steuerbemessungsgrundlage
fehle. Der gegenständliche Vorgang dürfe daher keiner Besteuerung nach
§ 2 Z. 2 KVG unterworfen werden. Aus der gegenständlichen
Entscheidung gehe eindeutig hervor, dass nach Ansicht des VwGH das steuerliche
KapBG nach wie vor in Geltung stehe, sodass die durchgeführte
Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer mit € 0,00 korrekt gewesen
sei.
Dem wurde vom Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung Folgendes entgegengehalten:
"Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1966, über
steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln war in seinem Anwendungsbereich zeitlich befristet. Das
ergibt sich aus Abschnitt XI des Abgabenänderungsgesetzes, BGBl.Nr.
531/1984, (steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln). Dort heißt es: "Der § 1 Abs. 2 und die
§§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157,
über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden." Einer solchen gesetzlichen
Regelung hätte es bei Geltung des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes
nicht bedurft. Dieselbe gesetzliche Regelung ist schon in Art. IV § 2 der
Novelle zum GmbHGesetz, BGBl.Nr. 320/1980, enthalten. Im Übrigen sind
höchstgerichtliche Entscheidungen nur in dem konkreten anhängigen Fall
bindend. Weiters wurde der Gesellschaftsteuerbescheid gar nicht auf § 2 Z.
2 KVG gestützt, sondern auf § 2 Z. 1 KVG."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde von der Bw. nochmals betont, dass das
steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz nach wie vor in Geltung stehe und die
Vorschrift des § 2 steuerliches KapBG über die
Gesellschaftsteuerbemessungsgrundlage als solches nie befristet gewesen sei.
Ungeachtet des Umstandes, dass nach Ansicht des VwGH auch bei Stückaktien
im Wege einer nominellen Kapitalerhöhung ein Neuerwerb von
Gesellschaftsrechten eintrete, fehle es angesichts der Beschränkung der
Anwendbarkeit des § 2 StKapBG auf Aktien mit Nennbeträgen im
vorliegenden Fall der Stückaktien an einer Steuerbemessungsgrundlage.
Außerdem liege ein Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtline
69/335/EWG vor, weil eine Besteuerung von Vorgängen iSd Art 4 Abs. 2 lit. a
der RL 69/335/EWG nur dann zulässig sei, wenn sie zum 1. Juli 1984 einem
Steuersatz von 1 % unterlegen seien.
Im Vorlageantrag beantragte die Bw. außerdem die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs.
1 Z. 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2005 setzte der unabhängige
Finanzsenat das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß
§
281 BAO bis zur Beendigung des damals beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ.
2003/16/0129 anhängigen Verfahrens aus.
Dieses Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit
abweisendem Erkenntnis vom 26. September 2006 beendet.
Mit Vorhalt vom 13. November 2006 teilte die Referentin
sowohl der Bw. als auch der Amtspartei mit, wie sich die Sach- und Rechtslage
für sie zum damaligen Zeitpunkt darstellte.
Dazu gab die Bw. mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 eine
Stellungnahme ab, in der sie darauf hinwies, dass der Umstand, dass der VwGH
bisher die in Fachkreisen vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht
geteilt habe, den UFS nicht daran hindern könne, von sich aus eine
Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Angesichts der eher aufwändigen
Argumentation, die der VwGH benötigt habe, um sich über die im
damaligen Verfahren vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hinweg zu
setzen (VwGH 18.10.2005, 2004/16/0243), werde man nicht ernsthaft behauten
können, dass die Gemeisnchaftsrechtskonformität der Erhebung der
gesellschaftsteuer in diesen Fallkonstallationen über jeden Zweifel erhaben
wäre. Daher wäre es höchst angebracht, wenn der UFS die
Verletzung der Vorlagepflicht durch den VwGH dadurch saniere, indem er selbst
den EuGH anruft. Angesichts des Umstandes, dass die Unterlassung der Einholung
einer Vorabentscheidung beim EuGH durch ein Höchstgericht
Staatshaftungansprüche gegen österreich auslösen könne
(Borchardt, in :Lenz, Art 234 Rz 48), lasse sich sogar vertreten, dass in eienr
derartigen Kostellation den UFS eine verpflichtung treffe, den EuGH anzurufen,
oder den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken selbst rechnung zu tragen.
Schießlich treffe alle österreichsichen Behörden
(Verwaltugnsbehörden und gerichte) die Verpflichtung, in ihrem
Kompetenzbereich alles Erdenkliche zu tun, um Staatshaftungsansprüche gegen
Österreich abzuweheren oder gar nicht entstehen zu lassen. Der Wortlaut des
Einleitungssatzes des Art 4 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG sei sogar
eindeutig. Da Österreich zum 1. Juli 1984 eine Gesellschaftsteuer von 2 %
und eben nicht von 1 % erhoben habe, sei klar, dass österreich das recht
zur Erhebung von gesellschaftsteuer in den von Art 4 Abs. 2 der Richtlinie
verfassten Fällen verloren habe.
Zu der am 9. Mai 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist weder die Bw. noch deren
steuerliche Vertreter erschienen.
Der Vertreter des Finanzamtes
legte nochmals ausführlich dar, weshalb die Selbstberechnung unrichtig
gewesen sei und der Bescheid nach § 201 BAO erlassen wurde (siehe dazu die
als Beilage angeschlossene Niederschrift über die mündliche
Berufungsverhandlung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Gesellschaftsteuer unterliegen gemäß
§
2 KVG ua. 1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber; 2.
Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen
Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis
begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele weitere Einzahlungen,
Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die
Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters
abdeckt.
"Beim Vorgang
einer nominellen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, deren
Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist, und bei der keine Frei- oder
Gratisaktien ausgegeben werden, handelt es sich um Leistungen des
Gesellschafters aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten
Verpflichtung (§ 2 Z 2 KVG), bei denen die Gesellschaft mit eigenen Mitteln
die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.
Eine
Verpflichtung aus dem Gesellschaftsverhältnis ist nämlich auch dann
gegeben, wenn sie Ausfluss der auf der Gesellschafterstellung beruhenden
tatsächlichen Herrschaftsmacht ist (vgl. die bei Dorazil, KVG2, 67 ff.
zitierte Judikatur)."
Ebenso wie im Beschwerdefall zu VwGH 26.9.2006,
2003/16/0129 erfolgte auch im Berufungsfall die Kapitalerhöhung ohne
Änderung der Anzahl der Stückaktien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass es
sich beim Vorgang einer nominellen Kapitalerhöhung einer
Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist, und bei
der keine Frei- oder Gratisaktien ausgegeben werden, um Leistungen des
Gesellschafters aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten
Verpflichtung gemäß
§ 2 Z 2 KVG handelt, bei denen die
Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters
abdeckt.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt den angefochtenen
Bescheid zwar ausdrücklich auf § 2 Z. 1 KVG gestützt. Nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einzelnen
Fällen des § 2 KVG um einen einheitlichen Steuertatbestand und bewirkt
eine unrichtige Subsumierung, die zu keiner betragsmäßigen
Änderung führt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
(vgl VwGH 19.2.1998, 97/16/0405).
Weiters wurde im Erkenntnis vom 29.9.2006, 2003/16/0129 vom
VwGH ausführlich dargelegt, weshalb die Spezialbestimmung des § 2 des
steuerlichen KapBG zwar nach wie vor in Geltung, aber nicht mehr anwendbar ist.
Dieser Ansicht folgend ist somit bei Betrachtung der Bemessungsgrundlage auf die
allgemeine Bestimmung des § 7 KVG zurückzugreifen.
Bei Vorgängen iSd § 2 Z. 2 KVG ist die Steuer
gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 2 KVG vom Wert der Leistung zu berechnen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei einer
Aktiengesellschaft mit Stückaktien, die eine Erhöhung des
Grundskapitals durch Auflösung eines Teiles der freien Rücklage
durchführt, die Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner
Forderung an die Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren
Rücklagen ergibt. Der Wert der anteiligen Erhöhung des
Gesellschaftskapitals stellt somit den Wert der Leistung des Gesellschafters dar
(vgl. abermals VwGH 26.9.2006, 2003/16/0129).
Der vorliegenden Fall unterscheidet sich vom Beschwerdefall
zu VwGH 26.9.2006, 2003/16/0129 lediglich dadurch, dass die Erhöhung des
Grundkapitals nicht durch Auflösung eines Teiles der freien Rücklage,
sondern durch Umwandlung eines Teilbetrages des im festgestellten
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Bilanzgewinnes (und zwar
in Höhe von € 9.900.000,00) erfolgte. Auch im vorliegenden Fall
stellt der Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals den Wert
der Leistung des Gesellschafters dar und unterliegt der Vorgang daher einer
Gesellschaftsteuer von 1 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 9.900.000,00 = € 99.000,00.
Damit erweist sich die mit € Null durchgeführte
Selbstberechnung als unrichtig.
§ 201 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 (AbgRmRefG 2003)
lautet:
"(1) Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die
Festsetzung kann erfolgen,
1.
von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages,
2. wenn der Antrag auf
Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages eingebracht ist,
3.
wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden, oder
4. wenn sich
die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union als nicht richtig erweist.
(3) Die
Festsetzung hat zu erfolgen,
1.
wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
oder
2. wenn bei
sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden."
Im vorliegenden Fall wurde die unrichtige Selbstberechnung
der Gesellschaftsteuer am 23. Juni 2003 durchgeführt. Die mit Bescheid vom
6. November 2003 erfolgte Festsetzung erfolgte somit jedenfalls innerhalb eines
Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages an das Finanzamt, weshalb
hier die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung
gemäß
§ 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 BAO vorliegen. Die
bescheidmäßige Festsetzung liegt in den in Abs. 2 des § 201
genannten Fällen allerdings im Ermessen der Abgabenbehörde. Auch wenn
das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die Ermessensübung nicht
begründete, so wird der angefochtene Bescheid dadurch nicht rechtswidrig.
Begründungsmängel, die dem erstinstanzlichen Bescheid anhaften,
können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. VwGH 17.2.1994,
93/16/0117 zur Sanierung durch Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde 2.
Instanz und VwGH 23.9.1982, 81/15/0091 zur Sanierung durch
Berufungsvorentscheidung).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die maßgeblichen Kriterien
für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen
einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall somit aus dem Normzweck des
§ 201 BAO idF BGBl. I 97/2002.
Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG dient
primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des
Rechtsschutzes ) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (siehe
1128 BlgNR 21. GP, 9). Das Pendant zur Maßnahme nach § 201 BAO im
Falle einer unrichtig durchgeführten Selbstberechnung stellt die Behebung
eines Bescheides nach § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dar,
sodass die vorhandene Judikatur zur Ermessensübung im Bereich des §
299 BAO auf die Ermessenübung im Bereich des § 201 BAO übertragen
werden kann. Für den Bereich des § 299 BAO kommt dem Prinzip der
Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu
und wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann im Sinne des
Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht
bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits
rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig, ob zum Vorteil oder
zum Nachteil des Abgabenpflichtigen (vgl. ua. 18.11.1993, 92/16/0068). Der
Normzweck der Neufassung des § 201 BAO durch BGBl. I 97/2002 spricht daher
dafür, dass auch im Bereich des § 201 BAO dem Prinzip der
Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit
zukommt. Im vorliegenden Fall wurde die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer
anstatt richtig mit € 99.000,00 mit € 0,00 durchgeführt, sodass
nicht bloß eine geringfügige Abweichung vorliegt und daher dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorzug zu geben war. Außerdem spricht
bei der Interessensabwägung auch noch die Sicherung des öffentlichen
Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für die
Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO.
Zu den gemeinschaftsrechtlichen Einwänden der Bw. wird
noch Folgendes bemerkt:
Die Gesellschaftsteuerpflicht einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln wurde nicht nur vom Verwaltungsgerichtshof bejaht (vgl.
VwGH 26.9.2006/2003/16/0129 und VwGH 29.7.2004, 2003/16/0470), sondern
entspricht dies auch der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 2.2.1988, Rs C-36/86,
"Dansk Sparinvest"). Der UFS ist kein letztinstanzliches Gericht iSd Art 234 EGV
und daher nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, Auslegungsfragen des
Gemeinschaftsrechtes dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. In der
Rechtssache C-36/86 "Dansk Sparinvest" war der EuGH bereits mit der Auslegung
der Bestimmung des Art 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 69/335 EWG befasst,
weshalb die Einholung einer Vorabentscheidung in diesem Zusammenhang nicht
zweckmäßig erscheint.
Die Frage der Zulässigkeit der Besteuerung von
Vorgängen iSd Art 4 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG, obwohl in
Österreich zum 1. Juli 1984 kein durchgehender Steuersatz von 1 % bestand,
sondern ein Normalsteuersatz von 2 % wurde ebenfalls bereits vom
Verwaltungsgerichtshof (vgl ua. VwGH 18.10.2005, 2004/16/0243) behandelt. Auch
die EU-Kommission hatte in ihrer Stellungnahme im Fall "ESTAG" den
diesbezüglichen Einwand verworfen. Der Sinn und Zweck des Einleitungssatzes
des Art 4 Abs. 2 der RL 69/335 EWG besteht darin, dass die Mitgliedsstaaten
keine Ausdehnung der Gesellschaftsteuerbelastung vornehmen sollen. In
Österreich wurden Vorgänge wie der vorliegende zum 1. Juli 1984 mit
einem Mindeststeuersatz von 1 % und einem Regelsteuersatz von 2 % besteuert.
Zeitgleich mit dem EU-Beitritt wurde der Steuersatz mit einheitlich 1 %
festgelegt, sodass sich im Regelfall die Belastung mit Gesellschaftsteuer um die
Hälfte reduziert hat und bei den zuvor begünstigten Fällen die
Belastung gleich geblieben ist. Die Auslegung dieser Bestimmung ist daher nicht
mit derartigen Zweifeln verbunden, dass ein Vorabentscheidungsersuchen geboten
wäre, sondern war das Berufungsverfahren mit einer abweisenden
Berufungsentscheidung abzuschließen.
Beilage:
Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung
Wien, am 16.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 7 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- Art. 4 Abs. 2 Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0211-W/04
- Stammnummer
- 28483
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF